{"status":"available","doknr":"OLD487324","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-22","aktenzeichen":"3 B 270/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 270/21 \n \n3 L 339/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. \n2. \n3. \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \n \nEinreise nach Deutschland wegen Quarantäneanordnung bzgl. Corona; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 22. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 18. Juni 2021 - 3 L 339/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, \nauf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstin-\nstanzlichen Beschlusses. \n1. Der 2005 geborene Antragsteller zu 1 geht im Vereinigten Königreich Großbritan-\nnien, dort in C., zur Schule und reiste am 18. Juni 2021 auf dem Luftweg zwecks Feri-\nenaufenthalt bei seinen Eltern, den Antragstellern zu 2 und zu 3, in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Mit E-Mail der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2021 wurde ihm auf-\ngrund seiner Einreisemeldung mitgeteilt, dass das Vereinigte Königreich als Virusvari-\nantengebiet geführt werde und er sich deshalb gemäß § 4 CoronaEinreiseV für einen \nZeitraum von 14 Tagen, konkret bis zum Ablauf des 2. Juli 2021 abzusondern habe. \nEine Möglichkeit zur Verkürzung des Quarantänezeitraumes bestehe nicht. \nDie Antragsteller suchten wegen dieser aus ihrer Sicht rechtswidrigen Beschränkungen \nam 16. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Leipzig um einstweiligen Rechtsschutz \nnach. \nMit Beschluss vom 18. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Anträge ab-\ngelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt es im Wesentlichen aus: Weder \nder Antragsteller zu 1 noch die Antragsteller zu 2 und 3 hätten einen Anordnungsan-\nspruch glaubhaft gemacht. Die für den Antragsteller zu 1 nach der Einreise in die Bun-\ndesrepublik geltenden Bestimmungen ergäben sich aus § 4 CoronaEinreiseV. Danach \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \nhabe er sich aufgrund seiner Einreise aus einem Virusvariantengebiet für einen Zeit-\nraum von 14 Tagen abzusondern. Dabei sei unerheblich, aus welchem Teil des Verei-\nnigten Königreichs er eingereist sei und welche Inzidenz dieses Gebiet aufweise, da \neine Differenzierung durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Gesund-\nheit und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nicht vorgenommen \nworden sei. Überdies normiere die Coronavirus-Einreiseverordnung die Verpflichtung \nzur Absonderung nach der Lage im Ausreiseland und nicht anhand der Einreisegründe. \nEin Ausnahmetatbestand i. S. d. § 6 Abs. 1 CoronaEinreiseV liege ebenfalls nicht vor. \nWeder die Antragsgegnerin noch das Gericht könnten ohne gesetzliche Grundlage \neine Befreiung des Antragstellers zu 1 von der Quarantäneverpflichtung oder ein Ver-\nlassen der Wohnung zum Treiben von Sport, Treffen mit Freunden, Familienangehöri-\ngen, Einkaufen o. Ä. anordnen. Dabei meine der Begriff „Wohnung“ in der Anordnung \nder Antragsgegnerin hier das gesamte Wohngrundstück, auf dem die Antragsteller \nwohnten. Die Corona-Einreiseverordnung erweise sich nach der im Eilverfahren allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch nicht als offensichtlich rechts-\nwidrig. Soweit auch die Antragsteller zu 2 und 3 von der Absonderung betroffen seien, \nsei auch eine Absonderung - wie hier - von geimpften Personen verhältnismäßig und \nvom Gesetzgeber explizit so gewollt, was sich u. a. aus § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verord-\nnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur \nVerhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergebe. Überdies seien staatliche Kon-\ntrollmaßnahmen zur Kontrolle und Durchsetzung der Quarantäneregeln bislang nicht \nangeordnet worden. \nMit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde ver-\nfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. \nDer Antragsteller zu 1 beantragt, \n1. festzustellen, dass der Antragsteller zu 1 die ihm angekündigten Quarantä-\nnemaßnahmen