{"status":"available","doknr":"OLD487338","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-09","aktenzeichen":"5 A 190/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 190/18 \n \n6 K 1260/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \nden Abwasserzweckverband Unteres Leinetal \nvertreten durch den Verbandsvorsitzenden \nParkstraße 11, 04509 Schönwölkau \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n\n \n \n2\nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nbeigeladen: \nFreistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft \nArchivstraße 1, 01097 Dresden \n \nwegen \n \nAbwasserabgabe \nhier: Berufung \n\n \n \n3\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2021 \nam 9. Juni 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n12. Dezember 2017 - 6 K 1260/15 - geändert. \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig, mit dem ein gegenüber der Klägerin ergangener Abwasserabgabenbescheid \naufgehoben wurde. \nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1. Das auf dem Grundstück \nanfallende Abwasser wurde im Jahr 2011 durch eine Kleinkläranlage zur \nmechanischen Abwasserbehandlung im Sinne der DIN 4261 Teil 1 mit Überlauf in die \nVorflut entsorgt. Eine vollbiologische Reinigung im Sinne der DIN 4261 Teil 2 bzw. DIN \nEU 12566-3 fand nicht statt. Seit dem Jahr 2017 ist das Grundstück an die öffentliche \nAbwasserentsorgung angeschlossen. \nDer Beklagte setzte mit Bescheid vom 20. November 2014 eine Abgabe zur Abwälzung \nder Abwasserabgabe für Kleineinleitungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis \nzum 31. Dezember 2011 in Höhe von 107,19 Euro fest. Gestützt wurde der Bescheid \nauf die Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der \nAbwasserabgabe aus Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung) vom 12. Juli 2011. Die \nAbgabe wurde nach der Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner (3), \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n4\ndem Abgabensatz (35,79 Euro/Schadeinheit), dem Faktor je Schadeinheit (50 %) \nsowie dem Verwaltungsaufwand (53,50 Euro/Grundstück) berechnet. \nDie Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Sie trug vor, der \nVerbandsvorsitzende des Beklagten habe ihr mit Schreiben vom 12. Januar 2011 \nbestätigt, dass eine Abwasserabgabe nur erhoben werde, wenn eine Entleerung der \nKleinkläranlage nicht erfolge. Am 16. Mai 2011 sei die Kleinkläranlage entleert worden. \nDer Bau der Abwasseranlage entspreche den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik. Der Verwaltungsaufwand in Höhe von 53,50 Euro, der fast dem Abgabebetrag \nentspreche, sei völlig unangemessen. Es dürfte nicht möglich sein, den Bescheid auf \ndie frühestens im August 2011 in Kraft getretene Abwälzungssatzung zu stützen. \nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 \nzurück. \nRechtsgrundlage \nfür \nden \nAbwasserabgabenbescheid \nsei \ndie \nAbwälzungssatzung. Die am 13. Juli 2011 in Kraft getretene Satzung könne \nRechtsgrundlage für das Veranlagungsjahr 2011 sein. In § 5 Abs. 1 der Satzung sei \ngeregelt, dass die Abgabeschuld jeweils zum Ende eines Kalenderjahres entstehe. \nGemäß § 8 SächsAbwAG sei die Gemeinde bzw. der Abwasserzweckverband an \nStelle der Kleineinleiter abgabepflichtig für alle im Gemeinde- oder Verbandsgebiet \ngelegenen \nKleineinleitungen. \nSie \nseien \nberechtigt, \ndie \nKleineinleiterabgabe \neinschließlich des entstandenen Verwaltungsaufwands auf diejenigen umzulegen, die \ndas abgabenpflichtige Abwasser in ein Gewässer eingeleitet hätten. Die \nAbwasserabgabe werde dort fällig, wo Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet \nwerde oder aber im Erdreich versickere. Sie richte sich grundsätzlich nach der \nSchädlichkeit des Abwassers, die nach Einzelkriterien entsprechend der Anlage zum \nAbwasserabgabengesetz bestimmt werde. Bei der Kleineinleiterabgabe handele es \nsich um eine spezielle Form der Abwasserabgabe. Ein Kleineinleiter leite weniger als \n8 Kubikmeter pro Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen sowie ähnliches \nSchmutzwasser in ein Gewässer ein. Nach § 1 Abs. 2 der Abwälzungssatzung blieben \nSchmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwassereinleitungen \nabgabenfrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche und der Schlamm einer dafür \ngeeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt \nwerde. Eine Abwasserbehandlungsanlage entspreche den allgemein anerkannten \nRegeln der Technik, wenn sie mit einer biologischen Reinigung gemäß DIN 4261 Teil \n2 bzw. DIN EU 12566-3 ausgestattet sei oder aufgrund ihrer baulichen Ausführung eine \nvergleichbare Reinigungsleistung gewährleiste. Die Klägerin habe keinen Nachweis \n4 \n5 \n\n \n \n5\nerbracht, dass ihre Kleinkläranlage mit Überlauf in die Vorflut mit teilweiser Einleitung \nin die Kanalisation den anerkannten Regeln der Technik entspreche und deshalb die \nVoraussetzungen für eine Befreiung von der Abwasserabgabe erfüllt seien. Der Bau \neiner solchen Anlage hätte genehmigt und die Anlage hätte abgenommen werden \nmüssen. Beides sei hier nicht der Fall. Die Genehmigung wäre auch nicht erteilt \nworden, weil das Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbands \nvorgesehen habe, den Ortsteil B. zentral anzuschließen. Die Höhe des \nVerwaltungsaufwands ergebe sich aus § 2 Abs. 5 der Abwälzungssatzung. \nDie Klägerin erhob am 13. August 2015 Klage. Sie trug vor, im Jahr 2011 sei das \nSchmutzwasser über die 3-Kammer-Kleinkläranlage eingeleitet worden mit Überlauf \nund Versickerung auf ihrem Grundstück. Der Beklagte habe nie Einwendungen gegen \ndie Ausführung der Kleinkläranlage erhoben. Die Klägerin legte das Schreiben des \nVerbandsvorsitzenden des Beklagten vom 12. Januar 2011 mit dem Betreff „Erhebung \nfür die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Jahr 2008“ vor, worin sie zur Vorlage \nder Entsorgungsnachweise für die Veranlagungsjahre 2008, 2009 bzw. 2010 \naufgefordert wurde. In dem Schreiben wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass die \nEntsorgung der 3-Kammergruben nach DIN 4261 alle zwei Jahre zu erfolgen habe, und \nfür den Fall, dass kein Entsorgungsnachweis vorgelegt werden könne, die Pflicht zur \nZahlung der Abwassergabe bestehe. Ferner wurde die Klägerin in dem Schreiben \ndarauf hingewiesen, dass sie, wenn sie im laufenden Jahr die Entleerung durchführen \nlasse, noch für das zurückliegende Jahr von der Zahlung befreit werden könne. Die \nKlägerin trug ferner vor, weitere Unterlagen über die im Jahr 1995/1996 errichtete \nKleinkläranlage könnten nicht vorgelegt werden. \nDer Beklagte trat der Klage entgegen. Er berief sich darauf, dass die Kläranlage der \nKlägerin eine 3-Kammer-Klärgrube sei und keine vollbiologische Kleinkläranlage. \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht legte der Beklagte die \naktuelle Abwälzungssatzung vom 2. November 2015 vor. \nMit Urteil vom 12. Dezember 2017 hob das Verwaltungsgericht Leipzig den Bescheid \nder Beklagten vom 20. November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli \n2015 auf. Dies wurde wie folgt begründet: Rechtsgrundlagen des Bescheids seien § 9 \nAbs. 1, Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 4 AbwAG, § 8 Abs. 1, Abs. 2 SächsAbwAG i. V. m. \n§ 1 Abs. 1 der Abwälzungssatzung. Die Abwälzungssatzung könne angewandt \nwerden. Es handele sich um eine zulässige unechte Rückwirkung, die grundsätzlich \nzulässig sei. Die Klägerin sei jedoch gemäß § 8 Abs. 2 AbwAG, § 1 Abs. 2 der \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nAbwälzungssatzung von der Abgabeleistung befreit. Die Abwasserbehandlungsanlage \nder Klägerin entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik wie sie damals \nin den Fachgesetzen verlangt worden seien (§ 18 b Abs. 1 Satz 2 WHG a. F., § 66 \nSatz 2 SächsWG a. F. sowie DIN 4261 Teil 1). Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der \nAbwälzungssatzung komme es darauf an, dass der Bau der Anlage den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik entspreche. Der weitere Betrieb werde dort nicht \nerwähnt. Nur die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung müsse im jeweiligen \nVeranlagungsjahr sichergestellt sein. Der Beschlussempfehlung mit Bericht des \nAusschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 3. Dezember 1986 \n(BT-Drs. 10/6656) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines \nZweiten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes, die später Gesetz \ngeworden sei, sei der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, - erstens - die \nKleineinleiterabgabe weitgehend abzuschaffen und dabei solche Kleineinleiter \nregelmäßig freizustellen, die sich nicht an eine zentrale Kanalisation anschließen \nkönnten, wenn - zweitens - ein gewisser Standard der privaten Entsorgung \ngewährleistet erscheine und deshalb die umweltpolitische Zielsetzung des \nAbwasserabgabengesetzes im Ganzen beachtet werde. Die Kleinkläranlage der \nKlägerin habe zum Zeitpunkt ihres Baus im Jahr 1995/1996 der DIN 4261 Teil 1 \nentsprochen. Alle Beteiligten hätten die Kläranlage als bloße Übergangslösung \nangesehen. Auch die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sei im Jahr 2011 \nsichergestellt gewesen. \nAuf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 \ndie Berufung zugelassen. \nDer Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, die Auslegung des § 8 Abs. 2 \nSatz 2 AbwAG ergebe, dass die Abwasserbehandlungsanlage im Veranlagungsjahr \nden zu diesem Zeitpunkt geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentsprechen müsse. Unter Bau i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG sei auch die Änderung \nund Erweiterung zu verstehen. Sinn und Zweck des Abwasserabgabengesetzes sei es, \nüber die Erhebung und Bemessung der Abwasserabgabe Anreize dafür zu schaffen, \ngeringere \nAbwassermengen \neinzuleiten, \ndie \nSchadstoffkonzentration \nund \n-\nschädlichkeit im eingeleiteten Abwasser zu vermindern, die Reinigungstechnik zu \nverbessern und dadurch insgesamt eine Gewässerverunreinigung zu reduzieren. Die \nKleinkläranlage müsse deshalb im jeweiligen Veranlagungsjahr den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Beschlussempfehlung zu § 8 Abs. 2 \nSatz 2 AbwAG sei der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, - erstens - die \n10 \n11 \n\n \n \n7\nKleineinleiterabgabe weitgehend abzuschaffen und dabei solche Kleineinleiter \nregelmäßig freizustellen, die sich nicht an eine zentrale Kanalisation anschließen \nkönnten, wenn - zweitens - ein gewisser Standard der privaten Entsorgung \ngewährleistet erscheine und deshalb die umweltpolitische Zielsetzung des \nAbwasserabgabengesetzes im Ganzen beachtet werde. Würde man die vom \nVerwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung nachvollziehen, wäre es zulässig, bei \nidentischer Schädlichkeit zweier Abwässer bei Vorliegen einer „Altanlage“ nach DIN \n4261 Teil 1 eine Abgabefreiheit einzuräumen und im Gegensatz hierzu bei einer neu \nerrichteten Abwasserbehandlungsanlage, die ebenfalls „nur“ dieser DIN-Norm und \nnicht den derzeit allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, eine solche \nAbgabefreiheit zu versagen. Eine Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung \nsei nicht erkennbar. Altanlagen hätten deshalb keinen Bestandsschutz in Bezug auf \neine Abgabenfreiheit. Im Übrigen habe die Kläranlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung im \nJahr 1995/1996 nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Die \nDIN 4261 Teil 1 in der Fassung von 1991 bis 2002 habe Kleinkläranlagen mit \nmechanischer Reinigung ohne nachgeschaltete biologische Reinigung nur als \nÜbergangslösung vorgesehen, wenn sichergestellt gewesen sei, dass ein Anschluss \nan die öffentliche Kanalisation in kurzer Zeit erfolgen werde. Dies sei jedoch nicht der \nFall gewesen. Der Beklagte habe bis 2006 keine Beiträge erhoben, die öffentliche \nKanalisation sei erst 20 Jahre nach Errichtung der Kleinkläranlage errichtet und das \nGrundstück der Klägerin sei erst 2017 angeschlossen worden. Zudem spreche die \nSystematik \ndes \nAbwasserabgabengesetzes \ngegen \ndie \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts, \ndass \nfür \ndie \nBeantwortung \nder \nFrage, \nob \neine \nAbwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentspreche, darauf abzustellen sei, ob die Abwasserbehandlungsanlage nur \nvorübergehend oder zeitlich unbeschränkt eingesetzt werde. \nDer Beklagte beantragt, \n \n \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. \nDer Beigeladene stellt keinen Antrag und beruft sich darauf, dass nach der \nVollzugspraxis im Freistaat Sachsen Abgabenfreiheit nur bestehe, wenn neben einer \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8\nordnungsgemäßen Schlammentsorgung im Zeitpunkt der Abgabenerhebung die \nAbwasserbehandlungsanlage den geltenden allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik entspreche (sog. dynamische Befreiung). \nFerner trägt der Beigeladene vor, dass nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 Satz 2 \nAbwAG und dem gleichlautenden § 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsAbwAG eine Kleineinleitung \nabgabefrei bleibe, wenn der Bau der Abwasseranlage den allgemein anerkannten \nRegeln der Technik entspreche. Bau als vorhandene bauliche Ausgestaltung enthalte \nkeine Zeitdimension. Aus dem Satzkontext ergebe sich, dass Bau nicht im Sinne des \nVorgangs des Bauens gemeint sei, weil durch die Verwendung des Präsens klargestellt \nwerde, \ndass \ndie \nVoraussetzungen \nbei \njeder \njährlich \ndurchzuführenden \nabgabenrechtlichen Bewertung der Einleitung vorliegen müssten. Es komme auf die \nBemessung und bauliche Konstruktion der Anlage an, nicht auf ihren tatsächlichen \nBetrieb. Die Überprüfung des Betriebs von Kleinkläranlagen sei aufgrund ihrer großen \nAnzahl mit einem sehr hohen Aufwand verbunden, den der Gesetzgeber als \nunverhältnismäßig \nangesehen \nhabe. \nDer \nBegriff \ndes \nBaus \nsei \nnicht \nbauordnungsrechtlich auszulegen. Im Bauordnungsrecht gälten aus Gründen des \nBestandsschutzes bestimmte technische Anforderungen nur bezogen auf den \nZeitpunkt der Errichtung. Das Abwasserabgabengesetz verfolge jedoch den Zweck, \ndurch die Erhebung einer Abgabe einen Ausgleich für den durch die \nSchadstoffeinleitung hervorgerufenen Schaden zu erzielen und darauf hinzuwirken, \ndass Schadstoffe entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik gemindert würden. \nAus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschlussempfehlung folge keine \nAuslegung im Sinne einer statischen Befreiung, sondern eine Auslegung im Sinne einer \ndynamischen \nBefreiung. \nDie \nordnungsrechtlichen \nAnforderungen \nan \neine \nKleineinleitung sowie an eine Abwasseranlage umfassten grundsätzlich auch die \nPflicht zur kontinuierlichen Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik bzw. die \nallgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 57 Abs. 5, § 60 Abs. 2 WHG i. V. m. § 7 \nSächsWG und § 2 Abs. 1 Kleinkläranlagenverordnung). Die fehlende Anreizwirkung \nbeziehe sich nur auf die dem Kleineinleiter nicht obliegende Entscheidung, ob an eine \nzentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen werde. Die Kleineinleiterabgabe könne \nund solle die Anreizwirkung aber dahin entfalten, dass die ordnungsrechtlichen \nAnforderungen einschließlich der Verpflichtung zur Anpassung eingehalten würden. \nHierfür spreche auch der Wortlaut in der Beschlussempfehlung („einzurichten“ statt „zu \nerrichten“). Zudem sei § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG zu einem Zeitpunkt eingefügt worden, \nals die Wiedervereinigung Deutschlands nicht absehbar gewesen sei. In den neuen \n16 \n17 \n\n \n \n9\nBundesländern sei der zentrale Anschlussgrad wesentlich geringer, weshalb \nKleineinleitungen nicht mehr als völlig untergeordnete Gewässerbenutzungen \nanzusehen \nseien. \nSchließlich \nsei \nnach \nkontroversen \nDiskussionen \nim \nGesetzgebungsverfahren davon abgesehen worden, Kleineinleitungen in den Katalog \nder Ausnahmen von der Abgabepflicht aufzunehmen. Der Bundesgesetzgeber habe \ndie Grundentscheidung für die Einbeziehung von Kleineinleitungen in die Abgabepflicht \nbeibehalten und es den Ländern überlassen, Regelungen zu treffen, die den \nrechtlichen und sachlichen Erfordernissen gerecht würden. \nSinn und Zweck der Abwasserabgabe sei insbesondere die vollzugsunterstützende \nWirkung (die wasserbehördliche Durchsetzung strikter Bedingungen und Auflagen für \ndas Einleiten von Abwasser werde insofern erleichtert, als der Einleiter umso mehr \nAbgabe erspare, je besser er sein Abwasser reinige), die Beschleunigung der \nAnwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. des Stands der \nTechnik (die Veranlagung des Restschmutzes mit einer verminderten Abgabensatz sei \nein zusätzlicher Anreiz zu weitergehenden Reinigungsmaßnahmen) und die \nErleichterung einer wirklichkeitsnahen wasserwirtschaftlichen Planung (durch \nAnbindung der Abgabe an den wasserrechtlichen Bescheid solle sichergestellt werden, \ndass die Einleiter kein größeres Verschmutzungsrecht beantragten und bevorrateten \nals sie tatsächlich benötigten). Sinn und Zweck der Abwasserabgabe sei demnach \nzunächst die Anreiz- oder Antriebsfunktion. Darüber hinaus sei ihr eine Ausgleichs- und \nFinanzierungsfunktion immanent. Wenn das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme \nauf die Beschlussempfehlung davon ausgehe, dass der Kleineinleiterabgabe die \nAnreizfunktion fehle, sei dies unzutreffend. Die Praxis im Freistaat Sachsen bestätige \ndie \nEigenschaft \nder \nKleineinleiterabgabe \nals \nvollzugsunterstützendes \nAnreizinstrument; auch beziehe sich die Beschlussempfehlung - wie bereits ausgeführt \n- auf die Zeit vor der Wiedervereinigung. \nDie Auslegung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zum Verursacherprinzip \ndes Abwasserabgabenrechts bzw. § 57 WHG. Das Verursacherprinzip besage, dass \nder Einleiter von Abwasser für die von ihm verursachte Gewässerbelastung im Wege \neines Entgelts in Anspruch genommen werde. Der Einleiter solle unter dem Druck der \nAbwasserabgabe veranlasst werden, im eigenen finanziellen Interesse wie im \nInteresse des gemeinen Wohls die Belastung des benutzten Gewässers zu minimieren. \nDer Gesetzgeber habe in § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG festgelegt, unter welchen \nVoraussetzungen \nim \nSinne \ndes \nVerursacherprinzips \nkeine \nentgeltpflichtige \nGewässerbelastung anzunehmen sei. Ob die Voraussetzungen der allgemein \n18 \n19 \n\n \n \n10 \nanerkannten Regeln der Technik eingehalten seien, richte sich jedoch nicht nach dem \nAbwasserabgabenrecht, sondern nach § 57 Abs. 1, 2, und 5 WHG. \nEine Umfrage des Freistaates Sachsen habe ergeben, dass die meisten Bundesländer \ndavon ausgingen, dass Abgabebefreiung nur bestehe, wenn im Zeitpunkt der \nAbgabeerhebung die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt seien; anders \nsei es nur in Niedersachsen und Bayern, in Berlin spiele die Frage keine Rolle und die \nVollzugspraxis in Bremen und im Saarland habe nicht ermittelt werden können. \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie \ndie Verwaltungsakten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nA. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den \nBescheid des Beklagten vom 20. November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom \n14. \nJuli \n2015 \naufgehoben. \nDer \nAbgabenbescheid \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin schuldet dem Beklagten für den Zeitraum \nvom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 eine Abgabe zur Abwälzung der \nAbwasserabgabe in Höhe von 107,19 Euro. \nI. Die Klägerin ist dem Grunde nach abgabepflichtig für das Jahr 2011. \n1. Rechtsgrundlagen der festgesetzten Abwasserabgabe sind § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 \nund 3 AbwAG und § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsAbwAG i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 4 \nAbs. 1 Satz 1 der Abwälzungssatzung (Satzung des Beklagten über die Erhebung einer \nAbgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe aus Kleineinleitungen vom 2. November \n2015, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Nordsachsen vom 20. November \n2015, S. 28 f.). \nAnzuwenden ist die rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene \nAbwälzungssatzung vom 2. November 2015, die der Abwälzungssatzung vom 12. Juli \n2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Delitzsch und des Landkreises \nNordsachsen vom 5. August 2011, S. 28 f.) als lex posterior vorgeht. \nGemäß § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). \nAnstelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus \nHaushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu \nbestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig (§ 9 Abs. 2 Satz \n20 \n21 \n22 \n24 \n23 \n25 \n26 \n\n \n \n11 \n2 AbwAG). Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe (§ 9 Abs. 2 Satz 3 \nAbwAG). \nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsAbwAG ist die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der \ndie Aufgabe der Abwasserbeseitigung obliegt oder übertragen ist, an Stelle von \nKleineinleitern abgabepflichtig. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach § 8 Abs. \n1 SächsAbwAG abgabepflichtig sind, sollen zur Deckung ihrer Aufwendungen eine \nAbgabe von den Einleitern oder von den Eigentümern oder an deren Stelle von den \ndinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, \nerheben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SächsAbwAG). Die §§ 2 bis 6 SächsKAG gelten \nentsprechend (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SächsAbwAG). \nGemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Abwälzungssatzung erhebt der Beklagte eine Abgabe \nzur Deckung seiner Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen \n(Kleineinleiterabgabe). Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen \nSchmutzwasser anfällt und für dessen Einleitung der Abwasserzweckverband anstelle \ndes Einleiters abgabepflichtig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Abwälzungssatzung). Dies sind \nEinleitungen von im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter pro Tag \nSchmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer \nim Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 WHG (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der Abwälzungssatzung). Das \nVerbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon \nist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung (§ 1 Abs. 1 Satz 4 der \nAbwälzungssatzung). Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils \nmit \nEnde \neines \nKalenderjahres \n(§ \n3 \nAbs. \n1 \nder \nAbwälzungssatzung). \nAbgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld \nEigentümer ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Abwälzungssatzung). Die Abgabenschuld \nentsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres (§ 5 Abs. 1 der Abwälzungssatzung). \n2. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage. \nInsbesondere steht der Annahme der Rechtmäßigkeit der Abwälzungssatzung vom 2. \nNovember 2015 nicht der Umstand entgegen, dass sie rückwirkend zum 1. Januar \n2010 in Kraft getreten ist (§ 8 der Abwälzungssatzung). \nIm Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, \nwenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines in der Vergangenheit liegenden \nVerhaltens nachträglich belastend ändert und dadurch das Vertrauen des Bürgers in \ndie Beständigkeit der Rechtsordnung enttäuscht. Danach ist eine echte Rückwirkung \nals nachträglich ändernder Eingriff in bereits abgewickelte, der Vergangenheit \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n12 \nangehörende Tatbestände grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig, eine \nEinwirkung des Gesetzgebers auf bereits begründete, aber noch nicht abgewickelte \nSachverhalte als unechte Rückwirkung hingegen grundsätzlich verfassungsrechtlich \nzulässig. Vertrauensschutz steht auch einer echten Rückwirkung jedoch u. a. dann \nnicht entgegen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der \nVergangenheit \ngleichartige \nRegelungsversuche \nvorausgegangen \nsind. \nEin \nschutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, \nkann dann nicht entstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 \n-, juris Rn. 19 f. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 2011 - 9 B 38.11 -, juris \nRn. 3 m. w. N.). \nDanach begegnet die (echte) Rückwirkung der Abwälzungssatzung vom 2. November \n2015 keinen rechtlichen Bedenken, weil mit der Abwälzungssatzung vom 12. Juli 2011 \nein gleichartiger Regelungsversuch vorausgegangen war. Für die (unechte) \nRückwirkung der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Abwälzungssatzung vom 12. \nJuli 2011 wiederum waren keine Gründe für deren ausnahmsweise Unzulässigkeit \nersichtlich. \n3. Die Klägerin erfüllt die in der Rechtsgrundlage genannten Voraussetzungen für eine \nAbgabepflicht. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks G1, von dem im Jahr 2011 \nweniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches \nSchmutzwasser eingeleitet wurden. \nII. Die Klägerin ist nicht von der Abgabepflicht befreit gemäß § 8 Abs. 2 AbwAG, § 7 \nAbs. 1 SächsAbwAG, § 1 Abs. 2 der Abwälzungssatzung. \n1. Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung \nabgabefrei bleibt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG). Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der \nBau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln \nder Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist \n(§ 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG). \nGemäß § 7 Abs. 1 SächsAbwAG bleiben Kleineinleitungen abgabefrei, wenn der Bau \nder Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik \nentspricht \nund \nder \nSchlamm \neiner \ndafür \ngeeigneten \nAbwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. \nGemäß § 1 Abs. 2 der Abwälzungssatzung bleiben Schmutzwasser aus \nKleineinleitungen, \nSchmutzwasser \naus \nHaushaltungen \nund \nähnliche \n31 \n32 \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n13 \nSchmutzwassereinleitungen \nabgabefrei, \nwenn \nder \nBau \nder \nAbwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik \nentspricht \nund \nder \nSchlamm \neiner \ndafür \ngeeigneten \nAbwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. \n2. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abgabenpflicht liegen nicht vor, weil \ndie \nAbwasserbehandlungsanlage \nauf \ndem \nGrundstück \nder \nKlägerin \nim \nVeranlagungsjahr 2011 als dem maßgeblichen Zeitraum (dazu ausführlich unter 3.) \nnicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. \nRegeln der Technik sind solche, die speziell die technische Konstruktion, die \nBeschaffenheit und die Wirkungsweise technischer Anlagen zum Gegenstand haben. \nAllgemein anerkannt sind diejenigen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und \npraktischen Erfahrungen beruhen. Regeln der Technik haben als solche keinen \nRechtsnormcharakter. Sie können indes vom Gesetzgeber in seinen Regelungswillen \naufgenommen werden. Werden sie von ihm rezipiert, nehmen sie an der normativen \nWirkung in der Weise teil, dass die materielle Rechtsvorschrift durch sie inhaltlich näher \nausgefüllt wird (BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1995 - 4 B 250.95 -, juris Rn. 4 \nm. w. N.). DIN-Vorschriften sind grundsätzlich geeignet, als Regeln der Technik \nanerkannt zu werden (BVerwG, Urt. v. 14. März 1997 - 8 C 51.95 -, juris Rn. 10). \nSeit 2010 genügt eine Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten \nRegeln der Technik, wenn sie mit einer biologischen Stufe gemäß DIN 4261 Teil 2 \n(Stand 06/1984) ausgestattet ist oder aufgrund ihrer baulichen Ausführung eine \nvergleichbare Reinigungsleistung erwarten lässt. \nDas auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Abwasser wurde im Jahr 2011 durch \neine Kleinkläranlage zur mechanischen Abwasserbehandlung im Sinne der DIN 4261 \nTeil 1 entsorgt, eine vollbiologische Reinigung im Sinne der DIN 4261 Teil 2 fand nicht \nstatt, so dass die Kleinkläranlage im Jahr 2011 nicht den allgemein anerkannten \nRegeln der Technik entsprach. \nEs kommt deshalb nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob die \nKleinkläranlage den in der DIN 4261 Teil 1 aufgestellten Anforderungen deshalb nicht \nentsprach, weil ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht in kurzer Zeit \nsichergestellt gewesen sein sollte (vgl. Nr. 3.1.1 der DIN 4261 Teil 1, wonach \nMehrkammer-Absetzgruben in Ausnahmefällen als Übergangslösung in Frage \nkommen, wenn der Anschluss an ein öffentliches Entwässerungsnetz mit ausreichend \nbemessener Kläranlage in Kürze sichergestellt ist). \n37 \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n14 \n3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Abwasserbehandlungsanlage \nden allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 2 \nAbwAG (und den inhaltsgleichen Regelungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsAbwAG und § 1 \nAbs. 2 der im vorliegenden Fall anzuwendenden Abwälzungssatzung), ist der \nVeranlagungszeitraum (so im Ergebnis auch VG Augsburg, Urt. v. 24. September 2013 \n- Au 1 K 13.514 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 3. März 2000 - 12 A 11452/99 -, \njuris Rn. 17; a. A. VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. \n18; wohl auch VG Dresden, Urt. v. 21. August 2015 - 2 K 3838/14 -, juris Rn. 21). \na) Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus dem insoweit nicht eindeutigen Wortlaut des \n§ 