{"status":"available","doknr":"OLD487321","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-23","aktenzeichen":"2 B 43/21.NC","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 43/21.NC \n \n2 L 778/20.NC \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \ndie Universität Leipzig \nvertreten durch die Rektorin \n- Justitiariat - \nRitterstraße 24, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \nHumanmedizin, 5. FS, WS 2020/21; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 23. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 18. Januar 2021 - 2 L 778/20.NC - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 1. Klinischen \nSemester (5. Fachsemester), hilfsweise in einem niedrigeren Semester, nach den \nRechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 an der Universität Leipzig. Mit \ndem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das \nVerwaltungsgericht \ngeht \ndavon \naus, \ndass \ndie \nin \nder \nSächsischen \nZulassungszahlenverordnung 2020/2021 vorgesehene Auffüllgrenze von 319 \nStudienplätzen (Anlage 2 zu § 2 Abs. 1, 2 SächsZZVO 2020/2021) keinen Bedenken \nbegegnet. Die auffüllrelevante Belegung betrage 321 Studenten (275 im 1. Klinischen \nSemester, 46 im weiter zu berücksichtigenden 2. Klinischen Semester). Die ermittelte \nKapazität von 319 Studienplätzen sei nicht zu beanstanden. Die hilfsweise begehrte \nZulassung in einem niedrigeren Semester komme nicht in Betracht; ihr stehe im 2. und \n4. Fachsemester das bei der Antragsgegnerin geltende Studienjahrprinzip entgegen \nund im 1. und 3. Fachsemester scheitere sie an der Ausschöpfung der festgesetzten \nZulassungszahl bzw. Auffüllgrenze, die ihrerseits keinen Bedenken begegne. Eine \nhilfsweise begehrte innerkapazitäre Zulassung bleibe ebenfalls ohne Erfolg, weil der \nAntragsteller keinen fristgerechten innerkapazitären Zulassungsantrag gestellt oder \ngegen einen ergangenen Ablehnungsbescheid keine Klage erhoben habe. Eine \netwaige fehlerhafte Durchführung des Auswahlverfahrens begründe keinen Anspruch \nauf vorläufige Zulassung. \nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, es seien tatsächlich nicht 321, \nsondern nur 320 Studienplätze vergeben, weil fehlerhaft ein Beurlaubter mitgezählt \nworden sei. Zudem sei der Stichtag für die tatsächliche Belegung nicht auf den 17., \nsondern auf den 23. November 2020 festzulegen; bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nHöherstufungen oder Exmatrikulationen seien zu berücksichtigen. Ein Nachholen von \nLehrveranstaltungen sei bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn (26. Oktober 2020) \nmöglich. Die Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten sei unvollständig; es fehle \neine Aufstellung der einzelnen Kliniken und der nur tagsüber belegten Betten. Fraglich \nsei, ob die MKG-Chirurgie in der angegebenen Anzahl enthalten sei. Es sei nicht \nfeststellbar, ob Abteilungen fehlten, die „normalerweise“ an einem Universitätsklinikum \nvorhanden und an externe Kliniken verlagert worden seien. Die Mitternachtszählung \nsei nicht mehr zeitgemäß, wie auch die abweichende Handhabung in Bayern, Hamburg \nund Hannover zeige. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung \nbedürfe der Überprüfung. Der Berechnungsparameter 15,5 % sei anzuzweifeln, weil \nder Verordnungsgeber diesen seit Jahrzehnten nicht überprüft habe; es werde auf die \nRechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg und des Niedersächsischen OVG \nverwiesen. \nZu \nbemängeln \nsei, \ndass \nauf \ndie \nAusbildungskapazität \nder \naußeruniversitären Krankenhäuser kein Zuschlag von 50 % für die poliklinischen \nNeuzugänge gemacht worden sei. Denn die hohe Zahl der poliklinischen Neuzugänge \ngebe dies her. Hierzu werde auf die Berechnung in der Antragsschrift sowie auf die \nRechtsprechung des Niedersächsischen OVG, des Bayerischen VGH und des VG \nDüsseldorf verwiesen. Im einstweiligen Anordnungsverfahren habe eine umfassende \nAufklärung der universitären Ausbildungskapazität durch die Gerichte zu