{"status":"available","doknr":"OLD487352","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-20","aktenzeichen":"3 B 141/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 141/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 4. Mai 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel und \nSchmidt-Rottmann sowie die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 20. Mai 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die \nVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Säch-\nsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 4. Mai 2021 (Sächs-\nGVBl. S. 454) einstweilen insoweit außer Vollzug zu setzen, soweit darin entgeltliche \nÜbernachtungsangebote für Touristen in Hotels und damit in Zusammenhang ste-\nhende Gastronomie- und Freizeiteinrichtungen geschlossen werden, sowie die Durch-\nführung von Tagungen und Kongressen untersagt wird. Die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 Geltungsbereich \n(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, wenn \n1. die Sieben-Tage-Inzidenz nach § 3 den Schwellenwert von 100 nicht über-\nschreitet oder \n2. es sich um weitergehende Schutzmaßnahmen nach § 28b Absatz 5 des Infek-\ntionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel \n1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung, handelt. \n(…) \n \n1 \n\n \n \n3 \n§ 2 Grundsätze \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozia-\nlen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Haus-\nstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und die zulässigen Kon-\ntakte möglichst konstant und klein zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindest-\nabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maß-\nnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten. (…) \n§ 3 Sieben-Tage-Inzidenz und Bettenkapazität \n(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Sieben-Tage-Inzidenz die durch das Ro-\nbert Koch-Institut im Internet unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Zahl an \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner inner-\nhalb von sieben Tagen. \n(2) Soweit die nachfolgenden Vorschriften voraussetzen, dass ein bestimmter \nWert der Sieben-Tage-Inzidenz über- oder unterschritten ist, gilt Folgendes: \n1. Die Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen \nKreisfreien Stadt ist maßgeblich; entsprechende Regelungen gelten nur im Land-\nkreis oder der Kreisfreien Stadt. \n2. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentli-\nchung nach Absatz 1 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Regelungen gel-\nten. \n3. Ein Schwellenwert gilt als überschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an \ndrei aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt. Die jeweils ver-\nschärfenden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag. \n4. Ein Schwellenwert gilt als unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an \nfünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert erreicht oder unter \ndiesem liegt. Die jeweils erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächs-\nten Tag. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen \nTage. \n(3) Erleichternde Maßnahmen nach § 4 Absatz 2, § 10 Absatz 3, § 12 Absatz 2, \n§ 13 Absatz 3, § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 2 und § 31 bei Unter-\nschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 sind nur zulässig, soweit nicht das \nfestgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 \nErkrankten in der Normalstation von 1300 Betten im Freistaat Sachsen erreicht \nwurde. Erleichternde Maßnahmen sind ab dem übernächsten Tag nach Errei-\nchen des Wertes nach Satz 1 untersagt. Wird die Anzahl der belegten Betten \nnach Satz 1 an drei Werktagen in Folge unterschritten, sind erleichternde Maß-\nnahmen ab dem übernächsten Tag wieder zulässig. Sonn- und Feiertage unter-\nbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. \n(4) Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen oder das Unter-\nschreiten der Werte nach Absatz 3 bekannt. \n\n \n \n4 \n§ 4 Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelung \n(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestat-\ntet \n1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Part-\nners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, \n2. mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands. \nDabei darf die Anzahl der Personen in geschlossenen Räumen die Gesamtzahl \nvon fünf Personen nicht überschreiten; im Übrigen darf die Gesamtzahl von zehn \nPersonen nicht überschritten werden. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens-\njahres bleiben unberücksichtigt. (…) \n§ 12 Gastronomie, Kantinen, Mensen \n(1) Die Öffnung und der Betrieb von Gaststätten im Sinnes des Gaststättenge-\nsetzes, auch von Speiselokalen und Betrieben, in denen Speisen zum Verzehr \nan Ort und Stelle abgegeben werden, sowie Kantinen und Mensen (Gastrono-\nmiebetriebe), ist untersagt. Dies gilt nicht für \n1. die in § 28b Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten An-\ngebote und Einrichtungen, \n2. die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken; bei \nAbholung von Speisen und Getränken ist ein Verzehr am Ort des Erwerbs und in \nnäherer Umgebung untersagt, \n3. die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich für Besucherinnen \nund Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die \nKontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7. Sitzen in \neinem Gastronomiebetrieb im Außenbereich Personen aus mehreren Hausstän-\nden an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen. \n(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 ist die \nÖffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich ohne die Maßgaben nach \nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 3 zulässig. \n§ 13 Beherbergung \n(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Bei erlaub-\nten Übernachtungen ist eine Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 \nAbsatz 1, 6 und 7 vorzusehen. Gastronomische Angebote in Beherbergungsbe-\ntrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen \ndienen, sind gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erlaubt. \n(2) Der Betrieb von Camping- und Caravaningplätzen sowie die Vermietung von \nFerienwohnungen werden nicht vom Beherbergungsverbot erfasst. \n\n \n \n5 \n(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 sind \nÜbernachtungsangebote nach vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für \ndie Kontakterfassung und -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 und tages-\naktuellem Test zu Beginn des Aufenthaltes zulässig. \n§ 14 Tagungen, Kongresse, Messen \nDie Ausrichtung von Tagungen, Kongressen und Messen ist untersagt. (…) \n§ 19 Sport, Fitnessstudios \n(1) Die Öffnung von Fitnessstudios und sonstigen Anlagen und Einrichtungen des \nSportbetriebs ist untersagt. Dies gilt nicht für \n1. die in § 28b Absatz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes genannten Aus-\nnahmen, \n2. Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, so-\nweit sie medizinisch notwendigen Behandlungen dienen, \n3. den Sportunterricht, \n4. das leistungssportliche Training der Schülerinnen und Schüler in der vertieften \nsportlichen Ausbildung, sofern sie an der Präsenzbeschulung gemäß § 23 Absatz \n2 oder 3 teilnehmen, \n5. Dienstsport, \n6. sportwissenschaftliche Studiengänge, \n7. lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, \n8. Sportlerinnen und Sportler mit einem Arbeitsvertrag, der sie zu einer sportli-\nchen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Siche-\nrung des Lebensunterhalts dient, \n9. Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich, auch auf Außensport-\nanlagen, \n10. kontaktfreien Sport auf Außensportanlagen und \n11. kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und \nähnlichen Einrichtungen sowie den Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teil-\nnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen Test oder einem Test \nnach § 23 Absatz 4 sowie einer Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 \nAbsatz 1, 6 und 7. \nAnleitungspersonen müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen. \n\n \n \n6 \n(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist \n1. der kontaktfreie Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und \nähnlicher Einrichtungen sowie der Kontaktsport auf Außensportanlagen ohne die \nMaßgaben nach Absatz 1 Nummer 11 und \n2. der kontaktfreie Sport in kleinen Gruppen (höchstens 20 Personen) im Außen-\nbereich, auch auf Außensportanlagen \nzulässig. \n§ 20 Bäder, Saunen \n(1) Die Öffnung von Badeanstalten, Bädern, Freibädern, Hallenbädern, Kurbä-\ndern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren, Thermen, Dampfbä-\ndern sowie Dampfsaunen und Saunen ist untersagt, soweit es sich nicht um eine \nRehabilitationseinrichtung handelt. (…) \n§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf 30. Mai 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt mit Schriftsätzen vom 19., 24. März, 13. und 15. April sowie \n12. Mai 2021 zusammengefasst Folgendes vor: Sie gehöre zur D. unter der Mutterge-\nsellschaft D. GmbH mit mehr als 60 Hotels & Resorts in Deutschland, davon 34 Eigen-\nbetrieben neben vielen Franchise- und Managementbetrieben. Sie selbst sei die Be-\ntreiberin des D. mit 243 Zimmern, 14 Veranstaltungsräumen für bis zu 270 Personen, \ndrei Restaurants, einer Lobbybar, einem Freizeitbereich mit Schwimmbad, einem \nWhirlpool, einer Sauna und einem Solarium sowie einem Fitnessloft auf 1.600 m². Sie \nbetreibe ferner das D. mit 174 Zimmern, neun Veranstaltungsräumen für bis zu 220 \nPersonen, einem Restaurant mit Biergarten, einer Bar und einem Wellnessbereich mit \nSauna und Whirlpool. Sie sei von den Maßnahmen des Antragsgegners betroffen, wel-\nche sich jeweils auf die vorgenannten Betriebsteile und somit auf den Hotelbetrieb als \nGanzes auswirkten. Teilweise seien dort Beherbergungsverbote, Veranstaltungsver-\nbote, Untersagungen hinsichtlich des Restaurants oder der Bar oder des Spa-Bereichs \nenthalten, oder aber Beschränkungen und Auflagen, die den Betrieb in den vorgenann-\nten Bereichen einschränkten und belasteten. Insbesondere seien Veranstaltungen un-\nterschiedlicher Art eine wichtige Einnahmenquelle, insbesondere Seminare und Fort-\nbildungsveranstaltungen im beruflichen Kontext. Dies stelle eine Verletzung des \nRechts auf Eigentum in der Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-\nbetriebs aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 GG dar. \n2 \n\n \n \n7 \nDie Konzernmuttergesellschaft der Unternehmensgruppe der Antragstellerin habe im \nMai 2020 für den gesamten Konzern eine Kreditlinie in Höhe von... Mio. € zur Überwin-\ndung der Corona-Krise erhalten, welche dem ... des gewöhnlichen Jahresergebnisses \nder Unternehmensgruppe der letzten Jahre entspreche. Sie führt in ihrem Antrag die \nder Kreditgewährung zugrundeliegenden Prämissen sodann weiter aus. Nunmehr \nzeichne sich ab, dass es trotz dieser Kreditgewährung voraussichtlich Ende März 2021 \nzu einem Liquiditätsfehlbetrag von... € kommen werde, was näher dargelegt wird. Die \nUnterdeckung werde sich im April 2021 auf... € erhöhen. Es sei absehbar, dass ein \nzusätzlicher Kredit nicht zu erlangen sei und es schließlich zu einer Insolvenz kommen \nwerde. Jedenfalls werde sie aufgrund der dargelegten Kreditaufnahme in den nächsten \n15 bis 20 Jahren ohne Aussicht auf Erträge wirtschaften müssen, um den Kredit zu-\nrückzuzahlen. Dies überschreite deutlich jede Sozialbindungsschwelle und stehe einer \nEnteignung gleich. Sie würde keine adäquaten Hilfsleistungen erhalten. Die November- \nund Dezemberhilfen seien als „Billigkeitsleistung“ ohne Rechtsanspruch ausgestaltet \nworden. Dadurch seien sie nicht bilanzierbar. Hinzu komme, dass die Hilfen auf eine \nObergrenze von 1 Mio. € beschränkt seien. Verbundene Unternehmen würden diskri-\nminiert, da diese nur einen Antrag stellen dürften. Daher könne die Leistung nicht an-\nsatzweise die Umsatzausfälle der 34 zur Unternehmensgruppe gehörenden Betriebe \nfür die Monate November und Dezember 2020 in Höhe von rund... € ausgleichen. Für \ndie Folgemonate stünden 3 Mio. € pro Monat in Aussicht, was ebenso völlig unzu-\nreichend sei. Da das Kurzarbeitergeld für die Unternehmensgruppe lediglich ca. ... € \npro Monat betrage, könne auch dieses das Entstehen der Liquiditätslücke nicht verhin-\ndern. Wäre anstelle der Antragstellerin jeder ihrer 34 Hotelbetriebe antragsberechtigt, \nso läge der gemessen am Vorjahres-November-Umsatz zu erstattende Betrag bei min-\ndestens... € bezogen auf die gesamte Unternehmensgruppe. Stattdessen erhalte sie \nzunächst nur eine Abschlagszahlung von einmal... € und dann nach einer Überprüfung \neine Billigkeitsentschädigung von nur... €, was gegen den Gleichheitssatz verstoße. \nSoweit eine derartige Gleichsetzung von Unternehmensgruppen und Unternehmen mit \nnur einem Betrieb beihilferechtlich gerechtfertigt wäre, sei der Verstoß gegen den \nGleichheitssatz auf die falsche Konzipierung und Anwendung von Förderprogrammen \nzurückzuführen. Die Zahlungen seien als Entschädigung für den durch die Maßnahmen \nverursachten Schaden und als Ausgleich für ein Sonderopfer zu gewähren, der verfas-\nsungsrechtlich geboten sei. Es handle sich auch nicht um Subventionen, da die Hilfen \nnicht gewährt würden, um ein gewünschtes Verhalten zu fördern, so dass eine strenge \nGleichbehandlung geboten sei. Auch aus der Überlegung, dass die Antragstellerin \nauch ohne die Corona-Maßnahmen nicht ihre gewohnten Umsätze aus den Zeiten vor \nder Pandemie erzielt hätte, welche im Übrigen auch nicht zutreffe, ergebe sich keine \n3 \n\n \n \n8 \nandere Bewertung, da sie nicht etwa 75 % ihrer Vorjahreserlöse erhalten würde, son-\ndern so gut wie entschädigungslos gestellt werde. Sie veranschaulicht im Weiteren den \nEffekt der Corona-Maßnahmen auf die Belegung ihrer Häuser und trägt zur Kausalität \nder Maßnahmen für ihre Einnahmeausfälle im