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Danach besteht Abgabefreiheit, wenn der Bau der \nAbwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik entspricht. \naa) Das Wort Bau ist nicht eindeutig. \n(1) Das Wort Bau kann so verstanden werden, dass damit der Vorgang des Errichtens \nbzw. die Errichtung gemeint ist. \nDiese Auslegung liegt der Rechtsprechung und Literatur zugrunde, die es für eine \nAbgabefreiheit für ausreichend erachtet, dass die Abwasserbehandlungsanlage im \nZeitpunkt ihrer Errichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. \nDie Vertreter dieser Meinungsgruppe argumentieren, es werde in § 8 Abs. 2 Satz 2 \nAbwAG auf den Bau der Abwasserbehandlungsanlage abgestellt und nicht auf ihren \njeweiligen Zustand (Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 \nAbwAG Rn. 18) bzw. es sei vom Bau die Rede, nicht vom (weiteren) Betrieb \n(Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 98; VG Weimar, Urt. v. 15. November \n2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 16). \n(2) Das Wort Bau kann jedoch auch im Sinne von Bauwerk verstanden werden bzw. \nim Sinne von der Art, in der etwas gebaut, d. h. aus Teilen zusammengefügt ist bzw. \nStruktur (so die auch vom Beigeladenen wiedergegebene Duden-Definition). \nAuch diese Auslegung wird vertreten und deshalb davon ausgegangen, dass \nAbgabefreiheit nur bestehe, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik auch \nim Veranlagungszeitraum eingehalten werden. Unter Bau sei nicht allein die Errichtung \nder Abwasserbehandlungsanlage zu begreifen, sondern auch deren Erweiterung und \nsogar jede bauliche Änderung der Anlage (Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, \n3. Aufl. 1995, S. 125; Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl. 2006, § 8 \n42 \n43 \n45 \n44 \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n15 \nRn. 27 f.) bzw. unter Bau sei auch die Änderung und Erweiterung zu verstehen \n(Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl. 2006, § 8 Rn. 27 f.). \n(3) Da Bau nicht zwingend als Errichtung verstanden werden muss, sondern auch als \nBauwerk bzw. Struktur begriffen werden kann, steht somit bei der vom Senat \nbefürworteten Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG, die für die Abgabefreiheit die \nEinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Veranlagungszeitraum \nfordert, von vornherein nicht im Raum, die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG \nüber ihren Wortlaut hinaus durch zusätzliche Anforderungen gegebenenfalls \neinzuengen (so die Kritik des VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We \n-, juris Rn. 27). Zur Begründung der vom Senat vertretenen Auslegung des § 8 Abs. 2 \nSatz 2 AbwAG bedarf es deshalb auch nicht der juristischen Konstruktion, dass § 8 \nAbs. 2 Satz 2 AbwAG ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahin enthält, dass \nauch während des jeweiligen Veranlagungsjahres, also im laufenden Betrieb, die \nallgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten sein müssen (so vom VG \nWeimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 17 wiedergegebener \nBeteiligtenvortrag) bzw. ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahin, dass eine \nordnungsgemäß funktionierende Abwasserbehandlungsanlage zu fordern ist (so VG \nAugsburg, Urt. v. 24. September 2013 - Au 1 K 13.514 -, juris Rn. 32 ). \nbb) Ebenso lässt die Verwendung des Präsens in § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG („… bleiben \nabgabenfrei, wenn … der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht“, Hervorhebung nur hier) keinen \neindeutigen Schluss darauf zu, ob Abgabefreiheit bereits besteht, wenn die allgemein \nanerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Errichtung eingehalten werden, oder \nAbgabefreiheit es erfordert, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik auch \nim Veranlagungszeitraum eingehalten werden. \nEinerseits deutet die Verwendung der Gegenwartsform darauf hin, dass Abgabefreiheit \nnur besteht, wenn die Abwasserbehandlungsanlage auch nach ihrer Errichtung und \ndamit im jeweiligen Veranlagungszeitraum die allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik einhält und ihnen damit entspricht. Würde es ausreichen, dass die \nAbwasserbehandlungsanlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung den allgemein anerkannten \nRegeln der Technik entsprach, hätte die Verwendung des Imperfekt nahegelegen. So \nfindet sich auch z. B. in einem Urteil des VG Dresden (Urt. v. 21. August 2015 - 2 K \n3838/14 -, juris Rn. 22) - das die Ansicht vertritt, dass für Abgabefreiheit die Einhaltung \nder allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Errichtung ausreicht - \n49 \n50 \n51 \n\n \n \n16 \ndie Verwendung einer Vergangenheitsform („Zwar hat der Bau der vollbiologischen \nAnlage der Kläger den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen“, \nHervorhebung nur hier). \nAndererseits könnte die Verwendung des Präsens auch dann Sinn machen, wenn man \nfür Abgabefreiheit nur fordert, dass die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Nach dieser Lesart des § 8 Abs. \n2 Satz 2 AbwAG würde die Abgabefreiheit entfallen, wenn die Anlage den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung galten, nicht mehr \nentspricht bzw. Abgabefreiheit nur bestehen, wenn die Anlage den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung galten, noch \nentspricht. Hierauf dürften diejenigen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung \nanspielen, die es einerseits für die Abgabefreiheit für ausreichend erachten, dass die \nAbwasserbehandlungsanlage im Zeitpunkt des Baus bzw. der Errichtung den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, andererseits aber ein Entfallen \nder Abgabenfreiheit erwägen, etwa weil die vorhandene Kleinkläranlage praktisch \nkeinerlei Reinigungswirkung mehr hat (VG Weimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K \n591/15 We -, juris Rn. 29) oder die Abwasserbehandlungsanlage wegen Undichtheit \ndie ihr zugedachte Reinigungsleistung nicht mehr erfüllt, sondern ungereinigtes \nAbwasser in den Untergrund versickern lässt (Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, \nWHG AbwAG, § 8 AbwAG Rn. 18). \ncc) Aus dem Wortlaut ergibt sich schließlich auch nicht, ob die allgemein anerkannten \nRegeln der Technik im Zeitpunkt der Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage \ngemeint sind (statische Verweisung) oder die im jeweiligen Veranlagungszeitraum \nmaßgeblichen (dynamische Verweisung). \nb) Die vom Senat befürwortete Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG ergibt sich \njedoch aus dem Sinn und Zweck der Norm. \naa) Das Abwasserabgabengesetz ist durchweg geprägt durch die Zielsetzung, über die \nErhebung und Bemessung der Abwasserabgabe Anreize dafür zu schaffen, geringere \nAbwassermengen einzuleiten, die Schadstoffkonzentration und -schädlichkeit im \neingeleiteten Abwasser zu vermindern, die Reinigungstechnik zu verbessern und \ndadurch insgesamt die Gewässerverunreinigung zu reduzieren. Dieser Zielsetzung \nträgt eine Auslegung Rechnung, die die mit der Abgabenbefreiung verbundene Wohltat \ndemjenigen zukommen lässt, der aus eigenem Entschluss und unter eigenem \nKostenaufwand \neine \nbestimmte \nReinigungstechnik \ninstalliert \nund \nso \ndie \n52 \n53 \n54 \n55 \n\n \n \n17 \nSchadstofffracht der versickernden Abwässer möglichst verringert sowie den \nverbleibenden