{"status":"available","doknr":"OLD487336","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-09","aktenzeichen":"3 B 169/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 169/21 \n \n3 L 108/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAnfechtung einer Ausweisungsverfügung; \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 9. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nseines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 16. März 2021 - 3 L 108/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \nseines Prozessbevollmächtigten bleibt ohne Erfolg, da die Beschwerde aus den nach-\nfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 \nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorge-\nbrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es \nnicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. \n1. Der 1990 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste 2003 \ngemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester mit einem Visum zur Familienzu-\nsammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem ihm mehrfach Auf-\nenthaltserlaubnisse erteilt worden waren, wurde ihm 2010 eine Niederlassungserlaub-\nnis erteilt. \nDer Antragsteller ist seit Mai 2008 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu \nden weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 2 f. \ndes Beschlusses) verwiesen. \nMit Bescheiden vom 27. September 2019 und 13. Januar 2020 wurde der Antragsteller \naus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ein auf fünf Jahre befristetes \n1 \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n3 \nEinreise- und Aufenthaltsverbot erlassen (Nrn. 1 und 2 der Bescheide). Dem Antrag-\nsteller wurde seine Abschiebung nach Russland aus der Haft heraus angedroht (Nr. 3), \ner wurde für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb von 30 Tagen nach Haftentlassung zu verlassen, und bei Nicht-\nbeachtung wurde ihm die Abschiebung nach Russland und in jeden anderen Staat an-\ngedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei \n(Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Ausweisung wurde nach Nr. 5 des Bescheids \nangeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf ein besonders schwerwie-\ngendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG abge-\nhoben. Er sei durch das Amtsgericht Dresden am 7. November 2018 rechtskräftig zu \neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, wegen Diebstahls mit Waffen in Tatein-\nheit mit Sachbeschädigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und durch \ndas Amtsgericht Dresden rechtskräftig am 26. Januar 2017 wegen Diebstahls in drei \nFällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Diebstahl mit Waffen und wegen \nversuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun \nMonaten verurteilt worden. Da er seit dem ... 2010 im Besitz einer Niederlassungser-\nlaubnis sei und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, \nbestehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG. Die Abwägung der Interessen gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG unter Beachtung \nder Grundsätze der Verhältnismäßigkeit ließen das überragende öffentliche Interesse \nan seiner Ausreise überwiegen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei von einer elfjäh-\nrigen kriminellen Entwicklung geprägt, die nicht abgerissen sei und bei der sich die \nStraftaten stetig gesteigert hätten. Seine Persönlichkeit und sein Verhalten hätten sich \nwährend der Haft nicht grundlegend geändert. Aufgrund seiner Gesamtpersönlichkeit \nund der mehrfach unter Beweis gestellten kriminellen Neigung zu potentiell schweren \nRechtsverstößen gehe die Ausländerbehörde davon aus, dass von dem Antragsteller \nauch künftig weitere schwere Straftaten zu erwarten seien. Deshalb sei im Hinblick auf \ndie Schwere der zu erwartenden Rechtsgutsverletzung seine Ausweisung aus spezial-\npräventiven Gründen erforderlich. Darüber hinaus bestünden auch generalpräventive \nGründe für die Ausweisung. Die Rückreise nach Russland sei für ihn auch unter Be-\nrücksichtigung der unter dem Schutz von Art. 6 GG, Art 8 EMRK stehenden Beziehun-\ngen zu seiner Mutter und seiner Schwester sowie deren Kinder verhältnismäßig. Ins-\nbesondere könnten sie auch in anderweitiger Form (Telefon, Internet, Briefverkehr) so-\nwie durch gelegentliche Besuche in dem gemeinsamen Heimatland aufrechterhalten \nwerden. \n\n \n \n4 \nDer hiergegen gerichtete Widerspruch vom 7. November 2019 wurde mit Wider-\nspruchsbescheid vom 14. Januar 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf \ndie vom Antragsteller begangenen Straftaten sowie auf spezialpräventive und general-\npräventive Gründe verwiesen. Darüber hinaus wurde die Verhältnismäßigkeit der Aus-\nweisung bejaht. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des vorbezeichneten \nWiderspruchsbescheids verwiesen. \n2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschut-\nzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, weil sich die Ausweisung als voraussichtlich \nrechtmäßig erweise. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung sei in \neiner den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise be-\ngründet worden. Die Ausweisung des Antragstellers finde ihre Rechtsgrundlage in § 53 \nAbs. 1 AufenthG. Es bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse \ngemäß § 54 Abs. 1 AufenthG. Er erfülle zwar nicht die Voraussetzungen des § 54 \nAbs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG, weil das Mindeststrafmaß von zwei Jahren nicht durch \neine einzelne Verurteilung erreicht sei. Der Antragsteller verwirkliche aber allein mit \nseiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Urteil \nvom 26. Januar 2017 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach \n§ 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG. Mit den mit Urteil vom 26. Januar 2017 abge-\nurteilten Eigentumsdelikten erfülle der Antragsteller diesen Tatbestand. Die Verurtei-\nlung könne dem Antragsteller auch noch entgegengehalten werden. Sie sei nicht ver-\nbraucht. Die Ausländerbehörde habe auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder \nkonkludent verzichtet. Die zuständigen Ausländerbehörden hätten keinen ihnen zure-\nchenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Antragsteller hätte \nannehmen können, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung \nnicht entgegengehalten. Ein solcher Vertrauensschutz sei nicht durch das Belehrungs-\nschreiben der damals zuständigen Ausländerbehörde vom 11. November 2010 sowie \ndurch die Eintragung seiner Niederlassungserlaubnis als elektronischen Aufenthaltsti-\ntel in seinen neuen Pass durch die Antragsgegnerin am ... 2015 eingetreten. Denn die \nmaßgeblichen letzten drei Verurteilungen lägen zeitlich nach der Ausstellung des elekt-\nronischen Aufenthaltstitels. Damit wäre selbst ein dem Antragsteller bis dahin zu-\nstehender Vertrauensschutz nachträglich wieder entfallen. Danach habe die Antrags-\ngegnerin keinen weiteren Vertrauenstatbestand geschaffen. Allein aus dem Umstand, \ndass sie vorerst nichts unternommen habe, könne kein schutzwürdiges Vertrauen be-\ngründet werden. Die Verurteilungen machten deutlich, dass der Antragsteller nicht in \nder Lage sei, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nStraftaten zur Finanzierung seiner Drogensucht zu begehen. Eine stationäre Langzeit-\ntherapie gegen seine Drogensucht habe der Antragsteller abgebrochen. Während der \nlaufenden Bewährung habe er eine weitere Straftat begangen. Selbst in der Haft sei er \nbei einem Drogentest im August 2019 positiv auf Drogen getestet worden. Nach der \nEinschätzung des Sozialdienstes der JVA D. beruhe die Delinquenz des Antragstellers \nauf seiner Suchtproblematik, ohne deren Entwöhnung davon auszugehen sei, dass er \nwieder straffällig werde, um seine Sucht zu finanzieren. Die engen Kontakte des An-\ntragstellers zu seiner Mutter sowie zu seiner Schwester und deren Kinder hätten ihn \nnicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Warum dies bei fortbestehender \nSuchtproblematik jetzt anders sein solle, sei nicht ersichtlich. \nDaneben erscheine die Ausweisung des Antragstellers auch aus generalpräventiven \nGründen gerechtfertigt. Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG erforderliche Abwägung \ndes öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Antragstellers mit dessen privatem \nBleibeinteresse ergebe, dass seine Belange hinter dem öffentlichen Interesse zurück-\nzustehen hätten. Dabei sei ein besonders schwerwiegendes privates Bleibeinteresse \nnach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Ihm stehe nicht noch zusätzlich \nein weiteres besonderes schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Auf-\nenthG und ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zur \nSeite. Denn der Antragsteller sei nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sondern \nbesitze eine Niederlassungserlaubnis. Deshalb falle er allein unter die Vorschrift des \n§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Darüber hinaus seien sein mehr als 16jähriger Aufenthalt \nin der Bundesrepublik Deutschland, der Erwerb eines Schulabschlusses und seine Be-\nrufsausbildung sowie seine familiären Bindungen zu berücksichtigen. Der Aufbau nach-\nhaltiger wirtschaftlicher Beziehungen sei ihm trotz seiner Schul- und Berufsausbildung \nnicht gelungen. Seinen Beruf als Kraftfahrer habe er bereits 2013 aufgeben müssen, \nweil ihm aufgrund seines Drogenkonsums die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Es \nsei ungewiss, wann und ob er seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit wie-\nder sichern könne. Er sei nicht integriert, da er von den 16 Jahren seines Aufenthalts \nüber einen Zeitraum von zehn Jahren immer wieder Straftaten begangen habe und seit \nzweieinhalb Jahren in Haft sei. \nPrivate Interessen stünden dem Antragsteller nicht in beachtlichem Umfang zur Seite. \nDie Kontakte zu seiner Familie könne er wie seit August 2018 aus der Haftanstalt her-\naus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet, Briefverkehr sowie durch Besu-\nche von Mutter und Schwester in Russland aufrechterhalten. Anhaltspunkte dafür, dass \nsich der Antragsteller in seinem Heimatland nicht wieder einleben könne, seien nicht \n8 \n9 \n\n \n \n6 \nersichtlich. Er habe dort seine frühkindliche Prägung und Sozialisation bis ins Jugend-\nalter erfahren; Russisch sei seine Muttersprache. Demgegenüber stünden auch künftig \nzu erwartende Eigentumsstraftaten, die eine schwere, ein Grundinteresse der Gesell-\nschaft berührende Gefährdung darstellten. Der Sofortvollzug sei u. a. auch deshalb \ngeboten, um den Antragsteller zeitnah und überwacht abschieben zu können, wie es § \n58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG vorsehe. \n3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. \nDer Antragsteller trägt hierzu mit Schriftsatz vom 31. März 2021 zusammengefasst vor: \nEs fehle die Wiederholungsgefahr, so dass eine Ausweisung schon deswegen unzu-\nlässig sei. Sein im Strafvollzug gezeigtes Verhalten, das durch ein Schreiben der Jus-\ntizvollzugsanstalt D. vom ... 2019 gewürdigt worden sei, sei ein bedeutendes Element \nbei der Bestimmung der Gefahrenprognose. Die Ausweisung in sein Heimatland werde \ndort aus sozialpädagogischer Sicht ausdrücklich nicht befürwortet. Da von ihm keine \nWiederholungsgefahr mehr ausgehe, sei die Ausweisung unzulässig. Seine individuel-\nlen Bleibeinteressen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwögen offensichtlich das \nöffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Das Ausweisungsinteresse sei verbraucht, \nda ihm trotz begangener Straftaten am ... 2010 eine Niederlassungserlaubnis erteilt \nund ihm diese am ... 2015 als elektronischer Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Darauf-\nfolgende Straftaten habe die zuständige Ausländerbehörde nicht zum Anlass genom-\nmen, ihn auszuweisen. Die Verurteilung wegen Diebstahls durch das Amtsgericht \nDresden vom Januar 2017 könne ihm ebenfalls nicht mehr entgegengehalten werden. \nAuch diesbezüglich sei ein Verbrauch eingetreten. Ihrer Heranziehung stünde der \nGrundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Dies ergebe sich aus einem Schreiben \ndes Landratsamtes E. vom 11. November 2010, dessen Wortlaut wörtlich wiedergege-\nben wird. Der Akte sei nicht zu entnehmen, dass er die in dem Schreiben enthaltene \nBelehrung überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Dasselbe gelte auch für das Vor-\nbehaltsschreiben der Antragsgegnerin vom 15. August 2018. Die Ausländerbehörde \nder Antragsgegnerin habe weder die Verurteilung des Amtsgerichts Dresden wegen \nDiebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 13 € vom Mai 2016 \nnoch die weitere Verurteilung