{"status":"available","doknr":"OLD487318","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-24","aktenzeichen":"3 A 891/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 891/18.A \n \n2 K 2705/17.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 24. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 24. April 2018 - 2 K 2705/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die vom \nKläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, hierzu unter Nr. 1) sowie das Vorliegen eines \nin § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, Nr. 2) nicht \ngegeben sind. \nDer Kläger wurde seinen Angaben nach in 1995 in S. in Pakistan geboren und ist pa-\nkistanischer Staatsangehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg \nam 20. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung sei-\nnes am 10. Februar 2016 gestellten Asylantrags trug er bei der Anhörung vor dem \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 23. November 2016 \nzusammengefasst Folgendes vor: Er sei in Pakistan als ehemaliger Sunnit zur \nAhmadiyya-Religion konvertiert. Er habe in der 9./10. Klasse einen Englischlehrer ge-\nhabt, der Ahmadi gewesen sei. Dieser habe ihm Verschiedenes über die Religion er-\nzählt und das Buch „Maood o Massih o Maood“ gezeigt. Dieses habe er später, als er \nbereits im College gewesen sei, im Haus des Lehrers gelesen. Das Buch habe ihm \ngefallen und er sei zur Ahmadiyya-Religion konvertiert. Er sei oft zum Lehrer gegangen \nund habe mit diesem gebetet. Im Juli 2015 habe der Lehrer seinen Cousins das oben \ngenannte Buch gezeigt. Einer seiner Cousins habe dessen erste Seite gelesen und, \nnachdem er dessen Inhalt verstanden habe, das Haus des Lehrers verlassen. Dieser \nhabe dann mit seinem Vater, der zu dieser Zeit in D. gewesen sei, telefoniert. Auf Nach-\nfrage seines Vaters habe er die Erzählungen seines Cousins dementiert. Er habe ihm \ngegenüber am Telefon einen Eid ablegen und auf den Koran schwören sollen, was er \nnicht habe tun können. Er habe seinem Vater daher die Wahrheit erzählt. Daraufhin \nhabe sein Vater aufgelegt und sich nicht mehr gemeldet. Seine Mutter habe die weitere \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nReaktion des Vaters nicht abwarten wollen und habe darauf bestanden, dass der sofort \nzu seiner Tante nach K. fahre. Das habe er getan, wobei er seine Tante aber zu deren \nSchutz dann nicht aufgesucht habe. Am nächsten Morgen habe der Imam der sunniti-\nschen Moschee, in der er immer gebetet habe, eine Fatwa erlassen. Er habe gesagt, \ndass er sterben müsse, da er gegen die Regeln des Islam verstoßen habe. Die ganze \nStraße habe davon gewusst. Er wisse nicht, ob es dazu ein Schriftstück gebe. In der \nZwischenzeit habe seine Mutter mit Hilfe eines in Griechenland lebenden Sohnes einer \nFreundin seine Flucht nach Griechenland organisiert. Seine Mutter habe ihn auch in-\nformiert, dass sein Cousin die Sache bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe. Kon-\nkret habe dieser behauptet, dass er Karikaturen vom Propheten an die Wand ge-\nschmiert und böse Sprüche dazu geschrieben habe. Auf Blasphemie stehe die Todes-\nstrafe. Davor sei er nirgends in Pakistan geschützt. Tatsächlich habe er diese Karika-\nturen nicht angefertigt. Dies sei aber irrelevant, da der Mullah fast 40 Zeugen hinter \nsich habe, die Polizei aber in der Regel nur drei Zeugen benötige. Er habe sich dann \nmit einem Kontaktmann des Schleusers in K. getroffen und sei mit diesem in ein Res-\ntaurant gegangen. Dort seien noch andere Personen gewesen, die Pakistan verlassen \nwollten. Nach einer Nacht in K. habe er das Land verlassen. Seine Mutter habe ihm auf \nseine Nachfrage hin nicht mitteilen können, wo der Lehrer und seine Familie geblieben \nseien. Die Polizei sei oft in ihrer Straße gewesen und habe sich bei den Leuten nach \nseinem Verbleib erkundigt. Ein offizielles Todesurteil gebe es aber nicht - er sei noch \nnicht vor Gericht gewesen. Nach über zwei Jahren könne aber auch nach Aktenlage \nentschieden werden. Als er schon in Deutschland gewesen sei, habe er von Freunden \nerfahren, dass auf sein Familienhaus geschossen worden sei. Seine Mutter habe ihm \ndies bestätigt. Sein Bruder habe die Polizei erfolglos um Schutz gebeten. Er habe ein \nNierenleiden, was medizinisch noch nicht abgeklärt sei. \nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 2017 die Anträge auf Zuerken-\nnung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des sub-\nsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \nund Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Der Kläger \nwurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Be-\nkanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm wurde die Abschiebung nach \nPakistan angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 \nAbs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). \nZur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger kein Flüchtling i. S. d. \n§ 3 AsylG sei. Die vom Antragsteller lediglich vorgetragenen Bedrohungen wegen sei-\nner Religionszugehörigkeit stellten kein Verfolgungsmerkmal dar. Anhaltspunkte dafür, \n3 \n\n \n \n4 \ndass die vorgebrachten Diskriminierungen von ihrer Art, Intensität und Kumulation her \neinen echten Vertreibungsdruck durch Schaffung einer ausweglosen Lage im Her-\nkunftsland erzeugten und damit asylrechtlich das für eine Schutzgewährung zu for-\ndernde Maß an Schwere erreichen würden, gebe es nicht. Aufgrund seiner Zugehörig-\nkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft könne er sich auch nicht auf eine Gruppen-\nverfolgung berufen. In der pakistanischen Gesetzgebung würden Ahmadi als religiöse \nMinderheit behandelt. Darüber hinaus sei ihnen bei Strafandrohung verboten, sich als \nMuslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten. In Verfahren gegen \nAhmadi bestehe immer die Gefahr, dass eine gegen sie gerichtete Anklage um den \nVorwurf der Blasphemie nach § 295 C PakStGB erweitert werde. Die Norm sehe die \nTodesstrafe vor. Diese Strafvorschrift werde weiterhin vom Staat gegen Ahmadi und \nandere religiöse Gruppen genutzt. Vielfach würden Personen wegen angeblichen Ver-\nstoßes gegen das Blasphemiegesetz angezeigt, um persönliche Streitigkeiten auszu-\ntragen oder um sie als verwundbare Personen unter Druck zu setzen. Die Aussichten \nauf ein faires Gerichtsverfahren seien zumindest in erster Instanz gering und Freisprü-\nche selten. Stattdessen würden Verfahren in die Länge gezogen, was in einigen Fällen \ndazu führe, dass die Angeklagten lange Jahre im Gefängnis verbrächten. Es sei jedoch \nbisher niemand wegen einer Verurteilung nach § 295 C PakStGB hingerichtet worden. \nIn der Berufungsinstanz erfolge häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs, so dass die \nfür Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe \n(die auf 25 Jahre begrenzt sei) umgewandelt werde. Nach Angaben der Human Rights \nCommission of Pakistan seien 2015 22 Personen wegen des Vorwurfs der Blasphemie \nnach § 295 C PakStGB festgenommen worden, wovon drei Ahmadi gewesen seien. \nDies mache deutlich, dass es sich nicht um ein reines Minderheitenproblem handle. \nNach Angaben der Ahmadiyya-Gemeinde habe es 2015 acht Anklagen gegen 19 Ge-\nmeindemitglieder gegeben, darunter keine Anklagen nach § 295 C PakStGB. Zudem \nkomme es immer wieder zu Übergriffen auf Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde durch \nnichtstaatliche Dritte, vor denen die Polizei häufig keinen ausreichenden Schutz biete. \nFür die Annahme einer Gruppenverfolgung der Ahmadi fehle es jedoch an der erfor-\nderlichen Verfolgungsdichte. Durch den Kläger seien keinerlei substantiierte Angaben \ngemacht worden, welche eine Verfolgung im gesamten Heimatland begründen könn-\nten. Der vom Kläger angegebene Erlass der Fatwa sei ihm nur mündlich durch die \nMutter zugetragen worden. Dass die vom Kläger geschilderten Diskriminierungen die \nSchwelle der gravierenden menschenrechtswidrigen Behandlung i. S. v. § 3a Abs. 1 \nNr. 1 AsylVfG überschreiten würden, habe dieser weder dargelegt noch sei dies sonst \nersichtlich. Es sei auch zumutbar, den Wohnsitz in andere Teile Pakistans zu verlegen. \nEr könne insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar internen Schutz \n\n \n \n5 \nfinden. Er habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er so exponiert sei, dass ihm eine lan-\ndesweite Verfolgung drohe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass potentielle \nGegner die Mittel und den Willen hätten, ihn in der ganzen Provinz oder landesweit \nausfindig zu machen. Er sei erwerbsfähig und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, \ndass er sich bei seiner Rückkehr keine existenzsichernde Grundlage schaffen könne. \nEr verfüge im Heimatland über familiäre Verbindungen. Von einer Unterstützung der \nFamilie könne ausgegangen werden. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung \ndes subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, denn ihm drohe kein ernsthafter Scha-\nden. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere sei keine erhebliche \nGefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Rückkehr erkennbar. \nZur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage vertieft er sein Vorbringen beim \nBundesamt. Ergänzend führt er aus, dass er im Winter 2015 mit dem Lehrer nach \nLahore zur Ahmadiyya-Gemeinschaft gefahren sei. Er habe sich den Ahmadiyya ver-\nbunden gefühlt und habe den strengen und radikalen sunnitischen Glauben, den er von \nklein auf gelernt habe, ablegen wollen. Ende 2012 sei die Konversion in einem Haus \nder Ahmadiyya-Gemeinschaft erfolgt, zu der ihn sein Lehrer begleitet habe. Es seien \nviele Anhänger der Ahmadiyya-Gemeinschaft anwesend gewesen. Sie hätten gemein-\nsam gebetet und er habe ein Gelübde gesprochen. Die Gemeinschaft habe zusammen \nAbendbrot gegessen und die Konversion gefeiert. Er habe danach nur im Haus des \nLehrers und dem Haus der Gemeinschaft gebetet. Einmal im Monat sei der große Imam \nvon Lahore dorthin gekommen, um zu lehren. In die Moschee sei er seltener und nur \ngegangen, wenn ihn sein Onkel dazu aufgefordert habe. Nachdem er schon in \nDeutschland gewesen sei, habe sein Vater seine Mutter aus dem gemeinsamen Haus \ngeworfen. Sie lebe in einer eigenen Wohnung und werde vom Kläger finanziell unter-\nstützt. Nachdem auf das Haus seiner Familie geschossen worden sei, habe sein Vater \nöffentlich in der Moschee gesagt, dass er seinen Sohn töten werde. Wenn seine Fami-\nlie mitbekommen würde, dass er in Pakistan sei, würden sie ihn suchen und töten, um \ndie Ehre der Familie wiederherzustellen. Ahmadi würden in Pakistan verfolgt und dis-\nkriminiert. Es bräuchte nur den Vorwurf von Blasphemie, damit Ahmadi von Muslimen \nverfolgt und getötet werden. Die in Pakistan herrschenden islamische Gesetze diskri-\nminierten Ahmadi. Diese würden oftmals wegen vorgeworfener Blasphemie verhaftet \nund verurteilt. Auch wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass keine Gruppenver-\nfolgung von Ahmadi in Pakistan gegeben sei, so dürfe es die Zugehörigkeit des Klägers \nzu den Ahmadiyya und die ausgesprochene Fatwa nicht unberücksichtigt lassen. Die \namtliche Reisewarnung für Pakistan spreche von einer landesweiten Gefahr durch po-\nlitisch-religiös motivierte Gewalttaten. Auch der Amnesty International Report von 2016 \n4 \n\n \n \n6 \nführt etliche Menschenrechtsverstöße von bewaffneten Gruppen an. Durch die Konver-\nsion zu den Ahmadiyya werde der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall \neiner Rückkehr nach Pakistan verfolgt, diskriminiert und wegen Blasphemie verhaftet \noder umgebracht. Für den Kläger sei die Glaubensbetätigung ein zentrales Anliegen \nund Teil seiner religiösen Identität. Gegen die Verfolgungshandlungen stehe ihm kein \nlandesinterner Schutz zur Verfügung. Er würde vom pakistanischen Staat und der Jus-\ntiz landesweit gleichbehandelt, auch vor nichtstaatlichen Akteuren bestehe keine aus-\nreichende Verfolgungssicherheit. Durch die ausgesprochene Fatwa sei öffentlich, dass \ner Ahmadi sei und ihm Blasphemie vorgeworfen werde. Bis auf seine Mutter habe er \nkeine verwandtschaftlichen Beziehungen, auf die er vertrauen könne, und keine finan-\nziellen Mittel, um sich eine menschenwürdige Existenz zu sichern. Er sei als subsidiär \nSchutzberechtigter anzuerkennen, denn