Klärschlamm in einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden \nmöglichst umweltfreundlichen Weise unter Inanspruchnahme von Fachfirmen, d. h. \neinerseits mit der Gewähr möglichst umweltschonender Entsorgung, andererseits \nunter möglicherweise höherem finanziellen Aufwand, beseitigt. Mag die Anreizfunktion \nbei der Kleineinleiterabgabe in Anbetracht ihrer niedrigen Höhe auch vergleichsweise \ngering sein, so erhöht doch die Befreiung von der Abgabe die Bereitschaft, die \ngesetzlichen Bestimmungen zu beachten und gegebenenfalls zu überbieten (BVerwG, \nUrt. v. 14. März 1997 - 8 C 51.95 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \nDas mit der Anreizfunktion verfolgte Ziel - eine wirksame Reinhaltung der Gewässer zu \ngewährleisten, indem ein Anreiz geboten wird, in stärkerem Maße als bisher \nKleinkläranlagen zu bauen, den Stand der Abwasserreinigungstechnik zu verbessern, \nabwasserarme oder abwasserlose Produktionsverfahren zu entwickeln und \neinzusetzen sowie Güter, die nur abwasserintensiv hergestellt werden können, \nsparsam zu verwenden (Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 12) \n- wird besser durch eine Kleinkläranlage erreicht, die den aktuell geltenden allgemein \nanerkannten Regeln der Technik entspricht, als durch eine Kleinkläranlage, die dies \nnur im Zeitpunkt ihrer Errichtung tat. Indem Abgabefreiheit im jeweiligen \nVeranlagungsjahr nur für Abwasserbehandlungsanlagen angenommen wird, die im \njeweiligen Veranlagungsjahr den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentsprechen, vermittelt die Abwasserabgabe gerade den Anreiz, den Stand der \nAbwasserreinigungstechnik veralteter Anlagen zu verbessern (in diese Richtung auch \n- ggfs. aber beschränkt auf im Errichtungszeitpunkt nicht den allgemein anerkannten \nRegeln der Technik entsprechende, sondern erst danach durch Umbau auf den \nStandard der allgemein anerkannten Regeln der Technik gebrachte Anlagen - \nBerendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1994, S. 124; Nisipeanu, \nAbwasserabgabenrecht, 1997, S. 98). \nbb) \nAußer \nder \nAnreizfunktion \nbesitzt \ndie \nAbwasserabgabe \nferner \neine \nAusgleichsfunktion, nämlich die Kostenlast für die Vermeidung, die Beseitigung und \nden Ausgleich von Gewässerschäden gerechter zu verteilen (Berendes, Das \nAbwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 12). \nDieser Funktion entspricht, die Abgabenbefreiung davon abhängig zu machen, dass \ndie Kleinkläranlage im jeweiligen Veranlagungsjahr den aktuell maßgeblichen \nallgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ansonsten käme es zu einer \nungerechten Verteilung der Kostenlast: Ein Kleineinleiter, dessen Anlage im Zeitpunkt \n56 \n57 \n58 \n\n \n \n18 \nder Errichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, dies \nmittlerweile aber nicht mehr tut, würde nicht zur Abwasserabgabe herangezogen. Ein \nanderer Kleineinleiter, dessen Anlage denselben Stand der Technik hat, der aber nicht \ndem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Errichtung \nder Anlage entspricht, müsste hingegen die Abwasserabgabe zahlen, obwohl der \nUmfang der von beiden Kleineinleiter jeweils verursachten Gewässerschäden \nvergleichbar ist. \nc) Für die befürwortete Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. \naa) Die Norm des § 8 Abs. 2 AbwAG erhielt ihre Fassung durch das am 1. Januar 1989 \nin Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom \n19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2619). Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung war \neine Änderung des § 8 AbwAG noch nicht vorgesehen gewesen (vgl. BT-Drs. 10/5533, \nS. 1). Erst durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für \nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 3. Dezember 1986 (BT-Drs. 10/6656, \nS. 1 ff. <9 f.>) kam es zur Änderung des § 8 AbwAG (BT-Drs. 10/6656, S. 9 f.). Als \nGrund für die Änderung des § 8 AbwAG führte der Ausschuss an (BT-Drs. 10/6656, \nS. 20): \n„Die Novellierung des § 8 erfolgte auf Antrag der Koalitionsfraktionen. Ziel ist die \nweitgehende Abschaffung der Kleineinleiterabgabe, die umweltpolitisch keinen Sinn \nmehr mache. Der bisherige § 8 wurde um einen Absatz 2 erweitert, der den Ländern \nzum einen die Möglichkeit gibt, die Kleineinleiterabgabe weitgehend abzuschaffen und \ndie Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Kleineinleiter von der \nAbwasserabgabe zu befreien sind. Dabei soll eine Befreiung für alle Kleineinleiter \nmöglich sein, die nicht an die zentrale Kanalisation angeschlossen werden können. \nAuch andere Voraussetzungen für die Befreiung von der Kleineinleiterabgabe sind \ndurch Länderregelung möglich. Außerdem legt die Neuregelung des § 8 Abs. 2 darüber \nhinaus verbindlich fest, daß eine Abgabenbefreiung erfolgen muß, wenn der Bau der \nAbwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentspricht und die Schlammbeseitigung sichergestellt ist. \nMit dieser Neuregelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die \nKleineinleiterabgabe keinen Anreiz zu Gewässerschutzinvestitionen bieten kann. Ein \nKleineinleiter, der nicht an die zentrale Kanalisation anschließen kann, hat nur die \nMöglichkeit, \nseine \nHauskläranlage \nentsprechend \nden \nordnungsrechtlichen \nAnforderungen einzurichten. Die Erhebung einer Abgabe macht keinen Sinn, wenn ihm \ndie Möglichkeit fehlt, sich an eine zentrale Kanalisation anzuschließen. Wegen der \nfehlenden Anreizwirkung ist die Abgabe mindestens in diesen Fällen nach \nÜberzeugung der Koalitionsfraktionen umweltpolitisch sinnlos.“ \nbb) Aus der Beschlussempfehlung ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber die \nKleineinleiterabgabe für vollumfänglich umweltpolitisch sinnlos hielt oder der \n60 \n59 \n61 \n\n \n \n19 \nKleineinleiterabgabe jegliche Lenkungsfunktion absprach (für Letzteres aber VG \nWeimar, Urt. v. 15. November 2016 - 3 K 591/15 We -, juris Rn. 27). \nAus der Beschlussempfehlung ergibt sich, dass die fehlende Anreizfunktion nur mit \nBlick auf den Anschluss an die zentrale Kanalisation behandelt wird, auf den der \n(private) Kleineinleiter keinen Einfluss hat und deren Kosten im Übrigen die \nKleineinleiterabgabe regelmäßig übersteigen werden. Andererseits wird aber als \nverbleibender „Anreiz“ die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Hauskläranlage und \nals „Belohnung“ die daraus resultierende Abgabenbefreiung hervorgehoben. Der \nZweck der Vorschrift ist damit ersichtlich darauf gerichtet, - erstens - die \nKleineinleiterabgabe weitgehend abzuschaffen und dabei solche Kleineinleiter \nregelmäßig freizustellen, die sich nicht an eine zentrale Kanalisation anschließen \nkönnen, wenn - zweitens - ein gewisser Standard der (privaten) Entsorgung \ngewährleistet erscheint und deshalb die umweltpolitische Zielsetzung des \nAbwasserabgabengesetzes im Ganzen beachtet wird (BVerwG, Urt. v. 14. März 1997 \n- 8 C 51.95 -, juris Rn. 17). \nIn diesem Zusammenhang weist der Beigeladene zu Recht darauf hin, dass nach der \nBeschlussempfehlung ein „Kleineinleiter, der nicht an die zentrale Kanalisation \nanschließen kann, … nur die Möglichkeit (hat), seine Hauskläranlage entsprechend \nden ordnungsrechtlichen Anforderungen einzurichten“ (Hervorhebung nur hier). Eine \nAnreizfunktion besitzt die Abwasserabgabe deshalb nach dem Willen des \nGesetzgebers auch in den Fällen, in denen ein Kleineinleiter nicht an die zentrale \nKanalisation anschließen