{"status":"available","doknr":"OLD487327","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-17","aktenzeichen":"3 A 968/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 968/19 \n \n3 K 1907/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEintrag Auskunftssperre \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 17. Juni 2021 \n \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 28. August 2019 - 3 K 1907/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin-\ngen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtli-\nchen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) sowie der grund-\nsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter 3.) vorliegen. \nÜberdies ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auch \nnicht aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des § 51 Abs. 1 BMG (hierzu unter \n4.). \n1. Der Kläger ist Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Weißenfels und wohnt in L.. Unter \nBezugnahme auf seine Tätigkeit als Gerichtsvollzieher stellte er im Februar 2017 bei \nder Beklagten einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 \nBMG. Im Rahmen seiner dazu stattfindenden Anhörung gab der Kläger an, den Antrag \nauf Anraten des Dienstherrn gestellt zu haben, ohne dass eine aktuelle Gefahrenlage \nfür seine Person bestehe. Die Beklagte lehnte daraufhin seinen Antrag mit Bescheid \nvom 9. März 2017 ab, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG nicht vorlägen. \nEine Beurteilung über das Vorliegen einer Gefährdungslage für den Kläger sei der Mel-\ndebehörde aufgrund der abstrakten Begründung nicht möglich gewesen. Die Zugehö-\nrigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genüge nicht für die Eintragung einer \nAuskunftssperre. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 30. März \n2017, wobei er als drohende Gefahren Drohungen, Beleidigungen, Gewalttätigkeiten \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nund Geldforderungen von sog. „Reichsbürgern“, die Gefahr, Opfer der sog. „Malta-Ma-\nsche“ zu werden, und die Eintragung von Forderungen im UCC-Schuldenregister (ame-\nrikanisches Handelsregister), die zu Problemen bei Einreisen in andere Länder, insbe-\nsondere auch außerhalb der EU, führen können, angab. Seine Prozessbevollmächtigte \nergänzte die Ausführungen, indem sie für die behauptete Verschärfung der allgemei-\nnen Gefahrenlage für Gerichtsvollzieher verschiedene Presseartikel sowie für die Be-\ndrohungen durch Reichsbürger-Schreiben an den Kläger aus den Jahren 2013 und \n2014 vorlegte. \nMit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2018 wies die Landesdirektion Sachsen \nden Widerspruch des Klägers zurück. Seine hiergegen am 1. Oktober 2018 erhobene \nKlage, mit der er sein Begehren auf Eintragung einer Auskunftssperre weiterverfolgt, \nhat das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 28. August 2019 abgewiesen und \nzur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf \nEintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 BMG, da eine konkrete individuelle Ge-\nfahr i. S. v. § 51 BMG nicht vorliege. Die von ihm in der Klagebegründung geschilderten \nVorfälle vom Mai 2017 (Besprühen des Hauseingangs, in dem sich die Geschäfts-\nräume des Klägers befinden, mit dem Schriftzug „Verbrecher stirb“ und Übersprühen \ndes Schildes mit den Öffnungs- und Dienstzeiten des Klägers) und vom 15. November \n2017 (Einwerfen einer Scheibe der Eingangstür des Mehrfamilienhauses, in dem der \nKläger seine Geschäftsräume hat, mittels eines etwa handgroßen Steins) hätten als \nIndizien für eine individuelle Gefährdungslage des Klägers herangezogen werden kön-\nnen, sofern sie mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Kläger gegolten \nhätten. Eine zumindest überwiegend wahrscheinliche Bezogenheit der Vorfälle auf den \nKläger sei aber nach den Umständen des Falls nicht anzunehmen. So habe der nächt-\nliche Steinwurf nach dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsbericht gerade nicht die \nGeschäftsräume des Klägers, sondern den allgemeinen Hauseingang zu dem Mehrfa-\nmilienhaus, in dem sich neben dem Büro des Klägers auch die Geschäftsräume zweier \nweiterer Gerichtsvollzieher befinden, betroffen. Ein Zusammenhang der Schmiererei \n„Verbrecher stirb“ zum Kläger könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da deut-\nlich das Schild des Klägers mit seinen Öffnungszeiten übersprüht worden sei. Der \nSchluss, dass diese Tat tatsächlich und ausschließlich dem Kläger als Person gegolten \nhabe, sei jedoch nicht