{"status":"available","doknr":"OLD487323","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-23","aktenzeichen":"2 B 71/21.NC","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 71/21.NC \n \n15 L 832/20.NC \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nder \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \ngegen \n \ndie Technische Universität Dresden \nvertreten durch die Rektorin \ndiese vertreten durch das Justitiariat \nMommsenstraße 13, 01069 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \nHumanmedizin, 5. FS, WS 2020/21; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 23. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 2. Februar 2021 - 15 L 832/20.NC - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \n1. Die Antragstellerin begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 1. Klinischen \nSemester (5. Fachsemester), hilfsweise in einem niedrigeren Semester, nach den \nRechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 an der Universität Dresden. Mit \ndem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das \nVerwaltungsgericht \ngeht \ndavon \naus, \ndass \ndie \nin \nder \nSächsischen \nZulassungszahlenverordnung 2020/2021 vorgesehene Auffüllgrenze von 303 \nStudienplätzen (Anlage 2 zu § 2 Abs. 1, 2 SächsZZVO 2020/2021) keinen Bedenken \nbegegnet. Die auffüllrelevante Belegung betrage 303 Studenten (laut Belegungsliste \nfür das 1. und 2. Klinische Semester). Es sei nicht ersichtlich, dass über die ermittelte \nKapazität hinaus außerkapazitäre Studienplätze vorhanden seien. Die hilfsweise \nbegehrte vorläufige innerkapazitäre Zulassung bleibe ebenfalls ohne Erfolg, weil die \nAntragstellerin \neinen \nAnspruch \nauf \nBerücksichtigung \nim \ninnerkapazitären \nAuswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht habe; ihr Antrag vom 9. Oktober 2020 sei \nnicht fristgerecht gestellt worden. \nMit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, der Stichtag für die Erhebung \nder tatsächlichen Belegung sei nicht der 16. Oktober, sondern der 9. November 2020; \nbis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Exmatrikulationen seien zu berücksichtigen. \nInnerkapazitär freigebliebene Plätze seien unter den gerichtlichen Antragstellern zu \nvergeben. Die Berechnung der Ausbildungskapazität an den außeruniversitären \nKrankenanstalten sei nicht plausibel gemacht worden, die Kapazitätsberechnung \nenthalte auf S. 14 nur rudimentäre Angaben. Die Verträge mit den Lehrkrankenhäusern \nseien vorzulegen. Die Ermittlung der tagesbelegten Betten sei unklar. Es seien auch \ndie nur tagsüber belegten Betten mitzuzählen. Fraglich sei, ob gesunde Neugeborene \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nmitgezählt worden seien. Die Angaben zur Anzahl der poliklinischen Neueingänge (S. \n14 der Kapazitätsberechnung) seien nicht nachvollziehbar. Zu bemängeln sei, dass auf \ndie Ausbildungskapazität der außeruniversitären Krankenhäuser kein Zuschlag von 50 \n% für die poliklinischen Neuzugänge gemacht worden sein. Denn die hohe Zahl der \npoliklinischen Neuzugänge gebe dies her. Hierzu werde auf die Berechnung in der \nAntragsschrift sowie auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG, des \nBayerischen VGH und des VG Düsseldorf verwiesen. Gerügt werde, dass auf die \npatientenbezogene Ausbildungskapazität kein Schwund berechnet werde. Im \neinstweiligen \nAnordnungsverfahren \nhabe \neine \numfassende \nAufklärung \nder \nuniversitären Ausbildungskapazität durch die Gerichte zu erfolgen. \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Auf Nachfrage des Senats \nvom 11. Juni 2021 hat sie mit Schreiben vom 14. Juni 2021 ergänzende Auskünfte \nerteilt. \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \nDie von der Antragstellerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in \nHochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. \nSeptember 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des \nangegriffenen Beschlusses. \n1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Belegungsstand von 303 Studenten \nim gemäß § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2020/2021 zu berücksichtigenden 1. und 2. \nKlinischen Semester ausgegangen. Das dem 1. Klinischen Semester „vorausgehende \nFachsemester“ im Sinne der genannten Vorschrift ist das 2. Klinische Semester (vgl. \nhierzu Senatsbeschlüsse vom 22. April 2013 - NC 2 B 232/13 - und vom 10. September \n2014 - NC 2 B 137/14 - sowie vom 7. Juli 2015 - 2 B 19/15.NC -, alle juris). Im \n1. Klinischen Semester waren laut Belegungsliste - Stand 16. Oktober 2020 - 302 \nStudenten immatrikuliert; ein Beurlaubter (in der Liste mit entsprechendem Status \nbezeichnet) blieb zutreffend unberücksichtigt. Im 2. Klinischen Semester betrug der \nmaßgebliche Belegungsstand 1; in diesen wurden 30 Beurlaubte zutreffend nicht \neinbezogen. Damit entspricht der Belegungsstand der festgesetzten Auffüllgrenze von \n303 Studienplätzen. \nGegen den Stichtag 16. Oktober 2020 sind auch nach dem Beschwerdevorbringen \nrechtliche Einwände nicht ersichtlich. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der \n \n \n \n \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nAntragsgegnerin war Vorlesungsbeginn für Studierende der höheren Fachsemester in \nden Staatsexamensstudiengängen der medizinischen Fakultät der 12. Oktober 2020 \n(vgl. den vorgelegten Ausdruck der Homepage der Antragsgegnerin zum \nStudienjahresablauf). Der Stichtag lag damit vier Tage nach Vorlesungsbeginn, was \nkeinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsbeschl. v. 2. August 2010 - NC 2 B \n350/09 -, juris Rn. 11 und v. 8. Juli 2013 - 2 B 333/13 -, juris Rn. 16; ebenso OVG LSA, \nBeschl. v. 18. August 2009 - 3 M 18/09 -, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 6. Juni \n2013 - 3 Nc 50/12 -, juris; OVG Schl.-H., Beschl. v. 8. Oktober 2012 - 3 NB 233/11 -, \njuris Rn. 4). \n2. Auch die von der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Ermittlung des \naußeruniversitären Lehrangebots nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO führen nicht \nzum Erfolg. Art und Ausmaß der Beteiligung des Herzzentrums Dresden (HZD) als \neinzigem \naußeruniversitären \nLehrkrankenhaus \nwerden \ndurch \ndie \nTabelle \n„Leistungsdaten \naußeruniversitärer \nKrankenanstalten“ \n(Bl. \n14 \nunten \nder \nKapazitätsberechnung) wiedergegeben. Diese weist für die einzelnen Fächer, in denen \naußeruniversitäre Lehre stattfindet, unter Angabe der konkret beteiligten Abteilung des \nHerzzentrums (vgl. zur Bedeutung der verwendeten Abkürzungen die Auskunft der \nAntragsgegnerin vom 14. Juni 2021) den jeweiligen Anteil aus, den diese absolut in \nLehrveranstaltungsstunden im jeweiligen Fach erbringt. Weiterhin ergeben sich aus der \nTabelle anhand Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation für den Unterricht am \nKrankenbett die jeweiligen Curricularanteile, die auf die außeruniversitäre Lehre \nentfallen (in der Summe 1,0601). Die außeruniversitären Lehrleistungen führen zu \n15,29 \nzusätzlichen \nStudienplätzen, \num \ndie \nsich \ndie \npatientenbezogene \nAufnahmekapazität von ursprünglich 288,06 Plätzen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nKapVO auf dann 303,35 Plätze erhöht (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, \nHochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 17 KapVO, Rn. 10). \n3. Im Rahmen der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 KapVO wurde die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten zutreffend erfasst \n(vgl. die Darstellung - abzüglich der Abteilung MKG - auf Blatt 14 der \nKapazitätsberechnung). Auch wurden sämtliche Neugeborene mitgerechnet, wie sich \naus Blatt 14, Leistungsdaten der Krankenversorgung UKD, erste Tabelle, Fußnote 1 \nSatz 3 der Kapazitätsberechnung ergibt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen \nbesteht keine Verpflichtung zu einer differenzierten Ausweisung nach Fachabteilungen. \nDie maßgebliche Rechtsvorschrift § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO spricht lediglich von \nden „tagesbelegten Betten des Klinikums“. Zweifel an der Richtigkeit der - im Vergleich \n \n8 \n9 \n\n \n \n5\nmit den Vorjahren gestiegenen - Anzahl sind für den Senat nicht ersichtlich. Für eine \ngesonderte Ausweisung der Anzahl der nur tagsüber belegten Betten bestand kein \nAnlass, weil diese bei der Betrachtung außen vor bleiben. \nDie Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten aufgrund der Mitternachtszählung \nbegegnet keinen Bedenken. Dies entspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung \nder Obergerichte (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 8. April 2019 - 13 C 19/19 -, juris \nRn. 13 m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 17. Juni 2019 - 10 B 2741/18.FM.W8, juris \nRn. 16; BayVGH, Beschl. v. 8. Oktober 2018 - 7 CE 18.10011 -, juris Rn. 8; VGH BW, \nBeschl. v. 18. September 2018 - NC 9 S 866/18 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 2.18 -, juris Rn. 14; NdsOVG, Urt. v. 25. Juni \n2019 - 2 LC 164/16 -, juris Rn. 24; OVG LSA, Beschl. v. 23. Februar 2021 - 3 M 273/20 \n-, juris Rn. 3; a. A. allein OVG Hamburg, Beschl. v. 23. Januar 2017 - 3 Nc 27/16 -, juris \nRn. 19 und v. 