{"status":"available","doknr":"OLD487320","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-23","aktenzeichen":"2 A 611/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 611/20 \n \n8 K 1289/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \nvertreten durch den Kommunaler Versorgungsverband Sachsen KVS \nKörperschaft des öffentlichen Rechts \nMarschnerstraße 37, 01307 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \nBeihilfe für eine Kinderwunschbehandlung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 23. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Juni 2020 - 8 K 1289/19 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Juni 2020 - 8 K 1289/19 hat keinen Erfolg. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht \nvor. \n1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Bewilligung von Beihilfe für extrakorporale \nMaßnahmen im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung abgewiesen. Seine \nEntscheidung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass gemäß § 45 Abs. 1 \nSächsBhVO nur solche Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung \nbeihilfefähig seien, die beim Beihilfeberechtigten selbst durchgeführt werden; \nAufwendungen für extrakorporale Maßnahmen bei der Zusammenführung von Eizellen \nund Samenzellen seien der Ehefrau zuzuordnen. Dies folge aus § 45 Abs. 1 Satz 5 \nSächsBhVO, Nr. 45.1.1 VwV-SächsBhVO, § 27a Abs. 4 SGB V - Richtlinien über \nkünstliche Befruchtung -, Nrn. 45.1.6, 45.1.7 VwV-SächsBhVO. Danach komme es \nnicht darauf an, bei welchem Ehegatten die Störung vorliege, die die \nKinderwunschbehandlung erforderlich mache, sondern auf eine behandlungs- bzw. \nkörperbezogene Betrachtungsweise. Vorliegend sei der Kläger für die ihm \nzuzuordnenden Maßnahmen beihilfeberechtigt; seine Ehefrau sei für die ihr \nzuzuordnenden \nMaßnahmen \ngegenüber \nder \ngesetzlichen \nKrankenkasse \nanspruchsberechtigt; für letztere könne dem Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \nSächsBhVO deshalb keine Beihilfe gewährt werden. Dass die Ehefrau des Klägers im \nkonkreten Fall von ihrer Krankenkasse keine Erstattung erhalte, weil sie keinen \nKostenplan \nvorgelegt \nhabe, \nsei \nunerheblich. \nDie \nKonstellation \neines \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nErstattungsausfalls nach Nr. 45.1.8 VwV-SächsBhVO liege nicht vor. Ein die \nFürsorgepflicht verletzender Härtefall sei nicht gegeben. \nDer Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel geltend (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe die Aufwendungen für \nextrakorporale Behandlungsmaßnahmen unzutreffend allein der Ehefrau des Klägers \nzugeordnet. Tatsächlich bestünden für solche Maßnahmen, die nicht am Körper eines \nder Ehepartner stattfinden, Ansprüche sowohl des Ehemannes wie der Ehefrau \ngegenüber Beihilfe und gesetzlicher Krankenkasse. Der Kläger habe hinsichtlich der \nBehandlungskosten zudem seine private Krankenversicherung in Anspruch nehmen \ndürfen; hierdurch sei die gesetzliche Krankenkasse der Ehefrau leistungsfrei \ngeworden. Die Rechtssache weise darüber hinaus besondere tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe auch \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. \nEr \nsoll \neine \nberufungsgerichtliche \nNachprüfung \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung ermöglichen, wenn sich aus der Begründung \ndes Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht \ngefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nVwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel \nin dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \ntragende \nRechts-sätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; \nKammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen \nVorschriften ausgeführt, dass die Gewährung von Beihilfe für die extrakorporalen \nMaßnahmen im Rahmen der Kinderwunschbehandlung, die der Ehefrau zuzuordnen \nseien, nicht in Betracht komme (Urteilsabdruck S. 8 bis 10) und die hierin liegende \nEinschränkung des Beihilfeanspruchs keinen rechtlichen Bedenken begegne \n(Urteilsabdruck S. 10 bis 11). Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag \ngeben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. \n \n \n \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nDer Senat teilt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die vorliegend streitigen \nAufwendungen nicht beihilfefähig sind, weil sie dem Kläger nicht zuzuordnen sind. \nGemäß § 45 Abs. 1 Satz 5 SächsBhVO sind im Rahmen der künstlichen Befruchtung \nAufwendungen nur für solche Maßnahmen beihilfefähig, die beim Beihilfeberechtigten \nselbst \ndurchgeführt \nwerden. \nAufwendungen \nfür \nMaßnahmen, \ndie \nbeim \nberücksichtigungsfähigen Ehegatten durchgeführt werden, sind gemäß § 45 Abs. 1 \nSatz 6, 7 SächsBhVO nur unter den - hier unstreitig nicht gegebenen - \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 2 SächsBhVO beihilfefähig. Für die geltend gemachten \nAufwendungen für extrakorporale Maßnahmen trifft § 45 Abs. 1 SächsBhVO keine \nRegelung; eine solche findet sich indes in Nr. 45.1.7 Satz 2 VwV-SächsBhVO: \nHiernach entfallen Aufwendungen u. a. für die extrakorporalen Maßnahmen im \nZusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen auf die \nEhefrau. Hingegen entfallen weitere Maßnahmen im Rahmen der künstlichen \nBefruchtung nach Maßgabe der Nr. 45.1.7 Satz 1 und 3 VwV-SächsBhVO auf den \nEhemann. Diese Zuordnung folgt der in den Richtlinien über künstliche Befruchtung \ndes Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i. d. F. v. 16. März 2017, Nr. 3 \nvorgesehenen Kostenaufteilung bei gesetzlich Versicherten. Die ergänzende \nAnwendung dieser Richtlinien im Rahmen von § 45 SächsBhVO ist in Nr. 45.1.1 VwV-\nSächsBhVO vorgesehen. Gegen die Übernahme der Kostenaufteilung bei nicht \nkörperbezogenen Maßnahmen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenkassen in \ndie beamtenrechtliche Beihilfe bestehen keine rechtlichen Bedenken; derartige \nRegelungen finden sich etwa auch in Nordrhein-Westfalen und Bayern in den dortigen \nBeihilfeverordnungen bzw. den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (vgl. die \nNachweise in OVG NRW, Beschl. v. 22. Mai 2013 - 1 A 2954/11 - und BayVGH, Urt. v. \n15. November 2019 - 14 B 18.1583 -, beide juris). \nSoweit \nder \nKläger \nrügt, \ndass \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts die Aufwendungen für extrakorporale Leistungen (auch) \ndem Beihilfeberechtigten zuzuordnen seien (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2011 - 2 C \n40.09 -, juris), greift dieser Einwand nicht durch. Diese Entscheidung betrifft nicht nur \neinen anderen Sachverhalt, sondern sie bezieht sich vor allem auf eine andere \nRechtslage, nämlich die seinerzeit noch anzuwendenden Beihilfevorschriften des \nBundes (BhV) (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22. Mai 2013 - 1 A 2954/11 - a. a. O. Rn. \n13). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 BhV galten die Regelungen des § 27a SGB V \nentsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Krankenkasse die \nFestsetzungsstelle tritt. Vor diesem normativen Hintergrund war es naheliegend, dass \ndas Bundesverwaltungsgericht sich an der zu § 27a SGB V ergangenen \nRechtsprechung des Bundessozialgerichts orientiert hat, derzufolge jeder Versicherte \n7 \n8 \n\n \n \n5\nauf der Grundlage des § 27a Abs. 1 SGB V gegen seine Krankenkasse einen Anspruch \nauf alle zur Herbeiführung einer Schwangerschaft notwendigen (einschließlich \nextrakorporaler) Maßnahmen hat, ausgenommen lediglich die in § 27a Abs. 3 SGB V \ngenannten \"Nebenleistungen\" bei dem anderen Ehegatten; sind beide Eheleute \ngesetzlich krankenversichert, können die Leistungen im Ergebnis nur einmal \nbeansprucht werden (vgl. das vom BVerwG in Bezug genommene Urteil des BSG v. \n3. April 2001 - B 1 KR 22/00 R -, und die Beschlüsse vom 22. März 2005 - B 1 KR \n11/03 R - sowie vom 18. September 2008 - B 3 KR 5/08 B -, alle juris). \nHiervon unterscheidet sich die in Sachsen maßgebliche beihilferechtliche Regelung \ndes § 45 Abs. 1 SächsBhVO in der hier anzuwendenden Fassung, die nicht auf § 27a \nSGB V verweist, sondern eigenständig die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit der \nAufwendungen für eine künstliche Befruchtung regelt. In diesem Zusammenhang \nordnen § 45 Abs. 1 Satz 5 und 6 SächsBhVO die Geltung des Kostenteilungsprinzips \nfür bei dem Beihilfeberechtigten bzw. dem Ehegatten durchgeführte Maßnahmen an; \nergänzend hierzu regelt Nr. 45.1.7 VwV-SächsBhVO die Kostenaufteilung bei \nextrakorporalen Maßnahmen in Anlehnung an die zu § 27a Abs. 4 SGB V erlassenen \nRichtlinien zur künstlichen Befruchtung. Angesichts der unterschiedlichen normativen \nAusgangslage hätte es näherer Erläuterung in der Antragsbegründung bedurft, dass \nund aus welchen Gründen die zum Bundesrecht ergangene Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts gleichwohl für die Rechtslage in Sachsen Bedeutung \nerlangen soll; hieran fehlt es indes. \nAus der vom Kläger angeführten Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom \n24. April 2015 - L 9 KR 9/13 - ergeben sich für die Frage eines Beihilfeanspruchs nach \nsächsischem Recht keine Schlussfolgerungen, denn diese befasst sich mit dem \nVerhältnis von sich überschneidenden Ansprüchen gegen die gesetzliche \nKrankenkasse einerseits und den privaten Krankenversicherer andererseits. Zu den \nAuswirkungen auf die Beihilfeberechtigung trifft sie dagegen keine Aussage. Zudem \nbeurteilt \nsich \nder \nBeihilfeanspruch \ndes \nKlägers \nunabhängig \nvon \nder \nLeistungsgewährung seiner privaten Krankenversicherung und der Inanspruchnahme \nder gesetzlichen Krankenkasse durch die Ehefrau allein nach den maßgeblichen \nbeihilferechtlichen Bestimmungen. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann \nauf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das \nheißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende \nSchwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, \n191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger hier nicht auf. Diese \nergeben sich auch nicht aus der streitentscheidenden Rechtsnorm § 45 Abs. 1 Satz 1 \nSächsBhVO i. V. m. Nr. 45.1.7 VwV-SächsBhVO. Vielmehr folgt aus den vorstehenden \nAusführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im \nRahmen des gerichtlichen Verfahrens anhand der in Bezug genommenen \nRechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. \nverwiesen. \n4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterliche oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechts-\nfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht \ngeklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-\nsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. \nDie Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die \nBezeichnung \neiner \nkonkreten \nFrage \nsowie \nVortrag \nzu \nderen \nEntscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung \n(vgl. Sä chsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, Sä chsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). \nDer Kläger bezeichnet schon keine konkrete Rechtsfrage; sein Vorbringen genügt nicht \ndem Darlegungserfordernis. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1, 2 \nGKG und folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen \ndie sich die Beteiligten nicht gewandt haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \n \n \n \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n7\ngez.: \nGrünberg Hahn Henke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-23/2-a-611-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-23/2-a-611-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487320","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.829623+00:00"}}