nicht befolgen muss, \nhilfsweise, dass ihm vorläufig eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Abs. 2 \nNr. 3 Coronavirus-Einreiseverordnung zu erteilen ist, \näußerst hilfsweise, dass dem Antragsteller zu 1 ermöglicht wird, durch Selbst-\ntests von der Quarantäneverpflichtung befreit zu werden, \n2. vorläufig die Rechtswidrigkeit der Normen der CoronaEinreiseV festzustellen, \n3. hilfsweise, dem Antragsteller zu 1 zu erlauben, die Wohnung zu verlassen \nund das Grundstück Hoepnerstraße 23 zu betreten, die Wohnung zum Ausüben \nvon Sport, zum Treffen mit Freunden, die sich registrieren lassen, zum Besuch \nseiner Schwester und seines Bruders, zur Durchführung einer Impfung, zum \nBesuch von Gottesdiensten und zum Einkauf zu verlassen. \n \n \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nDie Antragsteller zu 2 und 3 beantragen, \nfestzustellen, dass die Antragsteller zu 2 und 3 nicht zur zeitlichen und räumli-\nchen Trennung vom Antragsteller zu 1 verpflichtet sind, \ndie Antragsteller zu 2 und 3 nicht zur Duldung staatlicher Kontrollmaßnahmen \ndurch die Antragsgegnerin verpflichtet sind. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \nSie beruft sich auf ihre Antragserwiderung und die Begründung zur Corona-Einreise-\nverordnung. \n2. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller führt nicht zu einer Änderung der erst-\ninstanzlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis tref-\nfen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind nach \n§ 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde \nAnspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung \nergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung des zu si-\nchernden Anspruchs bedeutet, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers in seiner \nGesamtheit ergibt, dass das Bestehen des Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist. \nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller \ndie besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung dargelegt hat, die es ihm \nunzumutbar macht, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dabei ist nach ständiger \nRechtsprechung ausnahmsweise auch eine Entscheidung, die die Hauptsache faktisch \nvorwegnimmt, dann gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung ef-\nfektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendig ist, insbesondere wenn ohne \nsie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragstel-\nler entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsa-\nche nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2021 - 6 B \n266/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.). \n2.1 Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der \nAntragsteller zu 1 einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n5 \nUnstreitig ist der Antragsteller zu 1 am 18. Juni 2021 aus dem Vereinigten Königreich \nGroßbritannien, bei dem es sich seit dem 23. Mai 2021 um ein Virusvariantengebiet \n(vgl. https://www.rki.de/risikogebiete) handelt, in die Bundesrepublik eingereist und un-\nterfällt folglich der Regelung des § 4 CoronaEinreiseV. Er ist danach verpflichtet, sich \nunverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum von 14 Tagen \nabzusondern, § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 5 CoronaEinreiseV. Auch unterfällt der \nAntragsteller zu 1 keinem der in § § 6 Abs. 1 und 2 CoronaEinreiseV geregelten Aus-\nnahmetatbestände, da hier jeweils die Rückausnahmen in § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. \n2 Satz 2 CoronaEinreiseV einschlägig sind. \n2.2 Soweit das Verwaltungsgericht die Coronavirus-Einreiseverordnung nach summa-\nrischer Prüfung nicht für offensichtlich rechtswidrig hält, ist das Beschwerdevorbringen \ndes Antragstellers zu 1 nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen. \nZunächst sieht der Senat keine Anhaltspunkte für die im Schriftsatz des Prozessbevoll-\nmächtigten des Antragstellers vom 21. Juni 2021 behauptete Verfassungswidrigkeit \nder Ermächtigungsgrundlage der angegriffenen Verordnung. Der behauptete