{"status":"available","doknr":"OLD487330","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-15","aktenzeichen":"4 B 40/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 40/21 \n \n2 L 479/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \nbeide wohnhaft: \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nwegen \n \nwasserrechtlicher Anordnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n \n\n \n \n2\nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Tischer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und \nden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke \nam 15. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 20. Januar 2021 - 2 L 479/20 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die fristgerecht \nvorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind \nnicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. \nDas Verwaltungsgericht hat es danach zu Recht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \ni. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragsteller wiederherzustellen, soweit sie sich gegen Ziff. 1, Unterpunkte 1, 3 und 4 \ndes Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2020 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 25. Mai 2020 richtet, deren Sofortvollzug in Ziff. 2 des \nBescheids vom 28. Februar 2020 angeordnet wird. In Ziff. 1 des Bescheids vom \n28. Februar 2020 werden die Antragsteller als Miteigentümer des Grundstücks \nK......weg W1 in, Ortsteil (Flurstück F1... der Gemarkung), verpflichtet, den Stellplatz \nlinks des Baches zurückzubauen (Unterpunkt 1), den rechts des Baches errichteten \nCarport zurückzubauen (Unterpunkt 3) sowie die rechtsseitige Geländeaufschüttung \nzu entfernen und das Gelände in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen \n(Unterpunkt 4). Die Anordnung in Unterpunkt 2, links des Baches abgelagertes \nBaumaterial zu beräumen, ist nach Erfüllung nicht mehr streitig. \n1. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage abgelehnt, weil die streitigen, auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützten \nAnordnungen bei summarischer Prüfung rechtmäßig seien, so dass das \nVollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragsteller \nüberwiege. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\na) Der auf dem Grundstück der Antragsteller verlaufende Graben, der K.......bach, sei \nein oberirdisches Gewässer i. S. v. § 3 Nr. 1 WHG, weil in dem Bachbett zeitweilig, \nwenn auch unregelmäßig wiederkehrend, Wasser fließe. Dies habe auch die obere \nWasserbehörde in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 aufgrund eines \nOrtstermins am 8. August 2018 bestätigt. \nDer Graben werde als oberirdisches Gewässer bereits auf einer Karte von 1894 auf \ndem heutigen Flurstück der Antragsteller dargestellt, wie die untere Wasserbehörde \nder Antragsgegnerin durch deren Ausmessung und Zuordnung zu aktuellen \nFlurstückplänen ermittelt habe. Bestätigt werde dies durch die Unterlagen von 1974 \nüber die Auseinandersetzung der vormaligen Grundstückseigentümer mit der \ndamaligen Wasserwirtschaftsdirektion über eine Behinderung des natürlichen \nNiederschlagswasserabflusses \nvon \nden \nnördlichen \nGrundstücken \nüber \ndas \nGrundstück der Antragsteller. Im Zuge der Bebauung von Nachbargrundstücken sei \n2011, 2013 und 2014 ebenfalls von einem Bachlauf auf dem Grundstück der \nAntragsteller ausgegangen worden. \nAusweislich der vorgelegten Stellungnahme der unteren Wasserbehörde der \nAntragsgegnerin vom 20. November 2020 verlaufe der K.......bach nördlich des \nGrundstücks der Antragsteller ausschließlich verrohrt und werde dann mittels eines \nDurchlassbauwerks durch die Straße K......weg nach Süden auf das Grundstück der \nAntragsteller geführt, wo er offen weiter nach Süden über die Flurstücke F2... und F3... \nbis zur ebenfalls verrohrten Unterquerung sowohl der Straße A............. als auch der \ndaran südlich angrenzenden Flurstücke F4.... und F5.... fließe. Ab der südlichen \nGrenze dieser beiden Flurstücke (Übergang zum Landschaftsschutzgebiet, Flurstück \nF6....) führe der Bach wieder offen bis zur Einmündung in den. Der Wasserlauf folge \ndabei dem natürlichen Geländegefälle, wie der von den Antragstellern dokumentierte \nWasserrohrbruch auf einem nördlichen Grundstück gezeigt habe. Ebenso zeige die \ngeologische Karte für den gesamten Bachverlauf die für Wasserläufe typischen Bach- \nund Flusssedimente, auch deutlich nördlich des Grundstücks der Antragsteller am \nverrohrten Oberlauf. Der Rand des Gewässerbetts werde überwiegend von typischen \nvernässungsanzeigenden Pflanzen begleitet. So sei auf dem vor der Bebauung \naufgenommenen Foto des Grundstücks der Antragsteller eine typische Bachaue mit \nausgeprägter Sumpfvegetation zu sehen, während der aktuelle Bewuchs anthropogen \nüberprägt sei. Jedoch weise das südlich folgende Flurstück F2... noch die genannten \nPflanzentypen auf. Aus der Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 20. No-\nvember 2020 gehe zudem hervor, dass der Bach auf dem Grundstück der Antragsteller \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nwegen des kleinen Einzugsgebiets noch sehr wenig Wasser führe und nicht von einer \nQuelle, sondern nur durch wild und gefasst abfließendes Niederschlagswasser aus \ndem höher gelegenen Umfeld gespeist werde. Deshalb falle das Bachbett auf dem \nGrundstück der Antragsteller oft trocken und führe nur zeitweilig Wasser, vor allem bei \nungewöhnlichen Wetterereignissen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse, \nSchneeschmelze usw.). Gleichwohl handle es sich um Wasser aus dem natürlichen \nWasserkreislauf, so dass dieser Bachabschnitt ökologische Funktionen erfülle. \nDie von den Antragstellern gerügte unterschiedliche Darstellung des K.......baches im \ndigitalen Geoinformationssystem Sachsen beruhe darauf, dass an diesen Daten \nfortlaufend gearbeitet werde und es nicht unüblich sei, verrohrte Abschnitte nicht \ndarzustellen, so dass es in den Karten Unterbrechungen gebe, die nicht dem \ntatsächlichen Verlauf entsprechen. \nDer K.......bach habe seine Gewässereigenschaft nicht durch die teilweise Verrohrung \nund Einbeziehung in eine Abwasseranlage verloren, weil er vom natürlichen \nGewässerhaushalt nicht vollständig abgesondert sei. Der Wasserlauf nehme weiter an \nden natürlichen Prozessen Verdunstung, Aufnahme von Regenwasser und Austausch \nmit Grund- und Bodenwasser teil. Er diene nördlich des Grundstücks der Antragsteller \nweiterhin der Entwässerung seines Einzugsgebietes und sei nicht