{"status":"available","doknr":"OLD487334","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-10","aktenzeichen":"3 B 213/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 213/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n§ 24 Abs. 1 der SächsCoronaSchVO vom 26. Mai 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 10. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin ist Schülerin und besucht ein Gymnasium auf dem Gebiet des Frei-\nstaates Sachsen. Mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt sie das Ziel, \ndie Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftli-\nchen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 \n(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 \n(SächsGVBl. S. 538) einstweilen insoweit außer Vollzug zu setzen, als diese eine Mas-\nkenpflicht für Schüler vorsieht. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 Geltungsbereich \n(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, wenn \n1. die Sieben-Tage-Inzidenz nach § 3 den Schwellenwert von 100 nicht über-\nschreitet oder \n2. es sich um weitergehende Schutzmaßnahmen nach § 28b Absatz 5 des Infek-\ntionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel \n1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung, handelt. (…) \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3 \n§ 2 Grundsätze \n (1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozia-\nlen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Haus-\nstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und die zulässigen Kon-\ntakte möglichst konstant und klein zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindest-\nabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maß-\nnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten. (…) \n§ 3 Sieben-Tage-Inzidenz und Bettenkapazität \n(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Sieben-Tage-Inzidenz die durch das Ro-\nbert Koch-Institut im Internet unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Zahl an \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner inner-\nhalb von sieben Tagen. \n(2) Soweit die nachfolgenden Vorschriften voraussetzen, dass ein bestimmter \nWert der Sieben-Tage-Inzidenz über- oder unterschritten ist, gilt Folgendes: \n1. Die Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen \nKreisfreien Stadt ist maßgeblich; entsprechende Regelungen gelten nur im Land-\nkreis oder der Kreisfreien Stadt. \n2. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentli-\nchung nach Absatz 1 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Regelungen gel-\nten. \n3. Ein Schwellenwert gilt als überschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an \ndrei aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt. Die jeweils ver-\nschärfenden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag. \n4. Ein Schwellenwert gilt als unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an \nfünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert erreicht oder unter \ndiesem liegt. Die jeweils erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächs-\nten Tag. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen \nTage. \n(3) Erleichternde Maßnahmen nach § 4 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3, § 10 Ab-\nsatz 2, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 4 \nund 5, § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 4 bis 6, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absatz 2, \n§ 22 Absatz 3, § 22a Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 5 und § 31 \nbei Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 sind nur zulässig, soweit \nnicht das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit \nCOVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 Betten im Freistaat Sach-\nsen erreicht wurde. Erleichternde Maßnahmen sind ab dem übernächsten Tag \nnach Erreichen des Wertes nach Satz 1 untersagt. Wird die Anzahl der belegten \nBetten nach Satz 1 an drei Werktagen in Folge unterschritten, sind erleichternde \nMaßnahmen ab dem übernächsten Tag wieder zulässig. Sonn- und Feiertage \nunterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. (…) \n \n\n \n \n4 \n§ 5 \nMaskenpflicht \n(1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, wenn sich \nMenschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der \nMindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung \nnichts anderes geregelt ist. \n(2) (…) \n(3) Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (soge-\nnannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske be-\nsteht \n1. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angebo-\nten, die nach dieser Verordnung geöffnet werden dürfen, \n2. bei der Inanspruchnahme von Angeboten zur Abholung unmittelbar vor der \njeweiligen Einrichtung (…). \n§ 24 \nMund-Nasen-Schutz in Einrichtungen \nder Kindertagesbetreuung und an Schulen \n(1) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-\nMaske oder vergleichbaren Atemschutzmaske besteht \n1. vor dem Eingangsbereich von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schu-\nlen, Schulinternaten und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen; dies gilt \nnicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, \n \n2. in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Einrichtungen der Kinderta-\ngesbetreuung sowie bei deren Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Ein-\nrichtungen betreute Kinder sowie während der Betreuung und bei der Abnahme \nvon Tests gemäß § 23 Absatz 4 für ihr Personal, \n \n3. in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen, in Schulinterna-\nten sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schü-\nler, schulisches