{"status":"available","doknr":"OLD487345","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-02","aktenzeichen":"3 A 153/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 153/20.A \n \n2 K 650/19.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \n \nam 2. Juni 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 22. Oktober 2019 - 2 K 650/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n \nGründe \nDas Zulassungsverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom Klä-\nger geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylG (hierzu unter Nr. 1.) sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \ni. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (2.) liegen nicht vor. \nDer 1973 in Pakistan geborene Kläger reiste am 2. November 2018 mit einem Schen-\ngen-Visum für 90 Tage zum Zweck einer Eheschließung mit dem Flugzeug in die Bun-\ndesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines am 4. März 2019 gestellten Asyl-\nantrags gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(künftig: Bundesamt) am 12. März 2019 an, bei einem Aufenthalt in London 1999 er-\nkannt zu haben, dass er homosexuell sei. In Pakistan habe er seine Homosexualität \naus Angst nicht gelebt. 2008 habe er über das Internet seinen späteren Lebensgefähr-\nten, einen deutschen Staatsangehörigen, kennengelernt. 2009 sei er zu ihm in die Ver-\neinigten Arabischen Emirate gezogen, wo sie zusammengelebt hätten. 2018 sei sein \nLebensgefährte gestorben. 1999 und 2011 habe er auf Druck seiner Familie eine Frau \ngeheiratet. Seine Familie wisse nicht, dass er homosexuell sei. In Pakistan werde er \nals Homosexueller nicht akzeptiert. \nMit Bescheid vom 21. März 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf \nAnerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nschaft (Nr. 1) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab und stellte fest, dass keine Ab-\nschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor-\nlägen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von dreißig \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nTagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder im Fall der Klageerhebung nach un-\nanfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens zu verlassen. Andernfalls wurde ihm \nseine Abschiebung nach Pakistan oder einen anderen Staat angedroht, in den er ein-\nreise dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das Einreise- und \nAufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur \nBegründung wurde darauf verwiesen, dass die Androhung von Strafen gegenüber Ho-\nmosexuellen noch kein für die Asylgewährung ausreichender Eingriff in deren Grund-\nrechte darstelle. Zwar sei Homosexualität in Pakistan verboten, für eine Verurteilung \nsei jedoch der Beweis des Geschlechtsakts zwingend erforderlich. Strafverfahren ge-\ngen Homosexuelle, die einvernehmliche Beziehungen unterhielten, seien nicht be-\nkannt. Homosexualität werde im privaten Bereich toleriert. Zwar gehöre er als Homo-\nsexueller einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 \nAsylG an. Er habe aber weder eine staatliche oder dem Staat zuzurechnende Verfol-\ngung noch eine nichtstaatliche Verfolgung vorgetragen. Aufgrund seines Bachelorab-\nschlusses und seiner guten wirtschaftlichen Lage gehöre er der oberen Mittelschicht \nan. Ihm sei es deshalb möglich, bei einer Rückkehr weiterhin Männer über das Internet \nkennenzulernen und auch eine langfristige Beziehung aufzubauen. Es bestehe keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die pakistanischen Behörden bei seinem zu er-\nwartenden Verhalten auf ihn aufmerksam würden. \nDas Verwaltungsgericht hat seine hiergegen gerichtete Klage mit dem hier angegriffe-\nnen Urteil vom 22. Oktober 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass \nnach den vorliegenden Erkenntnissen trotz formaler Strafbarkeit bei einvernehmlichen \nhomosexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Gleichaltrigen eine Strafver-\nfolgung praktisch nicht stattfinde. Eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenver-\nfolgung Homosexueller könne in Pakistan nicht angenommen werden. Vielmehr seien \ndie zweifelsfrei existierenden Diskriminierungsmaßnahmen, insbesondere die Anwen-\ndung von Strafrechtsnormen, ineffizient. Den Ausführungen in dem angefochtenen Be-\nscheid sei nichts hinzuzufügen. Entgegen der Auffassung des Klägers führe auch der \nWunsch, Homosexualität nicht geheimhalten zu müssen, nicht zu einem Flüchtlings-\nschutz. Ein schützenswertes Interesse des Klägers, das Wissen über seine sexuelle \nPräferenz mit Außenstehenden zu teilen, sei nicht ersichtlich. Es entspreche auch der \nin wohl allen Kulturen üblichen Diskretion im Intimbereich, sich mit seinen Neigungen \nnicht zu exponieren. Von daher werde dem Kläger nichts Ungewöhnliches abverlangt, \nwenn er in der ihm zumutbaren Anonymität einer Großstadt dergestalt lebe, dass er \ndie behauptete sexuelle Orientierung nicht außerhalb der dazugehörigen Szene offen-\nbare. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei \n4 \n\n \n \n4\nanerkannt, dass im Zusammenhang mit religiösen Anschauungen die Rechte derer si-\ncherzustellen seien, die diesen Religionen angehörten, und sich deswegen nicht in ei-\nner Weise zu entäußern, die aus religiöser Sicht anstößig und beleidigend sei. Vom \nKläger könne deshalb verlangt werden, das gesellschaftliche Klima in seinem Heimat-\nland in sein Verhalten einstellen zu müssen und bei öffentlichen Bekundungen darauf \nRücksicht zu nehmen, dass die Staatsreligion in homosexuellen Handlungen eine \nschwere Verfehlung sehe. \n1. Der Zulassungsgrund der Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht gegeben. \nEine Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden \nabstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der über-\ngeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten \nebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung \nder voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der \nDivergenzrüge unverzichtbar. Daran fehlt es hier im Ergebnis. \nDer Kläger trägt hierzu vor, die Berufung sei wegen Divergenz zuzulassen, da das \nUrteil von zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und einer Entschei-\ndung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. \nDas Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 \nBvR 1600/19 - ausgeführt, dass die Frage, ob homosexuelle Männer in Pakistan von \nstaatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht seien, weder höchstrichterlich ge-\nklärt sei noch in der Rechtsprechung einheitlich beurteilt werde. Dieser Beschluss be-\nruhe deshalb auf dem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz: „Die Frage, ob ho-\nmosexuelle Männer in Pakistan von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung be-\ndroht sind, ist weder höchstrichterlich geklärt noch wird sie in der Rechtsprechung ein-\nheitlich beurteilt.“ Hiervon weiche das angefochtene Urteil jedenfalls konkludent ab, \ndenn es stelle den Tatsachensatz auf: „Eine Art staatlicher oder staatlich geduldeter \nGruppenverfolgung Homosexueller kann in Pakistan nicht angenommen werden.“ \nEine Divergenz ist hiermit offenkundig nicht dargetan. Denn mit seiner angeführten \nEinschätzung behauptet das Verwaltungsgericht schon nicht einmal, dass seine Wür-\ndigung in der Rechtsprechung einheitlich beurteilt werde oder höchstrichterlich geklärt \nsei. Die dem widersprechende Behauptung des Klägers teilt der Senat nicht. \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nFerner ist der Kläger der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser \nEntscheidung unter der Rn. 26 den Tatsachensatz aufstelle: „Unstreitig existiert in Pa-\nkistan staatliche und nichtstaatliche Verfolgung und Diskriminierung von Homosexuel-\nlen.“ Auch von diesem Tatsachensatz weiche das Verwaltungsgericht ab, da es be-\nhauptete: „Eine Art staatlicher oder staatlich geduldeter Gruppenverfolgung Homose-\nxueller kann in Pakistan nicht angenommen werden.“ \nAuch diese Behauptung geht fehl, denn das Bundesverfassungsgericht hat unter der \nzitierten Randnummer offengelassen, ob die staatliche und nichtstaatliche Verfolgung \nund Diskriminierung von Homosexuellen in Pakistan eine - für die Annahme einer Grup-\npenverfolgung - hinreichende Verfolgungsdichte erreiche; die Klärung habe in dem wie-\nderaufzunehmenden Asylverfahren stattzufinden. Die Annahme einer Gruppenverfol-\ngung von Homosexuellen in Pakistan lässt sich der Entscheidung des Bundesverfas-\nsungsgerichts folglich nicht entnehmen. \nEine Divergenz sieht der Kläger auch zu den Ausführungen des Bundesverfassungs-\ngerichts in seinem Beschluss vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -. Dort habe es \nunter der Rn. 19 den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt: „Es wäre vor dem Hintergrund \nder Rechtsprechung des EuGH schlechthin unvertretbar und würde die Willkürschwelle \nüberschreiten, wenn einem homo- oder bisexuellen Asylsuchenden gem. § 3e AsylG \nasylrechtlicher Schutz unter Verweis auf die Möglichkeit, seine homosexuelle Orientie-\nrung im Herkunftsstaat geheim zu halten, versagt werden würde.