{"status":"available","doknr":"OLD487346","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-02","aktenzeichen":"3 A 149/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 149/21 \n \n5 K 814/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \nden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \nbeigeladen: \nMitteldeutscher Rundfunk \nAnstalt öffentlichen Rechts \nvertreten durch die Juristische Direktorin \nKantstraße 71 - 73, 04275 Leipzig \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nZustimmung zur Kündigung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 2. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 17. Dezember 2020 - 5 K 814/20 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der von ihr geltend gemachte \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO (hierzu unter Nr. 2) gegeben ist. \n1. Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Integrationsamt erteilte \nZustimmung zur Kündigung ihres Arbeitsvertrags. \nDie Klägerin ist seit 1992 bei dem Beigeladenen angestellt. Mit Bescheid vom... stellte \nder Landkreis L. bei ihr einen Grad der Behinderung von 50 Prozent fest. Aufgrund der \nseit dem Jahr... bestehenden erheblichen Ausfallzeiten wegen häufig wiederkehrender \nKurzzeiterkrankungen beantragte der Beigeladene bei ... (dem Beklagten) mit Antrags-\nformular aus 2018 die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin mit \nsozialer Auslauffrist. Der zuständige Personalrat sowie die Schwerbehindertenvertre-\ntung stimmten der Maßnahme zu. \nMit Bescheid vom 7. Dezember 2018 stellte der Beklagte fest, dass die Zustimmung \nzur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses mit \nder Klägerin gemäß § 174 Abs. 3 SGB IX als erteilt gelte. Zur Begründung wurde darauf \nabgestellt, dass das Integrationsamt innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 174 \nAbs. 3 SGB IX über den Antrag nicht entschieden habe, sodass die gesetzliche Fiktion \neingetreten sei. Der Sachverhalt habe innerhalb der Frist nicht umfassend geprüft wer-\nden können, wodurch eine Entscheidung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer \nAuslauffrist nicht möglich gewesen sei, da die von den behandelnden Fachärzten der \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \nKlägerin angeforderte Stellungnahme nicht fristgerecht eingegangen sei und darüber \nhinaus auch von den Verfahrensbeteiligten keine medizinischen Unterlagen hätten vor-\ngelegt werden können. Außerdem liege seitens des Bevollmächtigten der Klägerin \nbisher nur eine vorläufige und ergänzungsbedürftige Stellungnahme vor. \nDen hiergegen mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21. De-\nzember 2018 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 13. Mai 2020 zurück. Zur Begründung wurde zusammenfassend darauf abgeho-\nben, dass der fristgerecht eingelegte Widerspruch unbegründet sei. Die seit vielen Jah-\nren bei der Klägerin anfallenden erheblichen, auf den unterschiedlichsten psychischen \nund physischen Ursachen beruhenden krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie die bis-\nlang erfolglos gebliebene Stabilisierung ihrer gesundheitlichen Konstitution stellten ei-\nnen wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB dar, um das Arbeitsverhältnis außerordentlich \nmit einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden. Es bestehe ein Zusammen-\nhang zwischen der bei der Klägerin nach dem SGB IX anerkannten Behinderung und \nden vom Beigeladenen vorgetragenen Kündigungsgründen. Die Entscheidung über die \nZustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist könne vom In-\ntegrationsamt daher nach freiem pflichtgemäßen Ermessen getroffen werden. Im Vor-\nfeld seien alle Umstände zu ermitteln, die für die Frage von Bedeutung seien, ob dem \nArbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen zumutbar sei \noder nicht. Nach Auswertung der Ermittlungsergebnisse sei eine Interessenabwägung \nvorzunehmen, bei der die zu Gunsten der Klägerin und zu Gunsten des Beigeladenen \nim Einzelnen aufgeführten Gesichtspunkte einzubeziehen seien. Im Ergebnis bleibe \nfestzuhalten, dass es der Klägerin infolge ihres fragilen Gesundheitszustands und dem \nAusmaß der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeitstage mittlerweile nicht mehr \nmöglich sei, die von ihr dem Beigeladenen vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in \neinem auch nur annähernd sinnvollen Umfang und damit adäquaten Verhältnis zu den \nihr von der Einrichtung als Gegenleistung gewährten Lohn zu erbringen. Nach der Ge-\nwichtung und Abwägung der einzelnen Argumente unter Einbeziehung des Interesses \nder Klägerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes bzw. dem Interesse des Beigelade-\nnen an einer möglichst reibungslosen und wirtschaftlichen Betriebsführung, der Erhal-\ntung seines Direktionsrechts sowie seiner betrieblichen Gestaltungsfreiheit lasse sich \neine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr rechtfertigen. Die mit dem Eintritt \nder gesetzlichen Fiktion ausgelöste Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit \nsozialer Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin sei angesichts der Ge-\nsichtspunkte, die für die Position des