wahrscheinlicher als die Annahme einer bloßen Parole und \nSchmiererei, die irgendeinem der Hausbewohner oder der ansässigen Gerichtsvollzie-\nher gegolten habe oder schlicht aus einer Laune heraus an die Hauseingangstür ge-\nsprüht worden sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten \nGesamtumstände seiner beruflichen Tätigkeit. Die an ihn gerichteten Schreiben von \n3 \n\n \n \n4 \nReichsbürgern aus den Jahren 2013 und 2014 seien schon aufgrund ihres zeitlichen \nZurückliegens zur Begründung einer - aktuellen - Gefahr nicht geeignet. Auch aus wei-\nteren Reichsbürger-Schreiben aus dem Jahre 2018 könne keine dem Kläger drohende \nGefahr abgeleitet werden, da sie sich auf inhaltsleere, pauschale Drohungen be-\nschränkten und die behaupteten Ansprüche oder Vorwürfe offensichtlich unbegründet \nseien. Die übrigen vorgelegten Nachweise belegten, dass der Beruf des Gerichtsvoll-\nziehers allgemein mit besonderen Gefahren verbunden sei; dieselbe allgemeine Ge-\nfahrenlage treffe aber auch andere Berufsgruppen, etwa Polizeibeamte, Bewährungs-\nhelfer, Vollstreckungsbeamte, Bedienstete in Justizvollzugsanstalten und private Si-\ncherheitsdienste in demselben Maß. Nach der zu § 51 BMG ergangenen Rechtspre-\nchung des Bundesverwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \nkönne diese allgemein gestiegene Gefährdungslage, der auch der Kläger als Gerichts-\nvollzieher ausgesetzt sei, nur ausnahmsweise für die Begründung einer Auskunfts-\nsperre herangezogen werden, wenn aufgrund des Auftretens einer Vielzahl von Vorfäl-\nlen eine berufsgruppentypische Gefährdungslage belegt werden könne, etwa durch \nstatistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen. Die vorgelegten Zei-\ntungsartikel und Schreiben belegten keine Gefährdungslage von Gerichtsvollziehern, \ndie über die Gefährdungslage anderer, oben genannter Berufsgruppen insbesondere \nim öffentlichen Dienst hinausgehe und damit „berufsgruppentypisch“ wäre. Überdies \nhabe die Beklagte bestätigt, sich der gestiegenen Gefahrenlage durch Reichsbürger, \ndie sich auch in ihrem Arbeitsumfeld bemerkbar mache, bewusst zu sein und Anfragen \nund Auskünfte, die jedenfalls nicht auf der Grundlage der Angabe eines bloßen Na-\nmens und/oder einer Geschäftsadresse beantwortet würden, kritisch zu hinterfragen. \n2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \nErnstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfah-\nrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungs-\ngerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich \nmit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffas-\nsung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinan-\ndersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, \nBeschl. v. 20. Oktober 2016 - 3 A 521/16 -, juris Rn. 6 m. w. N.). \n4 \n5 \n\n \n \n5 \nDie nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO geforderte Darlegung des Zulas-\nsungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert eine konkret fallbezogene \nund hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochte-\nnen Entscheidung; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwal-\ntungsgericht entscheidungstragende Rechts- und/oder Tatsachenfragen unrichtig ent-\nschieden hat. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf et-\nwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der ange-\ngriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; \nder Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen \nGründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Mit bloßer Wiederholung \ndes erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a \nAbs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Dar-\nstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, Beschl. v. 17. April 2020 - 15 ZB \n19.2388 -, juris Rn. 12 m. w. N. und Beschl. v. 12. April 2021 - 8 ZB 21.23 -, juris Rn. \n8f.). \nWerden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind \nernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht \ndie Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen \nkönnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die \naufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergan-\ngen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und \nZweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine \nsolche Würdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung \nvon gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungs-\nsätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrig-\nkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 