Verstoß \ngegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht ersichtlich und ange-\nsichts der Detailliertheit des § 36 Abs. 8 und 10 IfSG, auf den die Verordnung gestützt \nist, bei summarischer Prüfung für den Senat nicht feststellbar. \nSo ergibt sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelungen der Coronavirus-\nEinreiseverordnung insbesondere nicht aus einer Unvereinbarkeit der Regelungen mit \nder Unterscheidung von Gesetz und Gesetzesvollzug. Der Prozessbevollmächtigte \nführt hierzu aus, dass die Antragsgegnerin nur noch Vollzugsbehörde ohne eigenen \nErmessensspielraum bei der Ausführung sei. Der Antragsgegnerin werde es danach \nunmöglich gemacht, ihre ureigene verfassungsrechtliche Aufgabe wahrzunehmen und \nim konkreten Fall zu prüfen, ob und welche Maßnahmen überhaupt erforderlich sind. \nSo gehe eine zentrale rechtsstaatliche Freiheitssicherungsfunktion verloren. \nDem folgt der Senat nicht. Zutreffend handelt es sich bei den angegriffenen Bestim-\nmungen zur Absonderungspflicht um zwingende Regelungen. Bei Vorliegen der dort \nim Einzelnen benannten Voraussetzungen steht der Behörde kein Handlungsspielraum \nzu. Dennoch ist der Vollzug des Gesetzes nach wie vor den Ländern überlassen und \nenthält die Verordnung keine Vollzugsregelungen. Der Verordnungsgeber greift mit \nden Regelungen nicht in den eigentlichen Vollzug ein. Auch in anderen Bereichen gibt \nes derart zwingende Regelungen, z. B. im Fahrerlaubnisrecht. Hat der Fahrerlaubnis-\ninhaber eine bestimmte Anzahl an Punkten im Fahreignungsregister angesammelt, \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n6 \ndann ist ihm (zwingend) die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass der Fahrerlaubnis-\nbehörde hier noch ein Ermessensspielraum zustünde. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1 mangelt es der Regelung des § 4 \nAbs. 1 CoronaEinreiseV auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche Rege-\nlungen - ebenso wie Verordnungsregelungen - so gefasst sein, dass der Betroffene \nseine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein \nVerhalten danach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhö-\nhen sich mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in \ngrundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht \nzur Folge, dass die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. \nDem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen ju-\nristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990 \n- 1 BvR 402.87 -, juris Rn. 45). Es ist auf die Sicht eines durchschnittlichen Normad-\nressaten abzustellen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. \nSoweit sich der Antragsteller zu 1 hier an dem Wort „Wohnung“ und dessen Auslegung \ndurch die Antragsgegnerin sowie dessen Verständnis durch das Verwaltungsgericht \nstößt, umfasst der Begriff als Sammelbegriff denknotwendig nach Sinn und Zweck der \nNorm auch das Einfamilienhaus, in dem jemand wohnt, ggf. einschließlich des zuge-\nhörigen Gartengrundstücks. Die Verordnungsbegründung führt hierzu aus, dass \nHaupt- oder Nebenwohnung die Meldeadresse des Erst- oder Zweitwohnsitzes ist (vgl. \nBegründung zur CoronaEinreiseV, S. 30, abgerufen unter https://www.bundesgesund-\nheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html). Nicht lösbare Ausle-\ngungsprobleme sieht der Senat im Hinblick auf diese Begrifflichkeit nicht. \nSoweit der Antragsteller zu 1 die fehlende Prüfung und Unterscheidung von Quaran-\ntäne und Absonderung durch die Antragsgegnerin als Beweis für die Rechtswidrigkeit \nder angeordneten Maßnahmen heranzieht, kann ihm der Senat ebenfalls nicht folgen. \nDenn er selbst führt aus, dass „Absonderung“ der Oberbegriff für Quarantäne, die nur \nAnsteckungsverdächtige und die Isolierung, die tatsächlich Erkrankte betreffe, sei, sich \neine inhaltliche Änderung durch die terminologische Richtigstellung in § 30 IfSG, der \nnunmehr mit „Absonderung“ und nicht mehr mit „Quarantäne“ überschrieben sei, aber \nnicht ergebe. \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n7 \nSoweit der Antragsteller zu 1 als weiteres Indiz für die Unbestimmtheit der Coronavirus-\nEinreiseverordnung die fehlende gesetzliche Definition, wann ein Virusvariantengebiet \nvorliegt, heranzieht, ist ihm zuzugeben, dass die Einstufung eines Gebietes als solches \nnachvollziehbar sein muss. Hieran hat der Senat indes keine Zweifel. § 2 Nr. 3 \nBuchst. b) CoronaEinreiseV definiert als Virusvariantengebiet ein Risikogebiet (d. \nh. ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministe-\nrium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesmi-\nnisterium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit \nCoronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde), wenn festgestellt wurde, dass in diesem \nRisikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten \nsind, wobei die Einstufung als Risikogebiet erst mit Ablauf des ersten Tages nach Ver-\nöffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Ad-\nresse https://www.rki.de/risikogebiete erfolgt. Die Verordnungsbegründung führt dazu \naus, dass maßgeblich für die Einstufung eines Gebietes im Ausland als Virusvarian-\ntengebiet a) die Verbreitung einer Virusvariante ist, die b) nicht zugleich in Deutschland \nähnlich stark verbreitet auftritt und von der c) anzunehmen ist, dass von ihr ein beson-\nderes Risiko aufgrund veränderter Viruseigenschaften ausgeht, wozu beispielsweise \neine vermutete oder nachgewiesene leichtere Übertragbarkeit oder andere Eigen-\nschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verstär-\nken, oder gegen die die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachte Infektion \nerreichten Immunität abgeschwächt ist. Das Robert Koch-Institut hat das Vorliegen der \ngenannten Merkmale im Hinblick auf die Delta-Variante des Coronavirus in Großbritan-\nnien festgestellt und dementsprechend das Vereinigte Königreich Großbritannien auf \nseiner Webseite als Virusvariantengebiet aufgelistet. Mit der Einstufung durch das Ro-\nbert Koch-Institut als einem fachkundigen Gremium ist auch eine gerichtliche Überprüf-\nbarkeit gegeben. Auch sieht der Senat keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn \nGebiete als Virusvariantengebiete ausgewiesen werden, die eine niedrigere Inzidenz \nals Deutschland haben. Denn die besondere Gefährlichkeit der Delta-Variante auf-\ngrund der höheren Virenlast und höheren Infektiosität stellen insoweit einen hinreichen-\nden sachlichen Grund für die Ausweisung dar. Weitere rechtsstaatliche Bedenken sieht \nder Senat vor diesem Hintergrund nicht. \n2.3 Die Darlegungen des Antragstellers zu 1 in seiner Beschwerdebegründung zeigen \nauch keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf. \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Eingriffe in Grundrechte, insbesondere \ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n8 \nverfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtab-\nwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden \nGründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch ge-\nwahrt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris \nRn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist \ngeeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist er-\nforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grund-\nrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der \nBeurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber \nein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beur-\nteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wich-\ntigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfas-\nsungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten \nTatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass \nBeschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit \nversprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDer Antragsteller zu 1 stellt die Geeignetheit der Maßnahme nicht in Frage. Nicht ge-\ngeben sei demgegenüber seiner Auffassung nach die Erforderlichkeit, da weniger ein-\nschneidende Mittel, wie z. B. das Tragen von Masken und Einhalten von Abständen, \nzur Verfügung stünden. Hierbei