vom Januar 2017 zum Anlass genommen, sich die Aus-\nweisung des Beschwerdeführers aufgrund dieser Verurteilungen vorzubehalten. Das \nfolge auch aus dem Wortlaut des Vorbehaltsschreibens vom 15. August 2018. In ihm \nhabe sich die Antragsgegnerin weder vorbehalten, die Verurteilung des Amtsgerichts \nDresden wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe noch die Verurteilung wegen Diebstahls \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7 \nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung bei einer \nAusweisung zu verwerten. Hierdurch habe die Antragsgegnerin einen Vertrauenstat-\nbestand in dem Sinn geschaffen, dass sie lediglich die Verurteilung des Antragstellers \ndurch das Amtsgericht Leipzig vom Juni 2018 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in \nHöhe von 40 Tagessätzen zu je 35 € und weitere zukünftige Straftaten bei der Ent-\nscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, insbesondere bei einer Auswei-\nsung verwerten werde. Der geschaffene Vertrauenstatbestand sei auch schutzwürdig. \nEr habe darauf vertrauen dürfen, dass lediglich seine Verurteilung durch das Amtsge-\nricht Leipzig und weitere zukünftige Straftaten bei der Entscheidung über eine Auswei-\nsung verwertet würden. Eine ausschließlich generalpräventiv begründete Ausweisung \nsei nach dem eindeutigen Wortlaut in § 53 Abs. 1 AufenthG nicht mehr zulässig. Die \nweiteren Straftaten verwirklichten nur ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. \nS. v. § 53 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Dem stehe sein besonders \nschwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und weitere \nBleibeinteressen gegenüber. Insbesondere seine schutzwürdigen persönlichen Bin-\ndungen und die Absicht, nach seiner Haftentlassung eine Erwerbstätigkeit aufzuneh-\nmen und den Führerschein zu erwerben, seien zu berücksichtigen. Da das Bleibeinte-\nresse des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 sowie Abs. 2 Nr. 2 AufenthG \nin zwei Fällen besonders schwer und in einem Fall schwer, das Ausweisungsinteresse \nlediglich schwer wiege, sei seine Ausweisung mithin unzulässig. \nDas Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nErfolgsaussichten der Klage gegen die Ausweisung des Antragstellers zutreffend ver-\nneint. Unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens ergibt sich dies aus Folgendem: \n3.1 Der Antragsteller hat die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht angegriffen, \nsoweit sie die von ihm begangenen Straftaten und deren Einordnung als besonders \nschweres Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG betref-\nfen. Sie sind daher dem Beschluss zu Grunde zu legen. \nDie vom Verwaltungsgericht herangezogene Verurteilung vom Januar 2017 zu einer \nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung ist, worauf das Ge-\nricht zutreffend abgestellt hat, verwertbar. Ihm steht nicht der vom Antragsteller geltend \ngemachte Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, weil dieser Ausweisungs-\ngrund verbraucht worden sei. \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8 \nDer Verbrauch eines Ausweisungsgrundes ist mit dem Gedanken der Verwirkung ver-\ngleichbar und erfordert abgesehen von dem Element des Zeitablaufs zusätzliche Um-\nstände, aus denen der Betroffene berechtigterweise den Schluss ziehen darf, die Be-\nhörde werde von ihren Befugnissen keinen Gebrauch mehr machen. Zudem muss der \nBetroffene darauf vertraut haben, dass diese Befugnis nicht mehr ausgeübt wird \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2013 - 3 A 132/12 -, juris Rn. 51 m. w. N.). Die Auslän-\nderbehörde muss demnach einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen \nhaben, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes \nVerhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht mehr entgegengehalten. Auch darf die \nAusländerbehörde auf seine Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent ver-\nzichtet haben (BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39 m. w. N.). \nSolche Umstände sind entgegen der Auffassung des Antragstellers im Hinblick auf die \nvom Verwaltungsgericht herangezogene Straftat nicht erkennbar. \nSoweit sich der Antragsteller hierfür auf ein Schreiben der vormaligen Ausländerbe-\nhörde vom 11. November 2010 sowie auf die Ausstellung einer Niederlassungserlaub-\nnis und deren Eintragung als elektronischer Aufenthaltstitel am ... 