{"status":"available","doknr":"OLD487339","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-08","aktenzeichen":"3 B 181/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 181/21 \n \n3 L 174/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nErteilung einer Duldung ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“; \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 8. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 30. März 2021 - 3 L 174/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrach-\nten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsteller im Wege einer einst-\nweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig eine Duldung ohne den Zusatz \n„für Personen mit ungeklärter Identität“ zu erteilen. \n1. Der Antragsteller ist seinen eigenen Angaben nach libyscher Staatsangehörigkeit \nund wurde 1993 geboren. Am 7. Juni 2017 reiste er in die Bundesrepublik ein und \nbeantragte am 9. Juni 2017 Asyl. Mit Bescheid vom 13. September 2017 wurde sein \nAsylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) \nunter Verweis auf die Zuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt. Nachdem eine \nAbschiebung gescheitert war, hob das Bundesamt nach Ablauf der Überstellungsfrist \nam 12. März 2018 den Bescheid vom 13. September 2017 auf. Sein Asylantrag wurde \nmit Bescheid vom 14. November 2018, bestandskräftig seit dem 1. Dezember 2018, \nabgelehnt. Ausweislich Nr. 4 des Bescheids liegen keine Abschiebungsverbote nach § \n60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Er ist seit dem 14. Dezember 2018 vollzieh-\nbar ausreisepflichtig. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt den \nAsylfolgeantrag des Antragstellers als unzulässig ab, ebenso den Antrag auf Abände-\nrung des Bescheids vom 14. November 2018 bezüglich der Feststellungen zu § 60 \nAbs. 5 und 7 AufenthG. \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nAm 8. Dezember 2017 erteilte ihm die Antragsgegnerin erstmals eine Duldung wegen \nfehlender Identitätspapiere. Zugleich wurde er schriftlich unter Hinweis auf § 48 \nAbs. 3 AufenthG darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, an der Beschaffung von \nIdentitätspapieren mitzuwirken. Mit Bescheid vom 22. Februar 2018 wurde die vorge-\nnannte Duldung wiederrufen, da die Antragsgegnerin von der Durchführbarkeit einer \nAbschiebung ausging. Mit Bescheid vom 17. Mai 2019 wurde dem Antragsteller erneut \neine Duldung wegen fehlender Identitätspapiere erteilt und die Beschäftigung mit Er-\nlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Zugleich wurde er schriftlich unter Bezug-\nnahme auf § 48 Abs. 3 AufenthG darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, an der \nBeschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Mit weiterem Schreiben vom 17. Mai \n2019 wurde er unter nochmaligen Hinweis auf § 48 Abs. 3 AufenthG aufgefordert, bis \nzum 28. Juni 2019 einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Am 13. November \n2019 teilte der Antragsteller mit, dass ihm ein Freund am 6. November 2019 per Ein-\nschreiben u.a. einen gültigen libyschen Reisepass geschickt und er diesen Brief am 8. \nNovember 2019 bei einer Filiale der Deutschen Post abgeholt habe. Der Brief sei schon \ngeöffnet und der Pass in diesem nicht mehr enthalten gewesen, sondern nur noch sein \nlibyscher Führerschein. Er habe deswegen Strafanzeige erstattet. Er teilte zudem mit, \ndass die libysche Botschaft derzeit keine Reisepässe ausstelle. Am 22. Oktober 2019 \nbeantragte der Antragsteller, ihm die Ausübung einer Beschäftigung zu gestatten. Mit \nBescheid vom 15. November 2019 wurde ihm eine Tätigkeit als Wagenschieber/Ser-\nvicekraft/Reinigung bei einem Facility Management Unternehmen gestattet und seine \nzuletzt erteilte Duldung verlängert. Diese Duldung wurde sodann am 14. Mai 2020 ver-\nlängert. Mit Schreiben vom 23. März 2020 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller \ndarauf hingewiesen, dass der vorgelegte Führerschein nicht zur Bestätigung seiner \nIdentität geeignet sei und seine Mitwirkungspflichten nach §§ 48, 49 und § 60b Auf-\nenthG fortbestünden. Zwar treffe es zu, dass die libysche Botschaft in Berlin derzeit \nkeine Reisepässe ausstelle; aber diese stelle eine Bescheinigung aus, dass er liby-\nscher Staatsbürger sei, und bestätige die Nichtvornahme der Passausstellung. Ihm \nwerde eine Stellungnahmefrist bis zum 14. Mai 2020 eingeräumt. Sollte er bis dahin \nkeine Nachweise vorlegen können, müsse er u. a. mit ausländerrechtlichen Konse-\nquenzen rechnen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 wurde er nochmals unter Hinweis \nauf § 48 Abs. 3 und § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgefordert, bis zum 10. Juli 2020 \neinen Pass oder Passersatz vorzulegen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde er \nunter erneuten Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten zur unverzüglichen Vorlage ei-\nnes Passes oder Passersatzes aufgefordert. Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 wurde \nihm eine weitere Duldung erteilt, aber eine Erwerbstätigkeit nicht mehr gestattet und \ndie Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität\" versehen. Am 8. \n3 \n\n \n \n4 \nSeptember 2020 legte er eine von der Libyschen Botschaft Berlin am 10. August 2020 \nausgestellte Bescheinigung vor, wonach die Botschaft bis auf Weiteres aus techni-\nschen und organisatorischen Gründen keine Reisepässe ausstelle. Zudem legte er \neine Kopie eines Reisepasses vom 10. Dezember 2014, neben dem sich ein Stempel \nund ein Datumsvermerk (10. August 2020) der Libyschen Botschaft Berlin befindet, \nvor. Mit Schreiben vom 11. September 2020 teilte die Antragsgegnerin dem Vertreter \ndes Antragstellers mit, dass die zuvor genannten Dokumente nicht ausreichend zur \nErfüllung seiner Mitwirkungspflicht seien, und verwies im Übrigen auf die Belehrungen \nmit Schreiben vom 14. Mai 2020 und 10. Juli 2020. Mit E-Mail vom 28. September 2020 \nteilte die Antragsgegnerin zur Erläuterung ihrer Entscheidung mit, das die libysche Bot-\nschaft weiterhin Passersätze ausstelle. Zudem sei nicht geklärt, wie die libysche Bot-\nschaft eine Kopie des Reisepasses bestätigen könne, wenn dieser nach Angaben des \nAntragstellers verloren gegangen sei. Schließlich weiche die Namensschreibweise der \naus dem Reisepass ersichtlichen Personalien von den bei der Antragsgegnerin geführ-\nten Personalien ab. Da bei einer Passkopie Fälschungen nicht ausgeschlossen werden \nkönnten, könne anhand dieser die Identität nicht geklärt werden. Mit Schreiben vom \n10. Dezember 2020 wurde er unter erneutem Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten \nzur unverzüglichen Vorlage eines Passes oder Passersatzes aufgefordert. Zugleich \nwurde ihm seine zuletzt erteilte Duldung mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 bis zum \n4. Juni 2021 verlängert. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstel-\nlers mit Schreiben vom 7. Januar 2021, welches vorab bei der Antragsgegnerin mit E-\nMail vom 8. Januar 2021 eingegangen ist, Widerspruch ein. Mit seinem beim Verwal-\ntungsgericht Dresden am 9. März 2021 eingegangenen Eilantrag begehrte der Antrag-\nsteller ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig eine Duldung nach \n§ 60a AufenthG zu erteilen. \nDies hat das Verwaltungsgericht Dresden abgelehnt, welches den Antrag als Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO auf isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung, als die sich \nder Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erweise, und als Antrag nach § 123 \nAbs. 1 VwGO auf vorläufige Ausstellung einer Bescheinigung ohne Zusatz, ausgelegt \nhat, mit Beschluss vom 30. März 2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammen-\ngefasst darauf verwiesen, dass der Antragsteller gegen die ihm obliegende Passbe-\nschaffungs- und Mitwirkungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1AufenthG verstoßen habe. \nEr habe noch nicht einmal behauptet und - folgerichtig - auch nicht nachgewiesen, dass \ner sich um die Ausstellung von Passersatzpapieren bemüht habe, welche auch derzeit \ndurch die Libysche Botschaft Berlin ausgestellt würden, wenn eine Freiwilligkeitserklä-\nrung abgegeben werde. Dass er zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet sei, \n4 \n\n \n \n5 \nhabe ihm die Antragsgegnerin ausdrücklich mitgeteilt. Soweit er behaupte, dass mit \nsolchen Passersatzpapieren eine Ausreise nach Libyen nicht gelingen könne, folge \ndem das Gericht nicht. Denn anders als vom Antragsteller behauptet sei nach Informa-\ntion des Auswärtigen Amtes Libyen auch auf dem Luftweg erreichbar. Er könne sich \nferner nicht mit Erfolg auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote i. S. v. § 60 Abs. 5 \nAufenthG berufen, denn über deren Nichtvorliegen habe das Bundesamt bestandskräf-\ntig entschieden. An diese Entscheidung sei die Antragsgegnerin gebunden. Es bestehe \nauch der erforderliche kausale Zusammenhang zwischen der Verletzung seiner Mitwir-\nkungspflicht bei der Pass(ersatz)beschaffung und der Unmöglichkeit der Abschiebung, \ndenn dem seit mehr als zwei Jahren vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller wäre \nes, wenn er sich Passersatzpapiere beschaffe, derzeit möglich, seiner Ausreisepflicht \nnachzukommen. Zudem sei er von der Antragsgegnerin wiederholt auf seine Verpflich-\ntung zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren hingewiesen worden. \nMit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren \nweiter. Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass kein kausaler Zusammen-\nhang zwischen einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Unmöglichkeit \nder Ausreise bestehe. Einen solchen habe das Verwaltungsgericht nur behauptet, aber \nnicht begründet. An dem Kausalzusammenhang fehle es, da ihm eine freiwillige Aus-\nreise nicht zumutbar sei. Die Sicherheitslage in Libyen sei so kritisch, dass auch Rück-\nkehr- und Reintegrationsprogramme ausweislich der Website https://www.returning-\nfromgermany.de/de/countries/libya nicht angeboten würden. Dies entspreche auch der \nEinschätzung der neueren Rechtsprechung, etwa des Verwaltungsgerichts Berlin (Urt. \nv. 27. Mai 2020, - 19 K 84.19 -), welche der Antragsteller sodann auszugsweise wie-\ndergibt. Zudem könne er auch aus finanziellen Gründen nicht freiwillig ausreisen. Er \nsei einkommens- und vermögenslos, so dass er die Reise nicht aus Eigenmitteln finan-\nzieren könne. Daher sei ein Laissez passer nicht nutzbar. § 60b AufenthG solle nicht \ndie Besorgung entsprechend nutzloser Dokumente flankieren. \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie macht geltend, dass \ndiese bereits unzulässig sei. Da das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Auffassung \ndes Antragstellers den kausalen Zusammenhang zwischen fehlender Mitwirkung und \nder Unmöglichkeit der Ausreise begründet und dabei auf die vorhandenen Reisemög-\nlichkeiten hingewiesen habe, habe sich der Antragsteller nicht im gebotenen Umfang \nmit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Jedenfalls sei die \nBeschwerde unbegründet. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht darauf hingewie-\nsen, dass ihm eine freiwillige Ausreise möglich sei. Es sei seine eigenste Aufgabe, sich \n5 \n6 \n\n \n \n6 \ndie für die Ausreise erforderlichen finanziellen Mittel zu besorgen. Im Übrigen reiche \neine Mitursächlichkeit der fehlenden Mitwirkung dafür, dass die Abschiebung nicht voll-\nzogen werden könne, aus, um eine Duldung „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu \nerteilen. \n2. Das Vorbringen des Antragstellers führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Be-\nschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. \n2.1 Die Beschwerde ist zulässig und genügt insbesondere noch den Begründungsan-\nforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerde einen \nbestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab-\nzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung ausei-\nnandersetzen. \nInhaltlich muss die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folglich \ndarlegen oder zumindest erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen \nGründen der erstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. \nDies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und \ndamit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Be-\nschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der \nBeschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er \ndie angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine \nbloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils \ntragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksich-\ntigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus \nwie bloße pauschale oder formelhafte Rügen ausreichend sind. Die Anforderungen an \ndas Darlegungserfordernis bemessen sich nach der Zeit, die dem Antragsteller zur Be-\ngründung seiner Beschwerde zur Verfügung steht und somit nach der Dringlichkeit sei-\nnes Begehrens (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2017 - 3 B 163/17 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. \nv. 16. Dezember 2014 - 3 B 127/14 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 8. November \n2004, NVwZ 2006, 74; Beschl. v. 1. Juli 2002, NVwZ 2002, 1389; OVG Schl.-H., Be-\nschl. v. 