{"status":"available","doknr":"OLD487355","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-19","aktenzeichen":"5 A 1209/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Bad Elster \nvertreten durch den Bürgermeister \nKirchplatz 1, 08641 Bad Elster \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n\n \n \n2\n \n \nwegen \n \n \nFremdenverkehrsabgabe 2011 \nhier: Berufung \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2021 \nam 19. Mai 2021 \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin betreibt in der Kurzone I im Gemeindegebiet der Beklagten eine \nRehaklinik für Orthopädie und Kardiologie sowie - seit 2015 - Neurologie. \nAm 23. März 2011 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine Satzung über die \nErhebung einer Fremdenverkehrsabgabe der Stadt Bad Elster. Für Rehakliniken sah \ndie Satzung eine Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von jährlich 162 Euro pro Bett vor. \nDabei wurde ein Vorteilssatz von 1,0 zugrunde gelegt. Die Satzung trat am 1. Mai 2011 \nin Kraft. \nDie Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2011 auf, eine Erklärung \nüber die ihr aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile abzugeben, ansonsten \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nkönnten die Berechnungsgrundlagen für die Fremdenverkehrsabgabe geschätzt oder \nan Ort und Stelle ermittelt werden. Die Klägerin lehnte es mit Schreiben vom 28. Juni \n2011 ab, die Erklärung abzugeben, weil aktuell zur genannten Thematik noch \nVerhandlungen zwischen ihr und dem Verband der Privatkliniken in Sachsen und \nSachsen-Anhalt liefen. Sie teilte durch Rücksendung des am 30. Juni 2011 \nausgefüllten Formulars nur mit, über wieviel Betten sie verfüge. \nMit Bescheid vom 19. Oktober 2011 erhob die Beklagte von der Klägerin für den \nZeitraum 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2011 eine Fremdenverkehrsabgabe in Höhe \nvon 25.488 Euro. \nNachdem das Verwaltungsgericht Chemnitz in einem Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes (Az.: 1 L 70/12) rechtliche Bedenken an der Kalkulation des \nVorteilsatzes geäußert hatte, beschloss der Stadtrat der Beklagten am 28. November \n2012 die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe. \nDie neugefasste Satzung wurde am 29. November 2012 ausgefertigt und am 10. \nDezember 2012 in den Elsteraner Nachrichten bekannt gemacht. Die Satzung hat \nfolgenden Wortlaut (Auszug): \n§ 1 Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe \n(1) Die Stadt Bad Elster erhebt eine Fremdenverkehrsabgabe zur Deckung des \ngemeindlichen Aufwandes für die Fremdenverkehrsförderung, insbesondere für die \nHerstellung und Unterhaltung von Einrichtungen und Anlagen, die dem \nFremdenverkehr dienen. \n(2) Die Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe sind für die in Absatz 1 \ngenannten Aufgaben zweckgebunden. \n(3) Das Erhebungsgebiet ist das Stadtgebiet Bad Elster mit den Ortsteilen Sohl und \nMühlhausen. \n(4) Das Erhebungsgebiet ist in zwei Kurzonen eingeteilt. Die Kurzone I umfasst das \nGebiet der Stadt Bad Elster, ausgenommen die in Satz 3 aufgeführten Ortsteile. \nDie Kurzone II umfasst die Ortsteile Mühlhausen und Sohl. \n \n§ 2 Abgabepflichtige \n(1) Abgabepflichtig sind alle selbstständig tätigen natürlichen und juristischen \nPersonen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder \nmittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Für die nicht am Ort \nansässigen Personen und Unternehmen besteht die Abgabepflicht, soweit eine \nBetriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung gegeben ist. \n(2) Personen und Unternehmen im Sinne des Abs. 1 sind: \n4 \n5 \n\n \n \n4\na) Inhaber von Rehakliniken, Inhaber von Beherbergungsbetrieben (Hotels, \nGasthöfen mit Übernachtungsmöglichkeiten und Pensionen), Vermieter von \nFerienwohnungen, Ferienzimmern und Ferienhäusern, sonstige Personen und \nUnternehmen, die Gäste gegen Entgelt beherbergen, Inhaber von Camping- \nund Zeltplätzen; \n(…) \n \n§ 4 Maßstab der Abgabe \n(1) Die Abgabe bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem \nAbgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr im Geltungsbereich der Satzung \nerwachsen. Sie wird mit einem Festbetrag ausgedrückt. \n(2) Die Vorteile werden nach folgenden Maßstäben festgestellt: \na) bei Beherbergungsbetrieben, Rehakliniken, Ferienwohnungen, Ferienzimmern \nund Ferienhäusern sowie bei sonstigen Personen und Unternehmen, die Gäste \ngegen Entgelt beherbergen, nach der Anzahl der vorhandenen Fremdenbetten, \ndie zur Beherbergung gegen Entgelt zur Verfügung gehalten werden, bei \nCamping- und Zeltplätzen nach der Anzahl der höchstzulässigen Stellplätze; \n(…) \n§ 5 Höhe der Abgabe \nDie Abgabe beträgt: \n \n \n \n \n \n \n \n \nKurzone I \nKurzone II \na) \nin den Fällen des § 4 Abs. 2 a) \n \n1. in Rehakliniken je Bett \n \n \n \n129,60 € \n64,80 € \n2. in Hotels und Gasthöfen je Bett \n \n \n21,60 € \n10,80 € \n3. in Pensionen \n \n \n \n \n8,64 € \n4,32 € \n(…) \n§ 6 Beginn und Ende der Abgabepflicht \n(1) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils mit Ende des \nKalenderjahres, in der eine abgabepflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. \n(…) \n§ 7 Entstehung und Fälligkeit \n(1) Die Abgabe wird jährlich erhoben. Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. \n(2) Die Abgabeschuld entsteht am 01.08. des Erhebungszeitraumes. Wird eine \nabgabepflichtige Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres erst nach dem 01.08. \n\n \n \n5\naufgenommen, entsteht die Abgabeschuld frühestens mit Aufnahme der \nabgabepflichtigen Tätigkeit. \n(3) Für die Festsetzung der Abgabe sind die Verhältnisse zum 01.07. maßgeblich. Wird \neine abgabepflichtige Tätigkeit bereits vor dem 01.07. des Kalenderjahres \naufgegeben, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Aufgabe maßgeblich. Wird \neine abgabepflichtige Tätigkeit erst nach dem 01.07. des Kalenderjahres \naufgenommen, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Aufnahme maßgeblich. \n(4) Die Abgabe wird für den jeweiligen Erhebungszeitraum durch schriftlichen \nBescheid festgesetzt. Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des \nAbgabenbescheides fällig. \n(…) \n§ 8 Anzeige- und Auskunftspflicht \n(1) Die Abgabepflichtigen oder ihre Vertreter haben der Stadt innerhalb von 14 Tagen \nnach Zugang des Erhebungsbogens eines jeden Jahres die erforderlichen Angaben \nzur Berechnung des Beitrages mitzuteilen. \n(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die Angaben \nunrichtig oder unvollständig sind, so kann die Stadt Bad Elster an Ort und Stelle \nermitteln oder die Berechnungsgrundlagen schätzen. \n(…) \n§ 10 Übergangsregelung \nFür das Kalenderjahr 2011 ist der Beginn der Abgabepflicht gemäß § 6 Abs. 1 der \n01.05.2011. Erhebungszeitraum gemäß § 7 Abs. 1 ist für das Kalenderjahr 2011 der \n01.05. bis 31.12.2011. Die Höhe der Abgabe reduziert sich auf acht Zwölftel der in § 5 \nangegebenen jeweiligen Festbeträge. \n \n§ 11 Inkrafttreten \nDiese Satzung tritt am 01.05.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die \nErhebung einer Fremdenverkehrsabgabe der Stadt Bad Elster vom 28.03.2011 außer \nKraft. \n \nAus der dazugehörigen Kalkulation ergibt sich, dass zur Berechnung der Abgabenhöhe \nder Umsatz, der Vorteilssatz, der Gewinnsatz und der Hebesatz miteinander \nmultipliziert wurden. Für die Rehakliniken in der Kurzone I errechnete die Beklagte \nunter Annahme eines durchschnittlichen Umsatzes pro Tag von 100 Euro und einer \ndurchschnittlichen Auslastung von 300 Tagen im Jahr einen Umsatz von 30.000 Euro \npro Bett im Jahr. Multipliziert mit dem Vorteilssatz von 0,8 (d. h. Annahme von 80 % \nfremdenverkehrsbedingten Umsatzes), dem Gewinnsatz von 0,18 (d. h. Annahme von \n18 % Gewinn aus dem Umsatz) sowie dem Hebesatz von 0,03 (d. h. 3 % des \n6 \n\n \n \n6\nfremdenverkehrsbedingten Gewinns als zu entrichtende Fremdenverkehrsabgabe) \nerrechnet sich die Abgabenhöhe von 129,60 Euro pro Bett und Jahr. \nAuf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2011 hob die \nBeklagte mit Abhilfebescheid vom 11. Dezember 2012 den Bescheid vom 19. Oktober \n2011 auf. Die Beklagte setzte mit weiterem Bescheid vom 11. Dezember 2012 auf der \nGrundlage der neuen Fremdenverkehrsabgabensatzung für den Zeitraum 1. Mai 2011 \nbis 31. Dezember 2011 im Hinblick auf eine Bettenzahl von 236 eine \nFremdenverkehrsabgabe in Höhe von 20.390,40 Euro fest. \nGegen den Bescheid vom 11. Dezember 2012 legte die Klägerin Widerspruch ein. \nZur Begründung trug die Klägerin vor, es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen \nein Vorteilssatz von 0,8 angenommen worden sei. Worin der konkrete Zusammenhang \nzwischen \nerhöhten \nGewinn- \nund \nVerdienstmöglichkeiten \nund \ndem \nFremdenverkehrsangebot bestehe, ergebe sich weder aus der Satzung noch aus den \nBeitragsbescheiden noch aus den vorgelegten Kalkulationen. Die Patienten kämen aus \nmedizinischen, nicht aus touristischen Gründen. \nDie Annahme einer Auslastungsdauer von 300 Tagen im Jahr basiere auf einer \nFehleinschätzung. Eine erste vertrauliche Datenabfrage unter den von der \nFremdenverkehrsabgabe betroffenen Kliniken habe ergeben, dass allenfalls eine \nAuslastung von 255,5 Tagen erreicht werde. Es fehlten Hinweise, dass der \nSatzungsgeber sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. \nDer Gewinnsatz in Höhe von 0,18 sei nicht ermessensfehlerfrei festgelegt worden. So \nkomme etwa das im Januar 2012 veröffentlichte aktiva-Gutachten zum Ergebnis, dass \nfür die Indikation Kardiologie wenigstens 123 Euro pro Bett und Tag umgesetzt werden \nmüssten, um kostendeckend zu operieren. Die