{"status":"available","doknr":"OLD487335","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-10","aktenzeichen":"6 A 139/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 139/19.A \n \n1 K 3409/16.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landesozialgericht Guericke \nam 10. Juni 2021 \nbeschlossen: \nAuf den Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 23. Oktober 2018 - 1 K 3409/16.A - zugelassen. \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \nGründe \nDie Berufung ist wegen des dargelegten Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den \nAnspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 \nVwGO dadurch verletzt, dass es ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten \nBeweisantrag, die Zeugin R. M. zur Beobachtung des Klägers zu 1 durch die \nrussischen Sicherheitsbehörden zu vernehmen, mit einer prozessrechtswidrigen \nBegründung abgelehnt hat. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO \ngebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, \nwelche nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich \nsind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 \nAbs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 \n- 5 B 48.15 -, juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, Beschl v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, \njuris Rn. 25; st. Rspr.). \nHier hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen \nVerhandlung damit begründet, dass es sich um einen Ausforschungsbeweis handele. \nIn der Klagebegründung war zu dem dort bereits angekündigten Beweisantrag \nvorgetragen \nworden, \nder \nKläger \nzu \n1 \nsei \nTeil \nder \ntschetschenischen \nUnabhängigkeitsbewegung im In- und Ausland. Hierzu habe er heimlich Artikel \ngeschrieben und im Internet verbreitet, tschetschenische Oppositionelle in Russland \nfinanziell unterstützt und in Kontakt zu prominenten Vertretern der Bewegung \ngestanden, darunter der in Deutschland als Flüchtling anerkannten Exilpolitikerin R. M., \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\ndenen er vertrauliche Nachrichten, Informationen und Dokumente übermittelt habe. Im \nSommer 2016 habe er von R. M. die Information erhalten, dass die \nSicherheitsbehörden Informationen über seine oppositionellen Aktivitäten sammeln \nwürden und er zur Vorsicht seine Ausreise organisieren solle. Dazu wurde auf eine von \nR. M. als „Vertreterin der Regierung I......... für Polen“ mitunterzeichnete Stellungnahme \nder Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft vom 6. Oktober 2016 (AS 69) sowie auf eine \nweitere undatierte Stellungnahme/Bestätigung von R. M. (AS 95) verwiesen, in denen \nunter \nanderem \nder \nklägerische \nVortrag \nzu \ndem \nfluchtauslösenden \nVerfolgungsgeschehen im August 2016 (Verhör des Klägers zu 1 unter Drohungen \ngegen seine Familie in einem Vorort von Moskau durch vier russisch sprechende \nMänner, Mordversuch am Kläger zu 1, Verschwinden der Tochter) sowie eine \nGefährdung der Kläger auf polnischem Gebiet durch „K......-Leute“ bestätigt wurde. \nNach Stellung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung und auf die \nAufforderung \ndes \nGerichts, \ndiesen \n„näher \nzu \nbegründen“, \nerklärte \nder \nProzessbevollmächtigte der Kläger, R. M. pflege eine enge Zusammenarbeit mit dem \nKläger zu 1, weswegen zu vermuten sei, dass sie über die Beobachtung durch \nrussische Sicherheitsbehörden etwas sagen könne. Im Urteil führt das Gericht aus, der \nBeweiswert \nder \nStellungnahmen \nsei \n„gleich \nnull“, \nes \nhandele \nsich \num \nBestätigungsschreiben. Die in der undatierten Stellungnahme der R. M. getätigten \nAussagen stimmten bereits teilweise nicht mit dem Vortrag der Kläger überein. R. M. \nbestätige darin, dass sie den Kläger seit 1994 kenne und er als Freiheitskämpfer und \nBefürworter der Unabhängigkeit der tschetschenischen Republik aktiv an der Befreiung \ndes tschetschenischen Volkes von russischen Besatzungskräften teilgenommen habe. \nSolche Aktivitäten ließen sich dem Vortrag des Klägers zu 