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, juris Rn. 3; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 f.; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, \n§ 146 Rn. 41). \nDas Beschwerdevorbringen des Antragstellers genügt diesen Grundsätzen noch. Zwar \nhat der Antragsteller in seinem Beschwerdevortrag verkannt, dass das Verwaltungsge-\nricht die Kausalität seiner (unterlassenen) Mitwirkungshandlung bei der Beschaffung \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7 \neines Passersatzpapiers nicht nur behauptet hat, sondern dass sich die Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts zur Kausalität schlussfolgernd auf die vorherigen Feststellun-\ngen, dass dem Antragsteller die Beschaffung eines Passersatzpapiers ebenso möglich \nwar wie eine Ausreise auf dem Luftweg, beziehen. Da der Antragsteller in seiner Be-\nschwerdebegründungsschrift sodann aber abweichend von den vorgenannten Annah-\nmen des Verwaltungsgerichts näher ausführt, warum eine freiwillige Ausreise unmög-\nlich sein soll, zieht er die vom Verwaltungsgericht angenommene Kausalität letztlich in \neinem Umfang in Zweifel, die noch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der erst-\ninstanzlichen Entscheidung erkennen lässt. \n2.2 Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO) jedoch in der Sache keinen Erfolg. \na) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Antragsbegehren des Antragstellers da-\nhingehend ausgelegt, dass, hinsichtlich des Zusatzes „für Personen mit ungeklärter \nIdentität“ der Duldung vom 10. Dezember 2020 von einer selbständig anfechtbaren \nNebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 VwVfG (SächsOVG, Beschl. v. 3. Juni 2021 - 3 B \n164/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskom-\nmentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: Februar 2021 § 60b Rn. \n2) auszugehen und einstweiliger Rechtschutz insoweit mit einem Antrag nach § 80 Abs. \n5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nachzusuchen (SächsOVG a. a. O. m. w. N.) sowie ergänzend \nein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG \nohne den vorgenannten einschränkenden Zusatz zu stellen ist (SächsOVG a. a. O. m. \nw. N). In diesem Sinne legt der Senat auch das Beschwerdebegehren des Antragstel-\nlers aus, vgl. § 88 VwGO. \nSoweit man zwischenzeitlich das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers hinsichtlich \nseines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Zweifel ziehen könnte, da die \nam 10. Dezember 2020 erteilte Duldung bis zum 4. Juni 2021 befristet war und er mit \neiner Anordnung einer aufschiebenden Wirkung seines hiergegen erhobenen Wider-\nspruchs seine Rechtsposition nicht mehr verbessern könnte, kann der Senat dies da-\nhinstehen lassen, denn jedenfalls hat der Antragsteller bei der gebotenen summari-\nschen Prüfung und auch unabhängig von der Frage, ob bei vorläufiger Erteilung der \nvon ihm begehrten Duldung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt \nwürde, auch derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung ohne den Zusatz „für \nPersonen mit ungeklärter Identität“. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer sol-\nchen Duldung liegen nach § 60b Abs.1 AufenthG vor. Danach ist eine Duldung mit dem \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n8 \nZusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ auszustellen, wenn bei einem \nvollziehbar ausreise-pflichtigen Ausländer die Abschiebung aus von ihm selbst zu ver-\ntretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis \ndurch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch ei-\ngene falsche Angaben selbst herbeiführt oder zumutbare Handlungen zur Erfüllung der \nbesonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Auf-\nenthG nicht vorgenommen wurden. \nb) Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht, dass ihn nach § 60b \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG keine Mitwirkungspflicht treffe, da Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorlägen, folgt ihm der Senat nicht. \nZwar trägt der Antragsteller mit seiner Beschwerde umfangreich zum Bestehen von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vor, aber er verkennt, \ndass das Verwaltungsgericht selbständig tragend darauf verwiesen hat, dass das Bun-\ndesamt bestandskräftig und in einer die Antragsgegnerin bindenden Form über das \nNichtbestehen derartiger Abschiebungsverbote entschieden hatte. Insoweit setzt er \nsich schon nicht in einer Weise mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausei-\nnander, die