er müsse befürchten, dass ihm durch nicht-\nstaatliche Akteure die Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche \nBehandlung oder Bestrafung bei seiner Rückkehr nach Pakistan drohe. Es lägen Ab-\nschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor, denn im Fall einer Rück-\nführung in sein Heimatland sei mit einer Verschlechterung seines gesundheitlichen \nZustands zu rechnen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2018 abgewiesen. Zur \nBegründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, denn \nder Kläger habe seinen Namen nicht wenigstens glaubhaft gemacht. Er habe nichts \nzur Klärung seiner Identität eingereicht. Auch sein widersprüchliches Vorbringen in der \nSache zeige, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass er unter seinem wirkli-\nchen Namen auftrete. Ein Asylverfahren diene nicht der Schaffung einer neuen Identi-\ntät. Auf die Beweiserhebungsanträge komme es aufgrund er Unzulässigkeit der Klage \nnicht an. Diese seien mit Prozessverschleppungsabsicht gestellt worden. Der Kläger \nhabe sie dem Gericht erst in der mündlichen Verhandlung und in ihr erst nach etwa \neiner Stunde unterbreitet. Er habe überdies trotz ordnungsmäßiger Belehrung die Be-\nweismittel nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 AsylG angegeben. Eine Ent-\nschuldigung für die Verspätung sei nicht dargetan. Überdies setze eine Beweiserhe-\nbung einen in sich schlüssigen widerspruchsfreien Vortrag voraus. Weiterhin seien die \naufgeworfenen Fragen spekulativ und stellten sich in der vorgebrachten Form im Ver-\nfahren nicht. Die Klage sei ferner unbegründet. Der Kläger habe nicht glaubhaft ge-\nmacht, dass er bei seiner Rückkehr in die Heimat dem realen Risiko der Verfolgung im \nSinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 AsylG oder dem realen Risiko eines ernsthaften Schadens \nim Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sei. Das Gericht folge gemäß § 77 \nAbs. 2 VwGO, auch soweit die angegriffene Entscheidung im Übrigen betroffen sei, \n5 \n\n \n \n7 \nden Erwägungen des Bundesamts. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass das Vorbringen \ndes Klägers, er sei Ahmadi geworden, unglaubhaft sei. Er habe einerseits ausgeführt, \ndie Gebete immer nur heimlich mit dem Lehrer verrichtet zu haben; auch die Konver-\nsion sei nach seiner Darstellung gegenüber der Beklagten ohne weitere Personen er-\nfolgt. Im Gerichtsverfahren habe er anders vorgetragen, nämlich, dass bei seiner Kon-\nversion viele Anhänger der Ahmadiyya-Religion anwesend gewesen seien. Ferner \nhabe er einerseits behauptet, dass er von dieser Art des Islams so überzeugt sei, dass \ner für die Ahmadi missionieren wolle, und andererseits halte er seine Religionszughö-\nrigkeit verborgen. Noch nicht einmal gegenüber Freunden, die er in Deutschland treffe, \ngebe er sich als Ahmadi zu erkennen. Er gehöre nicht der Ahmadiyya Muslim Jamaat \nDeutschland an. Dies sei nicht erklärlich, wenn sich jemand als Ahmadi bekenne, zu-\nmal wenn er Missionar sei oder werden wolle. Wenn eine Fatwa existieren sollte, sei \nnicht glaubhaft, dass sie den Kläger betreffe und eine landesweite Ausstrahlungswir-\nkung entfalte. Die Fatwa stamme von einem örtlichen Geistlichen. Es sei nicht ersicht-\nlich, dass dessen Bekunden in Pakistan landesweit Beachtung finde. Entsprechendes \nhabe der Kläger nicht substantiiert dargetan. Auch nach seinem eigenen Vorbringen \nhabe er sich in Pakistan nach der Fatwa nicht bedroht gefühlt, denn er habe sich in der \nÖffentlichkeit mit einem Schlepper getroffen. Dabei werde jemand, der sich tatsächlich \nverfolgt fühle, die Öffentlichkeit tunlichst meiden. Zudem sei der Kläger nicht landesweit \ndem Risiko eines ernsthaften Personenschadens ausgesetzt. In Pakistan könnten \nselbst verurteilte Mörder in der Anonymität der Großstädte untertauchen. So hätte auch \nder Kläger landesinternen Schutz in einer Großstadt Pakistans oder in Rabwah, wo \neine außergewöhnlich große Zahl von Ahmadi unbehelligt lebe, wie dem Gericht aus \neiner Vielzahl von Verfahren aufgrund des Vortrags der jeweiligen Kläger bekannt sei, \nfinden können. Auch in der Indischen Union hätte er Schutz suchen können. Er habe \nsich nach dem Überschreiten der Grenze nicht zunächst bei der Grenzbehörde gemel-\ndet, wie es sich für einen tatsächlich Schutz und Hilfe Suchenden aufdränge. Eine Be-\nstrafung wegen Gotteslästerung sei asylrechtlich grundsätzlich irrelevant, denn sie sei \nder Staatspraxis geläufig. Diese habe als solche keinen diskriminierenden Charakter, \nsolange die Strafe noch mit der Tat auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des \nbetreffenden Staates in einem angemessenen Verhältnis stehe. Da der Kläger eine \nsolche Straftat nicht begangen habe, könne er dafür sorgen, dass dem angeblichen \nVorwurf nicht nachgegangen werde. Die zu den Akten gereichte Anzeige belege nicht, \ndass sie den Kläger betreffe, zumal es sich um eine Kopie handle und der Kläger dort \nanders geschrieben sei. Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Auf-\nenthG liege nicht vor. Da er in einem guten Allgemeinzustand sei, sei seine gesund-\nheitliche Beeinträchtigung insoweit irrelevant. \n\n \n \n8 \n1. Der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylG auf. \nEine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nder Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die-\nser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest \neinen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. \nh. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nEin auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan-\ntrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn \nin ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen \nVerhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist \nvielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsachen-\neinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach \ndie Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläu-\ntern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsge-\nrichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern \noder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, \ndurch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr-\nscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein-\nschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der \nAntragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fra-\ngen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 nicht. \nDer Kläger hält die nachfolgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob: \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n9 \n„1) sich die Sicherheitslage in Pakistan in Punjab für·aus dem westlichen Ausland \nzurückkehrende pakistanische Staatsbürger, die Ahmadiyya, sind oder denen \nvorgeworfen wird, konvertiert zu sein, so darstellt, dass diese diskriminiert wer-\nden und ein Leben am Existenzminimum nicht möglich ist, \n2) die vorgenannte Personengruppe aufgrund ihres Aufenthalts in Europa gefähr-\ndet ist, in Pakistan einen ernsthaften Schaden zu erleiden und es dabei Unter-\nschiede bei der Dauer des Aufenthalts im westlichen Ausland gibt, \n3) die Versorgungslage in Punjab und anderen Provinzen Pakistans aufgrund der \nMassenzuflucht durch afghanische und Binnenflüchtlinge sowie durch hohe Ar-\nbeitslosigkeit, einem fehlenden bzw. nicht ausreichendem Sozial- sowie Gesund-\nheitssystem und einer wirtschaftlich schlechten Lage sowie aufgrund der Sicher-\nheitslage und der bestehenden Korruption ausreichend für ein Existenzminimum \nist, \n4) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Ahmadiyya, strafverfolgt \nsowie durch eine Fatwa bedroht), die keine finanzielle Hilfe von Familie und/oder \nFreunden in Anspruch nehmen können in Pakistan, ausreichend Arbeitsmöglich-\nkeiten zur Verfügung stehen und diese Personengruppe aufgrund ihrer Eigen-\nschaften eine Arbeitsstelle finden kann, \n5) ein Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Ahmadiyya, strafverfolgt \nsowie durch eine Fatwa bedroht) ohne (finanzielle) Hilfe von Familie und/oder \nFreunden und ohne qualifizierte Berufsausbildung in Pakistan, insbesondere in \nPunjab, wo nicht genügend Wohnraum für die ursprüngliche Stadtbevölkerung, \ngeschweige denn für Rückkehrer zur Verfügung steht, eine Unterkunft finden \nkann, \n6) für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (hier: Ahmadiyya, strafverfolgt \nsowie durch eine Fatwa bedroht) aufgrund der Durchführung eines Strafverfah-\nrens in Pakistan eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, \n7) im gesamten Staatsgebiet Pakistans ein solches Gewaltniveau vorliegt, dass \nallein die Anwesenheit von Zivilpersonen, insbesondere Rückkehrer aus dem \nwestlichen Ausland (hier: Ahmadiyya, strafverfolgt sowie durch eine Fatwa be-\ndroht), aktuell und in naher Zukunft die Gefahr zur Folge hat, einen ernsthaften \nSchaden hinsichtlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu erlei-\nden. \n8) die zur Verfügung gestellten Rückkehrhilfen für (freiwillige) Rückkehrer aus \ndem westlichen Ausland - wie durch IOM - ausreichend sind, um in Pakistan eine \nsichere Ankunft zu gewährleisten, Schutz vor Verfolgung zu bieten, eine Woh-\nnung oder Unterkunft zu finden und sich langfristig - mindestens für einen Zeit-\nraum von sechs - Monaten - eine Existenz am Existenzminimum aufzubauen, \n9) Ahmadiyya in Pakistan unter behördlicher, justizieller, gesellschaftlicher und \npolitischer Diskriminierung leiden und sich die Anzahl und Intensität der Verfol-\ngungshandlungen im Jahr 2017 erheblich erhöht hat, sodass ein gefahrerhöhen-\nder Umstand vorliegt, \n\n \n \n10\n10) pakistanischen Staatsbürgern, gegen die ein Strafverfahren wegen des Vor-\nwurfs der Blasphemie eingeleitet wurde, gefährdet sind, verfolgt, bedroht und ge-\ntötet zu werden? \na) eine polizeiliche Anzeige wegen des Vorwurfs der Blasphemie eine Inhaftie-\nrung und eine erniedrigende Behandlung ohne Überprüfung des Sachverhalts \nzur Folge haben kann, \nb) eine polizeiliche Anzeige wegen des Vorwurfs der Blasphemie ein Gerichts-\nverfahren zur Folge hat, welches ein Todesurteil zur Folge haben kann, \n11) pakistanischen Staatsbürgern, gegen die eine Fatwa wegen des Vorwurfs \nder Blasphemie ausge(s)prochen wurde, gefährdet sind, verfolgt, bedroht und \ngetötet zu werden? \n12) die pakistanischen Behörden in der Lage sind, eine Person, die der Blasphe-\nmie beschuldigt wird, bei der·Einreise nach Pakistan am Flughafen ausfindig zu \nmachen, \n13) die Familienehre in Pakistan aufgrund der Vorwurfs der Blasphemie be-\nschmutzt ist und einen Ehrenmord zur Folge haben kann, \n14) die vom Gericht angenommene Tatsache, dass Mörder unbehelligt in Pakis-\ntan untertauchen können, (hier: auf den Kläger) für eine landesinterne Schutzal-\nternative anwendbar ist, \n15) die pakistanischen Behörden in der Lage sind, eine Person, die der Blasphe-\nmie beschuldigt wird, außerhalb ihres frühen Aufenthaltsortes in Pakistan ausfin-\ndig zu machen, \n16) Personen, die von der Strafverfolgung oder einer Fatwa wegen des Vorwurfs \nder Blasphemie bedroht sind, sich auf inländischen Schutz in Pakistan verweisen \nlassen und \na) in Punjab staatlichen Schutz zu gewähren, \nb) in gesamten Staatsgebiet Pakistans staatlichen Schutz in Anspruch nehmen \nkönnen, \n17) der pakistanische Staat willens und in der Lage ist, mittellosen und verfolgten \nAhmadiyya \na) in Punjab staatlichen Schutz zu gewähren, \nb) in gesamten Staatsgebiet Pakistans staatlichen Schutz zu gewähren, \n18) pakistanische Behörden in Punjab als korrupt einzustufen sind? \n19) Ist eine Klage unzulässig, wenn die Identität des Klägers nicht bewiesen ist? \n\n \n \n11\na) Ist eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn das Gericht davon ausgeht, \ndass der Kläger nicht unter seinem wirklichen Namen auftritt? \nb) Ist in einem Asylverfahren der Name des Klägers wenigstens glaubhaft zu ma-\nchen? \n20) Kann das Gericht im Asylverfahren als Anlagen vorgelegte Dokumente in \nKopie nicht berücksichtigen oder muss es diese bei der Entscheidungsfindung in \nErwägung ziehen? \n21) Haben pakistanische Dokumente (hier: polizeiliche Anzeige wegen Blasphe-\nmie in Kopie) im gerichtlichen Verfahren durch den/die Kläger/in einen Beweis- \nund Erkenntniswert für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts? \n22) Ist das Gericht gehalten, bei Vorliegen von Anhaltspunkten das Vorliegen der \nVoraussetzungen des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG sowie von Ab-\nschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen?“ \nZur Begründung verweist der Kläger zusammengefasst darauf, dass die oben bezeich-\nneten Tatsachen- und Rechtsfragen klärungsfähig und -bedürftig für eine Vielzahl von \nStreitverfahren seien. Er könne aus begründeter Furcht vor einer ihm drohenden Ver-\nfolgung nicht nach Pakistan zurückkehren. Diese Verfolgung gehe von staatlichen so-\nwie nicht-staatlichen Akteuren aus. Die grundsätzliche Bedeutung der Tatsachen- und \nRechtsfragen ergebe sich aus ihrem tatsächlichen Gewicht sowie aus ihren verallge-\nmeinerungsfähigen Auswirkungen. Die Gefährdung beziehe sich auf Punjab und das \ngesamte Staatsgebiet Pakistans. Seine individuellen Umstände ständen einer inländi-\nschen Schutzalternative entgegen. Der pakistanische Staat sei nicht willens und in der \nLage, ihn wirksam zu schützen. Gemäß UNHCR (Januar 2017) versagten die staatli-\nchen Behörden häufig darin, Ahmadi angemessenen Schutz zu bieten, was sodann \nnäher dargelegt wird. Es gäbe auch Berichte, dass Polizeiangehörige Gewalt gegen \nAhmadi ausübten oder Gewalt gegen Ahmadi nicht verhinderten. Auch dies legt der \nKläger sodann im Einzelnen näher dar, worauf Bezug genommen wird. Im Übrigen \ngelte die Polizei als korrupt, ineffizient und unprofessionell, was sodann näher darge-\nlegt wird. Es habe zwar Verbesserungen gegeben, der Polizei sei es aber oft nicht \ngelungen, Angehörige religiöser Minderheiten vor Angriffen zu schützen und Schutz \nvor kommunalen Ausschreitungen zu geben. Insgesamt habe sich die Sicherheitslage \nin Pakistan durch Anschläge und weiterhin bestehende Korruption verschlechtert. Die \nerforderliche kritische Gefahrendichte liege vor, auch wiesen die drohenden Gefahren \neinen derart hohen Grad auf, dass alleine durch die Anwesenheit des Klägers eine \nernsthafte Bedrohung eintrete. Er habe gefahrerhöhende, persönliche Umstände, näm-\nlich die Konversion zu den Ahmadi, vorgetragen. Ob ihm aufgrund der ernsthaften in-\ndividuellen Verfolgung und Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit \n10 \n\n \n \n12\nund/oder infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaat-\nlichen bewaffneten Konflikts der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, sei eben-\nfalls von grundsätzlicher Bedeutung. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Kon-\nflikts beziehe sich entsprechend seinem Sprachgebrauch auf eine Situation, in der die \nregulären Streitkräfte eines Staats·auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen träfen \noder in der zwei oder mehrere bewaffne Gruppen aufeinanderträfen. Dazu sei es nicht \nerforderlich, die Intensität der Auseinandersetzung speziell zu beurteilen, um unabhän-\ngig davon den daraus resultierenden Grad der Gewalt zu bestimmen. Auch dürfe die \nAnwendung von Art. 15c der Richtlinie 2004/83 nicht von einem bestimmten Organisa-\ntionsgrad der vorhandenen Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts \nabhängig gemacht werden, wenn diese dafür genügten, dass durch die Auseinander-\nsetzungen, an denen die Streitkräfte beteiligt seien, der erforderliche Grad an Gewalt \nentstehe. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei der erforderliche Gefahrengrad will-\nkürlicher Gewalt umso geringer, je mehr der Kläger zu belegen vermöge, dass er auf-\ngrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betrof-\nfen sei. Andererseits habe der EGMR in seiner neuesten Rechtsprechung, ohne dass \nbesondere Merkmale vorgebracht worden seien, wegen einer Situation extremer Armut \nein tatsächliches Risiko, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt \nzu werden, angenommen. Beim Kläger seien in seiner Person Punkte ersichtlich, die \nihn einer ganz klassischen individuellen konkreten Gefahr aussetzten. Ferner sei er \ndurch die allgemeine Lebenssituation in Pakistan einer erheblichen konkreten Gefahr \nausgesetzt. Auch die Verschlechterung der Sicherheitslage in Pakistan und der Ahmadi \nund die persönliche Situation des Klägers seien im Rahmen des § 60 Abs. 5 und 7 \nAufenthG zu bewerten. \nAnhänger der Ahmadiyya-Gemeinschaft und Personen, denen Blasphemie vorgewor-\nfen werde, seien in Pakistan weiterhin gefährdet, einen Schaden zu erleiden. Die Pa-\nkistanische Verfassung verneine die muslimische Identität der Ahmadi. Dies würden \nauch die UNHCR-Richtlinien vom Januar 2017 hervorheben. Zusätze zum Strafgesetz \n(„Anti-Ahmadi-Gesetze“) diskriminierten und kriminalisierten die Ahmadi und schränk-\nten ihre Religionsfreiheit ein. 1984 sei die Anti-Ahmadi-Stimmung „in Pakistan durch \nZusätze zum Strafgesetz (Abschnitte 298 B und 298 C, durch Verordnung Nr. XX) wei-\nter institutionalisiert“ worden. Diese Zusätze definierten bestimmte religiöse Praktiken \nder Ahmadi als illegal. Sodann führt er zum Inhalt dieser Zusätze in seinem Zulas-\nsungsantrag (S. 15) im Einzelnen aus, worauf Bezug genommen wird. Ahmadi würden \ndaran gehindert, ihre Religion auszuüben, im privaten oder öffentlichen Rahmen zu \nbeten, religiöse Lehren zu verbreiten und religiöse Materialien zu veröffentlichen und \n11 \n\n \n \n13\nzu verteilen. Ihnen sei es verboten, ihren Gründer als Propheten, ihre heiligen Perso-\nnen mit ihren religiösen Anreden und ihre Gottesdienstorte als Moscheen zu bezeich-\nnen, die traditionelle islamische Form des Grußes und den islamischen Gebetsruf \n(Azan oder Adhan) zu verwenden und ihren eigenen Gebetsruf als Azan zu bezeich-\nnen. Auch werde durch die vage Sprache der beiden Zusätze im Strafgesetzbuch Miss-\nbrauch begünstigt. Die Gerichte würden Blasphemiegesetze für eine Reihe von Ankla-\ngepunkten wie die Schändung des Propheten Muhammad, deren Strafrahmen von Ge-\nfängnis bis zur Todesstrafe reiche, durchsetzen. Laut dem USDOS-Religionsbericht \nvom 29. Mai 2018 seien mindestens 50 Personen wegen eines Blasphemievorwurfs \ninhaftiert worden. 17 von ihnen seien zum Tode verurteilt worden. Zuletzt habe es zehn \nneue Blasphemiervorwürfe gegen 17 Personen gegeben. Untere Gerichte hielten sich \nin Blasphemie-Fällen oft nicht an grundlegende Beweisstandards. Im April habe ein \nMob den Studenten Mashal Khan, welcher zu Unrecht der Blasphemie beschuldigt \nworden sei, verprügelt und erschossen. Sodann führt der Kläger weiter zum Inhalt des \nUSDOS-Religionsberichts vom 29. Mai 2018 aus (S. 16), worauf Bezug genommen \nwird. \nDie Anti-Ahmadi- und Blasphemie-Gesetze würden laut von UNHCR (Januar 2017) \nzitierten Berichten oft von staatlichen Behörden dazu benutzt, Ahmadi und zum \nAhmadiyya-Glauben konvertierte Personen zur Zielgruppe zu nehmen und sie zu \ndrangsalieren. Die religiöse Minderheit werde als Urheber einer Störung der öffentli-\nchen Ordnung angesehen, und der Staat schränke die Religionsfreiheit der Minderheit \nbisweilen ein, um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen. Das Hohe Gericht von \nIslamabad habe im März 2018 entschieden, dass jede Person, die sich für eine Arbeits-\nstelle bei der Regierung bewerbe, ihre Religion angeben müsse. Auch auf allen Ge-\nburtsurkunden, Identitätskarten, Pässen und Wählerlisten müsse der Glauben einer \nPerson angegeben sein. Pakistanische Pässe enthielten Informationen über die Reli-\ngionszugehörigkeit. Muslime, die einen Pass beantragten, müssten eine Erklärung ab-\ngeben, dass sie den Gründer der Ahmadiyya-Bewegung als falschen Propheten und \nseine Anhänger als Nichtmuslime verurteilen, und, dass sie glauben, dass Mohammed \nder letzte Prophet sei. Wenn Ahmadi die verlangte Erklärung unterzeichneten, riskier-\nten sie eine Bestrafung gemäß Abschnitt 298 C des Strafgesetzes. Laut dem Jahres-\nbericht 2017 der unabhängigen Menschenrechtskommission Pakistans (HRCP, März \n2018) seien Ahmadi im Jahr 2017 noch stärker verfolgt und angegriffen worden als im \nJahr zuvor. Sie seien großer Intoleranz ausgesetzt und ihre Verfolgung werde offenbar \ndurch die Regierung unterstützt. \n12 \n\n \n \n14\nEine polizeiliche Anzeige könne für Betroffene gravierende Folgen haben. Beschul-\ndigte eines Blasphemieverfahrens hätten ein unfaires Gerichtsverfahren zu·ertragen. \nDas System biete nur wenige Schutzgarantien; es existiere keine Unschuldsvermutung \noder Schutz vor Gewalt - auch nicht vor Mitarbeitenden von staatlichen Behörden. Ein \nMissbrauch des Verfahrens sei äußerst wahrscheinlich, denn die Gesetze seien vage \nformuliert und es bestünden niedrige Standards bei den Beweisen, die für eine Verur-\nteilung des Beschuldigten nötig seien. Auch würden Anschuldigungen oft kritiklos von \nder Polizei, den Strafverfolgungsbehörden und sogar Richter akzeptiert, da diese selbst \nDrohungen oder Einschüchterungen ausgesetzt seien. Daher sei eine Anzeige mit dem \nVorwurf der Blasphemie immer gefährlich. Erfolge ein Schuldspruch, sei dafür die To-\ndesstrafe vorgesehen. Im Juni 2017 habe in Punjab ein Anti-Terror-Gericht den jungen \nSchiiten Taimoor wegen „blasphemischer\" Facebook-Posts verurteilt. Im September \n2017 sei in der Stadt Gujrat der Christ Nadeem James zum Tode verurteilt worden, \nweil er ein angeblich „blasphemisches“ Gedicht über WhatsApp geteilt hatte. Wenn das \nVerwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Kläger seine Unschuld beweisen könne, \nverkenne es die politische und behördliche Realität in Pakistan. Denn der Unschulds-\nbeweis sei entsprechend dem Jahresbericht 2017 der unabhängigen Menschenrechts-\nkommission Pakistans (HRCP) vom März 2018 in Blasphemiefällen ein langer Prozess. \nAngeklagte würden bis dahin acht bis zehn Jahre im Gefängnis verbringen. Auch nach \neinem Freispruch in einem Blasphemiefall sei die angeklagte Person Risiken ausge-\nsetzt. In der jüngeren Vergangenheit habe der Trend darin bestanden, Ahmadi zu töten, \nanstatt sie wegen Blasphemie anzuklagen. Der Kläger nimmt weiter Bezug auf einen \nRFE/RL Beitrag vom 24. März 2018 (Anlage 5) zu einem Fall der Selbstjustiz. Weitere \nhabe er in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Daher drohe ihm bei einer Rückkehr \nnach Pakistan jedenfalls Inhaftierung, Todesstrafe und Folter infolge der polizeilichen \nAnzeige gegen ihn. Die pakistanischen Behörden würden ihn bei Einreise erkennen. \nDie gegen ihn ausgesprochene Fatwa könne überregional bekannt gemacht werden \nund ihn damit unabhängig von der Wahrheit der erhobenen Vorwürfe landesweit ge-\nfährden. Er sei daher bei Einreise in ganz Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ngefährdet, aufgespürt, verfolgt und getötet zu werden. Insoweit werde auf die im Ver-\nfahren bereits eingereichten Erkenntnismittel Bezug genommen. \nEs liege auch keine landesinterne Schutzalternative vor. Es fehle insoweit an der Zu-\nmutbarkeit. Es könne von ihm nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in \ndem sicheren Landesteil niederlasse. Die Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed \nConflict Location & Event Data Project (ACLED), zusammengestellt von ACCORD am \n13 \n14 \n\n \n \n15\n19. September 2017, zeige, dass die Sicherheitslage in Pakistan volatil sei. Er sei im-\nmer noch in Gefahr, getötet zu werden. Seine Mutter sei von der Familie verstoßen \nworden. Ohne finanzielle Unterstützung und weitreichende Kontakte insbesondere in \nseiner Heimatprovinz Punjab sei keine interne Schutzalternative gegeben. Er sei nicht \nin der Lage, eine Arbeit oder eine Unterkunft zu finden und sich ein kleines ausreichen-\ndes Einkommen zu schaffen, um ein Existenzminimum zu gewährleisten. Auch sei ihm \nkeine Schutzalternative zumutbar, da er bereits in Pakistan den Glauben praktizierte \nund dort Gefahr gedroht habe. Auch staatlichen Schutz könne er nicht in Anspruch \nnehmen. Auch in Rabwah seien Ahmadi gefährdet, Opfer der Justiz oder muslimischen \nBevölkerung zu werden. Er führt dazu unter Bezugnahme auf den Situationsbericht der \nAhmadi der Schweizer Flüchtlingshilfe (Anlage 4) weiter aus, worauf Bezug genommen \nwird. Er könne auch keinen Schutz in der indischen Union finden, denn die Grenze \nzwischen Pakistan und Indien werde durch das Militär streng bewacht. \nAusgehend von der Annahme des Gerichts, dass die Klage unzulässig sei, habe es \ndiese auch als unzulässig abweisen müssen. Materielle Überlegungen, welche das \nGericht auch nur hilfsweise in das Urteil aufnehme, nähmen dem Urteil nicht den Cha-\nrakter eines Prozessurteils. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der Identität des \nKlägers und diese sei auch nicht von der Beklagten in Abrede gestellt worden. \nMit diesem Vorbringen ist die Klärungsbedürftigkeit der Fragen nicht dargetan. \n1.1 Mit den Fragen Nr. 1 bis 18 und 20 bis 22 stellt der Kläger Fragen auf, welche sich \nauf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte beziehen, die im Rahmen der Begrün-\ndetheit der Klage zu prüfen sind. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage indes als \nunzulässig abgewiesen. Soweit es die Klage selbständig tragend auch als unbegründet \nangesehen hat, war ein solches Vorgehen zwar verfahrensfehlerhaft, aber es ändert \nnichts daran, dass letztlich - wie der Kläger es auch selbst geltend macht - ein Prozess-\nurteil vorliegt. Dass das Verwaltungsgericht die Klage selbsttragend auch als unbe-\ngründet abgewiesen hat, obwohl es ausgeführt hat, die Klage „wäre ferner unbegrün-\ndet“, ergibt sich daraus, dass es sodann ausführt, dass der streitgegenständliche Be-\nscheid rechtmäßig „ist“ und den Kläger nicht in seinen Rechten „verletzt“. Solche, ei-\nnem Prozessurteil entscheidungstragend oder hilfsweise beigegebenen Sachbeurtei-\nlungen sind aber als „nicht geschrieben“ anzusehen und erwachsen damit auch nicht \nin Rechtskraft (BVerwG, Urt. v. 12. April 1957 - IV C 52.56 -, BVerwGE 5, 37; Urt. v. \n12. Juli 2000 - 7 C 3/00 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Beschl. v. 14. Dezember 2018 - 6 B \n133/18 -, juris Rn. 21 f.; BayVGH, Beschl. v. 5. Juni 2019 - 13a ZB 18.31520 -, juris Rn. \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n16\n9; OVG NRW, Beschl. v. 25. Juli 2019 - 4 A 349/18.A -, juris Rn. 8; Clausing/Kimmel, \nin: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, § 121 Rn. 91; Wysk, in: ders., \nVwGO, 3. Aufl. 2000, Vorbem. zu §§ 40 bis 53 Rn. 14a m. w. N.). Fragen, die sich auf \ndie Begründetheit der Klage beziehen, können daher schon deswegen keine grund-\nsätzliche Bedeutung für den Rechtsstreit aufweisen, weil es ihrer Klärung zur Entschei-\ndung des Rechtsstreits nicht bedarf (anders wohl noch SächsOVG, Beschl. v. 8. Mai \n2020 - 3 A 1040/18.A -, n. v. Rn. 4). \n1.2 Die Fragen Nr. 19, 19a und 19b bedürfen nicht der berufungsgerichtlichen Klärung, \nweil keine Klärungsbedürftigkeit besteht. \nDie Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete \nRechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungs-\nregeln oder auf Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres \nbeantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 10. Dezember 1985 - 1 B 136/85 -, juris a. E.; \nSächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, juris Rn. 6 a. E.; Seibert a. a. O. \n§124 Rn. 143; Rudisile, in: Schoch/Schneider a. a. O. § 124 Rn. 32). \nSo liegt der Fall hier. Ausgehend vom Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der \nKläger nur zu bezeichnen und durch das Gericht nicht auch dessen Identität zu über-\nprüfen. Erforderlich ist lediglich, dass eine tatsächlich existente und identifizierbare Per-\nson klagt (Marx, in: Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 9 Rn. 132; \nso i. E. bereits SächsOVG, Beschl. v. 8. Mai 2020 a. a. O.). Tritt jemand unter falschem \nNamen auf, berührt dies die tatsächliche Identität im Sinne von tatsächlicher Existenz, \nauf die es allein ankommt, nicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 12. August 1996 - 24 BA \n94.31838 -, juris Rn. 19). § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO dient ferner nach allgemeinen \nVerständnis auch nur der Identifizierung der am Rechtsstreit beteiligten Personen \n(BVerwG, Urt. v. 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris Rn. 33; BayVGH, Beschl. v. 15. Juli \n2019 - 10 ZB 18.1175 -, juris Rn. 4; Riese, in: Schoch/Schneider a. a. O. § 82 Rn. 8; \nHoppe, in: Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 3; Stuhlfauth in: Bader/Funke-\nKaiser/ders./von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 82 Rn. 4). Es geht dabei um deren \neindeutige Bestimmbarkeit, womit vor allem ihre Erreichbarkeit für das Gericht sicher-\ngestellt werden soll (beispielhaft: BVerwG, a. a. O. Rn. 28 ff.). Tritt eine Person als \nKläger unter einer unwahren Identität auf, wird dieser Zweck zumindest dann nicht in \nFrage gestellt, wenn er unter dieser Identität am Rechtsleben teilnimmt, mithin unter \ndieser tatsächlich lebt und erreichbar ist. Dass die Identität nicht seiner durch die Ge-\nburt vorgegebenen Identität entspricht, ist ausgehend vom Normzweck des § 82 Abs. 1 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n17\nSatz 1 VwGO in einem solchen Fall unbeachtlich. Kläger ist, wer sich selbst als solcher \nbezeichnet und unter dem in der Klageschrift angegebenen Namen sowie der angege-\nbenen Anschrift tatsächlich erreichbar ist. Dies ist beim Kläger unzweifelhaft der Fall. \nEr hat bereits unter den im Klageverfahren angegebenen Personalien sein Asylverfah-\nren betrieben. Ihm ist unter dieser Identität der Bescheid des Bundesamts wirksam \nnach § 43 Abs. 1 Satz1 VwVfG bekanntgegeben worden. Schon deshalb kann er of-\nfensichtlich unter dem Namen, den er beim Bundesamt angegeben hat, Klage erheben \n(Marx a. a. O.). Im Übrigen hat auch die Beklagte, ohne dass es vorliegend darauf \nüberhaupt ankäme, keine Zweifel an der Identität des Klägers geäußert. Der Zulas-\nsungsantrag macht auch keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, sondern be-\nhauptet deren Bestehen lediglich. Diese ergibt sich aber nicht bereits aus einer fehler-\nhaften Anwendung des Verfahrensrechts durch das Verwaltungsgericht, sondern muss \nüber die Wiedergabe des Wortlauts des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hinaus dargelegt wer-\nden (BVerwG, Beschl. v. 2. Oktober 1961 - VIII B 78/61 -, NJW 1962, 218; Rudisile, \na. a. O. § 124a Rn. 105). Insbesondere enthält die Zulassungsschrift keinen Hinweis \ndarauf, ob die in ihr formulierten Fragen höchstrichterlich nicht geklärt sind (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 15. September 1981 - 8 B 210/81 -, juris Rn. 7; Rudisile, a. a. O. \nRn. 104). Vielmehr legt auch die Zulassungsschrift nahe, dass sich durch einfache Ge-\nsetzesauslegung unproblematisch ermitteln lässt, dass eine Klage nicht wegen einer \nnicht bewiesenen Identität als unzulässig abgewiesen werden darf, und zeigt damit \nschon selbst keinen Bedarf für eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen auf. \n1.3 Aber auch wenn der Senat unterstellt, das Verwaltungsgericht hätte die Klage pro-\nzessordnungsgemäß (nur) als unbegründet abgewiesen, wäre die Berufung nicht zu-\nzulassen, denn auch im Übrigen ist die Klärungsbedürftigkeit der Fragen Nr. 1 bis 18 \nund 20 bis 22 nicht dargetan. Daher beschwert den Kläger die verfahrensfehlerhafte \nKlageabweisung aufgrund einer nicht gegebenen Zulässigkeit der Klage letztlich auch \nüberhaupt nicht (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 22; Wysk, a. a. O. \nRn. 14a). \nDie Fragen Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 8 beziehen sich auf Fallkonstellationen, die nicht von \ngrundsätzlicher Bedeutung sind, sondern sich auf die generelle Feststellung von Ab-\nschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beziehen. Sie sind in dieser \nAllgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Die Beantwortung dieser Frage hängt von \neiner Vielzahl individueller Faktoren ab wie der Person des Rückkehrers, seinen \nSprachkenntnissen, seinem Bildungsstand und beruflichen Qualifikationen, seinen \nVermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerks und der \n21 \n22 \n\n \n \n18\nwirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz oder Großstadt (vgl. Sächs OVG, \nBeschl. v. 5. April 2019 - 3 A 287/19.A -, juris Rn. 9). \nNichts Anderes gilt im Wesentlichen für die Frage Nr. 4, denn auch die Frage, ob aus-\nreichend Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, hängt im Wesentlichen von den \nvorgenannten Faktoren ab. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die vom Klä-\nger in der Frage genannte Personengruppe aufgrund ihrer Gruppeneigenschaft gene-\nrell oder im weiten Umfang vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre. Dies legt der Klä-\nger in seinem Zulassungsantrag aber schon selbst nicht dar. Auch in Bezug auf Frage \nNr. 5 legt der Kläger schon nicht im Einzelnen dar, dass grundsätzlich schon nicht ge-\nnügend Wohnraum vorhanden ist, und zudem auch nicht, dass Rückkehrer Schwierig-\nkeiten hätten, eine Unterkunft zu finden. Damit wird er schon seinen Darlegungsanfor-\nderungen in Bezug auf die von ihm aufgeworfene Tatsachenfrage nicht gerecht. Dies \ngilt auch hinsichtlich Frage Nr. 2, denn auch insoweit lassen sich dem Zulassungsvor-\ntrag keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein Aufenthalt in Europa oder im west-\nlichen Ausland die in der Frage beschriebene Gefährdung begründet oder verstärkt. \nIn Bezug auf Frage Nr. 1 ist schon keine Entscheidungserheblichkeit erkennbar, denn \nob Ahmadi oder Personen, denen vorgeworfen wird, konvertiert zu sein, diskriminiert \nwerden, ist schon nicht entscheidungsrelevant, da eine (nicht näher bezeichnete) Dis-\nkriminierung weder die Annahme einer Flüchtlingseigenschaft noch die Gewährung \nvon Asyl oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auch nicht das Be-\nstehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG be-\ngründen kann. Soweit die Frage nach der Möglichkeit auf ein Leben am Existenzmini-\nmum aufgeworfen wird, gilt das zu den Fragen Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 8 Ausgeführte. \nDie Fragen Nr. 9 und 17 sind nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht \nnicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger Ahmadi ist. Soweit der Kläger \ndies mit seinem Zulassungsantrag ebenfalls angreift, hat er - wie noch auszuführen \nsein wird - damit keinen Erfolg. \nAuch in Bezug auf Fragen Nr. 6 und Nr. 16 ist keine Entscheidungserheblichkeit er-\nsichtlich. Auch diese Fragen gehen davon aus, dass der Kläger Ahmadi ist, wovon sich \ndas Verwaltungsgericht nicht überzeugen konnte. Ferner gehen die Fragen davon aus, \ndass der Kläger durch eine Fatwa bedroht ist. Auch diese Überzeugung hat das Ver-\nwaltungsgericht gerade nicht gewinnen können, weswegen auch Frage Nr. 11 keine \nEntscheidungserheblichkeit zukommt. Soweit der Kläger mit „strafverfolgt“ die von ihm \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n19\nvorgelegte Kopie der Anzeige seines Cousins meint, hat auch insoweit das Verwal-\ntungsgericht nicht angenommen, dass diese den Kläger tatsächlich betrifft. Unabhän-\ngig davon trägt der Kläger schon selbst nicht vor, dass diese Anzeige in seinem Fall \nüberhaupt zur Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens geführt hat, so dass \ndie der Frage zugrundeliegende Annahme nicht gegeben ist. Da auch Frage Nr. 10 von \nder Einleitung eines Strafverfahrens ausgeht, ist unabhängig von der Frage, dass das \nVerwaltungsgericht schon nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass dies auf den \nKläger zutrifft, auch insoweit keine Entscheidungserheblichkeit dargetan. Soweit die \nFragen Nr. 10a und 10b eine polizeiliche Anzeige wegen des Vorwurfs der Blasphemie \nals Anknüpfungspunkt nehmen, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, da sich \ndas Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - nicht davon überzeugen konnte, dass die \nvorgelegte Anzeige den Kläger betrifft. Dies gilt auch hinsichtlich Fragen Nr. 12 und 15. \nSoweit Frage Nr. 13 wohl weder die Anzeige bei der Polizei noch die Fatwa als An-\nknüpfungspunkt nimmt, setzt sie aber inzident die Überzeugung des Verwaltungsge-\nrichts voraus, dass es überhaupt zu einer Konversion gekommen ist. Schließlich sind \nandere Anknüpfungspunkte für einen familiären Konflikt weder ersichtlich noch vorge-\ntragen. Indem das Verwaltungsgericht aber schon nicht die Überzeugung gewinnen \nkonnte, dass der Kläger überhaupt konvertiert ist, war die Frage eines etwaigen Ehren-\nmords auch nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen legt der Kläger nicht den Zulas-\nsungsanforderungen entsprechend Anhaltspunkte für die in der Frage formulierte Tat-\nsacheneinschätzung dar. Seine Ausführungen