vollständig in eine \nAbwasseranlage einbezogen, weil er auch ungefasstes, oberflächlich ablaufendes \nNiederschlagswasser führe, das kein Abwasser sei. Zudem seien nur zwei der drei von \nNorden auf das Grundstück der Antragsteller führenden Rohre Einleitstellen von \nNiederschlags- bzw. Straßenabwasser. Das dritte Rohr sei ein kommunaler \nStraßendurchlass für das von Norden zuströmende verrohrte Gewässer. Belege für \neine illegale Abwassereinleitung gebe es nicht, nachdem der Ortsteil 2006/07 per \nDruckentwässerung an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen \nworden sei. Etwaigen illegalen Poolentleerungen werde nachgegangen. Da im Ortsteil \ndie satzungsgemäß vorrangige Versickerung des Niederschlagswassers auf dem \neigenen Grundstück wegen der Boden- und Gefälleverhältnisse teilweise kaum \nmöglich sei, müsse das Niederschlagswasser in den Vorfluter geleitet werden, so dass \nder Bachlauf wesentlicher Bestandteil des Entwässerungskonzepts des Ortsteils sei. \nEin Fall gemäß § 1 Abs. 2 SächsWG, bei dem die für Gewässer geltenden \nBestimmungen nicht anzuwenden seien, liege nicht vor. Der K.......bach sei etwa \n1.100 m lang und nur auf etwa 200 m verrohrt. Sein Gewässerbett zeige eine für \nnatürliche \nGewässer \ntypische \nMorphologie \n(leicht \nmäandrierender \nVerlauf, \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nvariierendes Sohlgefälle) und keinen für künstlich angelegte Entwässerungsgräben \ntypischen geraden und „kanalartigen“ Verbau. \nb) Die Antragsgegnerin habe die Beseitigungsanordnungen für Stellplatz, Carport und \nGeländeaufschüttung auf § 100 Abs. 1 WHG i. V. m. § 106 Abs. 1 SächsWG stützen \nkönnen. Es handle sich um bauliche Anlagen i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsBO, durch deren \nLage \nin \ndem \ngemäß \n§ 38 \nWHG \ni. V. m. \n§ 24 \nSächsWG \ngeschützten \nGewässerrandstreifen dessen Funktion beeinträchtigt werde. Sie seien ohne die \ngemäß § 36 WHG i. V. m. § 26 SächsWG nötige Genehmigung und damit formell \nrechtswidrig angelegt worden. Mangels weniger einschneidender Alternativen sei ihre \nBeseitigung notwendig, da sie im Gewässerrandstreifen nicht genehmigungsfähig \ngewesen seien. Ein Befreiungstatbestand gemäß § 38 Abs. 5 WHG liege nicht vor. \nDer aktuelle Carport genieße auch keinen Bestandsschutz. Nach dem Vortrag der \nAntragsgegnerin handle sich um einen Ersatzneubau zu einem in den 70iger Jahren \nerrichteten \nHolz-Carport. \nSelbst \ndessen \nBau \nhabe \naber \nden \ndamaligen \nwasserrechtlichen Vorschriften widersprochen und sei schon damals nicht \ngenehmigungsfähig gewesen. \nDie Anordnung sei auch hinsichtlich der Geländeaufschüttung hinreichend bestimmt. \nDas Gelände sei gemäß der Anordnung in den ursprünglichen Zustand vor der \nBaumaßnahme zurückzuversetzen, weshalb die Aufschüttung bis zum gewachsenen \nBoden, regelmäßig bis zur Grasnarbe, zurückzubauen sei. Darin liege keine \ngesonderte Renaturierungsanordnung, sondern eine Klarstellung des Umfangs der \nBeseitigungsanordnung. \nÜberdies \nsei \ndie \naufgeschüttete \nMenge \nan \nden \nBaumstammfüßen zu erkennen. Deren Ausdehnung sei auch dem Foto zu entnehmen, \ndas dem Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2020 beigefügt gewesen sei. \nc) Schließlich seien die Antragsteller auch verantwortliche Störer, die gesetzte Frist von \ndrei Monaten zur Beseitigung nicht zu beanstanden und die Anordnung \nermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere sei das Ermessen nicht deshalb \nfehlerhaft ausgeübt, weil der Rückbau von Carport und Stellplatz mit Kosten verbunden \nsei. Durch deren Errichtung ohne die nötige Genehmigung liege das Risiko, diese \nKosten selbst tragen zu müssen, im Verantwortungsbereich der Antragsteller als \nGrundstückseigentümer, selbst dann, wenn der Carport bereits von Voreigentümern \nerrichtet worden sei. \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\n2. Dem treten die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung vom 25. Febru-\nar 2021 entgegen, die sie mit Schriftsätzen vom 31. März, 22. und 28. April 2021 \nvertieft haben. \na) Das Verwaltungsgericht habe der Antragsgegnerin zu Unrecht geglaubt, dass auf \nihrem Grundstück ein Bach verlaufe. Das sei nach historischen wie aktuellen Quellen \nzu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen. \nDie Antragsgegnerin versuche, einen ehemaligen Waldweg auf ihrem Grundstück als \nBachlauf zu deklarieren. Die dazu von der Antragsgegnerin auf historischen Karten \nangestellten händischen Vermessungen seien unrichtig. Die Antragsgegnerin habe \n2019 begonnen, Daten ohne tatsächliche Grundlage in das Geoinformationssystem \nSachsens \neinzuspeisen, \nindem \nsie \nden \nbisher \nweiter \nsüdlich \nim \nLandschaftsschutzgebiet auf Flurstück F6.... beginnenden, nach Süden weiter \nfließenden Bach nach Norden bis auf ihr Grundstück um einen angeblich ständig \nwasserführenden Teil verlängert habe. Historisches Kartenmaterial, das belege, dass \nder Bach niemals auf ihrem Grundstück verlaufen sei, unterschlage sie, wie sich aus \ndem von ihnen vorgelegten historischen Kartenmaterial ergebe, wo der Bach jeweils \nüberhaupt nicht oder erst südlich, beginnend im heutigen Landschaftsschutzgebiet \neingezeichnet sei. Nicht gelungen sei es der unteren Wasserbehörde allerdings, den \ntatsächlichen, schon bisher in der Karte eingezeichneten Bachlauf (beginnend erst im \nLandschaftsschutzgebiet) zu löschen, der weiter angezeigt werde, so dass sich der \ntatsächliche Sachstand vor der Manipulation erkennen lasse, wie sich auch aus den \nvon ihnen vorgelegten Auszügen historischer Karten des Geoportals Sachsen ergebe. \nDie Behauptung, auf ihrem Grundstück fließe von den nördlichen Grundstücken her ein \nBach, versuche die Antragsgegnerin mit einer Karte zu beweisen, auf der nur die \nZisternen (ehemalige Fäkaliengruben) der nördlichen Nachbarn eingezeichnet seien. \nDas sei kein Bach, sondern ein bloßes Abwassersystem. Auf ihrem Grundstück \nverlaufe deshalb nur ein Graben, der ausnahmslos durch illegale Abwasserzuflüsse \nder Nachbarn in den vergangenen Jahrzehnten entstanden sei, und kein in den \nnatürlichen Wasserkreislauf eingebundener Bach. Die dazu herangezogene interaktive \nKarte des sächsischen Gewässernetzes sei mit „Arbeitsstand“ gekennzeichnet, was \nnahelege, dass die Antragsgegnerin sich ihre Karten selbst erstelle. Es sei fraglich, wer \nin die von der Antragsgegnerin vorgelegten Karten auf ihrem Grundstück fehlerhaft \neinen Bach eingezeichnet und die zugrundeliegenden Feststellungen getroffen