den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu einer näheren Prüfung \nveranlassen würde. Unabhängig davon sind die Ausführungen des Verwaltungsge-\nrichts zur Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts auch nicht zu beanstan-\nden. Eine Inzidenzprüfung hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG im Rahmen des § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG \nverbietet sich daher nach § 42 Satz 1 AsylG im vorliegenden Fall (Wittmann/Röder, \nZAR 2019, 363, 366; Funke-Kaiser a. a. O. Rn. 11 ff.; vgl. Kluth, in: ders./Heusch, \nBeckOK, Ausländerrecht, 29. Ed., Stand: 1. Januar 2021, § 60b AufenthG Rn. 26). \nc) Nachdem derzeit trotz Abweichungen beim Vornamen des Antragstellers bei der von \nihm vorgelegten Reisepasskopie (Bl. 239 der Behördenakte) von dem im Asylverfahren \nund bei der Antragsgegnerin erfassten Personendaten keine durchgreifenden Anhalts-\npunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über seine Identität oder Staatsangehö-\nrigkeit getäuscht oder falsche Angaben getätigt haben könnte, und dies auch von der \nAntragsgegnerin nicht geltend gemacht wird, war das Verwaltungsgericht davon aus-\ngegangen, dass der Antragsteller nicht alle zumutbare Handlungen zur Erfüllung der \nbesonderen Passbeschaffungspflicht vorgenommen hat. Dem tritt der Antragsteller im \nRahmen seiner Beschwerde nicht entgegen, so dass sich vor dem Hintergrund von \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n9 \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO weitere Ausführungen erübrigen. Unabhängig davon be-\nstehen auch keine Zweifel, dass der hinreichend belehrte Antragsteller seine Mitwir-\nkungspflichten nicht verletzt haben könnte (vgl. zum Umfang der behördlichen Hinweis-\npflichten im Einzelnen SächsOVG a. a. O. m. w. N.). Denn er ist nicht nur seit dem Jahr \n2017 und seither vielfach auf die Notwendigkeit seiner Mitwirkung bei der Passbeschaf-\nfung hingewiesen worden, sondern ihm war auch explizit erklärt worden, dass er sich \nein Passersatzpapier zu besorgen habe, was seinem Vertreter mit E-Mail der Antrags-\ngegnerin vom 28. September 2020 auch noch näher erläutert worden war. Dass er \nseither - oder vorher - Aktivitäten zur Erlangung eines entsprechenden Passersatzpa-\npiers unternommen habe, macht er schon selbst nicht geltend. Soweit sein Beschwer-\ndevortrag so zu verstehen sein soll, dass er nicht verpflichtet sei, sich ein Laissez-\npasser zu besorgen, so verkennt er, dass dieses nicht gleichzusetzen ist mit einem von \nseinem Herkunftsstaat ausgestellten Passersatzdokument. \nc) Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde rügt, dass auch eine „etwaig(e) Ver-\nletzung (seiner) Mitwirkungspflichten“ nicht ursächlich für die „Unmöglichkeit (seiner) \nAusreise“ sei, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. \nZunächst kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes schon nicht darauf an, ob \nder Antragsteller auch mit einem Pass oder Passersatzdokument nicht (freiwillig) aus-\nreisen kann, sondern ob eine Abschiebung, also das Zwangsmittel zur Beendigung \neines unrechtmäßigen Aufenthalts, infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht \nvollzogen werden kann. Da der Antragsteller (andere) Abschiebehindernisse, welche \nfehlende finanzielle Eigenmittel ersichtlich nicht darstellen, nicht vorträgt oder sich auf \ndiese nicht mit Erfolg berufen kann, kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob die \nVerletzung der Mitwirkungspflicht allein für die Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung \nursächlich sein muss (Kluth, a. a. O. Rn. 16; Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 19ff.; Witt-\nmann/Röder, a. a. O. S. 363; Eichler/Mantel, in: Huber/ders., Aufenthaltsgesetz/Asyl-\ngesetz, 3. Aufl. 2021 § 60b AufenthG Rn. 4) oder ob eine Mitursächlichkeit (Dollinger, \nin: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60b AufenthG Rn. 10; Hailbron-\nner in: ders., Ausländerrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand: März 2020, § 60b Rn. 6 f.; \nThym, ZAR 2019, 353, [355]) reicht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt im Übrigen der Streitwertsetzung des Verwaltungsge-\nrichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-08/3-b-181-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-08/3-b-181-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487339","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.370632+00:00"}}