erfolgen. \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat eine Auskunft ihres \nKapazitätsbeauftragten zur Aufgliederung der tagesbelegten Betten und zur \nMiterfassung der Betten der MKG-Chirurgie vom 21. April 2021 vorgelegt. \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \nDie vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren \nPrüfung \nder \nSenat \nnach \n§ \n146 \nAbs. \n4 \nSatz \n6 \nVwGO \nauch \nin \nHochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. \nSeptember 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des \nangegriffenen Beschlusses. \n1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Belegungsstand von 321 Studenten \nim gemäß § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2020/2021 zu berücksichtigenden 1. und 2. \nKlinischen Semester ausgegangen. Das dem 1. Klinischen Semester „vorausgehende \nFachsemester“ im Sinne der genannten Vorschrift ist das 2. Klinische Semester (vgl. \nhierzu Senatsbeschlüsse vom 22. April 2013 - NC 2 B 232/13 - und vom 10. September \n2014 - NC 2 B 137/14 - sowie vom 7. Juli 2015 - 2 B 19/15.NC -, alle juris). Im \n \n \n \n \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\n1. Klinischen Semester waren laut Belegungsliste - Stand 17. November 2020 - 275 \nStudenten immatrikuliert; ein Beurlaubter (in der Liste mit entsprechendem Status \nbezeichnet) blieb zutreffend unberücksichtigt. Im 2. Klinischen Semester betrug der \nmaßgebliche Belegungsstand 46; in diesen wurden 30 Beurlaubte zutreffend nicht \neinbezogen. Damit überschreitet der Belegungsstand die festgesetzte Auffüllgrenze \nvon 319 Studienplätzen. \nGegen den Stichtag 17. November 2020, der drei Wochen nach Vorlesungsbeginn am \n26. Oktober 2020 lag, sind auch nach dem Beschwerdevorbringen rechtliche Einwände \nnicht ersichtlich (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.NC -, juris Rn. 6 und v. \n2. August 2010 - NC 2 B 350/09 -, juris Rn. 11). Etwas anderes ergibt sich auch nicht \naus dem Umstand, dass im Wintersemester 2020/2012 die Mehrzahl der \nVeranstaltungen online abgehalten wurde. Es ist schon nicht ersichtlich, dass hierdurch \ndie Veranstaltungen ohne Weiteres nachholbar wären, wie der Antragsteller meint. \nLetztlich bedarf dies indes keiner Entscheidung, weil das Kapazitätsrecht mit \npauschalierenden und abstrahierenden Vorgaben arbeitet, was eine Orientierung am \nVorlesungsbeginn nahelegt - die auch in der Rechtsprechung ganz überwiegend \nakzeptiert wird. \n2. Im Rahmen der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 KapVO mit Hilfe der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten wurden die \nKlinikbereiche der Antragsgegnerin („Departments“) in der Kapazitätsberechnung \nvollständig erfasst. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht keine Verpflichtung \nzu einer weiter ausdifferenzierten Ausweisung nach Fachabteilungen. Die maßgebliche \nRechtsvorschrift § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO spricht lediglich von den \n„tagesbelegten Betten des Klinikums“. Auszugehen ist von der Gesamtzahl der Betten \nnach den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Standorts, weshalb es nicht \ndarauf ankommt, ob möglicherweise Abteilungen „fehlen“, die an anderen \nUniversitätskliniken vorhanden sind. Die Reihung nach Departments (Blatt 13 der \nKapazitätsberechnung) \nübernimmt \nweitgehend \ndie \nDarstellungsweise \nder \nEinrichtungen in der Anlage zu § 10 Abs. 1 der Satzung des Universitätsklinikums \nLeipzig an der Universität Leipzig in der ab 19. September 2014 geltenden Fassung \n(SächsABl. S. 1174 f.). Hierbei fungieren als organisatorische Gliederungseinheiten die \ndort unter den fortlaufenden Großbuchstaben genannten Departments (beginnend mit \ndem Department A. Diagnostik), denen die einzelnen Einrichtungen zugeordnet sind. \nAn dieser Struktur orientiert sich die Zusammenstellung der Gesamtzahl der \ntagesbelegten Betten in der Kapazitätsberechnung bereits seit dem Wintersemester \n \n7 \n8 \n\n \n \n5\n2017/2018 (vgl. dazu VG Leipzig, Beschl. v. 5. Februar 2018 - 2 L 