“ Das angefochtene \nUrteil weiche von dem vorstehend dargestellten tragenden allgemeinen Rechtssatz ab, \nindem es auf Seite 4 erkläre, „ein schützenswertes Interesse des Klägers, das Wissen \nüber seine sexuelle Präferenz mit Außenstehenden zu teilen“, sei „nicht ersichtlich“. \nEntgegen dem vom Bundesverfassungsgericht übernommenen Urteil des Europäi-\nschen Gerichtshofs verweigere das angefochtene Urteil dem Kläger asylrechtlichen \nSchutz unter Verweis auf eine angebliche Möglichkeit, seine homosexuelle Orientie-\nrung im Herkunftsstaat geheim zu halten. Auch das Verwaltungsgericht stelle insoweit \neinen seine Entscheidung tragenden allgemeinen Rechtssatz auf. Seine diesbezügli-\nchen Ausführungen setzten sich nicht mit der konkreten Situation des Klägers ausei-\nnander, sondern argumentierten im Gegenteil sogar ausdrücklich allgemein, insbeson-\ndere auch mit der Bezugnahme auf eine angeblich „wohl in allen Kulturen“ übliche Dis-\nkretion im Intimbereich. \nEinen abstrakten Rechtssatz in dem vom Kläger vermuteten Sinn vermag der Senat in \nden vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nzu erkennen. Auch wenn es seiner Auffassung keine nähere Begründung beigefügt \nhat, bezieht es seine Würdigung doch ausschließlich darauf, dass ein „schützenswer-\ntes Interesse des Klägers“ nicht ersichtlich sei. Lediglich ergänzend führt es aus, es \nentspreche „auch“ der wohl in allen Kulturen üblichen Diskretion im Intimbereich, sich \nmit seinen Neigungen nicht zu exponieren. Ein divergierender abstrakter Rechtssatz \nwird vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt. \nLetztlich sieht der Kläger eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 20. Februar 2013. Dieses habe unter Rn. 26 ausgeführt: „Kann Verfolgung somit \nschon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche Verhalten des \nAsylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffe-\nnen (z. B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an“. Das Bundesverwaltungsgericht \nhabe damit den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt: „Kann religiöse Verfolgung oder \nVerfolgung wegen Homosexualität schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es \nauf das tatsächlich künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Ein-\ngriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z. B. in Leben und Freiheit) nicht an“. \nZu diesem Rechtssatz lässt sich der angefochtenen Entscheidung keine divergierende \nRechtsauffassung entnehmen. Wie der vom Kläger angeführten Entscheidung unter \neben der Rn. 26 zu entnehmen ist, kann eine Verfolgung schon in dem Verbot als \nsolchem liegen, „wenn der Verstoß dagegen die tatsächliche Gefahr der dort genann-\nten Sanktionen und Konsequenzen heraufbeschwört“. Genau dies hat hingegen das \nVerwaltungsgericht in seiner Entscheidung verneint, indem es auf Seite 4 der Gründe \nausgeführt hat, dass die „Anwendung von Strafrechtsnormen ineffizient“ sei, und hier-\nbei ergänzend auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Dort \nwird (auf Seite 5) u. a. darauf verwiesen, dass dem Auswärtigen Amt keine Strafver-\nfahren in Pakistan gegen Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis \nunterhielten, bekannt seien. Folglich geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es \nan einer tatsächlichen Gefahr von strafrechtlichen Sanktionen fehlt, was der behaup-\nteten Divergenz entgegensteht. \nSoweit der Kläger mit Schriftsatz vom 3. März 2020 einen neuen Grund für eine Diver-\ngenz in Gestalt einer Entscheidung des 6. Senats des erkennenden Gerichts anführt, \nkann er damit nicht gehört werden. Mit diesem neuen Vortrag ist er nach Ablauf der \neinmonatigen Begründungsfrist infolge der Zustellung des angefochtenen Urteils am 8. \nJanuar 2020 wegen Verfristung ausgeschlossen. Auf die Frage, wann der Bevollmäch-\ntigte des Klägers von dem angeführten Urteil Kenntnis erlangt hat, kommt es insoweit \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nnicht an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - wie oben bereits dargestellt - keinen \nallgemeinen Rechtssatz zur dort angesprochenen Frage der Mitteilung der sexuellen \nPräferenz an Außenstehende aufgestellt, vielmehr seine Aussage - wie bereits oben \ndargelegt - auf ein schützenswertes Interesse des Klägers beschränkt. \n2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzliche Be-\ndeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfah-\nren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der \nFortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser \nVoraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin-\ndest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, \nd. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13; st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nEin auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan-\ntrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn \nin ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen \nVerhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist \nvielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsachen-\neinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach \ndie Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläu-\ntern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsge-\nrichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern \noder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, \ndurch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr-\nscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein-\nschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nAntragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fra-\ngen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 10. \nFebruar und 3. März 2020 nicht. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, \n„ob Homosexuelle in Pakistan wegen ihrer sexuellen Identität von landesweiter \nstaatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind?“ \nZur Begründung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hat er - zusammengefasst - \nfolgendes ausgeführt: Die Frage habe eine über den Einzelfall hinausgehende grund-\nsätzliche Bedeutung. Zu ihr würden unterschiedliche Auffassungen vertreten und es \nliege noch keine ober- und höchstrichterliche Klärung vor. Das Verwaltungsgericht \nhabe eine landesweite Verfolgung homosexueller Männer zum einen mit der Begrün-\ndung verneint, eine Art staatlicher oder staatlich geduldeter Gruppenverfolgung könne \ndort nicht angenommen werden, zum anderen sei es möglich, in der Anonymität einer \nGroßstadt sich etwaiger Verfolgung oder Diskriminierung zu entziehen. \nDie vorstehende Tatsachenfrage werde in dem angefochtenen Urteil verneint, sie \nwerde hingegen in der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung be-\njaht. Dies ergebe sich aus den Ausführungen unter Rn. 25 in dem oben angeführten \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2019 sowie weiteren \nQuellen. Diese Entscheidungen bejahten die eingangs dargestellte Tatsachenfrage \ndurchgängig. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Fehlens einer inländischen \nFluchtalternative. Eine Zulassung der Berufung sei schon deshalb erforderlich, da sich \nsämtliche Entscheidungen und auch die hier angefochtene auf die selben Erkenntnis-\nmittel bezögen. Bereits aus der unterschiedlichen Bewertung der selben Erkenntnis-\nmittel zur Begründung einander widersprechender Ergebnisse ergebe sich eine hinrei-\nchende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschät-\nzungen in der Antragsschrift zutreffend seien. Dies ergebe sich aus Folgendem: Für \nseine Auffassung, nach allen vorliegenden Erkenntnissen fänden Strafverfolgungs-\nmaßnahmen trotz formaler Strafbarkeit bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen \nzwischen Erwachsenen oder Gleichaltrigen praktisch nicht statt, berufe sich das Ver-\nwaltungsgericht auf die Auskunft der SFH-Länderanalyse „Pakistan. Situation von Ho-\nmosexuellen“, 2015. Insoweit sei jedoch festzustellen, dass in diesem Bericht über-\nhaupt nicht erklärt werde, es fände strafrechtliche Verfolgung einverständlicher Homo-\nsexualität unter Erwachsenen in Pakistan „praktisch nicht“ statt. Das Gegenteil sei der \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n9\nFall, wozu der Kläger näher ausführt. Zutreffend sei vielmehr die entgegenstehende \nEinschätzung der eine Gruppenverfolgung bejahenden Rechtsprechung. Dieses Er-\ngebnis werde auch gestützt durch weitere Erkenntnismittel, so insbesondere durch die \nAuskünfte des Auswärtigen Amts vom 17. März 2010 an das Verwaltungsgericht Stutt-\ngart und von amnesty international vom 2. Oktober 2012 an das Verwaltungsgericht \nWiesbaden, in denen jeweils von Einzelfällen von Ermittlungs-/Strafverfahren nach Art. \n377 des Strafgesetzbuchs berichtet werde. In der Auskunft von amnesty international \nvom 2. Oktober 2012 werde die Einschätzung der Schweizer Flüchtlingshilfe bestätigt, \nder Paragraf werde zwar „nur selten“ angewandt, er führe jedoch dazu, dass homose-\nxuelle Personen immer wieder Opfer von Erpressungsversuchen würden, insbeson-\ndere durch die Polizei. Auch in dem im angefochtenen Bescheid in Bezug genomme-\nnen Bericht USDOS vom 5. Dezember 2014 werde erklärt, es würden einverständliche \nhomosexuelle Handlungen in Pakistan „nur selten“ strafrechtlich verfolgt. Bereits auf-\ngrund der in Einzelfällen auch tatsächlich stattfindenden Strafverfolgung sei