beschränken sich auf „Frauen, deren \nHandeln aus Sicht des familiären Umfeldes und nach Auffassung breiter Kreise die \n‚Familienehre‘ verletzt haben“. Dies trifft auf den Kläger ersichtlich nicht zu. Dass es \nauch bei einem Mann, bei einer von der Familie nicht gebilligten Konversion, Ehren-\nmorde gibt, legt er hingegen nicht hinreichend substantiiert dar. \nHinsichtlich der Frage Nr. 14 ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht erkennbar, denn \nder Kläger ist schon seinem eigenen Vortrag nach kein Mörder. Soweit damit die Frage \naufgeworfen werden soll, ob aus dem Umstand, dass Mörder unbehelligt in Pakistan \nuntertauchen können, Rückschlüsse auf die Situation des Klägers gezogen werden \nkönnen, ist damit keine Tatsachenfrage formuliert, sondern die Frage der Zulässigkeit \neiner bestimmten durch das Gericht vorgenommenen Würdigung von Tatsachen. \nSoweit mit Frage Nr. 18 aufgeworfen wird, ob pakistanische Behörden in Punjab als \nkorrupt einzustufen sind, ist eine Entscheidungsrelevanz nicht erkennbar. Das Verwal-\ntungsgericht hat sich mit dieser Frage überhaupt nicht beschäftigt. \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n20\nDie für eine Zulassung der Berufung erforderliche Erheblichkeit ist auch hinsichtlich \nFrage Nr. 20 nicht erkennbar. Denn das Verwaltungsgericht hat die lediglich in Kopie \nvorliegende Anzeige ausweislich seiner Urteilsbegründung bei seiner Entscheidungs-\nfindung in Erwägung gezogen, sich aber von deren Echtheit unter anderem wegen der \nunterschiedlichen Namensschreibweisen nicht überzeugen können. Es ist auch nicht \nerkennbar, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, wonach in \neinem Asylverfahren vorgelegte Dokumente in Kopie generell keine Berücksichtigung \nfinden können. Ebenso hat es den Erkenntniswert pakistanischer Dokumente nicht ge-\nnerell in Abrede gestellt, weswegen auch Frage Nr. 21 nicht entscheidungserheblich \nist. Dies gilt schließlich auch für Frage Nr. 22, denn anders als vom Kläger angenom-\nmen hat das Gericht sowohl die Frage des Bestehens eines subsidiären Schutzstatus \nnach § 4 AsylG als auch von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG ge-\nprüft. Es hat nämlich insoweit nach § 77 Abs. 2 VwGO auf den Bescheid des Bundes-\namts Bezug genommen, in welchem beide Vorschriften geprüft worden sind (vgl. S. 8 \nf. des Bescheids vom 28. Februar 2017). \n2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen kein Verfahrensfehler in Gestalt \nder Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich \ndavon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis \ngenommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor-\nbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei \nletztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entschei-\ndungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass \ntatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge-\nnommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht \nauf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für \ndas Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so \nlässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach \ndem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanti-\niert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem \nVortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebo-\ntene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris \nRn. 15). \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n21\nEine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis \ndahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage sei-\nner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch \nein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessver-\nlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht \nzu rechnen brauchte (SächsOVG, Beschl. v. 22. Juni 2018 - 3 B 184/18 -, juris Rn. 5 \nm. w. N.). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen wer-\nden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in \neiner Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven \nErwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten \nwerden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13). \nAusgehend von Art. 103 Abs. 1 GG sind die Verfahrensbeteiligten ferner in die Lage \nzu versetzen, auf den Prozess der Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grund-\nlagen einer Entscheidung, der der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung voraus-\ngeht, sachgerecht und effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur bei entsprechender \nKenntnis können die Verfahrensbeteiligten mögliche Defizite hinsichtlich der zugrunde \ngelegten Erkenntnismittel und mögliche Fehler bei deren Auswertung durch das in Be-\nzug genommene Gericht feststellen und daraus Schlussfolgerungen für das eigene \nProzessverhalten ziehen. Dabei kann es insbesondere von entscheidender Bedeutung \nsein, auch zu prüfen, ob Erkenntnismittel, die in einer übersandten Erkenntnismittelliste \n(noch) nicht enthalten sind, eine gefestigte Meinung und Rechtsprechung (nunmehr) in \nFrage stellen, um dann gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung auf derartige \nWidersprüche und Diskrepanzen hinzuweisen und unter Umständen weitere Beweis-\nanträge zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12 f.). \nDen Beteiligten muss deshalb eine sachgemäße Befassung mit den Erkenntnisgrund-\nlagen ermöglicht werden (HessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, \njuris Rn. 6 f.). \nHiervon ausgehend ist eine Verletzung nicht erkennbar. \n2.1 Hierzu gibt der Kläger in seiner Antragsbegründung zunächst an, dass er in seinem \nrechtlichen Gehör aufgrund der Fehlwürdigung und Nichtbeachtung seines Vortrags \nverletzt sei. Seine Ausführungen seien durch das Gericht nicht vollständig zur Kenntnis \ngenommen oder erwogen worden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass diese weder \nim Tatbestand noch im Protokoll der Sitzungsniederschrift komplett erfasst seien. Es \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n22\nsei der Eindruck entstanden, dass das Gericht die Ausführungen des Klägers über-\nhaupt nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Dies könne durch im Termin zur mündlichen \nVerhandlung anwesende Zuschauer bestätigt werden. Auf wesentliches, auch aus \nSicht des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen werde in den Urteilsgründen \nnicht eingegangen. Stattdessen habe das Gericht die klägerischen Ausführungen nicht \nin Erwägung gezogen und diese pauschal negiert oder als nicht glaubhaft erachtet. \nDas Gericht habe dem Kläger - ohne Begründung - nicht geglaubt, dass er Ahmadi \ngeworden sei, aber keine Zweifel an der geschilderten Vorverfolgung geäußert. Daher \nhätte das Gericht jedenfalls das Zuschreiben des asylrelevanten Merkmals der Verfol-\ngung aufgrund der Religion prüfen und in Erwägung ziehen müssen. Die Situation des \nKlägers im Einzelfall sei nicht gewürdigt worden. Dabei wäre die Frage, ob ein Risiko \nfür einen ernsthaften Personenschaden und eine landesinterne Schutzalternative be-\nstehe, anhand der individuellen Umstände genau zu prüfen gewesen. Soweit das Ge-\nricht davon ausgehe, dass eine inländische Fluchtalternative für den Kläger bestehe, \nkönne nicht nachvollzogen werden, auf welchen Sachvortrag und welche Erkenntnis-\nmittel sich das Gericht beziehe oder ob dies pauschal gerichtsbekannt sei. Das Gericht \nhabe ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen \nauch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. \nIm Urteil fehle ferner die Prüfung zum subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG und \nzu den Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Dabei wäre insbesondere \ndie Prüfung zum Drohen eines ernsthaften Schadens von Bedeutung gewesen. Denn \ndem Kläger drohe aufgrund des Blasphemievorwurfs ein Strafverfahren oder Selbst-\njustiz und dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe sowie Folter oder \neine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Darauf habe \nseine Prozessbevollmächtige im Termin mehrfach hingewiesen. \nEin Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ergibt sich hieraus nicht. \na) Zunächst betreffen alle angesprochenen Punkte Fragen, die im Rahmen der Be-\ngründetheit der Klage zu prüfen gewesen sind. Diese waren für das Verwaltungsgericht \nnicht entscheidungserheblich, weil es - wie bereits ausgeführt - sein Urteil tragend da-\nrauf gestützt hat, dass die Klage unzulässig ist. Auch gelten die dem Prozessurteil bei-\ngefügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts als „nicht geschrieben“ und können \nmithin auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Deshalb kann bei einem Prozessurteil der \nUmstand, dass Ausführungen zur Begründetheit der Klage fehlen, von vornherein kei-\nnen Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 3 VwGO darstellen (BayVGH a. a. O. Rn. 13). \n37 \n38 \n\n \n \n23\nb) Selbst wenn das Verwaltungsgericht die Klage nur als unbegründet abgewiesen \nhätte, ergibt sich aus den vorstehend dargestellten Ausführungen des Klägers aber \nkein Gehörsverstoß. \nDer Asylbewerber ist verpflichtet, von sich aus einen in sich stimmigen, der Wahrheit \nentsprechenden vollständigen und widerspruchsfreien Sachverhalt zu seinem persön-\nlichen Verfolgungsschicksal darzustellen, auf dessen Grundlage das Gericht die Asyl-\nberechtigung überprüfen kann. Das Gericht hat bei einer Anhörung im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung nicht die Pflicht, den Beteiligten vor dem Ergehen einer Ent-\nscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren, und ist nicht verpflichtet, die Betei-\nligten vorab darauf hinzuweisen, auf welche Gesichtspunkte es sein - erst noch zu er-\nlassenes - Urteil zu stützen gedenkt. Nur ausnahmsweise kann sich eine Pflicht zum \nHinweis auf Unstimmigkeiten im Verfolgungsvortrag ergeben, wenn das Gericht ohne \nvorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachverhalt stellen würde, mit denen auch \nein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessver-\nlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Februar 2010 - A 3 B \n691/07 -, juris Rn. 4 m. w. N.). \nDafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht den Vor-\ntrag des Klägers als unglaubhaft gewürdigt hat, hat es seine Auffassung im Einzelnen \nbegründet. Insbesondere hat es dargelegt, warum es nicht die Überzeugung gewonnen \nhat, dass der Kläger Ahmadi geworden sei. Dies hat es im Wesentlichen mit den wi-\ndersprüchlichen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ge-\ngenüber seinen Angaben im Klageverfahren begründet. Ferner hat das Gericht einen \nWiderspruch darin gesehen, dass der Kläger einerseits behauptet habe, von der Art \ndes Islams so überzeugt zu sein, dass er missionieren wolle, und andererseits sich \nnicht einmal traue, seine Religionszugehörigkeit bei einem Treffen mit Freunden in \nDeutschland zu erkennen zu geben. Schließlich war für das Gericht nicht nachvollzieh-\nbar, warum der Kläger nicht der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland angehöre, \nzumal wenn er Missionar sei oder werden wolle. Soweit das Verwaltungsgericht hier \nnicht den Vortrag des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach er u. \na. auch in Deutschland seinen Glaube praktiziere, es aber in Bautzen keine Gemeinde \noder Möglichkeit zur Glaubensausübung gebe, er Kontakt zu einer kleinen Ahmadiyya-\nGemeinde in Dresden aufgenommen habe sowie u. a. den Ahmadiyya-Aufnahmeritus \nerläutern konnte, dargestellt hat, erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts \nhinsichtlich der Frage, ob ein Gehörsverstoß vorliegt, gerade noch als vertretbar, denn \ndas Gericht hat nicht ausgeführt, dass keinerlei Umstände dafür ersichtlich seien, dass \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n24\nder Kläger Ahmadi ist. Es hat aus den von ihm im Urteil näher ausgeführten Umständen \naber nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen können, dass er Ahmadi ist. \nDass das Gericht dann in seinem Urteil im Wesentlichen nur die Gesichtspunkte dar-\nstellt hat, die es an diesem Umstand haben zweifeln lassen, begründet aber noch kei-\nnen Gehörsverstoß. \nZwar hat das Verwaltungsgericht nach § 108 Abs. 1 VwGO das Ergebnis seiner Ent-\nscheidungsfindung