{"status":"available","doknr":"OLD487328","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-17","aktenzeichen":"1 B 118/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 118/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \nder GmbH \nvertreten durch den Geschäftsführer \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \ndie Gemeinde Amtsberg \nvertreten durch den Bürgermeister \nPoststraße 30, 09439 Amtsberg \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \nVeränderungssperre \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, die Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und Kober sowie die \nRichterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 17. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Beiladung des Landkreises Erzgebirgskreis wird abgelehnt. \nDie Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich \ndes in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „..........................“ vom 23. November \n2020 in der Fassung vom 26. April 2021 wird bis zur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag im Verfahren - 1 C 82/20 - vorläufig außer Vollzug gesetzt. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin, bei der es sich um ein Windenergieunternehmen handelt, verfolgt \nmit ihrem Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, dass die Satzung über die \nAnordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung \nbefindlichen \nBebauungsplans \n„..........................“ \nder \nAntragsgegnerin \nvom \n23. November 2020 in seiner Fassung vom 26. April 2021 bis zur Entscheidung über \nden Normenkontrollantrag im Verfahren - 1 C 82/20 - vorläufig außer Vollzug gesetzt \nwird. \nSie beantragte unter dem 27. August 2020 die Erteilung einer Genehmigung nach dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz im vereinfachten Verfahren gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m. § 19 BImSchG für die Errichtung von vier Windenergieanlagen mit einer Höhe \nvon mehr als 50 m auf den Flurstücken G1... (WEA 1), G2. und G3. (WEA 2) sowie G4. \n(WEA 3) und G5. (WEA 4) ....................... Im Rahmen der Behördenbeteiligung teilte \ndie Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 mit, dass im Ergebnis \nder Prüfung des Antrags den vier Windenergieanlagen nach dem aktuellen \nPlanungsstand Ziele der Raumordnung derzeit nicht entgegenstünden, da \n1 \n2 \n\n \n \n3\nvorgesehene Ziele zur Steuerung der Windenergie (noch) keine steuernde Wirkung \nentfalteten. \nDie Antragsgegnerin wurde an dem Genehmigungsverfahren ebenfalls beteiligt, da die \nStandorte für die vier Windenergieanlagen Flächen ihres Gemeindegebiets betreffen. \nSie erhielt mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 Gelegenheit, zu den eingereichten \nUnterlagen und zu der Frage, ob das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird, Stellung \nzu nehmen. Sie leitete danach eigene Planungen ein und beschloss am 23. November \n2020, jeweils ausgefertigt am 24. November 2020 und zuletzt bekanntgemacht am \n3. Dezember 2020 im Amtsblatt Nr. 18 der Antragsgegnerin, die Aufstellung der \nBebauungspläne \n„..........................“ \nund \n„............................“ \nsowie \nVeränderungssperren für den Geltungsbereich der sich in Aufstellung befindlichen \nbeiden Bebauungspläne. Die Flächen der vier Standorte für die Windenergieanlagen \nliegen \ninnerhalb \ndes \nGeltungsbereichs \ndes \n149 \nha \numfassenden \nAufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „..........................“. \nDie am 23. November 2020 beschlossene Veränderungssperre regelt: \n„§ 1 Zu sichernde Planung (…) \n(…) Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und \ndamit der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen \nEntwicklung innerhalb des Geltungsbereichs. Dies soll für den Bereich des zu \nerstellenden Bebauungsplanes „........................“ insbesondere durch folgende \nPlanungsziele und Regelungsinstrumente gewährleistet werden: \n° von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung \n° von Verkehrsflächen sowie ggf. Verkehrsflächen von besonderer Zweckbestimmung \n° \nvon \nVersorgungsflächen \neinschließlich \nder \nFlächen \nfür \nAnlagen \nder \nWasserversorgung \n° die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -\nleitungen \n° von Flächen für Landwirtschaft und Wald, \n° von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von \nBoden, Natur und Landschaft, \n° zu von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen \n° von Sondergebieten für die Landwirtschaft (…) \n \n \n3 \n4 \n\n \n \n4\n§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre \n(4) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen \nc. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen \nbeseitigt werden, \nd. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken \nund \nbaulichen \nAnlagen, \nderen \nVeränderung \nnicht \ngenehmigungs-, \nzustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. \n(5) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der \nVeränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über \nAusnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der \nGemeinde (…) \n \n§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre \nDie Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.“ \nGegen die Veränderungssperre hat die Antragstellerin am 17. Dezember 2020 beim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht \neinen \nNormenkontrollantrag \ngestellt \n(- 1 C 82/20 -). Einen weiteren Normenkontrollantrag stellte sie gleichfalls am 17. \nDezember 2020 im Parallelverfahren in Bezug auf die Veränderungssperre für den \nGeltungsbereich \ndes \nsich \nin \nAufstellung \nbefindlichen \nBebauungsplans \n„............................