Einzelnen vor. Es sei auch zu berück-\nsichtigen, dass sie anders als andere Branchen kaum eine Schadensminimierung vor-\nnehmen könne, da sie ihre Leistungen weder über das Internet noch außer Haus an-\nbieten könne. Auch seien die Leistungen nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach-\nholbar. \nZuletzt sei der Unternehmensgruppe der Antragstellerin mit Bescheiden vom \n19. und 23. März 2021 eine Billigkeitsleistung in Höhe von je... € für November und \nDezember 2020 zugesagt worden. Es sei keine Anrechnung des Kurzarbeitergelds er-\nfolgt. Es bestünde aber die Gefahr einer nachträglichen Änderung. Sodann sei mit Be-\nscheid vom 25. März 2021 eine erweiterte Novemberhilfe in Höhe von... € und mit Be-\nscheid vom 30. März 2021 die „Überbrückungshilfe III“ in Höhe von... € bewilligt wor-\nden. Eine Entscheidung über die erweiterte Dezemberhilfe stehe noch aus, mit der ein \nBetrag von... € zugesprochen werden könnte. Auch diese Bewilligungen seien nicht \nausreichend, um existenzielle Gefährdungen der Antragstellerin zu vermeiden. Die Mit-\ntel deckten nur ca. ... % der Schäden. Dies sei auf die systemimmanenten Obergrenzen \nder Programme zurückzuführen, die je nach Größenordnung des Unternehmens zu \neinem degressiven Verlauf der Unterstützung führten. Es fände somit eine nicht zu \nrechtfertigende Privilegierung von Einzelbetrieben und nicht konzernangehörigen Un-\nternehmen mit nur einem Betrieb im Vergleich zu Unternehmensgruppen statt. Dies \nstelle einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Hätte die Konzern-Obergesellschaft, die H. \nAG, durch eine Kapitalerhöhung keine... € über ihre Aktionäre Ende 2020 und Anfang \n2021 eingesammelt, wäre die Liquidität bereits im Mai 2021 nicht mehr gegeben ge-\nwesen. \nIn rechtlicher Hinsicht folge aus der dargelegten Unangemessenheit der Entschädi-\ngung die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Nach der Rechtsprechung des Bun-\ndesverfassungsgerichts, welche die Antragstellerin im Einzelnen referiert, und der Li-\nteratur bestehe in Bezug auf das verletzte Grundrecht aus Art. 14 GG eine Ausgleichs-\npflicht. Eine solche müsse auch in Hinblick auf die Eingriffe in die durch Art. 12 GG \ngeschützte Berufsfreiheit bestehen. Tatsächlich sehe aber weder das Infektionsschutz-\ngesetz noch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung einen angemessenen Aus-\ngleich vor. An einer entsprechenden Regelung sei der Antragsgegner auch nicht ge-\n4 \n5 \n\n \n \n9 \nhindert gewesen, denn der 12. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes stelle keine ab-\nschließende Regelung dar. Infolge des Fehlens einer angemessenen Entschädigung \nsei ihr Betrieb in seinem Bestand bedroht. Dass sie selbst zehn bis zwanzig Jahre \nbrauche, um den Schaden auszugleichen, zeige, dass die Maßnahmen einer Enteig-\nnung gleichkämen. Der Senat müsse daher auch die Normen des Infektionsschutzge-\nsetzes gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. \nIm Übrigen sei der Verordnungsgeber auch ohne die entsprechende Regelung im \nlnfektionsschutzgesetz nicht gehindert gewesen, einen billigen Ausgleich zu gewähren. \nAuch das Gericht könne anordnen, dass der Antragstellerin ein angemessener \nAusgleich zu zahlen sei. \nFerner sei der Gleichheitssatz nicht beachtet worden, indem bestimmte Branchen in \ndie Pflicht genommen worden seien, ohne die Situation insgesamt verantwortet zu ha-\nben. Dies ergebe sich aus Folgendem: Das Ziel der streitgegenständlichen Maßnah-\nmen sei nach den öffentlichen Verlautbarungen gewesen, eine Überforderung des Ge-\nsundheitssystems zu vermeiden und parallel die Zahl der schweren und tödlichen \nKrankheitsverläufe zu reduzieren. Dieses Ziel habe durch kontaktreduzierende Maß-\nnahmen in der Bevölkerung erreicht werden sollen. Zu beachten sei jedoch, dass die \nHotels keine Treiber der Pandemie seien. Dies hätten Gerichte im Herbst 2020 festge-\nstellt und auch in den Grafiken des Robert-Koch-Instituts (künftig: RKI) zu den Verbrei-\ntungswegen und -ursachen des Virus hätten Übernachtungen in Hotels nur selten eine \nRolle gespielt. Daher seien die entsprechenden Maßnahmen des zweiten „Lockdowns“ \nin der Variante des „Lockdown-Light“ auch wirkungslos gewesen. Auch in der „Control-\nCOVlD Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr \n2021\" des RKI würden sowohl das lnfektionsrisiko der Hotels und ihr Anteil am Trans-\nmissionsgeschehen als auch der Einfluss auf schwere Verläufe und Todeszahlen als \nniedrig angesehen. Daher würden im vorgenannten Konzept selbst in der höchsten \nlntensitätsstufe (Sieben-Tage-lnzidenzwert über 50) Schließungen nur erwogen. Die \nExekutive habe sich aber nach einer oberflächlichen Analyse der Ursachen des Infek-\ntionsgeschehens im Herbst 2020 beliebig einige Branchen herausgesucht, die angeb-\nlich für die erhebliche Anzahl von Kontakten verantwortlich seien. Dass diese Branchen \nkeinen erheblichen Einfluss auf das Infektionsgeschehen hätten, zeigten auch die spä-\nteren Zahlen bei einer ex post Betrachtung, was im Einzelnen veranschaulicht wird. \nDaraus ergebe sich auch, dass die Maßnahmen gegenüber Beherbergungsbetrieben \nund Gaststätten nicht „notwendig“ i.S.v. § 28 IfSG gewesen seien. Daraus ergebe sich \nferner deren Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne sowie deren Ungeeignetheit. \n6 \n\n \n \n10\nNichts Anderes gelte hinsichtlich der am 13. Dezember 2020 beschlossenen Maßnah-\nmen (kompletter Lockdown). Dieser habe gezeigt, dass die Schließung von Schulen \nund Geschäften zu einer messbaren Reduktion der Infektionszahlen geführt habe, mit-\nhin völlig anderer Bereiche und Kategorien als Hotellerie und Gastronomie. Zudem \nhabe es für Letztere auch keine Öffnungsperspektive gegeben, nachdem das hierfür \nmaßgebliche Kriterium nachträglich von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwoh-\nner in einer Woche auf eine Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 \nEinwohner verändert worden sei. Stattdessen habe man inzwischen Bereiche geöffnet, \ndie nachweislich zum Infektionsgeschehen beitrügen. Hotelbetreiber würden gegen-\nüber allen anderen Wirtschaftszweigen, Betrieben und natürlichen und juristischen Per-\nsonen benachteiligt und zu einem besonderen, den Übrigen nicht zugemuteten Son-\nderopfer für die Allgemeinheit gezwungen. Die Benachteiligung bestehe insbesondere \ngegenüber dem produzierenden Gewerbe, dem Einzelhandel und anderen Wirtschafts-\nbereichen, wo auch eine Vielzahl von Personen an einem Ort zusammenkomme. Umso \nmehr sei das Opfer unzumutbar, weil die Hotels nicht der „Treiber der Pandemie“ seien, \nsondern besonders „opfermäßig“ in die Pflicht genommen würden, um in der mittelba-\nren Auswirkung eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung zu er-\nreichen. Wenn diese Branche schon derart für die Allgemeinheit „den Kopf hinhalten“ \nmüsse, dann gehöre es sich in einem solidarischen Sozialstaat, dass die Allgemeinheit \nfür einen angemessenen Ausgleich einstehe. Dass ein solcher nicht tragbar und mit \nden Staatsfinanzen nicht zu vereinbaren sei, sei nie vorgetragen worden und gesetz-\ngeberisch weder beurteilt und noch weniger festgehalten. Vielmehr hätten die Bundes-\nregierung und der Bundestag Finanzhilfeprogramme in einer unsystematischen Art und \nWeise und unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz aufgelegt. Dies verstoße gegen \ndie Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass in den Fällen, in denen ein Aus-\ngleich zur erforderlichen Abmilderung der Eingriffsintensität geboten sei, die entspre-\nchenden Regelungen vom Gesetzgeber im selben Gesetz klar und deutlich zu regeln \nseien. \nSchließlich ergebe sich die Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen auch \naus den gesunkenen lnfektionszahlen. In der zweiten Oktoberhälfte hätten sechs Ober-\nverwaltungsgerichte Beherbergungsverbote als rechtswidrig verworfen, da diese nach \nden vorhandenen Analysen kein „Treiber der Pandemie“ seien und sich deren dauer-\nhafte Schließung als unverhältnismäßig erweise. Dabei seien die Neuinfektionszahlen \nim Oktober deutlich höher gewesen als im März 2021. Ferner bestehe auch akut nicht \ndie Gefahr einer Triage. Derzeit seien 2.865 COVID-Patienten in intensivmedizinischer \nBehandlung. Es gäbe 4.190 freie lntensivbetten und 10.440 Intensivbetten in der sog. \n7 \n\n \n \n11\nSieben-Tage-Notfallreserve. Auch die zwischenzeitlich aufgetretenen Virusmutationen \nerforderten keine andere Bewertung der Lage als im Oktober 2020. Mutationen seien \neine latente Gefahr, welche keine dauerhaften, entschädigungslosen Maßnahmen \nrechtfertigen könnten. Die Mutationen seien vergleichbar mit einer neuen Infektions-\nkrankheit, welche aber nicht sofort als gegenwärtig und konkret überall angesehen wer-\nden könne. Daher könnten Maßnahmen gegen diese nicht von Beginn an auf § 28 IfSG \ngestützt werden. Zuletzt seien im Mai 2021 die Infektionszahlen in L. und D. deutlich \nzurückgegangen. Auch die belegten Notfallplätze seien rückläufig. Auch die stark an-\nsteigende Quote der geimpften Personen sowie der Genesenen sei zu berücksichtigen. \nZumindest für diese Personengruppe müsse eine Öffnung ausgesprochen werden. Zu-\ndem stelle es eine Ungleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer in Deutschland dar, \nwenn Bundesbürger im Ausland ungehindert in Hotels übernachten könnten. \nAuch die Anknüpfung an die Sieben-Tage-Inzidenz-Marke von 50 Neuinfektionen pro \n100.000 Einwohner erscheine nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. So könne \ndiese schnell durch lokale Ausbrüche erreicht werden, ohne dass eine allgemeine Ge-\nfahrensituation bestehe oder eine Überforderung des Gesundheitssystems zu befürch-\nten stehe. Auch führende Wissenschaftler plädierten für eine Anpassung, was im Ein-\nzelnen ausgeführt wird. Ferner sei die Sieben-Tage-Inzidenz bereits im Sommer 2020 \nvon verschiedenen Gerichten als unverhältnismäßig verworfen und das sei auch in Be-\nzug auf Beherbergungsverbote bestätigt worden. Auch im Oktober 2020 sei eine solche \nRechtsprechung fortgesetzt worden. Die zweite Welle der Pandemie habe gezeigt, \ndass dieses Kriterium nicht geeignet sei, die Zahlen dauerhaft niedrig zu halten. Dem-\ngegenüber seien die Zahlen heute rückläufig, obwohl nach der von der Politik einge-\nsetzten Logik die Gesundheitsämter bei den heutigen lnzidenzzahlen von ca. 100 noch \nnicht fähig seien, die Kontakte im hinreichenden Maße nachzuvollziehen. Daraus \nkönne man nur folgern, dass die lnfektionszahlen keinem wesentlichen Zusammen-\nhang mit der Nachverfolgung durch die Gesundheitsämter folgten und mithin keinen \nEinfluss auf die Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner haben dürften. \nIm Übrigen gebe es inzwischen durch die Möglichkeit täglicher Schnelltests eine an-\ndere Sachlage als bei Einführung des vorgenannten Schwellenwerts in das Infektions-\nschutzgesetz. \nDie Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen ergebe sich ferner daraus, \ndass mildere Maßnahmen zur Verfügung ständen wie die im Gemeinsamen Positions-\npapier von Wissenschaft und Ärzteschaft zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie \n8 \n9 \n\n \n \n12\nvorgeschlagenen. Es sei insbesondere ein stärkerer Schutz der risikobehafteten Be-\nvölkerungsgruppen vorzunehmen. Überdies sei eine Studie der Universität Oxford zur \nEffektivität von Maßnahmen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Danach gehörten \nSchulschließungen und Verbote der Versammlung mit mehr als zehn Teilnehmern zu \nden effektivsten Maßnahmen, ebenso Schließungen von nicht lebensnotwendigen Ge-\nschäften. Hingegen hätten Schließungen von Restaurants, Fitnessstudios etc. einen \nvergleichsweise geringen Effekt. Hotels und Reisen seien, soweit ersichtlich, noch nicht \nerforscht. Die Kontakte seien jedoch eher vergleichbar mit Restaurants und Fitness-\nstudios. Menschenansammlungen könnten in Hotels vermieden werden. Aerosolfor-\nscher hätten unlängst festgestellt, dass die Gefahren im Außenbereich zu vernachläs-\nsigen seien. Insoweit könne seitens der Gerichte dann auch nicht auf (angebliche) Er-\nmessensspielräume der Exekutive verwiesen und auf eigene Prüfung verzichtet wer-\nden. Denn ob und welchen messbaren Beitrag Hotels oder Reisen allgemein zu lnfek-\ntionszahlen leisteten, die ihre Schließung rechtfertige, sei eine justiziable Tatsache. \nDiese bestimme die Notwendigkeit der Maßnahme nach §§ 28, 28a lfSG, die gerichtlich \nunbeschränkt überprüfbar sei. Ferner fehlten hinreichende Studien zu den häufigsten \nAnsteckungsorten und -wegen, was ein Versäumnis der Politik darstelle. Diese könne \nnicht über ein Jahr diesbezüglich untätig bleiben und dann erwarten, dass undifferen-\nzierte Maßnahmen aufrechterhalten würden. Dies entziehe den Maßnahmen die Legi-\ntimation und mache diese unverhältnismäßig. Zudem habe es Versäumnisse bei der \nBeschaffung von Impfstoff und Schnell- bzw. Selbsttests gegeben. Schließlich würden \ndie auf § 28 IfSG gestützten Maßnahmen nicht von einer dem Vorbehalt des Gesetzes \ngenügenden gesetzlichen Norm getragen. Dies gelte entsprechend für § 28a IfSG. \nDie Antragstellerin beantragt zuletzt: \n§ 4 Abs. 1, § 12, § 13, § 14, § 19, § 20 der Verordnung des Sächsischen Staats-\nministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor \ndem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Ver-\nordnung - SächsCoronaSchVO) vom 4. Mai 2021 werden außer Vollzug gesetzt, \nsoweit die Sieben-Tage-Inzidenzzahl für Neuinfektionen mit COVlD-19 im Land-\nkreis oder in der kreisfreien Stadt am Standort der Antragstellerin den Schwel-\nlenwert von 100 unterschreitet, wobei dies erst ab dem übernächsten Tag gilt, \nnachdem die Sieben-Tage-lnzidenz im Landkreis bzw. kreisfreien Stadt am \nStandort der Antragstellerin an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Sonn- \nund Feiertage unterbrechen nicht die Zählung) den Schwellenwert von 100 un-\nterschritten hat, \nhilfsweise: \n§ 4 Abs. 1, § 12, § 13, § 14, § 19, § 20 der Verordnung des Sächsischen Staats-\nministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor \n10 \n\n \n \n13\ndem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Ver-\nordnung - SächsCoronaSchVO) vom 4. Mai 2021 werden außer Vollzug gesetzt, \nsoweit die Sieben-Tage-Inzidenzzahl für Neuinfektionen mit COVlD-19 im Land-\nkreis oder in der kreisfreien Stadt am Standort der Antragstellerin den Schwel-\nlenwert von 100 unterschreitet, wobei dies erst ab dem übernächsten Tag gilt, \nnachdem die Sieben-Tage-lnzidenz im Landkreis bzw. kreisfreien Stadt am \nStandort der Antragstellerin an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Sonn- \nund Feiertage unterbrechen nicht die Zählung) den Schwellenwert von 100 un-\nterschritten hat und soweit die Untersagungen sich auf Leistungen für geimpfte \nund genesene und am selben Tag getestete Personen richten. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDer Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und verweist zusammengefasst darauf, \ndass zahlreiche der von der Antragstellerin angesprochenen Rechtsfragen vom Senat \nbereits in mehreren, in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen geprüft und verneint \nworden seien. Formelle Mängel bestünden nicht. Die Rechtsgrundlagen des Infektions-\nschutzgesetzes genügten den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG. Das vorrangige Anknüpfen an die Wocheninzidenzzahlen, wie es in § 28a \nAbs. 3 Satz 4 ff. IfSG enthalten sei, stelle sich als Ergebnis der zur Zeit der Einfügung \ndieser Vorschrift im November 2020 aktuellen wissenschaftlichen Diskussion dar. \nDiese Anknüpfung halte sich immer noch im Rahmen der Einschätzungsprärogative \ndes Bundesgesetzgebers wie ihrerseits die Regelung des § 8f Abs. 1 der angegriffenen \nVerordnung vom 5. März 2021. \nSoweit Bestimmungen des § 28a IfSG auch Maßnahmen gestatteten, die sich nicht \nmehr als entschädigungslos zulässige Sozialbindung des betrieblichen Eigentums im \nSinne des Art. 14 Abs.1 Satz 2 GG verstehen ließen, würde das Fehlen einer diesbe-\nzüglichen Entschädigungsregelung nicht zur Nichtigkeit der Vorschrift führen. Vielmehr \nwäre dann vom Bundesgesetzgeber eine Nachbesserungsregelung zu verlangen, so \nwie dies das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum vorgezogenen Atom-\nausstieg des Näheren dargelegt habe. Allerdings sei die Pandemielage nicht mit der \nnicht einmal abstrakt gegebenen Gefahr eines Atomunfalls vergleichbar. Würden die \nRegelungen des Infektionsschutzgesetzes wegen eines etwa erblickten Defizits an Ent-\nschädigungsregelungen in ihrer Rechtsgültigkeit beeinträchtigt, würde dies das Ende \nder Pandemiebekämpfung bedeuten. Ein solches Vorgehen wäre angesichts der damit \nverbundenen unbegrenzten Steigerung der Erkrankungen und Todeszahlen in keinster \nWeise mit der den Gesetzgeber des Bundes treffenden Schutzpflicht für Leib und Le-\nben zu vereinbaren. \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n14\nAuch in materieller Hinsicht sei die Verordnung rechtmäßig. Dies gelte sowohl für die \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 5. und 29. März 2021 als auch für die \naktuelle Fassung der Verordnung vom 4. Mai 2021. Die Maßnahmen seien zur Pande-\nmiebekämpfung geeignet. Das Corona-Virus übertrage sich im Rahmen von interper-\nsonellen Kontakten. Letztere würden durch die Schließungen verringert. An der Erfor-\nderlichkeit ändere sich auch nichts dadurch, dass kein Kausalitätsnachweis im positi-\nven Sinne zwischen bestimmten Arten von Betrieben und einer Infektionsverbreitung \nmöglich sei. Bislang gebe es keine verlässlichen Erkenntnisse zu den häufigsten An-\nsteckungsorten und -wegen. Im Übrigen seien die Schließungsmaßnahmen Teil eines \nübergreifenden Gesamtkonzepts. Maßnahmen wie Hygienekonzepte stellten kein hin-\nreichendes und damit milderes Mittel dar. Auch die von der Antragstellerin angespro-\nchenen Forschungen zur Aerosol-Verbreitung sprächen nicht gegen die Notwendigkeit \nder Hotelschließungen, denn die Beherbergung und Verköstigung der Gäste fände \nnicht im Freien statt. Gegenüber besonders vulnerablen Personengruppen seien inzwi-\nschen umfänglich Schutzmaßnahmen getroffen worden. Im Übrigen seien besonders \neinschränkende Maßnahmen diesem Personenkreis gegenüber rechtswidrig, wenn da-\nmit nur eine Schonung gewerblicher Interessen erreicht werden solle. Nichts Anderes \ngelte hinsichtlich der Frage der Schulöffnungen. Der Erforderlichkeit der Maßnahme \nkönnten auch nicht mit Erfolg vermeintliche oder tatsächliche, in der Vergangenheit \nliegende Versäumnisse staatlicher Stellen bei der Pandemiebekämpfung entgegenhal-\nten werden. Denn Konsequenz hieraus wäre, dass zu den vermeintlichen oder tatsäch-\nlichen Nachteilen dieser Verzögerungen auch noch diejenigen hinzuträten, welche die \nAufhebung der Maßnahmen für eine unbestimmte Vielzahl von Personen auslösen \nwürde, was mit der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leib und Leben in keiner \nWeise vereinbar wäre. Der Erforderlichkeit der Maßnahme stehe auch nicht entgegen, \ndass Übernachtungsangebote für privilegierte Zwecke gestattet seien. Denn solche \nÜbernachtungen seien ungleich bedeutsamer als freizeit- oder tourismusbezogene Ho-\ntelaufenthalte. Schließlich seien die Maßnahmen auch angemessen. Dies gelte zu-\nnächst in Bezug auf die allgemeine Handlungsfreiheit der Nutzer der Einrichtungen der \nAntragstellerin. Diese hätten keine sie in ihrer Lebensführung beeinträchtigende Nach-\nteile zu erleiden. Den betroffenen Gewerbetreibenden stünden zeitnah finanzielle Un-\nterstützungen aus Bundesprogrammen zur Verfügung. Soweit derartige Unterstützun-\ngen im Einzelfall verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen sollten - was \nnachdrücklich in Abrede gestellt werde -, wäre dies zwischen den betreffenden Gewer-\nbebetrieben und den zuständigen Bundesstellen zu klären. Dies gelte auch für die von \nder Antragstellerin erhobene Gleichheitsrüge hinsichtlich der Behandlung von Einzel-\n14 \n\n \n \n15\nbetrieben einerseits und Konzernen andererseits. Schließlich habe der Verordnungs-\ngeber mit Einfügung der §§ 8, 8a und 8c in die 18. Sächsische Corona-Schutz-Verord-\nnung vom 5. März 2021 eine regional abgestufte Konzeption eingeführt. Nunmehr wür-\nden die angegriffenen Beschränkungen gemäß § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3 \nund § 19 Abs. 2 SächsCoronaSchVO entfallen, wenn der Inzidenzwert von 50 unter-\nschritten werde, was die Verhältnismäßigkeit wahre. Soweit auch unterhalb von diesem \nInzidenzwert die Untersagung der Tagungen, Kongresse und Messen (§ 14 \nSächsCoronaSchVO) sowie der Öffnung von Bädern usw. (§ 20 SächsCoronaSchVO) \nfortbestehe, handele es sich um Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen eine \nWahrung der auch dann weiterhin zur Infektionsverhütung erforderlichen interperso-\nnellen Distanz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO) entweder der Natur der Sache \nnach nicht möglich sei oder aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erfolgen \nwerde. Soweit auswärtige Staaten oder andere Bundesländer abweichende Regelun-\ngen getroffen hätten, sei der sächsische Verordnungsgeber hieran rechtlich nicht ge-\nbunden. Im Übrigen lägen die Inzidenzwerte in den norddeutschen Bundesländern seit \nlängerem deutlich unter den sächsischen Werten und würden wesentlich zügiger als \nim Freistaat sinken, so dass die Infektionslage dort im Vergleich mit derjenigen im Frei-\nstaat Sachsen nachhaltig als weniger bedrohlich anzusehen gewesen sei. \nAuch der Hilfsantrag, die angegriffene Regelung nur insoweit außer Vollzug zu setzen, \nals sie auch den Zutritt usw. von vollständig geimpften, genesenen oder am selben \nTage negativ auf Corona getesteten Personen hindere, könne keinen Erfolg haben. \nAngesichts der Eigenart der hier in Rede stehenden Betätigungen und Einrichtungen \nhabe der Verordnungsgeber davon ausgehen dürfen, dass im Bereich der Wochenin-\nzidenz zwischen 100 und 50 eine Zulassung nicht lediglich auf der Grundlage eines \nNachweises überstandener Erkrankung, vollständiger Impfung oder aktuell negativer \nTestung erfolgen müsse. Denn auch derartige Nachweise erbrächten in der damit ge-\ngebenen verschärften Pandemiesituation (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 5 sowie - derzeit noch \nimmer im Freistaat Sachsen - Satz 10 IfSG) nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, \ndass von den betreffenden Personen keine Infektionsgefahren ausgingen, die sich \ndann wiederum auf andere berechtigt anwesende und noch nicht vollständig geimpfte \nPersonen erstrecken könnten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine Gleich-\nstellung der genesenen sowie der vollständig geimpften Personen mit den aktuell ne-\ngativ getesteten Personen inzwischen kraft Bundesrechts erfolgt sei, und zwar auch, \nsoweit es um die vorliegend verfahrensgegenständlichen Beschränkungen gehe. So-\n15 \n\n \n \n16\nweit daher die Zutrittsmöglichkeiten zu den entsprechenden Einrichtungen und Veran-\nstaltungen nur für aktuell negativ getestete Personen eröffnet seien, gelte dies kraft \nBundesrechts auch für den Personenkreis der Genesenen und vollständig Geimpften. \nSchließlich ginge auch eine Folgenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDie Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 6 i. V. m. § 101 Abs. 3 VwGO ohne münd-\nliche Verhandlung. In Verfahren, die nicht mit einem Urteil enden, steht die Durchfüh-\nrung einer mündlichen Verhandlung im Ermessen des Gerichts. Ein Anspruch der Be-\nteiligten, dass eine solche anberaumt wird, besteht nicht (vgl. Schübel-Pfister, in: Ey-\nermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 12). Einer persönlichen Anhörung der An-\ntragstellerin, welche schriftsätzlich umfangreich vorgetragen und worauf der Antrags-\ngegner mehrfach erwidert hat, bedarf es zur Sachverhaltsaufklärung nicht. Die streit-\ngegenständlichen Rechtsfragen wurden auf diese Weise umfänglich aufbereitet und \ndie Überlegungen des Senats knüpfen daran an. Sie bis ins Detail vorab zur Diskussion \nzu stellen, ist im nur summarischen Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz weder er-\nforderlich noch zweckmäßig. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. \n103 Abs. 1 GG) bleibt auch so gewahrt. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der \nFall. \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n17\nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 5. März 2021 bezog. Es entspricht der ständigen Rechtspre-\nchung des Senats, dass es im Fall von im Wesentlichen gleichlautenden Nachfolgere-\ngelungen aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen \nim Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschut-\nzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht ist, das Verfahren im Hinblick auf die Nach-\nfolgevorschrift fortzuführen (vgl. etwa beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 \n- 3 B 21/21 -, juris Rn. 7). Zwar hat die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung im Zuge \nihrer Neufassung zum 4. Mai 2021 eine grundlegende Überarbeitung erfahren. Diese \nbeschränkt sich aber entsprechend der Verordnungsbegründung im Interesse der Nor-\nmenklarheit und Anwenderfreundlichkeit auf eine Aufgabe der bisherigen Struktur hin \nzu einer Gruppierung der von Schließungen betroffenen Einrichtungen und Angeboten \nnach Lebensbereichen. In inhaltlicher Sicht sollen aber, was ebenfalls in der Verord-\nnungsbegründung niedergelegt ist, die Maßnahmen der vorherigen Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnungen fortgeführt werden, so dass auch das Verfahren in Hin-\nblick auf die nur geringfügig überarbeiteten Vorschriften fortzuführen ist. Im Übrigen ist \nauch der Antragsgegner der in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässigen \n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. \nv. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26) Antragsumstellung nicht entgegengetreten. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine \nmögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG stützen. Als Betreiberin von zwei im Freistaat Sachsen gelegenen Hotels ist \nsie vom Beherbergungsverbot für touristische Übernachtungen und damit in Zusam-\nmenhang stehender Gastronomie- und Freizeiteinrichtungen (§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 \nAbs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) ebenso betroffen wie von \nder durch § 14 SächsCoronaSchVO untersagten Durchführung von Tagungen und \nKongressen. Auch soweit die Antragstellerin eine Außervollzugsetzung von den in § 4 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO normierten Kontaktbeschränkungen begehrt, erscheint \neine Verletzung ihrer dargestellten Rechte möglich, denn die Norm verhindert jeden-\nfalls als Reflex auch das Zusammenkommen von haushaltsfremden Menschen im grö-\nßeren Umfang in Räumlichkeiten eines Hotels, was einem regulären Hotelbetrieb je-\ndoch immanent ist. Auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungs-\nfreiheit ihrer Gäste kann die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis hingegen nicht stüt-\nzen, da es insoweit an der Möglichkeit einer Verletzung ihrer eigenen Rechte fehlt. Da \n21 \n22 \n\n \n \n18\nsich \ndie \nSieben-Tage-Inzidenz \n(vgl. \nhttps://experience.arcgis.com/experi-\nence/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/, Stand: 19. Mai 2021) in \nden Städten L. (48,9) und D. (74,4) seit mehreren Tagen deutlich unter dem von § 28b \nAbs. 1 Satz 1 IfSG vorgegebenen Grenzwert von 100 Neuinfektionen mit dem Corona-\nvirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen bewegt, ist ge-\nmäß § 1 Abs.1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 SächsCoronaSchVO auch deren Anwendungs-\nbereich eröffnet. Da der Schwellenwert von 50 in der Stadt L. nicht an fünf aufeinan-\nderfolgenden Werktagen unterschritten wurde, greifen weitere Lockerungen, wie eine \nzulässige Beherbergung (vgl. § 13 Abs. 3 SächsCoronaSchVO), noch nicht (vgl. § 3 \nAbs. 2 Nr. 4 SächsCoronaSchVO), so dass die Antragstellerin auch insoweit weiter \nbeschwert ist. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Verordnung des An-\ntragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wort-\nlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht \nhierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 \n-, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 \nAbs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussich-\nten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. \nErgibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder un-\nbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 \nAbs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Nor-\nmenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug \nzu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen \neiner Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung \nder Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so ge-\nwichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetz-\nbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar \nist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, \ndie eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsa-\nche aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn \ndie begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglich-\nerweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die \n23 \n24 \n\n \n \n19\nfür den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die ge-\ngenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der \nErlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - \ndringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 \nund Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraus-\nsetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetz-\nlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Er-\nlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 \n-, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung \nvon § 4 Abs. 1, § 12, § 13, § 14, § 19, § 20 SächsCoronaSchVO abzulehnen, da die \nPrüfung nicht ergibt, dass die angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren \nvoraussichtlich nicht standhalten werden. Auch eine Interessenabwägung geht zu Las-\nten der Antragstellerin aus. \nRechtsgrundlage der streitigen Verordnungsbestimmungen ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 3, 6, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 IfSG i. d. F. v. \n29. März 2021. \n1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, \nhat der Senat mit Beschlüssen vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. \nN.) und vom 4. März 2021 (- 3 B 49/21 -, juris) festgestellt. \n2. Soweit die Antragstellerin verfassungsrechtliche Zweifel an den Regelungen der \n§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG geltend macht, folgt ihr der Senat im Rahmen der im \nEilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5/14 -, juris Rn. 14) nicht. \nGeht es - wie hier - um die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines formellen Geset-\nzes, ist das Gericht dabei im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nwegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung und der noch gegebenen Möglichkeit, die \nVorlage nach Art. 100 GG in der Hauptsache nachzuholen, nicht gehindert, eine eigene \nBeurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm vorzunehmen (SächsOVG, Beschl. v. \n1. November 2010 - 3 B 291/10 -, juris Rn. 26, BayVGH, Beschl. v. 10. Dezember 2020 \n- 20 NE 20.2482 -, juris Rn. 26 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4. März 2014 - 2 BvL \n2/13 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 161 ff. m. w. N.). \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n20\nDiese kann jedoch, um eine Umgehung von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zu verhindern, \nnur dann zum Erfolg des einstweiligen Normenkontrollverfahrens führen, wenn das Ge-\nricht, wie dies für die Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG Zulässigkeitsvo-\nraussetzung ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 2020 - 1 BvL 1/20 -, juris Rn. 10), \ndas betreffende Gesetz für verfassungswidrig „hält“, mithin von dessen Verfassungs-\nwidrigkeit überzeugt ist. Dafür sind besonders schwerwiegende oder offensichtliche \nZweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage erforderlich (so \nauch BayVGH a. a. O.; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris \nRn. 26; ThürOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn. 61 m. w. N.). \nAusgehend von diesen Maßstäben bestehen bei summarischer Prüfung keine offen-\nsichtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Ermächtigungsgrund-\nlage. \n2.1 Entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B \n172/21 -, juris Rn. 38; Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. und Beschl. v. 22. April 2021 - \n3 B 183/21 -, juris Rn. 11) ist nicht zu beanstanden, dass sich die Maßnahmen gemäß \n§ 28a Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG an den vom RKI erfassten Inzidenzahlen orientieren \n(ebenso: ThürOVG, a. a. O. Rn. 64). Hierzu hat der Senat im vorgenannten Beschluss \n(- 3 B 183/21 -) ausgeführt: \n„Anders als die Antragstellerinnen hat der Senat nach summarischer Prüfung \nkeine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 28a \nAbs. 3 Sätze 4 bis 12 IfSG, soweit hier die Anzahl von Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen \nzum Anknüpfungspunkt für Schutzmaßnahmen und die Zulässigkeit von Grund-\nrechtseingriffen gemacht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ex post her-\nausstellen sollte, dass das Infektionsgeschehen anhand von anderen (zusätzli-\nchen) Kriterien besser abgebildet werden könnte. Im Zusammenhang mit der \nBekämpfung der Pandemie dürfte dem Gesetzgeber im Hinblick auf die auf dem \nSpiel stehenden Rechtsgüter, der Komplexität der Materie und der Notwendig-\nkeit zur Evaluierung fachbehördlicher und -wissenschaftlicher Erkenntnisse ein \nweiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehen. \nOb der gesetzgeberischen Entscheidung zutreffende Einschätzungen zugrunde \nliegen, dürfte aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren In-\nformationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen sein. Die Prognose wird \nnicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als \nfalsch erweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris \nRn. 28). Allerdings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Un-\ngültigkeit einer Prognose sein. Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen \nSachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sam-\nmeln. Kehrseite des Prognosespielraums ist eine mögliche Nachbesserungs-\npflicht. Auch nach dem Erlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die wei-\n30 \n31 \n\n \n \n21\ntere Entwicklung beobachten, erlassene Normen überprüfen und gegebenen-\nfalls revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden An-\nnahmen fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen. Auch wenn sich Beobach-\ntungs- und Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers regelmäßig nur bei \nVorliegen konkreter Anhaltspunkte aktualisieren, darf er sich der Kenntnis-\nnahme entsprechender Umstände doch nicht bewusst verschließen. Im Geset-\nzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene Zweifel an der Eignung eines \nVerfahrens können für die Zukunft etwa Vorkehrungen in Gestalt einer wissen-\nschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des Gesetzesvollzugs erforderlich \nmachen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. \nN.). \nAusgehend hiervon spricht Einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit der Nor-\nmierung der in Rede stehenden Sieben-Tage-Inzidenz als Anknüpfungspunkt \nfür Schutzmaßnahmen und rechtmäßige Grundrechtseingriffe den ihm zukom-\nmenden Ermessens- und Prognosespielraum nicht überschritten hat. Dass die-\nses Kriterium offensichtlich von Anfang an unzureichend war, weil es über das \nInfektionsgeschehen keinerlei sachdienliche Auskünfte geben könnte, konnte \nder Senat nach summarischer Prüfung nicht feststellen (so auch SächsVerfGH, \nBeschl. v. 11. Februar 2021 - Vf.14-II-21 -, juris Rn. 32; vgl. auch BayVerfGH, \nEntscheidung v. 1. Februar 2021 - Vf.98-Vii-20 -, juris Rn. 21). Im Übrigen ist \nderzeit auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber insoweit seine \nNachbesserungs- und Beobachtungspflichten verletzt hätte.“ \nHieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin \nfest. Die gegenwärtige Lage der Pandemie ist einerseits zwar durch die fortschreitende \nDurchimpfung der besonders vulnerablen Gruppen und eine verstärkte Verfügbarkeit \nvon Schnell- und Selbsttests, andererseits aber auch durch die schnelle Zunahme der \nVerbreitung risikoträchtigerer und insbesondere deutlich infektiöserer Virusvarianten \ngekennzeichnet, die in Irland und Portugal bekanntermaßen innerhalb sehr kurzer Zeit \nzu einem rapiden Anstieg der Infektionszahlen und einer Überlastung des Gesund-\nheitssystems geführt hatten (vgl. https://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/dar-\nstellung-der-entwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ und https://de.wikipe-\ndia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal). Die Notwendigkeit einer Anpassung \nder Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 IfSG kann derzeit angesichts dieser einander \ngegenläufigen und in den sich letztlich ergebenden Auswirkungen nicht sicher prog-\nnostizierbaren Tendenzen weder hinsichtlich der von einer Seite geforderten Erhöhung \nnoch hinsichtlich der von anderer Seite diskutierten Absenkung als evident und völlig \nunzweifelhaft bezeichnet werden. Der veränderten Sachlage in Bezug auf die auch in \nder Bundesrepublik aufgetretenen Virusvarianten hat der Gesetzgeber zum 31. März \n2021 mit einer entsprechenden Anpassung von § 28a Abs. 3 IfSG Rechnung getragen. \nAuch das RKI empfiehlt weiterhin eine Orientierung an den in § 28a Abs. 3 IfSG nor-\nmierten Schwellenwerten bei der Einleitung oder Rücknahme von Öffnungsschritten \ndes „Lockdowns“, wenngleich nunmehr ergänzt um weitere Indikatoren (vgl. Control-\n32 \n\n \n \n22\nCOVID, Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Früh-\njahr 2021, Stand 18. Februar 2021), wofür § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) \nzudem auch ohne Weiteres Raum bietet. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass in \nEinzelfällen die Aussagekraft des Inzidenzwerts infolge lokaler Ausbrüche mit einer ho-\nhen Fallzahl, wie sie in verarbeitenden Betrieben mit einer hohen Beschäftigtenzahl \nvorgekommen sind, vermindert gewesen sein kann. Im Allgemeinen hat sich die Ori-\nentierung am Inzidenzwert nichtsdestotrotz als nicht offensichtlich ungeeigneter Indi-\nkator für das Infektionsgeschehen in der Bevölkerung erwiesen. Dass der Gesetzgeber \nan diesem Gradmesser auch im Rahmen der unlängst vorgenommenen Novellierung \ndes Infektionsschutzgesetzes trotz zwischenzeitlich verfügbarer Testmöglichkeiten \nfestgehalten hat, stellt sich ebenfalls nicht als offensichtliche Überschreitung des ge-\nsetzgeberischen Beurteilungsspielraums dar, denn auch Tests können nur vorhandene \nInfektionen anzeigen sowie gegebenenfalls weitere Infektionen verhindern und so das \nErreichen der in § 28 Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG genannten Schwellenwerte verlangsamen. \nDass dies eine Heraufsetzung der Schwellenwerte bedingen würde, worauf die Antrag-\nstellerin mit ihrem Vortrag zu zielen scheint, erscheint dem Senat nicht als zwingender \nSchluss. Auch die weiteren von der Antragstellerin gegen die Verhältnismäßigkeit des \nInzidenzwerts angeführten Bedenken legen nicht nahe, dass der Gesetzgeber seinen \nPrognosespielraum zwischenzeitlich überschritten hat. Dass die Anknüpfung an den \nInzidenzwert von der Wissenschaft zwischenzeitlich weit überwiegend abgelehnt \nwerde, ergibt sich aus ihrem Vortrag auch nicht. Vereinzelte wissenschaftlich kritische \nStimmen dürften Ausdruck eines auch in der Wissenschaft stattfindenden Diskurses \nsein, der jedoch den Gesetzgeber nicht zum unmittelbaren Handeln verpflichtet. Soweit \ndie Antragstellerin darauf verweist, die zweite Welle der Pandemie habe gezeigt, dass \nder Schwellenwert nicht dazu geeignet gewesen sei, die Infektionszahlen dauerhaft \nniedrig zu halten, so mag dies durch die Wirklichkeit belegt sein, trifft aber keine Aus-\nsage darüber, inwieweit die mit Erreichen des Schwellenwerts ergriffenen Maßnahmen \neine noch umfangreichere Ausbreitung des Infektionsgeschehens verhindert haben \nund damit, auch wenn das Primärziel der Kontaktnachverfolgung nicht erreicht worden \nsein mag, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens dar-\nstellten. \n2.2 Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die §§ 28 ff. IfSG gegen Art. 14 und \n12 GG verstoßen, weil es den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, die eine In-\nhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellten, an einer angemessenen \n33 \n\n \n \n23\nAusgleichsregelung fehle, ist die behauptete Verfassungswidrigkeit der Ermächti-\ngungsgrundlage nicht offensichtlich (SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 - \njuris Rn. 30). \na) Dabei ist bereits nicht ersichtlich, dass der von der Antragstellerin argumentativ vo-\nrausgesetzte Eingriff in Art. 14 GG gegeben ist und darüber hinaus - einen solchen \nEingriff unterstellt - auch nicht, dass die Verhältnismäßigkeit von §§ 28, 28a IfSG nur \ndann gewahrt ist, wenn die angeordneten Beschränkungen durch finanzielle Aus-\ngleichsmaßnahmen abgemildert werden. \nZunächst ist festzuhalten, dass die Annahme der Antragstellerin zutrifft, dass das In-\nfektionsschutzgesetz tatsächlich für die auf Grundlage von §§ 28, 28a IfSG ergriffenen \nMaßnahmen keine finanziellen Ausgleichsvorschriften enthält, da insoweit weder § 56 \nAbs. 1 oder Abs. 1a noch § 65 Abs. 1 IfSG tatbestandlich einschlägig sind und auch \nderen analoge Anwendung ausscheiden dürfte (vgl. dazu im Einzelnen LG Hannover, \nUrt. v. 20. November 2020 - 8 O 4/20 -, juris Rn. 35 ff.). \nDer von der Antragstellerin geltend gemachte Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht \n(Art. 14 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten \nund ausgeübten Gewerbebetriebs ist bereits nicht ohne Weiteres erkennbar (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 45; auch ablehnend: OVG Hamburg, \nBeschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. \nApril 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; ThürOVG, a. a. O. Rn. 65; offenlassend: OVG \nLSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.). \nUnabhängig davon, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-\ntrieb zwar als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB höchstrichterlich im Fachrecht \nanerkannt ist (BGH, Urt. v. 14. März 1996 - III ZR 224/94 -, juris Rn. 18 m. w. N.), hat \nes aber das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung bisher offengelas-\nsen, ob dieses auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (hierzu und zum \nFolgenden: BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 -, juris Rn. 86 m. w. N.). \nJedenfalls kann der Schutz des Gewerbebetriebs nicht weitergehen als der Schutz, \nden seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand \nan Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gege-\nbenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (SächsOVG a. \na. O.; VGH BW, Beschl. v. 22. März 2021 - 1 S 649/21 -, juris Rn. 131 m. w. N.). Zu \neinem Eingriff in die Substanz der geschlossenen Betriebe führen die auf § 28a IfSG \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n24\ngestützten Maßnahmen hingegen regelmäßig nicht (so auch OVG Bremen a. a. O.). \nSoweit das Bundesverfassungsgericht über die auf § 28a IfSG gestützten Betriebsbe-\nschränkungen zu entscheiden hatte, hat es diese auch nicht am Maßstab des Art. 14 \nAbs. 1 GG, sondern ausschließlich an der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) \ngemessen (BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 11). \nEine wegen des Fehlens einer Entschädigungsregelung erhobene Verfassungsbe-\nschwerde hat das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93b Satz 1 BVerfGG nicht zur \nEntscheidung angenommen (vgl. dazu OVG Hamburg, a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). \nSelbst wenn man aufgrund der fortdauernden Maßnahmen zu der Überzeugung gelan-\ngen sollte, dass die auf § 28a IfSG gestützten Betriebsbeschränkungen die Unterneh-\nmenssubstanz tangieren und somit inzwischen einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG be-\nwirken, ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass die getroffene Inhalts- und Schranken-\nbestimmung zur Wahrung ihrer Verhältnismäßigkeit einer gesetzlichen Ausgleichsre-\ngelung bedarf (so bereits SächsOVG a. a. O.; allgemeine Meinung in der Rechtspre-\nchung: vgl. etwa OVG LSA, a. a. O. Rn. 35 ff.; OVG Bremen, a. a. O. Rn. 60; ebenso: \nStöß/Putzer, NJW 2020, 1465; Bergwanger, NVwZ 2020, 1804; differenzierend: \nSchwintowski, NJOZ 2020, 1473, 1477 f; [wohl] bejahend: Papier, DRiZ 2020, 180; \nFrenz, COVuR 2020, 794; Shirvani, NVwZ 2020, 1457). Dies ergibt sich auch nicht aus \nden umfangreichen Darlegungen der Antragstellerin hinsichtlich bestehender (verfas-\nsungsrechtlicher) Rechtsprechung. Der von der Antragstellerin zitierte (S. 198 der An-\ntragsschrift) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (- 1 BvL \n77/78 -, NJW 1982, 745) ist schon nicht einschlägig, weil er sich auf die Entschädi-\ngungspflicht nicht bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG bezieht, sondern auf eine - hier nicht streitgegenständliche - Enteig-\nnung (BVerfG a. a. O., juris Rn. 105 ff.). \nDie übrigen von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen (BVerfG, Beschl. v. \n29. April 1981 - 1 BvL 11/78 -; Beschl. v. 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 -; Beschl. v. 2. \nMärz 1999 - 1 BvL 7/91 -; Beschl. v. 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 -, und Beschl. \nv. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -) beziehen sich zwar auf die verfassungsrecht-\nlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmun-\ngen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Die in diesen Entscheidungen \nniedergelegten Grundsätze lassen sich aber nicht ohne Weiteres auf die pandemiebe-\ndingten Betriebsschließungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie übertra-\ngen. \n38 \n39 \n\n \n \n25\nDie Fallgestaltungen, in denen das Bundesverfassungsgericht vom Erfordernis aus-\ngleichspflichtiger Inhaltsbestimmungen ausgegangen ist, betrafen jeweils Einzelfälle. \nVoraussetzung ist, dass die jeweilige Maßnahme „sonst“, also ohne die Gewährung \neines finanziellen Ausgleichs, als unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig zu bewer-\nten wäre. Die Corona-Pandemie hat es erfordert, diverse Maßnahmen zum Schutz von \nLeben und Gesundheit der Bevölkerung zu treffen. Angesichts des Gewichts der mit \nden Maßnahmen verfolgten gewichtigen Gemeinwohlbelange können die Maßnahmen \ntrotz der gravierenden Auswirkungen bei den Betroffenen auch ohne Berücksichtigung \nstaatlicher Hilfsleistungen nicht ohne weiteres als unzumutbar und unangemessen an-\ngesehen werden (vgl. OVG LSA, a. a. O. Rn. 35 m. w. N.; OVG Bremen a. a. O.). Die \nMaßnahmen haben bei einem großen Teil der Bevölkerung und einer Vielzahl von Un-\nternehmen zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte wie auch zu tiefgreifenden Ein-\nschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt, die schon angesichts des langdau-\nernden Zeitraums und begrenzter Mittel des Staates nicht vollständig kompensiert wer-\nden können (SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 - juris Rn. 51; \nOVG LSA a. a. O.; OVG Bremen a. a. O.). Eine vergleichbare Lage, in der über Einzel-\nfälle hinaus eine Vielzahl sofortiger grundrechtseinschränkender Maßnahmen zum \nSchutz schwerwiegender Gemeinwohlbelange notwendig war, lag den Entscheidun-\ngen des Bundesverfassungsgerichts nicht zugrunde. Zudem stand in diesen Fällen die \nMöglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. \netwa Beschl. v. 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 -, juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung \neines Pflichtexemplars; Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris: Beseitigungsverbot \nvon Kulturdenkmälern; Beschl. v. 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 -, juris: Ausbau \ndes Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Beschl. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR \n2821/11 -, juris: Abschaltung von Atomkraftwerken). Eine staatliche Pflicht zur Schaf-\nfung gesetzlicher Ausgleichsregelungen lässt sich auch nicht ohne weiteres aus dem \nGesichtspunkt ableiten, dass aufgrund der langen Dauer der Maßnahmen diese zu-\nnehmend existenzvernichtend wirken könnten. Im Hinblick auf die gebotenen weitrei-\nchenden Einschnitte und die begrenzten staatlichen Mittel dürfte es eher zweifelhaft \nsein, ob der Staat (verfassungs-)rechtlich verpflichtet ist, durch die Maßnahmen be-\ndingte Insolvenzen in allen Fällen durch Hilfsmaßnahmen zu verhindern (OVG LSA \na. a. O.; OVG Bremen a. a. O.). \nNichts Anderes folgt aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Bundes-\nverfassungsgerichts vom 29. April 1981 (- 1 BvL 11/78 -, juris), denn in diesem Be-\nschluss lässt das Gericht die Frage, ob infektionsschutzrechtliche Tätigkeitsverbote im \n40 \n41 \n\n \n \n26\nInteresse der Allgemeinheit nur dann verhältnismäßig sein könnten, wenn den Betroffe-\nnen eine Entschädigung gewährt würde, die nicht im freien Belieben des Gesetzgebers \nstünde, explizit offen (juris Rn. 28). \nEine gesetzliche Ausgleichspflicht lässt sich auch nicht zwingend darauf stützen, dass \nAusgleichsregelungen zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer zu gewähren \nseien (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. vom 3. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 90). Denn \nvon den im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie ergriffenen \nMaßnahmen sind große Teile der Wirtschaft, aber auch andere Lebensbereiche gleich-\nermaßen betroffen, was die Annahme eines Sonderopfers nicht nahelegt (OVG LSA, \na. a. O. Rn. 36 m. w. N.; OVG Bremen, a. a. O. Rn. 61; LG Hannover, a. a. O. Rn. 79 \nff.). \nSchließlich geht auch das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Rechtspre-\nchung davon aus, dass die Rechtsfrage, ob und inwieweit die Verhältnismäßigkeit eine \n§ 28a IfSG korrespondierende, angemessene gesetzliche Entschädigungsregelung \ngebiete, offen sei (BVerfG, Beschl. v. 28. Dezember 2020 - 1 BvR 2692/20 -, juris Rn. \n10), was impliziert, dass die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ausgleichsregelung nicht \nauf der Hand liegt und mithin auch nicht die Verfassungswidrigkeit von §§ 28, 28a IfSG. \nAuch im Übrigen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verhältnismä-\nßigkeit der auf Grundlage von §§ 28, 28a IfSG ermöglichten Beschränkungen, was \nnoch auszuführen sein wird. \nNichts Anderes gilt insoweit hinsichtlich des von der Antragstellerin ebenfalls geltend \ngemachten Verstoßes der §§ 28, 28a IfSG gegen Art. 12 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. \nDenn insoweit ergibt sich jedenfalls kein über den Prüfungsmaßstab bei Art. 14 \nAbs. 1 GG hinausgehender Prüfbereich (vgl. OVG Bremen, a. a. O. Rn. 59 m. w. N.). \n3. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Ver-\nordnung bestehen nicht und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend ge-\nmacht. Insbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 IfSG vorgese-\nhene amtliche Begründung. \n4. Die Regelungen der § 4 Abs. 1, § 12, § 13, § 14, § 19, § 20 SächsCoronaSchVO \nerweisen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig und \nsind daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen. \n42 \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n \n \n27\n4.1 Der Anwendungsbereich der Rechtsgrundlage (§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3, 6, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 IfSG) ist eröffnet und die streitigen \nVerordnungsbestimmungen überschreiten den durch diese vorgegebenen Rahmen \nauch nicht. \na) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes RKI vor: \nNach einem Anstieg der Fälle im 1. Quartal 2021 gehen die Sieben-Tage-Inzidenzen \nund Fallzahlen im Bundesgebiet seit Ende April leicht zurück. Der Rückgang betreffe \nalle Altersgruppen. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölke-\nrung in Deutschland dennoch insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die Inzidenz der \nletzten sieben Tage liegt - Stand 18. Mai 2021 - deutschlandweit bei 79 Fällen pro \n100.000 Einwohner (EW). Aktuell weisen 340 von 412 Kreisen eine hohe Sieben-Tage-\nInzidenz von mehr als 50 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in 103 Kreisen bei mehr \nals 100 Fällen/100.000 EW, davon in keinem Kreis mehr bei mehr als 250 Fäl-\nlen/100.000 EW. Die Sieben-Tage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt \naktuell bei 45 und bei Personen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 33 Fällen/100.000 \nEW. Die COVID-19-Fallzahlen stiegen für ganz Deutschland seit Mitte Februar 2021 \nstark an. Seit Mitte April hat sich die Zunahme zunächst abgeschwächt und seit Anfang \nder Kalenderwoche 17 haben die Zahlen abgenommen. Die Anzahl der Landkreise mit \neiner Sieben-Tage-Inzidenz über 100 je 100.000 Einwohner ist weiterhin hoch. Der \nSieben-Tage-R-Wert liegt unter eins. Bei dem Großteil der Fälle ist der Infektionsort \nnicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen insbesondere private Haus-\nhalte, aber auch das berufliche Umfeld sowie Kitas und Schulen, während die Anzahl \nder Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Die Dynamik der Ver-\nbreitung einiger Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 und P1) ist besorgniser-\nregend. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) werden in unterschiedlichem \nAusmaß auch in Deutschland nachgewiesen. Insgesamt ist die Variante B.1.1.7 inzwi-\nschen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Sie ist nach bisherigen \nErkenntnissen deutlich ansteckender und verursacht vermutlich schwerere Krankheits-\nverläufe als andere Varianten. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektio-\nnen durch die Variante B.1.1.7 führte zu einer ansteigenden Anzahl von Hospitalisie-\nrungen insbesondere bei den 35- bis 79-Jährigen. Die Anzahl der intensivpflichtigen \nPatientinnen und Patienten ist aktuell rückläufig. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle \nverläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche \n47 \n48 \n49 \n\n \n \n28\nKrankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankun-\ngen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann anhand der epidemiologi-\nschen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte \nVorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohli-\nchen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch nach leichten Ver-\nläufen auftreten. \nAm 18. Mai 2021 befanden sich 3.879 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Be-\nhandlung. Insgesamt wurden 23.497 Intensivbetten (Low- und High-Care) für Erwach-\nsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.448 (87 %) belegt waren. 3.049 (13 %) Er-\nwachsenen-Betten auf Intensivstationen (ITS) werden als aktuell frei und betreibbar \nangegeben. Die COVID-19-Fallzahlen auf ITS stiegen seit Mitte März 2021 deutlich an, \ngehen aber seit Ende April leicht zurück. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im \nKrankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei zunehmend Menschen unter \n60 Jahren. Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regio-\nnalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgrup-\npen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Iso-\nlierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen \nDeutschlands sehr hoch, so dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrich-\ntungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich an die Belastungsgrenze \nkommen. Da die verfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der Entwicklung einer \nCOVID-19-Erkrankung bieten, wird mit steigenden Impfquoten voraussichtlich auch \neine Entlastung des Gesundheitssystems einhergehen. \nFür die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimie-\nrung von schweren Erkrankungen ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Be-\ndeutung. Effektive und sichere Impfstoffe sind seit Ende 2020 zugelassen. Da sie noch \nnicht in ausreichenden Mengen für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen, \nwerden die Impfdosen aktuell vorrangig den besonders gefährdeten und priorisierten \nGruppen angeboten. Bislang wurden insgesamt rund 31 Mio. Personen mindestens \neinmal (Impfquote 37,4 %) und knapp 10 Mio. Menschen zwei Mal (Impfquote 11,5 %) \ngegen COVID-19 geimpft. Hinweise auf eine substantiell verringerte Wirksamkeit der \nzugelassenen Impfstoffe gegen die Variante B.1.1.7 gibt es bislang nicht. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n29\nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand des \nRKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch \nübertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individuellen Verhalten (AHA+L-Re-\ngel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und regelmäßiges Lüften), \nvom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von den Lebensbedingungen (Ver-\nhältnissen) abhängig. Hierbei spielen Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer \n(wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontak-\nten mit Familienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im \nberuflichen Umfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 und P1 \nsind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß \nEinschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar. Masken \nstellen einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen \nKontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. \nB. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschen-\nansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-\nCoV-2 spielt die unbemerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die \nAerosolausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In In-\nnenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen \ngrößeren Abstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aerosolen \nreduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg schützen. Regel-\nmäßiges intensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiösen Aerosole und ist \ndaher ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Es liegen inzwischen zuneh-\nmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko einer Über-\ntragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert (zum Ganzen: Täglicher La-\ngebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 18. Mai 2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-\nrichte/Gesamt.html, und Risikobewertung zu COVID-19 vom 5. Mai 2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung, ab-\ngerufen am 19. Mai 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 19. Mai 2021 - in den letzten sieben Tagen \n3.579 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat betrug \n87,9 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (RKI, COVID-19-Dash-\nboard, \nStand: \n19. \nMai \n2021, \nhttps://experience.arcgis.com/experi-\nence/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4). Dabei liegt nur die Stadt L. (seit dem \n19. Mai 2021) unterhalb des Inzidenzwerte von 50 Infektionen je 100.000 Einwohner in \nsieben Tagen, drei Landkreise überschreiten den Inzidenzwert von 100 (RKI, COVID-\n53 \n54 \n\n \n \n30\n19-Dashboard a. a. O.) Damit zeigt sich auch in Sachsen der bundesweite Trend eines \nRückgangs der Infektionszahlen. \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand \n19. Mai 2021 - noch etwa 162 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patienten \nan der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 22,46 %. Von diesen 330 \naktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 198 invasiv beatmet wer-\nden (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten, Stand: 19. Mai \n2021). Damit ist in Sachsen gegenüber den Belegungszahlen Anfang April 2021 noch \nkeine spürbare Entlastung eingetreten. Damals waren 198 Intensivbetten frei und \n23,66 % der Betten war mit COVID-19-Patienten belegt (SächsOVG, Beschl. v. 14. Ap-\nril 2021 a. a. O. Rn. 24 m. w. N.). \nb) Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölke-\nrung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden nach \nwie vor zum Handeln verpflichtet. Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen \nwerden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell auf-\ngestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah \ndurchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um eine \nÜberlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, dessen Situation angesichts der \nanhaltend hohen Zahl intensivpflichtiger Patienten in Sachsen sowie aufgrund der Do-\nminanz der wohl häufiger schwere Krankheitsverläufe verursachenden Virusvariante \nB.1.1.7 nach wie vor sehr angespannt ist, auch wenn derzeit der in § 3 Abs. 3 \nSächsCoronaSchVO genannte Grenzwert von 1.300 COVID-19 Erkrankten auf Nor-\nmalstationen in sächsischen Krankenhäusern nicht erreicht ist. Nach plausiblen medi-\nzinischen Einschätzungen ist die Belastungsgrenze des Gesundheitssystems, die sich \nnicht nur an den sachlichen Ressourcen, sondern auch an den personellen Kapazitäten \nzu orientieren hat, auch bereits erreicht, wenn mehr als 20 % der intensivmedizinischen \nBehandlungsplätze mit COVID-19-Patienten belegt sind (ThürOVG, a. a. O. Rn. 86). \nDa dies in Sachsen nach wie vor der Fall ist, vermag die Antragstellerin auch nicht mit \nihrem Vortrag durchzudringen, dass kein Kollaps des Gesundheitssystems mehr \ndrohe. Überdies ist der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, die Belastungsgrenzen \nauszuschöpfen (so auch ThürOVG, a. a. O. Rn. 86). Ferner betrug die Gesamtimpf-\nquote im Freistaat Sachsen am 19. Mai 2021 15,7 % (https://impfdashboard.de/, abge-\nrufen am 19. Mai 2021), so dass ein hinreichender Schutz eines signifikanten Bevölke-\nrungsanteils durch Impfung noch nicht gegeben ist. \n55 \n56 \n\n \n \n31\nDa nach dem Vorgesagten in nahezu allen sächsischen Landkreisen und kreisfreien \nStädten ferner der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner \ninnerhalb von sieben Tagen - vereinzelt immer noch massiv - überschritten wird, sind \numfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des In-\nfektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation \nin Landkreisen bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit ab-\ngestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens ab-\nzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Da-\nbei kommt dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungs-\nspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. \n29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der Maß-\nnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November \n2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Wenn - wie hier - die Freiheits- und \nSchutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung wei-\nsen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermäch-\ntigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von \nVerfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grund-\nrechte. Die Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers muss dabei erkennbar \nund plausibel vom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den \nFreiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über \ndie Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ \nzu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter \nEinschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je un-\nklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je \nlänger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. \n14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH \n21/21.VB -3-, S. 9). Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr \neiner (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem \nGrundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar \nprinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (Sächs-\nVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. \nv. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, \nEntsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20-). \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für Verord-\nnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-\ntung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr \n57 \n58 \n\n \n \n32\n19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren \nKrankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 \nAbs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Am 4. März 2021 hat der Deutsche Bundestag das Fortbe-\nstehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt (BT-PlPr 19/215, \nS. 27032B). \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, dass die nunmehr vorwiegend gegen die Verbrei-\ntung der Virusvariante B.1.1.7 ergriffenen Maßnahmen nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 i. \nV. m. § 28a Abs. 1 IfSG gestützt werden könnten, weil die Mutation mit einer neuen \nInfektionskrankheit vergleichbar sei, folgt dem der Senat nicht. Zum einen haben sich \nArt und Umfang der Erkrankung auch nach den Ausführungen des RKI nicht grundle-\ngend geändert und zum anderen hat der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung des \nInfektionsschutzgesetzes zum 31. März 2021 auch in Ansehung der bereits zu diesem \nZeitpunkt dominanten Virusvariante am Katalog der Schutzmaßnahmen des § 28a \nAbs. 1 IfSG festgehalten, so dass es auch weiterhin der gesetzgeberischen Intention \nentspricht, auch Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung der Virusvariante B.1.1.7 \nauf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 IfSG zu erlassen. \nc) Der ausweislich der Verordnungsbegründung seit dem 29. März 2021 fortgeschrie-\nbenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister-\npräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 22. März 2021 beschlossene und damit eine \nbundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption für Infektionsgeschehen unterhalb ei-\nnes Sieben-Tage-Inzidenzwerts von 100 zugrunde. Nach dieser sollen zukünftige Öff-\nnungsschritte neben einer beschleunigten Fortführung des Impfprogramms maßgeb-\nlich von der konsequenten Testung der Bürger abhängen. Schnell- und Selbsttests ge-\nben tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten. Regelmäßige Testungen kön-\nnen dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. In-\nfizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte bes-\nser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen und \nBürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Die Teststrategie umfasst \ndrei Säulen: In der ersten Säule werden die Schülerinnen und Schüler wie auch das \nPersonal an den Schulen getestet. Die zweite Säule umfasst die kostenlosen Tests für \ndie Bürgerinnen und Bürger und die dritte Säule bilden die Tests für die Beschäftigten \nin den Betrieben, bei denen eine Präsenz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer \nnötig ist. Zudem bedarf es angesichts der Lage konsequenter Maßnahmen. Insbeson-\ndere Kontakte in Innenräumen müssen aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr \n59 \n60 \n\n \n \n33\nweitestgehend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem ver-\npflichtenden Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von \nSchnelltests verbunden werden. Zudem wurde angesichts der exponentiell steigenden \nInfektionsdynamik die konsequente Umsetzung der sogenannten Notbremse bekräf-\ntigt. Nach dieser sind Öffnungsschritte zurückzunehmen, wenn die Sieben-Tage-Inzi-\ndenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Ta-\ngen in dem Land oder der Region auf über 100 steigt. Zudem verständigte man sich \nauf zusätzliche Maßnahmen, wie die Verpflichtung von Mitfahrern in privaten PKWs \nzum Tragen medizinischer Masken, Ausgangsbeschränkungen und Kontaktbeschrän-\nkungen, um das deutliche exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen einzudäm-\nmen. Für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen sollen zudem er-\ngänzende Hilfsinstrumente entwickelt werden. Im Übrigen werden die bestehenden Be-\nschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der \nLänder beibehalten (vgl. zum Öffnungskonzept für Betriebe und Einrichtungen \nSächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 a.a.O. Rn. 34 ff.). \n§ 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG sieht hierbei die Untersagung oder Beschränkung von Über-\nnachtungsangeboten, § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG die Anordnung von Kontaktbeschrän-\nkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG die Untersa-\ngung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, \n§ 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG die Untersagung der Sportausübung, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG \ndie Untersagung von Veranstaltungen, § 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG die Untersagung von \nReisen, § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG die Untersagung des Betriebs von gastronomischen \nEinrichtungen und § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG die Schließung von Betrieben als mögliche \nnotwendige Schutzmaßnahme i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 ausdrücklich vor. Nach alledem sind die in § 4 Abs. 1, \n§ 12, § 13, § 14, § 19, § 20 SächsCoronaSchVO angeordneten Untersagungen und \nBeschränkungen in Zusammenhang mit der Öffnung und dem Betrieb von Übernach-\ntungsangeboten von der Verordnungsermächtigung voraussichtlich gedeckt. Die Gel-\ntungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 4. Mai 2021 beschränkt \nsich ferner nach ihrem § 34 Abs. 1 und 2 auf weniger als vier Wochen und überschreitet \nden von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht. \n4.2 Weder die in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Kontaktbeschränkung \nnoch der nach § 12 Abs. 1 SächsCoronaSchVO verbotene Betrieb von Gaststätten, \ndas Beherbergungsverbot nach § 13 SächsCoronaSchVO, die untersagte Ausrichtung \n61 \n62 \n\n \n \n34\nvon Tagungen nach § 14 SächsCoronaSchVO und die untersagte Öffnung von Fitness-\nstudios, \nBädern \nund \nSaunen \nnach \n§ \n19 \nAbs. \n1 \nund \n§ \n20 \nAbs. 1 \nSächsCoronaSchVO sind voraussichtlich in sonstiger Weise rechtlich zu beanstanden. \nSie beschränken die Antragstellerin insbesondere nicht unzulässiger Weise in ihren \nGrundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und - soweit man überhaupt einen Eingriff bejaht \n- Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. Sie verstoßen auch nicht gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsaus-\nübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende \nGründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Er-\nreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer \nGesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn recht-\nfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren \nSinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR \n931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). \nEin Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden \nkann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, \naber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen \nkönnen. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und \nVerordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. \nInfolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum \nSchutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforder-\nlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetz-\ngeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen \nfeststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die \ngleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. \nRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie-\nrungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \n63 \n64 \n\n \n \n35\nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis-\nmäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren-\nzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. \n65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die \nsich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-\nnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen \nGefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspo-\nsitionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der prak-\ntischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst \nweitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, \njuris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher \nsind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftli-\nchen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unter-\nnehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Auf-\nrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parla-\nmentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Ein-\nzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit \ndem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19) vereinbar ist. \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, be-\nstimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschrän-\nken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen be-\nruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende \nReduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus \n65 \n66 \n\n \n \n36\nGründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kontaktaus-\nschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsis-\ntenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßig-\nkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, \njuris Rn. 31). \na) Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich der nach § 12 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO verbotene Betrieb von Gaststätten, das Beherbergungsverbot \n(§ 13 SächsCoronaSchVO), die untersagte Ausrichtung von Tagungen nach § 14 \nSächsCoronaSchVO, die untersagte Öffnung von Fitnessstudios, Bädern und. Saunen \nnach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 SächsCoronaSchVO voraussichtlich als verhältnis-\nmäßig. \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und \nAngeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zuge-\nrechnet wurden, darauf abgestellt, dass die Schließungen nicht willkürlich, sondern ins-\ngesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für kör-\npernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, \njuris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, An-\nlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnü-\ngungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben \nSächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitness-\nstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30; zu Well-\nnesseinrichtungen SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2021 - 3 B 68/21 -, juris; Vermietung \nvon Ferienwohnungen, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 32 ff.; und Verbot von \nÜbernachtungen zu touristischen Zwecken, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 90/21 -, juris \nRn. 23 ff.). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der \nphysisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen \nHausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestab-\nstands zu anderen Personen (§ 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, \nerforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren \nSinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. \n67 \n68 \n69 \n\n \n \n37\nDiese Überlegungen gelten auch für die partielle Schließung der Betriebe der Antrag-\nstellerin sowie ihrer weiteren (Freizeit-)Angebote. Denn im Fall ihrer vollständigen Öff-\nnung würden über die bereits zugelassenen Kontakte hinaus zusätzliche Kontaktmög-\nlichkeiten auf dem Weg zu und von der Einrichtung geschaffen, denen auch mit dem \nHygienekonzept der Antragstellerin nicht begegnet werden könnte. \nDie angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwischen Men-\nschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-\nCoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähig-\nkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung \nschwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Ins-\ngesamt soll zur Einschränkung von Kontakten die Mobilität der Menschen reduziert \nwerden, was auch in der Untersagung von Reisen aus touristischen Gründen gemäß \n§ 28 Abs. 1 Nr. 11 IfSG zum Ausdruck kommt. Da es zudem bei einer touristisch ver-\nanlassten Hotelübernachtung typisch ist, dass man sich nicht überwiegend in diesem, \nsondern zum Zweck der Erkundung des Urlaubsgebietes außerhalb desselben aufhält \nund hier wiederum die Gefahr des Zusammentreffens mit Dritten oder gar der Ansamm-\nlung einer größeren Anzahl an Menschen besteht, handelt es sich bei dem Beherber-\ngungsverbot um eine zur Kontaktvermeidung geeignete Anordnung. Es werden zu-\ngleich Kontakte vermieden, die auf dem Weg zu und vom Hotel der Antragstellerin, z. \nB. auch durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur An- und Abreise, stattfinden \nkönnen. Zugleich wird die bei einem Reiseverkehr bestehende Gefahr, dass Infektio-\nnen aus Gebieten mit einer stärkeren Viruszirkulation in andere, weniger betroffene \nGebiete bei der Hin- oder Rückreise eingetragen werden, eingedämmt. Da kein weni-\nger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung \nauch erforderlich. \nSoweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept als alternatives Mittel der Infektions-\nvermeidung verweist, ist dies wegen der wesentlichen Rolle einer Übertragung von \nSARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbrei-\ntung der Infektionen geeignet wie das Beherbergungsverbot (vgl. dazu im Einzelnen: \nSächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). Das Ziel der an-\ngefochtenen Maßnahme als Teil des „Lockdowns“ besteht zudem vor allem auch darin, \ndurch zahlreiche Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Zahl der Sozialkontakte \nweitgehend reduziert wird, um auf diese Weise Infektionsgefahren, die bei Sozialkon-\ntakten bestehen, zu vermeiden. Den Maßnahmen zur beabsichtigten Reduzierung von \nKontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen \n70 \n71 \n72 \n\n \n \n38\n(SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31). Eine \nAnordnung, Übernachtungsangebote (sei es in Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen) \n- wie auch zahlreiche andere Betriebe und Angebote - grundsätzlich zu untersagen, ist \nzweifellos geeignet, dieses Ziel zu fördern. Denn sie beseitigt Anreize, mit anderen \nMenschen in den Urlaubsorten, an etwaigen Sehenswürdigkeiten, aber auch in den \nGeschäften, Betrieben und Einrichtungen sowie bereits auf dem Weg dorthin zusam-\nmenzukommen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass Touristen sich typi-\nscherweise außerhalb von Gebäuden aufhielten und daher einer geringeren Anste-\nckungsgefahr unterlägen, kann dies der Senat gerade für touristische Aufenthalte in \ngrößeren Städten, in denen die Hotels der Antragstellerin gelegen sind, nicht nachvoll-\nziehen. Denn Städtereisen sind von Besuchen kultureller Einrichtungen (Museen, The-\nater, Konzerthäuser) oder von Einkaufstourismus geprägt, mithin von Tätigkeiten, die \ntypischerweise in Innenräumen stattfinden. Unabhängig davon besteht auch in Außen-\nbereichen, wie ausgeführt, eine Ansteckungsgefahr, insbesondere wenn der Mindest-\nabstand von 1,5 m unterschritten wird. Bei touristisch attraktiven Punkten im Außenbe-\nreich besteht diese Gefahr in besonderem Maße, da diese regelmäßig von einer Viel-\nzahl von Personen aufgesucht werden und demzufolge die Einhaltung des Mindestab-\nstands nicht immer gewährleistet ist. Dass eine umfangreiche Reduzierung der Anlässe \nfür Sozialkontakte zu einer spürbaren Reduzierung des Infektionsgeschehens beiträgt, \nhaben im Übrigen die bisherigen Erfahrungen mit den Lockdown-Maßnahmen gezeigt \n(vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 74). \nDass bisher nichts von einem (erhöhten) Infektionsgeschehen in Beherbergungsbetrie-\nben bekannt geworden ist, stellt die Eignung der angefochtenen Bestimmungen eben-\nfalls nicht in Frage und im Übrigen auch nicht deren Notwendigkeit i. S. v. § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG. Zwar dürfen Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des \nCoronavirus nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- und Teilhabe-\nrechte aufgelöst werden (SächsVerfGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e. \nA.] -, juris Rn. 20). Da aber die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit \nin der Vielzahl der Fälle nach wie vor nicht festzustellen ist, sind umfassend angelegte \nMaßnahmen zur generellen Reduzierung von Kontakten geeignet im oben genannten \nSinn. Denn die mit der angegriffenen Maßnahme bewirkte Reduzierung von Kontakten \nkann der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus entgegenwirken. Hingegen hat \nsich die zunächst im Herbst 2020 verfolgte Konzeption einer Konzentration von Maß-\nnahmen auf die festgestellten sog. Pandemietreiber bei gleichzeitiger Einhaltung von \nHygienekonzepten in anderen Bereichen - jedenfalls unter den Rahmenbedingungen \n73 \n\n \n \n39\nder kälteren Jahreszeit - evident nicht als ausreichend effektiv erwiesen, die Ausbrei-\ntung der Pandemie zu beherrschen und einen exponentiellen Anstieg der Infektionen \nzu verhindern. Der Antragsgegner hat den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer \nMaßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum daher angesichts des dargestellten \naktuellen Stands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskus-\nsion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar \n2021 a. a. O. Rn. 75). Auch aus den von der Antragstellerin vorgelegten Statistiken, \nmit welchen sie zu belegen versucht, dass die Schließung von Hotels keinen Einfluss \nauf das Infektionsgeschehen gehabt habe, weil diese nicht zu einer Senkung der In-\nfektionszahlen geführt habe, ergibt sich nicht, dass das Beherbergungsverbot wir-\nkungslos gewesen ist. Denn es kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass es \nohne Beherbergungsverbot zu einer noch stärkeren Verbreitung des Coronavirus ge-\nkommen wäre. Dabei handelt es sich angesichts der dargestellten Verbreitungswege \ndes Virus auch keinesfalls um eine sachfremde Annahme des Verordnungsgebers. \nAuch soweit die Antragstellerin vorträgt, dass schließlich nur eine Schließung von \nSchulen und Geschäften zu einer messbaren Reduktion der Infektionszahlen geführt \nhabe, folgt daraus nicht der von ihr gezogene Schluss, dass die anderen ergriffenen \nMaßnahmen offensichtlich ungeeignet gewesen seien, da über deren Auswirkungen \nund Reichweite keine Rückschlüsse aus der Wirksamkeit anderer Maßnahmen heraus \ngezogen werden können. Etwas Anderes folgt nicht aus dem von der Antragstellerin \ngenannten Stufenplan des RKI (ControlCOVID - Strategie und Handreichung zur Ent-\nwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021 -, Stand 19 März 2021 - \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Downloads/Stufen-\nplan.html), wonach das Infektionsrisiko in Hotels mit niedrig bewertet wird. Denn vor-\nliegend ist nicht nur zu berücksichtigen, dass - wie bereits ausgeführt - in Sachsen, \naber auch bundesweit noch eine massive Gefährdungssituation besteht, in