{"status":"available","doknr":"OLD487319","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-24","aktenzeichen":"6 B 236/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 236/21 \n \n7 L 116/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \ngegen \n \n \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Chemnitz \nHartmannstraße 24, 09113 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSicherstellung eines Pkw; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nund den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 24. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 28. April 2021 - 7 L 116/21 - wird verworfen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Instanzen auf jeweils 1.150,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig und daher nach § 146 Abs. 4 Satz 4 \nzu verwerfen. \nGemäß § 147 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die \nBeschwerde unter Beachtung des Vertretungszwangs innerhalb von zwei Wochen \nnach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift \ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hierauf wurde der Antragsteller \nin der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und erneut in der \nEingangsverfügung des Senats vom 28. Mai 2021 hingewiesen. Von der Möglichkeit, \ndie von ihm unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs persönlich erhobene \nBeschwerde wirksam zurückzunehmen, hat der Antragsteller keinen Gebrauch \ngemacht. \nZwar \nbedarf \ndie \nRücknahme \neiner \nunter \nNichtbeachtung \ndes \nVertretungszwangs erhobenen Beschwerde keiner Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Oktober 2008 - 3 B 101/08 -, juris Rn. 1 zur Rücknahme \neiner Nichtzulassungsbeschwerde). Die hier per einfacher E-Mail abgegebene \nRücknahmeerklärung des Antragstellers ist jedoch unwirksam, weil sie nicht \nformgerecht erfolgt ist. \nIn entsprechender Anwendung von § 81 VwGO muss die Rücknahmeerklärung als \nbestimmende Prozesserklärung der Schriftform genügen (vgl. W.-R. Schenke in \nKopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 81 Rn. 1). Eine elektronisch erklärte \nRücknahme verlangt damit nach § 55a Abs. 1 VwGO die Einreichung als \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nelektronisches Dokument bei Gericht nach Maßgabe unter anderem der Absätze 3 und \n4. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur \nder verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person \nsigniert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Absatz 3). Die \nsicheren Übermittlungswege sind in Absatz 4 der Vorschrift aufgezählt, zu denen die \nÜbermittlung per einfacher E-Mail nicht gehört. Von diesem Formerfordernis kann \nselbst dann nicht ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich aus einer E-Mail oder \nbegleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument \nin den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Denn elektronische Dokumente \nzeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden \nund auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in \nelektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen \nwerden. Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines \nDokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur \nelektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also \nihrer Integrität. Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können \ndaher nicht zugelassen werden (vgl. hierzu und zur Nichtübertragbarkeit der \nComputerfax-Rechtsprechung BVerwG, Urt. v. 25. April 2012 - 8 C 18.11 - juris Rn. 17 \nm. w. N.). \nDa der Antragsteller trotz des entsprechenden Hinweises in der Eingangsverfügung \ndes Senats vom 28. Mai 2021 die Rücknahme nicht formgerecht erklärt hat, war die \nnoch anhängige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und dessen Änderung \nfür das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2, \n§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt z. \nB. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Anders als die Vorinstanz sieht der Senat \nkeinen Grund, von der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nregelmäßig vorgesehenen Halbierung des Streitwerts abzusehen (vgl. wie hier z. B. \nBayVGH, Beschl. v. 15. Januar 2013 - 10 CS 12.1922 -, juris Rn. 17; VG Köln, Beschl. \nv. 6. Februar 2017 - 20 L 3178/16 -; juris Rn. 53; a. A. offenbar HessVGH, Beschl. v. \n25. April 2018 - 8 B 538/18 -, juris Rn. 30). \n \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-24/6-b-236-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-24/6-b-236-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487319","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.809041+00:00"}}