{"status":"available","doknr":"OLD487344","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-03","aktenzeichen":"6 A 773/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 773/19 \n \n5 K 696/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGewerbeuntersagung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 3. Juni 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 24. Mai 2019 - 5 K 696/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 20.000,00 € \nfestgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb \nder \nBegründungsfrist \ndargelegten \nGründe, \nauf \nderen \nPrüfung \ndas \nOberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt \nist, lassen nicht er-kennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben sind. \n1. Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn eine \ntragende rechtliche Erwägung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass \nder Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (BVerfG, \nBeschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September \n2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). Solche Zweifel ergeben sich aus der \nAntragsschrift nicht. \nSoweit der Kläger in Frage stellt, dass das Verwaltungsgericht das Klageverfahren \nnicht nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO im Hinblick darauf ausgesetzt \nhat, dass über sein Vermögen nach Erlass der angefochtenen Gewerbeuntersagung \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nin Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 9. März 2018 \nmit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 15. März 2019 das Insolvenzverfahren \neröffnet \nworden \nist, \ngenügt \ndie \nAntragsschrift \nschon \nnicht \nden \nDarlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht \nhat im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 - 8 \nC 6.14 - ausgeführt, eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO setze \nvoraus, dass der Streitgegenstand \"die Insolvenzmasse betrifft\", was bei der \nangefochtenen Gewerbeuntersagung, die das nicht zur Insolvenzmasse gehörende \nberufliche Betätigungsrecht des Gewerbetreibenden betreffe, nicht der Fall sei. Mit \ndieser Begründung setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander. \nDer Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen die vom Verwaltungsgericht im \nAnschluss an das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung, \ndass § 12 GewO nicht zur nachträglichen Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung \nführt, wenn das Insolvenzverfahren - wie hier - erst nach Erlass der letzten \nBehördenentscheidung eröffnet wird (nachträgliche Insolvenz). Die dagegen \ngerichteten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 1 \nNr. 1 VwGO. \nNach § 12 Satz 1 GewO finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes \nwegen \neiner \nauf \nungeordneten \nVermögensverhältnissen \nberuhenden \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, unter anderem während eines \nInsolvenzverfahrens und während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 \nInsO angeordnet sind, in Bezug auf das zur Zeit des Eröffnungsantrags ausgeübte \nGewerbe keine Anwendung. Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass der weite \nWortlaut der Vorschrift auch sein Verständnis zulassen würde, demzufolge die \nUnanwendbarkeit der Untersagungsvorschriften auch für den Fall der nachträglichen \nInsolvenz angeordnet werden soll. Die einschränkende Auslegung der Norm ist aber \nweder - wie der Antragsteller meint - unvereinbar mit deren Wortlaut noch „künstlich“ \nin der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konstruiert. Vielmehr streitet \nfür sie die in der Systematik des § 35 Abs. 1 und Abs. 6 GewO angelegte Trennung \nzwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren. Denn nach dem \nRegelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 und 6 GewO sind nach Abschluss des \nbehördlichen Untersagungsverfahrens eintretende Änderungen der Verhältnisse allein \nim Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedergestattung geltend zu \nmachen. \nEine \nBerücksichtigung \nnach \nAbschluss \ndes \nbehördlichen \nUntersagungsverfahrens eingetretener neuer Umstände würde die in § 35 Abs. 1 und \n4 \n5 \n\n \n \n4\n6 GewO normierte Systematik von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren \ndurchbrechen. Der Wortlaut des § 12 Satz 1 GewO lässt die grundsätzliche \nsystematische Trennung unberührt und erfasst die Wiedergestattungsregelung des § \n35 Abs. 6 GewO schon deshalb nicht, weil diese keine Vorschrift darstellt, die im Sinne \nvon § 12 Satz 1 GewO die Untersagung eines Gewerbes ermöglicht (BVerwG, Urt. v. \n15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 23; BayVGH, Urt. v. 27. Januar 2014 - 22 BV \n13.260 -, juris Rn. 22 f. m. w. N.). \nWie der Antragsteller demgegenüber aus einem Umkehrschluss von § 12 Satz 2 GewO \nableiten will, dass die Trennung von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren \ndem Regelungsgehalt des Satzes 1 „diametral“ entgegengesetzt sei, erschließt sich \ndem Senat nicht. Nach § 12 Satz 2 GewO gilt der Anwendungsausschluss des Satzes \n1 nicht für eine nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegebene selbstständige Tätigkeit des \nGewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, \ndie nach der Freigabe eingetreten sind. Die durch Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes \nvom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) eingefügte Vorschrift sollte der \nGesetzesbegründung zufolge (BT-Drs. 17/10961 S. 11) lediglich klarstellen, dass \nhinsichtlich \ndes \nvom \nInsolvenzverwalter \nfreigegebenen \nGewerbes \neine \nGewerbeuntersagung \nwegen \nUnzuverlässigkeit \nmöglich \nsein \nsoll, \nweil \nzu \ngewerberechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen \nGewerbetreibenden dann wieder Bedarf bestehen kann, wenn der Gewerbebetrieb mit \nder \nFreigabeerklärung \naus \nder \nInsolvenzmasse \nausgegliedert \nund \nder \nGewerbetreibende im Wege der zweiten Chance wieder voll verfügungsbefugt wird. \nDie \nBedingung, \ndass \nim \nFreigabefall \neine \nGewerbeuntersagung \nwegen \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nur auf Tatsachen gestützt werden darf, die \nnach der Freigabe eingetreten sind, soll die Berücksichtigung von Tatsachen \nausschließen, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben oder die \nwährend der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bis zur wirksamen Freigabeerklärung \ndurch den Insolvenzverwalter eingetreten sind. Letzteres erklärt sich zum einen daraus, \ndass der Gewerbetreibende für Tatsachen, die nach der Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens bis zur Freigabe eingetreten sind, nicht verantwortlich ist. Zum \nanderen soll die Berücksichtigung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und/oder \nvor der Freigabe eingetretenen Tatsachen vom Anwendungsausschluss des Satzes 1 \nnicht ausgenommen werden. Ein weitergehender Regelungsgehalt von Satz 1, dem es \nwiderspräche, nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eintretende \nTatsachen allein im Rahmen des Wiedergestattungsverfahrens zu berücksichtigen, \nlässt sich daraus nicht herleiten. \n6 \n\n \n \n5\nEntgegen der Antragsbegründung stehen auch Sinn und Zweck des § 12 Satz 1 GewO \ndieser Auslegung nicht entgegen. Der Antragsteller ist im Kern der Ansicht, die \nTrennung von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren widerspreche dem \nZweck, eine Entscheidung über die Fortführung des Gewerbes im Rahmen des \nInsolvenzverfahrens zu ermöglichen und diese durch die nach dem Insolvenzrecht \nhierfür berufenen Verfahrensbeteiligten schnell und ohne zeitlichen Bruch \nherbeizuführen. Die mit dem Verweis auf das Wiedergestattungsverfahren nach § 35 \nAbs. 6 GewO einhergehende langfristige Unterbrechung des Gewerbebetriebs stehe \ndem Erhalt der Masse und der späteren Fortführung des Betriebs regelmäßig \nentgegen, da bestehende Geschäftsbeziehungen und die Geschäftseinrichtung \naufgegeben werden müssten. Das Bundesverwaltungsgericht lasse den Blick auf die \ninsolvenzrechtlichen Verfahrensziele und -instrumente vermissen und übersehe, dass \nbereits \ndie \nEinleitung \ndes \nInsolvenzverfahrens \nwie \nauch \ndie \nvorläufigen \nSicherungsmaßnahmen die von § 12 GewO auch bezweckte insolvenzrechtliche \nAbsicherung der Allgemeinheit gewährleisteten. \nDiese \nEinwände \ngehen \nfehl. \nDas \nBundesverwaltungsgericht \nhat \nin \nden \nEntscheidungsgründen des dem Antragsteller bekannten Urteils, die den Senat \nüberzeugen und denen er sich anschließt, ausführlich begründet, dass und warum dem \nZiel des § 12 Satz 1 GewO, einen Konflikt mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu \nvermeiden und die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens \noffenzuhalten, auch unter Wahrung der im Gesetz angelegten Trennung von \nGewerbeuntersagungs- und Wiedergestattungsverfahren Rechnung getragen werden \nkann (vgl. zum Folgenden näher BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 a. a. O. Rn. 24 ff.). \nSoweit die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf dessen \nungeordneten Vermögensverhältnissen beruht, kann ein nach Abschluss des \nGewerbeuntersagungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren die Grundlage für \neine Wiedergestattung der Gewerbeausübung bieten. Die dafür gebotene Prognose \neiner auf den Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bezogenen dauerhaften \nZuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist allerdings nicht schon aufgrund der dem \nGeschäftsverkehr dienenden Sicherungen des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt, \nsondern erfordert darüber hinaus, dass begründete Aussicht auf eine Sanierung seiner \nVermögensverhältnisse \ninfolge \nder \nim \nInsolvenzverfahren \ndurchzuführenden \nMaßnahmen besteht. Für diesen Fall werden in der Regel die Voraussetzungen des § \n35 Abs. 6 Satz 1 GewO für eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung wegen \nkünftig geordneter Vermögensverhältnisse und zwischenzeitlich fehlender Gefährdung \ndes Geschäftsverkehrs vorliegen. Ist der Sanierungserfolg - insbesondere zu Beginn \n7 \n8 \n\n \n \n6\ndes Insolvenzverfahrens - noch offen, kann dem in § 12 GewO zum Ausdruck \nkommenden öffentlichen Interesse, eine Sanierung des insolventen Gewerbes im \nRahmen des Insolvenzverfahrens nicht durch eine fortdauernde Untersagung der \nGewerbeausübung von vornherein zu vereiteln, dadurch Rechnung getragen werden, \ndass die nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO vorausgesetzte Gewähr dauerhafter \nZuverlässigkeit \nim \nSinne \nder \nwirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit \ndes \nGewerbetreibenden durch geeignete Nebenbestimmungen gesichert wird, die den \nweiteren Bestand der Wiedergestattung vom Ergebnis des Insolvenzverfahrens \nabhängig machen (§ 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG). Auch wird für den Fall, dass ein \nSanierungserfolg im Wege insolvenzrechtlicher Maßnahmen zumindest möglich \nerscheint, vom Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO \nfür die Abkürzung der Wartefrist von einem Jahr nach Durchführung der \nUntersagungsverfügung auszugehen sein. Zudem steht dem Gewerbetreibenden zur \nraschen vorläufigen Klärung der Befugnis zur Fortführung des Gewerbes nach § 35 \nAbs. 6 GewO die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zur \nVerfügung. \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Solche sind - wie die Ausführungen zu 1 \nzeigen - nicht gegeben. \n3. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls \naus. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die \nDarlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nDarlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Nicht klärungsbedürftig ist eine \nRechtsfrage, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und neue Gesichtspunkte \nnicht vorgebracht werden (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1960 - 7 B 54.60 -, DVBl. \n1960, 845; Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 -, juris Rn. 12; jeweils zum \nRevisionsrecht). \nSo liegt es hier. Wie ausgeführt, sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur \nAuslegung des § 12 GewO in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngeklärt (vgl. oben 1). Neue Gesichtspunkte von Gewicht, die einen erneuten \nKlärungsbedarf begründen könnten, bringt er nicht vor, sondern beschränkt sich \ndarauf, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seine abweichende \nAuffassung gegenüberzustellen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 \nGKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n \n13 \n14 \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-03/6-a-773-19","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-03/6-a-773-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487344","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.523497+00:00"}}