{"status":"available","doknr":"OLD487347","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-01","aktenzeichen":"6 A 270/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 270/21.A \n \n7 K 3383/17.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \n \nam 1. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen, wird \nabgelehnt. \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 26. Oktober 2020 - 7 K 3383/17.A - zuzulassen, wird verworfen. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \n1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach \n§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach \nihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung \nnicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, \nwenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen \nnicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den nachfolgenden Gründen \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist \nunzulässig, da der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG genannten \nZulassungsgründe konkret benennt. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des im Jahr 1999 geborenen, somalischen \nKlägers unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des \nBundesamtes vom 22. September 2017 abgewiesen. Der Kläger habe keinen \nAnspruch \nauf \nFlüchtlingsanerkennung. \nDas \nvon \nihm \ngeschilderte \nVerfolgungsgeschehen weise gravierende Widersprüche auf. So führt das \nVerwaltungsgericht neben anderen Ungereimtheiten zum Beispiel an, der Kläger habe \nin der mündlichen Verhandlung angegeben, sein Bruder sei bei einem Anschlag getötet \nworden, wobei seine Leiche nicht mehr habe aufgefunden werden können. Dies stehe \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n„als plötzlicher Tod in unerklärlich absurdem Widerspruch zu den Angaben, er habe \ndem Kläger im Krankhaus vor dem Tod noch sein Handy und Geld gegeben“. Sein \nVorbingen sei zudem arm an Details, welche den Vortrag von wirklich Erlebtem \nkennzeichneten und sei daher nicht glaubhaft. Er habe auch keinen Anspruch auf die \nZuerkennung subsidiären Schutzes. Ein landesweiter innerstaatlicher bewaffneter \nKonflikt sei in Somalia nach den neueren Lageberichten (2019 und 2020) nicht (mehr) \ngegeben. Es bestünden innerstaatliche Fluchtalternativen im Norden des Landes \nsowie in Mogadishu und Kismayo. Dem Kläger sei es als jungem, arbeitsfähigen Mann \nzumutbar, dort für sein Auskommen zu sorgen. Der Kläger gehöre als junger Mann \nauch nicht zur Risikogruppe in Bezug auf das Coronavirus. \nDagegen trägt der Kläger vor, die Berufung sei zuzulassen, da sowohl \nZulassungsgründe nach § 124 VwGO als auch nach § 78 Abs. 3 AsylG vorlägen. Damit \ngenügt er nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die in \n§ 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe sind schon deswegen ungeeignet \ndie Zulassung der Berufung zu erreichen, weil die Zulassung der Berufung in \nasylrechtlichen Verfahren auf die Geltendmachung der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten \nZulassungsgründe beschränkt ist. Indem er pauschal auf die Zulassungsgründe des \n§ 78 Abs. 3 AsylG verweist, ohne einen dieser Zulassungsgründe konkret darzulegen, \nauf den sich sein Vorbringen beziehen soll, genügt er wiederum nicht dem \nDarlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Denn es ist nicht Aufgabe des \nOberverwaltungsgerichts, \nsein \nVorbringen \neinem \ndieser \nZulassungsgründe \nzuzuordnen. Das Willkürverbot, das der Kläger bezeichnet, gehört nicht zu den in § 78 \nAbs. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO genannten Zulassungsgründe. Der \nZulassungsantrag ist damit schon unzulässig und deswegen zu verwerfen. \nSollte der Kläger mit seiner Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unter \nVerletzung des Willkürverbots zustande gekommen, etwa den Zulassungsgrund des \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 \nVwGO) geltend machen wollen, indem es seine Aussagen überraschend als „gelogen“ \ngewürdigt habe, läge dieser Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor. \nDer Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die \nhinterfragten Sachverhalte schon sechs Jahre zurücklägen und er als unbegleiteter \nminderjähriger Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Dass er \nnach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von früheren Aussagen abgewichen \nsei, sei seinem damaligen Alter geschuldet. Er habe das Kerngeschehen jedenfalls aus \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nSicht eines Jugendlichen - er meint wohl: im Rahmen der Anhörung - widerspruchsfrei \ngeschildert. \nGrundsätzlich sind Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung dem materiellen \nRecht zuzuordnen und stellen somit keine Verfahrensfehler i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG i. V. m. § 138 VwGO dar (BVerwG, Beschl. v. 12. März 2014 - 5 B 48.13 - juris \nRn. 22). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht \ngeeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des \nSachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden, wie es der \nKläger tut. \nJedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht \nnicht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf \nrechtliche Gesichtspunkte abstellt oder dem Verfahren rechtliche Wendungen gibt, mit \ndenen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter \nBerücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen \nbrauchte (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, juris Rn. \n13; BVerwG, Beschl. v. 20. August 2018 - 2 B 6.18 -, juris Rn. 28). Aus dem Anspruch \nauf rechtliches Gehör folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf \nseine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes \nhinzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). \nHier hatte bereits das Bundesamt in seinem angegriffenen Bescheid ausführlich \nbegründet, warum es nicht davon ausgeht, dass der Kläger einen detailreichen und \nerlebnisbasierten Verfolgungsbericht abgegeben habe. Auch angesichts der \nerheblichen Widersprüche zwischen seinen Angaben in der Anhörung und in der \nmündlichen Verhandlung, von denen einer oben beispielhaft angegeben ist, musste \nder Kläger deshalb damit rechnen, dass das Gericht ihm seinen Vortrag nicht glaubt. \nEntgegen seiner Auffassung war die Sachverhalts- und Beweiswürdigung auch nicht \nwillkürlich. Es ist angesichts des oben beispielhaft angeführten Widerspruchs nicht \nerkennbar, dass die Würdigung seines Vorbringens als widersprüchlich völlig \nlebensfremd ist. Auch musste sich für das Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, dass \ndieser Widerspruch oder andere festgestellte Ungereimtheiten in seinem Vorbringen \nallein auf das Alter des Klägers zurückzuführen sind. Vielmehr ist auch von einem \nJugendlichen zu erwarten, dass er zum Kerngeschehen seiner Verfolgung \nwiderspruchsfreie Angaben macht. Es kann deshalb offenbleiben, ob und ggf. unter \nwelchen Umständen ein Verstoß gegen das Willkürverbot unter dem Gesichtspunkt \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\neiner Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) die Zulassung der Berufung rechtfertigen \nkann, \nweil \nin \neiner \nwillkürlichen \nEntscheidung \nzugleich \neine \nÜberraschungsentscheidung gesehen werden kann (in diesem Sinne: vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 7. Januar 2020 - 11 ZB 19.33226 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. \n31. Juli 2019 – 1 LA 155/19 -, juris). \nAuch soweit der Kläger ohne Benennung eines Zulassungsgrundes rügt, das \nVerwaltungsgericht habe angesichts der humanitären Verhältnisse und der Verbreitung \ndes SARS-CoV-2 Virus zu Unrecht festgestellt, dass kein Abschiebungshindernis nach \n§ 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sei, macht der Kläger ersichtlich ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils geltend, die in asylrechtlichen Verfahren keine Zulassung \nder Berufung rechtfertigen können. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n \n \n \n \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-01/6-a-270-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-01/6-a-270-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487347","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.610064+00:00"}}