{"status":"available","doknr":"OLD487332","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-14","aktenzeichen":"6 B 227/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 227/21 \n \n2 L 109/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Vogtlandkreis \nvertreten durch den Landrat \nPostplatz 5, 08523 Plauen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 14. Juni 2021 \n \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 12. April 2021 - 2 L 109/21 - wird verworfen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist (§ 146 \nAbs. 4 Satz 4 VwGO). Der Antragsteller hat seine Beschwerde nicht fristgerecht \ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses begründet \n(§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). \nAusweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Zustellungsurkunde ist der \nangefochtene Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16. April \n2021 gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 172 Abs. 1 Satz 1, § 178 Abs. 1, § 180 Satz \n1, 2 ZPO zugestellt worden. Er enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. \nDamit lief die Begründungsfrist für die Beschwerde am Montag, den 17. Mai 2021, ab \n(§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 \nBGB). Der Antragsteller hat zwar fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er hat dem \nOberverwaltungsgericht innerhalb der Begründungsfrist jedoch keine Begründung \nvorgelegt. Mangelt es an dem Erfordernis fristgerechter Begründung der Beschwerde, \nist sie nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. \nDer mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021 gestellte und begründete Antrag des \nAntragstellers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat \nkeinen Erfolg. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist \neinzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand zu gewähren. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 4. Oktober \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n2002 - 5 C 47.01 - juris m. w. N.) vor, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer \nAcht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten \nsachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den \ngesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Gemessen hieran hat der \nAntragsteller - vertreten durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt - nicht \nglaubhaft \ngemacht, \nohne \nVerschulden \ngehindert \ngewesen \nzu \nsein, \ndie \nBegründungsfrist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nSoweit der Rechtsanwalt sich auf die Corona-Pandemie beruft, eigene gesundheitliche \nEinschränkungen für die Tage 8. und 9. Mai 2021 darlegt und vorträgt, nachgehend für \ndie Zeit bis zum 22. Mai 2021 wegen einer SARS-Cov-2-Virus-Infektion seiner \nLebensgefährtin in häuslicher Quarantäne gewesen zu sein, vermag ihn dies nicht zu \nentschuldigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, \ndass ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, die erforderlichen organisatorischen \nVorkehrungen zu treffen, um auch bei einer Erkrankung die Wahrung der laufenden \nFristen sicherzustellen, insbesondere, wenn mit krankheitsbedingten Ausfällen \ngerechnet werden muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. November 2017 - 10 B 5.17 -, \njuris Rn. 7). Angesichts dessen geht die Berufung des Antragstellers allein auf die im \nRahmen der Corona-Pandemie behördlich angeordnete Quarantäne fehl. Denn der \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers musste mit Ausfällen aufgrund der Corona-\nPandemie rechnen und hierfür organisatorische Vorkehrungen treffen. Der Bundestag \nhatte bereits am 25. März 2020 eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ \nfestgestellt (vgl. BT-Drs. 19/26545 S. 1). Ein gewissenhafter und seine Rechte und \nPflichten sachgemäß wahrnehmender Rechtsanwalt musste sich anschließend darauf \neinrichten, dass es zu Quarantäneanordnungen kommen könnte (vgl. § 28 Abs. 1 Satz \n1 IfSG). Dass das konkrete Betroffensein von der Pandemie nicht in jeder Hinsicht \nplanbar ist, ist unerheblich. Im Mai 2021 - mehr als ein Jahr nach Feststellung der \nepidemischen Lage - hätte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf \nQuarantäneanordnungen und die Möglichkeit des Ausfalls vorbereitet sein müssen (so \nauch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. April 2021 - OVG 2 B 23.20 - juris Rn. \n8). Er hätte hierfür in Bezug auf die Wahrung der laufenden Fristen Vorsorge treffen \nmüssen, etwa durch Erteilen einer Untervollmacht für die Erledigung unaufschiebbarer \nMaßnahmen an einen anderen Rechtsanwalt oder organisatorische Maßnahmen \ndergestalt, dass ihm Akten zur Bearbeitung in den Bereich seiner häuslichen \nQuarantäne gebracht und nach Bearbeitung abgeholt werden. Dass der \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers diesen organisatorischen Anforderungen \ngerecht geworden wäre, ist seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht zu \n4 \n\n \n \n4\nentnehmen. Das gleiche gilt für seinen Schriftsatz vom 11. Mai 2021, mit dem er unter \nHinweis auf eine aufgrund einer Covid-19-Infektion durch das Gesundheitsamt \nangeordnete \nhäusliche \nQuarantäne \ndie \nVerlängerung \nder \nBeschwerdebegründungsfrist \nbis \nzum \n28. \nMai \n2021 \nbeantragt \nhat. \nDer \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers hat auch darin keine Aspekte dargelegt \noder glaubhaft gemacht, wonach er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche \nFrist einzuhalten. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der \nAntragsteller wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 85 Abs. 2 ZPO). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n \n \n \n \n5 \n6 \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-14/6-b-227-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-14/6-b-227-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487332","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.153111+00:00"}}