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 20 ff.) und des erkennenden Senats \n(vgl. zuletzt Beschl. v. 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.NC -, juris). \nGegen die Erfassung von teilstationär in Tageskliniken sowie von tagsüber \nbehandelten Patienten als poliklinische Neuzugänge bestehen keine Einwände. § 17 \nKapVO unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die \nvollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), \nund denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber \nunabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische \nBehandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 \nStunden aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als poliklinische \nNeuzugänge). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der \nzweiten \nKategorie \nzuzurechnen, \ndenn \nTageskliniken \nsind \ndefinitionsgemäß \nEinrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen \nes gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem \nHintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte \nPatienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind \nund ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, ergibt \ndie Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und poliklinischen Neuzugängen \nandererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Mai 2019 - \n2 B 46/19.NC -, juris Rn. 11 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. \nSeptember 2015 - OVG 5 NC 13.14 -, juris Rn. 11). \n \n10 \n11 \n\n \n \n6\nSoweit die Beschwerde zur Unterstützung ihrer Auffassung ohne nähere Erläuterung \nauf die Verfahrensweise im Modellstudiengang der Medizinischen Hochschule \nHannover (MHH) abstellt, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Die dortige \nHandhabung \nfolgt \nden \ngesonderten \nBestimmungen \nder \nniedersächsischen \nKapazitätsverordnung, \ndie \nneue \nParameter \nund \nVorgaben \nnur \nfür \nden \nModellstudiengang enthält. Für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nach \n§ 17 Abs. 1 der sächsischen Kapazitätsverordnung ist sie ohne Relevanz. \n4. Die Ermittlung der poliklinischen Neueingänge (vgl. Bl. 14 zweite Tabelle der \nKapazitätsberechnung) begegnet keinen Bedenken; die Beschwerde legt selbst nicht \ndar, weshalb die Aufstellung nach Kliniken/Instituten nicht nachvollziehbar sein sollte. \n5. Es besteht kein Anlass, die Ausbildungskapazität der außeruniversitären \nKrankenhäuser im Rahmen von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO um einen Zuschlag \nvon 50 % für die poliklinischen Neueingänge zu erhöhen. Der Senat hat zur Ermittlung \nder „entsprechenden“ Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § \n17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO mit Beschluss vom 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.NC - a. a. \nO. Rn. 15 ausgeführt: \n„Für eine Einbeziehung der tagesbelegten Betten der Lehrkrankenhäuser, wie sie der \nAntragsteller offenbar für geboten hält, bietet § 17 KapVO keine Handhabe. Nach \nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestimmung sind ausdrücklich „15,5 vom Hundert der \nGesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen“. Soweit in \naußeruniversitären \nKrankenanstalten \nLehrveranstaltungen \nfür \nden \nklinischen \nStudienabschnitt vereinbarungsgemäß oder auf Dauer durchgeführt werden, erhöht \nsich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, § 17 Abs. 2 \nSatz \n2 \nNr. \n3 \nKapVO. \nDie \n„entsprechende“ \nErhöhung \nist \ngemäß \ndem \nInterpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 8. Februar 1979 \n(beruhend auf der Vorlage vom 29. November 1978) die Erhöhung der \npatientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Universitätsklinikums, d. h. \nder nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO festgestellten Zahl, um das Produkt aus der \nZahl der Teilnehmer je Jahr an dieser Veranstaltung und dem Verhältnis des \nAusbildungsaufwands für diese Veranstaltung zum Gesamtaufwand für die Ausbildung \nam Patienten im 1. und 2. klinischen Studienabschnitt in der Lehreinheit klinisch-\npraktische Medizin (vgl. Bahro/Berlin, a. a. O. § 17 KapVO, Rn. 10). Für eine \nEinbeziehung der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge der \nLehrkrankenhäuser ist demzufolge kein Raum; für eine Beiziehung der Vereinbarungen \nmit den Lehrkrankenhäusern bestand aus diesem Grund kein Anlass.