habe. \nDenn es gebe auf ihrem Grundstück kein wild bzw. oberirdisch ungefasst abfließendes \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nNiederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld und nie ein ständiges Fließen von \nWasser. \nDas \ndritte \nRohr \nneben \nden \nbeiden \nStraßen- \nbzw. \nNiederschlagswassereinleitungen auf ihr Grundstück sei kein verrohrtes Gewässer, \nsondern der Notüberlauf aus der Zisterne des nördlichen Nachbarn. Es gebe auch \nbelegbare und der Antragsgegnerin bekannte illegale Abwassereinleitungen von den \nnördlichen Grundstücken. Deren Niederschlagswasser sei satzungsgemäß zu \nversickern. Es könne in keinen Vorfluter eingeleitet werden, weil es einen solchen auf \nihrem Grundstück nicht gebe. Die Machbarkeitsstudie von 2018, wonach es zur \nEinleitung von Norden in die Vorflut auf ihrem Grundstück keine Alternative gebe, \nweshalb \nder \nangebliche \nBach \nwichtiger \nBestandteil \ndes \nörtlichen \nEntwässerungskonzepts sei, habe die Antragsgegnerin bisher nicht vorgelegt. Einen \nNamen trage dieser Bach ebenfalls nicht. Es gebe keinen Verwaltungsakt, der ihm den \nNamen „K.......bach“ verleihe. \nDass bei starken Regenfällen in dem Graben auf ihrem Grundstück Wasser fließe, \nliege auch daran, dass von der Antragsgegnerin mittels der von ihr betriebenen \nStraßenentwässerung, die kein Gewässer sei, unerlaubt Straßenabwasser auf ihr \nGrundstück geleitet werde. Mit Fotos aus den 90iger Jahren, auf denen \nSchneeschmelze über eine befestigte Straße (den K......weg) fließe, könne nicht auf \neinen Bach geschlossen werden, weil die Straße kein natürlicher Bach sei. Die \nAntragsgegnerin versuche, die illegale Einleitung der Straßenentwässerung auf ihr \nGrundstück dadurch zu rechtfertigen, dass sie auf ihrem Grundstück einen Bachlauf \nsehe. Wer, wann und wie die aktenkundige Dokumentation zur zeitweiligen \nWasserführung erstellt habe, bleibe unklar. Die dazu vorgelegten Bilder eines \nAbwasserschachts seien nichtssagend. Gleiches gelte für weitere, von der unteren \nWasserbehörde vorgelegte Bilder. Selbst das vor der Bebauung aufgenommene Foto \nihres Grundstücks zeige die illegale Abwassereinleitung von den nördlichen \nGrundstücken und zudem, dass der damalige Zustand durch die jetzige \nBeseitigungsanordnung unmöglich wiederherzustellen sei. Dieses Bild zeige auch \nkeine typische Bachaue und keine typischen vernässungsanzeigenden Pflanzen. \nDergleichen habe das im Vorfeld einer Bebauung in Auftrag gegebene \nUmweltgutachten von 2014 ebenfalls nicht festgestellt. Dieses Gutachten sei zudem \nunzutreffend von zwei Bachläufen auf ihrem Grundstück ausgegangen, obwohl die \nöstliche Einleitung nur der Straßenentwässerung diene, wie die von der \nAntragsgegnerin als Anlage 17 vorgelegte Stellungnahme des Tiefbauamts vom 5. No-\nvember 2020 belege. Die Fotodokumentation dazu zeige, dass es an dieser Stelle \nkeinen natürlichen Bachlauf gebe, sondern nur Rohrleitungen in Tiefgräben. \n18 \n\n \n \n8\nEs gebe auf ihrem Grundstück heute auch kein Gewässerbett mit leicht \nmäandrierendem Verlauf und kein variierendes Sohlgefälle. Die angegebene Länge \ndes Baches mit 1.100 m sei nicht nachvollziehbar. Dass es keine „künstlichen \nBegrenzungen des Bachbetts“ gebe, sei schon angesichts der drei Zuleitungsrohre \nfalsch. Die Selbstverständlichkeit, dass das Wasser, etwa aus einem Wasserrohrbruch, \ndem Geländegefälle folge, bedeute nicht, dass auf ihrem Grundstück ein Bach verlaufe. \nDie vorgelegte geologische Karte sei unverständlich. Zudem könne daraus, dass in \ngeologischen Vorzeiten möglicherweise einmal Wasser geflossen sei, nicht auf ein \nnoch aktuelles Gewässer geschlossen werden. Auf das Einzugsgebiet eines \nangeblichen Baches, das inzwischen ohnehin komplett bebaut sei, komme es nicht an. \nDen Unterlagen von 1974 über die Auseinandersetzung mit der damaligen \nWasserwirtschaftsdirektion lasse sich nur entnehmen, dass von den Behörden schon \ndamals nördlich ein natürlicher Bachlauf behauptet worden sei, nur um nicht ihr \nVersagen bei der Abwasserproblematik eingestehen zu müssen. Dass jenseits der \nAbwassereinleitung auf natürlichem Wege Niederschlagswasser auf ihr Grundstück \neinfließe, sei an keiner Stelle dieser Dokumente feststellbar. Ebenso wenig seien den \nBaugenehmigungsverfahren 2011 und 2014 belastbare Feststelllungen zum Vorliegen \neines Baches zu entnehmen. Auch die obere Wasserbehörde habe bei ihrem \nOrtstermin am 8. August 2018 keine entsprechenden Feststellungen treffen können, \nda es kein fließendes Wasser gegeben habe. Weshalb die trockene Kerbe in der Erde \nals Gewässerbett eingeordnet worden sei, die dem Verlauf des K.......bachs in den \nbekannten topografischen Karten entsprechen solle, könne nicht nachvollzogen \nwerden. Zudem habe den Ortstermin ein Volljurist und kein wasserrechtlicher \nFachmann durchgeführt. \nb) Die von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen seien zudem zu unbestimmt. \nWo genau die „Böschungsoberkante“ bzw. der „Gewässerrandstreifen“ verlaufen solle, \nsei unklar. Unzutreffend sei auch, dass die vorgenommenen Geländeveränderungen \nanhand der Baumstammfüße zu erkennen seien, zumal die Geländeveränderungen zu \ngroßen Teilen vom Tiefbauamt der Antragsgegnerin bei der Umlegung der \nStraßenentwässerungsleitung im Jahre 2016 selbst erfolgt seien, wie aus den Bildern \nin der Anlage 17 der Antragsgegnerin hervorgehe. Deshalb sei der Antragsgegnerin \nauch keine Ersatzvornahme möglich, da aufgrund der von ihr selbst vorgenommenen \nGeländeveränderungen nicht mehr feststellbar sei, was irgendwann einmal eine \nnatürliche Böschung gewesen sei. \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n9\nc) Auch die Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Darin seien \nKosten, die mit einem einstweiligen Rückbau sowie dem anschließenden \nWiederaufbau von Stellplatz und Carport verbunden seien, einzubeziehen, die allein \nfür den Rückbau des Carports nach Kostenvoranschlag 14.892,00 € betragen. Zu \nberücksichtigen sei auch, dass sich die Antragsgegnerin durch die Datenmanipulation \nfür den Rück- und Wiederaufbau von Carport, Stellfläche und für die \nGeländebewegungen \nschadensersatzpflichtig \nmache. \nZudem \nseien \nder \nAntragsgegnerin der Carport seit Jahrzehnten und die Stellfläche seit fünf Jahren \nbekannt, was einem Sofortvollzug entgegenstehe. \n3. Mit diesem Vorbringen haben die Antragsteller keinen Erfolg. \na) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Überzeugung gewonnen, dass auf dem \nGrundstück der Antragsteller von