2015 an ihn beruft, \nhat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Umstände weit \nvor Begehung der herangezogenen Straftat lagen. Ein Vertrauensschutz kann sich hie-\nraus zwangsläufig nicht ergeben. \nGleiches gilt für das Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. August 2018 an den An-\ntragsteller. Denn in diesem Schreiben ist nur auf eine Verurteilung wegen Diebstahls, \ndie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 35 € geführt hat, abgestellt worden. Die \ndem Landkreis Zwickau von der Staatsanwaltschaft Dresden am 21. März 2017 mitge-\nteilte, vom Verwaltungsgericht herangezogene Straftat ist in dem Schreiben hingegen \nnicht erwähnt worden. Zudem hat sich die Antragsgegnerin in dem Schreiben vorbe-\nhalten, dem Antragsteller bei Bekanntwerden weiterer Straftaten die angegebene Straf-\ntat vorzuhalten und sie bei einer Ausweisungsentscheidung zu verwerten. Hieraus \nkonnte der Antragsteller folgern, dass nicht nur die vorbezeichnete Verurteilung zu ei-\nner Geldstrafe, sondern auch andere Straftaten herangezogen werden würden, sobald \nes zur Begehung einer neuerlichen Straftat kommen würde. Eine zur Erzeugung eines \nVertrauensschutzes erforderliche, nach den Grundsätzen der Auslegung eindeutige \nAussage im Sinne der Interpretation, wie sie der Antragsteller vorträgt, kann dem \nSchreiben nicht entnommen werden. \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9 \nNachdem der Antragsgegnerin eine weitere Straftat mit Mitteilung der Staatsanwalt-\nschaft Dresden vom Dezember 2018 mitgeteilt worden war, setzte diese ihrer Ankün-\ndigung gemäß das Verfahren zum Erlass einer Ausweisungsverfügung mit Anhörungs-\nschreiben vom 15. April 2019 in Gang. Dass die Antragsgegnerin untätig geblieben \nwäre, trifft daher nicht zu. Im Übrigen würde dies - wie sich aus der vorbezeichneten \nRechtsprechung ergibt - allein nicht ausreichen, um einen Vertrauenstatbestand zu \nschaffen. \nAuch geht der Hinweis des Antragstellers fehl, er habe das Schreiben vom 15. August \n2018 nicht erhalten. Wäre dies so, so würde schon von vornherein kein Vertrauens-\nschutz bestehen. Im Übrigen hat - wie sich aus der Behördenakte ergibt (S. 296) - die \nAntragsgegnerin das Schreiben dem Antragsteller am 17. August 2018 erfolgreich zu-\ngestellt. \nDie Auffassung des Antragstellers, er habe kein besonders schwerwiegendes Auswei-\nsungsinteresse verwirklicht, ist damit zurückzuweisen. \n3.2 Bei dem Antragsteller besteht, worauf Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht zu-\ntreffend abgestellt haben, auch ein aktuelles Ausweisungsinteresse. Ein solches Inte-\nresse würde nur dann entfallen, wenn gemäß § 54 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 1 AufenthG \nohne vernünftige Zweifel feststehen würde, dass keine Gefahr mehr von dem Antrag-\nsteller für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ob eine darüberhinausge-\nhende positive Gefahrenprognose erforderlich ist, kann hier offenbleiben, da sie zu \nLasten des Antragstellers ausfällt (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2020 \n- 3 B 347/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.). \nDas Verwaltungsgericht hat die langjährige Drogenabhängigkeit und die hieraus fol-\ngende langjährige, kontinuierlich gesteigerte Begehung von Straftaten ausführlich ge-\nwürdigt; auf die dortigen Ausführungen (S. 11 bis 14 des Beschlusses) wird verwiesen \n(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nHier hat es zutreffend insbesondere darauf abgestellt, dass der Antragsteller auch wäh-\nrend der Haft positiv auf Drogen getestet worden war und er sich trotz der von ihm \nangeführten familiären Kontakte nicht von der Begehung von Straftaten hatte abhalten \nlassen. Zudem sind bislang keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, \ndass er in der Lage wäre, auf Dauer von seiner Drogenabhängigkeit loszukommen. \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n10\nSoweit der Antragsteller zur Begründung einer fehlenden Wiederholungsgefahr auf den \nSozialbericht der JVA D. vom ... 