{"status":"available","doknr":"OLD487353","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-20","aktenzeichen":"6 A 496/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 496/18.A \n \n1 K 4013/17.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 20. Mai 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Februar 2018 - 1 K 4013/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels \nin Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 \nNr. 3 VwGO oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylG) vorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der \nVerletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. \nDas Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 \nAbs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in ihrer Abwesenheit, \naber in Anwesenheit ihrer Prozessbevollmächtigten über die Klage verhandelt und \ndiese abgewiesen hat. \nWird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin \nzur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem \nerforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden \nkönnen (BVerwG, Beschl. v. 8. August 2007 - 10 B 74.07 -, juris Rn. 8; v. 4. Februar \n2002 - 1 B 313.01 u. a. -, juris Rn. 5; vgl. hierzu und zum Folgenden: SächsOVG, \nBeschl. v. 1. März 2021 - 6 A 9/18 -, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschl. v 2. Februar \n2021 - 18 A 3338/20 -, juris Rn. 5 - 12 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 15. April 2020 - \n4 ZB 20.30838 -, juris Rn. 4 f.). Wenn ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor \nGericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hält, muss er unter substantiierter \nDarlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nVerlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines \npersönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 27. April \n2020 - 14 ZB 19.31488 -, juris Rn. 7). Insbesondere bedarf es der substantiierten \nDarlegung, aus welchen Gründen die entsprechenden tatsächlichen Aspekte bzw. \nUmstände nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten vorgetragen werden \nkönnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2002 a. a. O. Rn. 7; Beschl. v. 4. August \n1998 - 7 B 127.98 -, juris Rn. 2). Diese Grundsätze gelten auch im Asylprozess, in dem \nebenfalls ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht bereits dann - quasi \nautomatisch - anzunehmen ist, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter \nwegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der \nVerhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu \nprüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen \nMöglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu \näußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen \nPartei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 4. Februar 2020 - 1 B 313.01 -, juris Rn. 5). \nIm Streitfall hatte die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2018 \ndurch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten war, mit einem weniger als eine halbe \nStunde vor der mündlichen Verhandlung gefaxten, dem Gericht erst im Termin bekannt \ngewordenen Schriftsatz beantragt, das Verfahren wegen einer psychischen \nErkrankung und dadurch bedingter Verhandlungsunfähigkeit ruhend zu stellen. Der \nRuhensantrag sowie die zu Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf \nTerminverlegung und auf Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über ihre \nVerhandlungsunfähigkeit \nmussten \ndas \nVerwaltungsgericht \nnach \nden \noben \ndargestellten Grundsätzen nicht zur Aufhebung des Termins veranlassen. Denn die \nKlägerin hatte dem Gericht keinerlei Gründe unterbreitet, die ihre persönliche \nAnwesenheit zur Erörterung des Streitstoffs erfordert hätten. Dass die vorgelegte \nBescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie V....... V........., die \nnicht einmal eine Diagnose einer Erkrankung nach dem ICD 10 enthält, nicht \nausreichend substantiiert war, um das Gericht auf ihrer Grundlage in die Lage zu \nversetzen, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen \n(vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. \n9), was das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist insoweit nicht mehr \nentscheidend. \n5 \n\n \n \n4\nDie Darlegung substantiierter Gründe für eine persönliche Anhörung der Klägerin war \nauch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil sich dem Verwaltungsgericht \nderen Erforderlichkeit zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes hätte aufdrängen \nmüssen. \nZwar kann in der Unterlassung der persönlichen Anhörung des schutzsuchenden \nAusländers je nach den Umständen des Einzelfalles ein Verstoß gegen die gerichtliche \nPflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegen, wenn es für \ndie Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Ausländer