Kalkulation der Beklagten gehe \ndagegen davon aus, dass bei einem durchschnittlichen Umsatz von 100 Euro pro Tag \nnoch ein Gewinn von 18 % zu erwirtschaften sei. \nDie Schätzung des durchschnittlichen Entgelts von 100 Euro pro Bett und Tag lasse \nnicht erkennen, worauf sie beruhe. Es sei sachwidrig, vom durchschnittlichen Entgelt, \ndas eine Rehaklinik pro Tag und Bett erhalte, auszugehen. Bei diesem Vorgehen \nwerde verkannt, dass das Entgelt in Form eines Pflegesatzes geleistet werde. Die \nHöhe der Pflegesätze sei unabhängig von der Lage der Klinik in einem Kur- oder \nanderen Ort. Eine Recherche unter den betroffenen Kliniken habe ergeben, dass pro \nBett im Durchschnitt nur ca. 95 Euro erwirtschaftet würden. \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nLetztlich zeige die mit der Neufassung der Satzung erfolgte pauschale Kürzung des \nVorteilssatzes um 0,2, dass es sich um eine Willkürentscheidung handle. \nZudem sei der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verletzt, indem die Satzung für \nRehakliniken mit 0,8 nur einen geringfügig niedrigeren Vorteilssatz veranschlage als \nden für Einrichtungen wie Hotels, Gasthöfe, Pensionen usw. angenommenen \nVorteilssatz von 1,0. Der Nutzen, den Rehakliniken von der Kurorteigenschaft hätten, \nbestehe nur in einem kleinen Bruchteil der Vorteile für die Anbieter von \nFerienunterkünften. \nAnders als etwa ein Hotel-, Camping- oder Pensionsgast könne ein Patient in einer \nRehaklinik seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen. Etwa 97 % der Rehabilitanden \nwürden durch Entscheidung des zuständigen Kostenträgers der Einrichtung \nzugewiesen. Die Zuweisung erfolge nach medizinischen und wirtschaftlichen \nGesichtspunkten, nicht nach dem vor Ort vorgehaltenen Fremdenverkehrsangebot. \nFerner seien die meisten Rehapatienten anders als Feriengäste aus medizinischen \nGründen nicht in der Lage, die Klinik zu verlassen und das durch die Abgabe finanzierte \nAngebot wahrzunehmen. Rund zwei Drittel der Patienten würden im Rahmen einer \nAnschlussheilbehandlung behandelt, die spätestens 14 Tage nach Abschluss der \nHeilbehandlung in einem Akutkrankenhaus maximal 200 km davon entfernt beginnen \nmüsse. Häufig könnten diese Patienten das Klinikgebäude nicht bzw. nur für ganz \nkurze Dauer verlassen. \nBei der Senkung des Vorteilssatzes der Patienten im Vergleich zum Vorteilssatz der \nTouristen von 1,0 auf nur 0,8 sei auch außer Acht gelassen worden, dass \nRehapatienten anders als Touristen das Fremdenverkehrsangebot nur zwischen den \nBehandlungen bzw. im Anschluss daran nutzen könnten. \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 27. Januar \n2015 - 5 B 123/14 -, mit dem es über die Beschwerde einer Rehaklinik gegen einen \nEilbeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz betreffend einen aufgrund der \nFremdenverkehrsabgabensatzung \nvom \n29. \nNovember \n2012 \nergangenen \nAbgabenbescheid \nentschieden \nhabe \n- \nnicht \ndie \nRechtmäßigkeit \nder \nFremdenverkehrsabgabensatzung festgestellt, sondern klargestellt, dass notwendige \naufwändige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, nicht \ngeklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten blieben. \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8\nDas Landratsamt Vogtlandkreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n20. April 2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ausreichend sei die objektive \nMöglichkeit höherer Gewinne aufgrund der Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Mit \nBeschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 27. Januar 2015 - 5 B 123/14 \n-sei festgestellt worden, dass die Festsetzung einer Fremdenverkehrsabgabe durch die \nBeklagte bei summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig sei. \nDie Klägerin erhob am 22. Mai 2015 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom \n11. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Ergänzend zu ihrem \nbisherigen Vorbringen trug sie vor, der Anteil der Selbstzahler, welche die Klinik selbst \nauswählen könnten, betrage jährlich nur ca. 3 %. Es gebe auch Patienten, die eine \nambulante Reha machten, und nach der Therapie nachhause zurückkehrten. \nUmfassende Informationen zur Bettenauslastung hätte die Beklagte u. a. beim \nStatistischen Landesamt einholen können. Nach dem Bericht des Statistischen \nLandesamts über die Krankenhäuser im Freistaat Sachen aus dem Jahr 2016 \nverfügten die neun Einrichtungen zur Vorsorge und Rehabilitation im Vogtlandkreis \ngemeinsam über 1.762 Betten mit einer Fallzahl pro Jahr von 24.406 und einer \ndurchschnittlichen \nAuslastung \nvon \n83,7 %. \nSie \nsei \nnicht \nverpflichtet, \nPreisvereinbarungen und sonstige betriebswirtschaftliche Interna preiszugeben. \nDie Beklagte trat der Klage entgegen und trug vor, der Vorteilssatz sei gegenüber der \nersten Satzung unter Berücksichtigung der Werte in der Richtsatzsammlung sowie der \nErfahrungswerte anderer Kurorte sowie des derzeitigen Auslastungsprofils mit einem \nAnteil an Anschlussheilbehandlungen angepasst und um 20 % abgesenkt worden. Die \nbesonderen wirtschaftlichen Vorteile der Klägerin bestünden in der erhöhten Verdienst- \nund Gewinnmöglichkeit aufgrund des Fremdenverkehrs und Kulturbetriebs. Die \nKlägerin werbe selbst mit den Standortfaktoren. Gäbe es nicht die besondere Lage der \nBeklagten, würden die Versicherungsträger keine oder zumindest nicht so viele \nPatienten in die Einrichtung schicken. Für die zulässige Schätzung der \nAbgabensatzhöhe sei sie - die Beklagte - auf vergleichende Betrachtungen anderer \nSatzungsgeber angewiesen gewesen. Denn die Klägerin und andere Rehakliniken \nhätten \nim \nRahmen \nder \nAnhörung \nkeine \nkonkreten \nAngaben \nzu \nihren \nfremdenverkehrsbedingten Vorteilen gemacht. In diesem Zusammenhang verwies die \nBeklagte auf die zum Satzungsmuster einer Fremdenverkehrsabgabensatzung vom \nSächsischen Städte- und Gemeindetag veröffentlichte Übersicht der Rahmensätze der \nin \nAnwendung \ngekommenen \nVorteilssätze \nin \nverschiedenen \nFremdenverkehrsgemeinden westdeutscher Bundesländer seit ca. 1970 mit \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n9\nVorteilssätzen zwischen 0,9 und 1,0 für Kurhäuser, -heime, -kliniken und Sanatorien. \nEs sei auch berücksichtigt worden, dass einige Kurgäste aufgrund ihrer Erkrankung \nnicht in der Lage seien, die Fremdenverkehrseinrichtungen zu nutzen. Die Klägerin \nbiete \nauch \nprivate \nRehabilitationsmaßnahmen, \nstationäre \nund \nambulante \nVorsorgemaßnahmen sowie ambulante Behandlungen an, außerdem würden auch \nBegleitpersonen als Selbstzahler aufgenommen. Die Bettenauslastung von 300 Tagen \npro Jahr sei aufgrund von Erfahrungswerten und den Übernachtungszahlen in den \nKurkliniken im Stadtgebiet ermittelt worden (2010: 285 Tage, 2011: 276 Tage, 2012: \n281 Tage). Die Klägerin habe nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, welche \nvertrauliche Datenabfrage ergeben habe, dass allenfalls eine Auslastung von 255,5 \nTagen erreicht werde. Den Gewinnsatz von 0,18 habe sie unter Bezugnahme auf das \nUrteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2000 - 4 B 96.809 - und \ndie Daten der Stadt Bad P. für das Jahr 1992 als mittleren Satz zugrunde gelegt. Zudem \nhabe sie sich an der Fremdenverkehrsabgabensatzung der Stadt Bad S1 orientiert, die \neinen Vorteilssatz von 1,0, einen Gewinnsatz von 0,3 und einen Hebesatz von 0,05 \nzugrunde gelegt habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass in Bad S1 weniger \nRehakliniken angesiedelt seien als in Bad Elster. Die Klägerin lege die von ihr benannte \nRecherche zum durchschnittlichen Umsatz nicht offen, weshalb nicht nachvollzogen \nwerden könne, für welche Zeiträume die Kliniken in der betroffenen Region je Bett im \nDurchschnitt nur ca. 95 Euro erwirtschafteten. Der von ihr angenommene Umsatz in \nHöhe von 100 Euro pro Tag orientiere sich an den Pflegesätzen, die mit den Kliniken \nvereinbart seien. Hinsichtlich der Festsetzung des Vorteilssatzes habe sie sich an den \nAusführungen im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n3. Februar 2015 - 5 B 123/14 - orientiert. \nDas Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 8. August 2018 statt und ließ die \nBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. \nNach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die konkrete Festsetzung der Abgabenhöhe \nvon 129,60 Euro je Bett nach dem in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a der \nFremdenverkehrsabgabensatzung definierten Abgabenmaßstab rechtswidrig und die \nFremdenverkehrsabgabensatzung deshalb vollumfänglich nichtig. \nDies wird damit begründet, dass die hinreichend bestimmte satzungsrechtliche \nAusgestaltung des Vorteilssatzes fehle. Die entsprechenden Vorteilssätze ergäben \nsich nur aus den Kalkulationsunterlagen. Die Satzungskalkulation sei weder durch den \nStadtrat beschlossen noch öffentlich bekannt gemacht worden. Die Kalkulation habe \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n10\nden Stadtratsmitgliedern lediglich als Anlage bei der Beschlussfassung über die \nFremdenverkehrsabgabensatzung vorgelegen. \nDie Fremdenverkehrsabgabensatzung enthalte keine ausreichend bestimmte \nRegelung, auf deren Grundlage der Vorteilssatz individuell bestimmt werden könne. \nNach § 4 Abs. 2 Buchstabe a der Satzung würden Vorteile u. a. bei Rehakliniken nach \nder Anzahl der vorhandenen Fremdenbetten festgestellt. Die Anzahl der vorhandenen \nFremdenbetten könne jedoch keine hinreichende Grundlage für die Schätzung der dem \nFremdenverkehr zuzurechnenden besonderen Vorteile sein. Vielmehr wären weitere \nSchätzungskriterien