verkennt der Antragsteller zu 1 wiederum die beson-\ndere Gefährlichkeit der Delta-Variante des Coronavirus, die durch eine höhere Viruslast \nder infizierten Person und damit eine höhere Infektiosität gekennzeichnet ist. Dem kann \nnur mit einer konsequenten Absonderung der aus einem Virusvariantengebiet einrei-\nsenden Personen begegnet werden. Insoweit bieten das Tragen von Masken und das \nEinhalten von Mindestabständen gerade wegen der erhöhten Infektiosität betroffener \nPersonen nicht den gleichen Schutz. \nDer Senat geht auch nicht davon aus, dass sich die Regelung wegen nicht vorgesehe-\nner Ausnahmetatbestände für besondere Härtefälle bzw. Beschränkung der Ausnah-\nmeregelungen auf Regierungsmitglieder, Diplomaten u. Ä. sowie für Sportler internati-\nonaler Wettkämpfe einschließlich des Organisationspersonals als unverhältnismäßig \nim engeren Sinn erweist. Denn zum einen beschränkt sich die Ausnahmeregelung in \n§ 6 CoronaEinreiseV nicht nur auf die vom Antragsteller benannten Regierungsmitglie-\nder, Diplomaten und Sportler. Vielmehr enthält insbesondere § 6 Abs. 1 CoronaEinrei-\nseVO sehr detaillierte Ausnahmeregelungen und knüpfen die Rückausnahmen in § 6 \n25 \n26 \n\n \n \n9 \nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 CoronaEinreiseVO wiederum an die Bedeutung des \nausgenommenen Personenkreises sowie das öffentliche Interesse am Funktionieren \ndes Staats- und Gemeinwesens an. Hierzu heißt es in der Ersten Verordnung zur Än-\nderung der Coronavirus-Einreiseverordnung, dass zur Pflege internationaler Beziehun-\ngen und zum Zweck zwischenstaatlicher Verständigung die Notwendigkeit bestehe, \ndass hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von \nVolksvertretungen oder Regierungen bei Einhaltung eines strengen Schutz- und Hygi-\nenekonzepts in eng begrenzter Delegationszahl in die Bundesrepublik Deutschland \nohne Absonderung einreisen können. Mit der Ausnahme von der Absonderungspflicht \nfür Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung in-\nternationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkredi-\ntiert werden, sollen negative Auswirkungen auf den Sportstandort Deutschland vermie-\nden werden (vgl. Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung, \nS. 1f., abgerufen unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/ge-\nsetze-und-verordnungen.html). Eine an das öffentliche und gesamtstaatliche Interesse \nanknüpfende Differenzierung ist nach Ansicht des Senats von der Einschätzungs-\nprärogative des Normgebers gedeckt und deshalb nicht zu beanstanden. Zudem sind \nauch die Ausnahmeregelungen ihrerseits zum einen an das Einhalten strenger Schutz- \nund Hygienekonzepte und eine tägliche Testung, mithin eine starke Minimierung des \nInfektionsrisikos, geknüpft. Dass eine in der Person des Klägers vorliegende vergleich-\nbare Bedeutung oder ein öffentliches Interesse wie bei dem explizit von der Absonde-\nrungspflicht ausgenommenen Personenkreis vorliegt, hat er weder vorgetragen noch \nist dies sonst für den Senat ersichtlich. \nDie vom Prozessbevollmächtigten hierzu zitierte Entscheidung des Thüringer Oberver-\nwaltungsgerichts vom 5. Mai 2021 (- 3 EN 251/21 -) betrifft die dortige Landesverord-\nnung und wurde zur Rückkehr aus einem Risikogebiet getroffen. Im hier zu entschei-\ndenden Fall geht es um die Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet und rechtfertigt \ndie besondere Gefährlichkeit der Virusvarianten eine weitergehende Einschränkung \nder Ausnahmetatbestände. \n2.4 Soweit der Antragsteller zu 1 schließlich davon ausgeht, er unterfalle der Corona-\nvirus-Einreiseverordnung nicht, da sie für ihn mit schwerwiegenden Grundrechtsein-\ngriffen verbunden sei, führt sein Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht zu einer \nÄnderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller zu 1 stellt da-\nrauf ab, er habe sich ausschließlich in einem Internat auf dem Land aufgehalten mit \nausschließlichem Kontakt zu regelmäßig negativ getesteten Mitschülern, Lehrern, \n27 \n28 \n\n \n \n10\nsonstigen Betreuern bzw. Caterern. Er