{"status":"available","doknr":"OLD487343","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-03","aktenzeichen":"3 B 164/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 164/21 \n \n3 L 90/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nErteilung einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 3. Juni 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 11. März 2021 - 3 L 90/21 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n16. Februar 2021 gegen die ihm am 4. Februar 2021 ausgehändigte Duldung wird hin-\nsichtlich des Zusatzes „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ angeordnet. Die \nAntragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO \nvorläufig verpflichtet, die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG \nohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 \nSatz 2 AufenthG auszustellen und dem Antragsteller vorläufig die Ausübung einer un-\nselbständigen Beschäftigung zu erlauben. \nDem Antragsteller wird sowohl für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungs-\ngericht Dresden - insoweit ebenfalls in Abänderung des genannten Beschlusses - als \nauch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts-\nanwalt X., D., bewilligt. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prü-\nfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht in sei-\nnem Beschluss vom 11. März 2021 zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsteller im \nWege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig eine Duldung \nohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu erteilen und ihm vorläufig \nwieder die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung zu gestatten sowie die auf-\nschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Februar 2021 ge-\ngen die ihm am 4. Februar 2021 ausgehändigte Duldung hinsichtlich des Zusatzes \n„Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ anzuordnen. Zudem ist dem Antrag-\nsteller aufgrund der gegebenen Erfolgsaussichten seines Antrags vor dem Verwal-\ntungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen. \n1. Der Antragsteller ist seinen eigenen Angaben nach libanesischer Staatsangehörig-\nkeit und wurde... geboren. Er selbst gibt ferner an, im November 2014 auf dem Luftweg \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nin die Bundesrepublik eingereist zu sein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom \n20. Januar 2017, bestandskräftig seit dem 24. April 2019, abgelehnt. Er ist seit dem \n25. Mai 2019 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihm wurde wegen fehlender Identitätspa-\npiere erstmals am 23. Juli 2019 eine Duldung erteilt, welche mehrfach und zuletzt bis \nzum 11. Januar 2021 verlängert wurde. Die Duldungen enthielten jeweils - wie bereits \ndie ihm vorher im Asylverfahren erteilte Aufenthaltsgestattung - den Zusatz, dass ihm \neine (abhängige) Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt sei. Seit dem 1. Mai 2019 war \nder Antragsteller als Sicherheitskraft in einem entsprechenden Unternehmen ange-\nstellt. \nEr hat sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch der Antragsgegnerin angegeben, \ndass er weder über einen Pass, Passersatz noch über andere Identitätspapiere ver-\nfüge. Er wurde durch die Antragsgegnerin erstmals am 23. Juli 2019 schriftlich darauf \nhingewiesen, dass er verpflichtet sei, an der Beschaffung von Identitätspapieren mit-\nzuwirken. Ein weiterer schriftlicher Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten erfolgte un-\nter Hinweis auf § 48 Abs. 3 und § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG am 14. Januar 2020. Er \nwurde aufgefordert, bis zum 20. Juli 2020 einen gültigen Pass oder Passersatz vorzu-\nlegen oder entsprechende Nachweise über seine Bemühungen über die Erlangung ei-\nnes solchen Dokuments einzureichen. Am 20. Juli 2020 legte der Antragsteller sodann \nder Antragsgegnerin eine Bestätigung der libanesischen Botschaft vom 2. März 2020, \nwonach er an diesem Tag in der Botschaft vorgesprochen habe, vor. Die Bescheini-\ngung listet ferner die erforderlichen Dokumente zur Beantragung eines libanesischen \nNationalpasses auf dem Postweg auf. Erforderlich sind danach u. a. ein Einzelauszug \naus dem libanesischen Standesregister mit Lichtbild oder ein libanesischer Personal-\nausweis mit Lichtbild sowie ein gültiger Aufenthaltstitel für Deutschland oder eine Be-\nscheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt oder \nerteilt werden kann oder im Falle einer geplanten Eheschließung u. a. eine entspre-\nchende Bescheinigung des Standesamts. Am 20. Juli 2020 stellte die Antragsgegnerin \ndem Antragsteller ferner eine „Bescheinigung zur Vorlage bei der Botschaft“ aus, wo-\nnach der Antragsteller bei der Ausländerbehörde D. einen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis gestellte habe und für eine Entscheidung über den Antrag ein gül-\ntiger Pass benötigt werde. Zudem wurde der Antragsteller mit weiterem Schreiben vom \n20. Juli 2020 unter Hinweis auf § 48 Abs. 3 und § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufge-\nfordert, nunmehr bis zum 11. Januar 2021 seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaf-\nfung eines Passes oder Passersatzes nachzukommen. Zudem enthielt das Schreiben \nden Hinweis, dass er sich selbst bei seinem Herkunftsstaat erkundigen müsse, welche \n3 \n\n \n \n4 \nVoraussetzungen dessen Behörden an die Ausstellung eines ausreichenden Doku-\nments im Ausland stellten. Nachdem der Antragsteller am 27. Oktober 2020 bei der \nAntragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung gestellt \nhatte, erkundigte sich diese mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 nach dem Stand der \nPassbeschaffung. Darauf teilte der Antragsteller mit E-Mail vom 1. November 2020 mit, \ndass er sich allseits bemüht habe, einen Reisepass bei der libanesischen Botschaft in \nB. zu beantragen. Er hätte für den 2. September 2020 eine Fahrt mittels Flixbus nach \nB. reserviert gehabt. Das Busunternehmen habe dann aber aufgrund der „Corona-Be-\nschränkungen“ den Betrieb eingestellt, so dass er nicht nach B. habe fahren können. \nEr habe im Jahr 2020 keinen Urlaubsanspruch mehr. Neben den Buchungsbestätigun-\ngen für seine beabsichtigte Fahrt nach B. legte der Antragsteller seiner E-Mail einen \nAuszug seines Dienstplanes für November 2020 bei. Aus diesem ist ersichtlich, dass \ner vom 2. bis 15. November 2020 Erholungsurlaub hatte. Am 2. November 2020 wies \ndie Antragsgegnerin den Antragsteller auf diesen Urlaub hin und teilte diesem u. a. mit, \ndass es ihm in dieser Zeit zumutbar sei, mit der Bahn nach B. zu reisen. Sodann er-\nfolgte am 11. Januar 2021 eine persönliche Vorsprache des Antragstellers bei der An-\ntragsgegnerin, bei der keine weiteren Identitätsdokumente vorgelegt wurden. Die An-\nnahme einer Duldung nach § 60b AufenthG verweigerte der Antragsteller an diesem \nTag, so dass er zunächst eine „Bescheinigung über den Aufenthalt ohne Dokumente“ \nerhielt. Am 12. Januar 2021 teilte der Antragsteller per E-Mail gegenüber der Antrags-\ngegnerin mit, dass er Widerspruch einlegen wolle, da er am 11. Januar 2021 ungerecht \nbehandelt worden und ihm seine Arbeitserlaubnis entzogen worden sei. Am 13. Januar \n2021 wandte sich der Antragsteller diesbezüglich mit weiterer E-Mail an die Antrags-\ngegnerin, in welcher er u. a. seine Bemühungen in Zusammenhang mit der Beschaf-\nfung seines Passes wie folgt darlegte: Er sei am 2. März 2020 bei der libanesischen \nBotschaft in B. gewesen, um einen Reisepass zu beantragen. Die Botschaft habe mit-\ngeteilt, dass er einen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über eine Eheschließung \nbenötige. Da er beides nicht gehabt habe, habe er erfolglos nach D. zurückkehren \nmüssen. Am 5. November 2020 sei er nochmals bei der Botschaft gewesen. Er habe \nseine „Duldungsbeschäftigung als ein Aufenthaltstitel für die Beantragung eines Reise-\npasses“ dabeigehabt, aber laut Botschaft habe ihm noch die Geburtsurkunde gefehlt. \nEr habe dann Geld in den Libanon geschickt, um das entsprechende Dokument zu \nbesorgen, welches am 13. November 2020 da gewesen sei. Er habe dann noch im \nNovember 2020 Erholungsurlaub für Januar 2021 beantragt, um nochmals nach B. fah-\nren und dort endgültig den Reisepass beantragen zu können. Dies sei dann aber auf-\ngrund der in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Ausgangsbe-\n\n \n \n5 \nschränkungen (15-Km-Grenze) nicht möglich gewesen. Mit E-Mail vom 14. Ja-\nnuar 2021 übermittelte er der Antragsgegnerin ein von ihm ausgefülltes Formular zur \nBeantragung eines Reisepasses und eine Postquittung vom 13. Januar 2021 sowie \neine Überweisungsbestätigung an die Botschaft des Libanon in Höhe der Passgebüh-\nren. Mit am 19. Januar 2021 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben er-\nläuterte er seine Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung und legte ein Farb-\nfoto seiner Geburtsurkunde (mit Lichtbild) vor. Mit E-Mail vom 21. Januar 2021 teilte \ndie Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller so schnell wie möglich mit seiner Bot-\nschaft die Ausstellung eines Heimreisescheins (Passersatz) klären solle. Zudem wurde \nihm mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass er keinen Nachweis erbracht habe, \ndass er unverschuldet an einer Pass- oder Passersatzbeschaffung gehindert gewesen \nsei. Die Beantragung eines Reisepasses genüge diesen Anforderungen nicht, da ein \nsolcher in der Regel einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetze, der nicht vorliege. \nIhm könne daher auch keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt \nwerden. Mit weiterem Schreiben vom 27. Januar 2021 wurde der Antragsteller noch-\nmals aufgefordert, unverzüglich einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Am \n4. Februar 2021 wurde dem Antragsteller eine Duldung vom 11. Januar 2021 für Per-\nsonen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG ausgehändigt. Mit Schreiben vom \n11. Februar 2021, bei der Antragsgegnerin am 16. Februar 2021 eingegangen, legte \nder Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Januar 2021 und gegen \nden Entzug seiner Arbeitserlaubnis ein. Am 12. Februar 2021 wandte sich der Antrag-\nsteller an das Verwaltungsgericht Dresden mit der Bitte um Gewährung einstweiligen \nRechtschutzes dahingehend, dass auf seiner Duldung der Zusatz „für Personen mit \nungeklärter Identität“ gestrichen und ihm wieder die Ausübung einer Beschäftigung er-\nlaubt werden. \nDieses lehnte das Verwaltungsgericht Dresden, welches die Anträge als Antrag nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer (ggf. \nnoch zu erhebenden) Klage auf isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung hinsichtlich \ndes Begehrens den Zusatz der Duldung „für Personen mit ungeklärter Identität“ und \nals Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Ausstellung einer Bescheinigung \nohne Zusatz sowie auf vorläufige Gestattung einer Beschäftigung auslegte, mit Be-\nschluss vom 11. März 2021 ab. Zur Begründung verwies es zusammengefasst darauf, \ndass der Antragsteller auch aus der Sicht des Gerichts offensichtlich nicht „alle ihm \nunter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Be-\nschaffung eines Passes oder Passersatzes“ i. S. d. § 60b Abs. 2 AufenthG vorgenom-\n4 \n\n \n \n6 \nmen habe, obwohl er auf diese Pflichten mehrfach von der Behörde hingewiesen wor-\nden sei. Dem Antragsteller sei bereits am 2. März 2020 von der libanesischen Botschaft \nein Merkblatt mit einer Auflistung der zur Beantragung eines libanesischen National-\npasses (auf dem Postweg) erforderlichen Dokumente ausgehändigt worden. In diesem \nsei angegeben, dass die Kopie vom „Einzelauszug aus dem libanesischen Standesre-\ngister mit Lichtbild oder vom libanesischen Personalausweis mit Lichtbild“ vorzulegen \nsei, sowie, dass als weiteres Erfordernis die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels für \nDeutschland, oder einer Bescheinigung, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt oder erteilt \nwerden könne sowohl alternativ im Fall „einer geplanten Eheschließung (…) eine Be-\nscheinigung des Standesamtes“ beizubringen sei. Demzufolge sei die Antragsgegnerin \nzu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach diesen Voraussetzungen \nkeine Chance auf Ausstellung eines libanesischen Passes hatte und auch gegenwärtig \nnicht habe, da er weder im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sei noch ihm eine \nsolche bei Vorlage eines Passes erteilt werden könnte. Zwar habe der Antragsteller \nnunmehr dargelegt, dass seine deutsche Freundin ein Kind von ihm erwarte. Es sei \nallerdings nicht ersichtlich, dass daraus bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Anspruch \nauf Erteilung einer familiären oder humanitären Aufenthaltserlaubnis erwachsen \nkönne. Die von der Botschaft für die Passausstellung notwendigen Voraussetzungen \nhätten dem Antragsteller auch zumindest seit seiner ersten Vorsprache am \n3. März 2020 klar gewesen sein müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch Kenntnis \nerlangt, dass er einen Einzelauszug aus dem libanesischen Standesregister oder den \nlibanesischen Personalausweis zur Beantragung eines Passes vorlegen müsse. \nGleichwohl habe er sich nach seinen eigenen Angaben erst im November 2020 um die \nAusstellung einer Geburtsurkunde bemüht. Soweit die Antragsgegnerin dieses Verhal-\nten als Anzeichen dafür werte, dass der Antragsteller kein Interesse an der Ausstellung \neines Passes hatte, sondern stattdessen versuche, die zuständigen Behörden mit Be-\nhauptungen über angebliche Bemühungen hinzuhalten, sei dies nachvollziehbar. Der \nVorsprachetermin bei der Botschaft am 5. November 2020 sei unter diesen Vorzeichen \nvon vornherein ungeeignet gewesen, um einen Passantrag zu stellen, und ohne Vor-\nlage der erforderlichen Dokumente zum Scheitern verurteilt gewesen. Dass die libane-\nsische Botschaft dem per Post übersandten Antrag des Antragstellers ohne Bestäti-\ngung der Ausländerbehörde über eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine entspre-\nchende Zusage der Erteilung bei Passvorlage nunmehr stattgeben werde, erscheine \nmehr als unwahrscheinlich. Der Antragsgegnerin sei daher in ihrer Feststellung zu fol-\ngen, dass sich der Antragsteller aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Antrags auf \nAusstellung eines libanesischen Reisepasses um ein Passersatzpapier zur Ausreise \n\n \n \n7 \nbemühen und dies auch derzeit weiterhin tun müsse. Auf eine Anfrage des Verwal-\ntungsgerichts Greifswald vom 14. Juli 2016, ob und unter welchen Voraussetzungen \ndie libanesische Botschaft in tatsächlicher Verwaltungspraxis für eine freiwillige Rück-\nkehr (freiwillige Ausreise) einem libanesischen Staatsangehörigen auf Verlangen \nHeimreisedokumente ausstelle, habe das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 26. Juli \n2016 geantwortet, dass nach Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Konsu-\nlarabteilung der Botschaft der Libanesischen Republik in B. für einen libanesischen \nStaatsangehörigen bei persönlicher Antragstellung und Vorsprache bei der libanesi-\nschen Botschaft, Vorlage des Personenregisterauszugs, vier Passfotos, Angabe der \nWohnadresse und Telefonnummer im Libanon sowie Zahlung einer Gebühr in Höhe \nvon 44 EUR ein Heimreisedokument für den Betroffenen ausgestellt werden könne. \nEin solches Dokument werde also von der Botschaft auch ohne