Norden nach Süden ein oberirdisches Gewässer \ni. S. v. § 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsWG verläuft, weil in dem dortigen \nGewässerbett zumindest zeitweilig Wasser fließt. Die umfänglichen Einwände der \nAntragsteller dagegen sind nicht geeignet, dies ernsthaft in Zweifel zu ziehen. \nGemäß § 3 Nr. 1 WHG liegt ein oberirdisches Gewässer vor, wenn Wasser ständig \noder zeitweilig in Betten fließt oder steht oder aus Quellen wild abfließt. Fließende \nGewässer im Sinne der ersten Variante sind natürliche Gewässer, wenn sie in \nnatürlichen Betten fließen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsWG), und künstliche Gewässer, \nwenn sie in künstlichen Betten fließen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SächsWG), wobei natürliche \nGewässer ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung verlieren (§ 2 Abs. 1 \nSatz 3 SächsWG). Demgemäß ist höchstrichterlich und in der Rechtsprechung des \nSenats geklärt, dass oberirdische Gewässer dadurch gekennzeichnet sind, dass sich \nin einem Gewässerbett, d. h. in einer äußerlich erkennbaren natürlichen oder \nkünstlichen Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche, nicht \nnur gelegentlich Wasser ansammelt. Befindet sich Wasser an einem solchen Ort, ist \nes in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den \nGewässerfunktionen, so dass es der wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterliegt. \nSelbst Unterbrechungen im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken \n(Felsdurchlässe, Höhlungen, Rohre, Tunnel oder Düker) ändern daran nichts, solange \ndamit keine Absonderung vom natürlichen Wasserhaushalt einhergeht. Letzteres misst \nsich daran, ob das Wasser bei funktionsbezogener, an den tatsächlichen \nGegebenheiten orientierter wertender Betrachtung weiterhin in den natürlichen \nWasserkreislauf eingebunden ist (weil noch natürliche Prozesse wie Verdunstung, \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n10 \nVersickerung sowie Auffangen von Niederschlags- und aufsteigendem Grundwasser \nstattfinden) oder stattdessen die Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen bereits ein \nsolches Gewicht besitzt, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst \nerscheint, wie etwa bei vollständiger Einbeziehung des Wasserlaufs in eine \nAbwasseranlage (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris Rn.17 ff., und v. \n15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Urt. v. 8. April 2014 - 4 A 778/12 -\n, juris Rn. 31/32). \nDanach kommt es vorliegend nicht darauf an, ob oberhalb (nördlich) des Grundstücks \nder Antragsteller noch ein verrohrtes Gewässer existiert, wie die Antragsgegnerin und \ndas Verwaltungsgericht angenommen haben, oder ob auf den nördlichen \nGrundstücken und auf der öffentlichen Straße nur das Niederschlagswasser \ngesammelt und mit den drei Zuleitungsrohren über die nördliche Grundstücksgrenze \nder Antragsteller abgeleitet wird, teilweise verbunden mit sonstigen illegalen \nAbwassereinleitungen (etwa illegale Poolentleerungen), wie die Antragsteller \nvortragen. Denn jedenfalls mit dem Austritt des gesammelten Wassers aus den drei \nZuleitungsrohren an der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller beginnt ein \noberirdisches Gewässer i. S. v. § 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsWG, das auch \nnach dem Vortrag der Antragsteller zeitweilig Wasser führt und das Grundstück sodann \nnach Süden durchquert. \nDer Beginn des Gewässerbetts, d. h. die äußerlich erkennbare Begrenzung einer zur \nWasserführung geeigneten Eintiefung an der Erdoberfläche, lässt sich auf dem von \nden Antragstellern als Anlage zur Antragsschrift vom 24. September 2020 \neingereichten Bild 1 gut erkennen (inhaltsgleich Blatt 85 der Behördenakte). Der \nweitere Verlauf ergibt sich sodann aus den dem angefochtenen Bescheid beigefügten \nFotos vom 8. Oktober 2019, die eingangs der Behördenakte auch als Farbfotos \nverfügbar sind und den das Bachbett aufnehmenden Geländeeinschnitt auf dem \nGrundstück hangabwärts zeigen (allerdings wegen des Bewuchses nicht die Sohle des \nBachbetts), sowie aus dem der Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom \n20. November 2020 in Anlage 1 (und nochmals in Anlage 4) beigefügten, vor der \naktuellen \nGrundstücksbebauung \naufgenommenen \nFarbfoto, \ndas \ndenselben \nGeländeeinschnitt hangabwärts mit weniger Bewuchs und deshalb gut erkennbarer \nWasserführung im Bachbett abbildet. Die Antragsteller bestreiten auch nicht, dass in \ndiesem Graben zeitweise bei ungewöhnlichen Wetterlagen (etwa Schneeschmelze, \nlängere Regenperioden, Starkregenereignisse) Wasser fließt. \n26 \n27 \n\n \n \n11 \nDamit liegt ein oberirdisches Gewässer i. S. v. § 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 2 Abs. 1 \nSächsWG vor. Denn der Begriff „zeitweilig“ in § 3 Nr. 1 WHG ist bereits dann erfüllt, \nwenn das Wasser aufgrund (regelmäßig oder unregelmäßig) wiederkehrender \nVerhältnisse - also nicht nur gelegentlich - am betreffenden Ort steht oder fließt \n(BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris Rn. 18). Daher genügt es, wenn \neine „Rinne“ in der Erdoberfläche nicht nur einmalig oder bei außergewöhnlichen \nNaturereignissen, sondern bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen \nWetterlagen noch Wasser aufnimmt und abführt und insofern als Drainage für \nanfallendes Niederschlagswasser dient (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 15. Dezember 1999 \n- 2 L 3/98 -, juris Rn. 25). Das ist hier, wie ausgeführt, unstreitig der Fall. \nDer Einwand der Antragsteller, dass das Bachbett nur deshalb zeitweilig Wasser führe, \nweil gesammeltes Niederschlagswasser und sonstiges Abwasser illegal von den \nnördlichen Grundstücken und von der dort verlaufenden öffentlichen Straße über die \ndrei Zuleitungsrohre auf ihr Grundstück geleitet werde, führt zu keiner anderen \nBeurteilung. Denn es kommt nicht darauf an, wie das Wasser ins Bachbett gelangt und \nob es vorher Grund-, Oberflächen- oder Regenwasser war (OVG NRW, Urt. v. \n27. März 1991 - 7 A 1927/87 -, juris Rn. 28). Zudem ist es für die Schutzwürdigkeit und \n-bedürftigkeit eines Gewässers gleichgültig, ob es legal oder illegal entstanden ist \n(BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2003 - 7 B 61.03 -, juris Rn. 5). Illegalen \nAbwassereinleitungen über die Zuleitungsrohre auf das Grundstück der Antragsteller \nhat die Antragsgegnerin deshalb nach der wasserrechtlichen Benutzungsordnung zwar \nnachzugehen. Auf die Einordnung als