unterscheide sich damit von dem Reiserück-\nkehrer, der etwa als Tourist aus dem Ausland zurückkehrt. Die Quarantäneregelung \nbedeute für den Antragsteller zu 1 schwerwiegende Grundrechtseingriffe, er werde in \nungerechtfertigter Weise zum Objekt staatlichen Handelns gemacht. Als Minderjähriger \nsei er zudem besonders schutzbedürftig. Er brauche den Kontakt zu anderen Jugendli-\nchen und Bewegung an der frischen Luft. \nWie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, handelt es sich bei dem \nAntragsteller zu 1 um eine aus einem Virusvariantengebiet kommende, in die Bundes-\nrepublik einreisende Person, die ohne jeden Zweifel die tatbestandlichen Vorausset-\nzungen des § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV erfüllt. Dabei ist die abstrakt-generelle Rege-\nlung des § 4 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV auch vor dem Hintergrund der vom An-\ntragsteller zu 1 vorgetragenen besonderen Umstände seines Auslandsaufenthaltes \nnicht zu beanstanden. Insbesondere war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, jede \ndenkbare Besonderheit explizit zu regeln oder hierfür Ausnahmetatbestände vorzuse-\nhen. Denn hierunter leidet die Praktikabilität einer solchen Regelung. Auch ist es den \nVollzugsbehörden gar nicht möglich, die etwa vom Antragsteller zu 1 vorgetragenen \nbesonderen Umstände seines Auslandsaufenthalts im Einzelnen zu überprüfen. \nSchließlich ist demgegenüber auch zu berücksichtigen, dass die Absonderung einen \nnoch überschaubaren Zeitraum von 14 Tagen umfasst und ihm zudem der Aufenthalt \nin der gewohnten Häuslichkeit gestattet ist. Dass dies möglicherweise bei einem länger \ndauernden Zeitraum und einer Absonderungspflicht beispielsweise in einer behördlich \nüberwachten Einrichtung ggf. im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme \nanders zu beurteilen ist, kann der Senat nicht ausschließen, braucht von ihm aber letzt-\nlich nicht entschieden zu werden. \nWas seine behauptete besondere Schutzbedürftigkeit als Minderjähriger betrifft, ist \nfestzuhalten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Einreise das 16. Lebensjahr \nvollendet hat, und im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten, dass er die Schule \nnicht in Deutschland besucht und insoweit bei seinen Eltern wohnt und aufwächst, so \nwie dies für die Mehrzahl der gleichaltrigen Jugendlichen der Fall sein dürfte, sondern \ndass er eine Schule mit Internat im Ausland besucht und sich seine Aufenthalte bei \nseinen Eltern auf die Ferienzeiten und sonstige Besuchszwecke beschränken. Ansons-\nten ist von seiner weitgehenden Selbständigkeit auszugehen, die eine besondere \nSchutzbedürftigkeit jedenfalls nicht erkennen lässt. Kontakte zu anderen Jugendlichen \nbleiben ihm auch während des Absonderungszeitraumes, z. B. über Handy oder Vi-\n29 \n30 \n\n \n \n11\ndeotelefonie möglich. Die Bewegung an der frischen Luft ist ihm auf dem elterlichen \nGrundstück möglich. \nZum Nichtverlassen der Wohnung wurde oben bereits ausgeführt, dass es hier bei an \nSinn und Zweck der Regelung orientierter Auslegung um das elterliche Grundstück \ngeht, und der Eingriff geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. \nAuch das in § 4 Abs. 1 Satz 3 CoronaEinreiseV vorgesehene Besuchsverbot beein-\nträchtigt den Antragsteller nicht derart stark, dass hieraus die Rechtswidrigkeit der Re-\ngelung folgt. Denn ein Absehen von diesem Besuchsverbot würde wiederum die Ab-\nsonderungspflicht und das mit ihr verfolgte Ziel, eine (unkontrollierte) Ausbreitung ge-\nfährlicher Virusvarianten in Deutschland zu verhindern, konterkarieren. \nWas die Dauer der Quarantänezeit und die im Fall der Einreise aus einem Virusvarian-\ntengebiet nicht mögliche Verkürzung der Quarantänezeit durch eine „Freitestung“ be-\ntrifft, ergibt sich aus der Verordnungsbegründung, dass Hintergrund dieser Regelung \ndie besondere Gefährlichkeit der Virusvarianten ist. So habe auch das Europäische \nZentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) in seinem Rapid \nRisk Assessment vom 15. Februar 2021 eine generelle vierzehntägige