“ (- 1 C 81/20 -). \nMit Beschluss vom 25. Januar 2021 lehnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die \nErteilung des gemeindlichen Einvernehmens hinsichtlich einer Genehmigung der vier \nWindenergieanlagen ab. Zur Begründung verwies er auf das Inkrafttreten der \nVeränderungssperre sowie darauf, dass das gemeindliche Einvernehmen zu versagen \nsei, weil dem Vorhaben öffentliche Belange, u. a. eine Beeinträchtigung des Orts- und \nLandschaftsbilds, Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie eine fehlende \nUmweltverträglichkeitsprüfung und Erschließung entgegenstünden. Auf das Gutachten \ndes Dr. V...... K...... vom 6. November 2020 werde verwiesen (vgl. AG 4 zum Schriftsatz \nder Antragsgegnerin vom 6. April 2021). \nAusweislich einer an die Antragstellerin gerichteten E-Mail des Landkreises \nErzgebirgskreis vom 5. Februar 2021 wurde das Genehmigungsverfahren aufgrund der \nbeschlossenen Veränderungssperre ausgesetzt (vgl. AS 15 zur Antragsschrift vom \n15. März 2021). \nAm 26. April 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, jeweils \nausgefertigt am 27. April 2021 und bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 7 der \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nAntragsgegnerin vom 28. April 2021 die Ergänzung und Konkretisierung des \nAufstellungsbeschlusses \ndes \nBebauungsplanes \n„..........................“ \nsowie \nder \nVeränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplans „........................“. \n9 \nIn der am 26. April 2021 beschlossenen Konkretisierung des Aufstellungsbeschusses \nwird ausgeführt: \n„Die Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets bleiben unverändert. Maßgeblich \nist der als Anlage 1 beigefügte Übersichtsplan, der den Geltungsbereich in \nÜbereinstimmung mit dem Beschluss des Gemeinderates Nr. 03/11/2020 vom 23. \nNovember 2020 abgrenzt. (…) \nZiel des Bebauungsplanes ist - nach wie vor - der Erhalt der ländlich geprägten \nUmgebung, die Ergreifung naturschützender Maßnahmen, die Sicherung der \nWasserversorgung, der Erhalt der Sichtbeziehungen zwischen D................. und \nF.......... sowie die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die angrenzenden \nzukünftigen \nWohnbauflächen \ndurch \ndie \nFreihaltung \nder \nUmgebung \nvon \nimmissionsträchtigen Anlagen. (…) \nIm Grundsatz soll der gesamte im Plangebiet liegende Bereich auch künftig von \nBebauung freigehalten werden. \nEs handelt sich um Außenbereich, der im Flächennutzungsplan als Fläche für \nLandwirtschaft dargestellt wird. Diese Nutzung soll planerisch gesichert werden und \nsich gegen andere Nutzungen, die im Außenbereich ebenfalls (privilegiert) zulässig \nsind, durchsetzen. \nDer Ausschluss von Bebauung soll auch die landwirtschaftliche Nutzung betreffen. Im \nPlangebiet \nbefinden \nsich \nabgesehen \nvon \nzwei \nHochbehältern, \ndie \nder \nWasserversorgung dienen, derzeit keine baulichen Anlagen. Auch sind derzeit keine \nAbsichten über eine künftige Bebauung mit der Landwirtschaft dienenden Anlagen \nbekannt. Die Errichtung solcher Anlagen würde dem ebenfalls verfolgten Ziel, den Blick \nin die freie Landschaft zu sichern und die Sichtbeziehung (…) beeinträchtigen (…). Zu \ndenken ist vorrangig an kleinere Anlagen wie Gewächshäuser, Gerätehäuser und \nandere sich in die Landschaft einfügende landwirtschaftliche Bauten (…) \nNeben dem somit skizierten Hauptzweck treten die weiteren (…) Nebenzwecke: \nDie Wasserversorgung der Bevölkerung soll abgesichert werden. Im Plangebiet \nbefinden sich derzeit zwei Hochbehälter nebst Leitungsanlagen (…) \nFerner soll mit dem Bebauungsplan Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes \nRechnung getragen werden. Im Plangebiet befinden sich Hecken/Baumreihen und im \nuntergeordneten Umfang Wald (…) \nIm Plangebiet befinden sich zudem das großflächige Entstehungs- und Quellgebiet \neines Dorfbachs. Bauliche Eingriffe in das Entstehungs- und Quellgebiet in Form von \nFlächenversiegelung oder Eingriffen in unterirdische wasserführende Schichten \nkönnen auf die Wasserführung des Dorfbachs Einfluss nehmen und zu einer \nBeeinträchtigung des Wasserhaushalts führen (…). \n\n \n \n6\nDer grundsätzliche Ausschluss von Bebauung soll auch dem Schutz des \nFlächennaturdenkmals „Orchideenwiese“ dienen (…) \nSchließlich soll in dem Bebauungsplan Festsetzungen über Wege aufgenommen \nwerden (…).“ \nIn der dem Aufstellungsbeschluss „........................“ i. d. F. v. 26. April 2021 beigefügten \nPlanzeichnung \n(Anlage \n3) \n„Entstehungs- \nund \nQuellgebiet \nDorfbach, \nHecken/Baumreihen, Wald, FND, Gewässer“ werden zwei Fahrrad-/Wanderwege, \nFlächen für Wasserschutz, ein möglicher Standort für einen Trinkwasser-Hochbehälter, \ndie Standorte der Hochbehälter sowie Wald/Hecken/Baumreihe, eine vorhandene \nTrinkwasserleitung sowie ein an den Geltungsbereich des Planaufstellungsgebiets \nangrenzendes Wasserschutzgebiet und ein Flächennaturdenkmal (liegt teilweise auch \nauf der Grenzlinie), ausgewiesen. \nDie Veränderungssperre vom 26. April 2021 regelt: \n„§ 1 Zu sichernde Planung (…) \nDie Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit \nder städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen \nEntwicklung innerhalb des Geltungsbereichs. \nDies soll für den Bereich des zu erstellenden Bebauungsplanes „........................“ \ninsbesondere durch folgende Planungsziele und Regelungsinstrumente gewährleistet \nwerden: \n° von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung, \n° von Flächen für die Landwirtschaft, \n° von Verkehrsflächen, ggf. Verkehrsflächen von besonderer Zweckbestimmung, ggf. \n mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen, \n° \nvon \nVersorgungsflächen \neinschließlich \nder \nFlächen \nfür \nAnlagen \nder \nWasserversorgung, \n° die Führung von oberirdischen oder unterirdischen versorgungsanlagen und -\nleitungen, \n° von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von \nBoden, Natur und Landschaft, \n° zu von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen, \n° Wasserflächen, \n°Flächen für Wald (…) \n \n10 \n11 \n\n \n \n7\n§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre \n(6) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen \na. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen \nbeseitigt werden, \nb. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken \nund \nbaulichen \nAnlagen, \nderen \nVeränderung \nnicht \ngenehmigungs-, \nzustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. \n(7) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der \nVeränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über \nAusnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der \nGemeinde (…) \n \n§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre \nDie Veränderungssperre wird gem. § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren \nerneut beschlossen und rückwirkend zum 3. Dezember 2020, dem Datum, an dem das \nAmtsberger Amtsblatt, Ausgabe Nr. 18, erschienen ist, in Kraft gesetzt.“ \n \nGegen die hier streitgegenständliche Veränderungssperre hat die Antragstellerin \nbereits am 15. März 2021 einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt und diesen mit \nSchriftsatz vom 5. Mai 2021 konkretisiert. \nDer Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste in seiner Sitzung am 31. Mai 2021 einen \nergänzenden Beschluss in Bezug auf die Aufstellung des Bebauungsplans \n„............................“, der nunmehr hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemeine \nWohngebiete und Mischgebiete ausweist. Die Veränderungssperre über den \nGeltungsbereich \ndes \nsich \nin \nAufstellung \nbefindlichen \nBebauungsplan \n„............................“ wurde am 31. Mai 2021 erneut beschlossen. § 4 der \nVeränderungssperre regelt ihr rückwirkendes Inkrafttreten zum 3. Dezember 2020. \nDie Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Antrags gem. § 47 Abs. 6 VwGO vor, \ndass dieser zulässig sei. Es fehle weder an der Antragsbefugnis noch am \nRechtsschutzbedürfnis. Sie habe einen Genehmigungsantrag nach §§ 4, 19 BImSchG \ngestellt, der nunmehr ausgesetzt sei. Auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit der \nWindenergieanlagen komme es bei der Frage der Antragsbefugnis nicht an. Es genüge \ndie Möglichkeit der Rechtsverletzung. Überdies habe sie mit den Eigentümern der \nFlurstücke G1..., G2./ G3., G4. und G5. ...................... Nutzungsverträge geschlossen. \nExemplarisch werde einer der Nutzungsverträge vorgelegt. Soweit Abstandsflächen \nnicht eingehalten werden könnten, könne der Nachweis der notwendigen \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nBaulasteneintragungen durch eine Nebenbestimmung geregelt werden. Außerdem \nbestehe die Möglichkeit einer Abweichung. Die Voraussetzungen für eine \nAbweichungsentscheidung seien erfüllt. Es lägen atypische Grundstückssituationen \nvor, denn der Zuschnitt der einzelnen Grundstücke führe immer dazu, dass die \nAbstandsflächen auf dem Nachbargrundstück lägen. Ein Genehmigungshindernis \nbestehe \nnicht. \nDie \nEntscheidung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nzum \nKlimaschutzgesetz sei zu beachten. \nDas Rechtsschutzbedürfnis liege ebenfalls vor, da ihren Windenergievorhaben § 6 \nAbs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegengehalten werde. Eine einfachere und effektivere \nRechtsschutzmöglichkeit bestehe nicht. Ihr drohe ein schwerer Nachteil, da sie bereits \nhohe Planungskosten habe und das Genehmigungsverfahren aufgrund der \nVeränderungssperre ausgesetzt worden sei. Es drohe eine Verzögerung bei der \nRealisierung ihres Vorhabens um mindestens zwei Jahre. \nDer Antrag sei auch begründet. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens \nseien zu bejahen. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig. Sie diene nicht der \nSicherung einer zulässigen Planung. Es fehle bereits an einem Mindestmaß der \nPlanungskonkretisierung. \nEs \nhandele \nsich \num \neine \nrechtswidrige \nVerhinderungsplanung. Der Antragsgegnerin gehe es darum, Zeit für das Erstellen \neines Planungskonzepts zu gewinnen. Weitere Wohnbauvorhaben würden nicht \nbenötigt, da die Bevölkerungszahlen perspektivisch weiter zurückgehen würden. \nSelbst wenn man die Erforderlichkeit der Planung für das Plangebiet „..........................“ \nunterstelle, fehle es aber für die Festsetzung der Freihaltung einer 149 ha großen \nFläche als sog. „Pufferzone“ zum Siedlungsbereich an einer Rechtsgrundlage. Es \nbestehe weder nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB noch nach § 9 Abs. 1 Nr. 20, 24 oder 26 \nBauGB ein Sicherungsbedürfnis. \nEine Folgenabwägung gehe zu ihren Gunsten aus. \nDer Landkreis Erzgebirgskreis sei nicht beizuladen. Seine rechtlichen Interessen \nwürden durch die Entscheidung nicht berührt. \nDie Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst), \ndie \nam \n23. \nNovember \n2020 \nbeschlossene \nVeränderungssperre \n„........................“ i. d. Fassung der am 26. April 2021 beschlossenen \nVeränderungssperre „........................“ vorläufig außer Vollzug zu setzen. \n \n \n \n15 \n \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n9\nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag zu verwerfen und hilfsweise, \nden Antrag abzulehnen. \nSie trägt vor, der Landkreis Erzgebirgskreis sei gem. § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. \nDie Beiladung sei sachdienlich, da der Landkreis zur Sachverhaltsaufklärung und zur \nBeantwortung der Frage, ob der Antragstellerin schwere Nachteile drohen könnten, \nbeitragen könne. \nDer Antrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO sei unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht \nantragsbefugt. Sie sei weder Eigentümerin der Flurstücke G1..., G2./ G3., G4. und G5. \n...................... noch könne sie sich auf eine gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit zur \nErrichtung der Windenergieanlagen berufen. Der Genehmigungsantrag sei bereits \nnicht auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern \neingereicht \nworden. \nSoweit \nsich \ndie \nAntragstellerin \nauf \nmit \nden \nGrundstückseigentümern geschlossene Nutzungsverträge beziehe, genüge dies nicht. \nDenn unwirksame oder völlig unverbindliche Nutzungsverträge genügten nicht, um die \nAntragsbefugnis zu bejahen. \nDer Antragstellerin fehle das Sachbescheidungsinteresse. Es fehlten mit den \nEigentümern der Nachbargrundstücke geschlossene Verträge im Hinblick auf die \nZustimmung zu einem Überschreiten der Abstandsflächen, da die Grenzabstände (vgl. \n§ 6 SächsBO) nicht eingehalten würden. Verträge in Bezug auf die Einhaltung der \nartenschutzrechtlichen Konzepte seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Die \nAntragsgegnerin gehe davon aus, dass wegen der raumbedeutsamen Wirkungen der \nAnlagen und des erheblichen Eingriffs in das Landschaftsbild nicht alle Landwirte bereit \nseien (insbesondere nicht die Agrargenossenschaft W....... als Hauptbewirtschafter), \nmit der Antragstellerin entsprechende Verträge zu schließen. Soweit eine Erschließung \nder WEA 3 und 4 über einen Privatweg angestrebt werde, fehle es an einem \nvorgelegten Nutzungsvertrag. Es handle sich um positive Ziele und keine \nVerhinderungsplanung. Den genannten öffentlichen Belangen stünden keine \ngewichtigeren oder gleichgewichtigen Belange gegenüber, auf die sich die \nAntragstellerin im Rahmen einer Abweichung berufen könne. Es sei zwar richtig, dass \nder Ausbau der Windenergie zu den erklärten Zielen der Bundesregierung gehöre, \njedoch sei der Landesentwicklungsplan zu berücksichtigen, der das Ziel der \ndezentralen Konzentration auf der Ebene der Regionalplanung durch die Festlegung \nvon \nVorrang- \nund \nEignungsgebieten \nfestlege. \nAuf \nZ \n5.1.3 \ndes \nLandesentwicklungsplans werde verwiesen. Der Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10 \nweise für den Bereich, in dem die Antragstellerin ihre Windenergieanlagen plane, kein \nVorrang- und Eignungsgebiet aus. Dies gelte auch für den Entwurf des \nWindenergiekonzepts 2015, der die Annahme rechtfertige, dass sich der Standort für \neine Windenergienutzung nicht eigne. Es fehle damit auch an einer Atypik. \nDer Antragstellerin fehle darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn ihrem \nVorhaben stehe ein Genehmigungshindernis entgegen. Die Antragsgegnerin habe das \ngemeindliche Einvernehmen zu Recht versagt. \nDer Antrag sei auch unbegründet. Es fehle weder die notwendige Konkretisierung noch \nhandele es sich um eine Verhinderungsplanung. Ziel des Bauungsplans sei \nausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses der Erhalt der ländlich \ngeprägten Umgebung. Unterstützend seien naturschützende Maßnahmen wie der \nSchutz von Biotopen beabsichtigt. Die Anlegung von Feldrainen solle ergriffen werden. \nZugleich sei Ziel der Erhalt der Sichtbeziehungen zwischen der D................. und dem \nE............. mit F.......... und K....... sowie der Schutz eines Wasserschutzgebiets. Das \nEntstehungs- und Quellgebiet eines zeitweise trockenfallenden Dorfbachs solle zu \ndessen Erhaltung gesichert werden. Auf die Frage eines Bevölkerungsrückgangs \nkomme es nicht an. Es obliege der Planungshoheit der Antragsgegnerin, weitere \nBaugebiete auszuweisen. Zudem umfasse das Plangebiet „..............................“ (auch) \nBestandsbebauung. Der Schutz der eingeleiteten planerischen Siedlungsentwicklung \nkönne durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB abgesichert werden. Baugebiete \nund Schutzflächen könnten dabei in unterschiedlichen Bebauungsplänen festgesetzt \nwerden. Der Nutzungskonflikt liege auf der Hand, denn die Windenergieanlagen sollten \nin unmittelbarer Nähe zum geplanten Siedlungsbereich errichtet werden. Die \nAntragsgegnerin beabsichtige, qualitativ hochwertiges Bauland für junge Familien zu \nschaffen. \nEin Eilbedürfnis bestehe nicht. Die Antragstellerin habe das Drohen schwerer Nachteile \nnicht dargelegt. Eine Folgenabwägung gehe ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin \naus. \nII. \nDem Antrag des Antragsgegners, den Landkreis Erzgebirgskreis gem. § 65 \nAbs. 1 VwGO beizuladen, kann nicht entsprochen werden. Zwar kann auch in dem \nVerfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO eine einfache Beiladung erfolgen, da § 65 Abs. 1 \nVwGO entsprechend anzuwenden ist (§ 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Diese setzt aber \nvoraus, dass der Beizuladende zu einer der Parteien, zu beiden oder zum \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n11 \nStreitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des \nRechtsstreits durch den Inhalt der Entscheidung seine Rechtsposition verbessern oder \nverschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. März 2005 - 4 VR 1001.04 -, juris Rn. \n2 und 19. November 1998 - 11 A 50.97 -, juris Rn. 6; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, \nVwGO, \n26. Aufl. 2020, § 65 Rn. 9). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Denn die bei dem Landkreis \nErzgebirgskreis beantragte Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \n(§ 4, 19 BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen, \nüber die dieser als untere Immissionsschutzbehörde zu entscheiden hat (vgl. § 1 Nr. 3 \nAusführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Benzinbleigesetz), \nbetrifft einen anderen Verfahrensgegenstand und andere zu prüfende rechtliche \nVoraussetzungen (vgl. § 4 ff., § 19 BImSchG). Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb \nder Landkreis Erzgebirgskreis ein Interesse an der Verteidigung der Wirksamkeit der \nVeränderungssperre haben sollte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 6 April 2018 - 12 KN 243/17 \n-, juris Rn. 2), denn seine Interessen werden durch die Planungen der Gemeinde nicht \nberührt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von § 36 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BauGB. \nZwar wird über die Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens im \nEinvernehmen mit der Gemeinde entschieden, jedoch kann das gemeindliche \nEinvernehmen auch ersetzt werden (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Eine \nVeränderungssperre bedeutet für das Genehmigungsverfahren damit nur, dass die \nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. § 13 BImSchG) \ngesperrt wird (§ 14 Abs. 1 BauGB), wenn diese vor Genehmigungserteilung wirksam \nwird. \nDer Antrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein - wie hier \nbereits - in der Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der \nFall. \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO ist gegeben, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die \nangegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition \nverletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n12 \nVwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach \n§ 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 -, juris Rn. 11 m. \nw. N., v. 