“ \nAn diesen Ausführungen wird festgehalten. Die von der Beschwerde herangezogene \nRechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist aus diesen \nErwägungen abzulehnen (vgl. zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. \nNovember 2020 - OVG 5 NC 171/20 -, juris Rn. 21). \n \n \n \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\n6. Soweit die Beschwerde rügt, dass auf die patientenbezogene Ausbildungskapazität \nkein Schwund berechnet wird, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. Entgegen der \nAnsicht der Beschwerde ist die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 KapVO ermittelte \npatientenbezogene Kapazität nicht durch einen Schwundausgleich zu erhöhen. Dies \nwiderspräche der Regelungssystematik des § 17 KapVO: Hiernach ist lediglich bei der \nnach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten personellen \nKapazität eine Schwundquote zu berücksichtigen, wie § 17 Abs. 2 KapVO klarstellt: \nDort heißt es: „das (Ergebnis) des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der \nÜberprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3“. Hingegen \nwird die patientenbezogene Kapazität als „Berechnungsergebnis nach Absatz 1“ \nbezeichnet, ohne Hinweis auf die Überprüfungstatbestände des § 14 KapVO, zu denen \nmit § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO, den § 16 KapVO aufgreift, die Berücksichtigung von in \nhöheren Semestern entstehendem Schwund gehört. Die Nichtberücksichtigung einer \nSchwundquote bei der patientenbezogenen Kapazität entspricht der Grundkonzeption \nder Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruch, \nFach- \noder \nHochschulwechsel \neingesparten \nLehrkapazitäten \nin \nhöheren \nFachsemestern \nzur \nMöglichkeit \nder \nZulassung \neiner \nerhöhten \nZahl \nvon \nStudienanfängern führen. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch \ntatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des \nLehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester \n„abgeschöpft“ werden soll. Eine entsprechende Austauschbarkeit der Lehre liegt für die \nnach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber \nnicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen \nausscheiden muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. 24. September 2008 - 9 S 2079/08 -, juris \nRn. 3 m. w. N.; ebenso bereits für die ausstattungsbezogene Kapazität im Studiengang \nZahnmedizin Senatsbeschl. v. 15. April 2013 - NC 2 B 27/13 -, juris Rn. 6 ff., Rn. 9 m. \nw. N.). Entsprechendes gilt für den patientenbezogenen Engpass, da eine beliebige \nUmverteilung von Patienten in andere Fachsemester erkennbar nicht in Betracht \nkommt (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 24. Juni 2020 - 3 NB 17/19 -, juris Rn. 33 m. w. \nN.). Die gegenteilige Rechtsauffassung des OVG Hamburg (vgl. Beschl. v. 23. Januar \n2017 - 3 Nc 27/16 -, juris Rn. 23) ist deshalb abzulehnen. \n7. Die allgemeinen Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die \nAufklärung der Ausbildungskapazität im einstweiligen Anordnungsverfahren legen \nkeinen Bezug zum konkreten Verfahren dar und bedürfen daher keiner Erörterung. \n16 \n17 \n\n \n \n8\nSoweit die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge auf innerkapazitäre oder \naußerkapazitäre Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester mit der Beschwerde \naufrecht erhalten werden, bleiben sie ohne Erfolg. Der Senat verweist insoweit auf die \nzutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 4 f.), mit der \nsich die Beschwerde nicht auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), und macht \nsie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 \nNr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 314/15.NC -, a. \na. O. Rn. 18 ff.). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n \n \n18 \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-23/2-b-71-21-nc","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-23/2-b-71-21-nc","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487323","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.896443+00:00"}}