{"status":"available","doknr":"OLD487350","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-26","aktenzeichen":"3 B 207/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 207/21 \n \n3 L 201/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nClick & Meet für Bootsverleih; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 26. Mai 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 14. April 2021 - 3 L 201/21 - wird verworfen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDie Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. April \n2021 - 3 L 201/21 - wird geändert. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers ist zu verwerfen, denn sie ist unzulässig (§ 146 \nAbs. 4 Satz 4 VwGO). \n1. Der Antragsteller betreibt im Raum L. an drei Stellen Bootsverleihstationen. Die Kun-\nden würden ihre Boote in der Regel telefonisch oder per E-Mail bestellen. Diese würden \ndann im Freien zu Abholung bereitgestellt und von den Kunden selbständig zu Wasser \ngelassen und wieder an Land gebracht. Er hat beim Verwaltungsgericht Leipzig im \nWege der einstweiligen Anordnung beantragt festzustellen, dass er die Regelung zum \n„Click & Meet“ des § 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 29. März 2021 (künftig: a. \nF.) für seinen Bootsverleih in Anspruch nehmen dürfe. \nMit Beschluss vom 14. April 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. \nZur Begründung seiner Entscheidung führt es zusammengefasst an, dass bereits nicht \nersichtlich sei, welches Rechtsschutzziel der Antragsteller zu verwirklichen suche. Un-\nter Zugrundelegung seines Antrags scheine er schon selbst nicht davon auszugehen, \ndass er die Regelung des § 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO a. F. für seinen Bootsverleih \nin Anspruch nehmen dürfe, denn er führe aus, dass die in § 4 Abs. 4 \nSächsCoronaSchVO a. F. geregelte Erlaubnis, Abholtermine für bestellte Waren anzu-\nbieten, nur deshalb nicht auf ihn passe, weil er kein Ladengeschäft betreibe. Auch \nwenn man dies anders verstehen wolle, bestünde der Anspruch auf die begehrte Fest-\nstellung nicht, da ein Bootsverleih eindeutig nicht vom Wortlaut der Regelung umfasst \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nsei. Denn ein Bootsverleih könne naturgemäß weder als Onlineangebot betrieben wer-\nden noch würden Waren versendet oder geliefert. Auch eine analoge Anwendung der \nVorschrift komme nicht in Betracht. Es fehle offensichtlich an einer planwidrigen Rege-\nlungslücke. \nMit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nhat der Antragsteller sein Begehren dahingehend geändert, dass festgestellt werden \nsoll, dass er nicht der Verbotsbestimmung des § 4 SächsCoronaSchVO a. F. unterfalle. \nZur Begründung verweist er zusammengefasst darauf, dass er selbst keine Anlage o-\nder Einrichtung des Sportbetriebs unterhalte, sondern lediglich Sportgeräte verleihe, \nmit denen Fahrten auf öffentlichen Gewässern unternommen werden könnten. Bei sei-\nnem Sportgeräteverleih handle es sich weder um eine (öffentliche) „Institution“ noch \num eine „Einrichtung“, die der Freizeitgestaltung diene. Dass es sich um keine Freizeit-\neinrichtung handle, folge daraus, dass die Boote nicht auf einem Areal des Antragstel-\nlers, sondern auf öffentlichen Gewässern genutzt würden. Freizeiteinrichtungen seien \nnur solche, in denen eine Freizeitaktivität autonom und vollständig durchgeführt wer-\nden könne. Es liege auch keine gewerbliche Freizeitaktivität vor, da für die Aktivität des \nWassersports als solche anders als bei geführten Bootstouren kein Entgelt verlangt \nwerde. Im Übrigen liege die Inzidenz in L. wieder unter dem Wert von 100. \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. April 2021 aufzuheben \nund im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Bootsverleih \ndes Antragstellers nicht unter die Verbotsbestimmungen der § 19 Abs. 1 Satz 1 \nund § 22 Abs. 1 SächsCoronaSchVO fällt. \nDer Antragsgegner beantragt sinngemäß, \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \nEr tritt der Beschwerde entgegen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, \ndass