notwendig gewesen, insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, \nLage und Größe der Geschäfts- oder Beherbergungsräume, Betriebsweise und \nZusammensetzung des Kundenkreises. \nDer konkrete Vorteilssatz von 0,8 sei nicht ordnungsgemäß bestimmt worden. \nIn den Satzungskalkulationsunterlagen fänden sich keine Schätzungsgrundlagen. Aus \ndem Protokoll der Stadtratssitzung vom 28. November 2012 gingen keine Erwägungen \nzur Schätzung des Vorteilssatzes hervor. \nDie von der Beklagten vorgetragenen Erwägungen seien keine beachtlichen Aspekte \nfür die Bestimmung des Vorteilssatzes für Rehakliniken. \nEine Übertragung der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom \n14. März 2000 angenommenen Abgabensätze betreffend die Jahre 1982 bis 1987 auf \ndie ca. 30 Jahre später erfolgte Kalkulation der Beklagten scheide aus. Die Gewinn- \nund \nUmsatzzahlen \nder \nbetreffenden \nKlinik \nhätten \ndem \nBayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vorgelegen, der Beklagten hätten die entsprechenden Zahlen \nnicht vorgelegen. \nEs sei keine plausible und substantiierte Tatsachengrundlage für die Schätzung des \nVorteilssatzes, wenn der Vorteilssatz an die Werte in der Richtsatzsammlung sowie die \nErfahrungswerte anderer Kurorte sowie des diesbezüglichen Auslastungsprofils mit \neinem Anteil an Anschlussheilbehandlungen angepasst und um 20 % abgesenkt \nwerde. \nDie Berücksichtigung der Werte in der Richtsatzsammlung sei nicht nachprüfbar. Die \nRichtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums sei ein Hilfsmittel für die \nFinanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und \ngegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Für die \n25 \n26\n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n11\nSchätzung \ndes \nfremdenverkehrsbedingten \nVorteils \nder \nKlägerin \nsei \ndie \nRichtsatzsammlung daher nicht geeignet. Unabhängig davon seien Rehakliniken in der \nRichtsatzsammlung nicht aufgeführt. \nDer Verweis auf nicht näher genannte und nicht näher belegte Durchschnittswerte \nanderer Fremdenverkehrsgemeinden lasse keine nachvollziehbaren Rückschlüsse auf \ndie Umstände zu, die im Gebiet der Beklagten für die Ermittlung des \nfremdenverkehrsbedingten Vorteils zu berücksichtigen gewesen seien. Es bleibe \nunklar, welche Erfahrungen welcher Kurorte berücksichtigt worden seien und wie die \nbehauptete Bildung eines Durchschnittswerts von welchem Wert erfolgt sei. Die \nVeröffentlichung des Satzungsmusters einer Fremdenverkehrsabgabensatzung des \nSächsischen Städte- und Gemeindetags habe im Zeitpunkt der Beschlussfassung \nbereits über 15 Jahre zurückgelegen. Im Übrigen seien Rehakliniken in der Aufzählung \nnicht enthalten. \nDie bloße Bezugnahme auf die Satzungskalkulation der Fremdenverkehrsabgabe \n2006 bis 2010 der Stadt Bad S1 ohne Vorlage von Unterlagen sei keine beachtliche \nTatsachengrundlage für die Bestimmung des Vorteilssatzes für Rehakliniken im Gebiet \nder Beklagten, zumal die Beklagte selbst vorgetragen habe, dass in Bad S1 nicht im \ngleichen Umfang wie in ihrem Gemeindegebiet Rehakliniken angesiedelt seien. \nDie Behauptung der Beklagten, sie habe bei Senkung des Vorteilssatzes von 1,0 auf \n0,8 das derzeitige Auslastungsprofil mit Anteil an Anschlussbehandlungspatienten \nberücksichtigt, sei unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Zwar sei für die \nBemessung des Vorteilssatzes der Anteil an Privat- und Kassenpatienten sowie \nAnschlussbehandlungspatienten wesentlich. Denn Privatpatienten hätten eine größere \nEinflussmöglichkeit \nauf \ndie \nWahl \nder \nbehandelnden \nKlinik. \nAnschlussbehandlungspatienten seien häufiger aus gesundheitlichen Gründen \ngehindert, Fremdenverkehrsangebote zu nutzen. \nDie Beklagte hätte dann aber den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Sie hätte \naufklären müssen, in welchem Umfang die Klägerin Privatpatienten und in welchem \nUmfang \nsie \nKassenpatienten \nbehandelt \nund \nwie \nhoch \nder \nAnteil \nder \nAnschlussbehandlungspatienten mit erheblich eingeschränkter Mobilität ist. Eine \nentsprechende Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, diese Auskünfte zu erteilen \nund damit ihre Einkünfte für das Jahr 2011 entsprechend aufzuschlüsseln, sei nicht \nerfolgt. \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n12\nNach Aufschlüsselung der Einkünfte der Klägerin hätte die Beklagte eine konkrete \nVorteilsschätzung \nfür \njede \nder \nbeiden \nPatientengruppen \n(Privatpatienten, \nKassenpatienten) \nvornehmen \nmüssen. \nDies \ngelte \nauch \nfür \ndie \nAnschlussbehandlungspatienten. Die Schätzung der Beklagten und die Bestimmung \neines Vorteilssatzes von 0,8 hänge deshalb \"in der Luft\". \nDie der Beklagten angesonnene Sachverhaltsaufklärung sei nicht mit einem \nunzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Der Abgabenpflichtige habe bei der \nSachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Der der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni \n2011 übersandte Fragebogen habe nicht den Anteil von Privat- und Kassenpatienten \nsowie den Anteil der Anschlussbehandlungspatienten erfragt. \nDie von der Beklagten angenommene durchschnittliche Bettenauslastung von 300 \nTagen im Jahre sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte sei nach ihrem eigenen Vortrag \nvon Erfahrungswerten und Übernachtungszahlen von 285 Tagen im Jahr 2010, 276 \nTagen im Jahr 2011 und 281 Tagen im Jahr 2012 ausgegangen. \nEine Kontrollrechnung in Form einer Nachberechnung des höchstzulässigen \nAbgabensatzes im Rahmen der Ergebniskontrolle gemäß § 2 Abs. 2 SächsKAG sei \ndem Gericht nicht möglich, weil die konkreten Zahlen nicht vorlägen. \nDie fehlerhafte Festsetzung des Vorteilssatzes als einem wesentlichen Element des \nAbgabenmaßstabs führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Es sei der mutmaßliche \nWille des Satzungsgebers anzunehmen, die Vorteilssätze neu zu fassen bzw. zu \nüberprüfen und die Sätze auch im Verhältnis der Berufsgruppen zueinander in ein \nangemessenes Verhältnis zu bringen. \nDie Beklagte hat gegen das ihr am 12. September 2018 zugestellte Urteil am \n12. Oktober 2018 Berufung eingelegt. \nZur Begründung trägt die Beklagte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, \nnach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sei es zulässig, \nauf Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation den Abgabensatz in der \nFremdenverkehrsabgabensatzung \nauch \nin \nForm \nvon \nFestbeträgen \n- \nhier: \nBettenmaßstab - festzusetzen. Anders als bei § 44 KAG BW sei aus § 35 SächsKAG \na. F. i. V. m. § 2 SächsKAG nicht herleitbar, dass Angaben zum Vorteilssatz in der \nSatzung \nniederzuschreiben \nseien. \nDas \nVerwaltungsgericht \nvermenge \nrechtsdogmatisch unzulässig die Festsetzung zum Abgabenmaßstab in § 4 der \n36 \n37 \n38 \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n13\nSatzung mit den Festsetzungen des Abgabensatzes in Form eines Festbetrages in § 5 \nder Satzung. \nDie Anzahl der vorhandenen Fremdenbetten als einziges Abgabenmaßstabselement \nsei eine hinreichende Grundlage für die Schätzung der dem Fremdenverkehr \nzuzurechnenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile für Rehakliniken. Sie habe einen \nweiten, \npauschalierende \nund \ntypisierende \nRegelungen \neinschließenden \nGestaltungsspielraum. Bei der Bestimmung des Vorteilssatzes sei nicht auf die \nfremdenverkehrsbedingten Vorteile gerade für die Klägerin abzustellen. In \nvergleichbaren \nFremdenverkehrsabgabensatzungen \nbzw. \nFremdenverkehrsbeitragssatzungen würden Vorteilssätze von 1,0 bzw. 0,98 bis 0,8 \nzugrunde gelegte. Es handele sich um die Satzungen folgender Kommunen: Bad S1, \nBad W., Bad P., Bad L., M., Bad S2, B., C., H1, S3, C2, S4, H2, S5, K1, K2, S6, Bad \nG., M., S7, P., R., Bad D1 und Bad D2. Mit 0,8 habe sie deshalb einen Vorteilssatz am \nunteren Rand gewählt. \nHinsichtlich der Annahme einer durchschnittlichen Auslastung von 300 Tagen pro Jahr \nkönne auf eine Veröffentlichung in den Dresdner Neuesten Nachrichten vom \n1. November 2018 verwiesen werden. In dieser werde von einer Auslastung der neun \nReha-Einrichtungen des Vogtlandkreises von 83 % ausgegangen, was 303 Tagen pro \nJahr entspreche. Die Erfahrungswerte seien auf 300 Tage aufgerundet worden im \nHinblick auf Doppelbelegungen an einem Tag (Ab- und Anreise) sowie \nÜbernachtungen von Begleitpersonen. Die durchschnittliche Auslastung von 300 \nTagen pro Jahr werde auch durch weitere Vergleichsberechnungen bzw. \nPresseveröffentlichungen bestätigt. \nSie habe einen mittleren Gewinnsatz von 0,18 zugrunde gelegt, auch unter \nBezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie \nDaten der Stadt Bad P.. In einer Auskunft der Stadt Bad P. vom 27. September 1993 \nhabe \ndiese \neinen \nin \nder \nDiskussion \nbefindlichen \nEntwurf \neiner \nFremdenverkehrsabgabensatzung \nübermittelt, \nin \ndem \nfür \nInhaber \nvon \nBeherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthöfen, Fremden-, Erholungs-, Kur- und \nKinderheimen), Sanatorien und Kurkliniken ein Mindestgewinnsatz von 0,19 zugrunde \ngelegt wurde. Außerdem beruft sich die Beklagte darauf, dass Bad S1 zunächst einen \nGewinnsatz von 0,3 und später 0,18 zugrunde gelegt habe; die Satzung von Bad P. sei \nvon 0,19 ausgegangen, die von Bad R. von 0,06, woraus sich der Mittelwert von 0,183 \nergebe. Einer Erläuterung der Gewinnsätze in der Kalkulation habe es nicht bedurft, \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n14\nweil auf die Richtsatzsammlung Bezug genommen und hiervon gerade nicht \nabgewichen worden sei. \nEs sei ein durchschnittlicher Umsatz von 100 Euro