Gewässer i. S. v. § 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 2 \nAbs. 1 SächsWG hat das jedoch keinen Einfluss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Ap-\nril 2008 - 7 B 16.08 -, juris Rn. 6). \nDadurch, dass das Niederschlagswasser auf den nördlich gelegenen Grundstücken \nund der dort verlaufenden öffentlichen Straße ganz überwiegend zunächst in \nRohrleitungen (auf den Grundstücken teilweise auch in Zisternen) gesammelt wird und \nerst dann (etwa aus den Überläufen der Zisternen) hangabwärts in das Bachbett auf \ndem Grundstück der Antragsteller fließt, wird es vorliegend auch nicht aus dem \nnatürlichen Wasserkreislauf abgesondert. Insofern gilt bei der gebotenen wertenden \nBetrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten hier nichts Anderes als sonst für \nverrohrte Abschnitte von Fließgewässern, die - wie ausgeführt - das Wasser auf \nderartigen Teilstrecken nicht vom natürlichen Wasserhaushalt trennen, wenn die \nTeilhabe des Gewässers an den natürlichen Gewässerfunktionen dadurch gleichwohl \nerhalten bleibt. \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n12 \nZwar \nhandelt \nes \nsich \nbei \ndem \nin \nRohrleitungen \ngefasst \nabfließenden \nNiederschlagswasser - soweit es von bebauten oder befestigten Flächen und nicht von \nanderen Flächen gesammelt abfließt - definitionsgemäß um Abwasser (§ 54 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 WHG), was wegen der umfänglichen Bebauung der nördlich, \nhangaufwärts gelegenen Grundstücke und der dortigen öffentlichen Straße zumindest \nauf einen großen Teil des abfließenden Niederschlagswassers zutreffen dürfte, \ninsbesondere \nauch \nfür \ndas \nvon \nder \nöffentlichen \nStraße \nabfließende \nNiederschlagswasser der Straßenentwässerung (vgl. Ganske, in: Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, 94. EL Dez. 2020, § 54 WHG Rn. 16). Das ist jedoch unerheblich, weil \ndie Eigenschaft dieses Wassers als Abwasser nicht seiner Beschaffenheit als Wasser \nentgegensteht. Denn die Einleitung von Niederschlagswasser i. S. v § 54 Abs. 1 WHG \nund dessen Abfluss in einem offen fließenden Wasserlauf - wie hier - heben nicht \nseinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf auf. \nDerartiges Niederschlagswasser bleibt Teil des Wasserkreislaufs bzw. wird es \nspätestens mit seinem Austritt aus der Verrohrung wieder, weil es dann wieder an den \nnatürlichen Prozessen wie Versickerung, Verdunstung, Auffangen von Regenwasser \nusw. teilnimmt. Auf die Vorflutfunktion eines Wasserlaufs wirkt sich die Einleitung \nsolchen Niederschlagswassers deshalb nicht aus (OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 \n- 20 A 3187/17 -, juris Rn. 29; VG Schl.-H., Urt. v. 6. März 2019 - 4 A 180/16 -, juris \nRn. 47). Hinzu kommt, dass vorliegend zusätzlich bei entsprechender Wetterlage auch \nNiederschlagswasser dem natürlichen Gefälle folgend wild ins Bachbett auf dem \nGrundstück der Antragsteller abfließt, weil es entweder nicht mehr von den \nRohrleitungen gesammelt werden kann oder weil es auf unversiegelte Flächen fällt, \naber dort nicht versickert, wie das von der Antragsgegnerin vorgelegte Foto (Anlage \n3.1 zur Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 20. November 2020) zeigt, so \ndass der spätestens auf dem Grundstück der Antragsteller beginnende Wasserlauf \nnicht ausschließlich durch Niederschlagswasser i. S. v § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG \ngespeist wird. \nAufgrund dieser Gegebenheiten kommt es vorliegend auch nicht auf die \nBesonderheiten einer Ersatzwassereinleitung an, bei der ein Gewässer nur noch durch \ndie Einleitung von Wasser, das nicht mehr zum natürlichen Wasserkreislauf gehört, \ngespeist wird. Denn vorliegend wird vor allem das Wasser natürlicher Niederschläge \nauf den hangaufwärts gelegenen Grundstücken einschließlich der öffentlichen Straße \ndurch ein künstliches Niederschlagsentwässerungssystem aufgefangen und dann \ngesammelt in das Bachbett auf dem Grundstück der Antragsteller abgeleitet, wodurch \nes \nim \nnatürlichen \nWasserkreislauf \nverbleibt \n(vgl. \nhingegen \nzu \neiner \n31 \n32 \n\n \n \n13 \nErsatzwassereinleitung: SächsOVG, Beschl. v. 27. Juni 2014 - 4 B 502/13 -, juris \nRn. 19/20). Dafür, dass in wesentlichem Umfang anderes Abwasser, insbesondere \nSchmutzwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) eingeleitet wird, gibt es keine \nAnhaltspunkte, nachdem der gesamte Ortsteil bereits 2006/07 per Druckentwässerung \nan die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen wurde. Sofern das in \nEinzelfällen trotzdem erfolgt (etwa durch illegale Poolentleerungen), hat die \nAntragsgegnerin dem nachzugehen. Für die Gewässereigenschaft ist das jedoch, wie \nausgeführt, ohne Bedeutung. Unerheblich ist daher auch, ob die Zisternen der \nnördlichen Nachbarn, in denen das Niederschlagswasser gesammelt wird, früher \nFäkaliengruben zur Schmutzwasserbeseitigung waren, da maßgebend die aktuellen \ntatsächlichen Gegebenheiten sind. \nAngesichts dessen ist auch nicht entscheidungserheblich, ob der das Grundstück der \nAntragsteller von Norden nach Süden durchquerende Graben ein natürliches oder ein \nkünstliches Gewässer i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 SächsWG darstellt, weil er, wie \ndie Antragsteller behaupten, ausnahmslos durch illegale Abwasserzuflüsse der \nnördlichen Nachbarn in den vergangenen Jahrzehnten entstanden sei. Denn diese \nUnterscheidung hat nur Bedeutung für die Gewässerbewirtschaftung (insbes. § 27 \nAbs. 2, § 28 WHG) und die Unterhaltungslast (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsWG), \nso dass ansonsten auch auf künstliche und erheblich veränderte Gewässer i. S. v. § 3 \nNr. 4 und 5 WHG die für oberirdische Gewässer einschlägigen Vorschriften \nAnwendung finden (vgl. Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 94. EL \nDez. 2020, § 3 WHG Rn. 50; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, \n55. EL Sept. 2020, § 28 WHG Rn. 8 a. E.). Der für die hier streitgegenständliche \nBeseitigungsanordnung maßgebende Gewässerrandstreifen ist deshalb auch dann \ngemäß § 38 WHG i. V. m. § 24 SächsWG geschützt, wenn das Bett des Grabens \nkünstlich entstanden wäre (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SächsWG). \nAllerdings spricht nach Aktenlage alles dafür, dass der Graben in einem natürlichen \nBett verläuft und deshalb ein allenfalls künstlich verändertes natürliches Gewässer \nbildet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsWG), was die Einbindung des von Norden in den \nGraben auf dem Grundstück der Antragsteller fließenden, überwiegend gefassten \nNiederschlagswassers in den natürlichen Wasserkreislauf zusätzlich unterstreicht. \nInsofern ist sowohl auf den dem Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2020 beigefügten \nBildern vom 8. Oktober 2019 als auch auf dem vor der aktuellen Grundstücksbebauung \naufgenommenen Foto des Geländeeinschnitts auf dem Grundstück der Antragsteller \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n14 \nder für ein natürliches Gewässerbett typische leicht mäandrierende Verlauf zu \nerkennen und kein für einen künstlichen Entwässerungsgraben typischer gerader \n„kanalartiger“ Verbau. Der Geländeeinschnitt folgt dabei dem vorhandenen Gefälle und \nbildet den tiefsten Punkt im Gelände, wie die untere Wasserbehörde zutreffend \ndargelegt hat. Auch auf den von den Beteiligten wechselseitig zitierten historischen und \naktuellen Karten ist dieser hangabwärtsführende Geländeeinschnitt als jeweils tiefster \nPunkt anhand der eingezeichneten Geländerelieflinien seit 1874 verzeichnet. Auf den \nKarten von 1894 und 1910 ist sogar ein Bach bis auf das heutige Grundstück der \nAntragsteller blau eingezeichnet, so dass er gut von dem auf beiden Karten westlich \ndavon parallel verlaufenden, aber in grauer Farbe eingezeichneten Weg zu \nunterscheiden ist. \nFehler bei der örtlichen Zuordnung des Baches durch Vermessung des Bachlaufs und \ndes Weges auf der historischen und der aktuellen Karte durch die untere \nWasserbehörde (Anlagen 12/13 zu deren Stellungnahme vom 20. November 2020), \nwie sie die Antragsteller rügen, sind nach Aktenlage nicht erkennbar. Vielmehr ergibt \nsich aus einem Vergleich der streitigen Äquidistantenkarten von 1894 bis 1940, dass \nder auf den Karten von 1894 und 1910 eingezeichnete Bach jeweils den örtlichen \nGegebenheiten folgend entlang des mittels Geländerelieflinien eingezeichneten \nGeländeeinschnitts etwa an dessen tiefsten Punkt verläuft, der parallele Weg westlich \ndes Bachs hingegen etwas höher liegt und auf der Karte von 1940 dann ein weiterer \nparalleler Weg noch weiter westlich eingezeichnet ist. Deutlich wird dies auch auf dem \nvon den Antragstellern als Anlage K 14 vorgelegten Screenshot 2. Die von den \nAntragstellern als Anlage K 20 vorgelegte überblendete Karte vermittelt hingegen kein \nzutreffendes Bild, weil die übereinander gelegten Karten (historisch und aktuell) \ngegeneinander \nseitlich \nverschoben \nsind, \nwie \nu. a. \ndie \neingezeichneten \nGeländerelieflinien zeigen. \nOb in diesem natürlichen Geländeeinschnitt stets ein Gewässer im heutigen Sinne \nverlief, kann dahinstehen, so dass es nicht darauf ankommt, dass auf den \nÄquidistantenkarten ab 1915 kein Bach mehr abgebildet ist. Maßgebend für die \nEinordnung als natürliches Gewässerbett und damit als natürliches Gewässer (§ 2 \nAbs. 1 Satz 1 SächsWG) ist, dass der auf den aktuellen Fotos erkennbare, nach Süden \nführende Geländeeinschnitt auf dem Grundstück der Antragsteller noch heute (ebenso \nwie damals) dem natürlichen Geländerelief folgend ein natürliches Bachbett bildet, in \ndem das Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld abfließen kann, sofern \nes in ausreichender Menge anfällt. Das hat auch der von den Beteiligten vorgetragene \n36 \n37 \n\n \n \n15 \nWasserrohrbruch gezeigt, bei dem das Wasser ebenfalls auf diesem Weg abgeflossen \nist. Daher ist es auch plausibel, wenn die untere Wasserbehörde anhand einer \ngeologischen Karte für den gesamten Bachverlauf auf die für Wasserläufe typischen \nBach- und Flusssedimente verweist, was zeigt, dass sich schon in früheren Zeiten (vor \neiner Bebauung) Wasser in dem natürlichen Bachbett gesammelt hat und darüber \nabgeflossen ist. Dass auf dem vor der Bebauung aufgenommenen Foto des \nGeländeeinschnitts auf dem Grundstück der Antragsteller eine typische Bachaue mit \nausgeprägter Sumpfvegetation zu sehen ist, steht damit ebenfalls in Einklang, ebenso \ndie Darstellung der unteren Wasserbehörde, dass das vor allem durch \nNiederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld gespeiste Bachbett wegen des \nkleinen Einzugsgebiets oft trocken fällt und nur zeitweilig bei Schneeschmelze oder \nungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) Wasser \nführt. \nIn \ndieses \nBild \nfügen \nsich \nschließlich \nebenso \ndie \nUnterlagen \nüber \ndie \nAuseinandersetzung mit der damaligen Wasserwirtschaftsdirektion von 1974, das \nUmweltgutachten von 2014 (Bl. 61 bis 73 der Behördenakte) und die u. a. auf \nGrundlage eines Ortstermins am 8. August 2018 erstellte Stellungnahme der oberen \nWasserbehörde vom 9. Oktober 2020 (Anlage 16 zur Stellungnahme der unteren \nWasserbehörde vom 20. November 2020) ein. Dass der Ortstermin am 8. August 2018 \nvon einem Volljuristen der oberen Wasserbehörde wahrgenommen wurde, kann \ndahinstehen, weil ein solcher gleichwohl über den nötigen Sachverstand für die \nerforderlichen Feststellungen verfügen kann. Soweit in diesen Unterlagen bei den \nOrtsbesichtigungen \nkein \nfließendes \nWasser \nfestgestellt \nwurde, \nliegt \ndas \nnachvollziehbar daran, dass in dem Bachbett nur zeitweilig (bei ausreichendem \nNiederschlag) Wasser fließt. Auch die Feststellung zweier sich nach etwa 30 m \nvereinender Bachläufe auf dem Grundstück der Antragsteller im Umweltgutachten von \n2014 ist nachvollziehbar. Denn damals führte noch eines der Zuleitungsrohre von \nNorden weiter östlich auf das Grundstück und wurde erst im Zuge der nachfolgenden \nGrundstücksbebauung durch die Antragsteller mit zu den westlichen Zuleitungsrohren \numgelegt, wie sich aus der vorgelegten Stellungnahme des Tiefbauamts vom 5. No-\nvember 2020 ergibt, so dass jetzt nur noch der im Umweltgutachten von 2014 \nfestgestellte westliche Bachlauf auf dem Grundstück existiert. Wie ausgeführt, ist \ninsofern unerheblich, dass das östliche Zuleitungsrohr der Straßenentwässerung \ndiente, d. h. das Niederschlagswasser der Straße gesammelt hatte. \n38 \n\n \n \n16 \nDer Vorwurf der Datenmanipulation durch die Antragsgegnerin entbehrt danach einer \nGrundlage. Abgesehen davon, dass es für die Feststellung eines Gewässers auf die \ntatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ankommt und nicht auf dessen Kartierung oder \nErfassung im Liegenschaftskataser oder dessen namentliche Bezeichnung, hat die \nAntragsgegnerin zutreffend erläutert, dass die Darstellung der Gewässer im aktuellen \nKartenmaterial nicht abschließend ist, sondern fortlaufend an deren Digitalisierung \ngearbeitet wird, so dass davon auszugehen ist, dass