der weiter-\nhin die Kontakte auf das Notwendigste zu beschränken sind, sondern auch, dass die \nAuslöser der Infektionen nach wie vor häufig nicht bekannt sind, und der genannte \nStufenplan bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die 50 Neuinfektionen in einer Woche \nüberschreitet, mit dem im Weiteren dort dargestellten „Intensitäts-Stufenkonzept“ \nebenfalls das Erwägen einer Schließung von Hotels vorsieht. Dabei versteht das RKI \nmit einem Erwägen aber, wie sich aus dem Gesamtkontext des Papiers ergibt, eine \ndringende Empfehlung zum Ergreifen entsprechender Maßnahmen. \nSoweit sich die Antragstellerin ferner auf Forschungen zur Verbreitung von Aerosolen \nbezieht, ist nicht erkennbar, was sie daraus ableiten möchte, denn die Forschungen \nbeziehen sich auf die Aerosolverbreitung im Außenbereich. Die von der Antragstellerin \n74 \n\n \n \n40\nangegriffenen Beschränkungen betreffen jedoch - mit Ausnahme der Außengastrono-\nmie - sämtliche Tätigkeiten und Aufenthalte im Innenbereich, mithin an Orten, an denen \nes auch nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Bereich der Aerosol-\nforschung vermehrt zu Ansteckungen mit dem Coronavirus kommt. \nSoweit die Antragstellerin meint, dass die Schließung ihrer Hotels nicht erforderlich sei, \nweil mildere Maßnahmen zur Verfügung ständen, wie die im Gemeinsamen Positions-\npapier von Wissenschaft und Ärzteschaft zum Umgang mit der Covid-19-Pandemie \nvorgeschlagenen, so stellt dieses Papier - ebenso wie die weiteren von der Antragstel-\nlerin vorgelegten Studien - lediglich einen wissenschaftlichen Beitrag zum Umgang mit \nder Pandemiesituation dar, erweist sich daher aber nicht als zwingend, so dass der \nVerordnungsgeber verpflichtet gewesen wäre, den in diesem Papier beschriebenen \nWeg zu beschreiten. Im Übrigen stammt das Papier vom 4. November 2020 und be-\nrücksichtigt daher nicht die durch die leichtere Übertragbarkeit der Virusvarianten er-\nheblich veränderte Sachlage, welche sich zulässigerweise auch in der vom Verord-\nnungsgeber verfolgten Maßnahmekonzeption widerspiegelt. Überdies hat der Senat \nschon mehrfach entschieden, dass der Verordnungsgeber nicht verpflichtet ist, eine \nprimär \nrisikogruppenbezogene \nSchutzkonzeption \nzu \nverfolgen \n(beispielhaft: \nSächsOVG, Beschl. v. 24. November 2020 - 3 B 361/20 -, juris Rn. 50). Ebenso ist, wie \nausgeführt, nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber, sofern dies sachlich \nfundiert ist, einzelnen Lebensbereichen im Rahmen der von ihm zu treffenden Abwä-\ngungsentscheidung Vorrang einräumt, so dass er verfassungsrechtlich nicht verpflich-\ntet ist, den Studienergebnissen der Universität Oxford entsprechend, Schulschließun-\ngen anzuordnen und Versammlungen mit mehr als zehn Teilnehmern zu verbieten, um \nso etwa dem Wirtschaftsbereich der Antragstellerin Vorrang einzuräumen. Unabhängig \ndavon räumt die Antragstellerin schließlich selbst ein, dass der Effekt von Hotelschlie-\nßungen und Reisebeschränkungen noch nicht erforscht sei. \nDer Erforderlichkeit der Maßnahme stehen ferner auch keine etwaigen Versäumnisse \nin Zusammenhang mit der bisherigen Pandemiebekämpfung durch Bund und Länder \nentgegen. Unabhängig davon, dass solche Versäumnisse nicht offensichtlich sind, \nlässt sich aus diesen keine mangelnde Erforderlichkeit derzeitiger Infektionsschutz-\nmaßnahmen herleiten. \nDas angeordnete Beherbergungsverbot ist voraussichtlich auch nicht unverhältnismä-\nßig im engeren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist \nzwar, soweit ihr die Beherbergung touristisch reisender Gäste untersagt ist, überaus \n75 \n76 \n77 \n\n \n \n41\ngravierend. Allerdings ist es ihr im Rahmen des § 13 Abs. 1 SächsCoronaSchVO mög-\nlich, ihre Betriebe zumindest teilweise offen zu halten und diese ab einem Inzidenzwert \nvon unter 50, der in L. inzwischen erreicht ist, voraussichtlich zeitnah weiter zu öffnen. \nZudem ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO an beiden Standorten \ndie Durchführung von Außengastronomie möglich. Dabei verkennt der Senat auch \nnicht die von der Antragstellerin eingehend dargelegte Gefährdung ihrer Existenz trotz \nder staatlichen Unterstützungsmaßnahmen. In die Abwägung ist auf der anderen Seite \naber einzustellen, dass bei einer Lockerung der Maßnahmen mit einem ungehinderten \nFortgang der Ausbreitung der Infektionen zu rechnen ist. Dadurch würde das durch Art. \n2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit einer \nsehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen Schutz der Staat verpflichtet ist, in mas-\nsiver Weise beeinträchtigt werden. Das sächsische Gesundheitssystem befindet sich \ntrotz der rückläufigen Infektionszahlen immer noch oberhalb der Belastungsgrenze, ab \nder das RKI Lockerungsmaßnahmen für vertretbar erachtet. Kurzfristig wieder anstei-\ngende Infektionszahlen würden daher immer noch akut befürchten lassen, dass an \nCOVID-19 Erkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedi-\nzinische Behandlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behand-\nlung erhalten können. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maße bedrohten \nGüter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebli-\nche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch das hier in Rede stehende \nBeherbergungsverbot verhältnismäßig. Dies entspricht, wie ausgeführt, auch der Wer-\ntung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber ist das angegrif-\nfene Beherbergungsverbot zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befristet, auch wenn \nman die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das Pandemiegeschehen nicht schon \nwährend des Geltungszeitraums der Verordnung weiter in einem solch starken Maße \nabschwächt, dass die Maßnahmen dann wegfallen können. Zudem wird der Eingriff in \ndie Grundrechte der Antragstellerin durch die seitens des Bundes gewährte finanziellen \nUnterstützungsmaßnahmen abgemildert, auch wenn diese die Antragstellerin für völlig \nunzureichend erachtet. Im Übrigen wurde insoweit bereits ausgeführt, dass der Staat \nangesichts der beträchtlichen Auswirkungen der Maßnahmen und seiner begrenzten \nfinanziellen Möglichkeiten verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, in jedem Fall fi-\nnanzielle Mittel in einem Umfang zur Verfügung zu stellen, die eine Insolvenz vermei-\nden. Auch wenn es vorliegend nicht darauf ankommt, zieht der Senat angesichts des \nUmstands, dass die Antragstellerin zu einer Unternehmensgruppe gehört, welche über \nein Stammkapital von... € verfügt (vgl. https://www. ... /, abgerufen am 19. Mai 2021), \nauch in Zweifel, ob sie tatsächlich von der Insolvenz bedroht ist, oder, ob sie nicht doch \nvon ihrer Unternehmensgruppe eine weitere Überbrückungshilfe erhalten können wird. \n\n \n \n42\nDer Eingriff in ihre Grundrechte wird ferner aber auch dadurch abgemildert, dass ihr \nBeherbergungen nur zu touristischen Zwecken untersagt sind und mithin etwa \nGeschäftsreisende ihre Dienste in Anspruch nehmen können. \nb) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG \nliegt voraussichtlich nicht vor. \nZunächst verletzen unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Bundesländer zu-\neinander sowie im Verhältnis zu anderen Ländern den Gleichheitssatz grundsätzlich \nnicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des \njeweiligen Gesetz- und Verordnungsgebers gebietet (SächsOVG, Beschl. v. 20. No-\nvember 2020 - 3 B 353/20 -, n. v. Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. \nNovember 2020 - OVG 11 S 109/20 -, juris Rn. 42 m. w. N.) \nOb die Antragstellerin hinsichtlich des Umfangs von Hilfsmaßnahmen im Vergleich zu \nnicht konzernangehörigen Unternehmen in gleichheitswidriger Weise benachteiligt \nwird, kann dahinstehen. Denn ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz \nergäbe sich in diesem Fall nicht aus den von der Antragstellerin angegriffenen Rege-\nlungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, sondern aus Regelungen oder \nEntscheidungen des Bundes. Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegen-\nüber dem Bund geltend zu machen (SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B \n438/20 -, juris Rn. 58, und Beschl. v. 4. März 2021 a. a. O. Rn. 44; OVG LSA, Beschl. \nv. 08. Januar 2021 a. a. O. Rn. 40; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 a. a. O. \nRn. 66). \nAuch soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Gleichheitssatz nicht beachtet wor-\nden sei, indem bestimmte Branchen in die Pflicht genommen worden seien, ohne die \nSituation insgesamt verantwortet zu haben, macht sie keinen Gleichheitsverstoß i. S. \nv. Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Dies folgt vorliegend schon daraus, dass der Senat - wie \ndargelegt - anders als die Antragstellerin nicht davon ausgeht, dass ein regulärer Ho-\ntelbetrieb keinen Einfluss auf das Infektionsgeschehen hat. \nc) Im Hinblick auf die ebenfalls durch die Antragstellerin angegriffenen, in § 4 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO geregelten Kontaktbeschränkungen hat der Senat mit Be-\nschluss vom 17. November 2020 (- 3 B 350/20 -, juris Rn. 27 ff.) in Bezug auf die \nVorgängerregelung des § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO festgestellt, dass die Kontakt-\nbeschränkungen als Bestandteil des skizzierten Regelungskonzepts bei summarischer \n78 \n79 \n80 \n81 \n82 \n\n \n \n43\nPrüfung kein von vornherein ungeeignetes oder nicht erforderliches Mittel zur Reduzie-\nrung weiterer Infektionsfälle darstellten. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass \nvor dem Hintergrund der damaligen Infektionslage weitreichende Kontaktbeschränkun-\ngen in für einige Wochen gesellschaftlich eher nachrangig erscheinenden oder beson-\nders infektionsträchtigen Bereichen geregelt werden dürften, um im notwendigen Um-\nfang und mit der notwendigen Schnelligkeit Infektionsketten zu unterbrechen. Dabei \nhat er darauf hingewiesen, dass sich gerade private Zusammenkünfte nach den Er-\nkenntnissen des RKI als einer der Treiber der Pandemie erwiesen hätten. Die Verklei-\nnerung der Gruppen sei dabei evident geeignet, Ansteckungsrisiken zu minimieren. \nDarüber hinaus hat er darauf abgehoben, dass mildere, gegenüber der Kontaktbe-\nschränkung gleich geeignete Mittel nicht erkennbar und die Einschränkung für die Ge-\nstaltung privater Treffen auch im engeren Sinne verhältnismäßig seien. An dieser Ein-\nschätzung hat der Senat mit Beschluss vom 14. April 2021 (- 3 B 90/21 -, juris) festge-\nhalten und sieht auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens keine Veran-\nlassung hiervon abzuweichen. \n5. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben zulasten der Antragstellerin aus. Sie wird zwar in gravierender \nWeise in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Aus \nden ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und der \nGesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts des \nderzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen der \nInteressen der Antragstellerin an einer Öffnung ihrer Betriebe gegenüber den Interes-\nsen des Antragsgegners aber nicht feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. April 2020 - 1 \nBvR 755/20 -, juris Rn. 10, und v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 12 f.; \nThürOVG, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 132 ff.; OVG LSA, a. a. O. Rn. 41; OVG \nBremen a. a. O. Rn. 68). \n6. Auch mit ihrem Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin eine Öffnung ihrer Einrichtung \nfür geimpfte und genesene und am selben Tag getestete Personen begehrt, hat sie \nkeinen Erfolg. Insoweit erscheint es angesichts der geringen Impfquote von 11,5 % \nnoch nicht evident sachwidrig, dass der Verordnungsgeber seinen Beurteilungsspiel-\nraum für die Inzidenz zwischen 50 und 100 dahingehend ausgeübt hat, keine Öffnung \ndes Hotelbetriebs und der damit in Zusammenhang stehenden Einrichtungen für die \n83 \n84 \n85 \n\n \n \n44\nvorgenannten Personen zuzulassen. Insoweit hat der Verordnungsgeber auch berück-\nsichtigen dürfen, dass angesichts des nach wie vor sehr knappen Impfstoffs bei einer \nweiteren Besserstellung von Geimpften eine ernsthafte Spaltung der Gesellschaft droht \nsowie dass nach dem RKI auch Infektionsrisiken der vorgenannten Personengruppe \nnicht vollständig auszuschließen sind. \n7. Auch soweit die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, eine an-\ngemessene Entschädigungsregelung zu erlassen oder eine solche seitens des Ge-\nrichts festzusetzen, hat sie keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Als Inhalt der einst-\nweiligen Anordnung kommt nur eine vorläufige Aussetzung des Vollzugs der angefoch-\ntenen Rechtsvorschrift bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Betracht. Eine Ver-\npflichtung des Normgebers auf Änderung oder Schaffung einer Norm kann im Wege \ndes Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO ebenso wenig begehrt werden wie eine Normie-\nrung durch das Gericht (NdsOVG, Beschl. v. 22. Januar 2013 - 12 MN 290/12 -, juris \nRn. 18; VGH BW, Beschl. v. 27. September 1999 - 1 S 2122/99 -, juris Rn. 18; OVG \nLSA, a. a. O. Rn. 45; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 403). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 30. Mai 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf \neine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts \nfür das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nv. Welck \n \n \n \n v. Welck \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n Wiesbaum \n \n \nFrau Schmidt-Rottmann ist an \n Frau Wiesbaum ist an der \nder Unterschriftsleistung gehindert Unterschriftsleistung gehindert \n \n86 \n87 \n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-20/3-b-141-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":31},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-20/3-b-141-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487352","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.736425+00:00"}}