pro Bett zugrunde gelegt worden, \nweil die Klägerin keine entsprechenden Auskünfte erteilt und auch nicht offengelegt \nhabe, für welche Zeiträume die Kliniken in der betroffenen Region je Bett im \nDurchschnitt lediglich 95 Euro erwirtschafteten. \nDie Kürzung des Vorteilssatzes von 1,0 auf 0,8 sei nicht willkürlich, sondern zugunsten \nder Abgabenschuldner der Gruppe der Rehakliniken erfolgt. \nDer Tenor des Urteils sei fehlerhaft. Die Klägerin habe ursprünglich schriftsätzlich auch \nbeantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die Festsetzung der anteiligen \nFremdenverkehrsabgabe für die Monate Mai 2011 bis Dezember 2011 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Diesen Antrag \nhabe sie in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, weshalb die \nKlagrücknahme insoweit im Rahmen der Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin \nzu berücksichtigen gewesen wäre. Die Klägerin habe deshalb zumindest 37,5 v. H. der \nerstinstanzlichen Kosten zu tragen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n8. August 2018 - 1 K 718/15 - abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend zu ihrem \nbisherigen Vorbringen vor, auch die ca. 3 % Privatpatienten wählten die Klinik unter \nmedizinischen Gesichtspunkten aus. Für orthopädische Indikationen etwa sei die Lage \nder Reha-Klinik an einem Waldgebiet mit Reizklima völlig irrelevant. Auch \nBegleitpersonen suchten die Klinik nicht nach touristischen Aspekten aus, sondern um \nden Erkrankten zu unterstützen. Nahezu jeder zweite Patient sei nicht in der Lage, die \nKlinik zu verlassen. Aufgrund des zeitnahen Beginns einer Anschlussbehandlung an \neine Krankenhausbehandlung fehle die Mobilität der Patienten, die deshalb das \nTourismusangebot nicht wahrnehmen könnten. Im Bereich der Orthopädie seien die \nPatienten nur mit Gehhilfen in und im unmittelbaren Umkreis der Klinik mobil. Im \nBereich der Kardiologie beschränke sich die Mobilität aufgrund der eingeschränkten \nkoronaren Leistungsfähigkeit ebenfalls auf den Innenbereich der Klinik. \n46 \n47 \n48 \n49 \n50 \n51 \n\n \n \n15\nHinsichtlich des Vorteilssatzes habe sich die Beklagte bei Verabschiedung der Satzung \nim Jahr 2011 bzw. 2012 nicht an den erst zeitlich später erfolgten Ausführungen des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 3. Februar 2015 leiten \nlassen können. \nDie Veröffentlichung in den Dresdner Neuesten Nachrichten vom 1. November 2018 \nkönne ohne erkennbare Quellennachweise nicht als Tatsachenfeststellung einer \nSatzung zugrunde gelegt werden und habe zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im \nJahr 2012 auch nicht vorgelegen. \nHinsichtlich des angenommenen Gewinnsatzes von 0,18 habe die Beklagte bei \nZugrundelegung eines Gewinnsatzes aus dem Jahr 1992 außer Acht gelassen, dass \nes seither zu massiven Rückgängen in den Belegungszahlen gekommen sei. Die \nKliniken in Bad Elster hätten im Jahr 2012 eine Umsatzrendite von durchschnittlich \n3,84 % erzielt. Seit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz sei ein \nGewinn von 18 % unter keinen Umständen zu erzielen. \nDer Senat hat Auskünfte der AOK PLUS und der DRV Bund eingeholt. Die AOK PLUS \nhat mit Schreiben vom 22. März 2021 die Höhe der Vergütungssätze aufgeschlüsselt \nnach medizinischen Fachrichtungen mitgeteilt, die sie für das Jahr 2012 mit den \nVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in Bad Elster vereinbart hat. Die DRV Bund \nhat mit E-Mail vom 23. März 2021 und Fax vom 6. April 2021 ebenfalls eine Auswertung \nzu den durchschnittlichen Vergütungen für das Jahr 2012 aufgeschlüsselt nach \nmedizinischen Fachrichtungen vorgelegt. \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Bürgermeister der Beklagten mitgeteilt, dass \nein Fahrdienst eingerichtet sei zwischen den Rehakliniken und dem Ortszentrum. Er \nhat außerdem mitgeteilt, dass es seiner Ansicht nach eine von der Gesetzeslage \nabweichende Praxis der Kostenträger gebe, Wünsche von Patienten auch dann zu \nberücksichtigen, wenn ein Wunsch- und Wahlrecht gesetzlich nicht vorgesehen sei. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten (zwei Bände) und die beigezogenen Behördenakten (drei Heftungen) \nverwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \n52 \n53 \n54 \n55 \n56 \n57 \n\n \n \n16\nI. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid \nder Beklagten vom 11. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu \nRecht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten \nverletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Abgabenbescheid hat keine \nRechtsgrundlage. Rechtsgrundlage des Bescheids ist nicht § 1 Abs. 1 der Satzung \nüber \ndie \nErhebung \neiner \nFremdenverkehrsabgabe \nder \nStadt \nBad \nElster \n(Fremdenverkehrsabgabensatzung) vom 28. November 2012 (Elsteraner Nachrichten \nvom 10. Dezember 2012, S. 2 ff.) mit dem oben (auszugsweise) wiedergegebenen \nWortlaut. Denn die Satzung ist vollumfänglich nichtig. \nDie Satzung ist zwar nicht formell rechtswidrig. Insbesondere musste die Kalkulation \nnicht vom Stadtrat beschlossen und veröffentlicht werden. Es ist gemäß § 36 Abs. 3 \nSatz 1 SächsGemO nur erforderlich, dass den Stadträten rechtzeitig vor der Sitzung, \ni. d. R. mit den Versammlungsunterlagen, auch die Kalkulation der Abgabe übermittelt \nwird, damit sie sich ihre Meinung über den Erlass und den Inhalt der Abgabensatzung \nbilden können (so bereits SächsOVG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 5 B 123/14 -, \njuris Rn. 9 m. w. N.). \nDie Satzung ist aber materiell rechtswidrig. \n1. Zwar liegen die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage der Satzung vor. \nRechtsgrundlage der Satzung sind die §§ 1, 2 und 35 SächsKAG in der vom 18. \nNovember 2012 bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung (im Folgenden: SächsKAG \na. F.). Gemäß § 1 Abs. 1 SächsKAG a. F. sind die Gemeinden und Landkreise \nberechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder \nLandesrecht etwas anderes bestimmen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG a. F. \nwerden Kommunalabgaben aufgrund einer Satzung erhoben. Zu den Abgaben, zu \nderen Erhebung die Gemeinden und Landkreise hiernach berechtigt sind, gehört auch \ndie Fremdenverkehrsabgabe (§ 1 Abs. 2 SächsKAG a. F.). Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 \nSächsKAG \na. F. können \nKurorte, \nErholungsorte \nund \nsonstige \nFremdenverkehrsgemeinden zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die \nFremdenverkehrsförderung von selbständig tätigen natürlichen und juristischen \nPersonen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder \nmittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, eine Fremdenverkehrsabgabe \nerheben. Die Fremdenverkehrsabgabe bestimmt sich nach den besonderen \nwirtschaftlichen \nVorteilen, \ndie \ndem \neinzelnen \nAbgabepflichtigen \naus \ndem \n58 \n59 \n60 \n61 \n62 \n\n \n \n17\nFremdenverkehr erwachsen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG a. F.). Das Nähere ist \ndurch Satzung (§ 2 SächsKAG) zu bestimmen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG a. F.). \na) Die Beklagte als staatlich anerkanntes Mineral- und Moorheilbad (vgl. § 2 Abs. 1 \nNr. 1 SächsKurG) war gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG a. F. zur Erhebung einer \nFremdenverkehrsabgabe berechtigt (so bereits SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 \n- 5 B 123/14 -, juris Rn. 7). \nb) Rehakliniken wie die Klägerin gehören zu den selbständig tätigen juristischen \nPersonen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder \nmittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. \nBereits \neine \nfremdenverkehrsbedingte \nErhöhung \nder \nVerdienst- \nund \nGewinnmöglichkeit kann einen Vorteil darstellen, unabhängig davon, ob dieser Vorteil \nim Einzelfall auch tatsächlich realisiert wird. Es sind deshalb grundsätzlich weder \ntatsächlich abgeschlossene Geschäfte erforderlich noch müssen diese mit den \nFremden bzw. Gästen abgeschlossen werden. Es genügt, dass der - abstrakte - \nwirtschaftliche Vorteil aus dem Fremdenverkehr herrührt. Es bedarf deshalb auch \nkeines spezifischen Näheverhältnisses des Abgabepflichtigen zum Fremdenverkehr. \nLediglich die in Bezug genommenen Rechtsgeschäfte müssen durch den \nFremdenverkehr geprägt sein, so dass die fremdenverkehrsbedingten Vorteile, die \nzunächst einem unmittelbar Bevorteilten zugutekommen, auch auf den - mittelbar - \nBevorteilten durchschlagen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 29. Januar 2003 - 5 D 11/01 -, juris \nRn. 64 unter Verweis auf VGH BW, Beschl. v. 10. August 1998 - 2 S 2753/97 - juris). \nBei einer Rehaklinik ist für den konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten \nGewinn- und Verdienstmöglichkeiten der Klinik einerseits und dem Fremdenverkehr \nandererseits notwendig, aber auch ausreichend, dass die Auswahlentscheidung \nzugunsten der Rehaklinik in einem gewissen Maß (auch) mit Blick auf die Nutzung der \nFremdenverkehrseinrichtungen im dortigen Gemeindegebiet getroffen wird bzw. mit \nBlick auf die (beworbene) Attraktivität der Gemeinde als Fremdenverkehrsort, was \njedenfalls bei ortsfremden Patienten mit Wunsch- und Wahlrecht oder einer faktischen \nWahlmöglichkeit, die nicht schwer krank und bzw. oder bettlägerig sind, der Fall ist \n(dazu ausführlich unter 3. a) aa)). Die Frage, zu welchem Anteil Patienten die \nAuswahlentscheidung (auch) aus fremdenverkehrsbedingten Gründen treffen, ist keine \nFrage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage vorliegen, sondern \neine Frage, ob die Ausübung des Satzungsermessen durch Festlegung des \nVorteilssatzes ordnungsgemäß ausgeübt wurde (dazu unter 3. a) aa)). \n63 \n64 \n65 \n66 \n\n \n \n18\nc) Die Fremdenverkehrsabgabe dient der Deckung des gemeindlichen Aufwands für \ndie Fremdenverkehrsförderung. Die Beklagte hat entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 \nSächsKAG a. F. die Abgabe ausdrücklich auf die Deckung (nur) des gemeindlichen \nAufwands für die Fremdenverkehrsförderung beschränkt und in § 1 Abs. 2 der Satzung \nentsprechend § 35 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG a. F. - wonach die Erträge aus der \nFremdenverkehrsabgabe für die in § 35 Satz 1 SächsKAG a. F. genannten Aufgaben \nzweckgebunden sind - als für diese Aufgaben zweckgebundene Einnahmen \nbezeichnet. \n2. Die zum 1. Mai 2011 in Kraft getretene Satzung verstößt nicht gegen das \nRückwirkungsverbot (SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - 5 B 123/14 -, juris Rn. \n11 ff.) und auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Entgegen der vom \nVerwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht bedarf es in der Satzung selbst keiner \nausreichend bestimmten Regelungen, auf deren Grundlage der Vorteilssatz individuell \nbestimmt werden kann. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Satzung sieht - anders \nals die maßgebliche Rechtslage im vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg \nentschiedenen Fall, dessen Urteil (Urt. v. 29. April 2010 - 2 S 2160/09 -) das \nVerwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen hat - keine \nindividuelle Bestimmung des Vorteilssatzes vor. Der den Vorschriften Unterworfene \nkann durch die aus der Satzung ersichtliche Höhe der Fremdenverkehrsabgabe \nhinreichend zweifelsfrei den Inhalt der begründeten Verpflichtungen feststellen. Die \nSatzung genügt den (einfachrechtlichen) Anforderungen an die Bestimmtheit gemäß § \n2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG, wonach die Abgabensatzung die Abgabenschuldner (§ 2 \nder Satzung), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 2 der Satzung), den \nMaßstab (§ 4 der Satzung) und den Satz der Abgabe (§ 5 der Satzung) sowie die \nEntstehung (§ 6 der Satzung) und die Fälligkeit der Abgabenschuld (§ 7 Abs. 4 Satz 2 \nder Satzung) bestimmen muss. Die Normierung des Vorteilssatzes ist im Falle der hier \nerfolgten Regelungsvariante von Festbeträgen nicht erforderlich. \n3. Die Beklagte hat jedoch ihr Satzungsermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. \na) Dies gilt zum einen für die Schätzung des Vorteilssatzes für Rehakliniken auf 0,8. \nDie Bestimmung des Vorteilssatzes im Bereich der Fremdenverkehrsabgabe kann nur \nim Wege einer Schätzung erfolgen, weil die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für \ndie Fremdenverkehrsabgabe immer mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden ist. Die \nSchätzung des Vorteilssatzes steht im weiten Ermessen des Satzungsgebers, wobei \ndie Schätzung im Gegensatz zur Ermessensausübung eine besondere Art der \n67 \n68 \n69\n70 \n71 \n\n \n \n19\nTatsachenfeststellung ist, ohne die gerade im Abgabenrecht nicht auszukommen ist. \nSchätzungen \nunterliegen \nals \nTatsachenfeststellung \nnur \neingeschränkt \nder \nverwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der \nBehörde ein Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss, innerhalb dessen sie die \nSchätzung zwar mehr oder weniger genau, aber noch nicht fehlerhaft vornimmt. \nFehlerhaft ist nur die Überschreitung der Grenzen dieses Schätzungsspielraums und \nrechtswidrig ist daher auch nur ein Verwaltungsakt, der auf einer Überschreitung dieser \nGrenzen beruht. Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf \nfalschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen \nnicht ermittelt oder außer Acht gelassen werden und es somit an einer plausiblen \nTatsachengrundlage fehlt oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde \ngelegt werden. Ausreichend - aber auch notwendig - ist die objektive Möglichkeit der \nErzielung von Gewinnen in Höhe des festgesetzten Vorteilssatzes. Ferner dürfen nach \ndem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nur solche Betriebe und Personen zu einer \neinheitlich bemessenen Gruppe zusammengezogen werden, die annähernd gleiche \nGewinnmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr haben. Der Beitragsmaßstab ist so zu \ngestalten, dass die Belastung im Verhältnis der Gruppen untereinander den jeweils \nunterschiedlichen Vorteilen in etwa gerecht wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar \n2003 - 5 D 11/01 -, juris Rn. 70 m. w. N.; VGH BW, Urt. v. 29. April 2010 - 2 S 2160/09 \n-, juris Rn. 36 m. w. N.). \nIm vorliegenden Fall ist zwar die abstrakte Bestimmung des Vorteilssatzes (Methode) \nrechtlich nicht zu beanstanden. \nAus der Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe ergibt sich, dass zur Berechnung der \nAbgabenhöhe der Umsatz, der Vorteilssatz, der Gewinnsatz und der Hebesatz \nmiteinander multipliziert wurden. Für die Rehakliniken in der Kurzone I errechnete die \nBeklagte unter Annahme eines durchschnittlichen Umsatzes pro Tag von 100 Euro und \neiner durchschnittlichen Auslastung von 300 Tagen im Jahr einen Umsatz von 30.000 \nEuro pro Bett im Jahr. Multipliziert mit dem Vorteilssatz von 0,8 (d. h. Annahme von \n80 % fremdenverkehrsbedingten Umsatzes), einem Gewinnsatz von 0,18 (d. h. \nAnnahme von 18 % Gewinn aus dem Umsatz) sowie dem Hebesatz von 0,03 (d. h. \n3 % \ndes \nfremdenverkehrsbedingten \nGewinns \nals \nzu \nentrichtende \nFremdenverkehrsabgabe) ergibt sich die Abgabenhöhe von 129,60 Euro pro Bett im \nJahr. \nDer Senat hat bereits entschieden, dass dieser Maßstab - Bestimmung des \nVorteilssatzes auf den auf dem Fremdenverkehr beruhenden Gewinn - dem Grunde \n72 \n73 \n74 \n\n \n \n20\nnach \nkeinen \nBedenken \nbegegnet; \ner \nentspricht \ndem \nGrundsatz \nder \nAbgabengerechtigkeit und Praktikabilität. Es ist praktisch ausgeschlossen, zwischen \nden auf den Aufwendungen der Kommune beruhenden und den hiervon unabhängig \neintretenden Vorteilen aus dem Fremdenverkehr zu differenzieren. Es ist deshalb \nzulässig, in pauschalierender Weise auf die insgesamt durch den Fremdenverkehr \ngebotenen Vorteile abzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2003 - 5 D 11/01 -, \njuris Rn. 67 unter Verweis auf NdsOVG, Urt. v. 13. November 1990, NVwZ-RR 1992, \n45 <47>). \nHierauf dürfte die Beklagte anspielen, wenn sie vorträgt, hinsichtlich der Festsetzung \ndes Vorteilssatzes habe sie sich an den Ausführungen im Beschluss des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2015 - 5 B 123/14 - orientiert, d. h. der dort \nfür rechtmäßig erachteten Methode. Gemeint sein dürfte der Beschluss vom 27. Januar \n2015 - 5 B 123/14 -, in dem der Senat auf eben den Beschluss vom 29. Januar 2003 - \n5 D 11/01 - Bezug nimmt (SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - 5 B 123/14 -, juris \nRn. 15). \nRechtlich zu beanstanden ist aber die konkrete Bestimmung des Vorteilssatzes (Höhe). \nHierfür fehlt es an einer plausiblen Tatsachengrundlage. \naa) Für die Bestimmung des Vorteilssatzes von Rehakliniken gelten folgende \nMaßstäbe. \nDer Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27. Januar (- 5 B 123/14 -, juris Rn. 21) \nangedeutet, dass bei der Bestimmung des Vorteilssatzes auch auf die Gründe der \nPatienten und bzw. oder ihrer zuweisenden Leistungsträger, die für den Aufenthalt in \nden Rehakliniken der Gemeinde maßgeblich sind, abzustellen sein könnte. \nDie Fremdenverkehrsabgabe ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des \nAbgabepflichtigen \nfür \ndie \nAufwendungen \nder \nGemeinde \nzur \nFremdenverkehrsförderung, weil der Abgabepflichtige fremdenverkehrsbedingt \nerhöhte Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann (SächsOVG, \nUrt. v. 29. Januar 2003 - 5 D 11/01 -, juris Rn. 54; VGH BW, Urt. v. 29. April 2010 - 2 S \n2160/09 -, juris Rn. 26). Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten eines Abgabepflichtigen \nsind fremdenverkehrsbedingt erhöht, wenn sie dem Abgabepflichtigen durch (§ 35 \nAbs. 1 Satz 1 SächsKAG a. F.) bzw. aus dem Fremdenverkehr erwachsen (§ 35 Abs. \n2 Satz 1 SächsKAG a. F.). \n75 \n76\n77 \n78 \n79 \n\n \n \n21\nDurch bzw. aus dem Fremdenverkehr erwachsen dem Abgabepflichtigen erhöhte \nVerdienst- und Gewinnmöglichkeiten, wenn sie auf die Aufwendungen der Gemeinde \nzur Fremdenverkehrsförderung zurückzuführen sind (SächsOVG, Urt. v. 29. Januar \n2003 - 5 D 11/01 -, juris Rn. 54; VGH BW, Urt. v. 29. April 2010 - 2 S 2160/09 -, juris \nRn. 26 m. w. N.). \nBesondere wirtschaftliche Vorteile durch bzw. aus dem Fremdenverkehr i. S. v. § 35 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SächsKAG a. F. erwachsen dem Abgabepflichtigen nicht \nnur dann, wenn die Aufenthaltnahme Ortsfremder im Gemeindegebiet erfolgt, um die \nFremdenverkehrseinrichtungen im Gemeindegebiet zu nutzen. Da zu den \ngemeindlichen Aufwendungen zur Fremdenverkehrsförderung auch die Werbung für \ndie Gemeinde als Fremdenverkehrsort gehört, sind bei Aufenthaltnahme Ortsfremder \nim Gemeindegebiet erhöhte Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten auch dann \nfremdenverkehrsbedingt, wenn die Aufenthaltnahme im Hinblick auf die (beworbene) \nAttraktivität der Gemeinde als Fremdenverkehrsort erfolgt (vgl. auch SächsOVG, \nBeschl. v. 27. Januar 2015 - 5 B 123/14 -, juris Rn. 21 <“oder zumindest wegen ihres \nCharakters als Kur- bzw. Erholungsort“>). Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, wenn \ndie Aufenthaltnahme im Gemeindegebiet aufgrund der dort vorhandenen natürlichen \nHeilfaktoren erfolgt, hinsichtlich derer davon auszugehen ist, dass sie von der \nGemeinde beworben werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17. Juli 1992 - 4 B 91.238 -, juris \nRn. 20 <“wegen besonderer natürlicher Heilfaktoren“>; Beschl. v. 5. Juni 2018 - 4 ZB \n17.1865 -, juris Rn. 11 <“wegen der besonderen natürlichen Heilfaktoren eines Ortes“>; \nOVG NRW, Beschl. v. 17. Mai 1999 - 15 A 6907/95 -, juris Rn. 5 <“weil dort natürliche \nHeilfaktoren (etwa Heilquellen, besonderes Klima, Höhenlage) … in Anspruch \ngenommen werden sollen“>; NdsOVG, Beschl. v. 11. September 2007 - 9 ME 119/07 \n-, juris Rn. 14 <“wegen besonderer natürlicher Heilfaktoren“>). Ebenso entstehen \nfremdenverkehrsbedingt erhöhte Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, wenn die \nAufenthaltnahme Ortsfremder erfolgt, um von Dritten finanzierte Einrichtungen zu \nnutzen, die aber gleichfalls zur (beworbenen) Attraktivität des Orts beitragen, z. B. im \nvorliegenden Fall das Staatsbad Bad Elster, das von der Sächsischen Staatsbäder \nGmbH als einem Unternehmen des Freistaates Sachsen getragen wird. \nDurch bzw. aus dem Fremdenverkehr erwachsen dem Abgabepflichtigen erhöhte \nVerdienst- und Gewinnmöglichkeiten, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen \nden erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und den gemeindlichen \nAufwendungen zur Fremdenverkehrsförderung besteht. \n80 \n81 \n82\n\n \n \n22\nBei einer Rehaklinik ist für den konkreten Zusammenhang zwischen den erhöhten \nGewinn- und Verdienstmöglichkeiten der Klinik einerseits und dem Fremdenverkehr \nandererseits notwendig, aber auch ausreichend, dass die Auswahlentscheidung \nzugunsten der Rehaklinik in einem gewissen Maß (auch) mit Blick auf die Nutzung der \nFremdenverkehrseinrichtungen im dortigen Gemeindegebiet getroffen wird (VGH BW, \nUrt. v. 15. Januar 2009 - 2 S 952/09 -, juris Rn. 29 f.; Urt. v. 29. April 2010 - 2 S 2160/09 \n-, juris Rn. 28) bzw. mit Blick auf die (beworbene) Attraktivität der Gemeinde als \nFremdenverkehrsort (vgl. BayVGH, Beschl. v. 5. Juni 2018 - 4 ZB 17.1865 -, juris Rn. \n11; NdsOVG, Beschl. v. 11. September 2007 - 9 ME 119/07 -, juris Rn. 14). Nicht \nerforderlich ist, dass die Auswahlentscheidung gleichwertig oder gar überwiegend \ndarauf beruht, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde zu nutzen (VGH BW, \nUrt. v. 15. Januar 2009 - 2 S 952/09 -, juris Rn. 29 f.; Urt. v. 29. April 2010 - 2 S 2160/09 \n-, juris Rn. 28), bzw. gleichwertig oder gar überwiegend auf der (beworbenen) \nAttraktivität der Gemeinde als Fremdenverkehrsort (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. \n5. Juni 2018 - 4 ZB 17.1865 -, juris Rn. 11). \nBei Rehakliniken fehlt der konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Gewinn- \nund Verdienstmöglichkeiten der Klinik einerseits und dem Fremdenverkehr \nandererseits, wenn ausgeschlossen ist, dass die Klinik jedenfalls auch aus Gründen \ndes Fremdenverkehrs gewählt wurde. Einer Rehaklinik entstehen deshalb durch bzw. \naus dem Fremdenverkehr keine Vorteile, wenn die Klinik aus Gründen aufgesucht wird, \ndie keinen oder jedenfalls ganz überwiegend keinen Bezug zum Fremdenverkehr \nhaben. \n(1) \nVon \nvornherein \nnicht \nfremdenverkehrsbedingt \nsind \nKlinikaufenthalte \nOrtsansässiger. Der Anteil dieser Patientengruppe dürfte jedoch vernachlässigenswert \ngering sein. \n(2) Es ist davon auszugehen, dass im Fall schwer kranker und bzw. oder bettlägeriger \nPatienten die Rehaklinik ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend aus nicht \nfremdenverkehrsbedingten \nGründen \nausgewählt \nwird. \nNach \nallgemeiner \nLebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar dauernder Bettlägerigkeit \ntypischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder \nklinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für \nschwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit \nbestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (VGH BW, Urt. v. 22. \nDezember 2011 - 2 S 2011/11 -, juris Rn. 57), bzw. die Attraktivität der Gemeinde als \n83 \n84 \n85 \n86 \n\n \n \n23\nFremdenverkehrsort für sie, weil sie das Klinikgelände nicht verlassen können, ohne \njede Bedeutung ist. \nSchwer krank und bzw. oder bettlägerig dürften Patienten regelmäßig sein, wenn sie \nsich zur Anschlussbehandlung in eine Rehaklinik begeben. Die auch als „blutige \nEntlassung“ bezeichnete Anschlussbehandlung ist eine medizinische Rehamaßnahme \nim Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, bei Operationen spätestens 14 Tage \nnach der Entlassung aus dem Krankenhaus. Die schwer erkrankt gewesenen Patienten \ndürften auch zu Beginn der Reha oftmals noch bettlägerig bzw. gesundheitlich so stark \neingeschränkt sein, dass sie - selbst wenn Hilfsmittel wie z. B. ein Rollstuhl oder ein \nFahrdienst zur Verfügung stehen - zum Verlassen des Klinikgeländes nicht in der Lage \nsind. \nAllerdings dürfte sich bei einem Teil der Anschlussbehandlungspatienten die \ngesundheitliche Situation während der Anschlussreha derart verbessern, dass sie \njedenfalls gegen Ende der Reha die Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde \nnutzen können bzw. die Attraktivität der Gemeinde als Fremdenverkehrsort für sie von \nBedeutung ist, weil sie das Klinikgelände - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von \nHilfsmitteln wie z. B. einem Rollstuhl oder einem Fahrdienst - verlassen können. Nach \nAnsicht des Senats reicht dies aus, um dem gesamten Rehaaufenthalt dieser \nPersonengruppe das Gepräge eines Aufenthalts aus Gründen (auch) des \nFremdenverkehrs zu \ngeben. Denn \nes \nist davon \nauszugehen, dass \ndie \nAuswahlentscheidung \nzugunsten \nder \nRehaklinik \nauch \naus \ndem \nfremdenverkehrsbedingten Grund getroffen wurde, die Fremdenverkehrseinrichtungen \nbzw. die Attraktivität des Fremdenverkehrsorts jedenfalls gegen Ende der Reha nutzen \nzu können. \n(3) Ferner ist davon auszugehen, dass die Wahl einer Rehaklinik ausschließlich oder \nganz überwiegend aus nicht fremdenverkehrsbedingten Gründen erfolgt, wenn 5 \ntatsächlich kein Wunsch- und Wahlrecht und auch keine faktische Wahlmöglichkeit des \nPatienten besteht. \nIn der Regel wird die Reha nicht vom Patienten selbst gezahlt, sondern übernimmt ein \nSozialversicherungsträger die Kosten. Ist dies der Fall, besteht nach dem Wortlaut des \nGesetzes im Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsrecht grundsätzlich kein \nWunsch- und Wahlrecht des Versicherten (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V; § 13 Abs. 1 \nSatz 1 SGV VI; § 26 Abs. 5 Satz 1 SGB VII). Ein Wunsch- und Wahlrecht wurde erst \nspäter \nfür \nMenschen \nmit \nBehinderungen \nim \nKrankenversicherungs- \nund \n87 \n88 \n89 \n90 \n\n \n \n24\nRentenversicherungsrecht eingeführt (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V i. V. m. § 8 SGB IX in \nder seit dem 14. Dezember 2016 und § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der seit dem 18. \nFebruar 2021 geltenden Gesetzesfassung), nicht im Unfallversicherungsrecht. Besteht \nkein Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten, ist davon auszugehen, dass der \nSozialversicherungsträger die Rehaeinrichtung wohl allein unter medizinischen und \nwirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählt, nicht unter fremdenverkehrsbedingten. \nAllerdings steht nach Ansicht des Senats die konkrete Möglichkeit im Raum, dass eine \nvon der Gesetzeslage abweichende Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger \ndahin besteht, den Versicherten de facto ein Wunsch- und Wahlrecht einzuräumen, \nauch wenn ein solches von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. Von einer gewissen \nEinflussmöglichkeit von Kassenpatienten auf die Wahl der Klinik wird in der \nRechtsprechung ausgegangen (VGH BW, Urt. v. 29. April 2010 - 2 S 2160/09 -, juris \nRn. 29) und deutet auch die in der mündlichen Verhandlung gemachte Äußerung des \nBürgermeisters der Beklagten hin, dass es seiner Ansicht nach eine von der \nGesetzeslage abweichende Praxis der Kostenträger gebe, Wünsche von Patienten \nauch dann zu berücksichtigen, wenn ein Wunsch- und Wahlrecht gesetzlich nicht \nvorgesehen sei. \nBesteht hingegen ein Wunsch- und Wahlrecht oder eine solche faktische \nWahlmöglichkeit des Patienten, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, \ndass der Patient bei deren Ausübung in gewissem Umfang auch von dem \nFreizeitangebot der Fremdenverkehrsgemeinde beeinflusst wird (VGH BW, Urt. v. \n29. April 2010 - 2 S 2160/09 -, juris Rn. 29; Urt. v. 22. Dezember 2011 - 2 S 2011/11 -\n, juris Rn. 57) bzw. der Attraktivität der Gemeinde als Fremdenverkehrsort. Ein \nWunsch- und Wahlrecht oder eine faktische Wahlmöglichkeit dürfte bestehen, wenn \ndie Reha von einer privaten Versicherung oder vom Patienten selbst bezahlt wird sowie \n- aus den dargelegten Gründen - gegebenenfalls auch bei Patienten, für deren Reha \nein Sozialversicherungsträger die Kosten übernimmt. Bei Begleitpersonen als \nSelbstzahlern dürfte ein Teil der Begleitpersonen die Auswahlentscheidung für die \nRehaklinik jedenfalls auch vom Fremdenverkehrsangebot bzw. der Attraktivität der \nFremdenverkehrsgemeinde abhängig machen, ein Teil der Begleitpersonen dürfte die \nRehaklinik aber nur deshalb auswählen, weil sich der zu begleitende Patient dort \naufhält. \nbb) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist die Tatsachengrundlage, welche \ndie Beklagte der Schätzung des Vorteilssatzes zugrunde gelegt hat, unzureichend. \n91 \n92 \n93 \n\n \n \n25\n(1) Dies ergibt sich zwar entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht \nnicht bereits daraus, dass in den entsprechenden Unterlagen (Kalkulation, Protokoll \nder Stadtratssitzung