{"status":"available","doknr":"OLD487340","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-08","aktenzeichen":"6 A 771/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 771/19.A \n \n1 K 1466/18.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. der \n4. des \n5. des \n6. des \n7. des \n8. des \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 8. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 29. April 2019 - 1 K 1466/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist \nnicht \nwegen \ndes \nvom \nKläger \ngeltend \ngemachten \nZulassungsgrunds \nder \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher \nhöchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -\n, juris Rn. 8; st. Rspr). Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer \nFrage prinzipiell nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem \ndurch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese \nFeststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. \nV. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A \n593/18.A -, juris Rn. 8; v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, \nBeschl. v. 23.01.2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 \n- A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil \nnicht entscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung \nwegen \ngrundsätzlicher \nBedeutung \nführen, \nweil \nihre \nKlärung \nin \neinem \nBerufungsverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 \n1 \n2 \n\n \n \n3\nBN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revisionsverfahren]; st. Rspr.). Ist die \nvorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen \ngestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund \nhinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. \nAugust 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger im Hinblick auf die begehrte \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen, weil die Verfolgung des Klägers \nzu 1 zuletzt 2005 nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise 2017 ins \nBundesgebiet stehe. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger, der nach seinen \nAngaben 1999 bis 2002 im Tschetschenienkrieg gekämpft und sich 2005 den \nBehörden gestellt habe, erneut die Verfolgung drohe. In dem von den Klägern \nangegriffenen Bescheid, auf den das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im \nÜbrigen Bezug nimmt, wird ausgeführt, dass der Kläger zu 1 mehrere Jahre nach den \nEreignissen unverfolgt im Heimatland gelebt habe und somit kein Zusammenhang \nzwischen Ausreise und Verfolgung bestehe. Wegen der Amnestien drohe ihm auch \nkeine Strafverfolgung mehr wegen Straftaten im Krieg. Soweit er eine Bedrohung durch \ndie Exfrau seines Onkels fürchtet führt das Verwaltungsgericht aus, darin liege - \nungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Geschehnisse - keine Verfolgung aus \nGründen des § 3b Abs. 1 AsylG. Auch subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG \nkönnten \ndie \nKläger \nnicht \nbeanspruchen. \nHinsichtlich \nder \nvermeintlichen \nBedrohungssituation für den Kläger zu 1 wegen der Exfrau seines Onkels habe das \nGericht bereits durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags. Es sei \nweder nachvollziehbar dargelegt, wie die Frau maßgeblichen Einfluss auf eine \nbedeutsame \nAnzahl \nvon \nMitarbeitern \nder \ninländischen \nSicherheits- \noder \nMilitäreinheiten ausüben können solle, um einen ernsthaften Schaden für den Kläger \nzu 1 herbeiführen zu können noch, dass der Kläger zu 1 nicht Schutz durch Polizei \noder Staatsanwaltschaft erlangen könne. Darüber hinaus bleibe dem Kläger zu 1 die \nZuerkennung subsidiären Schutzes jedenfalls deswegen verwehrt, weil er auf internen \nSchutz nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen sei. \nDie Kläger werfen die Fragen auf, ob (1) vor dem Hintergrund der bestehenden \nErkenntnismittelliste, \ninsbesondere \nder \nFeststellungen \nder \nMenschenrechtsorganisation Memorial sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe den \nPersonen und auch Familienangehörigen, denen die Unterstützung des Terrorismus \nvorgeworfen wird, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine Gefahr für Leib und \n3 \n4 \n\n \n \n4\nLeben und entsprechende Repressalien drohen sowie (2) die Möglichkeit einer \ninnerstaatlichen Fluchtalternative für den vorgenannten Personenkreis besteht. \nDiese Fragen sind jedoch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht \nentscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist nach seinen Feststellungen \nhinsichtlich der begehrten Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes davon ausgegangen, \ndass die Kläger zu 2 bis 8 weder früher verfolgt noch von einer Verfolgung bei Rückkehr \nbedroht seien. Im Hinblick auf den zeitlichen Abstand bis zur Einreise ins Bundesgebiet \n2017 sei auch beim Kläger zu 1 nicht davon auszugehen, dass ihm eine Verfolgung \nbei der Rückkehr drohe. Somit geht das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass dem \nKläger zu 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylG) noch die Unterstützung des Terrorismus vorgeworfen wird und ihm \ndeshalb eine Verfolgung drohen könnte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass \ndie Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger zu 1 im Jahr 2005 geendet haben und \ner danach keine weitere Verfolgung wegen seiner Teilnahme am Tschetschenienkrieg \noder Terrorismusverdachts zu befürchten hat. Eine etwaige Verfolgung durch die \nExfrau des Onkels knüpfe nicht an die Gründe des § 3b Abs. 1 AsylG an. \nAuch im Hinblick auf den begehrten subsidiären Schutz sind die Fragen nicht \nentscheidungserheblich. Eine Verfolgung durch die Exfrau eines Onkels hat das \nGericht als nicht glaubhaft angesehen („durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit \ndes Vortrags“, UA S. 9). Bereits diese Feststellung trägt insoweit das Urteil \nselbstständig. Soweit das Gericht daneben („Darüber hinaus“, UA S. 9) feststellt, dass \ndie Zuerkennung des subsidiären Schutzes dem Kläger zu 1 auch deshalb verwehrt \nbleibe, weil er auf internen Schutz verwiesen werden könne, handelt es sich um eine \nweitere, das Urteil tragende Begründung, die aber wegen der anderen Begründung \nnicht entscheidungserheblich ist. \nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AslyG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp\n \n \n \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-08/6-a-771-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-08/6-a-771-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487340","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.397581+00:00"}}