in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wozu die Auseinanderset-\nzung mit gegenläufigen tatsächlichen Einschätzungen ebenso gehört wie eine Ausei-\nnandersetzung mit entsprechend gegenläufigen klägerischen Vorbringen. Ein Verstoß \ngegen § 108 Abs. 1 VwGO ist aber kein in § 78 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO \naufgeführter Verfahrensmangel und kann daher nicht zur Berufungszulassung führen. \nWie das Tatsachengericht seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden \nTatsachen und Beweise würdigt, unterliegt nach § 108 Abs. 1 VwGO seiner „Freiheit“. \nDie Sachverhalts- und Beweiswürdigung darf nicht daraufhin überprüft werden, ob sie \nüberzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Ge-\nwicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob sol-\nche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die Einhaltung der die \nÜberzeugungsbildung leitenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon \ndann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders \nwürdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der \nFreiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines \nVerfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern \nnach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder \naktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerun-\ngen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind \n(OVG Saarland, Beschl. v. 17. März 2017 - 2 A 93/16 -, juris Rn. 11). \nDass das Verwaltungsgericht ohne jegliche Anknüpfungstatsachen zu der Überzeu-\ngung gelangt ist, dass der Kläger kein Ahmadi ist, ist vor dem Hintergrund der von ihm \nangestellten Überlegungen nicht offensichtlich fernliegend, auch nicht unter Berück-\nsichtigung des klägerischen Vortrags in der mündlichen Verhandlung, so wie der Kläger \nihn in seinem Zulassungsantrag dargelegt hat. Dabei verkennt der Senat auch nicht, \ndass der Kläger im Zuge seiner Anhörung vor dem Bundesamt, anders als vom Ver-\nwaltungsgericht angenommen, keine näheren Angaben zu Art und Umfang seiner Kon-\n42 \n43 \n\n \n \n25\nversion gemacht hatte, so dass die vom Verwaltungsgericht angenommenen Wider-\nsprüche insoweit nicht bestehen. Da das Gericht seine Überzeugungsbildung aber \nnicht allein auf diesen Umstand gestützt hatte, erweist sich diese trotz dieses Fehlers \nals nicht offensichtlich unzutreffend. Soweit der Kläger in seinem Zulassungsantrag \nnäher darlegt (vgl. S. 12 f.), warum er in Hinblick auf seine Religion vorsichtig agiere, \nsetzt er seine Würdigung der tatsächlichen Umstände an die Stelle der vom Verwal-\ntungsgericht vorgenommenen und greift damit letztlich deren inhaltliche Richtigkeit an, \nwomit er einen Gehörsverstoß aber nicht mit Erfolg geltend machen kann. \nSoweit hier die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Beweiswürdigung in Frage gestellt \nwerden soll, kann dies also mit der Berufung nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden. \nDies gilt auch, soweit sich der Kläger im Übrigen auf eine Fehlwürdigung seines Vor-\ntrags bezieht. Soweit der Kläger die Nichtbeachtung seines Vortrags rügt, trägt er zwar \ndurch Wiedergabe des Antrags auf Protokoll- und Tatbestandsberichtigung vom \n14. Juni 2018 vor, was seiner Ansicht nach in der Niederschrift sowie im Tatbestand \nhätte festgehalten werden müssen, er trägt im Rahmen seiner Darlegungen zum Ge-\nhörsverstoß dann aber nicht im Einzelnen vor, welchen dieser Umstände das Gericht \nbei seiner Entscheidungsfindung offensichtlich unberücksichtigt gelassen hat. Damit \nwird auch nicht deutlich, bei welchen Punkten nach Meinung des Klägers einer etwai-\ngen Nichtbeachtung seines Vortrags Entscheidungsrelevanz zukommt. Insoweit lässt \nsich ein Gehörsverstoß auch nicht mit einem gewonnenen Eindruck, das Gericht wolle \ndie Ausführungen des Klägers überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen, begründen. Ent-\nscheidend ist, ob das Gericht die Ausführungen zur Kenntnis genommen und erwogen \nhat und, falls es dies nicht getan hat, dass eine Entscheidungserheblichkeit der nicht \nhinreichend erwogenen Ausführungen gegeben ist. Dies muss dann aber unter ent-\nsprechender Bezugnahme auf die nicht erwogenen Ausführungen in Gegenüberstel-\nlung zu den Ausführungen des Urteils im Zulassungsantrag im Einzelnen dargestellt \nwerden. Die im Wesentlichen im Allgemeinen gehaltene Aussage, dass der eigene \nVortrag nicht erwogen worden sei, genügt insoweit nicht. \nSoweit der Kläger die fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit sei-\nnen besonderen individuellen Merkmalen rügt, legt er diese zwar im Einzelnen dar, \naber er zeigt nicht auf, welche Entscheidungsrelevanz diese aufweisen. Denn ausge-\nhend vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger kein Ahmadi ist, hatte \ndas Verwaltungsgericht keinen Anlass, sich mit den vom Kläger geltend gemachten \nfamiliären Folgen seiner Konversion, die von ihm noch dazu als einzige Ursache dieses \nKonflikts angegeben worden war, auseinanderzusetzen. Aus seiner Sicht folgerichtig \n44 \n45 \n\n \n \n26\nhat es demzufolge auch keine Anhaltspunkte für die Gefahr eines ernsthaften Perso-\nnenschadens gehabt, zu der sich nähere Ausführungen aufgedrängt hätten. Im Übri-\ngen hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend auf das Bestehen einer inländi-\nschen Fluchtalternative verwiesen. Dass insoweit Sachvortrag des Klägers nicht be-\nrücksichtigt worden sei, macht dieser schon selbst nicht geltend. Er verweist hier da-\nrauf, dass das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative anhand seiner individuel-\nlen Umstände genau zu prüfen gewesen wäre. Welchen Vortrag das Verwaltungsge-\nricht insoweit unbeachtet gelassen haben soll, trägt er aber nicht konkret vor. Soweit \ner Beweisanträge zur näheren Aufklärung der Umstände in seinem Heimatland gestellt \nhat, hat das Verwaltungsgericht sie, wie noch auszuführen sein wird, zu Recht abge-\nlehnt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung auch unter-\nstellt, dass eine gegen den Kläger gerichtete Fatwa existiert. Es hat sodann aber darauf \nabgestellt, dass der Kläger keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, \nwarum diese Fatwa tatsächlich landesweit in einem solchen Umfang Beachtung finden \nsollte, dass er weder in Rabwah noch in den pakistanischen Großstädten Schutz finden \nkönne. Auch dies ist kein willkürlicher oder offensichtlich gegen Denkgesetze versto-\nßender Rückschluss. Dies gilt auch in Ansehung des von ihm eingereichten Erkennt-\nnismaterials, auf welches er auf Seite 13 seines Zulassungsantrags Bezug nimmt. \nDenn dass eine Fatwa auch landesweit bekannt gemacht werden kann, hat das Ver-\nwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Es hat sich lediglich nicht davon überzeugen \nkönnen, dass dies auch auf eine etwaig gegenüber dem Kläger erlassene Fatwa zu-\ntrifft. \nSoweit der Kläger geltend macht, dass die Gefahr eines ernsthaften Personenscha-\ndens durch die von ihm vorgelegte Anzeige seines Cousins wegen Blasphemie be-\nstehe und er auch wegen dieser keinen Schutz in seinem Heimatland finden könne, \nverkennt er, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des Ergebnisses seiner Beweis-\nwürdigung schon nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine gegen ihn gerichtete \nAnzeige wegen Blasphemie tatsächlich vorliegt. Die insoweit vom Verwaltungsgericht \nangeführte Begründung, dass der Anzeige kein hoher Beweiswert zukomme, weil es \nsich um eine Kopie handle und der Kläger dort anders geschrieben sei, stellt auch unter \nBerücksichtigung der Darlegungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag noch kei-\nnen Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze dar. Dass einer Kopie ein geringerer \nBeweiswert zuzumessen ist als dem Original eines Dokuments, liegt schon deswegen \nauf der Hand, weil Kopien Fälschungen leichter zugänglich sind. Im Übrigen steht die \nFrage im Raum, warum der Kläger die Anzeige erst im Klageverfahren und nicht schon \nbei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgelegt hat. Schließlich ist es zumindest \n46 \n\n \n \n27\nvertretbar, im Ergebnis davon auszugehen, dass es in Pakistan problemlos möglich ist, \nein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen und dabei sogar ent-\nsprechend echte Dokumente erstellen zu lassen (VG Hannover, Urt. v. 28. März 2018 \n- 11 A 3406/17 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Letztlich kam es auf Grundlage der rechtlichen \nBewertung des Verwaltungsgerichts aber schon nicht darauf an, ob gegen den Kläger \ntatsächlich eine Anzeige wegen Blasphemie vorliegt, so dass es auch aus diesem \nGrund keiner vertieften Darlegung der richterlichen Überzeugungsbildung bedurfte. \nDenn das Verwaltungsgericht ging offenbar davon aus, dass eine „Bestrafung wegen \nGotteslästerung (…) asylrechtlich grundsätzlich irrelevant“ ist, mithin also auch eine \nentsprechende Anzeige. Ein etwaiger Gehörsverstoß in Zusammenhang mit der Frage, \nob der Kläger tatsächlich wegen Blasphemie angezeigt wurde, hätte sich daher auf das \nEntscheidungsergebnis überhaupt nicht ausgewirkt. \nSoweit der Kläger einen Widerspruch in der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts \ndarin sieht, dass das Verwaltungsgericht ihm einerseits nicht geglaubt habe, dass er \nAhmadi ist, andererseits aber keine Zweifel an der geschilderten Verfolgung geäußert \nhabe, verkennt er, dass sich Letztere - wenn auch nicht ausdrücklich formuliert - dem \nUrteil unzweifelhaft und offensichtlich entnehmen lassen. Denn letztlich konnte sich \ndas Verwaltungsgericht von keinem der vom Kläger vorgetragenen Umstände über-\nzeugen, also weder davon, dass eine ihn betreffende Fatwa existiert noch, dass gegen \nihn eine Anzeige wegen Blasphemie vorliegt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss \nzweifelsfrei, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, dass er nicht vorverfolgt aus-\ngereist ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 VwGO auf die \nErwägungen des Bescheids des Bundesamts Bezug genommen und diese lediglich \nergänzt. Daher war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, zu den Grundlagen \nseiner Bewertung, ob eine inländische Schutzalternative besteht, näher auszuführen. \nInsbesondere soweit sich der Kläger daran stört, dass das Gericht - aus seiner Sicht \nohne Angabe einer Tatsachengrundlage - ausgeführt hat, dass in Pakistan selbst ver-\nurteilte Mörder in der Anonymität der Großstädte untertauchen könnten, hat es letztlich \nnur die Ausführungen des Bundesamts wiedergegeben (vgl. S. 7 des Bescheids vom \n28. Februar 2017). Im Bescheid des Bundesamts sind insbesondere auch die dieser \nAnnahme zugrundeliegenden Erkenntnismittel angegeben, vorliegend der Bericht des \nAuswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen \nRepublik Pakistan vom 30. Mai 2016, Stand: Mai 2016, Gz.: 508-516.80/3 PAK. Auch \nsoweit der Kläger rügt, dass es dem Urteil an einer Prüfung des subsidiären Schutz-\nstatus nach § 4 AsylG sowie an einer Prüfung der Abschiebeverbote nach § 60 \n47 \n\n \n \n28\nAbs. 5 AufenthG fehle, übersieht er, - wie bereits ausgeführt - dass das Verwaltungs-\ngericht auch insoweit nach § 77 Abs. 2 VwGO auf den Bescheid des Bundesamts \nBezug genommen hat. \nSchließlich ändert auch die Tatsache, dass die Angaben des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung nicht im Einzelnen in der Niederschrift festgehalten sind, nichts am Fehlen \neines Gehörsverstoßes. Der notwenige Inhalt der Niederschrift über mündliche Ver-\nhandlungen im Verwaltungsprozess ergibt sich aus § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 1 \nund 3, § 161 ZPO. Danach ist die Wiedergabe der formlosen Anhörung des Klägers, \ndie der Ergänzung der beim Bundesamt durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen \ndiente, nicht vorgeschrieben. Deshalb musste das Verwaltungsgericht die Angaben \ndes Klägers in der informatorischen Befragung nicht protokollieren. Allein aus dem Feh-\nlen einer wörtlichen Protokollierung ist damit nicht auf einen Gehörsverstoß zu schlie-\nßen (SächsOVG, Beschl. v. 6. August 2019 - 1 A 658/19.A -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.; \nBeschl. v. 3. Februar 2020 - 3 A 60/20.A -, juris Rn. 18). \n2.2 Auch soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen weiter geltend macht, \ndass das Gericht seiner Hinweis- und Sachaufklärungspflicht nicht im gebotenen Maße \nnachgekommen wäre, liegt - unabhängig von der Frage, dass auch insoweit vorliegend \nunerhebliche (vgl. Nr. 2.1a) Verfahrensfehler, welche die Begründetheit der Klage be-\ntreffen, geltend gemacht werden - weder ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor \nnoch führt dieser Umstand aus sonstigen Gründen zur Zulassung seiner Berufung. \nDer Kläger trägt dazu in seinem Zulassungsantrag unter anderem vor, dass ihn das \nGericht bei Annahme von fehlender Substanz und Zweifeln an seinem Sachvortrag auf \ndiesen Umstand hinweisen und ihm die Möglichkeit hätte geben müssen, darauf zu \nreagieren und entsprechende Beweise nachzureichen. Überdies sei das Verwaltungs-\ngericht nicht seiner Aufgabe nachgekommen, die nach seiner Auffassung möglicher-\nweise entscheidungserheblichen Beweismittel herauszufiltern und so genau bezeich-\nnet in das Verfahren einzuführen, dass der Kläger tatsächlich die Möglichkeit gehabt \nhabe, sich von diesen Kenntnis zu verschaffen und zu diesen Stellung zu nehmen. Das \nVerwaltungsgericht habe sich auf keinerlei Erkenntnismittel bezogen, sondern auf des-\nsen eigene Sachkunde, die nachweislich nicht vorliege. Es sei nicht erkennbar, worauf \nsich die Erkenntnisse des Gerichts bezögen, insbesondere, dass eine Bestrafung we-\ngen Gotteslästerung irrelevant sei. Erkenntnismittel seien nicht konkretisiert oder in \nausreichendem Maß eingeführt worden. Die Beweislast könne nicht zu Lasten des Klä-\ngers gehen. Das Gericht habe eine Sachaufklärungspflicht. \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n29\nWeder eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Amtsermittlungspflicht \nnoch eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO kann \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zur Zulassung der Berufung führen, \nweil Verstöße gegen § 86 Abs. 1 und 3 VwGO nicht unter die in § 138 VwGO aufge-\nführten Verfahrensmängel fallen. Insbesondere liegt in einem solchen Verstoß nicht \nautomatisch auch eine Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Juli \n2012 - 10 N 53.12 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - A 9 S 2939/11 -, \njuris, und Beschl. v. 18. September 2017 - A 11 S 2067/17 -, juris Rn. 17). An dieser \nAuslegung von § 78 Abs. 3 AsylG ändert auch der Umstand nichts, dass der verfah-\nrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht verfassungsrechtliches Gewicht zukommen \nkann (siehe hierzu: BVerfG, Beschl. v. 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16). \nAufklärungspflichten, die über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem der \ngerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entschei-\ndung zu äußern, sind daher grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwirkung des \nAnspruches auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 1979 - 1 BvR \n834/97 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 4). \nAusgehend von diesen Grundsätzen ist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar. Es wurde \nbereits ausgeführt, dass das Gericht nur ausnahmsweise verpflichtet ist, auf Unstim-\nmigkeiten im Verfolgungsvortrag hinzuweisen. Dafür ist vorliegend nichts erkennbar, \ninsbesondere auch nicht, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht bereits \nan diesem Vortrag gezweifelt hat oder aus sonstigen Umständen nicht damit zu rech-\nnen war, dass das Gericht dem Kläger nicht glauben würde. Wenn das Gericht den \nEindruck erweckt hätte, nicht am Sachvortrag zu zweifeln, dann hätte sich seine Pro-\nzessbevollmächtigte wohl schließlich auch nicht bemüßigt gesehen, in der mündlichen \nVerhandlung zwölf Beweisanträge zu stellen. \nSoweit der Kläger seinen Zulassungsantrag darauf stützt, dass das Verwaltungsgericht \ndie entscheidungserheblichen Beweismittel nicht korrekt in das Verfahren eingeführt \nhabe, ist dies schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil der Kläger zugleich vorträgt, \ndass sich das Verwaltungsgericht auf keinerlei Erkenntnismittel bezogen habe. Wenn \ndas Gericht tatsächlich keine Erkenntnismittel in das Verfahren einbezogen hätte, wäre \nLetzteres nur folgerichtig. Allerdings hatte das Verwaltungsgericht mit der Prozessbe-\nvollmächtigten des Klägers zugestellter Ladungsverfügung vom 27. Februar 2018 da-\nrauf hingewiesen, dass es den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Okto-\nber 2017 zum Gegenstand seiner Entscheidung machen möchte. Soweit der Kläger \n51 \n52 \n53 \n\n \n \n30\nferner rügt, dass insbesondere nicht erkennbar sei, worauf sich die Erkenntnis des Ge-\nrichts beziehe, dass eine Bestrafung wegen Gotteslästerung irrelevant sei, handelt es \nsich um eine Rechts- und keine Tatsachenfrage, so dass insoweit überhaupt keine \nErkenntnismittel heranzuziehen waren. Im Übrigen hatte sich das Bundesamt in sei-\nnem Bescheid vom 28. Februar 2017 mit den dieser Rechtsfrage zugrundeliegenden \ntatsächlichen Umständen befasst, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil - wie \nausgeführt - Bezug genommen hat. \n2.3 Auch soweit der Kläger einen Gehörsverstoß in der Abweisung seiner Klage als \nunzulässig sieht, führt dies nicht zur Zulassung seiner Berufung (vgl. OVG Schl.-H., \nBeschl. v. 20. Juli 2017 - 3 LA 145/16 -, juris a. E.). \nDas Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert, dass das Gericht den Betei-\nligten Gelegenheit zur Äußerung gibt und ihre Äußerungen in Erwägung zieht. Das in \nArt. 103 Abs. 1 GG niedergelegte Prozessgrundrecht vermag jedoch keinen Schutz \ngegen - auch unrichtige - Entscheidungen zu gewähren, in denen der Sachvortrag ei-\nnes Beteiligten aus Gründen des formellen und materiellen Rechts ganz oder teilweise \nunberücksichtigt gelassen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Februar 1967 - 2 BvR \n658/65 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91-, juris Rn. 99). Ein Verstoß \ngegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur denkbar, wenn Art und Umfang des Verfahrensfehlers \nerkennen lassen, dass die Anforderungen des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen \nGehörs verkannt wurden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 -, juris \nRn. 16; Beschl. v. 11. Februar 1987 - 1 BvR 475/85 -, juris Rn. 24; Remmert, in: \nMaunz/Dürig, GG, Stand: 93. EL Oktober 2020, Art. 103 Abs. 1 Rn. 111; Degenhart, \nin: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 15). Dies ist bei Normen des Prozessrechts, \ndie unmittelbar den Gehalt von Art. 103 Abs. 1 GG zum Ausdruck bringen, regelmäßig \nder Fall (Sachs, a. a. O. Rn. 14 f.). Das betrifft insbesondere Form- und Fristvorschrif-\nten, denn diese schränken das rechtliche Gehör in verfassungsrechtlich zulässiger \nWeise grundsätzlich ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85 -, juris Rn. \n31 ff.). Hier ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur dann verletzt, wenn die Entscheidung einer \nbloßen Willkürkontrolle nicht standhält, sondern auch dann, wenn die Rechtsanwen-\ndung offenkundig unrichtig ist und jeder Grundlage entbehrt (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. \n29). Auch wenn viel dafür spricht, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene \nAbweisung der Klage als unzulässig keine Stütze im Prozessrecht findet und § 82 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO wohl auch eine Art. 103 Abs. 1 GG einschränkende Formvor-\nschrift ist, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Verwaltungsge-\nrichts auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß beruht (BVerfG, a. a. O. Rn. 31). Denn \n54 \n55 \n\n \n \n31\nes ist ausgeschlossen, dass das Gericht bei prozessordnungsgemäßer Anwendung \nvon § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einem anderen Ergebnis als einer Klageabweisung \ngekommen wäre. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dessen Ausführungen zur fehlen-\nden Begründetheit der Klage. Der Umstand, dass diese Überlegungen verfahrensfeh-\nlerhaft dargelegt wurden und auch nicht in Rechtskraft erwachsen, steht dem nicht ent-\ngegen. Entscheidend ist vorliegend nur, dass der Kläger mit seinen Ausführungen zur \nBegründetheit seiner Klage gehört wurde, was sich den Darlegungen des Urteils un-\nzweifelhaft entnehmen lässt. \nAuch der besondere Schutzgedanke des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet es nicht, \ndie Berufung unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen, wenn das Verwaltungsgericht in-\nfolge unrichtiger Anwendung formellen Rechts nicht zu einer sachlichen Entscheidung \nüber die Asylklage gelangt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 11. Juli 1996 - 13 UZ 2400/96.A -, \njuris Rn. 12). Zwar wird in diesem Fall der Asylkläger durch die fehlerhafte erstinstanz-\nliche Entscheidung an der Durchsetzung seines Anspruchs auf Anerkennung als poli-\ntisch Verfolger gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gehindert. Die gleiche Rechtsfolge tritt \njedoch aufgrund der begrenzten Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG auch dann \nein, wenn das Verwaltungsgericht infolge fehlerhafter Subsumtion unter eine für die \nAsylgewährung maßgebliche materielle Rechtsbestimmung oder infolge unzureichen-\nder Tatsachenermittlung das ihm zur Kenntnis gebrachte Asylvorbringen als für seine \nEntscheidung unerheblich ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Mit dem engen \nZulassungskatalog des § 78 Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber somit - in verfassungs-\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise - bewusst in Kauf genommen, dass eine un-\nrichtige erstinstanzliche Entscheidung auch bei Vorliegen offenkundiger Rechtsanwen-\ndungsfehler oder erheblicher Verfahrensmängel grundsätzlich einer zweitinstanzlichen \nÜberprüfung entzogen ist (vgl. HessVGH a. a. O.). \nSchließlich macht der Kläger auch nicht geltend, dass sich die Klageabweisung als \nunzulässig für ihn als Überraschungsentscheidung darstellte. Soweit er das Vorliegen \neiner Überraschungsentscheidung vorträgt, behauptet er nur, dass er nicht damit rech-\nnen habe können, dass das Gericht seinen Vortrag als unglaubhaft und pauschal zu-\nrückweisen sowie ihm als Fluchtalternative das Untertauchen in einer Großstadt andie-\nnen würde. \nIm Übrigen wird mit der erhobenen Rüge in der Sache letztlich die materielle Unrichtig-\nkeit der Entscheidung geltend gemacht. Der entsprechende Zulassungsgrund der \n56 \n57 \n58 \n\n \n \n32\nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) ist im Asylverfahrensrecht nach Maßgabe des § 78 Abs. 3 AsylG aber nicht \neröffnet. \n2.4 Ferner stellt auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ablehnung der zwölf \nvom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge keine Verletzung \nseines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar. \nDer Kläger gibt hierzu in seiner Antragsbegründung an: Er habe in der mündlichen \nVerhandlung bedingt beantragt, durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen \nAmts, von Amnesty International und anderer Nichtregierungsorganisationen, hilfs-\nweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Tatsachen Beweis zu \nerheben, dass \n- der Kläger wegen Blasphemie bei der Polizei angezeigt wurde (Nr. 1), \n- die polizeiliche Anzeige eine Festnahme ohne Überprüfung zur Folge haben \nkann (Nr. 2), \n- die polizeiliche Anzeige ein Gerichtsverfahren zur Folge hat, welches ein To-\ndesurteil zur Folge haben kann (Nr. 3), \n- die pakistanischen Behörden in der Lage sind, eine Person, die der Blasphemie \nbeschuldigt wird, bei der Einreise nach Pakistan am Flughafen ausfindig zu ma-\nchen (Nr. 4), \n- die pakistanischen Behörden in der Lage sind, eine Person, die der Blasphemie \nbeschuldigt wird, außerhalb ihres frühen Aufenthaltsortes in Pakistan ausfindig \nzu machen (Nr. 5), \n- der pakistanische Staat nicht in der Lage ist, pakistanischen Staatsbürgern, die \nAngehörige der Ahmadiyya sind, staatlichen Schutz vor Verfolgung zu bieten \n(Nr. 6), \n- gegen den Kläger eine Fatwa ausgesprochen wurde (Nr. 7), \n- eine solche Fatwa überregional bekannt wird (Nr. 8), \n- der Kläger aufgrund der polizeilichen Anzeige wegen des Vorwurfs der Blas-\nphemie und der ausgesprochenen Fatwa gefährdet ist, von der pakistanischen \nBevölkerung, gefoltert und getötet zu werden (Nr. 9), \n- Familienangehörige (hier die Mutter des Klägers) aufgrund ihrer Unterstützung \neines Angehörigen der Ahmadiyya von der Familie verstoßen werden (Nr. 10), \n59 \n60 \n\n \n \n33\n- die Familienehre in Pakistan aufgrund der Konversion des Klägers beschmutzt \nist (Nr. 11), \n- der Vorwurf der Blasphemie Ehrenmorde - auch durch die eigene Familie - zur \nFolge haben kann (Nr. 12). \nDa die Klage nicht unzulässig sei, hätten die Beweisanträge nicht abgelehnt werden \ndürfen. Sie seien rechtzeitig angekündigt worden, denn bereits mit Klagebegründung \nsei die Einholung von Sachverständigengutachten sowie von Auskünften des Auswär-\ntigen Amts und Nichtregierungsorganisationen zur Verfolgung als Ahmadi angekündigt \nworden. Darüber hinaus seien Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu stel-\nlen. Das Gericht habe dem Kläger erst nach Durchführung der Erörterung der Sachlage \ndie Möglichkeit zu rechtlichen Ausführungen gegeben. Darüber hinaus seien die Fra-\ngen nicht spekulativ, sondern für die Entscheidung von Bedeutung, da es um die per-\nsönliche Situation des Klägers aufgrund seiner Konversion und dem Vorwurf der Blas-\nphemie sowie insbesondere die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages gehe. Mit-\ntels Einholung von Auskünften und eines Sachverständigengutachtens hätte bewiesen \nwerden können, dass ihm ein Strafverfahren und damit ein ernsthafter Schaden in Pa-\nkistan drohe. \nDer geltend gemachte Verfahrensmangel, durch die Ablehnung der Beweisanträge sei \ndem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden, wird hinsichtlich der Beweisanträge \nNr. 4 bis 6 und 12 weder in einer den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylG genügenden Weise vorgebracht noch hatte das Verwaltungsgericht die-\nsen Anträgen nachzugehen. Jedenfalls legt der Kläger insoweit nicht hinreichend dar, \ndass sich die Ablehnung dieser Beweisanträge auf die Entscheidung des Verwaltungs-\ngerichts ausgewirkt hat. Soweit er einen Gehörsverstoß in der Ablehnung der Beweis-\nanträge Nr. 1 bis 3, Nr. 7 bis 11 sieht, hat das Verwaltungsgericht diese unter Hinweis \nauf § 74 Abs. 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO zu Recht abgelehnt. \nDie Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den An-\nspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, \nBeschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10), wenn also ein Beweisantrag aus \nden angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 24. März 2000 - 9 B \n530.99 -, juris). Dabei kann auch die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweis-\nantrags eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO \nbegründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvor-\ntrags geltend gemacht wird (SächsOVG, Beschl. v. 26. Mai 2005 - 3 B 16/02.A -, juris; \n61 \n62 \n63 \n\n \n \n34\nBayVGH, Beschl. v. 30. Oktober 2018 - 13a ZB 17.31034 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Das \nDarlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt für eine Rüge wegen der \nVersagung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Beweisantrags zunächst, \ndass der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht das ordnungsgemäße Stellen eines \nBeweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mittei-\nlung des Beweisthemas und des angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat er \ndarzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffas-\nsung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweis-\nmittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen \nist. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der Ent-\nscheidung angegebenen Gründen darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich \nunvertretbar gewesen ist (BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2018 - 10 ZB 16.30102 -, juris; \nOVG NRW, Beschl. v. 18. Oktober 2017 - 13 A 2430/17.A -, juris Rn. 16). \nNach § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO kann das Gericht Erklärun-\ngen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist aus § 74 Abs. 2 \nSatz 1 AsylG vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen ent-\nscheiden, wenn (1.) ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Er-\nledigung des Rechtsstreits verzögern würde, (2.) der Beteiligte die Verspätung nicht \ngenügend entschuldigt und (3.) der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung \nbelehrt worden ist. Gleiches gilt gemäß § 87b Abs. 3 VwGO für Erklärungen und Be-\nweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 87b Abs. 1 oder 2 VwGO gesetzten Frist \nvorgebracht werden. \nDabei umfasst der Anwendungsbereich von § 74 Abs. 2 AsylG solche Tatsachen und \nBeweismittel, die den individuellen Lebensbereich des Asylsuchenden betreffen, also \nin erster Linie Urkunden und Zeugen, die nur der Asylsuchende selbst bezeichnen kann \n(BVerfG, Beschl. v. 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 49; BayVGH, Beschl. v. \n13. Juni 2019 - 13a ZB 18.30460 -, juris Rn. 7). Beweisangebote zur Situation im Her-\nkunftsland bleiben hingegen jederzeit möglich (BVerfG a. a. O.; BayVGH a. a. O.; an-\nders noch: SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2019 - 3 A 1128/19.1 -, juris Rn. 27). \nHiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf § 74 \nAbs. 2 AsylG die Beweisanträge Nr. 1 bis 3, 7 bis 11 abgelehnt. Diese beziehen sich \nsämtlich auf den Kläger oder dessen Mutter (Beweisantrag Nr. 10) individuell betref-\nfende Beweistatsachen. Aufgrund ihrer Formulierung betreffen auch die Beweisan-\nträge Nr. 2 und 3 die individuelle Lage des Klägers, denn es wird durch das Wort „die“ \n64 \n65 \n66 \n\n \n \n35\nauf die konkrete Anzeige bei der Polizei Bezug genommen, welcher der Kläger auch in \ndas Verfahren eingeführt hat. Auch der Beweisantrag Nr. 8 ist aufgrund des verwende-\nten Worts „solche“ auf die konkret gegenüber dem Kläger erlassene Fatwa bezogen. \nSoweit insoweit die Einholung der Auskunft vom Auswärtigen Amt und von Amnesty \nInternational sowie eines Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf die Präklusi-\nonsvorschrift des § 74 Abs. 2 AsylG abgelehnt wurde, ist die Einschätzung des Ge-\nrichts, dass die Einholung der Auskünfte und des Sachverständigengutachtens den \nRechtsstreit i. S. v. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nverzögern würde, nicht von der Hand zu weisen. Der Zulassungsantrag (S. 8 f.) enthält \nhierzu keinerlei Angaben, die eine andere Sichtweise nahelegen könnten. Soweit der \nKläger darauf verweist, dass er die Einholung entsprechender Auskünfte bereits in sei-\nner Klagebegründung angekündigt hatte, trifft dies auf die in den Beweisanträgen Nr. 1 \nbis 3, 7 bis 11 formulierten Beweistatsachen nicht zu. Insoweit war als Beweis immer \nnur eine Parteivernahme des Klägers angeboten worden. Die Einholung von Auskünf-\nten vom Auswärtigen Amts und eines Sachverständigengutachtens war in der Klage-\nbegründung vom 3. April 2017 (S. 5) nur für die Situation von Ahmadi, insbesondere \nhinsichtlich des Vorwurf der Blasphemie, angeboten worden, mithin bezogen auf die \nallgemeine Situation im Herkunftsland des Klägers. \nUnabhängig davon, dass der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen schon nicht gel-\ntend macht, er sei entgegen § 74 Abs. 2 Satz 3 AsylG unzureichend belehrt worden, \nhat der Senat auch keine Zweifel an der Wahrung dieser Voraussetzung. Insbesondere \nist der Kläger auch über die Folgen der Versäumung der Frist des § 74 Abs. 2 Satz \n1 AsylG belehrt worden. Zwar hat das Verwaltungsgericht in der Eingangsverfügung \nvom 8. März 2017, welche es dem Kläger im Übrigen auch nicht zugestellt hat, nur auf \ndie Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG abgestellt. Allerdings enthält die Rechtsbehelfs-\nbelehrung des Bescheids vom 28. Februar 2017 eine vollständige Belehrung i. S. d. § \n74 Abs. 2 Satz 3 AsylG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 31. Januar 2019 - 11 ZB 19.30197 -, \njuris Rn. 4), was ausreichend ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2019 a. a. O. \nRn. 27). Daher und weil auch die übrigen Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 \nSatz 1 VwGO vorliegen, ist die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 1 bis 3, 7 bis 11 durch \ndas Gericht nicht zu beanstanden. Soweit das Gericht darauf verwiesen hat, dass die \nBeweisanträge schon wegen der Unzulässigkeit der Klage abzulehnen seien, ist dies \nohne Belang, da das Gericht seine Ablehnungsentscheidung selbständig tragend auf \ndie Versäumung der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG gestützt hat. \n67 \n\n \n \n36\nNicht zu beanstanden ist ferner die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 6. Denn ausge-\nhend vom materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung, wonach \ndas Verwaltungsgericht nicht die richterliche Überzeugung gewinnen konnte, dass der \nKläger Ahmadi geworden ist, war es unerheblich, ob und inwieweit der pakistanische \nStaat seinen Staatsbürgern, die der Ahmadiyya-Gemeinschaft angehören, Schutz vor \nVerfolgung bietet. Auch dem Beweisantrag Nr. 4 ist das Verwaltungsgericht zu Recht \nnicht weiter nachgegangen, denn insoweit gab schon die Begründung des Beweisan-\ntrags mit Schriftsatz vom 24. April 2018 keinen Anlass zur weiteren Sachaufklärung. In \ndieser macht der Kläger nämlich schon selbst nicht geltend, dass Personen, die der \nBlasphemie beschuldigt werden, landesweit mit einer solchen Intensität gesucht wür-\nden, dass diese bei der Einreise am Flughafen ausfindig gemacht würden. Unabhängig \ndavon war die unter Beweis gestellte Tatsache für das Verwaltungsgericht schon des-\nwegen nicht entscheidungserheblich, weil dieses wohl nicht die Überzeugung gewin-\nnen konnte, dass gegen den Kläger eine entsprechende Anzeige überhaupt vorliegt. \nDaher war für das Verwaltungsgericht auch der Beweisantrag Nr. 5 nicht entschei-\ndungserheblich. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden Substantiie-\nrung des Beweisantrags, denn es wird schon nicht vorgetragen, dass der Vorwurf der \nBlasphemie von den pakistanischen Sicherheitsbehörden mit einem solchen Nach-\ndruck verfolgt wird, dass entsprechend Beschuldigte anders als Mörder auch in pakis-\ntanischen Großstädten ausfindig gemacht werden könnten. Unabhängig davon legt der \nKläger zu diesen Beweisanträgen (Nr. 4 bis 6 und 12) in seinem Zulassungsantrag \nnicht hinreichend dar, dass sich die Ablehnung dieser Beweisanträge auf die Entschei-\ndung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt hat. Soweit er darauf verweist, dass es um \nseine persönliche Situation und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags gehe, ist nicht er-\nsichtlich, was die Aufklärung allgemeiner Umstände zur Situation in seinem Heimatland \ndazu beitragen soll. Denn ob es im Heimatland Verfahren wegen Blasphemie gibt und \nAhmadi Diskriminierungen ausgesetzt sind, sagt nichts darüber aus, ob der Kläger \nAhmadi ist und ob gegen ihn eine Anzeige wegen Blasphemie vorliegt. Im Übrigen lässt \nsich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht entnehmen, dass es die \nSituation der Ahmadi, die Wirkungen einer Fatwa und die Folgen einer Anzeige wegen \nBlasphemie, die der Kläger mit seinen Anträgen zu beweisen versucht, in Abrede ge-\nstellt hat, so dass dessen Entscheidung selbst bei Wahrunterstellung der in den Be-\nweisanträgen Nr. 4 bis 6 und 12 genannten Tatsachen nicht anders ausgefallen wäre. \nDas Verwaltungsgericht hat sich im Zuge seiner richterlichen Überzeugungsbildung \n(lediglich) nicht davon überzeugen können, dass der Kläger Ahmadi ist, ihn eine Fatwa \nbetreffe und gegen ihn eine Anzeige wegen Blasphemie vorliegt. Soweit sich der Kläger \n68 \n\n \n \n37\ndagegen wendet, macht er in der Sache aber den Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils, den das Asylrecht nicht kennt, geltend. \n3. Soweit der Kläger schließlich seinen Zulassungsantrag ausdrücklich darauf stützt, \ndass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen würden, \nist der darauf zu verweisen, dass dieser Zulassungsgrund im Asylverfahrensrecht ge-\nmäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehen ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nv. 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