vom 28. November 2012, Beschlussvorlage zur Stadtratssitzung \nam 28. November 2012) keine Erwägungen zur Schätzung des Vorteilsatzes für \nRehakliniken enthalten sind. Aus dem Umstand, dass in den vorgenannten Unterlagen \ndie Tatsachengrundlagen für die Schätzung des Vorteilssatzes nicht dokumentiert sind, \nkann nicht darauf geschlossen werden, dass es keine Tatsachengrundlagen gab. Der \nauch von der Klägerin nicht bestrittene Vortrag der Beklagten, dass sie sich auf \nbestimmte Erkenntnismittel gestützt habe, insbesondere die Erfahrungswerte anderer \nKurorte, erscheint plausibel und nicht vorgeschoben, weil der Vorteilssatz auf 0,8 \nfestgesetzt wurde und 0,8 die untere Grenze der in den anderen Satzungen \nangenommenen Vorteilssätze ist. Bei der Schätzung des Vorteilssatzes handelt es \nsich, wie bereits ausgeführt, nicht um eine Ermessensausübung, so dass ein \nErmessensfehler aufgrund fehlender Ausführungen zum Ermessen von vornherein \nnicht in Betracht kommt. \n(2) Die Tatsachengrundlage für die Schätzung des Vorteilssatzes auf 0,8 ist jedoch \nunzureichend, weil die Beklagte nicht ermittelt hat, in welchem Umfang die \nRehakliniken aus nicht fremdenverkehrsbedingten oder jedenfalls ganz überwiegend \nnicht fremdenverkehrsbedingten Gründen aufgesucht werden. Sie hat insbesondere \nnicht den Anteil an schwer kranken bzw. bettlägerigen Patienten ermittelt, für die auch \ngegen Ende der Behandlung in der Rehaklinik keine Möglichkeit besteht, die \nKureinrichtungen der Gemeinde zu nutzen, bzw. für die auch gegen Ende der \nBehandlung die Attraktivität der Gemeinde als Fremdenverkehrsort ohne jede \nBedeutung ist; ferner hat die Beklagte nicht den Anteil der Patienten mit Wunsch- und \nWahlrecht oder einer faktischen Wahlmöglichkeit ermittelt. \n(3) Die Beklagte hat die erforderlichen Tatsachen nicht dadurch ermittelt, dass sie auf \ndie Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen für das Kalenderjahr \n2008 \nzurückgegriffen \nhat, \naußerdem \nauf \ndie \nDurchschnittswerte \nanderer \nFremdenverkehrsgemeinden, insbesondere Bad S1, sowie die Übersicht der \nRahmensätze zum Satzungsmuster einer Fremdenverkehrsabgabensatzung vom \nSächsischen Städte- und Gemeindetag. Diese Dokumente sind von vornherein für die \nSchätzung des Vorteilssatzes von Rehakliniken nicht geeignet. \n(a) Die Richtsatzsammlung ist keine geeignete Tatsachengrundlage für die Schätzung \ndes Vorteilssatzes. \n94 \n95 \n96 \n97 \n\n \n \n26\nRichtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der \nGewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen \nzu \nschätzen \n(§ \n162 \nAO). \nBei \nformell \nordnungsmäßig \nermittelten \nBuchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger \nRechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten \nGewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Werden \nfür einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, \noder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig, so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter \nBerücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter \nAnwendung von Richtsätzen, zu schätzen. Die Richtsätze sind für die einzelnen \nGewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter \nUnternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe. Die Richtsätze stellen \nauf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein \nEinzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze \nkönnen bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und \nKörperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem \nNormalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten (vgl. \nVorbemerkungen zur Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen für \ndas Kalenderjahr 2008). \nIn der Richtsatzsammlung 2008 findet sich bereits zum einen nichts zu Rehakliniken \nund auch nichts zu Kliniken, Sanatorien, Kureinrichtungen o. Ä. In der \nRichtsatzsammlung finden sich zum anderen Angaben zum Umsatz und zum Gewinn \nder dort aufgeführten Gewerbeklassen, aber keine Angaben dazu, zu welchem \nProzentsatz der Umsatz fremdenverkehrsbedingt ist. Der Senat teilt deshalb die vom \nVerwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass die Heranziehung der Richtsatzsammlung \nals Tatsachengrundlage zur Bestimmung des Vorteilssatzes nicht geeignet ist. \n(b) Keine geeignete Tatsachengrundlage ist ferner die Übersicht der Rahmensätze \nzum Satzungsmuster einer Fremdenverkehrsabgabensatzung vom Sächsischen \nStädte- und Gemeindetag. \nNach der zum Satzungsmuster einer Fremdenverkehrsabgabensatzung des \nSächsischen Städte- und Gemeindetags veröffentlichten Übersicht der Rahmensätze \nder \nin \nAnwendung \ngekommenen \nVorteilssätze \nin \nverschiedenen \nFremdenverkehrsgemeinden westdeutscher Bundesländer seit ca. 1970 sind in Nr. 58 \nVorteilssätze von 0,9 bis 1,0 für Kurhäuser, -heime, -kliniken und Sanatorien ermittelt \nworden (Sachsenlandkurier 1/98, S. 4 ff.). \n98 \n99 \n100\n101\n\n \n \n27\nDie Rahmensätze des Satzungsmusters betreffen Kurhäuser, -heime, -kliniken und \nSanatorien, nicht Rehakliniken. Bei der Behandlung in einer Rehaklinik geht es um die \nWiederherstellung der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit nach einer Erkrankung, die \ninsbesondere im Fall der Anschlussreha als Fortsetzung der Krankenhausbehandlung \nanzusehen sind. Bei Kuren und der Behandlung in Sanatorien geht es um Maßnahmen \nzur Festigung der Gesundheit, die man heutzutage als einen langen Wellnessurlaub \nbezeichnen könnte. In Rehakliniken ist der Anteil der Patienten, die schwer krank und \nbzw. oder bettlägerig sind und deshalb die Rehaklinik ausschließlich oder jedenfalls \nganz überwiegend aus nicht fremdenverkehrsbedingten Gründen auswählen, um ein \nVielfaches höher als in Kureinrichtungen und Sanatorien. Diesem grundlegenden \nUnterschied wird durch die Gleichbehandlung von Kurhäusern, -heimen, -kliniken und \nSanatorien einerseits sowie Rehakliniken andererseits nicht Rechnung getragen. Die \nÜbertragung der Vorteilssätze für Kurhäuser, -heime, -kliniken und Sanatorien auf \nRehakliniken scheidet aus. \nObergerichtliche Entscheidungen, welche Vorteilssätze zwischen 0,8 und 1,0 für \nAufenthalte im Rahmen des Gesundheitstourismus für rechtmäßig erachteten, betrafen \nteilweise nicht Rehakliniken (vgl. BayVGH, Urt. v. 17. Juli 1992 - 4 B 91.238 - \n und Urt. v. 5. Juni 2018 - 4 ZB 17.1865 - ). Soweit teilweise in obergerichtlichen Entscheidungen (BayVGH, Urt. v. 14. \nMärz 2000 - 4 B 96.809 - ; NdsOVG, Urt. v. 11. \nSeptember 2007 - 9 ME 119/07 - ) \nein Vorteilssatz von 1,0 für (Reha-)Kliniken für rechtmäßig erachtet wurde, kann sich \nder Senat dem aus den bereits angeführten Gründen nicht anschließen. \n(c) Keine geeignete Tatsachengrundlage sind die Durchschnittswerte anderer \nFremdenverkehrsgemeinden, insbesondere Bad S1. \nDie Beklagte trägt vor, in vergleichbaren Fremdenverkehrsabgabensatzungen sei für \ndie Gruppe der Sanatorien und Rehakliniken von Vorteilssätzen von 1,0 bzw. 0,98 bzw. \n0,8 ausgegangen worden. Es handelt sich nach dem Vortrag der Beklagten um die \nKommunen Bad S1, Bad W., Bad P., Bad L., M., Bad S2, B., C., H1, S3, C2, S4, H2, \nS5, K1, K2, S6, Bad G., M., S7, P., R., Bad D1, Bad D2. Die Stadt Bad S1 habe für die \nKalkulation ihrer Fremdenverkehrsabgabe 2006 bis 2010 hinsichtlich Sanatorien, \nReha-Kliniken, Kurheimen u. a. einen Vorteilssatz von 1,0 zugrunde gelegt. \nAus den vorgelegten Verwaltungsakten sind weder die einschlägigen Satzungen \nersichtlich noch die dort jeweils zugrunde gelegten Vorteilssätze. Es ist dort nur \n102\n103\n104\n105\n106\n\n \n \n28\nvermerkt, dass für die Ermittlung u. a. der Vorteilssätze die Satzungen der \nvorgenannten Kommunen herangezogen wurden. Von wann die Satzungen sind und \nwelche Erhebungszeiträume sie betreffen, ist nicht vermerkt. Es ist auch nicht \nersichtlich, ob es sich um Vorteilssätze nur für Rehakliniken handelt oder auch für \nSanatorien, Kurkliniken o. Ä.. Die Behauptung der Beklagten, in den Satzungen sei für \ndie Gruppe der Sanatorien und Rehakliniken von Vorteilssätzen von 1,0 bzw. 0,98 bzw. \n0,8 ausgegangen worden, spricht jedoch für eine - wie bereits dargelegt - unzulässige \nGleichsetzung von Sanatorien und Rehakliniken. \n(d) Nach Ansicht des Senats hat die Beklagte das Urteil des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 14. März 2000 - 4 B 96.809 -) (nur) für die Festlegung \ndes Gewinnsatzes von 0,18 herangezogen, nicht - wie vom Verwaltungsgericht \nangenommen – auch für die Festlegung des Vorteilssatzes. Dies ergibt sich aus dem \nVortrag der Beklagten im Klage- und Berufungsverfahren. Die Beklagte verweist \nhinsichtlich des Vorteilssatzes auf die Richtsatzsammlung, die zum Satzungsmuster \neiner Fremdenverkehrsabgabensatzung vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag \nveröffentlichte Übersicht der Rahmensätze, die Fremdenverkehrsabgabensatzung der \nStadt \nBad \nS1 \nund \ndie \nAusführungen \nim \nBeschluss \ndes \nSächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2015 (- 5 B 123/14 -). (Nur) hinsichtlich des \nGewinnsatzes von 0,18 verweist sie auf die Entscheidung des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs. \ncc) Bei einer erneuten Schätzung des Vorteilssatzes hat die Beklagte die dargelegten \nMaßstäbe und die aus dem vorliegenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zu \nberücksichtigen. \nVor dem Hintergrund der durch die Fremdenverkehrsabgabe der Rehakliniken zu \nerzielenden Einnahmen - nach der bisherigen Kalkulation zahlen die Rehakliniken ca. \n4/5 des gesamten Aufkommens an Fremdenverkehrsbeiträgen - stellen sich weitere \nErmittlungen der