{"status":"available","doknr":"OLD487326","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-21","aktenzeichen":"6 A 681/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 681/19.A \n \n6 K 426/17.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n3. des \n \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nund den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 21. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 6. Mai 2019 - 6 K 426/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder eines in § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. \n1. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen: \na) „ob im Falle der Gefahr der Kindesentziehung durch die Familie eines verstorbenen \nEhemannes eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation in \nBetracht kommt, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Verfolgung durch die \nGewährung von Witwenrente“ und \nb) „ob auch Personen, die nicht Angehörige terroristischer Vereinigungen waren, \nlandesweite Verfolgung droht, da Familienangehörige entweder der Zugehörigkeit \nbeschuldigt wurden oder diesen wirklich angehörten“ \nrechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. \na) Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage - von einer hier \nnicht einschlägigen Ausnahme abgesehen - prinzipiell nicht unter Annahme von \nTatsachen begründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten \nSachverhalt abweichen, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden \nVerfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. und v. \n17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März \n2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9 zum Revisionsrecht). Das Verwaltungsgericht hat unter \nNr. 3 a) der Entscheidungsgründe die in der ersten Frage vorausgesetzte „Verfolgung“ \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nmangels eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Grundes verneint, soweit die \nKlägerin zu 1 befürchtet, dass die Familie ihres verstorbenen Ehemanns den Kläger zu \n2 zu sich holen wolle. Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. \ndazu unter 2) richtet sich nicht gegen die Feststellung, dass den Klägern durch die \nFamilie des verstorbenen Ehemanns/Vaters keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 \nNr. 1 AsylG droht, sondern betrifft die von der Klägerin zu 1 geschilderten behördlichen \nVerfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Extremismus. \nSchon aus diesem Grund stellt sich die erste Frage nicht, soweit das \nVerwaltungsgericht die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen \nhat. \nAuch soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Gewährung des subsidiären \nSchutzstatus abgewiesen hat, rechtfertigt die erste Frage die Zulassung der \nGrundsatzberufung selbst dann nicht, wenn man sie dahin versteht, dass die Kläger \ngeklärt wissen möchten, ob bei der einer Kindesmutter drohenden Gefahr eines \nernsthaften Schadens in Form der Kindesentziehung durch die Familie des \nverstorbenen Vaters in islamisch geprägten Landesteilen der Russischen Föderation \nim Sinne des § 3e i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG eine innerstaatliche Fluchtalternative in den \nübrigen Teilen der Russischen Föderation bestehe. Denn die Antragsbegründung \nerfüllt nicht die Anforderungen, die an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung \nnach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu stellen sind. \nStützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer \nverallgemeinernd \nformulierten \nTatsachenfrage, \nerfordert \ndie \nDarlegung \nder \nKlärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die \nEntscheidung \nerheblichen \nTatsachen \nauch \neiner \nanderen \nals \nder \nvom \nVerwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine \nnähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen \nUrteil und mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten \nErkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung \nbestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 5. Januar \n2021 - 6 A 12/19.A -, juris Rn. 4). Das leistet die Antragsbegründung der Kläger nicht. \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDas Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1 weder in ihrer \nAnhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung konkrete \nMaßnahmen angegeben hatte, die die Familie ihres verstorbenen Ehemanns mit dem \nZiel der Kindesentziehung ergriffen hat oder ergreifen könnte, unter Berufung auf ein \nLänderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 31. \nAugust 2018 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass Kinder in \nder Praxis der Russischen Föderation bei Scheidungen zu 99 Prozent bei der Mutter \nverbleiben; im vom islamischen (Gewohnheits)Recht geprägten Tschetschenien \nwürden staatliche Gerichte zwar oft Entscheidungen zugunsten der Mutter treffen, die \nvon den (Verwandten der) Väter aber oft ignoriert würden. Falls das auch für I........... \ngelte, wo die Klägerin zu 1 mit ihren Kindern noch ca. zweieinhalb Jahre nach dem Tod \nihres Ehemanns vor der Aufenthaltnahme in D....... gelebt habe, bestehe für sie eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation. Dabei \nist das Verwaltungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass die Familie dort \nwegen Maßnahmen der Angehörigen des verstorbenen Ehemanns/Vaters „keine \nbegründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d \nAsylG hat“ (richtig: keiner tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt \noder Zugang zu Schutz davor erhältlich wäre, vgl. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 1, \n§ 3 d AsylG). Auch wenn die Darlegungsanforderungen sich an der Begründungstiefe \ndes angefochtenen Urteils zu orientieren haben und nicht überspannt werden dürfen, \nreicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der ersten Frage jedenfalls nicht \nder bloße Hinweis aus, dass es für die Familienangehörigen des verstorbenen \nEhemanns/Vaters der Kläger ein Leichtes sei, diese durch Anfragen bei den \nRentenbehörden „aufzuspüren“. Die Kläger hätten entweder Erkenntnismittel oder \nReferenzfälle dafür aufzeigen müssen, dass es nach dem Aufspüren einer Familie in \nanderen Teilen der Russischen Föderation zu Fällen der Kindesentziehung durch die \nin einem islamisch geprägten Landesteil lebenden Angehörigen des verstorbenen \nVaters kommt, ohne dass die russischen Behörden am Zufluchtsort der Familie Schutz \nbieten oder ggf. Hilfestellung bei der Rückholung und Maßnahmen der Strafverfolgung \ngegen Kindesentführung einleiten würden. Alternativ hätten die Kläger auch auf \ndivergierende Rechtsprechung verweisen können (vgl. etwa VG Berlin, Urt. v. 30. \nAugust 2018 - 33 K 428.16 A -, juris Rn. 40), um zumindest eine gewisse \nWahrscheinlichkeit dafür dazulegen, dass die Frage anders als von der Vorinstanz \nangenommen \nzu \nbeantworten \nwäre. \nDiesen \nAnforderungen \ngenügt \ndie \nAntragsbegründung nicht ansatzweise. \n6 \n\n \n \n5\nb) Auch die zweite Frage, mit der die Kläger der Sache nach geklärt wissen wollen, ob \nbei Personen - wie der Klägerin zu 1 -, deren Familienangehörige der Zugehörigkeit zu \neiner terroristischen Vereinigung verdächtigt wurden und die selbst einem \nTerrorismusverdacht unterliegen, wegen einer ihnen unterstellten politischen \nÜberzeugung der Verfolgungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 \nAsylG anzunehmen ist, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzberufung. Denn soweit \ndie Frage, die das Verwaltungsgericht unter Nr. 3 a) der Entscheidungsgründe ohne \nFeststellung landesspezifischer Tatsachenverhältnisse verneint hat, als Rechtsfrage \nallgemein \nklärungsfähig \nist, \nist \nsie \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt und bedarf - mangels hier \nentgegenstehender Darlegungen der Kläger - keiner erneuten Klärung in einem \nBerufungsverfahren. Zu den Bedingungen, unter denen bei bestehendem \nTerrorismusverdacht eine Verfolgung wegen einer politischen Verfolgung verneint \nwerden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C \n28/99 -, juris Rn. 12 ff.) ausgeführt, es sei in seiner eigenen und der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts \n„anerkannt, dass Maßnahmen trotz der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale aus \ndem Bereich politischer Verfolgung herausfallen können, wenn sie der staatlichen \nSelbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen. Dies gilt insbesondere \nfür Maßnahmen, die der Staat im Bereich der Terrorismusabwehr ergreift, wenn und \nsoweit er sich dabei auf die Abwehr des Terrorismus beschränkt und nicht unter