Personal und Hortpersonal, \n \na) auf dem Außengelände von Schulen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Me-\ntern eingehalten wird, \n \nb) in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume, \n \nc) in Horten innerhalb der Gruppenräume, \n \nd) auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten unter \nBeibehaltung der festen Klassen und Gruppen, \n \n\n \n \n5 \ne) im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I, \n \nf) im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt \ngeistige Entwicklung, \n \ng) im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache, \n \nh) im Sportunterricht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, \n \ni) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude, \n \nj) bei der Abnahme von Tests gemäß § 23 Absatz 4 und \n \nk) für Schülerinnen und Schüler während einer Abschlussprüfung; abweichend \nvon § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist der Mindestabstand von 1,5 Metern ein-\nzuhalten; \n \n4. wenn dies durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen \nder Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang \nmit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt wird. \n(2) Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt \ndie Gewährung der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die \ngesundheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu er-\nwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher \nGrundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. Personen, \ndie entgegen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht den vorgeschriebenen \nMund-Nasen-Schutz nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 1 oder \n§ 5 Absatz 1 Nummer 5 vorliegt, ist der Aufenthalt nach Absatz 1 Nummer 1 \nHalbsatz 1, Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 Halbsatz 1 untersagt. Wer Ein-\nsicht in eine ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über \ndie darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren. \n(3) Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und heilpädagogische Kin-\ndertageseinrichtungen sind befugt, von der ärztlichen Bescheinigung, mit der \neine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine ana-\nloge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. Das Original der \nBescheinigung darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. \nDie Kopie oder die Bescheinigung ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach \nAblauf des Zeitraumes, für welche die Bescheinigung gilt, unverzüglich zu lö-\nschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021. (…) \n§ 26 \nHochschulen, Berufsakademie Sachsen \n(…) \n(3) Beim Unterricht in den Musik- und Tanzhochschulen findet § 5 keine Anwen-\ndung (…). \n \n\n \n \n6 \n§ 28 \nKunst-, Musik- und Tanzschulen \n(1) Die Öffnung und der Betrieb von Kunst-, Musik-, und Tanzschulen sowie der \nMusikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen ist untersagt. \n(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ist von \nAbsatz 1 der Einzelunterricht ausgenommen, wenn \n1. die Hygienemaßnahmen nach § 6 eingehalten werden, \n2. eine Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 erfolgt, \n3. die Betriebsinhaber und Beschäftigten sich testen oder testen lassen, \n4. die Schülerinnen und Schüler einen tagesaktuellen Test vorweisen. \nSatz 1 Nummer 4 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Te-\nstung nach § 23 Absatz 4 beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getes-\ntet wurden. In Tanzschulen gilt als Einzelunterricht das Tanzen mit einer festen \nTanzpartnerin oder einem festen Tanzpartner. \n(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die \nÖffnung der nach Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen zulässig, wenn die in \nAbsatz 2 genannten Voraussetzungen entsprechend eingehalten werden. \n(4) § 26 Absatz 3 gilt entsprechend. (…) \n§ 34 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. Juni 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt mit den Schriftsätzen vom 26. April, 11. Mai 2021 und 9. Juni \n2021 zusammengefasst Folgendes vor: Der Verordnungsgeber sei in Bezug auf die \nNormierung der Maskenpflicht bereits seiner Pflicht zur Begründung von Rechtsverord-\nnungen aus § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG nicht hinreichend nachgekommen. Soweit er in \nder Begründung hierzu ausführe, die Maskenpflicht habe sich bewährt und der Infekti-\nonsschutz werde durch die Normierung dieser Pflicht erhöht, sei dies formelhaft und \nder Sache nach auch unzutreffend. Es gebe eine klare Evidenz dafür, dass eine Mas-\nkenpflicht die Ausbreitung von COVID-19 weder unterbinde noch verlangsame. Es sei \njedenfalls nicht belegbar, dass die Maskenpflicht im letzten Jahr zur Reduktion der In-\nzidenzen beigetragen habe. In der Schule müssten die Masken fortdauernd getragen \nwerden, obwohl sie für den unentwegten Gebrauch nicht konzipiert worden seien. Die \n3 \n\n \n \n7 \nMaskenpflicht stelle für die Schüler schon deswegen ein Gesundheitsrisiko dar. Im Üb-\nrigen seien die Schüler nicht in der Lage, die Masken sachgemäß zu gebrauchen. \nDadurch werde das Risiko einer Ansteckung erhöht. Im Ergebnis sei die Maskenpflicht \nfür Schüler mit einem nicht erforderlichen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche \nUnversehrtheit und das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit verbunden. Es \nsei ausreichend, dass die Schüler während des Präsenzunterrichts den Mindestab-\nstand von 1,5 m einhielten. Im Übrigen sei auch die Installation von Luftfiltern ein mil-\nderes Mittel als die Maskenpflicht. Des Weiteren sei diese Pflicht deshalb nicht