ankommt, \netwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner \nAngaben abstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. August 2007 a. a. O. und v. 10. Mai 2002 \n- 1 B 392.01 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.). Die Frage, ob im vorliegenden Fall unter \nBerücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls das Unterbleiben der \npersönlichen Anhörung der Klägerin einen Verstoß gegen die gerichtliche \nSachaufklärungspflicht darstellt, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn jedenfalls \nführt ein etwaiger Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO für sich genommen nicht zur \nZulassung der Berufung, weil Aufklärungsmängel nicht zu den in § 138 VwGO \ngenannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG abschließend in Bezug genommenen \nVerfahrensfehlern gehören (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. Juni 2020 - 9 A 3758/19 -, \njuris Rn. 19 ff.; BayVGH, Beschl. v. 17. Mai 2018 - 20 ZB 18.30844 -, juris Rn. 4). \nIm Streitfall sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder mit dem \nZulassungsantrag vorgetragen, dass hier in der Unterlassung der persönlichen \nAnhörung ein mit einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht \nverbundener Gehörsverstoß in Form der Überraschungsentscheidung läge. \nAusweislich der Verhandlungsniederschrift hat das Verwaltungsgericht zu Beginn der \nrechtlichen Erörterung darauf hingewiesen, dass es „Schwierigkeiten mit der \nGlaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin“ und dem ihres Ehemannes in dem \nanschließend zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren habe; die \nSchwierigkeiten resultierten aus einem Vergleich der beiden Anhörungen miteinander, \ndie das Bundesamt noch nicht vorgenommen habe. Daraufhin rügte die \nProzessbevollmächtigte, der Klägerin würde „das rechtliche Gehör abgeschnitten“, \nwenn sie dazu nicht gehört würde. Im Zulassungsantrag beanstandet die Klägerin \nzudem, nach Auffassung des Gerichts hätten sich zwischen den Anhörungen \nerhebliche Widersprüche und offene Fragen ergeben, mit denen es ihren Ehemann in \nder mündlichen Verhandlung nicht konfrontiert habe, sondern die erst im Urteil \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\ngeäußert würden; sie hätte ohnehin keine Möglichkeit gehabt, diese Fragen - \ngegebenenfalls von sich aus - durch eigenen ergänzenden Vortrag zu beantworten. \nDiese Einwände treffen nicht zu bzw. reichen zur Darlegung eines Gehörsverstoßes \nnicht aus. \nDer Hinweis des Gerichts zu Beginn der rechtlichen Erörterung diente ersichtlich dazu, \ndas Augenmerk auf Unterschiede im Sachvortrag der Klägerin und ihres Ehemannes \nvor dem Bundesamt und auf deren Abgleich zu lenken. In der nach der Verbindung \nnoch über zwei Stunden geführten mündlichen Verhandlung hatte der Ehemann \nsodann ausgiebig Gelegenheit, seinen Verfolgungsvortrag zu plausibilisieren, wobei \ndas Gericht ihn auch konkret zu einzelnen Unstimmigkeiten (zu dem bei der Polizei \narbeitenden Cousin der Klägerin, zur Anzahl der Personen bei der Entführung) anhörte. \nAuch die Prozessbevollmächtigte nahm die Gelegenheit wahr, sich zu dem \n(scheinbaren) Widerspruch betreffend den Cousin zu äußern und etwa ergänzend \nprotokollieren zu lassen, der Ehemann habe auch erklärt, dass die Klägerin unter \nAngstzuständen leide, es ihr schlecht gegangen sei und sie zudem nicht gut russisch \n(die Sprache der Anhörung vor dem Bundesamt) spreche. Auch wenn nicht bereits das \nBundesamt die mit erheblichem zeitlichen Abstand erfolgten Anhörungen des \nEhemannes und der Klägerin verglichen hatte, konnte es die anwaltlich vertretene \nKlägerin unter diesen Umständen nicht überraschen, vielmehr musste ihr bewusst sein \n- und ausweislich der Interventionen ihrer Prozessbevollmächtigten war es dieser auch \ntatsächlich bewusst -, dass es für die Entscheidung des Gerichts auf einen Abgleich \nder jeweiligen Anhörungen im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrags \nankommen würde. Wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die \nim Urteil aufgezeigten Unterschiede nicht überzeugend mit der Krankheit der Klägerin \nund der russischen Kommunikation mit dem Dolmetscher zu erklären seien, ist dies \neine Frage der Bewertung ihres Vortrags, mithin der Würdigung der gesamten \nUmstände des Falls durch das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nSachverhalts- oder Beweiswürdigung ist jedoch grundsätzlich dem Bereich des \nmateriellen Rechts zuzuordnen und führt nicht zur Annahme eines Gehörsverstoßes \n(vgl. näher SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2021 - 6 A 46/21.A -, juris Rn. 3). \nEin Gehörsverstoß folgt ferner nicht aus einer Verletzung der gerichtlichen Hinweis-, \nAufklärungs- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 1 und 3 und § 104 