1083/17.NC u. a. - \nn. v.). Zweifel an der Vollständigkeit der genannten Zahlen sind für den Senat - auch \nim Vergleich mit den in den Vorjahren angegebenen Zahlen - nicht ersichtlich. Für eine \ngesonderte Ausweisung der Anzahl der nur tagsüber belegten Betten bestand kein \nAnlass, weil diese bei der Betrachtung außen vor bleiben (vgl. dazu sogleich unter 3.). \nSoweit die Beschwerde die Einbeziehung der Betten der MKG-Chirurgie bezweifelt, hat \ndie \nAntragsgegnerin \ndiese \nZweifel \nmit \nder \nVorlage \nder \nAuskunft \ndes \nKapazitätsbeauftragten vom 21. April 2021 entkräftet. Hiernach ist die zum Department \nKopf-/Zahnmedizin gehörende bettenführende MKG-Chirurgie in der Belegung - \nüberobligatorisch - miterfasst, wenngleich deren Patienten ausbildungsrechtlich nur für \ndas Zahnmedizinstudium Bedeutung hätten, für das Medizinstudium indes ohne \nRelevanz seien. Aufgrund dessen bedarf die Frage, ob die Betten der MKG-Chirurgie \nkapazitätsrechtlich einzubeziehen sind, vorliegend keiner Entscheidung. \n3. Auch die Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten aufgrund der \nMitternachtszählung begegnet keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend ausgeführt, dass die Zahl der tagesbelegten Betten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 KapVO anhand der zu einer bestimmten Uhrzeit belegten Betten zu ermitteln ist \n(Beschlussabdruck S. 4 bis 6). Dies entspricht der ganz überwiegenden \nRechtsprechung der Obergerichte (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 8. April 2019 - 13 \nC 19/19 -, juris Rn. 13 m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 17. Juni 2019 - 10 B \n2741/18.FM.W8, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 8. Oktober 2018 - 7 CE 18.10011 -, \njuris Rn. 8; VGH BW, Beschl. v. 18. September 2018 - NC 9 S 866/18 -, juris Rn. 4; \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 2.18 -, juris Rn. 14; \nNdsOVG, Urt. v. 25. Juni 2019 - 2 LC 164/16 -, juris Rn. 24; OVG LSA, Beschl. v. \n23. Februar 2021 - 3 M 273/20 -, juris Rn. 3; a. A. allein OVG Hamburg, Beschl. v. \n23. Januar 2017 - 3 Nc 27/16 -, juris Rn. 19 und v. 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, juris \nRn. 20 ff.) und des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 19. Mai 2017 - 2 B \n65/17.NC -, juris). \nDie Erfassung von teilstationär in Tageskliniken sowie von tagsüber behandelten \nPatienten als poliklinische Neuzugänge begegnet entgegen der Auffassung der \nBeschwerde keinen Bedenken. § 17 KapVO unterscheidet nur zwischen zwei \nKategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige \nKrankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem \nKrankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der \n \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nBehandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form \nvon Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in \nAbsatz 2 \nSatz 2 \nNr. 2 \nzusammengefasst \nals \npoliklinische \nNeuzugänge). \nDementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten \nKategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der \nambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, \nPatienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, \ndass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus \norganisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer \nEignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, ergibt die \nAbgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und poliklinischen Neuzugängen \nandererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 -, juris Rn. 11). \nSoweit die Beschwerde zur Unterstützung ihrer Auffassung ohne nähere Erläuterung \nauf die Verfahrensweise im Modellstudiengang der Medizinischen Hochschule \nHannover (MHH) abstellt, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Die dortige \nHandhabung folgt den gesonderten Bestimmungenen der niedersächsischen \nKapazitätsverordnung, \ndie \nneue \nParameter \nund \nVorgaben \nnur \nfür \nden \nModellstudiengang enthält. Für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nach \n§ 17 Abs. 1 der sächsischen Kapazitätsverordnung ist sie ohne Relevanz. \n4. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass gegen die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO \nvorgegebene Prozentzahl von 15,5 % der tagesbelegten Betten durchgreifende \nBedenken bestehen. Sie gibt insbesondere keinen Anlass zu der Annahme, dass der \nVerordnungsgeber die ihn insoweit treffende Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nKapVO zugrundeliegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu \nbeobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, verletzt hat (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 und 1 BvR 610/85 -, juris Rn. 80 ff. zur \nKontrolle kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen sowie Rn. 96 zu einer dem \nNormgeber eingeräumten Anpassungsfrist). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-\nWestfalen hat hierzu mit Beschluss vom 5. Juni 2019 - 13 C 3/19 -, juris Rn. 14 \nausgeführt: \n„Ob und in welchem Umfang eine Anpassung der Parameter Patienteneignung, \nPatientenverfügbarkeit und Patientenbereitschaft, aus denen sich der Wert 15,5 % der \ntagesbelegten Betten zusammensetzt, erforderlich ist, weil sie nicht mehr hinreichend \naktuell sind, ist gegenwärtig noch offen. Derzeit erfolgt eine Überprüfung der \nlimitierenden Parameter zur Ermittlung der Kapazität des patientenbezogenen \n \n12 \n13 \n\n \n \n7\nAusbildungsteils für die Modellstudiengänge der Medizin. Ein Abschlussbericht der \nArbeitsgruppe „Modellstudiengänge“ liegt bislang nicht vor. Ob und in welchem Umfang \nder Verordnungsgeber nach Auswertung der Ergebnisse eine Anhebung für \nerforderlich hält, bleibt abzuwarten.“ \nDiese zutreffende Einschätzung hat weiterhin Bestand. Die Annahme des \nAntragstellers, aus der seit vier Jahren andauernden Tätigkeit einer Arbeitsgruppe der \nStiftung Hochschulstart ergebe sich ein bestehender Überprüfungsbedarf, dem nicht \nnachgegangen worden sei, ist bereits in sich widersprüchlich. Nach den unbestrittenen \nAusführungen der Antragsgegnerin ist der betreffende Abschlussbericht von der \nArbeitsgruppe Modellstudiengänge zwischenzeitlich am 18. Februar 2021 beschlossen \nund der Stiftung für Hochschulzulassung zugeleitet worden, u. a. mit der Empfehlung, \nfür die Modellstudiengänge bei Beibehaltung der Mitternachtszählung den Parameter \nfür die stationäre Belegung frühestens ab dem Wintersemester 2021/2022 von 15,5 % \nauf 16,22 % anzuheben; eine Anwendung auf die Regelstudiengänge sei vorerst nicht \ngeplant, weil zuvor die Novellierung der Ärzteapprobationsordnung abgewartet werden \nsolle. Der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung habe am 13. April 2021 \nhierzu beschlossen und Umsetzungsempfehlungen an die Verordnungsgeber der \nLänder erteilt. Der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf, der Verordnungsgeber \nkomme seiner Beobachtungspflicht nicht nach, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. \nVielmehr bleibt abzuwarten, ob und welche Schlüsse der Verordnungsgeber aus den \nUmsetzungsempfehlungen der Stiftung aufgrund der Ergebnisse der Arbeitsgruppe \nModellstudiengänge für die Regelstudiengänge ziehen wird. Bis zum Abschluss der \nPrüfung, ob und wie die genannten Ergebnisse zu übertragen sind, sieht sich der Senat \nnicht veranlasst, von einer Unwirksamkeit der Regelung auszugehen, zumal die \nBeschwerde selbst keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Prozentsatzes \naufzeigt. Für den Senat besteht auch kein Anlass zu weiteren Ermittlungen zum \naktuellen Stand der Überprüfung durch den sächsischen Verordnungsgeber, denn es \nist auszuschließen, dass eine Änderung des betreffenden Parameters für die \nRegelstudiengänge mit Rückwirkung für vergangene Zeiträume erfolgen würde. \nAus dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - 5 NC 20.19 -, \njuris kann die Beschwerde zu ihren Gunsten schon deshalb nichts herleiten, weil sich \ndiese Entscheidung auf § 17a KapVO BE und damit auf