{"status":"available","doknr":"OLD487348","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-05-31","aktenzeichen":"6 B 266/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 266/20 \n \n5 L 281/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank \n- Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nZahlung von Soforthilfe; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Anhörungsrüge \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 31. Mai 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die am Senatsbeschluss vom \n12. Januar 2021 mitwirkenden Richter wird verworfen. \nDie Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den \nSenatsbeschluss vom 12. Januar 2021 werden zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. \nGründe \n1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil der Antragsteller es entgegen dem vor \ndem \nOberverwaltungsgericht \ngemäß \n§ \n67 \nAbs. \n4 \nVwGO \nherrschenden \nVertretungszwang mit persönlich abgefassten Schriftsatz vom 22. März 2021 selbst \ngestellt hat. Der Vertretungszwang umfasst auch die Prozesshandlung der Anbringung \neines Richterablehnungsgesuchs gemäß § 54 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 -, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 28. November 2008 \n- 5 LA 104/05 -, juris Rn. 3; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, \n§ 67 Rn. 32). Über ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch kann der Senat \naus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens unter Beteiligung \nder abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Juli 2007 - 1 BvR \n2228/06 -, juris Rn. 20; BGH, Beschl. v. 4. Mai 2021 - IX ZB 51/20 -, juris Rn. 1). \n \n \n2. Die mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Februar 2021 erhobene Anhörungsrüge gegen \nden am 2. Februar 2021 zugestellten Senatsbeschluss, mit der der Antragsteller nach \n§ 152a Abs. 1 VwGO die Fortführung des Verfahrens über seine mit diesem Beschluss \nzurückgewiesene Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach \n§ 123 Abs. 1 VwGO anstrebt, bleibt ohne Erfolg. \nDer \nSenat \nlässt \ndahinstehen, \nob \ndie \nAnhörungsrüge \nbereits \nmangels \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist, weil die mit ihr erstrebte \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nFortsetzung des Beschwerdeverfahrens für den Antragsteller unabhängig von einem \netwaigen Gehörsverstoß wegen Änderung der Sachlage nicht mehr von Nutzen sein \nkann. Wenn der Antragsteller den Reisebürobetrieb - nach eigenem Bekunden - zum \n28. Februar 2021 eingestellt hat, dürfte die Gewährung einer Soforthilfe mit dem in \nZiffer I.1 der Vollzugshinweise des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, \nArbeit und Verkehr für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von \nÜberbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz \nbedrohte \nkleine \nUnternehmen \nund \nSoloselbständige \n(abrufbar \nunter \nhttps://www.sab.sachsen.de/landingpage/index.jsp) \ndefinierten \nZweck, \ndurch \nÜberbrückung \neines \nLiquiditätsengpasses \ndie \nfortdauernde \nExistenz \ndes \nUnternehmens zu sichern, nicht mehr zu vereinbaren sein. \nDie Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Darlegungen des Antragstellers \nergeben nicht, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die \nBeschwerdeentscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). \nDas Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet \ndas Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren \nRechtsauffassung anzuschließen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. März 2021 - 7 \nA 1.21 u. a. -, juris Rn. 3). Dies zugrunde gelegt, liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. \nDer Antragsteller rügt im Wesentlichen, der Senat habe sich mit seinem vom \nVerwaltungsgericht geprüften Vortrag zur Eilbedürftigkeit und zur Notwendigkeit eines \nFirmenfahrzeugs für den Betrieb seines Reisebüros nicht auseinandergesetzt und die \nBeschwerdeentscheidung unzulässigerweise auf neue Gründe gestützt, ohne ihm \nzuvor Gelegenheit zu weitergehendem Vortrag zu ermöglichen. Damit ist eine \nVerletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Senat hat den Vortrag des \nAntragstellers zur Kenntnis genommen (BA S. 3 unten), aber nicht als \nentscheidungserheblich angesehen, weil er einen Anordnungsanspruch aus weiteren \nvon der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung und im Widerspruchsbescheid \ndargelegten Gründen verneint hat. Soweit der Antragsteller die Berücksichtigung dieser \n- die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz betreffenden - Gründe für \nunzulässig \nhält, \nliegt \nersichtlich \nauch \nkeine \ngehörsverletzende \nÜberraschungsentscheidung vor, weil sie mit der Beschwerdeerwiderung vom 13. \nAugust 2020 in das Beschwerdeverfahren eingeführt worden waren und auch bereits \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nEingang in den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2020 \ngefunden hatten. Die Beschwerdeerwiderung mitsamt dem Widerspruchsbescheid ist \ndem \nProzessbevollmächtigten \ndes \nAntragstellers \nausweislich \ndes \nGeschäftsstellenvermerks vom 26. August 2020 am selben Tag per Elektronischem \nGerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur Kenntnis übermittelt worden, so dass \nseine Behauptung, diese liege nicht vor, nicht nachvollziehbar erscheint. Bis zur \nEntscheidung über die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Januar 2021 hatte der \nAntragsteller daher ausreichend Gelegenheit zu weiterem Vortrag. \nEntgegen der Rüge des Antragstellers hat der Senat auch dessen Vortrag zur Kenntnis \ngenommen, dass er mit Schreiben vom 24. Juli 2020 eine weitere Steuernummer des \nFinanzamts Chemnitz mitgeteilt hatte (vgl. BA Rn. 6). Dass er daraus keinen \nAnordnungsanspruch \ndes \nAntragstellers \nabgeleitet \nhat, \nbegründet \nkeinen \nGehörsverstoß, sondern beruht auf rechtlichen Erwägungen, die der Antragsteller mit \nder Anhörungsrüge nicht angreifen kann. \n3. Soweit der Antragsteller sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom \n12. Januar 2021 erhebt, ist die hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung bereits \nunzulässig. Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht, von § 152a VwGO \nabgesehen, \nkeine \nÄnderung \neiner \nunanfechtbaren \nEntscheidung \ndes \nOberverwaltungsgerichts im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes. Gerichtliche \nEntscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen \nRechtsbehelfen angegriffen noch vom beschließenden Gericht geändert werden \nkönnen, sind grundsätzlich nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen \nRechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. \nJanuar 2021 - 7 VR 9/20 – juris Rn. 11 m. w. N.). Unterstellt, die Gegenvorstellung wäre \nzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - IX ZR 93/20 -, juris Rn. 1; SächsOVG, \nBeschl. v. 21. September 2020 - 6 D 25/20 -, juris Rn. 8) - hat sie in der Sache keinen \nErfolg, da das Vorbringen des Antragstellers gegenüber den im Beschluss vom 12. \nJanuar 2021 mitgeteilten Gründen nicht durchgreift. \n4. Soweit der Antragsteller die Streitwertänderung und -festsetzung im Senatsbe-\nschluss vom 12. Januar 2021 ebenfalls primär mit der Anhörungsrüge angreift, ist diese \nnach § 69a GKG zwar nicht gegenüber der Gegenvorstellung subsidiär. Denn beide \nRechtsbehelfe stehen - anders als bei unanfechtbaren Entscheidungen, die vom \nGericht nicht von Amts wegen geändert werden können - nebeneinander (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 17. März 2021 - 4 BN 61.20 - juris Rn. 5 f.). Die Anhörungsrüge ist hier aber \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nunzulässig. Die schlüssige Begründung einer Anhörungsrüge erfordert nach § 69a Abs. \n2 Satz 5 GKG, dass der Antragsteller darlegt, dass der Senat seinen Anspruch auf \nrechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Oktober 2006 - 6 KSt 11.06 \n- juris Rn. 1). Daran fehlt es, weil der Antragsteller die Entscheidung lediglich als \nrechtlich fehlerhaft, willkürlich und unbillige Härte bemängelt, ohne eine Verletzung \nrechtlichen Gehörs geltend zu machen. Eine solche liegt hier auch schon deshalb nicht \nvor, weil die wegen Vorwegnahme der Hauptsache erfolgte Heraufsetzung des \nStreitwerts von 1.250,00 € auf 5.000,00 € den Antragsteller nicht überraschen konnte, \nnachdem er vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 selbst den \n„Streitwert in dem vorliegenden Eilverfahren auf vorab nur 5000,- € beschränkt“ hatte. \nDie hilfsweise erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg, weil die Streitwertent-\nscheidung im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 aus den dort mitgeteilten \nGründen nicht zu beanstanden ist. \nÜber die Kostenerinnerung des Antragstellers wird gesondert entschieden. \nDie Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO folgt aus \n§ 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 \ndes Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) \neine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt. Das Verfahren der Gegenvorstellung \nsowie der Anhörungsrüge nach § 69a GKG und ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8, \n§ 69a Abs. 6 GKG); Kosten werden nicht erstattet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Oktober \n2006 a. a. O. Rn. 3). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 69a Abs. 4 Satz 4 \nGKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n10 \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-31/6-b-266-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-05-31/6-b-266-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487348","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.632745+00:00"}}