erfor-\nderlich, weil am Präsenzunterricht nur Schüler mit einem negativen Testergebnis teil-\nnehmen könnten. Schließlich sei die Maskenpflicht für Schüler auch nicht angemessen. \nHierfür spreche bereits der Umstand, dass der jüngst in Kraft getretene § 28b IfSG nur \neine Testpflicht für Schüler, nicht aber eine Maskenpflicht vorsehe. Im Übrigen ver-\nstoße die Maskenpflicht aufgrund der Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h \nund k, § 26 Abs. 3 und § 28 Abs. 4 SächsCoronaSchVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \nSachliche Gründe dafür, dass zwar eine Maskenpflicht im normalen Schulunterricht, \nnicht aber im Sport-, Musik- und Tanzunterricht bestehe, seien nicht ersichtlich. Der \nvon der Maskenpflicht befreite Unterricht werde vom Grundgesetz nicht stärker ge-\nschützt als der hiervon nicht befreite Unterricht. Zu beachten sei in diesem Zusammen-\nhang auch, dass sich die Befreiung von der Maskenpflicht im Tanz- und Musikunterricht \nnicht nur auf den Einzelunterricht beziehe, sondern bei einer Inzidenz von unter 100 \nauch auf Gruppenunterricht. \nDie Antragstellerin beantragt der Sache nach: \n§ 24 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Sächs-\nCoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDer Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n8 \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der \nFall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich zuletzt auf § 24 Abs. 1 Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vom 4. Mai 2021 bezog. Es entspricht der ständigen \nRechtsprechung des Senats, dass es im Fall von im Wesentlichen gleichlautenden \nNachfolgeregelungen aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Ver-\nordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven \nRechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht ist, das Verfahren im Hinblick \nauf die Nachfolgevorschrift, hier § 24 Abs. 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \nvom 26. Mai 2021, fortzuführen (vgl. etwa beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. 14. April \n2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 7). Im Übrigen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom \n9. Juni 2021 ihren Antrag entsprechend umgestellt. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine \nmögliche Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf \nkörperliche Unversehrtheit), Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und \nArt. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) berufen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n9 \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 24 Abs. 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift \nim Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenab-\nwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \nDie angegriffene Regelung dürfte in § 32 i. V. m. § 28, § 28a Abs. 1 Nr. 2 und 16, Abs. 3 \nund 6 IfSG eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage finden. \nGemäß § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzun-\ngen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechts-\nverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n10\nKrankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver-\ndächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, \nkrankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die not-\nwendigen Schutzmaßnahmen, während der Dauer der vom Bundestag gem. § 5 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen COVID-\n19, insbesondere die in den § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit \nund solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforder-\nlich ist. Zu den in § 28a Abs. 1 IfSG angeführten Schutzmaßnahmen gehören nach der \ndortigen Nr. 2 auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Mas-\nkenpflicht) sowie gem. Nr. 16 u.a. die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des \nBetriebs von Schulen. \n1. Dass sich die angegriffene Regelung voraussichtlich auf eine den Anforderungen \ndes Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung \nstützen kann, hat der Senat mit Beschlüssen vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris \nRn. 28 ff. m. w. N.) und vom 4. März 2021 (- 3 B 49/21 -, juris) festgestellt. \n2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Ver-\nordnung bestehen nicht. Insbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a \nAbs. 5 IfSG vorgesehene amtliche Begründung. Soweit die Antragstellerin der Auffas-\nsung ist, dass die Verordnung unwirksam sei, weil die Begründung formelhaft und in-\nhaltlich dürftig sei, kann ihr der Senat nicht folgen. Zwar enthält die Begründung der \nSächsCoronaSchVO keine Ausführungen zur Regelung über den Mund-Nasen-Schutz \nin Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen. Das ist bereits aber deswe-\ngen unschädlich, weil § 24 SächsCoronaSchVO die Vorgängerregelung des § 24 der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 4. Mai 2021 zur Maskenpflicht in den \nbetroffenen Bereichen nicht geändert hat. Die Begründung hierzu ist entgegen der Auf-\nfassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit dort ausgeführt \nwird, dass die Vorschrift die im vergangenen Jahr bewährte differenzierte Regelung zur \nsogenannten Maskenpflicht in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen \nweitgehend fortführt. Detaillierte Ausführungen zur Frage, warum der Verordnungsge-\nber die Regelungen im vergangenen Jahr über die in Rede stehende Maskenpflicht für \nbewährt hält, waren nicht geboten, um dem Begründungserfordernis des § 28a \nAbs. 5 IfSG hinreichend Rechnung zu tragen. \n3. Die sich aus § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 und 3 IfSG ergeben-\nden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n11\n§ 28 Abs. 1 i. V. m.