2019 abhebt, ändert dies an der Einschätzung nichts. \nDie Schilderung seiner persönlichen Situation entspricht den verwaltungsgerichtlichen \nFeststellungen. Dass die Ausweisung in sein Geburtsland aus „sozialpädagogischer \nSicht nicht befürwortet“ wird, dürfte damit zusammenhängen, dass die Mitarbeiterin des \nSozialdienstes den „sozialen Empfangsraum“ des Antragstellers in Deutschland veror-\ntet hat. Zudem dürfte die Feststellung auf die Annahme zurückzuführen sein, dass dem \nAntragsteller allenfalls im Bundesgebiet die Klärung seiner Suchtproblematik gelingen \ndürfte. Anhaltspunkte für eine stabile und auf Dauer angelegte Änderung des Verhal-\ntens des Antragstellers, die erwarten lässt, dass er seine Drogensucht überwinden und \nseinen Lebensunterhalt auf legale Weise sicherstellen kann, lassen sich aus diesen \nAusführungen aber nicht ableiten. \n3.3 Schließlich trifft es auch nicht zu, dass generalpräventive Erwägungen der Auswei-\nsungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. \nDenn auch das neue Ausweisungsrecht lässt zu, dass allein generalpräventive Gründe \nein Ausweisungsinteresse begründen können (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C \n16.17 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 27. März 2020 - 10 C 20.530 -, \njuris Rn. 4 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 19). Dass \nein solches Interesse vorliegt, ist von Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht auch im \nHinblick auf die Vielzahl von sich steigernden Straftaten innerhalb eines überschauba-\nren Zeitraums und der ihr zugrundeliegenden Suchtproblematik ohne Weiteres nach-\nvollziehbar bejaht worden. \n3.4 Auch die Einordnung und Würdigung des Bleibeinteresses des Antragstellers durch \nAntragsgegnerin und Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. \nDas Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass dem An-\ntragsteller allein ein Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zur Seite steht. \nDa er eine Niederlassungserlaubnis, nicht aber eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, steht \nder Heranziehung von § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG schon deren \nWortlaut entgegen, da das Bleibeinteresse hier auf den Besitz einer Aufenthaltserlaub-\nnis gestützt wird, über die der Antragsteller nicht verfügt. \nAuch die Würdigung der Bleibeinteressen des Antragstellers i. S. v. § 53 Abs. 1, \nAbs. 2 AufenthG durch die Antragsgegnerin sowie das Verwaltungsgericht ist nicht zu \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n11\nbeanstanden. Das Gericht hat den langjährigen Aufenthalt des Antragstellers im Bun-\ndesgebiet, seine Einreise als Minderjähriger sowie seine schulische und berufliche \nAusbildung genauso wie die familiären Bindungen zur Mutter und Schwester mit ihren \nKindern herangezogen. Es hat im Hinblick auf diese Bindungen aber zutreffend darauf \nabgestellt, dass ein Kontakt aufgrund der mehrjährigen Haftstrafe schon jetzt nur durch \nim Übrigen nicht weiter belegte Besuche und durch sonstige Kontaktmöglichkeiten auf-\nrechterhalten wurde. Darüber hinaus hat es zutreffend darauf abgestellt, dass - wäh-\nrend der von der Antragsgegnerin verfügten Sperrfrist - gegenseitige Besuche auch im \ngemeinsamen Heimatland stattfinden können. Dass sich der Antragsteller nach gericht-\nlicher Auffassung beruflich und sozial in die Verhältnisse seines Heimatlandes wieder \neinfinden dürfte, ist von ihm mit der Beschwerde nicht mehr angegriffen worden. \nHiervon ausgehend ist das öffentliche Ausweisungsinteresses und das Bleibeinteresse \ndes Antragstellers rechtsfehlerfrei abgewogen und sodann zu Recht festgestellt wor-\nden, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise hier überwiegt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.3, 1.1.1 und 1.5 Satz 2 Streit-\nwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. \n2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Ein-\nwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nNagel \n \n \n \nWiesbaum \n \n \n \n \n \n31 \n32 \n33 \n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-09/3-b-169-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-09/3-b-169-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487336","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.272363+00:00"}}