{"status":"available","doknr":"OLD487349","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-28","aktenzeichen":"6 A 191/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 191/21 \n \n3 K 829/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKosten für einen Feuerwehreinsatz \nhier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 28. Mai 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, ihr für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung \nder Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Februar 2021 \n- 3 K 829/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. \nGründe \nDie Klägerin hat zum einen mit dem Antrag keine Erklärung über ihre persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wozu sie nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. \nm. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 \nPKH 7.16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3; \nSächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5). Ihre im erstinstanzlichen \nVerfahren eingereichte Erklärung stammt aus dem August 2019 und ist nicht mehr \nhinreichend aktuell. Sie hat sich auch nicht auf ihre in erster Instanz gemachten \nAngaben bezogen und vorgetragen, diese seien unverändert richtig (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 21. Januar 1999 - 1 PKH 1.99 -, Rn. 4; BGH, Beschl. v. 27. November 1996 \n- XII ZB 84/86 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 -, juris Rn. 5 f.). \nGründe dafür, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die erforderlichen \nUnterlagen fristgerecht einzureichen oder sich auf frühere Unterlagen zu beziehen, \nsind nicht ersichtlich. \nUngeachtet dessen wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung zum anderen aber \nauch nicht erfolgversprechend. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag \nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende \nAussicht \nauf \nErfolg \nbietet \nund \nnicht \nmutwillig \nerscheint. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. \n19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung \ndenjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel \nverfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nRechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die \nAnforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. \n1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. \n38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht \ngewiss sein, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 13. Januar 2021 - 6 D 77/20 -, juris Rn. 4; v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 \n-, juris Rn. 2; st. Rspr.). \nHier bliebe ein Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg, weil der von der \nKlägerin sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss zu beurteilen ist (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A \n740/19 -, juris Rn. 3; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. \nRspr.). \nSo liegt es hier nicht. Zwar führt die Klägerin zutreffend aus, dass die (materielle) \nBeweislast dafür, dass die Verunreinigung der Fahrbahn - für deren Beseitigung von \nihr Kostenersatz gefordert wird - von ihrem Kraftfahrzeug verursacht wurde, bei der \nBeklagten liegt. Das Verwaltungsgericht ist aber aufgrund der vorliegenden Indizien \nzutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass die Verursachung durch das Fahrzeug \nder Klägerin feststeht. Hierfür sprechen die in der Verwaltungsakte befindlichen \nLichtbilder (Verwaltungsakte S. 13 bis 15), die frische und der Färbung nach Kraftstoff- \noder Ölflecken - aber keine Wasserflecken - neben und unter dem Fahrzeug zeigen, \nsowie der Bericht der Dienstgruppenleiterin H..... (Verwaltungsakte S. 16), wonach die \nMitarbeiterinnen des Ordnungsamts „hinten rechts am Fahrzeug eine austretende \nFlüssigkeit“ bemerkten und „dem Geruch / Farbe / Konsistenz nach zu urteilen (…) es \nsich um auslaufenden Kraftstoff“ gehandelt habe. Hinzu tritt die die Rechnung der \nFirma T......, die das Fahrzeug anschließend repariert hat, vom 2. Juli 2018, in der die \nKosten für die „Reinigung des Motors und die Erneuerung der Kraftstoffrücklaufleitung“ \ndem Klägervertreter in Rechnung gestellt werden (Verwaltungsakte S. 22), sowie die \nE-Mail der Firma T...... vom 8. Januar 2020, in der auf Nachfrage der Beklagten \ngeschildert wird, dass das Fahrzeug „eine Dieselspur zog“ und die Werkstatt nach \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nAuftragserteilung durch den Klägervertreter „eine veraltete und brüchige Dieselleitung“ \ngefunden und erneuert hätte (Verwaltungsakte S. 38). Die von der Klägerin vorgelegte \nund nicht unterzeichnete Stellungnahme des KfZ-Service U..... vom 23. August 2019 \nund die von der Werkstatt gefertigten Lichtbilder führen zu keiner anderen Beurteilung. \nDie Stellungnahme und die Lichtbilder enthalten keine Angabe darüber, wann das \nFahrzeug dort vorgestellt wurde. Da die Firma T...... unmittelbar nach dem \nFeuerwehreinsatz am 28. Juni 2018 und dem Abschleppen am 29. Juni 2018 sowie \nder Auftragserteilung am Folgetag die Dieselleitung repariert hat, kann das Fahrzeug \nbei dem KfZ-Service U..... erst später vorgestellt worden sein, sodass die \nStellungnahme und die Lichtbilder den Zustand des Fahrzeugs nach der Reparatur der \nDieselleitung, die brüchig war und aus der nach Auskunft der Fachwerkstatt T...... \nKraftstoff austrat, wiedergeben. Sie lassen deshalb allenfalls den Schluss darauf zu, \ndass Dichtmittel auch auf eine andere Leitung aufgetragen worden war. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil im Verfahren auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe keine Gerichtskosten anfallen und die außergerichtlichen Kosten \nder Beteiligten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO \nnicht erstattet werden. \nDier Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-28/6-a-191-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-28/6-a-191-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487349","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.656349+00:00"}}