kann, jedenfalls insoweit, als sie den Kleineinleiter dazu \nanhält, entsprechend den wasserordnungsrechtlichen Regelungen (im vorliegenden \nFall: § 57 Abs. 5, § 60 Abs. 2 WHG i. V. m. § 7 SächsWG und § 2 Abs. 1 \nKleinkläranlagenverordnung) die Anlage kontinuierlich an den jeweiligen Stand der \nTechnik bzw. die jeweiligen allgemein anerkannten Regeln der Technik anzupassen. \nVon \neiner \numweltpolitischen \nSinnlosigkeit \nder \nAbwasserabgabe \ngeht \ndie \nBeschlussempfehlung nicht aus, denn bundesrechtlich soll Abgabefreiheit gerade nur \nbestehen bei einem der umweltpolitischen Zielsetzung des Abwasserabgabengesetzes \nRechnung tragenden gewissen Standard bei der (privaten) Entsorgung. Im Übrigen \nergibt sich eine umweltpolitische Sinnlosigkeit der Kleineinleiterabgabe auch nicht aus \nden im Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Sachverständigenanhörung \nabgegebenen Stellungnahmen (Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. \n1995, S. 120). Sollte eine umweltpolitische Sinnlosigkeit der Abwasserabgabe \nangenommen worden sein im Hinblick auf Fälle, in denen ein Hauseigentümer seine \n62 \n63 \n64 \n\n \n \n20 \nKleinkläranlage bereits nach neuesten Erfordernissen errichtet hatte (vgl. die \nentsprechende Stellungnahme des Abgeordneten Dr. Göhner, 2. Beratung, BT-PlPr \n10/254, S. 19815 f.), macht die Heranziehung zur Abwasserabgabe umweltpolitisch \ngleichwohl noch Sinn, um den Eigentümer der Kleinkläranlage, die wegen Zeitablaufs \nnicht mehr den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, zu \neiner entsprechenden Nachrüstung der Anlage anzuhalten. \nFerner stammt, worauf auch der Beigeladene hinweist, die Beschlussempfehlung aus \neiner Zeit, als eine Wiedervereinigung Deutschlands nicht absehbar war. Beim Streit \nzwischen den Befürwortern einer Kleineinleiterabgabe und denjenigen im politischen \nRaum, die eine völlige Abgabenfreiheit für Kleineinleiter anstrebten, gingen letztere bei \nihren Bestrebungen davon aus, dass im Hinblick auf die weitgehende Kanalisation \n(damals in den alten Ländern) eine Belastung der Kleineinleiter keinerlei Anreizwirkung \nfür die Verbesserung des Gewässerschutzes zur Folge hätte, weil der Bau weiterer, \nmeist sehr aufwändiger Kanalisationen nicht durch den Kleineinleiter, sondern nur mit \nerheblichen Zuschüssen der Länder durch die kommunalen Träger der Kanalisation \nmöglich sei (Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 AbwAG Rn. \n17). Diese Grundlage für die gesetzgeberische Einschätzung hat sich durch die \nWiedervereinigung geändert und ist deshalb nicht mehr im gleichen Maße zutreffend. \nNoch Mitte der 1990-er Jahre waren in den alten Bundesländern 95 % der Einwohner \nan die Kanalisation angeschlossen und wurde von 90 % der Einwohner das Abwasser \nbiologisch gereinigt, wohingegen in den neuen Bundesländern die Zahlen nur bei \nknapp 80 % bzw. gut 30 % lagen (Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. \n1995, S. 3). Durch die Wiedervereinigung hat sich das Abgabenaufkommen vergrößert. \nInsoweit spricht für eine zeitlich unbegrenzte Abgabefreiheit aller Kleinkläranlagen, die \njedenfalls im Zeitpunkt ihrer Errichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentsprochen haben, auch nicht der Gesichtspunkt, dass der entstehende \nVerwaltungsaufwand eine Abgabenerhebung nicht rechtfertigt (vgl. Berendes, Das \nAbwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 16). \nIm Übrigen enthält die Beschlussempfehlung keine Aussagen zu der von der \nAbwasserabgabe neben der Anreizfunktion verfolgten weiteren Funktion, der \nAusgleichsfunktion. Aufgrund der dargelegten umweltpolitischen Zielsetzung auch des \n§ 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ist davon auszugehen, dass auch nach den Verfassern der \nBeschlussempfehlung die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG die \nAusgleichsfunktion der Abwasserabgabe unberührt lassen soll (in diese Richtung auch \nDahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 AbwAG Rn. 17), also der \n65 \n66 \n\n \n \n21 \nAusgleichsfunktion auch im Fall der Abgabebefreiung Rechnung getragen werden soll. \nDieser Funktion entspricht es, wie bereits dargelegt, die Abgabebefreiung davon \nabhängig zu machen, dass die Kleinkläranlage den jeweils aktuellen allgemein \nanerkannten Regeln der Technik entspricht. \nd) Für die befürwortete Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG sprechen auch \nsystematische Gesichtspunkte. \nDie Norm des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ist Ausdruck des Verursacherprinzips, das \nauch dem Abwasserabgabengesetz zugrunde liegt und wonach die Kosten zur \nVermeidung, zur Beseitigung und zum Ausgleich von Umweltbelastungen demjenigen \nzugerechnet \nwerden, \nder \nsie \nverursacht \nhat \n(vgl. \nBerendes, \nDas \nAbwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 4). Dies spricht dafür, denjenigen, der \naufgrund einer nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentsprechenden Kleinkläranlage Gewässerschäden verursacht, nicht von der \nAbwasserabgabe zu befreien, sondern ihn an den Kosten zur Beseitigung und zum \nAusgleich zu beteiligen. \nFerner gilt im Abwasserabgabenrecht wie im allgemeinen Abgabenrecht grundsätzlich \ndas Annuitätsprinzip (§ 11 Abs. 1 AbwAG), d. h. die Voraussetzungen für die \nAbgabefreiheit müssen das gesamte Veranlagungsjahr über gegeben sein, sofern die \nLänder \ndazu \nkeine \nnähere \nBestimmung \ntreffen \n(Köhler/Meyer, \nAbwasserabgabengesetz, 2. Aufl. 2006, § 8 Rn. 32). Dies spricht dafür, dass die \nVoraussetzungen der Abgabefreiheit - u. a. Einhaltung der allgemeinen anerkannten \nRegeln der Technik - im jeweiligen Veranlagungsjahr vorliegen müssen. \ne) Der Senat teilt nicht die Ansicht, die statische Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 \nAbwAG entspreche dem im Baurecht geltenden Grundsatz, wonach später eintretende \nVeränderungen der Anforderungen grundsätzlich nicht zurückwirkten, sondern \nallenfalls dazu führen könnten, dass bei erheblichen Gefahren für die öffentliche \nSicherheit und Ordnung eingeschritten werden könne (so aber Dahme, in: \nSieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 AbwAG Rn. 18). \nDie ordnungsrechtliche Zulässigkeit des Baus und des Betriebs einer Kleinkläranlage \nlässt keinen Rückschluss auf ihre Behandlung in abwasserabgabenrechtlicher Hinsicht \nzu. Die Erhebung einer Abwasserabgabe knüpft an die Schädlichkeit des eingeleiteten \nAbwassers, nicht aber an die ordnungsrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der \nAbwasserbehandlungsanlage (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 3. März 2000 - 12 A 11452/99 -, \njuris Rn. 21). Die Abwasserabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob die Einleitung \n67 \n68 \n69 \n70 \n71 \n\n \n \n22 \nrechtmäßig oder rechtswidrig ist, und lässt die Pflicht zur Reinigung von Abwässern \nunberührt \n(so \nausdrücklich \ndie \nBegründung \nzum \nEntwurf \ndes \nAbwasserabgabengesetzes vom 18. Juni 1974, BT-Drs. 7/2272, S. 1 f.). \nf) Bei der vom Senat befürworteten Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ergibt \nsich keine Widersprüchlichkeit dahin, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 AbwAG \neinerseits sehr pauschalierend ist, andererseits bei jeder Änderung der allgemein \nanerkannten Regeln der Technik eine Überprüfung der Abwasserbehandlungsanlage \nauf ihre Übereinstimmung mit diesen Regeln erforderlich