{"status":"available","doknr":"OLD487322","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-23","aktenzeichen":"2 B 73/21.NC","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 73/21.NC \n \n15 L 747/20.NC \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \ndie Technische Universität Dresden \nvertreten durch die Rektorin \ndiese vertreten durch das Justitiariat \nMommsenstraße 13, 01069 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \nwegen \n \nHumanmedizin, 5. FS; WS 2020/21; Antrag nach §123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 23. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 2. Februar 2021 - 15 L 747/20.NC - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \n1. Der Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 1. Klinischen \nSemester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters \n2020/ 2021 an der Universität Dresden. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das \nVerwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, \ndass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2020/2021 vorgesehene \nAuffüllgrenze von 303 Studienplätzen (Anlage 2 zu § 2 Abs. 1, 2 SächsZZVO \n2020/2021) keinen Bedenken begegnet. Die auffüllrelevante Belegung betrage 303 \nStudenten (laut Belegungsliste für das 1. und 2. Klinische Semester). Es sei nicht \nersichtlich, dass über die ermittelte Kapazität hinaus außerkapazitäre Studienplätze \nvorhanden seien. Die hilfsweise begehrte vorläufige innerkapazitäre Zulassung bleibe \nebenfalls ohne Erfolg, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Berücksichtigung im \ninnerkapazitären Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht habe; sein Antrag vom 9. \nOktober 2020 sei nicht fristgerecht gestellt worden. \nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Kapazitätsberechnung \nhabe bei der personellen Kapazität Ungereimtheiten enthalten; es seien zwei \nverschiedene Fassungen mit abweichenden Zahlen vorgelegt worden. Eine in der \nBelegungsliste im 2. Klinischen Semester geführte Studierende finde sich bereits in der \nBelegungsliste zum Wintersemester 2019/2020 im 1. Klinischen Semester. Die \nGesamtzahl der tagesbelegten Betten sei nicht nachvollziehbar; unklar sei, ob der \nAbzug der Betten der MKG korrekt erfolgt sei. Auch sei der Rückgang der poliklinischen \nNeuzugänge nicht plausibel dargelegt. Gerügt werde schließlich, dass auf die \npatientenbezogene Ausbildungskapazität kein Schwund berechnet werde. \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \nDie vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren \nPrüfung \nder \nSenat \nnach \n§ \n146 \nAbs. \n4 \nSatz \n6 \nVwGO \nauch \nin \nHochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. \nSeptember 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des \nangegriffenen Beschlusses. \n1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Belegungsstand von 303 Studenten \nim gemäß § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2020/2021 zu berücksichtigenden 1. und 2. \nKlinischen Semester ausgegangen. Das dem 1. Klinischen Semester „vorausgehende \nFachsemester“ im Sinne der genannten Vorschrift ist das 2. Klinische Semester (vgl. \nhierzu Senatsbeschlüsse vom 22. April 2013 - NC 2 B 232/13 - und vom 10. September \n2014 - NC 2 B 137/14 - sowie vom 7. Juli 2015 - 2 B 19/15.NC -, alle juris). Im \n1. Klinischen Semester waren laut Belegungsliste - Stand 16. Oktober 2020 - 302 \nStudenten immatrikuliert; ein Beurlaubter (in der Liste mit entsprechendem Status \nbezeichnet) blieb zutreffend unberücksichtigt. Im 2. Klinischen Semester betrug der \nmaßgebliche Belegungsstand 1, nämlich die Studierende mit der Matrikelnummer \n4662767; \ngegen \nihre \nEinbeziehung \nbestehen \nkeine \nBedenken. \nWie \ndie \nAntragsgegnerin ausgeführt hat, befand sich die Studierende im Wintersemester \n2019/2020 im 1. Klinischen Semester und war anschließend ein Semester beurlaubt, \nso dass das Wintersemester 2020/2021 ihr 2. Klinisches Semester ist. Zudem wurden \nim 2. Klinischen Semester 30 Beurlaubte zutreffend nicht einbezogen. Damit entspricht \nder Belegungsstand der festgesetzten Auffüllgrenze von 303 Studienplätzen. \n2. Zu der von der Beschwerde gerügten Vorlage von zwei verschiedenen Fassungen \nder Berechnung der personellen Kapazität der Klinik hat die Antragsgegnerin im \nBeschwerdeverfahren erläutert, dass erstinstanzlich in der Anlage AG 1 versehentlich \neine falsche Datei mit übermittelt worden sei, und klargestellt, dass sich die \nmaßgebliche Berechnung ohnehin in der eingestellten Anlage AG 3 befinde, auf deren \nBasis der gesamte Prozessvortrag der Antragsgegnerin erfolgt sei (so bereits der \nerstinstanzliche Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2020, S. 4 oben und \nMitte). Von dieser Berechnung durfte auch das Verwaltungsgericht ausgehen (die \nvorgelegte Generalakte enthält in Anlage AG 3 die korrekte Fassung). Zudem würde \nsich eine Unstimmigkeit bei der Berechnung der personellen Kapazität nicht auswirken, \n \n \n \n \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nweil die Zulassungszahl regelmäßig - so auch hier - durch die niedrigere \npatientenbezogene Kapazität bestimmt wird. \n3. Im Rahmen der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 KapVO wurde die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten (einschließlich \nPrivatpatienten) zutreffend erfasst (vgl. die Darstellung auf Blatt 14 der \nKapazitätsberechnung). Ausweislich der dort abgedruckten Tabelle „Leistungsdaten in \nder Krankenversorgung UKD“ betrug die Gesamtzahl der