es sich bei einem Bootsverleih um eine Einrichtung der Freizeitgestaltung nach \n§ 4 Abs. 2 Nr. 24 SächsCoronaSchVO a. F. handle. Ob es sich dabei um eine durch \nKunden betretbare Einrichtung handle oder nicht, sei für die Beurteilung, ob es sich um \neine Einrichtung der Freizeitgestaltung handle, nicht relevant. Im Übrigen habe der An-\ntragsteller vor dem Verwaltungsgericht Leipzig selbst vorgetragen, dass er unter die \nRegelung der § 4 Abs. 2 Nr. 24 SächsCoronaSchVO a. F. falle, und habe damit sein \nGeschäft als Einrichtung der Freizeitgestaltung klassifiziert. \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \n2. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. \nNach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwal-\ntungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und \n123) VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begrün-\nden ist. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung „die Gründe darle-\ngen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen“, wobei das Oberverwaltungsgericht \nnur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). \nDiesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Er verfolgt sein \nursprüngliches Begehren, festzustellen, dass er die „Click & Meet“ Regelung, womit er \nrichtigerweise die Regelung des „Click & Collect“ meint, denn das sog. „Click & Meet“ \nwar in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung a. F. nicht in § 4 Abs. 4, sondern \nin § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geregelt, in Anspruch nehmen dürfe, nicht weiter. Er hat \nseinen Antrag vielmehr dahingehend umgestellt, dass nunmehr festgestellt werden \nsolle, dass er schon nicht von den Schließungsanordnungen der Sächsischen-Corona-\nSchutz-Verordnung betroffen ist, insbesondere nicht den Verbotstatbeständen der § 19 \nAbs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 4. Mai 2021 unterfalle. \nEine Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht geprüften Frage, ob er dem \nTatbestand von § 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO a. F. unterfalle, unterlässt er im Rah-\nmen seiner Beschwerdebegründung, da er dieses Begehren auch ausweislich seines \nAntrags nicht weiterverfolgt, so dass er die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO insoweit auch nicht wahrt. \nDie im Übrigen vorgenommene Antragsänderung ist unzulässig. Auch wenn der Senat \nnicht verkennt, dass der Antragsgegner dieser nicht entgegengetreten ist, so ist eine \nAntragsänderung nach § 91 VwGO im Beschwerdeverfahren aufgrund des durch § 146 \nAbs. 4 VwGO vorgegebenen begrenzten Prüfungsrahmens grundsätzlich unzulässig \n(SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2012 - 4 B 268/11 -, juris Rn. 2, und Beschl. v. 6. Juli \n2012 - 5 B 172/12 -, juris Rn. 7; HessVGH, Beschl. v. 9. Januar 2008 - 1 TG 2464/07 -\n, juris Rn. 3 m. w. N.; OVG Berlin, Beschl. v. 8. April 2004 - 8 S 37.04 -, juris Rn. 6; \nOVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2004 - 1 W 37/04 -, juris Rn. 4; OVG Hamburg, \nBeschl. v. 2. Oktober 2002 - 4 Bs 257/02 -, juris Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schnei-\nder/Bier, VwGO, 38. EL, Stand: Januar 2020, § 146 Rn. 13c; Schenke, in: Kopp/ders.: \nVwGO, 26. Aufl. 2020, § 146 Rn. 33; anders: BayVGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - 11 CS \n05.478 -, juris Rn. 41; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n5 \n94; für Ausnahmefälle: VGH BW, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 -, juris \nRn. 5). \nAus § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO folgt, dass das Beschwerdegericht nur zur \nÜberprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung berufen ist und jedenfalls \ninsoweit keine eigene, originäre Entscheidung trifft. Die Beschwerde mit einem Antrag, \nder in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht nicht beschieden \nwurde, ist unzulässig. Soweit in der Rechtsprechung (OVG NRW, Beschl. v. 27. Juli \n2009 - 8 B 933/09 -, juris Rn. 10 f. m. w. N.; BayVGH a. a. O.) von diesem Grundsatz \nAusnahmen gemacht und für eine entsprechende Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO \nplädiert wird, wenn das Beschwerdegericht nicht mit einem vollständig neuen Streitstoff \nkonfrontiert wird und dieser dazu geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Be-\nteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig auszuräumen, kann \nder Senat offenlassen, ob er dem folgt. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \nDas Verwaltungsgericht hat sich, da der Antragsteller selbst angegeben hatte, unter \ndie Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 24 SächsCoronaSchVO a. F. zu fallen, überhaupt nicht \nmit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Annahme zutrifft, und dies auch nicht nä-\nher geprüft. Soweit das Verwaltungsgericht in einem Nebensatz erwähnt hat, dass ein \nBootsverleih der Freizeitgestaltung diene, wird schon nicht deutlich, ob es sich dabei \num das Ergebnis einer eigenen Prüfung oder um die Wiedergabe der Meinung des \nAntragstellers handelt. Eine ansatzweise vertiefte Auseinandersetzung, welche Ein-\nrichtungen unter § 4 Abs. 2 Nr. 24 SächsCoronaSchVO a. F. fallen, hat das Verwal-\ntungsgericht jedenfalls nicht vorgenommen, da dies der Antragsteller selbst nicht zum \nStreitgegenstand gemacht hatte. Wie ausgeführt ist es aber nicht Sinn und Zweck des \nBeschwerdeverfahrens, Rechtsfragen, die unproblematisch erstinstanzlich zum Ge-\ngenstand des Verfahrens hätten gemacht werden können, erstmals dort aufzubereiten. \nAngesichts der nur noch beschränkten Gültigkeitsdauer der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung \nvom \n4. \nMai \n2021 \nbis \nzum \n30. \nMai \n2021 \n(§ \n34 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO) und der Ankündigung weiterer Lockerungsmaßnahmen \nist auch nicht zu erwarten, dass eine Entscheidung zu einer endgültigen Streitbeilegung \nzwischen den Parteien führen würde, sondern ggf. kurzfristig erneut in Frage stehen \nwürde, inwieweit das Gewerbe des Antragstellers von Vorschriften der nachfolgenden \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung erfasst sein könnte. Vor dem Hintergrund der \nnur noch beschränkten Gültigkeitsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \nvom 4. Mai 2021 gebietet auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausnahmsweise die entspre-\nchende Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO. Denn es ist dem Antragsteller aufgrund \n12 \n13 \n\n \n \n6 \nseiner Antragsformulierung in erster Instanz selbst zuzuschreiben, dass, ohne dass \nsich die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hatte, die nunmehr aufgeworfene \nRechtsfrage nicht schon erstinstanzlich behandelt wurde und nunmehr infolgedessen \nkein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Im Übrigen legt der Antrag-\nsteller auch nicht dar, warum er seinen Antrag nicht bereits erstinstanzlich ent-\nsprechend formuliert hatte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und \n-abänderung für das Verfahren in beiden Rechtszügen beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat hat in den Fällen, in denen über \ndie Gültigkeit von Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gestritten \nwird und soweit es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen handelt, ohne wei-\ntere Ausdifferenzierung des jeweils eingetretenen Vermögensschadens durch die an-\ngegriffene Regelung einen Streitwert von 10.000 € für angemessen erachtet, dessen \nReduzierung für das Eilverfahren nicht veranlasst ist, weil die jeweiligen Anträge inhalt-\nlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielten (vgl. nur: SächsOVG, Beschl. v. \n9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 43). Daher ist es gerechtfertigt, auch bei \nFallkonstellationen der vorliegenden Art ohne eine individuelle Berechnung des wirt-\nschaftlichen Interesses von diesem Wert auszugehen. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-26/3-b-207-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-26/3-b-207-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487350","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.679587+00:00"}}