ist (so aber Dahme, in: \nSieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 8 AbwAG Rn. 18). \nDie Pauschalierung bei der Abwasserabgabe betrifft die Berechnung von deren Höhe \n(„Wie“), nicht das „Ob“ der Abwasserabgabe (vgl. § 8 Abs. 1 AbwAG). Hinsichtlich der \nFrage, ob die Abwasserbehandlungsabgabe die allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik einhält, sieht das Gesetz keine Pauschalierung oder nur eingeschränkte \nÜberprüfung vor. \nFerner dürfte der Überprüfungsaufwand regelmäßig, wie der vorliegende Fall einer nur \nmechanischen \nund \nnicht \nvollbiologischen \nAbwasserbehandlung \nzeigt, \nsehr \nüberschaubar sein. \nIm Übrigen dürfte die öffentlich-rechtliche Körperschaft i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG \nauch Zugang erhalten zu den Ergebnissen der unteren Wasserbehörde, die ohnehin \nregelmäßig zu prüfen hat, ob die Abwasserbehandlungsanlage nachzurüsten ist (vgl. \n§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 WHG). \nAuch dürfte ein etwaiger Einzelfallüberprüfungsaufwand mit der Kleineinleiterabgabe, \ngegebenenfalls über Verwaltungsgebühren, zumindest teilweise auf die letztlich \nzahlungspflichtigen Kleineinleiter abgewälzt werden können und damit der Einwand \ndes angemessenen Verhältnisses zwischen Ertrag und Aufwand an Gewicht verlieren \n(BVerwG, Urt. v. 14. März 1997 - 8 C 51.95 -, juris Rn. 18 m. w. N.). \n3. Das Schreiben des Verbandsvorsitzenden des Beklagten vom 12. Januar 2011 \nenthält keine der Erhebung der Abwasserabgabe entgegenstehende Zusicherung (§ \n38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG). \nDas Schreiben vom 12. Januar 2011 ist mit dem Betreff „Erhebung für die Festsetzung \nder Abwasserabgabe für das Jahr 2008“ überschrieben. In ihm wird um Vorlage der \nEntsorgungsnachweise für die Veranlagungsjahre 2008, 2009 bzw. 2010 gebeten und \n72 \n73 \n74 \n75 \n76 \n77 \n78 \n\n \n \n23 \ndarauf hingewiesen, dass die Entsorgung alle zwei Jahre zu erfolgen habe. Es wird \nmitgeteilt, dass, wenn die Klägerin im laufenden Jahr die Entleerung durchführen lasse, \nsie noch für das zurückliegende Jahr von der Zahlung befreit werden könne. \nUngeachtet \nder \nErwägung, \ndass \ndas \nSchreiben \nsich \nnur \nzu \nder \nBefreiungsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Schlammentsorgung verhalten dürfte \nund nicht auch zu der weiteren Befreiungsvoraussetzung, dass die Anlage den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, liegt eine Zusicherung dahin, für \ndas Jahr 2011 keine Abwasserabgabe zu erheben, jedenfalls bereits deshalb nicht vor, \nweil das Schreiben keinen Bezug zum Veranlagungsjahr 2011 enthält. Im Betreff wird \nnur die Erhebung der Abwasserabgabe für das Jahr 2008 genannt, nicht für das Jahr \n2011. Im Text wird für den Fall, dass im laufenden Jahr (also 2011) die Entleerung \ndurchgeführt wird, eine Befreiung für das zurückliegende Jahr (also 2010) in Aussicht \ngestellt, nicht aber für das vorliegend maßgebliche Jahr 2011. \nIII. Die Abgabe ist auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt. \nDer Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit 35,79 Euro (§ 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG). \nDie Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem \nSchmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 \nSatz 2 AbwAG abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die \nKanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes \nbestimmen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG). Zu den Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. \n2 Satz 1 SächsAbwAG rechnet auch der Verwaltungsaufwand, der durch die Erhebung \nder Abgabe nach Satz 1 und bei der Erfüllung der Abgabepflicht nach Absatz 1 entsteht \n(§ 8 Abs. 2 Satz 3 SächsAbwAG). \nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Abwälzungssatzung wird die Abgabe für Grundstücke, \nvon denen Schmutzwasser aus Haushaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 der \nAbwälzungssatzung eingeleitet werden, nach der Zahl der auf dem Grundstück \nwohnenden Einwohner berechnet. In die Abgabe geht Verwaltungsaufwand ein, der \ndurch die Ermittlung und Erhebung der Abgabe entsteht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der \nAbwälzungssatzung). Die Abgabe wird für jedes Kalenderjahr nach folgender Formel \nberechnet: Anzahl der Einwohner des Grundstücks multipliziert mit 0,5 des \nAbgabensatzes für eine Schadeinheit zuzüglich Verwaltungsaufwand je Grundstück \n(§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abwälzungssatzung). Die Höhe des Abgabensatzes richtet \nsich nach § 9 Abs. 4 AbwAG und beträgt für eine Schadeinheit 35,79 Euro (§ 2 Abs. 4 \nder Abwälzungssatzung). Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück \n79 \n80 \n81 \n82 \n\n \n \n24 \nbeträgt für das Veranlagungsjahr 2011 53,50 Euro und wird zusammen mit der Abgabe \nerhoben (§ 2 Abs. 5 der Abwälzungssatzung). \nDie Höhe des Verwaltungsaufwands ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte \nhat eine Kalkulation bezogen auf die Abwälzungssatzung vom 12. Juli 2011 vorgelegt, \naus der sich der Betrag von 53,50 Euro ergibt. Es ist davon auszugehen, dass der \nSatzungsgeber \nsich \ndiese \nKalkulation \nauch \nfür \ndie \nhier \nmaßgebliche \nAbwälzungssatzung vom 2. November 2015 zu eigen gemacht hat, weil der \nVerwaltungsaufwand auch in dieser Satzung mit 53,50 Euro veranschlagt wird. Gegen \ndie Kalkulation des Verwaltungsaufwands in Höhe von 53,50 Euro hat die Klägerin \nkeine \nsubstantiierten \nEinwendungen \nerhoben. \nZwar \nfällt \nauf, \ndass \nder \nVerwaltungsaufwand für die Veranlagungsjahre bis 2010 nur 7,87 Euro beträgt und für \ndie Veranlagungsjahre ab 2012 22,40 Euro (§ 2 Abs. 5 Satz 1 der Abwälzungssatzung). \nEs \nerscheint \njedoch \ninsbesondere \nnicht \nausgeschlossen, \ndass \nder \nVerwaltungsaufwand für das Veranlagungsjahr 2011 deshalb besonders hoch war, weil \nin den Jahren zuvor zu wenig Verwaltungsaufwand (7,87 Euro) kalkuliert worden und \ndeshalb eine auszugleichende Kostenunterdeckung entstanden war. Gegebenenfalls \nwar auch ein Verwaltungsmehraufwand entstanden anlässlich der Änderung der \nallgemein anerkannten Regeln der Technik ab dem Jahr 2010. \nDanach erweist sich die Berechnung der Abgabe auch der Höhe nach als rechtmäßig \n(3 x 0,5 x 35,79 Euro + 53,50 Euro = 107,185 Euro, was gerundet 107,19 Euro \nentspricht). \nB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen \nAntrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Halbsatz \n1 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der \nKlägerin aufzuerlegen (§162 Abs. 3 VwGO). \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen \n(§ 132 Abs. 2 VwGO). \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n83 \n84 \n85 \n86 \n87 \n\n \n \n25 \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \n\n \n \n26 \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nHelmert \n \n \n \nMartini \n \n \n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf \n107,19 Euro \nfestgesetzt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nHelmert \n \n \n \nMartini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-09/5-a-190-18","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":40},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-09/5-a-190-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487338","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.327263+00:00"}}