Option auf eine Auf-\nenthaltserlaubnis ausgestellt. Dass der Antragsteller bei der Botschaft seinen Wunsch \nzur freiwilligen Ausreise und Ausstellung eines solchen Ausreisepapiers geäußert \nhabe, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die entsprechende Verpflich-\ntung hierzu ergebe sich aus § 60b Abs. 3 Nr. 3 AufenthG, worüber der Antragsteller \nvon der Antragsgegnerin belehrt worden sei. Somit habe dieser nicht alle ihm zumut-\nbaren Handlungen zur Erfüllung der besonderen Pass- oder Passersatzpflicht vorge-\nnommen, sodass die Erteilung der „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ zu-\nrecht erfolgt sei. Dem stehe auch nicht die Übergangsvorschrift des § 105 Abs. 3 Auf-\nenthG entgegen, da sich auf die Vorschrift im Fall einer beantragten Beschäftigungs-\nduldung nur derjenige beziehen könne, der ihre Erteilungsvoraussetzungen im Zeit-\npunkt der Antragstellung erfülle. Dies sei nicht der Fall, denn Voraussetzung sei, dass \ndie Identität des Antragstellers geklärt sei, was bis heute nicht der Fall sei. Ein Original \nseiner Geburtsurkunde habe er der Behörde nicht vorgelegt. Auch sonst fehle es an \ntragfähigen Anhaltspunkten, dass die von ihm bereits im Asylverfahren genutzten Per-\nsonalangaben zutreffend seien. Soweit der Antragsteller darauf verweise, dass andern-\nfalls die libanesische Botschaft seinen Passantrag „nicht gestempelt“ hätte, vermöge \ndies nicht zu überzeugen. Denn zum einem liege auch dieses Dokument nicht im Ori-\nginal vor und zum anderen könne ihm mit den von ihm vorgelegten Dokumenten kein \nlibanesischer Pass ausgestellt werden, so dass er seine bisher fehlende ldentitätsklä-\nrung auch selbst zu vertreten habe. \nMit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde begehrt der Antragsteller die vorläufige \nErteilung einer Duldung und die Gestattung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer \nunselbständigen Beschäftigung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nerstinstanzliche Verfahren. Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass er \n5 \n\n \n \n8 \nsich gut in die deutsche Gesellschaft integriert habe. Er sei als Arbeitnehmer tätig ge-\nwesen und habe eine deutsche Lebensgefährtin, mit der er zusammenwohne. Er sei \nfür das Kind der Lebensgefährtin aus der früherer Beziehung ein sozialer Vater. Ein \ngemeinsames Kind werde erwartet. Aufgrund seiner Arbeitnehmertätigkeit seien die \nVorbezugszeiten für eine Beschäftigungsduldung erfüllt. Er habe am 2. März 2020 bei \nder libanesischen Botschaft keinen Passersatz zur einmaligen Ausreise beantragt, da \ner Arbeit hatte und sich Hoffnungen auf die Beschäftigungsduldung gemacht habe. Die \nBotschaft habe ihm mitgeteilt, dass er dafür einen gültigen Aufenthaltstitel benötige \noder eine Bescheinigung einer Eheschließung. Er sei dort quasi abserviert worden. \nKonkrete Hinweise, was er anders machen könne, seien ihm dort nicht gegeben wor-\nden. Am 20. Juli 2020 sei ihm von der Antragsgegnerin eine Bescheinigung ausgestellt \nworden, dass er den Pass für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis benötige. Mit \nSchreiben vom 20. Juli 2020 sei er von der Ausländerbehörde darauf hingewiesen wor-\nden, dass er einen Pass oder Passersatz benötige. Mit Schreiben vom 29. Oktober \n2020 habe sich die Ausländerbehörde explizit nach dem Stand der Passbeschaffung \nerkundigt. Er sei am 5. November 2020 nochmals zur Botschaft gefahren und habe \nsich nochmals erkundigt, wie er zu Identitätspapieren kommen könne. Der Mitarbeiter \nder Botschaft habe ihm mitgeteilt, dass er den Einzelauszug aus dem libanesischen \nStandesregister beschaffen müsse. Man bräuchte nur eine Kopie, auch elektronisch. \nDer Mitarbeiter der Botschaft habe ihm ein Formular mitgegeben. Ein Neffe habe ihm \ndie Personenstandsurkunde besorgt. Diese habe er ausgedruckt zusammen mit dem \nausgefüllten Formular am 13. Januar 2021 an die libanesische Botschaft nach B. ge-\nschickt. Die Botschaft habe ihm den Passantrag mit Anlagen zurückgesandt, um die \nUnterschrift auf dem Passantrag bei einem Notar beglaubigen zu lassen. Die Beglau-\nbigung seiner Unterschrift habe er am 3. März 2021 vornehmen lassen und die Doku-\nmente am selben Tag zurück zur Botschaft geschickt. Er habe sich auch bei der Bot-\nschaft nach dem Sachstand erkundigt. Er habe damit alle ihm zumutbaren Handlungen \nzur Erfüllung der Passbeschaffungspflicht vorgenommen. Er müsse sich das systema-\ntische Falschberaten durch die libanesische Botschaft nicht zuzurechnen lassen. Diese \nhabe ihn dahingehend beraten, dass für Dokumente ein deutscher Aufenthaltstitel not-\nwendig sei. Dies sei für ihn ein nicht behebbares Hindernis gewesen und weitere Be-\nstrebungen seien sinnlos geworden. Erst am 5. November 2020 sei ihm zu verstehen \ngegeben worden, dass es auf den Aufenthaltstitel nicht ankomme. Dann habe er seine \nBemühungen fortgesetzt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungs-\nduldung lägen vor. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere § 60d Abs. 4 AufenthG \nübersehen. Der Antragsteller habe alle ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitäts-\n\n \n \n9 \nklärung ergriffen. Zu berücksichtigen sei, dass die Botschaft des Libanons ihre Staats-\nbürger systematisch falsch berate, was auch die Antragsgegnerin aus ständiger \nRechtspraxis wisse. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Auf-\nenthG. Es sei angesichts der Corona-Pandemie unwahrscheinlich, dass ihm gegen-\nüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Geburt seines Kindes durchsetzbar \nseien. \nMit Schriftsatz vom 26. April 2021 trägt der Antragsteller zusammengefasst weiter vor, \ndass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaf-\nfung zu hohe Maßstäbe anlege. Maßstab könne nicht der perfekt im libanesischen Ver-\nwaltungsrecht geschulte Ausländer sein, sondern ein Durchschnittsausländer, der da-\nrauf angewiesen sei, dass seine Botschaft ihm helfe und ihn ordentlich berate. Am \n25. April 2021 habe ihm die Botschaft telefonisch bestätigt, dass sein Pass in Bearbei-\ntung und die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin hierüber schon informiert sei. Da \ner die Miete nicht mehr habe zahlen können, sei ihm zwischenzeitlich gekündigt wor-\nden. Damit seien auch seine Lebensgefährtin und deren Kind obdachlos geworden, so \ndass Sozialleistungsträger bemüht werden müssten. Die Antragsgegnerin habe eine \ngesamtwirtschaftliche Verantwortung, welche diese bei der Ausübung ihres Ermessens \nberücksichtigen müsse. \n2. Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO) Erfolg. \n2.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Antragsbegehren des Antragstellers da-\nhingehend ausgelegt, dass, soweit er sich gegen die ihm am 4. Februar 2021 erteilte \nDuldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter \nIdentität“ wendet, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage auf isolierte Anfechtung des \nZusatzes, der sich als selbständig anfechtbare Nebenbestimmung nach § 36 \nAbs. 1 VwVfG (Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, \nLoseblatt-Sammlung Stand: Februar 2021 § 60b Rn. 2) erweist, statthaft ist (Eich-\nler/Mantel, in: Huber/ders., Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021 § 60b AufenthG \nRn. 23; Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 29. Ed., Stand: 1. Januar \n2021, § 60b AufenthG Rn. 56 ff.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. \nAufl. 2020, § 60b AufenthG Rn. 31; Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362 [367]; anders: \nHailbronner in: ders., Ausländerrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand: März 2020, § 60b \nRn. 79, der für einen vorläufigen Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO plädiert). Soweit \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n10\ndas Verwaltungsgericht wohl von einer Befugnis zur sofortigen Erhebung einer ent-\nsprechenden Anfechtungsklage auszugehen scheint, spricht § 83 Abs. 2 AufenthG al-\nlerdings nicht gegen die Durchführung eines vorherigen Widerspruchverfahrens. Denn \nnach § 83 Abs. 2 AufenthG findet nur gegen die Versagung der Aussetzung der Ab-\nschiebung kein Widerspruch statt. Da es sich bei der Duldung nach § 60b Abs. 1 Auf-\nenthG jedoch bereits ihrem Wortlaut nach um eine Duldung im Sinne des § 60a Auf-\nenthG handelt, wird bei einer solchen Duldung gerade nicht die Aussetzung der Ab-\nschiebung versagt, sondern die Aussetzung der Abschiebung nur mit einer Nebenbe-\nstimmung versehen. Deren Anfechtung unterfällt dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 Auf-\nenthG nicht, so dass ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (Wittmann/Röder, \na. a. O. S. 368; Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 37; anders: Dollinger a. a. O.). Da es dem \nAntragsteller aber auch maßgeblich darauf ankommt, eine Gestattung einer Erwerbs-\ntätigkeit zu erhalten, welche ihm nach § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht gestattet ist, \nund diese Rechtsfolge nach § 60b Abs. 6 i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch im \nFall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage fortwir-\nken würde, bedarf es zusätzlich noch eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Er-\nteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG ohne den vorgenannten einschränkenden \nZusatz (Eichler/Mantel, a. a. O. m. w. N.; Kluth, a. a. O. Rn. 58; Dollinger a. a. O.). In \ndiesem Sinne legt der Senat auch das Beschwerdebegehren des Antragstellers aus, \nvgl. § 88 VwGO. Im Übrigen verkennt der Senat auch nicht, dass der Antragsteller im \neinstweiligen Rechtsschutz auch noch um die vorläufige Erteilung einer Beschäfti-\ngungsgestattung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO \nnachsucht. \n2.2 Die so verstandenen Anträge sind begründet, da dem Antragsteller zu Unrecht eine \nDuldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt worden \nist. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nebenbestimmung „für \nPersonen mit ungeklärter Identität“ ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO anzuord-\nnen, da die gebotene summarische Prüfung aufgrund der bestehenden Erfolgsaussich-\nten in der Hauptsache ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung \nder sofortigen Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung über-\nwiegt. Soweit er zudem begehrt, ihm eine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG \nohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen und ihm wieder \neine unselbständige Beschäftigung zu erlauben, vermag er einen Anordnungsgrund \nund einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Bei der auch insoweit allein möglichen summarischen Prüfung hat \n9 \n\n \n \n11\ndas Gericht diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechts-\nschutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris; Beschl. v. \n31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; \nBeschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, \n69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vor-\nläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weni-\nger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechts-\nschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, \ndass sie im Fall des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden kön-\nnen, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe \nentgegenstehen. Soweit jedenfalls hinsichtlich der bis zur Entscheidung in der Haupt-\nsache gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit eine Vorwegnahme der Hauptsache be-\nwirkt würde, ist eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Hinblick \nauf Art. 19 Abs. 4 GG notwendig, wenn dem Antrag in der Hauptsache zumindest über-\nwiegende Erfolgsaussichten zukommen und der Antragsteller schlechthin unzumutba-\nren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf den rechts-\nkräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (SächsOVG, Beschl. v. \n28. Februar 2018 - 3 B 1/18 -, juris Rn. 6, und Beschl. v. 3. November 2017 - 2 B \n267/17 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, \njuris). \nEs erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf \nDuldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ohne den Zusatz „Duldung für Personen \nmit ungeklärter Identität“ und daher auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft ge-\nmacht hat. \nNach § 60b Abs.1 AufenthG ist nur dann eine Duldung mit dem Zusatz „Duldung für \nPersonen mit ungeklärter Identität“ auszustellen, wenn bei einem vollziehbar ausreise-\npflichtigen Ausländer die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen \nnicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täu-\nschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Anga-\nben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen \nPassbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht \nvorgenommen hat. Nachdem derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der \nAntragsteller über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder falsche An-\ngaben getätigt hat und dies auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht wird, \n10 \n11 \n\n \n \n12\nsteht in Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der \nAntragsteller nicht alle zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbe-\nschaffungspflicht vorgenommen hat. Nach § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist der voll-\nziehbar ausreisepflichtige Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, \nverpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren \nHandlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. \n§ 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG listet die Handlungen, welche dem Ausländer regelmäßig \nzumutbar sind, im Einzelnen auf. Auf diese Pflichten ist der Ausländer nach § 60b \nAbs. 3 Satz 2 AufenthG hinzuweisen, wobei eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswor-\ntlauts hierfür in der Regel nicht genügt (Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 25; Eichler/Mantel, \na. a. O. Rn. 15). Die Behörde hat vielmehr die im Einzelfall erwartbaren und zumutba-\nren Mitwirkungshandlungen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2010 - \n1 C 18/09 -, juris Rn. 17; OVG LSA, Beschl. v. 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 -, juris \nRn. 19, und Beschl. v. 18. September 2019 - 2 M 79/19 -, juris Rn. 19; Eichler/Mantel \na. a. O.; ähnlich: Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 25, der sich für eine inhaltliche Umschrei-\nbung und anschauliche Darstellung der Pflichten für den Laien ausspricht; Hailbronner \n[a. a. O. Rn. 62] betont, dass es keine Beratungspflicht über das Verfahren und die \ngesetzlichen Regelungen des Heimatstaats gäbe und dem Ausländer eine Erkundi-\ngungspflicht obliege). Das gilt zumindest, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht \nbereits aufdrängen muss oder dem Ausländer nicht wenigstens hinreichend erkennbar \nist, was er konkret zu unternehmen hat. Die Behörde ist regelmäßig angesichts ihrer \norganisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden \nMöglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten (vgl. \nBayVGH, Urt. v. 15. November 2006 - 24 B 06.1700 -, juris Rn. 62 ff., und Beschl. v. \n2. Mai 2019 - 10 CE 19.273 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 3. Dezember 2008 - 13 S \n2483/07 -, juris Rn. 32; OVG LSA, Beschl. v. 23. Oktober 