dem \nDeckmantel behaupteter Terrorismusbekämpfung politische Verfolgung betreibt. \nDerartige Maßnahmen können repressiver oder präventiver Natur sein. Sie müssen \nsich, um asylunerheblich zu sein, nicht notwendig gegen konkret Tatverdächtige \nrichten, sondern können auch Unbeteiligte treffen, soweit sie terroristischen Aktivitäten \nvorbeugen oder diese aufklären sollen. Dies kann auch die Möglichkeit einschließen, \nUnbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um z.B. ihre Identität zu überprüfen (vgl. \nBVerfGE 80, 315 <336 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O. \nS. 257 f.; BVerwGE 87, 141 <146>). Welche Abwehrmaßnahmen im Einzelnen bei \nobjektiver, wertender Betrachtung noch als \"legitim\" und dem Rechtsgüterschutz \ndienend anzuerkennen sind mit der Folge, dass sie nach ihrem äußeren \nErscheinungsbild aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen, entzieht sich \neiner abstrakten Festlegung. Diese Frage kann letztlich nur anhand der konkreten \nUmstände des Einzelfalles, vor allem unter Berücksichtigung der jeweiligen \nSicherheitslage und der allgemeinen Verhältnisse in dem betreffenden Staat beurteilt \nwerden. In jedem Fall bedarf es sorgfältiger tatrichterlicher Feststellungen zu \ndenjenigen Umständen, die trotz Anknüpfung bestimmter Maßnahmen an \nasylerhebliche Merkmale wie Rasse, Religion, Ethnie oder politische Überzeugung \nergeben sollen, dass diese Maßnahmen objektiv nur auf asylunerhebliche Ziele \nbezogen und gerichtet sind, ohne den Einzelnen zumindest auch wegen eines \nunverfügbaren Merkmals zu treffen und auszugrenzen. Hierbei ist auch die jeweilige \nRechtslage und deren Beachtung in der Rechtswirklichkeit in den Blick zu nehmen. \nMaßnahmen zum Rechtsgüterschutz, die auch in einem Rechtsstaat zulässig und \nüblich sind, werden im Allgemeinen keine asylerhebliche Zielrichtung haben. \n(…) \n7 \n\n \n \n6\nMaßnahmen der Terrorismusbekämpfung können als asylerhebliche Verfolgung zu \nbewerten \nsein, \nwenn \nzusätzliche \nUmstände \n- \nz.B. \neine \ngesteigerte \nVerfolgungsintensität in Form einer unüblichen oder vergleichsweise härteren \nBestrafung oder Behandlung - darauf schließen lassen, dass der Betroffene jedenfalls \nauch wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Nicht asylbegründend sind \nstaatliche Maßnahmen also nur dann, wenn sie nach Art und Intensität \nAbwehrcharakter haben und den Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der \ndamit zusammenhängenden Straftaten nicht verlassen. Wird darüber hinaus der \npolitische Gegner - in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal - verfolgt, kommt \nden dabei eingesetzten staatlichen Maßnahmen asylbegründende Wirkung zu. So \nvermag die an sich legitime Bekämpfung des Terrorismus staatlichen Gegenterror nicht \nzu rechtfertigen, der etwa darauf gerichtet ist, die unbeteiligte zivile Bevölkerung in \nErwiderung des Terrorismus unter den Druck brutaler staatlicher Gewalt zu setzen. \nExtralegale Maßnahmen und gravierende Menschenrechtsverletzungen werfen auch \nim Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die \nFrage auf, ob damit nicht zumindest auch asylerhebliche Ziele verfolgt werden (vgl. \nBVerfGE 80, 315 <339 f.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O., \nS. 257 f.; BVerwGE 87, 152 <153 f.>). \nEin derartiges Umschlagen in eine asylerhebliche Verfolgung liegt dementsprechend \ndann nahe, wenn die staatlichen Maßnahmen das der reinen Terrorismusbekämpfung \nangemessene Maß überschreiten, insbesondere, wenn sie mit erheblichen \nkörperlichen Misshandlungen einhergehen; aber auch bei einer übermäßig langen \nFreiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In diesen Fällen spricht eine \nVermutung dafür, dass sie den Einzelnen zumindest auch wegen seiner \nasylerheblichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen. Wird \nFolter angewandt, gilt diese Vermutung in erhöhtem Maße. Der Tatrichter muss daher \nsorgfältig prüfen, ob es besondere Gründe gibt, die es erlauben, solche Eingriffe \nausnahmsweise nicht als politische Verfolgung anzusehen, etwa, weil es sich um \n\"landesübliche\", auch in vergleichbaren Fällen ohne jeden politischen Bezug \neingesetzte und damit insoweit nicht auf asylerhebliche Merkmale zielende \nMaßnahmen handelt. Je gravierender die Maßnahme in Freiheit oder körperliche \nUnversehrtheit eingreift, desto gründlicher muss diese Prüfung erfolgen. Den \nAsylbewerber trifft hierfür keine Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch BVerfG, \nKammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O., S. 259).