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10 m. w. N. und Urt. v. 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 -, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2020 -1 C 26/19 -, juris Rn. 21 \nm. w. N.). Davon ausgehend fehlt die Antragsbefugnis nur, wenn offensichtlich und \neindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt \nsein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Dezember 2012 - 3 BN 1.11 -, juris Rn. 3). \nDer Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung ist hingegen nicht erforderlich (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2019 a. a. O.). Für die Antragsbefugnis in einem \nNormenkontrollverfahren gegen die Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14 \nBauGB genügt es damit, dass ein Antragsteller als Eigentümer oder auf der Grundlage \nvon Vereinbarungen mit den Grundeigentümern als Bauherr Genehmigungsanträge \ngestellt hat, die wegen der Veränderungssperre zurückgestellt worden sind (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 18. Juni 2012 - 4 BN 37.11 -, juris Rn. 3 und v. 19. Februar 2004 - \n4 CN 13.03 -, juris Rn. 10 m. w. N.). \nDiese Anforderungen sind hier erfüllt. Denn die Antragstellerin hat zum einen \nschriftsätzlich auf mit den Grundstückseigentümern geschlossene Vereinbarungen \nverwiesen und zum anderen auch eine Kopie eines Nutzungsvertrags vom 20. Oktober \n2020 vorgelegt (vgl. S. 224 der Gerichtsakte), den sie mit dem Grundstückseigentümer \ndes Flurstücks G1.......................... geschlossen hat. Soweit die Antragsgegnerin der \nAuffassung ist, dass der Nutzungsvertrag nicht rechtzeitig, d. h. bereits vor dem 27. \nAugust 2020 (Genehmigungsantrag) geschlossen wurde, kann ihr nicht gefolgt \nwerden. Maßgeblich ist, dass eine solche Vereinbarung vorliegt oder absehbar \ngeschlossen wird. Zudem wurde der Genehmigungsantrag aufgrund der von der \nAntragsgegnerin beschlossenen Veränderungssperre zurückgestellt. Dies hat zur \nFolge, dass über diesen ggf. noch zu entscheiden ist. Ausgehend von diesem \nSachverhalt könnten vor einer späteren Entscheidung auch noch Unterlagen und damit \nauch weitere Nutzungsverträge nachgereicht werden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 \nBImSchG), wovon auch die Antragstellerin ausweislich des Inhalts ihres Schreibens \nvom 3. November 2011 ausgegangen ist (vgl. Anlage AG 2 zum Schriftsatz vom 6. \nApril 2021). Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin zitierten \nSenatsbeschluss vom 9. Juli 2020 (a. a. O.). Mit diesem hatte der Senat im konkreten \nVerfahren die Antragsbefugnis einer Antragstellerin bejaht, die auf der Grundlage von \nVereinbarungen mit den Grundeigentümern zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens \neine verbindliche Klärung durch einen baurechtlichen Vorbescheid (§ 75 SächsBO) \nbeantragt hatte, was ihr unter Verweis auf § 14 Abs. 1 BauGB versagt worden war (vgl. \n31 \n\n \n \n13 \nSenatsbeschl. v. 9. Juli 2020 a. a. O.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier bereits \nnicht vor. \nSoweit die Antragsgegnerin im Weiteren auf das Fehlen einer gesicherten \nzivilrechtlichen Rechtsposition verweist, führt dies ebenfalls zu keiner anderen \nBeurteilung. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung \ngenügt für die Antragsbefugnis, dass ein Antragsteller aus eigenen wirtschaftlichen \nInteressen im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer eine Bebauung oder \nhier die Errichtung von Windenergieanlagen als Bauherr beabsichtigt (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 19. Februar 2004 a. a. O. und v. 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 -, juris Rn. 6 ff., \n11 und 14 sowie ThürOVG, Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, juris Rn. 39) und dazu \nhinreichend substantiiert vorträgt. Dies ist hier geschehen. Die Antragstellerin hat nicht \nnur ihren Antrag auf Genehmigung vom 27. August 2020, sondern - wie ausgeführt - \nauch einen Nutzungsvertrag vorgelegt, sodass die Gefahr einer „Popularklage“ nicht \nbesteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1994 a. a. O., juris Rn. 14). \nDer Antragstellerin fehlt auch nicht das Sachbescheidungsinteresse in Bezug auf ein \nVorgehen gegen die Veränderungssperre (vgl. VGH BW, Urt. v. 20. Dezember 2011 \n- 8 S 1438/09 -, juris Rn. 34 f.), weil eine vorläufige Außervollzugsetzung der \nVeränderungssperre für sie nutzlos wäre. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte für \ndie Annahme vor, dass die Antragstellerin das Vorhaben nicht ernsthaft betreiben \nwürde, \nsie \ndas \nVorhaben \nzwischenzeitlich \naufgegeben \nhat \noder \ndie \nGrundstückseigentümer nicht (mehr) bereit wären, die Grundstücke für eine \nWindenergienutzung zur Verfügung zu stellen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 4. Januar \n2017 a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 17. April 2018 - 2 A 1387/15 -, juris Rn. 38 m. w. N.). \nEine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Regionalplan \nChemnitz-Erzgebirge für die Vorhabenstandorte wohl unstreitig kein Vorrang- oder \nEignungsgebiet ausweist (vgl. S. 5 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 25. Mai \n2021 und Anlage AS 4 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. März 2021). Zwar \nwird mit dem Landesentwicklungsplan nach Z 5.1.3 festgelegt, dass in den \nRegionalplänen die räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen des für die Nutzung \nder Windenergie geltenden Ziels der Sächsischen Staatsregierung in der jeweils \ngeltenden Fassung entsprechend dem Flächenanteil der jeweiligen Planungsregion an \nder Gesamtfläche des Freistaates Sachsen (regionaler Mindestenergieertrag) zu \nsichern ist und dabei die Nutzung der Windenergie durch eine abschließende, \nflächendeckende Planung nach dem Prinzip der dezentralen Konzentration in den \nRegionalplänen durch die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung \nder Windenergie räumlich zu konzentrieren ist. Die Antragsgegnerin lässt insoweit aber \n32 \n33 \n\n \n \n14 \nnicht nur die rechtliche Einschätzung der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom \n1. Oktober 2020 außer Acht, wonach Ziele der Raumordnung den beantragten \nWindenergieanlagen derzeit nicht entgegen gehalten werden könnten, sondern auch, \ndass der zukünftige Regionalplan für Windenergienutzung vorerst keine Festlegungen \nzur \nWindenergie \nenthalten \nwird \n(vgl. \nhttps://www.pv-\nrc.de/cms/regionlplan_rc_62_abtrennung_wind.php). \nDer Antragstellerin fehlt ferner nicht das Rechtsschutzbedürfnis. \nDieses besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als \nZulässigkeitsvoraussetzung für einen Normenkontrollantrag dann nicht, wenn sich die \nInanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller \nseine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 - 1 C 20.12 -, juris Rn. 6). Das \nRechtsschutzerfordernis soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, \nderen Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht \nverbessern \nkann. \nEs \nist \naber \nnicht \nerforderlich, \ndass \ndie \nbegehrte \nUnwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt \n(BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 a. a. O.). Dem Zulässigkeitserfordernis des \nRechtsschutzbedürfnisses ist damit genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass \ndie gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein \nkann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 1998 a. a. O., juris Rn. 17). Dies ist hier der \nFall, da jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass dem Genehmigungsantrag im Fall \nder Unwirksamkeit der Veränderungssperre stattgegeben wird. \nSoweit die Antragsgegnerin ausführt, dass sie das gemeindliche Einvernehmen \nversagt habe (§ 36 Abs. 1 BauGB), rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme, dass \ndie Antragstellerin mit der vorläufigen Unwirksamkeit der Veränderungssperre keinen \nrechtlichen \nVorteil \nmehr \nerlangen \nkönnte, \nda \nein \nGenehmigungshindernis \nentgegenstehe. Zum einen kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzt \nwerden (vgl. 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB) und zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass \neine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - wie am 27. August \n2020 beantragt - von vorneherein nicht erteilt werden kann. Über den weiterhin \nanhängigen Genehmigungsantrag wurde - wie zuvor ausgeführt - vielmehr noch nicht \nentschieden. \nSoweit \ndie \nAntragsgegnerin \neinwendet, \ndass \ndie \nGenehmigungsvoraussetzungen nicht vorlägen, ist bereits weder ersichtlich noch \ndargelegt, dass eine Genehmigung nach jeglicher Betrachtung von vorneherein \nausscheidet. Dies ergibt sich weder aus dem Hinweis zu einer fehlenden - nach \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n15 \nAuffassung der Antragsgegnerin erforderlichen - Umweltverträglichkeitsprüfung noch \naus dem Vortrag zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds oder einer fehlenden \ngesicherten Erschließung. Denn diese Fragen sind zwischen den Beteiligten streitig \nund deshalb im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz \nzu klären, in dem fehlende Unterlagen, Nachweise, Konzepte, Verträge oder Gutachten \nu. U. auch noch nachgereicht werden könnten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). \nAuch Fragen des Brandschutzes sind bei der Frage der Zulässigkeit einer \nVeränderungssperre \nnicht \nzu \nklären. \nHinsichtlich \ndes \ngerügten \nAbstandsflächenverstoßes ist ebenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass \neine Abweichung erteilt werden kann (§ 67 SächsBO). \nDer Antrag ist auch begründet. Streitgegenständlich ist hier ausweislich des mit \nSchriftsatz der Antragstellerin vom 7. Mai 2021 formulierten Antrags die am 23. \nNovember 2020 beschlossene Veränderungssperre in ihrer Fassung vom 26. April \n2021 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2). \nDas Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDer Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer \n(untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie \nsonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Die Außervollzugsetzung einer \nNorm ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch \nUmstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nunabweisbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, \njuris \nRn. \n3). \nPrüfungsmaßstab \nbei \neiner \nVeränderungssperre \nsind \ndie \nErfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache und damit die \nallgemeinen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 \nBauGB. Erweist sich, dass der Normenkontrollantrag zulässig und voraussichtlich \nbegründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der \nVeränderungssperre bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden \nmuss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Vollzug der \nVeränderungssperre vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile \nbefürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, \nbetroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige \nRegelung mit Blick auf die Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n16 \n2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 und 16. September 2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rn. 4; \njeweils bezogen auf Bebauungspläne; Senatsbeschl. v. 15. Mai 2015 - 1 B 84/15 -, juris \nRn. 17; BayVGH, Beschl. v. 11. Mai 2020 - 1 NE 20.333 -, juris Rn. 8; OVG NRW, \nBeschl. v. 12. Oktober 2020 - 2 B 1137/20.NE -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.). \nDavon ausgehend wird sich die angegriffene Veränderungssperre voraussichtlich als \nunwirksam erweisen. Angesichts dessen sprechen gewichtige Gründe für die \nAußervollzugsetzung der Veränderungssperre. \nNach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den \nkünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss \nüber die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Dies war hier der Fall, denn \nder Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 23. November 2020 neben der \nVeränderungssperre auch die Aufstellung des Bebauungsplans „..........................