2018 a. a. O.; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 -, juris Rn. 5). Nach \n§ 60b Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann der Ausländer die zumutbaren Handlungen nach \n§ 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG jederzeit nachholen und so die Verlet-\nzung seiner Mitwirkungspflicht heilen. \nAusgehend von diesen Maßstäben ist dem Antragsteller derzeit nicht vorzuwerfen, \ndass er nicht alle ihm zumutbaren Handlungen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht \nvorgenommen hat. Dabei geht der Senat ungeachtet seiner seit der ersten Aufforde-\nrung zur Mitwirkung am 23. Juli 2019 zunächst überhaupt nicht und dann nur zögerlich, \njedenfalls keinesfalls zielstrebigen Bemühungen zur Erlangung eines Passes davon \naus, dass er jedenfalls am 13. Januar 2021 auf dem Postweg bei der libanesischen \n12 \n\n \n \n13\nBotschaft in B. wirksam einen Reisepass beantragt hat. Soweit das Verwaltungsgericht \ndavon ausgegangen ist, dass es sich dabei um eine ungeeignete Mitwirkungshandlung \ngehandelt hat, da der Antragsteller seit März 2020 davon ausgehen haben müsse, dass \ner einen Pass bei der Botschaft nicht mit Erfolg werde beantragen können, folgt dem \nder Senat im vorliegenden Einzelfall nicht. Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend darauf hingewiesen, dass nach den Grundsätzen der Botschaft des Libanon \nin B. zur Beantragung eines Libanesischen Nationalpasses eine gültige Aufenthaltser-\nlaubnis oder aber die Aussage, dass eine solche bei Vorlage eines Passes erteilt wer-\nden könne, erforderlich ist. Dies war dem Antragsteller, wie vom Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt, auch grundsätzlich bekannt. Allerdings erscheint es vorliegend \nnach Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Folgezeit \ndennoch davon ausgehen durfte, dass eine Mitwirkung in Form der Beantragung eines \nReisepasses ausreichend ist, um den in § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG umschriebenen \nPflichten gerecht zu werden. Denn offenbar ging selbst die Antragsgegnerin - jedenfalls \nbis zum 21. Januar 2021 - nicht davon aus, dass ein Antrag auf Ausstellung eines \nReisepasses von vornherein aussichtslos ist. Denn anders erklärt es sich nicht, dass \nsie dem Antragsteller am 20. Juli 2020 eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Bot-\nschaft ausgestellt hat, in welcher dem Antragsteller bescheinigt wird, dass dieser „einen \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt“ habe und dieser einen Pass \nbenötige, um über den Antrag entscheiden zu können. Diese Bescheinigung konnte, \nda ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsteller nach \nAktenlage überhaupt nicht gestellt war, wohl nur den Sinn haben, die o. g. Vorausset-\nzungen der Botschaft des Libanon zur Ausstellung eines Reisepasses zu erfüllen. Auch \nin der Folgezeit hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zwar mehrfach durch ihr \nstandarisiertes Schreiben zur Beantragung eines Passes oder Passersatzes aufgefor-\ndert, im persönlichen Gespräch sich aber ausdrücklich nur nach dem Stand der Bemü-\nhungen der Passbesorgung erkundigt und hier - in dem Wissen, dass sich der Antrag-\nsteller nur um einen Pass und kein Ersatzdokument bemüht - bis zum 21. Januar 2021 \nnicht im Ansatz zu erkennen gegeben, dass sie dies als nicht ausreichend ansehen \nwürde. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller von vorn-\nherein auf die Möglichkeit der Beantragung eines Heimreisedokuments hinweisen \nmusste oder ob die Einholung entsprechender Informationen dem Pflichtenkreis des \nAusländers zuzurechnen ist, hat hier die Antragsgegnerin Handlungen vorgenommen, \nwelche den Antragsteller in die begründete Hoffnung versetzen durften, dass ihm die \nlibanesische Botschaft einen Pass ausstellen würde. Dafür, dass diese Annahme nicht \nvöllig unzutreffend ist, spricht auch, dass die Botschaft den Antragsteller zwischenzeit-\nlich zur Beglaubigung der Unterschrift unter seinen Passantrag aufgefordert hat. Dass \n\n \n \n14\ndie Botschaft bei offensichtlich unzulässigen, weil nicht mit allen für die Antragstellung \nerforderlichen Dokumenten versehenen Anträgen entsprechend verfährt, erscheint \ndem Senat eher unwahrscheinlich. Daher steht auch der Umstand, dass die Antrags-\ngegnerin den Antragsteller am 21. Januar 2021 explizit zur Beantragung eines Heim-\nreisedokuments aufgefordert hat, wogegen sie sich durch erneute Versendung ihres \ndarauf nicht eingehenden standardisierten Schreibens vom 27. Januar 2021 möglich-\nerweise aber auch in gewisser Weise in Widerspruch setzte, der Erteilung einer Dul-\ndung ohne den Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“, mithin eines \nAnordnungsanspruchs, nicht entgegen. Denn insoweit wird man dem Antragsteller zu-\nnächst noch für eine gewisse Zeit zugestehen müssen, den Ausgang des Verfahrens \nauf Ausstellung eines Reisepasses abzuwarten. Sollte dieses erfolglos verlaufen oder \nnicht in angemessener Zeit zu einem Ergebnis führen, ist aber davon auszugehen, \ndass dem Antragsteller nunmehr bekannt ist, welche Möglichkeiten der Beantragung \neines Passersatzpapiers (Heimreisedokuments) bestehen und dass er verpflichtet ist, \ndann auch noch ein entsprechendes Dokument zu beantragen. Bis dahin erweist es \nsich aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, dem Antragsteller \neine Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ zu ertei-\nlen. \nDies gilt insoweit auch für die gesetzliche Folge des § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG, so \ndass dem Antragsteller - zumal auch nicht die Versagungsgründe des § 60a \nAbs. 6 AufenthG vorliegen - vorläufig auch die Wiederaufnahme seiner unselbständi-\ngen Beschäftigung zu gestatten ist. Insoweit geht der Senat auch von einem Anord-\nnungsgrund aus, da beim Abwarten des Hauptsacheverfahrens damit zu rechnen ist, \ndass der bisherige Arbeitgeber den Arbeitsplatz des Antragstellers nicht bis zu diesem \nZeitpunkt freihält, sowie aufgrund der bereits eingetretenen wirtschaftlich prekären Si-\ntuation, insbesondere des Wohnungsverlusts. Daher ist auch die mit der einstweiligen \nAnordnung einhergehende partielle Vorwegnahme der Hauptsache nicht nur wegen \ndes mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenen Erfolgs einer Hauptsacheklage, sondern \nauch wegen der dem Antragsteller ansonsten drohenden Nachteile gerechtfertigt. Dies \ngilt insbesondere deshalb, weil es bei ihm nicht um die erstmalige Aufnahme einer Er-\nwerbstätigkeit geht, sondern um die Fortführung einer Beschäftigung, die er bereits seit \ndem 1. Mai 2019 ausgeübt hat. Soweit der Antragsteller auch begehrt, ihm vorläufig \neine Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG zu erteilen, kann der Senat \naber nicht erkennen, welche im Fall von deren Versagung drohende Nachteile, auch \ninsoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. Seine wirtschaftli-\nche Notsituation vermag der Antragsteller bereits mit der ihm nach § 60a Abs. 2 \n13 \n\n \n \n15\nSatz 1 AufenthG zu gewährenden Duldung ohne den Zusatz „Duldung für Personen \nmit ungeklärter Identität“ zu überwinden, so dass es einer darüber hinausgehenden \nvorläufigen Bewilligung einer Duldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG nicht bedarf. Im \nÜbrigen hätte der Antragsteller insoweit auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. Denn die Erteilung einer Beschäftigungsduldung setzt nach § 60d Abs. 1 \nNr. 1 AufenthG voraus, dass die Identität des Antragstellers geklärt ist. Dies ist derzeit, \nworauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat, und was der Antragsteller mit \nseiner Beschwerde wohl auch nicht angreift, nicht der Fall. Insbesondere liegt der Aus-\nzug aus dem libanesischen Standesregister weiterhin nicht im Original vor, so dass \nauch die Echtheit dieses Dokuments nicht geprüft werden kann. Soweit der Antragstel-\nler in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, dass vom Erfordernis der Identi-\ntätsklärung nach § 60d Abs. 4 AufenthG abgesehen werden könne, da er alle erforder-\nlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen habe, folgt \nihm der Senat nicht. Denn eine Identitätsklärung ist nicht nur durch Vorlage eines Rei-\nsepasses möglich, sondern der Antragsteller hätte sich dafür ebenso um Dokumente \naus seinem Heimatland bemühen können und müssen, wofür er mehr als ausreichend \nZeit hatte. Dass es ihm nicht möglich ist, diese im Original in Deutschland vorzulegen, \nmacht er schon selbst nicht geltend. Schließlich sieht § 60d Abs. 4 AufenthG anders \nals § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch keine Hinweispflicht der Behörde auf die gebo-\ntenen Mitwirkungshandlungen vor. Letztlich ist auch die Frage, ob dem Antragsteller \nauch eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen seiner bevorstehenden \nVaterschaft, die er im Übrigen nicht glaubhaft gemacht hat, zu erteilen ist, nicht ent-\nscheidungsrelevant, da ihm wegen des Fehlens seines Reisepasses oder entspre-\nchender Passersatzpapiere bereits aus diesem Grund eine Duldung nach § 60a Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG zu erteilen ist. \n3. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich für beide Instanzen, dass die beabsich-\ntigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-\nscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus der beim \nVerwaltungsgericht eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse ergibt sich, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung \naufzubringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über \ndie Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 ZPO. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n14 \n15 \n\n \n \n16\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 \nAbs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung in erster Instanz, gegen die keine Ein-\nwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-03/3-b-164-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":20},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60d","ref_norm":"60d","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-03/3-b-164-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487343","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.483105+00:00"}}