Belegungstage vollstationär \nin 2019 insgesamt 460.259, die Zahl der Belegungstage in der MKG 7.992 und die \nGesamtzahl der Belegungstage vollstationär ohne MKG damit 452.267, woraus sich \ndie Anzahl der tagesbelegten Betten von 1.239,1 errechnet. Die Antragsgegnerin hat \nin der Beschwerdeerwiderung nochmals dargelegt, dass - wie sich bereits aus der \nTabelle ergibt - in der erstgenannten Gesamtzahl vollstationär auch die Belegungstage \nder MKG enthalten sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht keine \nVerpflichtung zu einer differenzierteren Ausweisung nach einzelnen Kliniken/Instituten: \nDie maßgebliche Rechtsvorschrift § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO spricht lediglich von \nden „tagesbelegten Betten des Klinikums“. Zweifel an der Richtigkeit der - im Vergleich \nmit den Vorjahren gestiegenen - Anzahl sind für den Senat nicht ersichtlich. Für eine \nEinbeziehung der Betten der MKG besteht kein Anlass, weil die dort aufgenommenen \nPatienten nicht für Studierende des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung \nstehen. \n4. Die Ermittlung der poliklinischen Neueingänge (vgl. Bl. 14 zweite Tabelle der \nKapazitätsberechnung) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Soweit die Beschwerde \nAufklärungsbedarf hinsichtlich der in 2019 signifikant gestiegenen Fallzahl in der MKG \nsieht, besteht hierfür kein Anlass, weil es für die Ermittlung der Anzahl der \nStudienplätze hierauf nicht ankommt. Wegen der Kappungsgrenze des § 17 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO ist die Erhöhung der Studienplätze um die Zahl 1 je 1.000 \npoliklinische Neuzugänge im Jahr begrenzt auf maximal 50 % der nach § 17 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 KapVO ermittelten Anzahl (hier 192,06 : 2 = 96,03). Hiervon ausgehend \nwäre die Anzahl der poliklinischen Neuzugänge vorliegend erst kapazitätsrelevant, \nwenn sie unter 96.000 fallen würde. \n5. Soweit die Beschwerde rügt, dass auf die patientenbezogene Ausbildungskapazität \nkein Schwund berechnet wird, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. Entgegen der \nAnsicht der Beschwerde ist die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 KapVO ermittelte \npatientenbezogene Kapazität nicht durch einen Schwundausgleich zu erhöhen. Dies \n \n \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nwiderspräche der Regelungssystematik des § 17 KapVO: Hiernach ist lediglich bei der \nnach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten personellen \nKapazität eine Schwundquote zu berücksichtigen, wie § 17 Abs. 2 KapVO klarstellt: \nDort heißt es: „das (Ergebnis) des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der \nÜberprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3“. Hingegen \nwird die patientenbezogene Kapazität als „Berechnungsergebnis nach Absatz 1“ \nbezeichnet, ohne Hinweis auf die Überprüfungstatbestände des § 14 KapVO, zu denen \nmit § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO, den § 16 KapVO aufgreift, die Berücksichtigung von in \nhöheren Semestern entstehendem Schwund gehört. Die Nichtberücksichtigung einer \nSchwundquote bei der patientenbezogenen Kapazität entspricht der Grundkonzeption \nder Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruch, \nFach- \noder \nHochschulwechsel \neingesparten \nLehrkapazitäten \nin \nhöheren \nFachsemestern \nzur \nMöglichkeit \nder \nZulassung \neiner \nerhöhten \nZahl \nvon \nStudienanfängern führen. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch \ntatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des \nLehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester \n„abgeschöpft“ werden soll. Eine entsprechende Austauschbarkeit der Lehre liegt für die \nnach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber \nnicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen \nausscheiden muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. 24. September 2008 - 9 S 2079/08 -, juris \nRn. 3 m. w. N.; ebenso bereits für die ausstattungsbezogene Kapazität im Studiengang \nZahnmedizin Senatsbeschl. v. 15. April 2013 - NC 2 B 27/13 -, juris Rn. 6 ff., Rn. 9 m. \nw. N.; für den Studiengang Humanmedizin - mangels Entscheidungserheblichkeit - \noffengelassen: Senatsbeschl. v. 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.NC -, juris Rn. 21). \nEntsprechendes gilt für den patientenbezogenen Engpass, da eine beliebige \nUmverteilung von Patienten in andere Fachsemester erkennbar nicht in Betracht \nkommt (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 24. Juni 2020 - 3 NB 17/19 -, juris Rn. 33 m. w. \nN.). Die gegenteilige Rechtsauffassung des OVG Hamburg (vgl. Beschl. v. 23. Januar \n2017 - 3 Nc 27/16 -, juris Rn. 23) ist deshalb abzulehnen. \nSoweit der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag auf innerkapazitäre Zulassung mit der \nBeschwerde aufrecht erhalten wird, bleibt er ohne Erfolg. Der Senat verweist insoweit \nauf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 3 f.), \nmit der sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), und \nmacht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n \n11 \n12 \n\n \n \n6\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 \nNr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 314/15.NC -, a. \na. O. Rn. 18 ff.). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-23/2-b-73-21-nc","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-23/2-b-73-21-nc","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487322","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.875065+00:00"}}