die Karten angepasst werden, \nsobald der Verlauf des hier streitigen Gewässers endgültig feststeht. \nSoweit die Antragsteller schließlich die Länge des Baches mit etwa 1.100 m \nbezweifeln, folgt daraus nicht, dass der Bachlauf über ihr Grundstück gemäß § 1 Abs. 2 \nSächsWG von den für Gewässer geltenden Bestimmungen ausgenommen ist. Denn \ndie \nanhand \nder \naktenkundigen \nUnterlagen \ngetroffene \nFeststellung \ndes \nVerwaltungsgerichts, dass der Bachlauf Richtung Süden nach dem Grundstück der \nAntragsteller weiter über mehrere Grundstücke bis zur Einmündung in den G...bach \nüberwiegend offen verläuft, greifen die Antragsteller nicht substantiiert an. Dem von \nden Beteiligten mehrfach zitierten Geoportal Sachsenatlas lässt sich entnehmen, dass \nder Bachlauf von den drei Zuleitungsrohren an der nördlichen Grundstücksgrenze der \nAntragsteller bis zur Mündung in den G...bach mindestens 750 m lang ist, so dass hier \nselbst dann kein Fall des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsWG vorliegt, wenn der Bachlauf \nim Norden erst an den drei Zuleitungsrohren auf dem Grundstück der Antragsteller \nbeginnt. Auch ein Fall gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SächsWG liegt danach nicht \nvor. Insbesondere entwässert der Bachlauf nicht nur ein Grundstück (§ 1 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 SächsWG) und ist nicht Bestandteil einer Straße oder eines sonstigen \nVerkehrsbauwerks zu deren Entwässerung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsWG). \nb) Der Einwand der Antragsteller, die von der Antragsgegnerin getroffenen \nAnordnungen seien zu unbestimmt, trägt ebenfalls nicht. Die insofern in Bezug \ngenommene Anordnung in Unterpunkt 4 des Bescheids vom 28. Februar 2020 ist \ngemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend \nbestimmt. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Anordnung dazu \nverpflichtet, die Geländeaufschüttung dadurch zu beseitigen, dass das Gelände in den \nursprünglichen Zustand vor der Baumaßnahme zurückversetzt wird, weshalb die \nAufschüttung bis zum gewachsenen Boden, regelmäßig bis zur Grasnarbe, \nzurückzubauen ist. Da diese Geländeaufschüttung von den Antragstellern selbst \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n17 \nvorgenommen wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb sie dies nicht umsetzen können. Ihr \nVortrag, die Geländeveränderungen seien zu großen Teilen vom Tiefbauamt der \nAntragsgegnerin bei der Umlegung der Straßenentwässerungsleitung im Jahre 2016 \nerfolgt, ist unzutreffend. Die Ausdehnung der Geländeaufschüttung ist dem Foto zu \nentnehmen, dass dem Bescheid vom 28. Februar 2020 beigefügt war, wie schon das \nVerwaltungsgericht richtig ausgeführt hat. Daraus wird auch deutlich, dass diese \nGeländeaufschüttung \neine \nandere \nist \nals \ndie \nbei \nder \nUmlegung \nder \nStraßenentwässerungsleitung wiederhergestellte Böschung der Straße. Auf diesem \nFoto sind zudem die aus Sicht der Antragsgegnerin für die Beseitigung maßgebende \nBöschungsoberkante sowie in dem ebenfalls beigefügten Luftbild auch die örtliche \nLage von Carport und Geländeaufschüttung eingezeichnet, so dass keine Zweifel am \nInhalt \nder \nAnordnung \nbestehen \nkönnen. \nDass \ndie \nzu \nbeseitigende \nGeländeaufschüttung im Gewässerrandstreifen liegt, ist Grundlage des Bescheids, \naber keine Frage der Bestimmtheit. Ob sich die aufgeschüttete Menge an Material an \nden Baumstammfüßen erkennen lässt, kann danach dahinstehen. Jedenfalls legt das \ndem Bescheid vom 28. Februar 2020 beigefügte Foto auch das nahe. Da das Gelände \nnur \nin \nden \nursprünglichen \nZustand \nvor \nder \nBaumaßnahme \n(vor \nder \nGeländeaufschüttung) zurückzuversetzen ist, kommt es nicht darauf an, ob derjenige \nZustand wiederhergestellt werden kann, der auf dem Foto in Anlage 1 zur \nStellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 20. November 2020 zu sehen ist. \nc) Soweit die Antragsteller einwenden, das Verwaltungsgericht habe in die \nFolgenabwägung auch die erheblichen Kosten einstellen müssen, die ein Sofortvollzug \ndes angefochtenen Bescheides für sie selbst und im Falle einer gegenteiligen \nEntscheidung in der Hauptsache dann auch für die öffentliche Hand verursache, ist das \nunzutreffend. \nZwar sind im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO das \nAussetzungsinteresse der Antragsteller und das Vollziehungsinteresse der Behörde \ngegeneinander abzuwägen. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird jedoch \nmaßgeblich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs \nin der Hauptsache bestimmt und lediglich ergänzend durch die voraussichtlichen \nFolgen der Aussetzung einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits \n(Folgenabwägung). Nur soweit bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nregelmäßig nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs in der \n43 \n44 \n\n \n \n18 \nHauptsache festgestellt werden kann und eine weitere Sachaufklärung aufgrund des \nvorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht möglich ist, \nergeht eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung (SächsOVG, Beschl. v. \n12. April 2019 - 4 B 376/18 -, juris Rn. 7). Hier ist das Verwaltungsgericht jedoch \naufgrund eingehender Prüfung zur Überzeugung gelangt, dass der Bescheid vom \n28. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2020 rechtmäßig \nist, so dass es keiner besonderen Folgenabwägung mehr bedurfte, weil davon \nauszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid der Klage in der Hauptsache \nstandhalten wird. Da an der alsbaldigen Vollziehung eines offensichtlich zu Unrecht \nangegriffenen Bescheids in aller Regel ein besonderes öffentliches Interesse besteht \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. April 1974 - IV C 21.74 -, juris Rn. 7) und besondere, die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebietende Umstände nicht vorliegen, \nüberwiegt das von der Antragsgegnerin verfolgte öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung ihrer Anordnungen. \nInsbesondere berufen sich die Antragsteller erfolglos darauf, dem Interesse an der \nsofortigen Vollziehung stehe entgegen, dass der Antragsgegnerin der Carport seit \nJahrzehnten und die Stellfläche seit fünf Jahren bekannt seien. Hinsichtlich des \nCarports ist das schon deshalb unzutreffend, weil es sich bei dem aktuellen, hier zu \nbeseitigenden Carport erkennbar um einen Ersatzneubau zu dem in den 70iger Jahren \nerrichteten Holz-Carport handelt, wie die aktenkundigen