nach den \nMaßstäben des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 7. November 2013 - \nC-199/12 - von einer landesweiten staatlichen Gruppenverfolgung Homosexueller in \nPakistan auszugehen. Es komme hinzu, dass auch die Erpressungen seitens der Po-\nlizeibehörden und anderer staatlicher Stellen und die Verweigerung staatlichen Schut-\nzes gegen Gewalt und Diskriminierung aufgrund von Homosexualität staatliche Verfol-\ngung darstellten. So werde auch in dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 29. \nJuli 2019 erklärt, Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unter-\nhielten, könnten „leicht“ Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, \nsofern ihre Beziehungen bekannt würden. \nDer vom Verwaltungsgericht verwendete Begriff der „Diskriminierungsmaßnahmen“ \nverharmlose die vorstehend dargestellten Erpressungen durch die Polizei, die staatlich \ngeduldete Gewalt und die Untätigkeit der Polizei bei Anzeigen von Verbrechen gegen \nHomosexuelle. Es sei nicht erkennbar, nach welchem Maßstab und aus wessen Sicht \ndie Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts „ineffizient“ wären. Die Be-\nhauptung, eine Diskriminierungsmaßnahme sei ineffizient, sei ebenso absurd wie die \nBehauptung, ein Totschlag sei ineffizient. Es stelle auch keine einzige Erkenntnisquelle \ndie Behauptung auf, die „Diskriminierungsmaßnahmen“ seien ineffizient. Die Entrech-\ntung, Stigmatisierung und Ausgrenzung Homosexueller und deren Herabwürdigung zu \nObjekten staatlicher und nichtstaatlicher Gewalt werde durch die in den Erkenntnismit-\nteln einhellig beschriebenen Maßnahmen letztlich „effizienter“ erreicht als dies der Fall \nwäre, wenn in noch größerem Umfang eine Strafverfolgung unter Inanspruchnahme \n23 \n\n \n \n10\nstaatlicher Ressourcen stattfände. Diese Erkenntnisquellen widersprächen der Ein-\nschätzung des Verwaltungsgerichts, die Diskriminierungsmaßnahmen seien „ineffi-\nzient“, so dass es auch insoweit der Klärung durch ein Berufungsverfahren bedürfe. \nDarüber hinaus beruhe das Urteil auch auf der Annahme, der Kläger könne „in der ihm \nzumutbaren Anonymität einer Großstadt dergestalt“ leben, „dass er die behauptete se-\nxuelle Orientierung nicht außerhalb der dazugehörigen Szene offenbart“. Abgesehen \ndavon, dass diese Annahme rechtsirrig unterstelle, dem Kläger sei ein Geheimhalten \nseiner Homosexualität zumutbar, enthalte sie auch die Aussage, es gebe in den pakis-\ntanischen Großstädten für Homosexuelle eine inländische Fluchtalternative. Dies \nwerde von der eine Gruppenverfolgung Homosexueller in Pakistan bejahenden Recht-\nsprechung durchgehend verneint. Auch insoweit sei die Zulassung der Berufung erfor-\nderlich. Auch hierzu ergebe sich aus den Erkenntnisquellen, dass dem Verwaltungs-\ngericht zu widersprechen sei. Es lasse sich keiner Quelle entnehmen, dass eine An-\nwendung der Strafnormen in Großstädten nicht stattfände. Es gäbe auch keine An-\nhaltspunkte, dass dort keine oder weniger Erpressungen durch die Polizei stattfänden, \ndass Homosexuelle dort nicht oder auch nur weniger Opfer nichtstaatlicher Gewalt wä-\nren, oder die Polizei dort eher bereit wäre, Anzeigen von Verbrechen gegen Homose-\nxuelle entgegenzunehmen und zu bearbeiten. \nDamit legt der Kläger nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend \ndar, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Homosexuellen in Pakis-\ntan durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erforderliche Verfolgungsdichte gege-\nben sein soll. \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt das Bestehen straf-\nrechtlicher Bestimmungen, die - wie Art. 377 PPC - spezifisch Homosexuelle betreffen, \ndie Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. Art. \n10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG anzusehen sind (EuGH, Urt. v. 7. November \n2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff.). Der bloße Umstand, dass homosexu-\nelle Handlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, stellt als solcher jedoch noch keine \nVerfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden \nStrafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c der \nRichtlinie 2004/83/EG oder des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für \neine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf \nan, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, a. a. O. \nRn. 55 ff.). \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n11\nDamit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte \ngegeben ist, darf sich diese Strafandrohung nicht nur in wenigen Einzelfällen nieder-\nschlagen. Denn