§ 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung sind \nnach der hier nur möglichen summarischen Prüfung ebenfalls erfüllt. \n3.1 Zur gegenwärtigen Infektionslage hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. Mai \n2021 - 3 B 141 -, juris Rn. 49 Folgendes festgehalten: \n„Nach einem Anstieg der Fälle im 1. Quartal 2021 gehen die Sieben-Tage-Inzi-\ndenzen und Fallzahlen im Bundesgebiet seit Ende April leicht zurück. Der Rück-\ngang betreffe alle Altersgruppen. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Ge-\nsundheit der Bevölkerung in Deutschland dennoch insgesamt weiterhin als sehr \nhoch ein. Die Inzidenz der letzten sieben Tage liegt - Stand 18. Mai 2021 - \ndeutschlandweit bei 79 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). Aktuell weisen 340 \nvon 412 Kreisen eine hohe Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auf. Die Sie-\nben-Tage-Inzidenz liegt in 103 Kreisen bei mehr als 100 Fällen/100.000 EW, da-\nvon in keinem Kreis mehr bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. Die Sieben-Tage-\nInzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt aktuell bei 45 und bei Perso-\nnen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 33 Fällen/100.000 EW. Die COVID-19-Fall-\nzahlen stiegen für ganz Deutschland seit Mitte Februar 2021 stark an. Seit Mitte \nApril hat sich die Zunahme zunächst abgeschwächt und seit Anfang der Kalen-\nderwoche 17 haben die Zahlen abgenommen. Die Anzahl der Landkreise mit ei-\nner Sieben-Tage-Inzidenz über 100 je 100.000 Einwohner ist weiterhin hoch. Der \nSieben-Tage-R-Wert liegt unter eins. Bei dem Großteil der Fälle ist der Infektions-\nort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen insbesondere private \nHaushalte, aber auch das berufliche Umfeld sowie Kitas und Schulen, während \ndie Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Die \nDynamik der Verbreitung einiger Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 \nund P1) ist besorgniserregend. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) \nwerden in unterschiedlichem Ausmaß auch in Deutschland nachgewiesen. Ins-\ngesamt ist die Variante B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende \nCOVID-19-Erreger. Sie ist nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender \nund verursacht vermutlich schwerere Krankheitsverläufe als andere Varianten. \nDer Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die Variante \nB.1.1.7 führte zu einer ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen insbeson-\ndere bei den 35- bis 79-Jährigen. Die Anzahl der intensivpflichtigen Patientinnen \nund Patienten ist aktuell rückläufig. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft \ndie Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche \nKrankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorer-\nkrankungen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann anhand der \nepidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch \nohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin \nzu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können \nauch nach leichten Verläufen auftreten. \nAm 18. Mai 2021 befanden sich 3.879 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer \nBehandlung. Insgesamt wurden 23.497 Intensivbetten (Low- und High-Care) für \nErwachsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.448 (87 %) belegt waren. 3.049 \n(13 %) Erwachsenen-Betten auf Intensivstationen (ITS) werden als aktuell frei \nund betreibbar angegeben. Die COVID-19-Fallzahlen auf ITS stiegen seit Mitte \nMärz 2021 deutlich an, gehen aber seit Ende April leicht zurück. Schwere Erkran-\nkungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen \ndabei zunehmend Menschen unter 60 Jahren. Die Belastung des Gesundheits-\nsystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektionen, den \n20 \n\n \n \n12\nhauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten \nund den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physi-\nsche Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands sehr hoch, \nso dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrichtungen für die statio-\nnäre medizinische Versorgung örtlich an die Belastungsgrenze kommen. Da die \nverfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der Entwicklung einer COVID-19-\nErkrankung bieten, wird mit steigenden Impfquoten voraussichtlich auch eine \nEntlastung des Gesundheitssystems einhergehen. \nFür die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Mi-\nnimierung von schweren Erkrankungen ist die Impfung der Bevölkerung von zent-\nraler Bedeutung. Effektive und sichere Impfstoffe sind seit Ende 2020 zugelas-\nsen. Da sie noch nicht in ausreichenden Mengen für die gesamte Bevölkerung \nzur Verfügung stehen, werden die Impfdosen aktuell vorrangig den besonders \ngefährdeten und priorisierten Gruppen angeboten. Bislang wurden insgesamt \nrund 31 Mio. Personen mindestens einmal (Impfquote 37,4 %) und knapp 10 Mio. \nMenschen zwei Mal (Impfquote 11,5 %) gegen COVID-19 geimpft. Hinweise auf \neine substantiell verringerte Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe gegen die \nVariante B.1.1.7 gibt es bislang nicht. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapie-\nansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand \ndes RKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von Mensch \nzu Mensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individuellen Ver-\nhalten (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und \nregelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von \nden Lebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei spielen Kontakte in \nRisikosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine \nbesondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit Familienangehörigen oder \nFreunden außerhalb des eigenen Haushalts und im beruflichen Umfeld. Die be-\nsorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 und P1 sind nach Untersu-\nchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschät-\nzung des ECDC noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar. Masken stel-\nlen einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem en-\ngen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten \nwird, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren \nMenschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsri-\nsiko. Bei SARS-CoV-2 spielt die unbemerkte Übertragung über Aerosole eine \nbesondere Rolle. Die Aerosolausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen \noder Lachen stark an. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertra-\ngung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m. Im Alltag können \nMasken die Freisetzung von Aerosolen reduzieren, aber nicht sicher vor einer \nAnsteckung auf diesem Weg schützen. Regelmäßiges intensives Lüften führt zu \neiner Reduktion der infektiösen Aerosole und ist daher ein wichtiger Bestandteil \nder Schutzmaßnahmen. Es liegen inzwischen zunehmend Daten vor, die darauf \nhinweisen, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziert, diese \naber nicht vollständig verhindert (zum Ganzen: Täglicher Lagebericht des RKI \nzur \nCoronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19] \nvom \n18. \nMai \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-\nrichte/Gesamt.html, und Risikobewertung zu COVID-19 vom 5. Mai 2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewer-\ntung, abgerufen am 19. Mai 2021).“ \n\n \n \n13\nIn seinem Beschluss vom 27. Mai 2021 (- 3 B 224/21 -) hat der Senat ferner ausgeführt: \n„Für den Freistaat Sachsen waren - Stand 27. Mai 2021 - in den letzten sieben \nTagen 1.604 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Frei-\nstaat betrug 39,4 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (RKI, \nCOVID-19-Dashboard, Stand: 27. Mai 2021, https://experience.arcgis.com/expe-\nrience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4). Alle Landkreise liegen unter \ndem Inzidenzwert von 100 (RKI, COVID-19-Dashboard a. a. O.). Damit setzt sich \nauch in Sachsen der bundesweite Trend eines Rückgangs der Infektionszahlen \nfort, auch wenn das RKI darauf hinweist, dass es aufgrund der Pfingstfeiertage \nzu einer Änderung des Testverhaltens in der Bevölkerung gekommen ist und die \nZahlen daher nur bedingt mit der Vorwoche vergleichbar sind. Am 19. Mai 2021 \nhatte der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat noch 87,9 Fälle je 100.000 \nEinwohner in den letzten sieben Tagen betragen (RKI, COVID-19-Dashboard, \nStand: \n19. \nMai \n2021, \nhttps://experience.arcgis.com/experi-\nence/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4). Das RKI schätzt „trotz des aktuell \nbeobachteten Rückgangs aufgrund der noch immer hohen Fallzahlen und der \nVerbreitung von einigen SARS-CoV-2 Varianten, die Gefährdung für die Gesund-\nheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein“ (Täg-\nlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 26. \nMai 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situ-\nationsberichte/Gesamt.html, abgerufen am 27. Mai 2021). \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand \n27. Mai 2021 - noch etwa 207 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Pati-\nenten an der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 18,02 %. Von \ndiesen 330 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 160 inva-\nsiv beatmet werden (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenan-\nsichten, Stand: 19. Mai 2021). Damit ist in Sachsen gegenüber den Belegungs-\nzahlen Anfang April 2021 eine leichte Entlastung eingetreten. Damals waren 198 \nIntensivbetten frei und 23,66 % der Betten war mit COVID-19-Patienten belegt \n(SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 24 m. w. N.). \nb) Angesichts der nach Einschätzung des RKI trotz der rückläufigen Infektions-\nzahlen weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sehr hohen \nGefährdungslage sind die zuständigen Behörden nach wie vor zum Handeln ver-\npflichtet. Im Freistaat Sachsen wurde der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neu-\ninfektionen pro 100.000 Einwohner am 26. Mai 2021 erstmals seit Mitte Oktober \n2020 unterschritten. Die bisher nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG zu ergreifenden \numfassenden Schutzmaßnahmen dürfen nach § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG, soweit \nund solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19) erforderlich ist, aufrechterhalten werden. Unabhängig davon \nsind, da der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 im Freistaat Sachsen noch nicht \nunterschritten ist, nach § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG breit angelegte Schutzmaßnah-\nmen zu ergreifen. Derzeit ist von einer Erforderlichkeit zum Aufrechterhalten der \nMaßnahmen entsprechend § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG noch auszugehen, denn \nes ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in Ausfüllung seines \nBeurteilungsspielraums (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B \n144/20 -, juris Rn. 61) und der durch die Pfingstfeiertage möglicherweise nach-\nhaltig beeinflussten Zahlen noch kurze Zeit abwartet, um festzustellen, ob sich \nder positive Trend fortsetzt. Der Verordnungsgeber ist insbesondere nicht gehal-\nten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, \nsondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 \n21 \n\n \n \n14\nAbs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Le-\nbensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-\n21 [e. A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 \n-, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - \nVf. 96-VII-20 -).