Bilder vom 8. Oktober 2019 \neingangs der Behördenakte im Vergleich zu dem von den Antragstellern als Anlage K 4 \nvorgelegten Bild aus den 70iger Jahren bestätigen. Die Antragsteller tragen zudem \nselbst vor, dass der Carport der unteren Wasserbehörde mindestens seit 2016 bekannt \nsein müsse. Da es sich um einen Ersatzneubau handelt, muss sich die \nAntragsgegnerin die Kenntnis vorangegangener Behörden jedenfalls nicht bis in die \n70iger Jahre zurechnen lassen. Zum Stellplatz haben die Antragsteller ausweislich der \nStellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 20. November 2020 erst am 14. De-\nzember 2015 die Pläne zum neuen Verlauf der Böschungsoberkante eingereicht und \nihn nach eigenem Vortrag dann erst im August 2016 errichtet. Jedoch haben sie gemäß \nihrer Widerspruchsschrift vom 15. Mai 2020 bereits seit 2015 mit der unteren \nWasserbehörde über die Existenz eines Baches auf ihrem Grundstück gestritten. \nWeshalb vor diesem Hintergrund die mögliche Kenntnis der Antragsgegnerin von \nCarport und Stellplatz bis zum Beginn des vorliegenden Verfahrens im Oktober 2019 \nbei den Antragstellern ein berechtigtes Vertrauen darauf geschaffen haben soll, dass \ndie Antragsgegnerin beide Bauwerke hinnimmt, legen die Antragsteller nicht dar. \nBaurechtlich genügt dafür selbst ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger \n45 \n\n \n \n19 \nZustände nicht, weil dies nicht zur Verwirkung öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen \nführt und deshalb selbst langjährig bestehende baurechtswidrige Zustände nicht \ngeeignet sind, das öffentliche Vollziehungsinteresse an deren Beseitigung in Frage zu \nstellen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. April 2010 - 1 B 464/09 -, juris Rn. 11; OVG \nSchl.-H., Beschl. v. 16. Januar 2018 - 1 MB 20/17 -, juris Rn. 11). Es ist nicht \nerkennbar, weshalb für die hier zu beseitigenden wasserrechtswidrigen baulichen \nAnlagen etwas anders gelten soll. \nd) Soweit die Antragsteller über die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe \nhinaus diese nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO) mit Schriftsätzen vom 31. März, 22. und 28. April 2021 nicht nur vertieft, \nsondern weitere Beschwerdegründe vorgetragen haben, sind diese wegen der auf die \nfristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkten Prüfung (§ 146 Abs. 4 \nSatz 3 und 6 VwGO) nicht zu berücksichtigen (SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 \nB 366/15 -, und v. 18. Juli 2019 - 5 B 451/18 -, jeweils juris Rn. 4). Das gilt insbesondere \nfür den mit Schriftsatz vom 22. April 2021 im Beschwerdeverfahren erstmals \nerhobenen Einwand, dass der Carport Bestandsschutz genieße, weil sich ein solcher \nan derselben Stelle bereits seit den 70iger Jahren befinde. Dies ist keine Frage der \nrechtmäßigen Anordnung des Sofortvollzugs, sondern der materiellen Legalität des \nCarports und damit ein gesondert zu betrachtender Einwand, der somit nicht \nfristgerecht erhoben wurde. \nUnabhängig davon, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls nach aktuellem \nRecht aufgrund des Ersatzneubaus kein Bestandsschutz wegen der Errichtung eines \nCarports in den 70iger Jahren besteht. Denn gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsWG \nbedarf selbst die wesentliche Änderung einer Anlage in, an, unter und über \noberirdischen \nGewässern \nsowie \nim \nUferbereich \neiner \nwasserrechtlichen \nGenehmigung. Lediglich Ersatzneubauten von rechtmäßig errichteten, aber infolge \naußergewöhnlicher Ereignisse (insbesondere Naturkatastrophen) zerstörten oder \nwesentlich beschädigten Anlagen unterliegen einer erleichterten Genehmigung, \nbedürfen aber gleichwohl einer solchen (§ 26 Abs. 12 SächsWG). Maßgebend wäre \ndaher vorliegend, ob der Ersatzneubau, wie er auf den Fotos vom 8. Oktober 2019 \neingangs der Behördenakte abgebildet ist, im Zeitpunkt seiner Errichtung rechtmäßig \nwar. Das ist jedoch bisher nicht erkennbar, zumal auch der Zeitpunkt des \nErsatzneubaus, wie er am 8. Oktober 2019 vorgefunden wurde, bisher nicht belegt ist. \nIn der erstinstanzlichen Antragsschrift war insofern von einer Ausbesserung in den \n80iger Jahren die Rede, im Schriftsatz vom 22. April 2021 von einer Renovierung 1992, \n46 \n47 \n\n \n \n20 \nwährend die Fotos vom 8. Oktober 2019 eine deutlich aktuellere Errichtung nahelegen. \nSelbst wenn sich die Antragsteller deshalb fristgerecht hinsichtlich des Carports auch \nauf Bestandsschutz berufen hätten, wäre ein solcher daher im Beschwerdeverfahren \nnicht glaubhaft dargelegt. \nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 4 \nZPO, weil die Antragsteller als Miteigentümer gemeinsam mit gleichlautender \nVerfügung als polizeipflichtige Störer in Anspruch genommen werden und deshalb \ndafür als Gesamtschuldner haften (OVG Schl.-H., Urt. v. 7. April 2011 - 4 LB 4/10 -, \njuris Rn. 68; VGH BW, Beschl. v. 25. März 2003 - 1 S 190/03 -, juris Rn. 53). Die \nEntscheidung ergeht ihnen gegenüber hingegen nicht notwendig einheitlich i. S. v. \n§ 159 Satz 2 VwGO (vgl. Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 55. EL \nSept. 2020, § 100 WHG Rn. 121 Abs. 2). \nIII. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 \nSatz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG und \nfolgt in Anlehnung an Nr. 51.2.2 und Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) der \nFestsetzung erster Instanz. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten \nKostenvoranschlägen für einen Carport-Rückbau (Anlage K 18) folgt nichts Anderes. \nDie Kostenvoranschläge weisen Kosten für Rück- und Wiederaufbau eines Carports \nrechts und eines Carports einschließlich Betonwerksteinplatten links aus. Bei letzterem \ndürfte es sich um den zurückzubauenden Stellplatz gemäß Unterpunkt 1 der \nBeseitigungsanordnung handeln. Danach betragen die veranschlagten Rückbaukosten \nfür den Carport rechts netto 4.098,60 € und für den Carport links netto 4.731,25 €, so \ndass der Ansatz des - im vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbierenden - \nAuffangstreitwerts für jeden der drei streitigen Unterpunkte der Beseitigungsanordnung \nweiterhin gerechtfertigt erscheint. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \n Tischer \n \n \n \n Ranft \n \n \n \n Sieweke \n48 \n49 \n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-15/4-b-40-21","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-15/4-b-40-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487330","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.092185+00:00"}}