{"status":"available","doknr":"OLD487331","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-15","aktenzeichen":"3 B 208/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 208/21 \n \n3 L 120/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis; \nAntrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 15. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 7. April 2021 - 3 L 120/20 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, \nauf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß \n§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, seinen Beschluss vom 4. Mai 2020 - 3 L \n120/20 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antraggegnerin \nvom 13. Februar 2020 angeordnet wird, oder anzuordnen, dass die Antragsgegnerin \nbis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von aufenthaltsbeendenden \nMaßnahmen abzusehen hat. \n1. Die Antragstellerin wurde 1998 geboren und ist türkische Staatsangehörige. Sie \nreiste am 22. September 2013 mit einem Visum zum Zweck des Nachzugs zum Vater \nin die Bundesrepublik ein. Beim Antragsteller handelt es sich um den 2019 geborenen \nSohn der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin zunächst auf \nGrundlage des § 32 Abs. 1 AufenthG eine bis zum 13. September 2014 befristete \nAufenthaltserlaubnis erteilt. Diese wurde sodann auf Grundlage des § 34 Abs. 1 \nAufenthG bis zum 10. Mai 2015 sowie im Anschluss mehrfach insgesamt bis zum 11. \nAugust 2019 verlängert. Am 24. Juni 2019 beantragte die Antragstellerin erneut die \nVerlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid \nvom 13. Januar 2020 ab und verwies darauf, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert \nsei. Die am 7. November 2019 beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den \nAntragsteller lehnte die Antragsgegnerin ebenfalls mit Bescheid vom 13. Januar 2020 \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nab. Zudem forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller mit Bescheid vom 13. Januar \n2020 auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des \nBescheids zu verlassen, und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Darüber hinaus \nordnete sie für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und \nAufenthaltsverbot an. Mit Beschluss vom 4. Mai 2020 hatte das Verwaltungsgericht \nLeipzig (- 3 L 120/20 -) den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs vom 13. Februar 2020 gegen den Bescheid vom 13. \nJanuar 2020 sowie den hilfsweise gestellten Antrag, aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen zu unterlassen und die Antragsteller im Bundesgebiet zu dulden, \nabgelehnt. Die hiergegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde hat der Senat \nmit Beschluss vom 15. Dezember 2020 (- 3 B 201/20 -, juris) zurückgewiesen. \nMit Schreiben vom 26. Januar 2021 beantragten die Antragsteller beim \nVerwaltungsgericht Leipzig nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung seiner \nEntscheidung vom 4. Mai 2020 entsprechend ihrem ursprünglich verfolgten Begehren. \nDies lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2021 ab. Zur \nBegründung seiner Entscheidung hat es zusammengefasst darauf hingewiesen, dass \nweder die Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 \nSatz 1 VwGO noch nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben seien. Insbesondere lägen \nkeine veränderten Umstände, die eine Erfolgsaussicht des Widerspruchs der \nAntragsteller begründen würden, vor. Ebenso wenig gäbe es Hinweise darauf, dass \nUmstände im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht \nworden wären. Im Übrigen dürfte der Antragstellerin ein Anspruch auf Ausstellung einer \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 7 ARB 1/80 nicht deshalb \nzustehen, weil diese mit ihrem Vater vom 1. März 2018 bis zum 4. März 2019 \nzusammengelebt habe und der Vater in diesem Zeitraum als Arbeitnehmer in einer \nBäckerei tätig gewesen sei. Denn entsprechend der Rechtsprechung des \nEuropäischen \nGerichtshofs \nsei \nVoraussetzung \nhierfür, \ndass \nder \ntürkische \nArbeitnehmer während einer zumindest dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die \nVoraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben müsse. Der \nVater der Antragstellerin sei aber lediglich vom 1. März 2018 bis zu deren Auszug am \n4. März 2019 Arbeitnehmer gewesen und sei im Übrigen einer selbständigen Tätigkeit \nnachgegangen. Auch der Umstand, dass der Vater der Antragstellerin vor seiner \nselbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe, \nführe nicht dazu, dass er auch in der Zeit seiner Selbständigkeit als zum regulären \nArbeitsmarkt zugehörig anzusehen sei. Auch dem Antragsteller stehe kein Anspruch \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ein Anspruch auf fehlerfreie \n3 \n\n \n \n4 \nErmessensausübung zu. Zum Zeitpunkt seiner Geburt sei die Antragstellerin nicht \nmehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. \nDie Antragsteller wenden im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung hiergegen ein, \ndass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf unrichtigen Tatsachen und auf \neinem fehlerhaften Verständnis der Regelung des ARB 1/80 und des Zusatzprotokolls \nzum Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963 (künftig: Zusatzprotokoll) \nberuhe, was dann im Einzelnen ausgeführt wird. Zudem verfolgen sie mit der \nBeschwerde vollumfänglich ihren Antrag vom 26. Januar 2021 weiter. Sie machen \ngeltend, dass sie einen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 AuslG 1965 i. V. m. Art. 13 ARB 1/80/Art. 41 \nZusatzprotokoll sowie gemäß § 21 Abs. 3 AuslG 1990 hätten. Der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts werde daher in vollem Umfang dem Beschwerdegericht zur \nÜberprüfung vorgelegt. Eine Prüfung der Regelung des Art. 13 ARB 1/80 oder des Art. \n41 des Zusatzprotokolls hätte sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängen \nmüssen. Sodann wird im Rahmen der Beschwerdebegründung im Einzelnen zu den \nVoraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen ausgeführt sowie dazu, warum \nderen Anwendungsbereich vorliegend eröffnet sei. \nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses. \nNach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d. h. ohne \nBindung an Fristen, von Amts wegen oder - wie hier - auf Antrag eines Beteiligten einen \nBeschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art \neines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung \nformell und materiell richtig ist. Es dient vielmehr allein der Möglichkeit, einer \nnachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. \nPrüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und \nRechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -, juris; SächsOVG, \nBeschl. v. 15. Januar 2019 - 3 B 249/18 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Soweit ein Beteiligter \nden Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich \nentscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung \nberuhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht \nwerden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5 \nAusübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit \neine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt \nwar (BVerwG a. a. O.). Der Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO unterliegt der \nBeschwerde unter denselben Voraussetzungen wie ein Beschluss nach § 80 Abs. 5 \nVwGO. Die Beschwerde kann dabei nur darauf gestützt werden, dass die \nVoraussetzungen \ndes \n§ \n80 \nAbs. \n7 \nSatz 2 VwGO \nvorliegen. \nVom \nOberverwaltungsgericht ist nur darüber zu befinden, ob im Hinblick auf einen dem § 80 \nAbs. 7 Satz 2 VwGO unterfallenden Umstand eine Abänderung des Beschlusses nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO angezeigt ist (SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2009 - 5 B \n329/08 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 3. Februar 1995 - Bs VII 2/95 -, juris \nRn. 14; VGH BW, Beschl. v. 6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 -, juris Rn. 8; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. März 2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris Rn. 6; Schenke, \nin: Kopp/ders., VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 203; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 186; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 57. Ed., Stand: 1. Oktober \n2019, § 80 Rn. 201; kritisch: Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 39. EL, Stand: Juli \n2020, § 80 Rn. 593 f.). Die Ablehnung der Änderung oder Aufhebung von Amts gemäß \n§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist demgegenüber nicht Gegenstand des \nBeschwerdeverfahrens (OVG Hamburg a. a. O.; VGH BW, a. a. O. Rn. 10; OVG Berlin-\nBrandenburg, a. a. O. Rn. 7; Puttler a. a. O.). Dies gilt auch, wenn die erstinstanzliche \nEntscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO trotz Ablehnung der Aufhebung oder Änderung \nder ursprünglichen Entscheidung eine vollständige erneute Sachprüfung enthält (OVG \nHamburg a. a. O.; VGH BW, a. a. O. Rn. 10). \nAus den von den Antragstellern dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht ihren Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 4. Mai 2020 zu \nUnrecht abgelehnt hat. Ihr Beschwerdevortrag setzt sich an keiner Stelle mit dem \nVorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auseinander. Sie legen \nweder veränderte Umstände dar noch machen sie Umstände geltend, an deren Vortrag \nim ursprünglichen Verfahren gehindert gewesen zu seien. Da das Verwaltungsgericht \nselbständig tragend auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 \nSatz 2 VwGO abgestellt hat, fehlt es insoweit zudem schon an der nach § 146 Abs. 4 \nSatz \n3 \nVwGO \nerforderlichen \ninhaltlichen \nAuseinandersetzung \nder \nBeschwerdebegründung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so dass, da \ndas Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten \nGründe prüft, die Beschwerde bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. \nUnabhängig davon ergibt sich auch aus den in der Beschwerdeschrift dargestellten \ntatsächlichen und rechtlichen Erwägungen kein Hinweis darauf, dass es sich bei diesen \n7 \n\n \n \n6 \num neue Umstände handeln würde oder dass die Antragsteller ohne Verschulden an \nder Geltendmachung dieser im Ausgangsverfahren gehindert gewesen sein könnten. \nInsoweit ist der Verschuldensmaßstab des § 60 Abs. 1 VwGO entsprechend \nheranzuziehen (VGH BW, a. a. O. Rn. 7 m. w. N.; Schoch, a. a. O. Rn. 588; Puttler, a. \na. O. Rn. 185). Daher ist den Antragstellern nicht nur ein eigenes Verschulden, sondern \nauch ein etwaiges Verschulden, insbesondere ein etwa unterlassener Vortrag ihres \nvormaligen Prozessbevollmächtigten nach § 173 ZPO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO \nzuzurechnen. \nSoweit seitens der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs verwiesen wird, handelt es sich nicht um einen veränderten Umstand, \ndenn die zitierten Entscheidungen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, dem 4. Mai 2020, bereits ergangen. Auch die in tatsächlicher \nHinsicht vorgetragenen Umstände, wie die Arbeitnehmereigenschaft des Vaters der \nAntragstellerin und die Dauer des Zusammenlebens, beziehen sich auf Umstände, die \nin zeitlicher Hinsicht deutlich vor dem 4. Mai 2020 liegen. Es ist nicht erkennbar, welche \nGründe bestanden haben könnten, dass nicht bereits im Ausgangsverfahren \nentsprechend vorgetragen werden konnte. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, \ndass sich die Prüfung der von ihnen in Bezug genommenen Regelungen des ARB 1/80 \nund des Zusatzprotokolls dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, rügen \nsie in der Sache die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai \n2020. Für eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung stand den \nAntragstellern jedoch die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO offen, welche erfolglos \nwar. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dient nicht, auch nicht die \nBeschwerde gegen eine auf Grundlage dieser Norm getroffene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, der erneuten Überprüfung der formellen und materiellen \nRichtigkeit der Ausgangsentscheidung. Dies verbietet sich schon aufgrund der auch \nvon dieser Entscheidung zumindest begrenzt ausgehenden Rechtskraftwirkung. \nAuch der hilfsweise gestellte Antrag, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens \nvon aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist aus den o. g. Gründen \nunabhängig von der Frage, ob § 80 Abs. 7 VwGO im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO \nüberhaupt Anwendung findet (vgl. dazu VGH BW, a. a. O. Rn. 4 m. w. N.), ohne Erfolg. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für \ndas Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG \nund folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-15/3-b-208-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":19},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-15/3-b-208-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487331","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.129471+00:00"}}