“ \nAn dieser Beurteilung hält der Senat im Grundsatz weiterhin fest. Zwar ist die Sieben-\nTage-Inzidenz weiter gesunken. Sie liegt bundesweit nunmehr bei etwa 19,3 und im \nFreistaat Sachsen bei 15,4. Allerdings liegt die Inzidenz in einigen Landkreisen im Frei-\nstaat Sachsen (Erzgebirgskreis: 33,7; LK Mittelsachsen: 29,3) noch deutlich darüber \n(https://experience.ar-\ncgis.com/perence/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/ - abgerufen \nam 10. Juni 2021). Das Robert Koch-Institut hält die Verbreitung einiger Varianten von \nSARS-CoV-2 (aktuell B.1.1.7, B.1.351, P1 und B.1.617) für besorgniserregend und \nweist darauf hin, dass diese besorgniserregenden Varianten (VOC) in unterschiedli-\nchem Ausmaß auch in Deutschland nachgewiesen würden. Insgesamt sei die Variante \nB.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Aufgrund \nder vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten und \npotenziell schwererer Krankheitsverläufe könne dies zu einer schnellen Zunahme der \nFallzahlen und der Verschlechterung der Lage beitragen. Das Robert Koch-Institut \nschätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt \nweiterhin als hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-\nrus/Risikobewertung.html - abgerufen am 9. Juni 2021). \nIm Hinblick darauf hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Mas-\nkenpflicht an Schulen zur Aufrechterhaltung des eingeschränkten Präsenzunterrichts \nungeachtet des angesprochenen Rückgangs der Sieben-Tage-Inzidenz jedenfalls zum \nZeitpunkt der Beschlussfassung im Rahmen des bestehenden Gesamtkonzepts noch \nerforderlich ist. Dabei berücksichtigt der Senat zunächst, dass nach § 28a Abs. 3 \nSatz 7 IfSG unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Ein-\nwohner innerhalb von sieben Tagen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht \nkommen, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen, und nach Unter-\nschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes die in Bezug auf \nden jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 3 Satz \n11 IfSG aufrechterhalten werden können, soweit und solange dies zur Verhinderung \nder Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Allerdings \nweist der Senat darauf hin, dass die Annahme der Erforderlichkeit einer Schutzmaß-\nnahme umso höheren Anforderungen unterliegt, je länger sich die Sieben-Tage-Inzi-\ndenzen unterhalb von 35 bewegen und je einschneidender die jeweilige Maßnahme \n22 \n23 \n\n \n \n15\nist. Ihre Erforderlichkeit ist dann im Rahmen des Verordnungsermessen im Einzelnen \nzu begründen (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris \nRn. 38). Das gilt auch in Bezug auf die Maskenpflicht in der Schule insbesondere dann, \nwenn - wie hier - das Betreten der Schule bzw. die Teilnahme am Präsenzunterricht \nnur bei Vorliegen eines negativen Tests möglich ist (vgl. § 23 Abs. 4 IfSG). Gehen die \nInzidenzen weiter zurück oder verstetigen sie sich auf einem Niveau unterhalb von 35, \nsind an die Begründung der Maskenpflicht daher erhöhte Anforderungen zu stellen. \n3.3 Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr 19/215, S. 27052C) epidemi-\nsche Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dyna-\nmische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder \nin der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Am \n4. März 2021 hat der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage \nvon nationaler Tragweite festgestellt (BT-PlPr 19/215, S. 27032B). \n3.4 Die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 26. Mai 2021 \nbeschränkt sich ferner nach ihrem § 34 Abs. 1 und 2 auf weniger als vier Wochen und \nüberschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum \nnicht. \n4. Die angegriffene Regelung dürfte auch mit höherrangigem Recht vereinbar sein. \n4.1 Die beanstandete Verpflichtung zum Tragen von Masken begründet voraussichtlich \nkeinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Schüler auf kör-\nperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Dieses Grundrecht, dem unter \nden grundrechtlich verbürgten Freiheiten ein besonderes Gewicht zukommt, schützt \ndie Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere \nden Schutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber \nauch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise ver-\nändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezem-\nber 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, BeckRS 202, 40592 Rn 220; SächsOVG, \nBeschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris). \nIm Hinblick darauf gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede \nstehende Maskenpflicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unver-\nsehrtheit berühren könnte (SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris Rn. \n20, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris \nRn 121 ff.). Denn das Tragen von Masken im Schulunterricht dürfte für die Schüler \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n16\nnicht gesundheitsgefährdend sein. So weist die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und \nJugendmedizin e. V. darauf hin, dass es keine theoretische Begründung der Gefahr \neiner Sauerstoffuntersättigung unter Masken gebe und aus den