{"status":"available","doknr":"OLD487337","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-09","aktenzeichen":"3 A 133/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 133/20 \n \n7 K 27/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nWohngeld \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 9. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 3. Januar 2020 - 7 K 27/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin-\ngen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihm geltend \ngemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefoch-\ntenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Nr. 1) oder der grundsätzlichen Bedeu-\ntung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 2) gegeben sind. \n1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Wohngeld für den Zeitraum \nab März 2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. \nSeine nach erfolglosem Abschluss des Vorverfahrens erhobene Klage hat das Verwal-\ntungsgericht abgewiesen, da dem Kläger nach den Grundsätzen der materiellen Be-\nweislast kein Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Wohngeld zustehe. Gemäß \n§ 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG sei bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkom-\nmen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum \nzu erwarten sei. Der Bewilligungszeitraum betrage dabei gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 \nWoGG üblicherweise zwölf Monate. Dabei habe die Wohngeldbehörde den relevanten \nSachverhalt zwar von Amts wegen zu ermitteln; diese Ermittlungspflicht ende jedoch, \nwenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar sei, dass sich \nbestehende Zweifel nicht beheben ließen. Lasse sich das Einkommen wegen unzu-\nreichender Angaben des Antragstellers nicht ermitteln, dann könne nach den allgemei-\nnen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht ent-\nsprochen werden. Der Kläger habe nach diesen Grundsätzen seine Einkommensver-\nhältnisse im Hinblick auf sein Jahreseinkommen nicht hinreichend dargelegt. Es seien \ninsbesondere keine Unterlagen eingereicht worden, aus denen ersichtlich werde, wann \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nder Kläger welche Währungstransaktion mit welchem Ergebnis durchgeführt habe. \nSeine Erklärungen zu den Veräußerungsgewinnen auf S. 122 ff. der Behördenakte \nreichten dazu nicht aus, da dort lediglich eine Vielzahl von Veräußerungsgeschäften \nzusammengefasst würde und daraus nicht ersichtlich sei, dass der Währungshandel \nausschließlich in diesem Zeitraum von 15. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 \nstattgefunden habe. Dies gehe zu Lasten des Klägers. Wegen der weiteren Begrün-\ndung hat es gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf den Bescheid vom 25. Juli 2018 \nund den Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2018 Bezug genommen. \n2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsge-\nrichtlichen Entscheidung liegt nicht vor. \nZweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtss-\nätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). \nDer Kläger führt hierzu in seiner Antragsbegründung vom 6. März und seiner Ergän-\nzung vom 22. Juni 2020 aus: Das Gericht habe es unterlassen, im Rahmen der gebo-\ntenen Sachverhaltsaufklärung zu prüfen, inwieweit er tatsächlich verpflichtet gewesen \nsei, seine Transaktionen offenzulegen. Grundsätzlich gelte insoweit der Amtsermitt-\nlungsgrundsatz. Es sei festzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt um einen Nachweis \nvon Einzelwährungstransaktionen gebeten worden sei oder diese nachgefordert wor-\nden wären. Aus der Behördenakte sei nur ersichtlich, dass sein Jahressteuerbeleg vor-\nzulegen gewesen sei, was er auch getan habe. Im vorliegenden Fall sei die entschei-\ndungserhebliche Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Hierzu habe er Stel-\nlung genommen und erklärt, dass dies aus Transaktionen der Fall sei, „die im vorlie-\ngenden Fall aber erschwert seien“, was im Wohngeldantrag entsprechend dargelegt \nworden sei. Das Gericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Jedenfalls sei nicht \nim Ansatz erkennbar, dass es eine Prüfung dieser Umstände vorgenommen habe. Das \nGericht hätte beanstanden müssen, dass die Behörde erst im Jahr 2019 den Vermö-\ngensbestand abgefragt habe. Eine allgemeine Verweisung „auf die Widerspruchsbe-\nscheide“ sei nicht zulässig. Das Gericht hätte darlegen müssen, warum gerade die vor-\nliegenden Widerspruchsbescheide rechtmäßig seien. Dies sei im Urteil nicht gesche-\nhen. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass dem Kläger das Recht auf Ak-\nteneinsicht genommen worden sei und er vor der gerichtlichen Entscheidung keine \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nMöglichkeit gehabt habe, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Wäre ihm Aktenein-\nsicht gewährt worden, hätte er ersehen können, wo gegebenenfalls Missverständnisse \nbestanden hätten, und er hätte entsprechende Unterlagen nachreichen können. Wie \nsolle er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen, wenn die Behörde ihre Amtsermittlung \nvernachlässige und ihm Einsicht in die Verfahrensunterlagen verweigert werde. Ferner \nhabe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Klärung der Veräußerungsgewinne in \nder Kürze der Zeit nicht möglich gewesen sei, da es Schwierigkeiten mit dem vorher \ngenutzten Handelsplatz gegeben habe und daher die Einzelgewinne nicht im vorgege-\nbenen Zeitraum hätten nachgewiesen werden können. Das Einkommen resultiere hier \naus der Verwertung von Vermögen, das in Form von Bitcoins vorhanden gewesen sei. \nEs sei nicht geklärt worden, ob es sich bei der Veräußerung von Bitcoins um eine Nut-\nzung des eigenen Vermögens oder um Einkommen gehandelt habe. Die Frage sei ent-\nscheidungsrelevant für die Frage, ob und wann ihm eine Verwertung eigenen Vermö-\ngens zumutbar sei. Er habe darauf hingewiesen, dass eine Verwertung aufgrund des \nWährungskurses erschwert gewesen sei und er damit im Falle einer Veräußerung sein \nGeschäft deutlich geschmälert hätte. Weder die Behörde noch das Gericht hätten die-\nsen Punkt berücksichtigt. Nach dem Einkommenssteuergesetz sei der reine Verkauf \nkein Einkommen, sondern Verwertung von Vermögen. Liege zwischen Kauf und Ver-\nkauf nur ein Jahr, handele es sich um Handel und liege Einkommen vor. Nach § 23 \nEStG sei nur das Einkommen anzugeben. Den reinen Gewinn habe er nach § 23 EStG \nberechnet. Die Behörde und das Gericht hätten übersehen, dass er auch Bitcoin-An-\nteile „verwendet“ habe, die er vor 2015 angeschafft habe, was als Verwertung von Ver-\nmögen zu werten sei. \nMit diesen Ausführungen sind ernstliche Zweifel an der entscheidungstragenden Be-\ngründung des Gerichts nicht dargelegt. \nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, \nalle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des \nzuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte \nzuzustimmen. Ferner hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I Beweismittel zu be-\nzeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vor-\nzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedient sich \ndie Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung \ndes Sachverhalts für erforderlich hält. \nFür die Gewährung der Sozialleistung erheblich im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nSGB I sind die Angaben, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens und der Belastung \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nerforderlich sind. Zwar obliegen dem Beklagten (§ 20 SGB X) und dem Gericht (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) grundsätzlich Amtsermittlungspflichten, doch finden diese ihre Grenze, \nwenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen ersichtlich ist, dass sich \nbestehende Zweifel nicht beheben lassen. Zudem setzt die Pflicht zur weiteren Sach-\naufklärung einen schlüssigen Vortrag voraus. Insbesondere hat der Kläger Umstände \naus dem persönlichen Lebensbereich hinreichend substantiiert darzulegen (vgl. VGH \nBW, Beschl. v. 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 -, juris Rn. 7). Lassen sich trotz aller Be-\nmühungen die Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs nicht ermitteln, so geht dies \nhier nach den Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers (BVerwG, Urt. \nv. 16. Januar 1974, juris Rn. 15, 22 f.; BayVGH, Beschl. v. 15. Mai 2007 - 12 C \n05.1898 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 16. Februar 2005 - 9 C 04.2383 -, juris \nRn. 27; VGH BW, a. a. O. Rn. 8; VG Augsburg, Urt. v. 26. April 2011 - Au 6 K 10.1582 -, \njuris Rn. 16). \nHiervon ausgehend bestehen offensichtlich keine Zweifel an der Auffassung des Ver-\nwaltungsgerichts, dass der Kläger seine Währungstransaktionen im für die Bewilli-\ngungsentscheidung maßgeblichen Zeitraum offenzulegen hatte. In Übereinstimmung \nmit den dargestellten Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht deshalb zu Recht ent-\nscheidungstragend darauf abgehoben, dass aus den Erklärungen des Klägers zu sei-\nnen Veräußerungsgewinnen u. a. nicht ersichtlich ist, dass der Währungshandel aus-\nschließlich in diesem Zeitraum vom 15. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 \nstattgefunden hatte. Mit dieser entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungs-\ngerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander und legt nicht dar, aus welchen Grün-\nden diese Auffassung unzutreffend sein könnte. Die im weiteren mit dem Zulassungs-\nantrag angeführten Fragen sind deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rich-\ntigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen, da es schon an einer \nErfüllung der Darlegungspflicht des Klägers betreffend den von ihm betriebenen Wäh-\nrungshandel fehlt. \n3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO liegt nicht vor. \nEine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6 \nder Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die-\nser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2018 - 3 A \n56/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). \nDer Kläger ist der Auffassung, die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung. \nHier habe die Behörde Einzelfallunterlagen zu „Währungstransaktionen“ verlangt. In \nvergleichbaren Fällen sei es bisher ausreichend gewesen, dass das Einkommen aus \nder selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit oder sonstige Einkommen ange-\ngeben worden seien, nicht jedoch, wie sich das Einkommen im Einzelfall zusammen-\nsetze. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit einem Aktienhändler. Dieser müsse \ndas Einkommen aus dem Aktienhandel versteuern und die gezogenen Gewinne nach-\nweisen. Nicht jedoch werde verlangt, dass er Einzeltransaktionen umfassend offen-\nlege. Warum dies bei Handel mit Kryptowährung anders sein solle, erschließe sich \nnicht. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass der Handel mit Kryptowährung den Hori-\nzont der Behörde überstiegen habe, so dass diese nicht fähig gewesen sei, mit den \numfassend vorgelegten Daten umzugehen. Auch hier stelle sich die Frage, „wie der \nBetroffene seiner Amtsermittlung gerecht werden kann, wenn der Betroffene aus den \nRückmeldungen der Behörden nicht ersehen“ könne, „welche Unterlagen er noch \nnachreichen“ müsse. \nMit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 führt der Kläger aus, die klärungsbedürftige Rechts-\nfrage liege hier darin, dass abschließend beurteilt werden müsse, ob die gezogenen \nGewinne aus den Bitcoinverkäufen als Einkommen oder Vermögen zu werten und wel-\nche Unterlagen dafür im Einzelnen einzureichen seien. Was die gesetzlichen Grundla-\ngen angehe, handele es sich dabei nicht um Neuland. Die von ihm erzielten und nach-\ngewiesenen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien schon seit langer \nZeit Teil des Einkommens i. S. des Wohngeldgesetzes. Daher könne davon ausgegan-\ngen werden, dass bei der Behörde bekannt sei, welche Nachweise dafür angefordert \nwerden müssten, um zu Rückschlüssen zu kommen. Vorliegend habe die Beklagte ihre \nAmtsermittlungspflicht verletzt. Die für die Bewertung der Lage maßgeblichen Punkte \nhabe der Kläger vorgetragen. Da die gesetzlichen Regelungen schon seit langem be-\nstünden und eine Schlussfolgerung, wie von der Behörde zugrunde gelegt, gerade \nnicht zuließen, dränge sich die Vermutung auf, dass ein gewisses Interesse bei der \nBehörde bestehe, die Leistung zu versagen, obwohl diese gesetzlich vorgesehen sei. \nZu klären sei auch die Frage, „wie der Kläger seiner Pflicht zur Mitwirkung Genüge tun \n13 \n14 \n\n \n \n7 \nsoll, wenn ihm selber zum von der Behörde willkürlich festgesetzten Zeitpunkt nicht alle \nUnterlagen aus nachvollziehbaren Gründen zur Verfügung stehen, die ebenso willkür-\nlich den Antrag auf Fristverlängerung, denn so war das Schreiben des Klägers zu ver-\nstehen, nicht bewertet und sich damit gar nicht auseinandersetzt?“ \nDiese Ausführungen rechtfertigen keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzli-\ncher Bedeutung, da sie schon nicht entscheidungserheblich sind. Das Verwaltungsge-\nricht hat - wie oben ausgeführt - die Klage schon wegen fehlender Darlegung zu der \nFrage abgewiesen, dass der Währungshandel lediglich im Zeitraum vom 15. Oktober \nbis zum 31. Dezember 2017 stattgefunden habe, ohne dass der Kläger diese Auffas-\nsung mit seinem Zulassungsvorbringen in Zweifel gezogen hätte. Die vom Kläger an-\ngesprochenen Überlegungen insbesondere zum Umfang der von ihm vorzulegenden \nUnterlagen, und ob die von ihm erzielten Gewinne als Einkommen oder Vermögen an-\nzusehen sind, stellen sich deshalb vorliegend nicht. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nWiesbaum \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n15 \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-09/3-a-133-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-09/3-a-133-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487337","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.299868+00:00"}}