Beigeladenen sprächen, plausibel und nachvoll-\nziehbar. \n5 \n\n \n \n4 \nDas Verwaltungsgericht Leipzig hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom \n17. Dezember 2020 (- 5 K 814/20 -) abgewiesen. Zur Begründung hat es maßgeblich \ndarauf abgestellt, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung (hier der Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2020) \nmaßgebend sei. Die hiernach gemäß § 174 Abs. 4 SGB IX im Rahmen einer Ermes-\nsensentscheidung erteilte Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der \nKlägerin mit dem Beigeladenen begegne keinen Bedenken. Es bestehe ein Zusam-\nmenhang zwischen der Behinderung und den Kündigungsgründen, so dass eine Er-\nmessensentscheidung zu treffen gewesen sei. Diese Entscheidung sei frei von Rechts-\nfehlern. Das Gericht könne dabei lediglich überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen \ndes Ermessens überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Der Be-\nklagte habe im Widerspruchsbescheid sämtliche für und gegen die Zustimmung zur \nKündigung streitenden Aspekte zusammengetragen. Dabei habe er insbesondere \nauch das besondere Gewicht der Belange der Klägerin erkannt. Maßgeblich für die \nZustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei die Erwä-\ngung gewesen, dass es der Klägerin infolge ihres Gesundheitszustands und des Aus-\nmaßes der Arbeitsunfähigkeitszeiten mittlerweile nicht mehr möglich sei, die dem Ar-\nbeitgeber vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen in einem auch nur annähernd \nsinnvollen Umfang zu erbringen und damit eine adäquate Gegenleistung für den ge-\nwährten Lohn zu erbringen. Diese Einschätzung begegne angesichts der Ausfallzeiten \nder Klägerin seit dem Jahr 2008 keinen Bedenken. Der Beigeladene habe auch seine \ngesteigerte Fürsorgepflicht gegenüber den schwerbehinderten Menschen (vgl. §§ 164, \n167 SGB IX) erfüllt. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements habe \nder Beigeladene erhebliche Bemühungen gezeigt, die Klägerin auf einem anderen Ar-\nbeitsplatz unterzubringen. Auch begegne es keinen durchgreifenden Bedenken, dass \nder Beklagte in den angefochtenen Bescheiden von einer negativen Prognose hinsicht-\nlich der künftigen Ausfallzeiten ausgegangen sei. Vor diesem Hintergrund bedürfe es \nkeiner Entscheidung, ob auch der Ausgangsbescheid, der mit der Zustimmungsfiktion \ndes § 174 Abs. 3 SGB IX gearbeitet habe, rechtmäßig gewesen sei. Denn maßgeblich \nsei in der gerichtlichen Kontrolle auf die letzte Behördenentscheidung, mithin den Wi-\nderspruchsbescheid, abzustellen. Im Übrigen dürfte die Frage nach dem Eintritt der \nFiktion mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 22. Oktober 2015, \nBAGE 153, 102) auch geklärt sein. \n2. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nEine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nder Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die-\nser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2018 - 3 A \n56/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). \nDie Klägerin stellt mit Schriftsatz vom 29. März 2021 hierzu folgende Frage, \n„ob bei einer sogenannten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist durch \ndas Integrationsamt das Verfahren gemäß § 174 SGB IX durchzuführen ist oder \neine Behandlung wie bei einer ordentlichen Kündigung gemäß §§ 170-172 \nSGB IX zu erfolgen hat.“ \nZur Begründung führt sie an: Bei der außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist - \nwie hier - sei gegenüber der typischen außerordentlichen Kündigung weniger die \nSchwere der Vertragsstörung in Folge eines wichtigen Grundes als vielmehr die Unzu-\nmutbarkeit des möglicherweise noch sehr langen Festhaltens an dem an sich unkünd-\nbaren Arbeitsverhältnis maßgebend. Auf der Rechtsfolgenseite nehme das Bundesar-\nbeitsgericht nach neuerer Rechtsprechung eine Gleichstellung mit der ordentlichen \nKündigung an. Die Prüfungsregeln und Entscheidungsparameter des Integrationsamts \nseien hinsichtlich ordentlicher und außerordentlicher Kündigung grundlegend verschie-\nden ausgestaltet. Bei einer außerordentlichen Kündigung soll gemäß § 174 Abs. 4 \nSGB IX die Zustimmung bereits erteilt werden, wenn die Kündigung aus einem Grund \nerfolge, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehe. Ansonsten habe das \nIntegrationsamt den vom Arbeitgeber vorgetragenen angeblich relevanten Kündi-\ngungssachverhalt vollständig aufzuklären. Bei der außerordentlichen Kündigung gelte \ndie Entscheidung gemäß § 174 Abs. 3 SGB IX als erteilt, wenn die Entscheidung nicht \ninnerhalb von zwei Wochen getroffen sei. Vorliegend habe das Integrationsamt die \nEntscheidung nicht innerhalb der Zweiwochenfrist treffen können, weil der Sachverhalt \nnicht abschließend aufgeklärt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe es offenge-\nlassen, ob der Ausgangsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Das Gericht habe in der \nmündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, es komme auf den Ausgangsbe-\nscheid nicht an. Es sei aber originäre Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, behörd-\n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nliches Handeln einer Rechtskontrolle zu unterwerfen und ggf. die Verletzung der Ver-\nfahrensregeln durch Behörden zu sanktionieren. Verweigere sich das Verwaltungsge-\nricht dem, bestehe im rechtsförmlichen Verfahren keine Möglichkeit zur Kontrolle und \nKorrektur mehr. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht annehmen würde, dass \ndie vom Integrationsamt nicht abgeschlossene Aufklärung im Widerspruchsverfahren \nvervollständigt worden wäre, würde der Verzicht auf einen ordnungsgemäß zustande \ngekommenen Ausgangsbescheid eine erhebliche Verkürzung des Rechtswegs für die \nKlägerin und vor allem ihres formalen Schutzes als Schwerbehinderte bedeuten. Die \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf den Eintritt der Zustim-\nmungsfiktion nach § 174 Abs. 3 SGB IX habe einen anderen Fall als den vorliegenden \nbetroffen. \nDer Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie für die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nicht von Bedeutung gewesen ist. Hierauf haben Beigeladener \nsowie Beklagter in ihren Erwiderungen mit Schriftsätzen vom 4. sowie 21. Mai 2021 \nzutreffend hingewiesen. \nDas Verwaltungsgericht hat nämlich zutreffend darauf abgehoben, dass es auf die Klä-\nrung der Frage, ob sich der Ausgangsbescheid auf die Zustimmungsfiktion gemäß \n§ 174 Abs. 3 SGB IX stützen konnte, weil das Integrationsamt seine Entscheidung nicht \ninnerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrags an getroffen hatte, \nnicht mehr ankam. Denn für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es - \nworauf das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der einschlägigen Rechtspre-\nchung, die von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden ist, zutreffend abgestellt hat \n- auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbe-\nscheids des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt (vgl. § 202 SGB IX) \nvom 13. Mai 2020, an. Dass nicht allein der Ausgangsbescheid maßgeblich ist, ergibt \nsich schon aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach Gegenstand der Anfechtungsklage \nder ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbe-\nscheid gefunden hat. In dem Widerspruchsbescheid wird - wie dargestellt - auch nicht \nauf die Zustimmungsfiktion des § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX abgehoben, sondern es \nwird eine eigenständige Zustimmungsentscheidung nach den von der Rechtsprechung \nhierfür aufgestellten Kriterien getroffen. Daher wäre eine etwaige fehlerhafte Heranzie-\nhung der Fiktionsvorschrift des § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX durch eine eigenständige \nErmessensentscheidung der Widerspruchsbehörde geheilt. Gegen die von der Wider-\n11 \n12 \n\n \n \n7 \nspruchsbehörde angestellten Ermessenserwägungen selbst hat die Klägerin keine Ein-\nwendungen mehr erhoben, so dass von der verwaltungsgerichtlichen Feststellung \nauszugehen ist, dass diese Erwägungen keinen rechtlichen Bedenken begegnen. \nDasselbe gilt, soweit die Klägerin eine Behandlung der Kündigung nach den für eine \nordentliche Kündigung geltenden Verfahrensvorschriften gemäß §§ 170 ff. SGB IX be-\ngehrt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Entscheidung des Integrationsamts \ngemäß § 171 SGB IX nach anderen Kriterien oder Maßstäben, wie sie im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens angewendet wurden, getroffen worden wäre. Auch die gemäß \n§ 171 Abs. 1 SGB IX mögliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in das \ndiesbezügliche Ermessen des Integrationsamts gestellt. Dass hier eine mündliche Ver-\nhandlung hätte stattfinden müssen, ist aber von der Klägerin nicht vorgetragen worden. \nDass - wie von der Klägerin behauptet - im Widerspruchsverfahren keine weiterge-\nhende Aufklärung und sachliche Neubewertung vorgenommen worden sei, entspricht \nersichtlich nicht den Tatsachen. Der Vorwurf, der Sachverhalt sei nicht ausreichend \nermittelt worden, zielt ins Leere. Der weitere Hinweis, dass der Beklagte (nur) bei \nDurchführung einer Verhandlung seiner Pflicht zur Sachaufklärung nachgekommen \nwäre, trifft ebenfalls nicht zu. Mit der Einlegung des Widerspruchs gegen den Aus-\ngangsbescheid hatte es die Klägerin vielmehr in der Hand, im Rahmen des Wider-\nspruchsverfahrens auf eine vollständige Sachverhaltsermittlung - wie hier gesche-\nhen - hinzuwirken. \nIm Übrigen hat die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der von ihr erhobenen \nFrage unter bloßer Infragestellung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die \ndas Verwaltungsgericht in Bezug genommen hatte, nicht ausreichend dargetan. Dass \nder Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, \ntrifft zwar zu. Allerdings hat die Klägerin nicht dargetan, warum dadurch die Rechtspre-\nchung des Bundesarbeitsgerichts auf den vorliegenden Fall insgesamt nicht anwend-\nbar sein soll. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8 \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nNagel \n \n \n \n Wiesbaum","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-02/3-a-149-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-02/3-a-149-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487346","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.584839+00:00"}}