16. Feb-\nruar 2021 - 3 A 895/20 -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nDie vom Kläger behaupteten ernstlichen Zweifel greifen nicht durch. In seiner Antrags-\nbegründung vom 4. November 2019 und der Vertiefung vom 3. März 2020 führt er \nhierzu aus, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts erforderliche konkrete Gefahr für ihn verneint habe. Im \nHinblick auf den Steinwurf gegen die Hauseingangstür des Mehrfamilienhauses, in \ndem sich seine Geschäftsräume sowie u. a. die zweier weiterer Gerichtsvollzieher be-\nfänden, am 15. November 2017 sei nicht auszuschließen, dass diese Tat sich gegen \neinen der Gerichtsvollzieher gerichtet haben könnte. Folglich habe sich der Steinwurf \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6 \nmit hoher Wahrscheinlichkeit gegen ihn gerichtet. Auch durch das Aufsprühen der \nWorte „Verbrecher stirb“, mithin einer strafbaren Bedrohung mit dem Tod, auf der \nHauseingangstür unter dem Schild des Klägers mit dessen Sprechzeiten sei der indi-\nviduelle Bezug zu seiner Person herzustellen. Darauf abzustellen, dass - wie die Be-\nklagte durch eine Rücksprache mit dem damals ermittelnden Polizeibeamten zwi-\nschenzeitlich ermittelt habe - nicht er, sondern eine andere dort ansässige Gerichts-\nvollzieherin den Vorfall auf sich bezogen und angezeigt habe, sei zu einseitig. Das Wort \n„Verbrecher“ beweise, dass nicht eine Frau, sondern ein Mann gemeint gewesen sei. \nAuch seien Aussagen der ermittelnden Polizeibeamten belanglos und zu ignorieren. \nEntgegen der die für ihn bestehende Gefahrenlage banalisierenden Auffassung des \nVerwaltungsgerichts handele es sich bei den beiden Vorfällen nicht nur um nicht zu-\nordenbare Indizien, sondern um Konkretisierungen der Gefahr für ihn. Durch das Ver-\nlangen des Verwaltungsgerichts nach einem eindeutig zuzuordnenden Angriff auf die \nSchutzgüter des Klägers müsse das Kind sprichwörtlich erst „in den Brunnen fallen“, \num die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre zu bejahen. Es könne jedoch nicht \nsein, dass es erst - wie im Fall Adrian Ursache - zur Begehung erheblicher Straftaten \nkommen müsse. Dies überspanne den Regelungszweck der Norm. Auch hätten im \nRahmen einer Gesamtschau die weiteren Vorfälle mit der Maßgabe gewürdigt werden \nmüssen, dass er in seiner Funktion als Gerichtsvollzieher konkret gefährdet sei. Dazu \ngehörten die Schreiben der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter an ihn sowie die \nVielzahl weiterer Unterlagen, aus denen sich auch eine abstrakte Gefahr für Gerichts-\nvollzieher abzeichnen lasse. Er legt zudem Auszüge aus den Verfassungsschutzbe-\nrichten der Länder Sachsen-Anhalt (2018) und Sachsen bezogen auf die Reichsbürger \nund Selbstverwalter, Pressebeiträge zu Extremisten in Sachsen-Anhalt, der Bedrohung \nvon Gerichtsvollziehern durch Reichsbürger in Berlin sowie eine Mitteilung des Bun-\ndesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zu Reichsbürgern und Selbstverwal-\ntern vor. Diese Quellen bewiesen, dass bundesweit die Reichsbürger eine abstrakte \nGefahr für die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher darstellen. Mit Schriftsatz vom \n3. März 2020 legt er weitere Presseartikel über Angriffe auf Gerichtsvollzieher u.a. in \nMühlheim, Köln und Hessen sowie die Zusammenfassung einer Studie des dbb beam-\ntenbund und tarifunion Landesbund Hessen zur „Gewalt gegen Beschäftigte im Öffent-\nlichen Dienst des Landes Hessen“ vor, die zu dem Ergebnis komme, dass insbeson-\ndere die Gerichtsvollzieherinnen und die Gerichtsvollzieher eine besonders gefährdete \nBerufsgruppe darstellten. Zudem wies der Kläger zuletzt auf einen Gesetzentwurf zur \nÄnderung des Bundesmeldegesetzes hin, wonach Erleichterungen für die Eintragung \nvon Auskunftssperren für Personen beabsichtigt seien, die aufgrund ihrer beruflichen \n\n \n \n7 \noder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit im verstärkten Maß Anfeindungen oder sons-\ntigen Angriffen ausgesetzt seien. Der Kläger sei als Gerichtsvollzieher eine derartige \nPerson. \nDie Antragsbegründung des Klägers genügt gerade noch den oben dargestellten Dar-\nlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, obwohl eine \nsubstantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung allenfalls mar-\nginal zu erkennen ist und sie sich im Wesentlichen in der Darstellung und Wiederholung \nder eigenen, bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung erschöpft. Ernstliche \nZweifel an der entscheidungstragenden Begründung des Gerichts hat der