Beklagten insbesondere nicht angesichts des damit verbundenen \nAufwands als unwirtschaftlich dar. Ziel der Schätzung ist auch nicht die Feststellung \neines zahlenmäßig völlig einwandfreien Ergebnisses, sondern einer Größe \n(Prozentsatz), die bei Berücksichtigung aller noch erfassbaren Umstände die größte \nWahrscheinlichkeit \nder \nRichtigkeit \nfür \nsich \nhat \n(Wölfl, \nin: \nDriehaus, \nKommunalabgabenrecht, 63. Erg.lfg/Sept. 2020, § 11 Rn. 206). Gewisse \nUnebenheiten im Einzelfall sind bei dem notwendigerweise pauschalierenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstab \nauch \nim \nInteresse \nder \nPraktikabilität \nder \n107\n108\n109\n\n \n \n29\nAbgabenerhebung hinzunehmen (vgl. Wölfl, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 63. \nErg.lfg./Sept. 2020, § 11 Rn. 187). \nDer Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, die Rehakliniken \nseien als Abgabepflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a SächsKAG i. V. m. \n§ 90 und § 97 AO verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Im \nVerfahren zum Erlass einer Fremdenverkehrsabgabensatzung sind die Rehakliniken \nkeine Abgabepflichtigen im Sinne der vorzitierten Normen. Jedoch erscheint es nicht \nvon vornherein ausgeschlossen, dass die Rehakliniken auf Anfrage mittlerweile \nfreiwillig Auskünfte erteilen. \nIm Übrigen bleibt es der Beklagten unbenommen, insbesondere durch Anfrage bei \nSozialversicherungsträgern zu ermitteln, zu welchem ungefähren Prozentsatz - \ngegebenenfalls abweichend von der sozialversicherungsrechtlichen Gesetzeslage - \nein Wunsch- und Wahlrecht oder einer faktische Wahlmöglichkeit der Rehapatienten \nbesteht. Auch die Angaben der Klägerin im vorliegenden Verfahren, insbesondere zur \nBettlägerigkeit bzw. Schwere der Erkrankung von Anschlussrehapatienten, können \neiner erneuten Schätzung ebenso zugrunde gelegt werden wie etwaige weitere \nErkenntnisse aus dem vorliegenden Verfahren. \nb) Ebenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat die Beklagte ihr Satzungsermessen, \nindem sie den Gewinnsatz auf 0,18 schätzte. \nDie Beklagte hat insoweit das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. \n14. März 2000 - 4 B 96.809 -) herangezogen. In diesem wurde für eine im \nZuständigkeitsbereich \ndes \nVerwaltungsgerichts \nMünchen \neine \nKlinik \nfür \nBerufskrankheiten betreibende Berufsgenossenschaft betreffend die Jahre 1982 bis \n1987 von einem Gewinnsatz in dieser Höhe ausgegangen. Außerdem beruft sich die \nBeklagte darauf, dass Bad S1 zunächst einen Gewinnsatz von 0,3 und später 0,18 \nzugrunde gelegt habe; die Satzung von Bad P. sei von 0,19 ausgegangen, die von Bad \nR. von 0,06, woraus sich der Mittelwert von 0,183 ergebe. \nDie dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachlage \nhat sich mit dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Wachstums- und \nBeschäftigungsförderungsgesetz grundlegend geändert. Hierdurch wurden für die \nRentenversicherung \ndie \nRehabilitationsausgaben \nbegrenzt, \ndie \nrehabiliationsrechtlichen Vorschriften im SGB VI verschärft und die Eigenbeteiligung \nder Patienten erhöht, was bei Rehakliniken dazu führte, dass ihr Gewinn erheblich \ngeringer ausfiel. Selbst wenn in den Jahren 1982 bis 1987 die Schätzung eines \n110\n111\n112\n113\n114\n\n \n \n30\nGewinnsatzes für Rehakliniken von 0,18 rechtens gewesen sein sollte, kann dies seit \ndem 1. Januar 1997 nicht mehr der Fall sein. Aus diesem Grund erscheint ein \nGewinnsatz von 0,18 nicht von einer plausiblen Tatsachengrundlage getragen. \nDie Klägerin hat ferner vorgetragen, im Schnitt habe die Umsatzrendite im Jahr 2012 \nnur 3,84 % betragen. Ferner kommt das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der a. \nGmbH vom Januar 2012, das von Spitzenverbänden der Leistungserbringer in der \nmedizinischen Rehabilitation in Auftrag gegeben wurde als Verhandlungshilfe mit den \nRehabilitationsträgern, zu dem Ergebnis, dass für eine orthopädische Reha ein \nPflegesatz von 132-139 Euro erforderlich sei, um die Kosten zu decken, für eine \nkardiologische Reha 123-125 Euro und für eine psychosomatische Reha 137-146 \nEuro. \nUngeachtet einer etwaigen Angreifbarkeit des klägerischen Vorbringens besteht \ndeshalb für die \nSchätzung des Gewinnsatzes \nauf 0,18 keine \nplausible \nTatsachengrundlage. \nc) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Schätzung einer Bettenauslastung von \n300 Tagen pro Jahr. \nDie Beklagte hat die Bettenauslastung aufgrund von Erfahrungswerten und den \nÜbernachtungszahlen in den Kurkliniken im Gemeindegebiet ermittelt (2010: 285, \n2011: 276, 2012: 281). Sie hat im Lauf des Verfahrens hinreichend plausibilisiert, \nwarum sie aufgrund von in den Zahlen enthaltenen Doppelbelegungen sowie \nMiterfassung von Begleitpersonen diese Zahlen auf durchschnittlich jährlich 300 Tage \naufgerundet hat. \nDiese Schätzung erscheint auch vor dem Hintergrund der von der Beklagten \nvorgelegten Veröffentlichung in den Dresdner Neuesten Nachrichten vom 1. November \n2018 plausibel. Danach besteht bei den Rehaeinrichtungen im Vogtlandkreis eine \nAuslastung von 83 %, was 303 Tagen im Jahr entspricht. Außerdem spricht hierfür der \nStatistische Bericht des Statistischen Landesamts über die Krankenhäuser im Freistaat \nSachen aus dem Jahr 2016. Hieraus ergibt sich für die Vorsorge- oder \nRehabilitationseinrichtungen im Vogtlandkreis ein Nutzungsgrad von 83,7 %, was bei \n365 Tagen im Jahr 305,5 Tagen pro Jahr entspricht. \nSoweit die Klägerin vorträgt, eine vertrauliche Datenabfrage habe eine Auslastung von \nnur 255,5 Tagen ergeben, lässt dies nicht nachträglich die aus den vorgenannten \n115\n116\n117\n118\n119\n120\n\n \n \n31\nGründen plausible Tatsachengrundlage für die Schätzung einer Bettenauslastung von \n300 Tagen pro Jahr entfallen. \nd) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Schätzung eines durchschnittlichen \nUmsatzes von 100 Euro pro Tag. \nBei Rehakliniken entspricht der Pflegesatz dem Umsatz (vgl. BayVGH, Urt. v. 14. März \n2000 - 4 B 96.809 -, juris Rn. 23). In der Sache ist der Pflegesatz das Entgelt für die \nBehandlung der Rehapatienten. Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass \nbei Zugrundelegung des Pflegesatzes nicht berücksichtigt werde, ob die Rehakliniken \nin Kurorten gelegen seien, bedarf keiner Berücksichtigung bei der Schätzung des \ndurchschnittlichen Umsatzes. Ob der Umsatz fremdenverkehrsbedingt ist oder nicht, \nwird nicht beim Umsatz berücksichtigt, sondern beim Vorteilssatz. \nDie vom Gericht eingeholten Auskünfte der AOK PLUS S. (Schreiben vom 22. März \n2021) und der Deutschen Rentenversicherung (E-Mail vom 23. März 2021) zu der \nFrage, welche Vergütung pro Bett und Tag im Jahr 2012 für Rehakliniken in Sachsen \ndurchschnittlich vereinbart war, bestätigt, dass die Schätzung des Pflegesatzes auf 100 \nEuro keiner plausiblen Tatsachengrundlage entbehrt. \nDer Beklagten bleibt es unbenommen, bei einer erneuten Schätzung des \ndurchschnittlichen Umsatzes die aus dem vorliegenden Verfahren gewonnenen \nErkenntnisse zu berücksichtigen. \n4. Die fehlerhafte Festsetzung des Vorteilssatzes und des Gewinnsatzes führt zur \nGesamtnichtigkeit der Satzung. \nDie Nichtigkeit von Teilen einer Abgabensatzung führt nur für den Fall nicht zur \nGesamtnichtigkeit der Satzung, wenn diese auch ohne die nichtigen Teile noch ein \nsinnvolles Ganzes darstellt und die verbleibenden Satzungsteile auch subjektiv noch \nvom Willen des Satzungsgebers getragen werden (SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 2019 \n- 5 A 614/18 -, juris Rn. 28). Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass der verbleibende Satzungsrest ungeachtet der nichtigen Teile noch vom \nsubjektiven Willen des Satzungsgebers getragen wäre. Die Kalkulation der Beklagten \nbaut wesentlich darauf auf, dass die Rehakliniken mit ca. 4/5 den Großteil tragen. Dem \nmutmaßlichen normgeberischen Willen entspricht es deshalb, die Vorteilssätze nach \nden vorstehenden Maßstäben neu zu fassen bzw. zu überprüfen und die Sätze auch \nim Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander in ein angemessenes Verhältnis zu \nbringen. \n121\n122\n123\n124\n125\n126\n\n \n \n32\nII. Einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von Amts wegen dahin, dass \ndas Verfahren eingestellt wird, soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist nicht \nauszusprechen. \nBei dem in der Klageschrift enthaltenen „Antrag“, die Beklagte zu verurteilen, über die \nFestsetzung der anteiligen Fremdenverkehrsabgabe für die Monate Mai 2011 bis \nDezember 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu \nentscheiden, handelte es sich nur um eine Anregung, gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO zu verfahren. Eine teilweise Klagrücknahme durch Nichtstellen eines \nschriftsätzlich formulierten Antrags liegt deshalb bereits mangels Antrags nicht vor. \nFerner wäre ein solcher Antrag jedenfalls als Minus im Anfechtungsantrag enthalten. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen \n(§ 132 Abs. 2 VwGO). \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \n127\n128\n129\n130\n131\n\n \n \n33\nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nHelmert \n \n \n \n Martini \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf \n20.390,40 Euro \n\n \n \n34\nfestgesetzt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nHelmert \n \n \n \n Martini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-19/5-a-1209-18","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-19/5-a-1209-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487355","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.857407+00:00"}}