{"status":"available","doknr":"OLD487329","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-16","aktenzeichen":"6 B 225/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 225/20 \n \n2 L 314/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nUntersagungsverfügung Spielhalle 1 \"Cash Casino\"; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 16. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 20. Mai 2020 - 2 L 314/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist \nnicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten \nAntrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den \nglücksspielrechtlichen Untersagungsbescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober \n2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2019 anzuordnen, \njedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt (1). Ohne Erfolg bleibt auch der mit der \nBeschwerde gegenüber der Vorinstanz abgeänderte Antrag, im Wege der \neinstweiligen \nAnordnung \ndas \nNichtbestehen \neines \nnäher \nbezeichneten \nRechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten festzustellen (2). \n1. Die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzantrags gegen den angegriffenen \nUntersagungsbescheid hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen unter Hinweis auf \ndie Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum kumulativen \nErfordernis einer Gewerbeerlaubnis und einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine \nAltspielhalle sowie zur Vermeidung von Wiederholungen unter Bezug auf seinen den \nersten Eilantrag der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung ablehnenden \nBeschluss vom 7. August 2019 - 6 L 888/18 - begründet. In diesem Beschluss wird \nausgeführt, als Betreiberin einer Altspielhalle mit einer vor Inkrafttreten des \nGlücksspielstaatsvertrags am 1. Juli 2012 erteilten unbefristeten Gewerbeerlaubnis \nnach § 33i GewO sei die Antragstellerin nach § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV \njedenfalls nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist am 30. Juni 2017 nicht mehr von \nder Erlaubnispflicht des § 24 Abs. 1 GlüStV befreit gewesen. In der Folge wird offen \ngelassen, ob bereits der mangels glücksspielrechtlicher Erlaubnis formell illegale \nBetrieb einer Spielhalle eine Untersagungsverfügung rechtfertige. Denn der Betrieb der \n1 \n2 \n\n \n \n3\nAltspielhalle der Antragstellerin könne jedenfalls deswegen gestützt auf § 9 Abs. 1 \nGlüStV i. V. m. § 22, § 18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG untersagt werden, weil er \nauch materiell illegal und damit nicht erlaubnisfähig sei. Der Antragstellerin könne die \nbeantragte und mit Bescheid vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 8. August 2018 versagte glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden, weil \nihre Spielhalle nicht den Mindestabstand nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG zu \nallgemeinbildenden Schulen wahre und weder ein Ausnahmetatbestand noch ein \nHärtefall angenommen werden könne. Nach summarischer Prüfung, die eine \nBeweiserhebung insbesondere durch Ermittlung der Vergabepraxis der Behörden bzw. \nder Werbepraxis staatlicher Glücksspielanbieter nicht zulasse, spreche nichts dafür, \ndass ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenz- und Transparenzgebot oder \nden verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vorliege. \nMit ihrer Beschwerde sucht die Antragstellerin in erster Linie darzulegen, dass die \nUntersagungsverfügung rechtswidrig sei, weil eine glücksspielrechtliche Erlaubnis \nnach § 24 GlüStV zusätzlich zu ihrer Gewerbeerlaubnis nach § 33i GewO nicht verlangt \nwerden dürfe, da diese - entgegen der Rechtsprechung des Senats zu Altspielhallen - \nnach § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG (in der bis zum 18. September 2020 \ngeltenden Fassung) die glücksspielrechtliche Erlaubnis einschließe. Hilfsweise macht \ndie Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, \nihre Erforderlichkeit unterstellt, rechtswidrig verweigert worden sei. Die materiellen \nErlaubnisvoraussetzungen, insbesondere die Anwendung von Mindestabständen zu \nSchulen oder zu anderen Spielhallen, seien weder unionsrechtlich noch \nverfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine \nAbänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. \na) Hinsichtlich der Primärbegründung der Beschwerde gilt dies, weil das zusätzliche \nErfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV für Altspielhallen \nin der den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Rechtsprechung \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. Urt. v. 11. Mai 2016 - \n3 A 314/15 -, juris). Der Senat hat sich dieser durch den 3. Senat begründeten und vom \nBundesverwaltungsgericht (Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 20 ff.) nicht \nbeanstandeten Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nangeschlossen (vgl. Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 33). Er hat \nsich in dem Beschluss vom 29. November 2019 unter Randnummern 63 ff. auch mit \nder Vereinbarkeit des Erlaubnisvorbehalts für Altspielhallen mit dem unionsrechtlichen \nKohärenzerfordernis auseinandergesetzt und diese bejaht. Hieran hält er auch in \n3 \n4 \n\n \n \n4\nAnsehung des Beschwerdevortrags fest. Die von der Antragstellerin zitierte alte \nFassung von § 18a Abs. 1 Satz 1 SächsGlüStVAG, die nach dieser Rechtsprechung \nnicht auf Altspielhallen anwendbar war, sondern nur für nach Ablauf der \nÜbergangsfristen in § 29 Abs. 4 GlüStV beantragte Erlaubnisse für Spielhallen galt, \nwurde im Übrigen durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. \n486) geändert. Nunmehr schließt auch die für eine solche Spielhalle mit befristeter \nZustimmung der Glücksspielbehörde erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO die \nglücksspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der befristeten Zustimmung nicht mehr ein. \nVielmehr bedarf es danach - ebenso wie für alle nach Inkrafttreten der \nGesetzesänderung gestellten Anträge - infolge der Ersetzung des bisherigen \nglücksspielrechtlichen Zustimmungsvorbehalts durch einen glücksspielrechtlichen \nErlaubnisvorbehalt neben der Erlaubnis nach § 33i GewO einer glücksspielrechtlichen \nErlaubnis nach §18a Abs. 1 SächsGlüStVAG n. F. (vgl. SächsLT-Drs. 7/873 S. 9). \nb) Auch die Hilfsbegründung der Beschwerde, dass die materiellen Erlaubnisvoraus-\nsetzungen vorliegen würden, führt nicht zu einer Änderung des angegriffenen \nBeschlusses. Die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob für den Erlass \neiner glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung die formelle Illegalität des \nSpielhallenbetriebs ausreicht, ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die materielle \nGenehmigungsfähigkeit der formell illegalen Tätigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung \nder Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 -, juris Rn. 13 m. w. N.; Urt. v. \n16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 54; NdsOVG, Beschl. v. 6. März 2018 - 7 ME 14/18 \n-, juris Rn. 3). Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des streitigen \nSpielhallenbetriebs kann vorliegend ausgehend von den zutreffenden Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts im Beschluss vom 7. August 2019 keine Rede sein. Die \nmateriellen \nErlaubnisvoraussetzungen, \ninsbesondere \ndie \nAnwendung \nvon \nMindestabständen \nzu \nSchulen, \nstoßen \nweder \nunionsrechtlich \nnoch \nverfassungsrechtlich beim Senat auf durchgreifende Bedenken (vgl. Beschl. v. 29. \nNovember 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 38 ff.). \n2. Zweifelhalft ist, ob der in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag, \"festzustellen, \ndass zwischen den Beteiligten kein Rechtsverhältnis besteht, demnach der \nAntragsgegner den Betrieb einer Spielhalle von dem Vorliegen einer landesrechtlichen \nErlaubnis gem. § 24 GlüStV abhängig machen darf, soweit eine Betriebserlaubnis nach \nBundesrecht (§ 33i GewO) vorliegt\", zulässig ist, obwohl er in der Vorinstanz in dieser \nWeise nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht auch nicht beschieden worden \n5 \n6 \n\n \n \n5\nist. Erstinstanzlich hatte die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen \nAnordnung \"festzustellen, dass zwischen den Beteiligten kein Rechtsverhältnis \nbesteht, wonach der Antragsgegner berechtigt ist, eine Untersagungsverfügung \nund/oder die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber der \nAntragstellerin von einer Konzession zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 24 GlüStV \nabhängig zu machen\". Grundsätzlich ist im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 \nVwGO eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige \nAntragsänderung nicht statthaft und findet die Vorschrift des § 91 VwGO keine \nentsprechende Anwendung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2017 - 5 B 287/16 \n-, juris Rn. 2 f. m. w. N. auch zur Gegenansicht; OVG LSA, Beschl. v. 11. November \n2020 - 3 M 208/20 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. April 2020 – \nOVG 11 S 20/20 - juris Rn. 9). Ausnahmen von diesem Grundsatz können zur Wahrung \neffektiven Rechtsschutzes geboten sein (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2012 - \n1 B 231/11 -, juris Rn. 11 m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 12. Juli 2011 - 1 B 1046/11 -, \njuris Rn. 32). Eine Ausnahme kann auch dann in Betracht gezogen werden, wenn kein \nneuer Streitstoff eingeführt wird und die Änderung geeignet ist, den Streit zwischen den \nBeteiligten beizulegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2020 - 3 B 218/20 -, juris \nRn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 7 B 1506/10 -, juris Rn. 9). Hier hätte \nindes die Antragstellerin den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag bereits \nerstinstanzlich stellen können, so dass die Notwendigkeit der Zulassung einer \nAntragsänderung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes fraglich erscheint. \nJedenfalls hat der in der Beschwerdebegründung gestellte Feststellungsantrag in der \nSache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben zu Nummer 1 \nBuchst. a verwiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG \nund folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \n \n \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-16/6-b-225-20","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-16/6-b-225-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487329","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.067728+00:00"}}