die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppenge-\nrichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungs-\nprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so \ngroßen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter \nerforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle \nÜbergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlun-\ngen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort \naufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hin-\nsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppen-\nangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr ei-\ngener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung \nist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen \ngerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise \nspezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der er-\nkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjekti-\nven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch \nfür die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der \nSubsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland \nnur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine in-\nnerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss \n(BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von der \nRechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe beanspruchen \nauch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als ur-\nsprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwi-\nckelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Ak-\nteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar \n2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9, und v. 17. März 2021 - 3 A 384/19.A -, juris Rn. 13). \nDie Ausführungen des Klägers zur Verfolgungsdichte legen das Vorliegen einer staat-\nlichen Gruppenverfolgung von homosexuellen Menschen in Pakistan bereits nicht \nnahe. Soweit er eine staatliche Verfolgung an Art. 377 PPC anzuknüpfen versucht, \nführt er selbst aus, dass die darin formulierte Strafandrohung im Fall der hier in Rede \nstehenden einvernehmlichen homosexuellen Handlungen unter Erwachsenen nur in \nEinzelfällen vollzogen werde. Dass es sich insoweit nicht nur um Einzelfälle handeln \nwürde und diese in einem beachtlichen Umfang verfolgt würden, lässt sich weder dem \n27 \n28 \n\n \n \n12\nVortrag des Klägers noch den von ihm angeführten Erkenntnismitteln entnehmen. Un-\nabhängig davon wurde in der jüngsten Rechtsprechung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8. \nJuli 2020 - 13 A 10174/20 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 a. a. O. Rn. \n8 ff.) geklärt, dass homosexuelle Männer in Pakistan nach derzeitiger Erkenntnislage \nmangels hinreichender Verfolgungsdichte der dokumentierten Einzelfälle keiner an die \nsexuelle Orientierung anknüpfenden rechtlich relevanten Gruppenverfolgung unterlie-\ngen. \nAuch in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung in Gestalt der Erpressung \ndurch die Polizei sowie nichtstaatliche Akteure, welche dem pakistanischen Staat auf-\ngrund seines unterlassenen Einschreitens zurechenbar sein soll, fehlt es an der Darle-\ngung der erforderlichen Verfolgungsdichte. Er behauptet hier zwar auch unter Benen-\nnung von Erkenntnismitteln asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen, allerdings \nlässt sich seinen Darlegungen nicht entnehmen, in welchem Umfang es zu solchen \nHandlungen kommt. Unabhängig davon hat auch insoweit die jüngst ergangene Recht-\nsprechung die erforderliche Verfolgungsdichte nicht tatsächlich feststellen können \n(OVG Rh.-Pf., a. a. O. Rn. 58). \nSoweit der Kläger darauf verweist, dass einige Verwaltungsgerichte die Flüchtlingsei-\ngenschaft anerkennen würden, legt er - unabhängig davon, ob damit dem Darlegungs-\nerfordernis des § 78 Abs. 4 AsylG genügt werden kann - auch unter Verweis auf die \nangeführten Entscheidungen die erforderliche Verfolgungsdichte nicht dar. Dass diese \nGerichte die von ihnen herangezogenen und nach Darstellung des Klägers mit dem \nvorliegenden Verfahren identischen Erkenntnismittel für die notwendige Verfolgungs-\ndichte ausreichen lassen haben, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, erweitert \naber das vorhandene Erkenntnismaterial nicht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \n \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \nKober \n \nWiesbaum \n \n29 \n30 \n31 \n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-02/3-a-153-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-02/3-a-153-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487345","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.553023+00:00"}}