{"status":"available","doknr":"OLD487333","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-10","aktenzeichen":"1 B 217/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 217/21 \n \n4 L 188/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes Herrn \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nbeigeladen: \n GmbH \nvertreten durch den Geschäftsführer \n \n \n- Beschwerdeführerin – \n \nprozessbevollmächtigt: \n\n \n \n2\nwegen \n \nBaugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser und Tiefgarage (N); Antrag auf \nvorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 10. Juni 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 20. April 2021 - 4 L 188/21 - geändert. \nDer Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.625,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Unter Berücksichtigung der \nihr von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich mit Bescheid vom 5. Mai 2021 erteilten \nNachtragsbaugenehmigung ist der angefochtene Beschluss aus den von der \nBeigeladenen fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu \nändern. \n1. Durch diesen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege \nder einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen eine sofortige \nEinstellung der „Bauarbeiten am Vorderhaus“ auf dem Vorhabengrundstück \n................................. anzuordnen. Der für die Sicherungsanordnung erforderliche \nAnordnungsanspruch aus § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsBO ergebe sich aus einer \nVerletzung von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 SächsBO. Nach den \nBauvorlagen solle die südliche Außenwand des genehmigten sechsgeschossigen \n1 \n2 \n\n \n \n3\nWohngebäudes nicht an der Grundstücksgrenze, sondern 0,30 m von dieser entfernt \nerrichtet werden. Eine von der Beigeladenen beabsichtigte Schließung dieser „Lücke“ \ndurch die Anbringung von Wärmedämmung oder Trockenbauplatten auf die \nBrandwand sei nicht genehmigt und bedürfe im Hinblick auf die Gewährung des \nerforderlichen Brandschutzes einer bauaufsichtlichen Prüfung. Angesichts der \nbeabsichtigten Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen seien auch die \nVoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SächsBO glaubhaft gemacht. Darüber \nhinaus \nsprächen \nnach \nAktenlage \n- \ninsbesondere \naufgrund \nder \nmit \nder \nAntragsbegründung \neingereichten \nLichtbilder \n- \n„gewichtige \nAnhaltspunkte“ \n(Beschlussabdruck \nS. \n12) \ndafür, \ndass \ndas \nInnenbereichsvorhaben \ndas \nnachbarschützende Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB verletze, weil das \nGebäude eine größere „Kubatur“ als jenes des Antragstellers aufweise, wobei sich eine \n5 m breite und zwischen 16,60 m bis 20,09 m hohe Wand an das Haus des \nAntragstellers anschließe. Im Hinblick auf diese Maße und darauf, dass die Wand \noptisch wie die Eckrandbebauung wirke, dränge sich eine einmauernde Wirkung auf. \nHinzu komme, dass das Haus des Antragstellers selbst in einem Abstand zur Grenze \ndes Beigeladenen über einen geringen Vorsprung verfüge, so dass für den \ndazwischenliegenden Bereich eine schluchtartige Wirkung entstehe. Angesichts des \nüberwiegend wahrscheinlichen Vorliegens der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz \n1 SächsBO wegen einer Verletzung der nachbarschützenden Regelungen des § 6 \nSächsBO \nkönne \nletztlich \ndahingestellt \nbleiben, \nob \neine \nVerletzung \ndes \nRücksichtnahmegebots mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit \nfestgestellt werden könne (Beschlussabdruck S. 12). Besondere Umstände, die ein \nAbsehen vom bauaufsichtlichen Einschreiten rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. \nEin Anordnungsanspruch sei ebenfalls gegeben. \n2. Gegen den ihr am 23. April 2021 zugestellten Beschluss hat die Beigeladene am 26. \nApril 2021 Beschwerde erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 begründet \nhat. \nWährend der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens erließ die Antragsgegnerin mit \nBescheid vom 5. Mai 2021 einen Nachtrag zur Baugenehmigung vom 16. Januar 2020, \ndurch den die Giebelwandausführung geändert und die vom Verwaltungsgericht \nbeanstandete „Lücke“ zwischen den benachbarten Gebäuden durch eine Erhöhung \nder \nDämmstärke \ngeschlossen \nwurde. \nNach \nEinsichtnahme \nin \ndie \nNachtragsbaugenehmigung teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2021 mit, \ndass er seinen - bislang unbeschieden gebliebenen - Widerspruch gegen die \n3 \n4 \n\n \n \n4\nursprüngliche Baugenehmigung auf die Nachtragsbaugenehmigung erstrecke; das \nVorhaben der Beigeladenen sei nach wie vor rechtswidrig (Anlage zum Schriftsatz v. \n9. Juni 2021). \nZur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Beigeladene vor, der vom \nVerwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen § 6 SächsBO scheide jedenfalls im \nHinblick auf die Nachtragsbaugenehmigung zur grenzständigen Bebauung (§ 6 Abs. 1 \nSatz 3 SächsBO) aus. Der genehmigte „Lückenschluss“ durch eine Erhöhung der \nDämmstärke im rückwärtigen Hofbereich sowie im oberen Teil des Brandgiebels \nentspreche den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des \nverwendeten Verbundwärmesystems auch unter Brandschutzgesichtspunkten; einen \nweitergehenden „steinernen Kern“ der Wand könne ein Nachbar nicht beanspruchen. \nAngesichts der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens scheide eine \n„Nutzungsuntersagung“ (Schriftsatz v. 17. Mai 2021, S. 18 letzter Absatz) aus. \nUnabhängig davon sei die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndas Ermessen sei wegen eines Verstoßes gegen die nachbarschützende Vorschrift \ndes § 6 SächsBO auf ein bauaufsichtliches Einschreiten reduziert, im Hinblick auf den \nvorhandenen Überbau zweifelhaft. Die gesamte nördliche Gebäudewand des \nantragstellerischen Wohnhauses stehe mit einer Tiefe von etwa 30 cm auf dem \nGrundstück der Beigeladenen, weshalb ein Anspruch auf bauaufsichtliches \nEinschreiten nach Treu und Glauben ausgeschlossen sei. Vorsorglich sei auszuführen, \ndass kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vorliege. \nDas Vorhaben halte sich im Rahmen der innerstädtischen Umgebungsbebauung, die \ndurch vier-, fünf- und sechsgeschossige Mehrfamilienhäuser geprägt sei; seine hintere \nBauflucht entspreche derjenigen des nördlich angrenzenden Nachbargebäudes. Von \neiner abriegelnden oder einmauernden Wirkung des Vorhabens könne entgegen der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund werde \nein Nachbarrechtsbehelf in der Hauptsache erfolglos bleiben (vgl. auch § 212a \nBauGB). Die vom Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren angeführten \nVerstöße gegen § 19 Nr. 2 der 1. BImSchV (unzureichende Höhe des eigenen \nSchornsteins) und gegen § 32 Abs. 7 SächsBO (Anordnung eines Entlüftungsschachts \nder Tiefgarage) führten jedenfalls nicht dazu, dass sich der angegriffene Eilbeschluss \nim Ergebnis als richtig erweise. \nDie Beigeladenen beantragt, \n5 \n6 \n\n \n \n5\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. April 2021 - 4 L \n188/21 - zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nabzulehnen. \nDie Antragsgegnerin, die keinen Sachantrag formuliert hat, schließt sich den \nAusführungen der Beigeladenen an. \nDer Antragsteller beantragt, \ndie Beschwerde zurückzuweisen \nEr \nverteidigt \nden \nangefochtenen \nBeschluss. \nAuch \nin \nder \nFassung \nder \nNachtragsbaugenehmigung sei das Vorhaben des Beigeladenen gegenüber dem \nWohngebäude des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht rücksichtslos. Dem Vorhaben \nin seiner aktuellen Fassung stehe darüber hinaus entgegen, dass der von der \nBeigeladenen montierte Entlüftungs- und Enträucherungsschacht der Tiefgarage einen \nAbstand von nur 4,44 m - statt der nach § 32 Abs. 7 SächsBO erforderlichen und von \ndem Prüfbericht geforderten 5 m - zu den nächstgelegenen Fensteröffnungen am \nGebäude des Antragstellers einhalte und versetzt werden müsse. Unberücksichtigt \ngeblieben sei im Baugenehmigungsverfahren, dass der Schornstein am Gebäude des \nAntragstellers die Abgase der Kaminanlage in nur 7 m Entfernung von der \nGrundstücksgrenze zur Beigeladenen abführe. Bei einer Realisierung des \nNachbarvorhabens würde gegen die Vorgaben der 1. BImschV verstoßen, wonach \nLüftungsöffnungen, Fenster und Türen im Umkreis von 15 m die Höhe der \nAustrittsöffnung der Schornsteinanlagen um 1 m