Abs. 1 VwGO. \nMögliche Verstöße gegen diese Pflichten gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als \nbesonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO i. V. m. \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgeführt sind. Weil sich die tatsächliche und rechtliche \n9 \n10 \n\n \n \n6\nEinschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung \nnach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt, begründet das Recht auf rechtliches \nGehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung \noder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine den Anspruch \nauf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur \nVermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein \ngewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf \nnicht \nmit \neiner \nbestimmten \nBewertung \nseines \nSachvortrags \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 B \n12.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2021 a. a. O. Rn. 4; \nBayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 15 ZB 20.32306 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Für \neine unzulässige Überraschungsentscheidung in diesem Sinn bestehen nach der \nAntragsbegründung keine Anhaltspunkte. \nAbgesehen von alldem muss ein Antragsteller, der geltend macht, er habe sich zu \nbestimmten Fragen nicht äußern können, schlüssig und substantiiert darlegen, was er \nbei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und \ninwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet \ngewesen wäre (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 -, juris Rn. \n76 und v. 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4). Hier ergibt sich aus dem \nZulassungsantrag nicht ansatzweise, was die Klägerin bei Vorhalt einzelner vom \nGericht im Urteil aufgeworfener Fragen noch ergänzend vorgetragen hätte. \n2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher \nhöchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Vor-aussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungs-verfahren erheblich sein würde. Ist die \nvorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen \ngestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nhinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt, da anderenfalls das Urteil \nmit der nicht in durchgreifender Weise angefochtenen Begründung Bestand haben \nkönnte (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A 249/20.A -, juris Rn. 3; v. 5. August \n2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3; vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 10. Mai \n1990 - 5 B 31. 90 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht \nerfüllt. \nDas Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft aus zwei selbstständig tragenden Gründen abgelehnt. Es hat \nprimär angenommen, dass das behauptete Verfolgungsgeschehen insgesamt \nunglaubhaft sei und hilfsweise, dass selbst bei dessen Wahrunterstellung für die \nKlägerin eine inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens in C........../ \nD....... bestanden hätte, wo ihr Ehemann bereits von 2012 bis 2014 mit Wohnsitz \ngemeldet gewesen und sie selbst im Krankenhaus behandelt worden sei. Sämtliche \nvon der Klägerin aufgeworfenen Fragen nach einer (die behauptete Verfolgung ihres \nEhemannes voraussetzenden) Sippenverfolgung naher Angehöriger, nach einer \ninländischen \nFluchtalternative \nund \nnach \nden \nbei \nRückkehr \nbestehenden \nRegistrierungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens \nbeziehen sich allein auf die zweite das Urteil tragende Erwägung des Bestehens einer \ninländischen Fluchtalternative und sind nicht entscheidungserheblich, da gegen die \nerste das Urteil tragende Begründung mangelnder Verfolgung kein durchgreifender \nZulassungsgrund geltend gemacht worden ist (vgl. oben 1). \nSoweit die Fragen 5 bis 7 an eine bei Rückkehr bestehende Registrierungsmöglichkeit \nin \nTschetschenien \nanknüpfen, fehlt \nes ebenfalls an \nder \nDarlegung \nder \nEntscheidungserheblichkeit. Denn das Zulassungsvorbringen verhält sich unter \nBezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Januar 2017 \nlediglich zu erheblichen Problemen im Rahmen der Registrierung und tatsächlichen \nWohnsitznahme von Kaukasiern in der Russischen Föderation (außerhalb \nTschetscheniens) aufgrund fremdenfeindlicher Stimmungen in der Bevölkerung und \nderen Unterstützung durch die Behörden. Anhaltspunkte dafür, dass tschetschenische \nVolkszugehörige bei Rückkehr nach Tschetschenien an der Registrierung gehindert \nwürden, lassen sich ihm nicht ansatzweise entnehmen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-20/6-a-496-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-20/6-a-496-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487353","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.805512+00:00"}}