Kläger aber \nmit seinen Ausführungen nicht dargelegt. \nGemäß § 51 Abs. 1 BMG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsge-\nrichts geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.) hat die Meldebehörde auf Antrag oder \nvon Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen \nvorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Per-\nson durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche \nFreiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. \nDer Kläger leitet die danach erforderliche Gefahr aus seiner beruflichen Tätigkeit als \nGerichtsvollzieher her, bei der er es u. a. mit bekanntermaßen teilweise gewaltbereiten \nsog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern zu tun habe. Zudem beruft er sich auf zwei \nVorfälle aus dem Jahr 2017 - eine Schmiererei auf der Hauseingangstür und dem \nSchild des Klägers mit den Worten „Verbrecher stirb“ und das Einwerfen der Hausein-\ngangstür des Mehrfamilienhauses, in dem sich die Geschäftsräume des Klägers befin-\nden, mittels eines ca. handgroßen Steins - sowie verschiedene Schreiben von Reichs-\nbürgern an ihn. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 BMG a. F. \nfür die Fälle, in denen die Gefährdung auf der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen \nberuhen soll, in seinen Beschlüssen vom 7. März 2016 (- 6 B 11/16 -, juris) und vom \n14. Februar 2017 (- 6 B 49/16 -, juris) dahingehend konkretisiert, dass das Vorliegen \nder in § 51 Abs. 1 BMG a. F. geforderten Gefahr von den individuellen Verhältnissen \nder jeweiligen Person abhänge und sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch \nDarlegung ihrer Verhältnisse belegen lasse. Zu diesen individuellen Verhältnissen ge-\nhöre auch die berufliche Tätigkeit der betroffenen Person, wobei sich allerdings nur \nausnahmsweise abstrakt für eine bestimmte Berufsgruppe und damit zugleich für jeden \nAngehörigen dieser Berufsgruppe feststellen lasse, ob aus der beruflichen Tätigkeit \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n8 \neine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG a. F. erwachsen könne (BVerwG, Beschl. \nv. 7. März 2016 a. a. O. Rn. 6). \nNach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts könne allein die berufliche Tätigkeit \nund damit die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe eine solche Gefahr nur in seltenen \nAusnahmefällen begründen. Dazu müsse die Gefahrenschwelle, die das Vorliegen ei-\nnes schwerwiegenden Grundes verlangt, allein durch die berufstypischen Risiken über-\nschritten werden, denen sich die betroffene Berufsgruppe ausgesetzt sieht. Dies setze \nhinreichend dichte Tatsachenfeststellungen voraus, aus denen sich abstrakt das Vor-\nliegen einer Gefahr für alle Angehörigen dieser Berufsgruppe ergebe. Denn die Gefah-\nrenschwelle liege bei einer abstrakten Gefahr nicht niedriger als im Fall der individuel-\nlen Prognose einer konkreten Gefahr. Das ergebe sich aus den Zwecken des Melde-\nregisters, der Melderegisterauskunft sowie dem Ausnahmecharakter der Auskunfts-\nsperre gemäß § 51 BMG (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2017 a. a. O. Rn. 6). \nAufgaben der Meldebehörde seien nach § 2 BMG, in einem Melderegister die in ihrem \nZuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren \nIdentität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können, sowie Melde-\nregisterauskünfte zu erteilen, bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher \nStellen mitzuwirken und Daten zu übermitteln. Gerade die letztgenannte Pflicht zur Er-\nteilung von Melderegisterauskünften werde in beachtlichem Umfang beeinträchtigt, \nwenn Angehörige ganzer Berufsgruppen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit eine Aus-\nkunftssperre beanspruchen könnten oder diese für sie von Amts wegen einzutragen \nwäre. Allerdings sei nach dem in den Gesetzesmaterialien zur melderechtlichen Aus-\nkunftssperre zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht von vornherein \nausgeschlossen, die Überschreitung der Gefahrenschwelle des § 51 Abs. 1 BMG aus-\nnahmsweise auch für eine ganze Berufsgruppe festzustellen (BVerwG, a. a. O. Rn. 7). \nFür die Annahme einer abstrakten Gefahr, die für eine Eintragung einer Auskunfts-\nsperre nach § 51 Abs. 1 BMG allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe \nausnahmsweise ausreicht, sei erforderlich, dass aufgrund von in Einzelfällen verwirk-\nlichten Gefährdungen der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörigen der \nBerufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden. Hierzu