unterschreiten müssten. Auch darauf \nhabe der Antragsteller die Antragsgegnerin bereits mehrfach vergeblich hingewiesen. \n3. Bei diesem Verfahrensstand ist der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde \nder Beigeladenen zu ändern; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur \nEinstellung der Bauarbeiten am Vorderhaus (so der erstinstanzliche Antrag im \nSchriftsatz v. 1. April 2021) auf dem Vorhabengrundstück ist abzulehnen. Im Zeitpunkt \nder Beschwerdeentscheidung besteht kein Anordnungsanspruch des Antragstellers \nauf ein bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gemäß § 79 Abs. 1 \nSächsBO. \nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Anspruch auf Erlass einer auf \ndie genannte Norm gestützten Baueinstellungsverfügung in der Regel bereits dann \nbestehen kann, wenn das jeweilige Vorhaben gegen nachbarschützende öffentlich-\nrechtliche Vorschriften verstößt, die nicht zum Prüfungsumfang einer Baugenehmigung \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\ngehören (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Dezember 2019 - 1 B 287/19 -, juris Leitsatz \n1 \nund \nRn. \n13). \n \nEin \nVerstoß \ngegen \ndie \nnachbarschützenden \nAbstandsflächenvorschriften des § 6 SächsBO, die nicht zum gesetzlichen \nPrüfungsumfang \nin \ndem \nhier \ndurchgeführten \nvereinfachten \nBaugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO gehören, ist nicht glaubhaft gemacht \n(d. h. überwiegend wahrscheinlich), weil die Baugenehmigung in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigung eine Außenwand „an der Grundstücksgrenze“ zum \nGrundstück des Antragstellers vorsieht. Insoweit geht der Senat anhand des Inhalts \nder vorgelegten Akten davon aus, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften (hier: § \n34 Abs. 1 BauGB) „an die Grenze gebaut werden kann oder muss“ im Sinne von § 6 \nAbs. 1 Satz 3 SächsBO (zu den Anforderungen vgl. SächsOVG a. a. O. Rn. 15 f.), weil \ndie Umgebungsbebauung durch eine vorherrschend geschlossene Bauweise (vgl. § 22 \nAbs. 3 BauNVO) geprägt ist, wie es die in der Akte enthaltenen Lagepläne und \nLuftbilder nahelegen. \nEin Anordnungsanspruch auf Einstellung der „Bauarbeiten am Vorderhaus“ - nur dies \nist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - wegen einer im gerichtlichen Verfahren \nerstmals mit der Beschwerdeerwiderung des Antragstellers vom 1. Juni 2021 gerügten \nVerletzung von § 32 Abs. 7 SächsBO durch einen bereits montierten Entlüftungs- oder \nRauchableitungsschacht besteht nicht. Anhand der im Beschwerdeverfahren \nvorliegenden Unterlagen konnte sich der Senat in tatsächlicher Hinsicht nicht vom \nVorliegen des behaupteten Verstoßes überzeugen. Unabhängig davon erschiene der \nErlass einer Baueinstellungsverfügung für das gesamte Vorderhaus wegen eines \nsolchen Verstoßes unverhältnismäßig. \nMit dem weiteren Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung, dass der Schornstein an \nseinem Wohnhaus im Falle einer Errichtung des genehmigten Vorhabens den \n„Vorgaben der 1. BImSchV“ nicht mehr genüge, hat der Antragsteller das Vorliegen \neines Anordnungsanspruchs auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung ebenso wenig \nglaubhaft gemacht. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch das \nVorhaben der Beigeladenen ist dem insoweit knapp gehaltenen Vorbringen auf Seite \n3 f. des Schriftsatzes vom 1. Juni 2021 nicht zu entnehmen. Im Ausgangspunkt ist es \neinem \nBauherrn \nnicht \nohne \nweiteres \nverwehrt, \nein \nan \ndie \nHöhe \nder \nUmgebungsbebauung angepasstes Gebäude zu errichten, mag dies auch \nVeränderungen an der Schornsteinanlage eines Nachbarn nach Maßgabe des \nImmissionsschutzrechts mit seinen dynamischen Betreiberpflichten erfordern. Im \nBeschluss vom 27. Mai 2020 - 1 B 95/20 -, juris 29, auf den die Beigeladene in diesem \n12 \n13 \n\n \n \n7\nZusammenhang verweist, hat der Senat den von einem Nachbarn vorgetragenen \nVerstoß gegen § 19 Nr. 2 der 1. BImSchV durch eine „heranrückende“ Wohnbebauung \nam bauplanungsrechtlichen Rücksichnahmegebot gemessen und einen Verstoß u. a. \nmit der Begründung verneint, der dortige Antragsteller habe nicht darauf vertrauen \nkönnen, dass die Bebauung des