den für den Modellstudiengang \nHumanmedizin an der Charité Berlin festgesetzten Prozentwert von 17,1 % der \nGesamtzahl der tagesbelegten Betten bezieht. Für den Prozentsatz nach § 17 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 der sächsischen Kapazitätsverordnung ist sie ohne Relevanz. \n14 \n15 \n\n \n \n8\n5. Auch die von der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Ermittlung des \naußeruniversitären Lehrangebots nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO führen nicht \nzum Erfolg. Es besteht kein Anlass, die Ausbildungskapazität der außeruniversitären \nKrankenhäuser um einen Zuschlag von 50 % für die poliklinischen Neueingänge zu \nerhöhen. Der Senat hat zur Ermittlung der „entsprechenden“ Erhöhung der \npatientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO mit \nBeschluss vom 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.NC - a. a. O. Rn. 15 ausgeführt: \n„Für eine Einbeziehung der tagesbelegten Betten der Lehrkrankenhäuser, wie sie der \nAntragsteller offenbar für geboten hält, bietet § 17 KapVO keine Handhabe. Nach \nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestimmung sind ausdrücklich „15,5 vom Hundert der \nGesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen“. Soweit in \naußeruniversitären \nKrankenanstalten \nLehrveranstaltungen \nfür \nden \nklinischen \nStudienabschnitt vereinbarungsgemäß oder auf Dauer durchgeführt werden, erhöht \nsich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, § 17 Abs. 2 \nSatz \n2 \nNr. \n3 \nKapVO. \nDie \n„entsprechende“ \nErhöhung \nist \ngemäß \ndem \nInterpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 8. Februar 1979 \n(beruhend auf der Vorlage vom 29. November 1978) die Erhöhung der \npatientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Universitätsklinikums, d. h. \nder nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO festgestellten Zahl, um das Produkt aus der \nZahl der Teilnehmer je Jahr an dieser Veranstaltung und dem Verhältnis des \nAusbildungsaufwands für diese Veranstaltung zum Gesamtaufwand für die Ausbildung \nam Patienten im 1. und 2. klinischen Studienabschnitt in der Lehreinheit klinisch-\npraktische Medizin (vgl. Bahro/Berlin, a. a. O. § 17 KapVO, Rn. 10). Für eine \nEinbeziehung der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge der \nLehrkrankenhäuser ist demzufolge kein Raum; für eine Beiziehung der Vereinbarungen \nmit den Lehrkrankenhäusern bestand aus diesem Grund kein Anlass.“ \nAn diesen Ausführungen wird festgehalten. Die von der Beschwerde herangezogene \nRechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist aus diesen \nErwägungen abzulehnen (vgl. zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. \nNovember 2020 - OVG 5 NC 171/20 -, juris Rn. 21). \n6. Die allgemeinen Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die \nAufklärung der Ausbildungskapazität im einstweiligen Anordnungsverfahren legen \nkeinen Bezug zum konkreten Verfahren dar und bedürfen daher keiner Erörterung. \nSoweit die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge auf innerkapazitäre oder \naußerkapazitäre Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester mit der Beschwerde \naufrecht erhalten werden, bleiben sie ohne Erfolg. Der Senat verweist insoweit auf die \nzutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 7 f.), mit der \nsich die Beschwerde nicht auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), und macht \nsie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n \n \n \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n9\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 \nNr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 314/15.NC -, a. \na. O. Rn. 18 ff.). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n \n20 \n21 \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-23/2-b-43-21-nc","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-23/2-b-43-21-nc","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487321","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.851813+00:00"}}