“ \nIm Streitfall ist unschädlich, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zu \nlandesüblichen Abwehrmaßnahmen getroffen hat. Denn der Antragsbegründung sind \nkeine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die darin unter Bezugnahme auf zwei \nErkenntnismittel genannten, von Sicherheitskräften der Russischen Föderation im \nZuge der Terrorismusbekämpfung „oft“ angewandten Maßnahmen (Verschleppung, \ngrundlose tagelange Inhaftierung, Folter, Misshandlung oder gar Tötung), die in den \nBereich der politischen Verfolgung hineinfallen würden, gegenüber der Klägerin zu 1 \nergriffen worden wären. Die von ihr vorgetragenen und vom Verwaltungsgericht unter \nNr. 3 a) der Entscheidungsgründe als wahr unterstellten Maßnahmen wie Verhöre, \nerkennungsdienstliche Maßnahmen und Hausdurchsuchungen waren mit keinerlei \nGewaltanwendung oder Inhaftierung verbunden und stellen ersichtlich keine \nextralegalen Maßnahmen oder gravierenden Menschenrechtsverletzungen dar, die ein \nzulässiges Maß im Rahmen der Terrorismusbekämpfung verlassen. Unter diesen \n8 \n\n \n \n7\nUmständen rechtfertigen es die Darlegungen der Kläger nicht, die Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der zweiten Frage zuzulassen. \n2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen eines Verfahrensmangels in \nGestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht. \nDas Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet \ndas Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, \njuris Rn. 29; BVerwG, Beschl. v. 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17; \nSächsOVG, Beschl. v. 6 A 577/20.A -, juris Rn. 3). Die Beteiligten müssen Gelegenheit \nerhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen \nerklären zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris Rn. \n47; BVerwG, Beschl. v. 9. Januar 2020 a. a. O.). Allerdings sind die Gerichte nicht \ngehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu \nbefassen. Vielmehr ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht den ihm \nunterbreiteten Prozessstoff auch dann umfassend in Erwägung gezogen hat, wenn zu \nbestimmten Punkten ausdrückliche Erörterungen in den Entscheidungsgründen fehlen. \nDeshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass \ntatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis \ngenommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. \nv. 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818/88 - juris, Rn. 34 m. w. N.) Nach diesem Maßstab ist \neine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. \nDie Kläger machen als Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, das Verwaltungsgericht \nhabe sich nicht mit ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt, \nwonach die Klägerin zu 1 auf einer Liste des Zentrums zur Bekämpfung des \nExtremismus stehe und die Ermittler ihr gesagt hätten, dass sie nach dem Tod ihres \nEhemanns unter Beobachtung stehe. Besondere Umstände, aus denen hervorginge, \ndass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag übergangen haben könnte, bestehen \nnicht. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil im Grunde bereits aus der von den Klägern \nselbst zitierten Urteilspassage, der die Feststellung zu entnehmen ist, dass \nbehördlicherseits „die Befürchtung besteht, dass auch die Klägerin zu 1 terroristischen \nAktivitäten nachgeht“ sowie jedenfalls aus dem unmittelbaren Zusammenhang, in dem \ndas Verwaltungsgericht nicht nur die Ausführungen der Klägerin zu 1 in der Anhörung \nvor dem Bundesamt, sondern auch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung \nals wahr unterstellt. Dass das Gericht aus ihrem Vortrag nicht die von der Klägerin zu \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n8\n1 gewünschte Schlussfolgerung ihrer politischen Verfolgung gezogen hat, kann mit der \nGehörsrüge nicht angegriffen werden. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-21/6-a-681-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-21/6-a-681-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487326","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.972158+00:00"}}