reiche die \nFeststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssten in einer Anzahl und Häu-\nfigkeit auftreten, dass der Schluss berechtigt sei, jeder Angehörige der jeweiligen Be-\nrufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufs-\ngruppentypische Gefährdungslage dürfte in aller Regel nur durch statistische Angaben \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n9 \noder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden können (BVerwG, a. a. O. \nRn. 9). \nMit seinem Vorbringen hat der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der zutreffen-\nden Feststellung des Verwaltungsgerichts begründet, wonach eine konkrete individu-\nelle Gefahr i. S. v. § 51 Abs. 1 BMG a. F. im Hinblick auf den Kläger nicht vorliegt. Die \nangegriffene Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts ist gut nachvollziehbar und \nleidet auch sonst nicht an schweren Fehlern. \nHinsichtlich der beiden Vorfälle aus dem Jahr 2017 hat das Verwaltungsgericht zu \nRecht entscheidungstragend darauf abgehoben, dass nach den Umständen im vorlie-\ngenden Fall eine zumindest überwiegend wahrscheinliche Bezogenheit der Vorfälle auf \nden Kläger als Voraussetzung dafür, diese Vorfälle als Indizien für eine individuelle \nGefährdungslage heranziehen zu können, nicht anzunehmen ist. Dabei hat das Ver-\nwaltungsgericht eingeräumt, dass hinsichtlich der Schmiererei an der Hauseingangstür \nvom Mai 2017 ein Zusammenhang zum Kläger nicht gänzlich ausgeschlossen werden \nkann, da sein Schild mit den Öffnungszeiten besprüht worden sei. Allerdings hat das \nVerwaltungsgericht zugleich festgestellt, dass die Annahme eines Bezugs zum Kläger \nnicht wahrscheinlicher sei, als dass die Schmiererei irgendeinem der Hausbewohner \noder der ansässigen Gerichtsvollzieher galt bzw. schlicht ohne Sinn und Verstand ein-\nfach an die Hauseingangstür gesprüht wurde. Soweit der Kläger darauf abstellt, die \nSchmiererei/Bedrohung habe ihm gegolten, da sein Schild besprüht worden sei, ergibt \nsich aus den vom Kläger mit seiner Klagebegründung vorgelegten Lichtbildern, dass \nsich auf dem Schild mit den Sprechzeiten nicht nur diejenigen des Klägers, sondern \ndarüber diejenigen der ebenfalls dort ansässigen weiteren Gerichtsvollzieher befan-\nden, was eine eindeutige Zuordnung zum Kläger wiederum in Frage stellt. Dass bei \ndem gewählten Schriftzug „Verbrecher stirb“ die männliche Form gewählt wurde, und \nes sich bei den zwei weiteren dort ansässigen Gerichtsvollziehern um zwei Frauen \nhandelt, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts zu \nbegründen. Zum einen ist es nicht zwingend, dass ein Täter eine solche Differenzie-\nrung nach männlicher/weiblicher Form vornimmt; andererseits ist nichts dafür ersicht-\nlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass er der einzige männliche Mie-\nter im Mehrfamilienhaus ist. Ausweislich der Lichtbilder ist z. B. noch mindestens eine \nFirma unter der Anschrift ansässig. Zudem hat der für die damaligen Ermittlungen zu-\nständige Polizeibeamte in einem Telefonat mit der Beklagten erklärt, dass der Sach-\nverhalt von einer Gerichtsvollzieherin angezeigt worden sei, die die Tat auf sich bezo-\n16 \n17 \n\n \n \n10\ngen und sogar einen möglichen Verdächtigen benannt habe. Es habe keine Erkennt-\nnisse bei den Ermittlungen gegeben, dass die Tat dem Kläger gegolten haben könnte. \nDas Ermittlungsverfahren gegen „unbekannt“ sei eingestellt worden, nachdem ein Tä-\nter nicht habe ermittelt werden können. Soweit der Kläger die Aussage des ermitteln-\nden Polizeibeamten als „belanglos und zu ignorieren“ bezeichnet, folgt der Senat dieser \npauschalen und nicht nachvollziehbaren Einschätzung, die offensichtlich ihre Ursache \ndarin hat, dass die Aussage des ermittelnden Polizeibeamten den mit dem Vortrag die-\nses Vorfalls verfolgten Interessen des Klägers zuwiderläuft, nicht. Vielmehr sieht der \nSenat dadurch nochmals die Beurteilung des Vorfalls durch das Verwaltungsgericht als \nbestätigt an. \nAber auch der nächtliche Steinwurf gegen die Hauseingangstür des Mehrfamilienhau-\nses lässt sich nicht als Angriff auf den Kläger qualifizieren. Hierzu hat der Kläger in \nseiner Klagebegründung vom 27. März 2019 offensichtlich falsch dahingehend vorge-\ntragen, das in das Zimmer, in dem die bei dem Kläger angestellte Schreibkraft Frau K. \narbeitet, ein handgroßer Stein durch das Fenster geworfen wurde. Tatsächlich ergibt \nsich aus der durch Frau K. erstatteten Anzeige, dass sich der Vorfall nicht am 15. No-\nvember 2017, sondern im Zeitraum 15. Februar 2018 18.00 Uhr bis 16. Februar 2018 \n8.00 Uhr ereignete und der Stein gegen die Hauseingangstür, welche dadurch von bei-\nden Seiten einriss und splitterte, geworfen wurde. Insoweit ist dem Kläger zwar zuzu-\ngeben, dass es zumindest möglich erscheint, dass die Tat einem der Gerichtsvollzieher \ngalt. Genauso möglich ist es aber, dass der Steinwurf irgendeinem der anderen Mieter \nim Haus oder sogar keiner Person konkret gegolten hat. Eine individuelle Gefährdung \ndes Klägers lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Das gilt gleichermaßen auch für \ndie vom Kläger vorgelegten, an ihn gerichteten Schreiben von Reichsbürgern und \nSelbstverwaltern. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zur Begründung von deren feh-\nlender Geeignetheit zur Begründung einer aktuellen Gefahr für den Kläger zutreffend \nauf deren teilweise längeres zeitliches Zurückliegen (2013, 2014) sowie deren Be-\nschränkung auf inhaltsleere, pauschale Drohungen abgehoben. Mit dieser Argumenta-\ntion des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt und insoweit \nauch nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese Auffassung unzutreffend sein \nkönnte. \nSchließlich hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen \nZweifel im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht verneinte berufsgruppentypische \nGefährdungslage dargelegt. Soweit er weitere Presseartikel über Einzelfälle von Be-\ndrohungen und gewaltsamem Vorgehen von Reichsbürgern gegen Gerichtsvollzieher, \n18 \n19 \n\n \n \n11\nAuszüge aus den Verfassungsschutzberichten von Sachsen-Anhalt und Sachsen zu \nReichsbürgern und Selbstverwaltern sowie die Studie des dbb beamtenbund und tarif-\nunion Landesbund Hessen zur „Gewalt gegen Beschäftigte im Öffentlichen Dienst des \nLandes Hessen“ vorgelegt hat, belegen diese die vom Verwaltungsgericht erkannte \nund auch von der Beklagten nicht bestrittene Tatsache, dass der Beruf des Gerichts-\nvollziehers allgemein mit besonderen Gefahren verbunden ist und sich diese Gefah-\nrenlage in den letzten Jahren erhöht hat. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend \nfestgestellt, dass dieselbe allgemeine Gefahrenlage auch andere Berufsgruppen in \ndemselben Maß treffe und als Beispiele Polizeibeamte, Bewährungshelfer, Vollstre-\nckungsbeamte, Bedienstete in Justizvollzugsanstalten und private Sicherheitsdienste \ngenannt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die vom Kläger vor-\ngelegten Zeitungsartikel und Schreiben keine Gefährdungslage von Gerichtsvollzie-\nhern belegen, die über die Gefährdungslage anderer, oben genannter Berufsgruppen \nim öffentlichen Dienst hinausgehe. Hieran ändern auch die vom Kläger mit seiner Zu-\nlassungsbegründung vorgelegten weiteren Unterlagen nichts. Auch handelt es sich da-\nbei nicht um statistische Angaben, die Gerichtsvollzieher betreffen, oder Ergebnisse \nrepräsentativer Umfragen. Soweit z. B. in dem vorgelegten Auszug aus dem für den \nKläger wegen seines Dienstortes einschlägigen Verfassungsschutzbericht des Landes \nSachsen-Anhalt 2018 (dort S. 94) die Rede davon ist, dass Reichsbürger und Selbst-\nverwalter immer wieder auch gewalttätig gegenüber Behördenvertretern in Erschei-\nnung treten würden, bestätigt dies, dass es in der Vergangenheit zu Zwischenfällen \ngekommen ist und auch zukünftig erneut kommen kann, sagt aber nichts zu Anzahl \nund Häufigkeit derartiger Vorfälle aus. Die Ausführungen sprechen zudem allgemein \nvon „Behördenvertretern“, was die Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher allenfalls mit \neinbezieht, sich aber keinesfalls ausschließlich auf diese Berufsgruppe beschränkt. \nDen Ausführungen kann also gerade nicht entnommen werden, dass Anzahl und Häu-\nfigkeit der Zwischenfälle so hoch sind, dass jeder einzelne Gerichtsvollzieher gefährdet \nwäre. Die vorgelegte hessische Studie mit dem Titel „Gewalt gegen Beschäftigte im \nÖffentlichen Dienst des Landes Hessen“ basiert auf einer nicht repräsentativen Befra-\ngung aus dem Zeitraum September bis November 2019. Die Verfasser weisen in der \nZusammenfassung selbst darauf hin, dass die Einschränkung der Aussagekraft der \nStudie im Hinblick auf jede Art der Hochrechnung und der anteilmäßigen Betroffenheit \nbestimmter Berufsgruppen von Gewalt höchst relevant sei und eine quantitative Aus-\nsage zur Gewaltbetroffenheit aufgrund der Methodik nicht getroffen werden könne. Da-\nmit sind die vom Bundesverwaltungsgericht für eine berufsgruppentypische Gefähr-\ndungslage geforderten Voraussetzungen - wie schon das Verwaltungsgericht entschei-\ndungstragend festgestellt hat - nicht erfüllt. \n\n \n \n12\n3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO liegt nicht vor. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru-\nfungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \noder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung \ndieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin-\ndest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, \nd. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll. Nicht \nklärungsbedürftig ist eine Rechtssache, wenn die Frage in der Rechtsprechung geklärt \nist. Anderes ist ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn die Rechtsprechung er-\nheblicher Kritik ausgesetzt war und neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen wer-\nden, die in der damaligen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden konnten und \ngeeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen (SächsOVG, Beschl. v. 31. März \n2008 - 5 B 377/06 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage \n2018, § 124a Rn. 211 f.). \nDer Kläger ist der Auffassung, die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung \nund die Entscheidung des Verwaltungsgerichts werfe folgende Rechtsfrage auf: Unter \nwelchen Voraussetzungen ist ausnahmsweise eine abstrakte Gefährdung von Berufs-\ngruppen, insbesondere der Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher, mit der Folge der Ein-\ntragung einer Auskunftssperre gegeben? Diese Fragestellung betreffe eine Vielzahl \nvon Fällen, da in Sachsen an den jeweiligen Gerichten viele Gerichtsvollzieher tätig \nseien. \nEs fehlt an der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage, da sie durch die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2017 (- 6 B 49/16 -) bereits geklärt ist. \nEine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt \ndaher nicht in Betracht. Gemäß dem bereits oben dargestellten Zitat hat das Bundes-\nverwaltungsgericht unter Rn. 9 seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die An-\nnahme einer abstrakten Gefahr allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Berufs-\n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n13\ngruppe für die Eintragung einer Auskunftssperre dargestellt. Es ist auch nicht ersicht-\nlich, dass diese Rechtsprechung heftiger Kritik ausgesetzt gewesen ist. Überdies hat \nder Kläger nach den obigen Ausführungen keine neuen erheblichen Tatsachen vorge-\ntragen, die in der damaligen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden konnten und \ngeeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Da es sich letztlich um eine Ent-\nscheidung im jeweiligen Einzelfall handelt, bedurfte es auch keiner näheren Konkreti-\nsierung dieser allgemeinen Anforderungen im Hinblick auf einzelne Berufsgruppen, wie \nhier die der Gerichtsvollzieher. \n4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben \nsich schließlich auch nicht aus der zwischenzeitlichen Änderung des § 51 BMG. Ob-\nwohl der Kläger auf das Gesetzgebungsverfahren zur u. a. Änderung des § 51 BMG \naußerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hingewiesen \nhat, war die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Zulassungsantrag \nbereits in Kraft getretene Änderung des § 51 BMG zu berücksichtigen. Denn nach ma-\nteriellem Recht kommt es für die hier vom Kläger erhobene Versagungsgegenklage als \nbesondere Form einer Verpflichtungsklage für die Beurteilung seines geltend gemach-\nten Anspruchs auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister auf die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung/der letzten mündlichen \nVerhandlung an (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 92 m. \nw. N.). \nGemäß den nach der erstinstanzlichen Entscheidung neu eingefügten Sätzen 2 und 3 \ndes § 51 Abs. 1 BMG ist ein ähnliches schutzwürdiges Interesse insbesondere der \nSchutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen \nsowie unbefugten Nachstellungen (Satz 2) und ist bei der Feststellung, ob Tatsachen \nim Sinne des Satzes 1 vorliegen, auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine \nandere Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund seiner beruflichen \noder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maß Anfeindungen \noder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (Satz 3). In der Gesetzesbegründung heißt \nes hierzu, dass durch die Änderungen in § 51 BMG insbesondere Personen besser \ngeschützt werden