vorliegenden Studien \nim Erwachsenenalter bekannt sei, dass vor, unter und nach dem Tragen einer Maske \nkein Absinken der Sauerstoffsättigung des Blutes unter den Normbereich bzw. CO2-\nAnstieg oberhalb des Normbereiches zu beobachten sei. Es gebe keinen Grund, bei \nKindern anderes anzunehmen (vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendme-\ndizin e. V., FAQs: Maske, Kinder und Coronavirus, https://www.dgkj.de/fachinformatio-\nnen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona- \nvirus/faqs-maske-kinder-und-\ncoronavirus). \nDes Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Verordnung \netwaigen Gesundheitsgefahren durch die mit dem Tragen einer solchen Maske ver-\nbundenen Belastungen bereits durch die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen \nvorzubeugen sucht. So sieht § 5 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO Ausnahmen von der \nPflicht zum Tragen einer Maske im Sinne von § 5 Abs. 2 für Personen vor, denen die \nVerwendung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mög-\nlich oder unzumutbar ist. Dies gilt auch für Schüler (arg. § 24 Abs. 2 Satz 2 Sächs-\nCoronaSchVO). \nSofern die Antragstellerin geltend macht, der Schutzbereich des Grundrechts auf kör-\nperliche Unversehrtheit sei berührt, weil die „geforderten“ Masken aufgrund ihres Atem-\nwiderstandes als sogenannte Atemschutzgeräte i. S. d. Arbeitsschutzrechts eingestuft \nseien, trifft dies tatsächlich nicht zu. Denn nur die nicht zwingend verlangten FFP2-\nMasken (bzw. diesen vergleichbare Produkte) sind sog. „Atemschutzmasken“ (vgl. \nhierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Mai 2021 - 11 S 64/21 -, juris Rn. 54 \nm. w. N.). \n4.2 Soweit die in Rede stehende Maskenpflicht den Schutzbereich des Grundrechts \naus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 \nAbs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) berührt, ist dies nach summarischer Prü-\nfung gerechtfertigt, da sie zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu redu-\nzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhin-\ndern, zugleich aber Präsenzunterricht zu ermöglichen, voraussichtlich geeignet, erfor-\nderlich und angemessen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021 - 3 B 82/21 -, \njuris Rn. 20; SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 40 ff. m. \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n17\nw. N.; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 32 ff.; OVG \nSchl.-H., Beschl. v. 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn. 51 ff.). \nAnhaltspunkte dafür, dass Masken für die Eindämmung der Pandemie apriori nicht ge-\neignet seien, dürften ungeachtet des Vorbringens der Antragstellerin nicht ersichtlich \nsein. Masken stellen vielmehr einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch \nTröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne \nMaske unterschritten wird, besteht auch im Freien ein Übertragungsrisiko \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewer-\ntung.html). Darüber hinaus legen Modellversuche und Fallberichte nahe, dass eine \ndeutliche Schutzwirkung der Mund-Nasen-Bedeckung auch insoweit besteht, als auf-\ntretende \nErkrankungen \nmilder \nverlaufen \n(https://www.aerzteblatt.de/ar-\nchiv/217465/Schutz-vor-COVID-19-Wirksamkeit-des-Mund-Nasen-Schutzes). \nSoweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die Maskenpflicht sei wegen der Möglich-\nkeit, Luftfilter zu verwenden, nicht erforderlich, kann ihr der Senat nicht folgen. Das \nBundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. September 2020 (- 1 BvR \n1948/20 -, juris Rn. 4) ausgeführt, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung in geschlosse-\nnen Räumen (dort zu einem Gerichtssaal) einen höheren Schutz vor Infektionen bieten \ndürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten. \nFür den Einsatz von Luftfiltern gilt nichts Anderes, da diese bereits keine gleichwertige \nAlternative darstellen (SächsOVG, a. a. O. Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 22. Dezem-\nber 2020 - 13 B 1609/20 -, juris Rn. 51). \nDie in Rede stehende Maskenpflicht dürfte schließlich auch angemessen sein. Ange-\nmessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Re-\ngelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Ver-\nhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwä-\ngung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grund-\nrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen not-\nwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfind-\nlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemein-\nschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus \ngänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Urt. v. 26. Februar \n2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 265 m. w. N). \nDiese Anforderungen an die Angemessenheit einer Regelung sind vorliegend erfüllt. \nDer Antragsgegner verfolgt den Schutz von hochrangigen, ihrerseits den Schutz der \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n18\nVerfassung genießenden Rechtsgütern. Die angegriffenen Regelungen dienen der Ab-\nwehr von Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell \ngroßen Anzahl von Menschen. Sie bezwecken zugleich, die Leistungsfähigkeit des Ge-\nsundheitssystems in Deutschland durch eine Verlangsamung des Infektionsgesche-\nhens sicherzustellen. Soweit Schüler aufgrund einer Behinderung oder von gesund-\nheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sind, eine Maske zu tragen, sind sie von \nder Maskenpflicht befreit (arg. § 24 Abs. 2 SächsCoronaSchVO; vgl. hierzu auch \nSächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 43). \n5. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitssatz \naus Art. 3 Abs. 1 GG dürfte nicht vorliegen. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie-\nrungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis-\nmäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren-\nzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. \n65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die \nsich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-\nnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen \nGefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspo-\n36 \n37 \n38 \n\n \n \n19\nsitionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der prak-\ntischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst \nweitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, \njuris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher \nsind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftli-\nchen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unter-\nnehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Auf-\nrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parla-\nmentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Ein-\nzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit \ndem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-\n2019 (COVID-19) vereinbar ist (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B \n65/21 -, juris Rn. 36). \nGemessen an diesem Maßstab dürfte es sachlich gerechtfertigt sein, dass sich die \nMaskenpflicht nicht auf die von der Antragstellerin angesprochenen Situationen bezie-\nhen. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h) SächsCoronaSchVO besteht die Befreiung von \nder Maskenpflicht im Sportunterricht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern \neingehalten wird. Mit dieser Regelung trägt der Verordnungsgeber dem Umstand \nRechnung, dass Sportunterricht mit Maske mit besonderen Erschwernissen für die \nSchüler einhergehen kann. Wenn der Verordnungsgeber diese Erschwernisse den \nSchülern nicht grundsätzlich zumuten will, ist dies in der aktuellen Situation nicht zu \nbeanstanden. Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Senat auch, dass die Masken-\npflicht auch im Sportunterricht gilt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unter-\nschritten werden muss. Wenn der Verordnungsgeber des Weiteren die Maskenpflicht \nnach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. k) SächsCoronaSchVO nicht auf Schüler \nwährend einer Abschlussprüfung bezieht, dürfte dies in der aktuellen Situation in die-\nsem Zusammenhang ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Denn in der Abschlussprü-\nfung ist in der Regel eine erhöhte Konzentration erforderlich und die Schüler müssen \nmitunter mit einem erhöhten psychischen Druck zurechtkommen. Wenn hier der Ver-\nordnungsgeber Erleichterungen schafft, ist dies angesichts der aktuellen Situation nicht \nsachwidrig. Schließlich kann die Antragstellerin in der aktuellen Situation auch nicht mit \nErfolg im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz beanstanden, dass die Masken-\npflicht nach § 28 Abs. 4 i. V. m § 26 Abs. 3 SächsCoronaSchVO im Zusammenhang \nmit Musik-, Kunst- und Tanzunterricht entfällt. Der Unterricht in diesen Bereichen kann \n39 \n\n \n \n20\nfür die Schüler bei Maskenpflicht ebenfalls mit besonderen Erschwernissen wie z. B. \nbeim Gesangs- oder Blasinstrumentenunterricht einhergehen oder unmöglich sein. \nWenn der Verordnungsgeber hier Erleichterungen vorsieht, kann insoweit ein sachli-\ncher Grund für die unterschiedliche Behandlung der in Rede stehenden Schülergrup-\npen angenommen werden. Bei dieser Bewertung verkennt der Senat nicht, dass der \nUnterricht in den genannten Bereichen für die Schüler nicht grundsätzlich mit Er-\nschwernissen verbunden ist. Jedoch darf der Verordnungsgeber zur Vereinfachung wie \ngeschehen pauschalieren und ist nicht gehalten, für jeden Unterricht auf den genann-\nten Gebieten zu prüfen, ob die Befreiung von der Maskenpflicht tatsächlich immer aus \nsachlichen Gründen geboten ist. \n6. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben zulasten der Antragstellerin aus. Zwar werden Schüler und Schul-\nmitarbeiter durch die in Rede stehende Maskenpflicht in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG \ngeschützten allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Die grundrechtliche Be-\nschwer ist aber gering (VerfGH Saarland, Beschl. v. 28. August 2020 - LV 15/20 -, \njuris). Der Aufwand zur Pflichterfüllung ist unerheblich und führt in der Regel nicht zu \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen der Schüler und Mitarbeiter. Auf der anderen \nSeite leistet das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung einen wichtigen Beitrag zum \nSchutz von Leben und Gesundheit, insbesondere der anderen Schüler, Lehrer sowie \nBediensteten der Schule einschließlich ihrer Angehörigen und einer Vielzahl von Men-\nschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgesche-\nhens sehr stark gefährdet sind, was es rechtfertigt, die Interessen der Antragstellerin \nzurücktreten zu lassen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris \nRn. 50). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für \ndas Eilverfahren nicht veranlasst ist. \n \n \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n21\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Heinlein \n \n \n \n \ngez.: \nNagel \n \n \n \nWiesbaum \n \n \n \n \n \n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-10/3-b-213-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-10/3-b-213-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487334","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.200750+00:00"}}