“ \ngem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB beschlossen, der danach ausgefertigt und im Amtsblatt \nder Antragsgegnerin am 3. Dezember 2020 bekanntgemacht wurde. Der \nAufstellungsbeschluss wurde ebenfalls - wie die Veränderungssperre - durch \nBeschluss vom 26. April 2021 ergänzt, einen Tag später ausgefertigt und im Amtsblatt \nder Antragsgegnerin am 28. April 2021 bekanntgemacht. Dabei muss der \nAufstellungsbeschluss auch nicht vor dem Wirksamwerden der Veränderungssperre \nbekannt gemacht werden. Es genügt vielmehr - wie hier - die gemeinsame \nBekanntmachung von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre (vgl. Stock, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Werkstand 140. EL, Oktober 2020, § 16 Rn. 8). \nDie Veränderungssperre ist aber voraussichtlich unwirksam, da im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses nicht nur am 23. November 2020, sondern auch mit der \nErgänzung \nund \nKonkretisierung \nam \n26. \nApril \n2021 \ndas \nerforderliche \nSicherungsbedürfnis fehlte. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als \nSicherungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der \nBeschlussfassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober \n2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m. w. N., VGH BW, Urt. v. 5. Dezember 2019 - 8 S \n909/18 -, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25. Januar 2021 - 2 D 131/20.NE -, juris \nRn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris \nRn. 40 m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 1. April 2021 - 3 B 1736/20.N -, juris Rn. 23;). \nDabei darf eine Veränderungssperre erst beschlossen werden, wenn die Planung, die \nsie absichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n17 \nerwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., \njuris Rn. 15 m. w. N., v. 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, juris Rn. 19 m. w. N. und Beschl. \nv. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Nach der zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wesentlich, dass die Gemeinde \nbereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. \nDenn es gehört ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung zur Konzeption \ndes § 14 BauGB. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben \nauszuschließen, \nreicht \nsomit \nnicht \naus. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans offen, \nwenn es bei den planerischen Vorstellungen an einer Konkretisierung fehlt. \nErforderlich, aber auch ausreichend ist damit, dass die Gemeinde im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der \nbaulichen Nutzung besitzt, in dem sie einen bestimmten Baugebietstyp festgesetzt \noder \nnach \nden \nVorschriften \ndes \n§ \n9 \nAbs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen anstrebt (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. \na. O.; OVG NRW, Beschl. v. 12. Oktober 2020 a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts können mittels einem beabsichtigten Bebauungsplan zwar \nauch Flächen, die im Flächennutzungsplan als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt \nsind oder allein Flächen, die von Bebauung freigehalten werden sollen, Inhalt eines \nBebauungsplans sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 -, juris Rn. 16 \nf. und Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 8). Erforderlich ist insoweit aber \ngleichermaßen, dass positive Planungsvorstellungen entwickelt wurden und ein \nhinreichender Konkretisierungsgrad zu den von den Festsetzungen betroffenen \nFlächen vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 a. a. O., Beschl. v 27. Juli 1990 \na. a. O., juris Rn. 8 und 3. Dezember 1998 - 4 BN 24.98 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urt. \nv. 4. Dezember 2020 - 2 D 50/20.NE -, juris Rn. 31 ff. und v. 23. Juni 2020 - 2 B \n581/20.NE -, Rn. 31 ff.). \nDavon ausgehend besaß die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung der \nVeränderungssperre am 23. November 2020 in ihrer mit Beschluss vom 26. April 2021 \nbeschlossenen Fassung zwar ein positives Planungskonzept. Es fehlt aber an dessen \nhinreichender Konkretisierung. \nMit der Bauleitplanung verfolgt die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin jedoch nicht nur das Ziel, bestimmte Bereiche ihres Gemeindegebiets \nvon einer Windenergienutzung zugunsten anderer Schutzgüter „wie dem Landschafts- \noder Anwohnerschutz“ freizuhalten. Sie strebt mit ihren Planungen „im Grundsatz“ zwar \nan, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans auch künftig von Bebauung \n44 \n45 \n\n \n \n18 \nfreigehalten \nwerden \nsoll \nund \nder \nAusschluss \nvon \nBebauung \nauch \ndie \nlandwirtschaftliche Nutzung betreffen solle. Jedoch hat die Antragstellerin auch \nkonkrete positive Vorstellungen zur Aufstellung des Bebauungsplans mit Nr. 4 des \nAufstellungsbeschlusses entwickelt. Denn sie strebt danach unterschiedliche \nFestsetzungen an. Sie nennt dort ausdrücklich Festsetzungen „von Flächen, die von \nBebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung“, „von Flächen für die Landwirtschaft“, \n„von Verkehrsflächen“, „von Versorgungsflächen einschließlich der Flächen für \nAnlagen der Wasserversorgung“ sowie Festsetzungen „über die Führung von \noberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen“, „von Flächen \noder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und \nLandschaft“, „zu von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen zum Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen“, „für Wasserflächen“ und „Flächen für Wald“, die \ndamit festsetzbare Nutzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB betreffen. In Betracht kommen \ndamit \nFestsetzungen \nfür \nFlächen \n \ngem. \n§ \n9 \nAbs. \n1 \nNr. 10 BauGB (Flächen die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung), § 9 \nAbs. 1 Nr. 13 BauGB (die Führung von oberirdischen und unterirdischen \nVersorgungsanlagen, § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b BauGB (a. die Flächen für die \nLandwirtschaft und b. Wald), § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (die Flächen oder Maßnahmen \nzum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) und § 9 Abs. 1 \nNr. 24 BauGB (von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen). \nDer Aufstellungsbeschluss enthält damit zwar ein positives Planungskonzept, diesem \nfehlt aber das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. \n19. Februar 2004 a. a. O., juris Rn. 19 und Beschl. v. 22. Januar 2013 - 4 BN 7.13 -, \njuris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 23. Juni 2020 a. a. O., juris Rn. 31). Denn es ist bei \nder überwiegenden Anzahl der mit dem Aufstellungsbeschluss in den Blick \ngenommenen Festsetzungen (außer bei den Flächen für Wald und dem möglichen \nStandort eines Wasserbehälters) völlig offen, was Inhalt des zu erwartenden \nBebauungsplans sein soll. Es ist nicht ersichtlich und anhand des beiliegenden und mit \nder Begründung in Bezug genommenen Plans auch nicht erkennbar (vgl. insbesondere \nAnlage 1), an welchem Standort oder auf welchen Flächen die unterschiedlichen \nNutzungen in dem 149 ha umfassenden Gebiet jeweils erfolgen sollen. Es ist weder \nklar, welche Bereiche für eine landwirtschaftliche Nutzung mit kleineren Anlagen \nvorgesehen sein sollen, noch welche Flächen von Bebauung gänzlich frei zu halten \nsind, insbesondere wo weitere Festsetzungen für von Bebauung freizuhaltende \nFlächen etwa gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB getroffen werden sollen. Der pauschale \nVerweis auf den Erhalt der ländlich geprägten Umgebung genügt insoweit nicht, da \nweder ein Dorfgebiet noch vornehmlich Flächen für Landwirtschaft angestrebt werden. \n46 \n\n \n \n19 \nMit dem Bebauungsplan soll vielmehr auch eine Nutzung durch die Landwirtschaft \neingeschränkt \nwerden, \nda \nnur \nimmissionsarme \nkleinere \nbauliche \nAnlagen \n(Gewächshäuser, Gerätehäuser) zulässig sein sollen. Den Planzeichnungen zum \nAufstellungsbeschluss (Anlagen 1 bis 3) lassen sich die Flächen für die einzelnen \nangestrebten Festsetzungen mit Ausnahme der Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 \nBauGB) und Trinkwasserbehälter, die sich anhand der Anlage 3 ermitteln lassen, \nebenfalls nicht entnehmen. Der pauschale Hinweis in Bezug auf die Sicherung von \nGrundwasser, eines Quellentstehungsgebiets sowie zur Sicherung vorhandener \nBaumreihen und Hecken genügt für eine Konkretisierung von Festsetzungen nach § 9 \nAbs. 1 BauGB ebenso wenig. \nDes Weiteren ist der erforderliche städtebauliche Bezug zu den angestrebten \nFestsetzungen (§ 9 Abs. 1 BauGB) nach dem Inhalt des Aufstellungsbeschlusses nicht \nerkennbar. Soweit die Antragsgegnerin an die Gewährleistung „eines hohen \nSchutzniveaus“ für die zukünftige angrenzende Wohnbebauung anknüpft und dadurch \nauch den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „............................“ in Bezug \nnimmt, nach dessen Inhalt „die Schaffung von attraktivem neuen Wohnraum in einer \nlandschaftlich ansprechenden, ländlich geprägten Umgebung“ angestrebt wird, führt \ndies zu keiner anderen Beurteilung. Denn mit dem zunächst gefassten \nAufstellungsbeschluss vom 23. November 2020, der hier im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung der streitgegenständlichen Veränderungssperre in ihrer zuletzt am \n26. April 2021 ergänzten Fassung vorlag, wird die danach geplante Wohnbebauung \nzugunsten junger Familien ebenfalls nicht im erforderlichen Maß konkretisiert, da \nunterschiedliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung betroffen sein können \n(§ 9 Abs. 1 1. Alt. BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 \nBauNVO) und nicht ersichtlich ist, wo die genannten Flächen für die „zukünftige \nWohnbebauung“ in dem 18 ha umfassenden Plangebiet festgesetzt werden sollen. \nZwar \nwurde \nausweislich \ndes \nnunmehr \neingegangenen \nSchriftsatzes \nder \nAntragsgegnerin vom 10. Juni 2021 im Verfahren - 1 C 81/20 - auch der \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „............................“ mit Beschluss des \nGemeinderats vom 31. Mai 2021 konkretisiert und Bereiche innerhalb des \nausgewiesenen \nGeltungsbereiches \nals \nallgemeine \nWohngebiete \n(vgl. \n§ 9 Abs. 1 Alt. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BauNVO) und Mischgebiete (vgl. § 9 Abs. \n1 Alt. 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauGB) festgesetzt. Dieser Beschluss lag damit aber \nweder am 23. November 2020 noch am 26. April 2021 vor. \nDer Antragstellerin droht auch ein schwerer Nachteil, denn sie hat in Bezug auf die \ngrundsätzlich \nim \nAußenbereich \nprivilegiert \nzulässige \nErrichtung \nvon \n47 \n48 \n\n \n \n20 \nWindenergieanlagen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. BauGB) nicht nur bereits umfängliche \nPlanungskosten aufgewandt, wie durch die beantragte Genehmigung gem. § 19 \nBImSchG deutlich wird, ihr drohen auch weitere schwerwiegende wirtschaftliche \nNachteile, weil das Genehmigungsverfahren im Falle der Antragsablehnung bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise länger ausgesetzt \nbleibt, da die Veränderungssperre erst mit Ablauf von zwei Jahren außer Kraft tritt (vgl. \n§ \n17 \nAbs. \n1 \nSatz \n1 \nBauGB). Die Antragsgegnerin könnte die Zweijahresfrist zudem um ein Jahr gem. § 17 \nAbs. 1 Satz 3 BauGB und ggf. gem. § 17 Abs. 2 BauGB nochmals um ein Jahr \nverlängern. Zudem könnte in einem Genehmigungsverfahren auch geklärt werden, ob \nden Windenergieanlagen - wie von der Antragsgegnerin hier zur Zulässigkeit \nvorgetragen - Raumordnungsrecht (absehbar) entgegensteht. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Bestimmung der Höhe \ndes Streitwerts nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 GKG hat der Senat die Empfehlungen des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nrn. 9.8.3 i. v. m. 9.8.1 und 1.5) \nberücksichtigt. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n gez.: \n \n Kober \n \n \n \n \n \nNagel \n49 \n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-17/1-b-118-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-17/1-b-118-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487328","retrieved":"2026-07-09 08:35:45.032725+00:00"}}