1 nicht entnehmen. Er \nnehme zwar stellenweise auch den Ausdruck „Freiheitskämpfer“ in den Mund, habe \nnach eigener Darstellung jedoch nie gekämpft. Ende 1999 sei er bereits nach Moskau \ngezogen und habe dort gearbeitet. Die grobe weitere Schilderung in dem Schreiben \nvon \nR. \nM. \nstelle \nsich \nals \neine \nplakative \nAneinanderreihung \nvon \nTatsachenbehauptungen dar, deren Quelle nicht erwähnt würden, die R. M. jedoch \nnicht aus eigenem Erleben haben könne, da sie offensichtlich nicht zugegen gewesen \nsei. Ihre Zeugenvernehmung komme daher mangels Beweiswertes nicht in Betracht. \nEine enge Zusammenarbeit zwischen ihr, die eine Cousine der Klägerin zu 2 sein solle, \nund dem Kläger zu 1 werde nach dem Inhalt des Schreibens für nachvollziehbar \ngehalten. Wegen der darauf gestützten Vermutung, dass sie etwas über die \nBeobachtung des Klägers zu 1 durch russische Sicherheitsbehörden sagen könne, \nerhebe das Gericht aber keinen Ausforschungsbeweis. Es wäre Aufgabe der Kläger \nbzw. ihres Prozessbevollmächtigten gewesen, die Fragen vorher „abzuklären, ob Frau \n\n \n \n4\nM… etwas über Geheimdienstaktivitäten aussagen kann, was sie konkret aussagen \nkann und aufgrund welcher Umstände ihr diese Erkenntnis zugewachsen ist“. Dann \nkönne das Gericht beurteilen, ob es die geschilderten Umstände für streitentscheidend \nhalte. Auf bloße Vermutungen hin und ohne konkrete Darlegung von Tatsachen, die \nbekundet werden sollten, erfolge keine Zeugenvernehmung. \nDiese Begründung findet im Prozessrecht objektiv keine Stütze. Ein als unzulässig \nablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt nur vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, \nfür deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, \ndie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen\" \naufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 5. März 2002 - 1 B 194.01 -, juris Rn. 4). Eine Behauptung kann nicht schon \ndann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des \nBehauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig \nvon einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder \nwahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn der Vermutung aber mit \neiner plausiblen Erklärung entgegengetreten wird, darf diese nicht einfach ignoriert \nwerden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa \ngreifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die \ngegenteilige Erklärung sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche \nGrundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende \nGegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen \n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 -, juris Rn. 7). \nAn diesem Maßstab gemessen findet die Ablehnung des Beweisantrags als \nunzulässiger Ausforschungsantrag im Prozessrecht keine Stütze. Die unter Beweis \ngestellte Tatsache der Beobachtung des Klägers zu 1 durch russische Kräfte (in der \nStellungnahme vom 6. Oktober 2016 ist von Denunziation und Verweigerung der \n„Zusammenarbeit mit dem F..“ als Auslöser der Verfolgung die Rede) war nach dessen \nVortrag Inhalt einer „Information, dass die Sicherheitsbehörden Informationen über \nseine oppositionellen Aktivitäten sammeln würden“, die er von der als Zeugin \nangebotenen R. M. noch vor der behaupteten Bedrohung und Verfolgung am 26. \nAugust 2016 erhalten haben will. Ausweislich der Stellungnahmen ist R. M. Vertreterin \nder Exilregierung der „Tschetschenischen Republik I..........“ für Polen und verfügt über \n- freilich - nicht näher bezeichnete „Quellen“, die in Erfahrung gebracht haben, dass \nnach den Klägern durch K......