sollen, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement, \nbeispielsweise im kommunalpolitischen Bereich, in den Fokus gewaltbereiter Personen \noder Gruppen geraten. Durch den neuen Satz 3 des Absatzes 1 sei im Rahmen der \nTatsachenfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 künftig zu berücksichtigen, wenn Angehö-\nrige einer Personengruppe aufgrund ihrer konkreten beruflichen oder ehrenamtlich \n24 \n25 \n\n \n \n14\nausgeübten Tätigkeit einer abstrakten Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Frei-\nheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen ausgesetzt sind. Die Überschreitung der \nmaßgeblichen Gefahrenschwelle solle aber auch weiterhin in Bezug auf eine konkrete \nPerson eine Darlegung ihrer Verhältnisse voraussetzen. Derart ausdrücklich zu statu-\nieren, dass sich aus der im Einzelfall beruflich oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit \neine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ergeben kann, erfolge vor dem Hintergrund, dass \ndiesbezüglich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. \nv. 7. März 2016 - 6 B 11.16 - und v. 14. Februar 2017 - 6 B 49/16 -) Unsicherheit \nentstanden war, auch wenn diese sich nur auf ganze Berufsgruppen ohne Bezug zur \nkonkreten Tätigkeit bezogen hatte (BT-Drs. 19/17741 S. 39). \nAus Sicht des Senats handelt es sich dabei um eine Klarstellung, nicht jedoch eine \nAbschaffung oder Aushebelung der bisher an eine berufsgruppentypische Gefähr-\ndungslage durch das Bundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen. Schließlich \nführt auch die Gesetzesbegründung ausdrücklich aus, dass die Überschreitung der \nmaßgeblichen Gefahrenschwelle auch weiterhin in Bezug auf eine konkrete Person \neine Darlegung ihrer Verhältnisse voraussetzt. \nAus dem Ziel der Änderungen des § 51 BMG, insbesondere die Personen besser zu \nschützen, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement in den Fokus ge-\nwaltbereiter Personen oder Gruppen geraten, kann demgegenüber nicht abgeleitet \nwerden, dass nunmehr die alleinige Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe, die allgemein \nbei ihrer Berufsausübung Gefahren ausgesetzt ist, ohne weitere Voraussetzungen für \ndie Eintragung einer Auskunftssperre ausreichen soll. Denn dies wäre wiederum mit \nden oben bereits dargestellten Zwecken des Melderegisters, der Melderegisteraus-\nkunft sowie dem Ausnahmecharakter der Auskunftssperre nicht vereinbar und hätte \nvor diesem Hintergrund einer spezifischen Begründung des Gesetzgebers bedurft. So \nmuss die Entscheidung über die Eintragung einer Auskunftssperre einerseits das In-\nformationsbedürfnis der Allgemeinheit gerade auch für die Verfolgung privatrechtlicher \nAnsprüche und andererseits das individuelle Schutzinteresse des von einer Meldere-\ngisterauskunft Betroffenen in den Blick nehmen (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16. Januar \n2020 - 17 K 2200/18 -, juris Rn. 35). Der Gesetzgeber hat dafür in § 44 Abs. 1 Satz 1 \nBMG einen grundsätzlich voraussetzungslosen Auskunftsanspruch - der nicht von der \nGeltendmachung eines berechtigten Interesses abhängt - geschaffen, dem die An-\nnahme zugrunde liegt, dass es sich bei den zu erteilenden Daten ohnehin um offen-\nkundige Daten handelt, die jedermann zugänglich gemacht werden können. Darin \n26 \n27 \n\n \n \n15\nkommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass sich der Einzelne nicht ohne trif-\ntigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und \nes hinnehmen muss, dass andere - auch mit staatlicher Hilfe - Kontakt zu ihm aufneh-\nmen. Der Verzicht auf eine einzelfallbegründete und zahlengetragene Gefährdungs-\nprognose für die Eintragung einer Auskunftssperre widerspräche insoweit der gesetz-\ngeberischen Grundentscheidung (VG Gelsenkirchen, a. a. O. Rn. 36-40 m. w. N.). Hie-\nran hat sich auch durch die Ergänzung des § 51 Abs. 1 BMG nichts geändert. \nNach alledem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. \n§ 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die \nkeine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n30 \n29 \n28 \n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-17/3-a-968-19","cited_norms":[{"jurabk":"BMG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":21},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BMG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BMG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-17/3-a-968-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487327","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.997666+00:00"}}