Absonderung \nfür Einreisende aus Risikogebieten empfohlen. Je kürzer die Dauer der Quarantäne, \ndesto höher steige das Risiko, dass nach deren Abschluss noch Erkrankungen auftre-\nten, die zu einer Weiterverbreitung führen können. Nach der gebotenen Risikoabwä-\ngung sei dieses Risiko aufgrund der erhöhten Gefährlichkeit bei Einreisenden aus Vi-\nrusvarianten-Gebieten durch eine verlängerte Absonderung weiter zu verringern (vgl. \nBegründung zur CoronaEinreiseV, S. 32, abgerufen unter https://www.bundesgesund-\nheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html). Auch nach den Erkennt-\nnissen des Robert Koch-Instituts sind die bisher aufgetretenen Virusvarianten deutlich \nlänger als der Wildtyp infektiös und muss somit über einen längeren Zeitraum mit einer \nAnsteckung gerechnet werden. Das Robert Koch-Institut hat seine Empfehlungen da-\nhingehend geändert, dass die Zeit der Absonderung generell auf 14 Tage festgesetzt \nwird und möglichst zum Abschluss der Absonderungszeit noch eine abschließende Di-\nagnose mittels Testung erfolgen soll, um sicherzustellen, dass keine Ansteckungsge-\nfahr mehr besteht. \nDer Verordnungsgeber durfte insoweit die Einschätzungen des ECDC, die mit denen \ndes Robert Koch-Instituts übereinstimmen, als wissenschaftliche Prärogative dem \nNormerlass zugrunde legen. \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n12\nDer Senat teilt auch die Auffassung des Antragstellers zu 1 nicht, soweit dieser einen \nVerstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darin sieht, dass es der Verordnung \nan einem klar definierten und legitimen Ziel fehle. Es sei zudem nicht klar, wie das Ziel \nmit den jeweiligen Maßnahmen erreicht werden soll. Das Ziel der Verordnung und der \ndarin geregelten Maßnahmen ergibt sich bereits aus der Verordnung selbst, nämlich \nderen § 1, wonach es Zweck dieser Verordnung ist, im Rahmen der Einreise von Per-\nsonen in die Bundesrepublik Deutschland Infektionen mit dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 und insbesondere mit besorgniserregenden Virusvarianten des Coronavirus \nSARS-CoV-2 frühzeitig zu verhindern, um seine Verbreitung in der Bundesrepublik \nDeutschland zu verhindern. Die konsequente und mit der Coronavirus-Einreiseverord-\nnung bundeseinheitlich geregelte Absonderung von aus Risikogebieten, insbesondere \nauch Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik einreisenden Personen über den \ngesamten, wissenschaftlich belegten Zeitraum einer möglichen Inkubationszeit ist \nzweifelsohne eine zur Zielerreichung geeignete und auch effektive Maßnahme. \nDamit dringt der Antragsteller zu 1, wie zutreffend schon vom Verwaltungsgericht fest-\ngestellt, weder mit seinem Hauptantrag noch - mangels entsprechender Grundlage - \nmit den geltend gemachten Hilfsanträgen durch. Aufgrund der obigen Ausführungen \nzur Rechtmäßigkeit der Coronavirus-Einreiseverordnung bedürfte es auch nicht der \nSchaffung weiterer, in der Verordnung selbst nicht geregelter Ausnahmetatbestände. \n3. Auch soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Antragsteller zu 2 und \nzu 3 keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, vermag das Beschwerde-\nvorbringen keine diesbezügliche Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsge-\nrichts zu rechtfertigen. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen \ndes Verwaltungsgerichts, mit denen sich die Antragsteller zu 2 und 3 in ihrer Be-\nschwerde nicht substantiiert auseinandersetzen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsge-\nrichts, gegen die keine Einwände geltend gemacht wurden. \n \n \n34 \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n13\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \nRiOVG Kober \n \n \n \n Wiesbaum \nist an der Unterschrifts- \nleistung gehindert. \n \nv. Welck \n \n \n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-22/3-b-270-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-22/3-b-270-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487324","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.921034+00:00"}}