-Leute bereits in Polen gesucht worden sei. Das \nVerwaltungsgericht \nhat \neinen \nAusforschungsbeweis \ninsoweit \nnicht \ndeshalb \n4 \n5 \n\n \n \n5\nangenommen, weil es völlig aus der Luft gegriffen sei, dass R. M. Erkenntnisse über \nrussische/tschetschenische Geheimdienst-aktivitäten haben könnte, sondern weil die \nKläger zu ihren möglichen Quellen nichts vorgetragen hatten und weil ihr \nProzessbevollmächtigter die Vermutung geäußert hatte, dass sich die Kenntnisse der \nR. M. aus der engen Zusammenarbeit mit dem Kläger zu 1 ergeben könnten. Dafür, \ndass sie in ihrer Funktion als herausgehobene Vertreterin der Exilregierung über \nentsprechende Quellen nicht verfügen könne, hatte das Gericht aber weder aufgrund \neigener Feststellungen noch aufgrund des Vortrags der Beklagten irgendwelche \nAnhaltspunkte. Die Vermutung des Prozessbevollmächtigten bezog sich überdies \nbereits nicht auf die Information, die R. M. dem Kläger zu 1 zu seiner Beobachtung \ndurch Sicherheitskräfte selbst gegeben haben soll, sondern auf den weiteren Inhalt der \nStellungnahmen, die vom Gericht im Sinne von „Gefälligkeitsschreiben“ dahin gewertet \nwurden, dass sie die Schilderung der Kläger zu den fluchtauslösenden Geschehnissen \nim August 2016 bestätigten, ohne dass R. M. als eine der unterzeichnenden Personen \ndaran teilgenommen und eine „Schilderung aus eigenem Erleben oder aufgrund \nsonstiger Erkenntnisquellen“ hätte geben können. Sollte das Gericht damit der \nAussage von R. M. als einer Zeugin vom Hörensagen von vorneherein jeglichen \nBeweiswert abgesprochen haben, so läge darin eine unzulässige Vorwegnahme der \nWürdigung des Beweisergebnisses. Ein Zeuge vom Hörensagen ist kein von \nvornherein ungeeignetes Beweismittel, wenn auch an die Beweiswürdigung bei einem \nZeugen vom Hörensagen besondere Anforderungen zu stellen sind und seine Aussage \nregelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für \ndas Vorliegen der entsprechenden Tatsachen noch andere Anhaltspunkte gibt (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 5. März 2002 a. a. O.) \nDas Gericht durfte den Beweisantrag im Urteil ferner nicht deshalb als nicht \nentscheidungserheblich behandeln, weil es ohne nähere Angaben dazu, ob und was \nR. M. konkret aussagen könne, die Entscheidungserheblichkeit nicht beurteilen könne. \nDie \nNichtberücksichtigung \neines \nBeweisangebots \nunter \nBerufung \nauf \nden \nBeweisablehnungsgrund der Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen \nfindet im Prozessrecht nur dann eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, \nals gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO \ni. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog), weil es nach dem materiell-rechtlichen \nRechtsstandpunkt des Gerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf \nankommt (BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, \nBeschl. v. 7. Mai 2021 - 19 A 177/21.A -, juris Rn. 7). Dass es im Rahmen der \nWürdigung des Klagevortrags als unglaubhaft auf die unter Beweis gestellte Tatsache \n6 \n\n \n \n6\nder \nBeobachtung \ndurch \nSicherheitskräfte \n- \nauch \nnach \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts - entscheidend ankommt, bedarf keiner näheren Begründung. Die \nEntscheidungserheblichkeit lässt sich aber auch nicht deshalb verneinen, weil das \nGericht ausgeführt hat, dass seiner Ansicht nach eine Flüchtlingsanerkennung und die \nGewährung subsidiären Schutzes selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der \nKläger nicht in Betracht kommen würden. Denn die dafür gegebene Begründung (UA \nS. 6) beruht unter anderem tragend auf der Erwägung, dass sie „keine Bedrohung \ndurch den russischen Staat/russische Stellen behauptet“ hätten, welche von den \nKlägern mit der Gehörsrüge gerade angegriffen wird. \nBelehrung zum Berufungsverfahren \nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBerufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. \nNovember 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die \nBegründungsfrist \nkann \nauf \neinen \nvor \nihrem \nAblauf \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). \nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nBegründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-10/6-a-139-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-10/6-a-139-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487335","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.245559+00:00"}}