Nachbargrundstücks die Höhe des eigenen Gebäudes \nnicht \nüberschreiten \nwerde \nund \nauch \nfür \neinen \nBestandsschutz \nan \nder \nSchornsteinanlage sei nichts ersichtlich. Zu weitergehenden Erwägungen gibt das \nVorbringen im Schriftsatz vom 1. Juni 2021 keinen Anlass. \nEine Verletzung des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots \nin seiner nachbarschützenden Ausprägung durch eine sog. einmauernde oder \nerdrückende Wirkung des Vorhabens, für die das Verwaltungsgericht insbesondere \naufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Lichterbilder „gewichtige Anhaltspunkte“ \n(Beschlussabdruck \nS. \n12) \ngesehen \nhat, \nrechtfertigt \nden \nEinlass \neiner \nBaueinstellungsverfügung ebenfalls nicht. Zum einen ist es nach den im \nBeschwerdeverfahren zur Verfügung stehenden Bauvorlagen, Fotografien und \nsonstigen Aktenbestandteilen in tatsächlicher Hinsicht aus Sicht des Senats nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass das Vorhaben aufgrund der „größeren Kubatur“ \n(Beschlussabdruck S. 13) - sei es im Sinne des Brutto-Rauminhalts, sei es im Sinne \nder äußeren Gestalt des Baukörpers (zur Mehrdeutigkeit des Begriffs „Kubatur“ im \nBereich des Bauwesens vgl. etwa https://de.wikipedia.de.org/wiki/Kubatur, Stand 1. \nMai \n2021) \n- \nseiner \nGebäudehöhe \noder \nseiner \nhinteren \nBauflucht \ndas \nnachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt. \nIn rechtlicher Hinsicht scheidet ein Anordnungsanspruch auf ein bauaufsichtliches \nEinschreiten der Antragsgegnerin nach § 79 Abs. 1 SächsBO wegen einer Verletzung \ndes bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nauch wegen der Tatbestandswirkung und Legalisierungsfunktion (vgl. Decker, BayVBl. \n2011, 517, 522) der - weiterhin - wirksam erteilten Baugenehmigung in der Fassung \nder Nachtragsgenehmigung aus. Die trotz des eingelegten Nachbarwiderspruchs bis \nzum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vollziehbare Baugenehmigung (§ vgl. \n212a Abs. 1 BauGB) in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung enthält die auch \nim \ngerichtlichen \nVerfahren \ngrundsätzlich \nbindende \nFeststellung \nder \nBaugenehmigungsbehörde, dass das zur Entscheidung gestellte Vorhaben mit den \nzum Prüfungsumfang gehörenden Vorschriften übereinstimmt. Dazu gehört in \nAnwendung von § 63 Satz 1 Nr. 1 SächsBO insbesondere die Übereinstimmung des \nVorhabens mit den planungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, also \n14 \n15 \n\n \n \n8\nauch die Wahrung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Im Hinblick \ndarauf darf ein bauaufsichtliches Einschreiten erst nach einer bestandskräftigen \nAufhebung oder zumindest Aussetzung der erteilten Baugenehmigung erfolgen (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 22. Dezember 2017 - 1 A 111/15 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Daran \nfehlt es hier. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs \n(oder \nder \nnachfolgenden \nAnfechtungsklage) \ngegen \ndie \nBaugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung hat der Antragsteller \nnicht gestellt. Soweit der Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2019 - 1 B 287/19 \n-, juris Rn. 16 f.), dahin zu verstehen ist, dass ein Anspruch auf bauaufsichtliches \nEinschreiten nach § 79 Abs. 1 SächsBO auch dann in Betracht kommt, wenn das im \nvereinfachten Verfahren (§ 63 SächsBO) genehmigte Vorhaben gegen das \nnachbarschützende Rücksichtnahmegebot verstößt, hält der Senat daran nicht mehr \nfest. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) erstattungsfähig, \nweil sich die Beigeladene durch ihre erstinstanzliche Antragstellung und durch die \nEinlegung des Rechtsmittels dem Risiko einer eigenen Kostentragung ausgesetzt \nhaben (§ 154 Abs. 3 VwGO). \nHinsichtlich der nach § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs.1 GKG zu \nbemessenden Streitwerts legt der Senat die Höhe der erstinstanzlichen Festsetzung \nzugrunde, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-10/1-b-217-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-10/1-b-217-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487333","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.173858+00:00"}}