{"status":"available","doknr":"OLD487317","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-25","aktenzeichen":"5 A 618/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 618/20 \n \n1 K 677/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Mitteldeutschen Rundfunk \nvertreten durch die Intendantin \nAbt. Beitragsrecht \nRichterstraße 7, 04105 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n\n \n \n2\n \n \nwegen \n \n \nRundfunkbeitrags \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \nam 25. Juni 2021 \n\n \n \n3\nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 10. Juli 2020 - 1 K 677/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 630,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen \ndes Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 \nSatz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend \ngemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nzuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \na) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der \nZweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen \nerscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; \nBVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, \nNJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht \nfür \ndie \nangegriffene \nRechtsauffassung \noder \nSachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen \nund aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. \n28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). \nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. \nb) \nDie \nBeteiligten \nstreiten \nüber \neine \nBefreiung \ndes \nKlägers \nvon \nder \nRundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen. Das Verwaltungsgericht hat die \nhierauf gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, \n1 \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\neine Beitragsbefreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen der vom Kläger geltend \ngemachten Gewissensnot scheide aus. Der Kläger berufe sich darauf, aus \nGewissensgründen nicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \nbeitragen zu können. Er sei Facharzt. Der Einsatz sog. Uranmunition fördere das akute \nund chronische Nierenversagen. Der öffentliche-rechtliche Rundfunk sende keine \nBerichte zu diesem Thema. Der Filmemacher und Grimme-Preisträger F. W. habe \n2004 eine Dokumentation zu diesem Thema erstellt. Seitdem sei es ihm nie wieder \ngelungen, irgendeinen Auftrag vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk erteilt zu \nbekommen. Dieses Vorbringen des Klägers bleibe ohne Erfolg. Mit der Erhebung des \nRundfunkbeitrags \nwerde \nschon \nder \nSchutzbereich \nder \nGlaubens- \nund \nGewissensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe aufgrund einer öffentlich-\nrechtlichen Verpflichtung ohne eine konkrete Zweckbindung sei nicht mit der Äußerung \neines Gewissensbekenntnisses verbunden und greife nicht in den Schutzbereich des \nArt. 4 Abs. 1 GG ein (Hinweis u. a. auf SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 \n-; BVerfG, Beschl. v. 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -). Auch für den jeweiligen \nRundfunkbeitrag eines Schuldners stehe nicht fest, für welche Programme und \nProgramminhalte er verwendet werde. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine \nGlaubens- und Gewissensfreiheit berufe, könne daher nicht davon ausgehen, dass \nsein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet werde, deren Inhalt er aus Glaubens- \noder Gewissensgründen ablehne. Eine Zweckbindung des Rundfunkbeitrags liege \nauch nicht darin, dass keine Berichterstattung zu bestimmten Themen erfolge, wie den \ngesundheitlichen Folgen der Uranmunition. \nc) Der Kläger macht geltend, er berufe sich auf seine grundgesetzlich in Art. 4 Abs. 1 \nGG gewährleistete Gewissensfreiheit. Diesen Punkt übergehe das Verwaltungsgericht \nmit seiner Erwägung, in der Unterwerfung unter die Beitragspflicht liege kein Eingriff in \nden Schutzbereich. Es sei erforderlich, den Grad der Bedeutung der vom Kläger \nempfundenen Belastung zu betrachten. Darüber hinaus verkenne das Gericht die Art \ndes vorliegenden Eingriffs. Zwar sei es sicher zutreffend, dass die Ablehnung eines \nausgestrahlten Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter keinen \nUmständen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG darstellen könne. \nDer Einzelne müsse es als Ausdruck des gesellschaftlich vielfältigen Lebens dulden, \ndass der öffentlich-rechtliche Rundfunk andere, seiner persönlichen Überzeugung \nwidersprechende Tätigkeiten entfalte. Das Gewissen des Klägers belaste jedoch die \nihm gesetzlich auferlegte Rundfunkbeitragspflicht unter dem Aspekt der bewussten \nUnterdrückung von Informationen, die von so grundlegender Bedeutung für den \nLebensschutz seien, dass ihre Unterdrückung systemische Zusammenhänge \n6 \n\n \n \n5\noffenlege und schon vom Ansatz nicht mehr von der Rundfunkfreiheit als u. U. \ngegenläufiges Recht überwunden werden könne. Es sei mittlerweile wissenschaftlich \nnachgewiesen und unbezweifelt, dass die Verwendung von sog. DU-Munition in hohem \nMaße krebserregend und organschädigend sei (wird ausgeführt). Gleichwohl leugne \ndie Bundesregierung diesen erwiesenen Zusammenhang. Für den Kläger sei diese \nFrage zu einer grundlegenden Frage des Gewissens geworden (wird ausgeführt). Er \nkönne keine staatliche oder mittelbar staatliche Entscheidung, die diese Frage nicht \nberücksichtige, hinnehmen. Es sei für ihn daher unerträglich, dass der öffentlich-\nrechtliche Rundfunk in seiner Programmgestaltung das Thema bewusst verschweige. \nDer Journalist F. W. sei nach einer einmaligen Ausstrahlung eines Beitrags 2004 hierzu \nin keinem öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrag mehr mit Beiträgen berücksichtigt \nworden. Auch sonst sei seit 2004 in keinem Beitrag der öffentlich-rechtlichen \nRundfunkanstalten ein einziger Beitrag oder eine Nachricht zum Thema der \nHerstellung, der Lagerung des Einsatzes von DU-Munition in Deutschland und deren \ngesundheitlichen Auswirkungen gesendet worden. Dies entziehe dieses Thema der \npolitischen Debatte und der demokratischen Willensbildung; der öffentlich-rechtliche \nRundfunk komme damit seiner gesetzlichen Verpflichtung zu einer objektiven \numfassenden Berichterstattung nicht nach und verstoße gegen seinen gesetzlichen \nAuftrag. Den Kläger dauerhaft an seiner Rundfunkbeitragspflicht festzuhalten, zwinge \nihn ständig, sich seiner Finanzierung des Rundfunks gewahr zu werden, obwohl dieser \nsich in der für den Kläger entscheidenden Frage nicht als unabhängig erweise und \nnicht seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend verhalte, sondern das Thema bewusst \nunterdrücke und so die das Gewissen des Klägers belastende Situation nicht \nveränderbar erscheinen lasse. Nicht das aktive Ausstrahlen von Beiträgen bringe den \nKläger in Gewissensbedrängnis, sondern das Unterlassen einer zur Aufklärung \nbeitragenden Berichterstattung. \nd) Hiermit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung nicht dargelegt. \nWie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde, ist in der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die öffentlich-rechtliche \nPflicht zur Zahlung nicht zweckgebundener Steuern Gewissensentscheidungen der \nSteuerpflichtigen nicht berührt, die sich ihrerseits auf den sachlichen Ausgabenzweck \nbeziehen, welcher mittels der - von der Steuererhebung strikt zu trennenden - \nhaushaltsrechtlichen Verwendungsentscheidung verfolgt wird. Die Pflicht zur \nSteuerzahlung berührt damit auch den Schutzbereich des Grundrechts der \n7 \n8 \n\n \n \n6\nGewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG nicht (BVerfG, Beschl. v. 26. August 1992 - 2 \nBvR 478/92 -, juris Rn. 3). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ebenso \ngeklärt und unstreitig, dass sich diese zur Frage einer Nichtzahlung von Steuern aus \nGlaubens- \nund \nGewissensgründen \nergangene \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts auf die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags \nübertragen lässt, auch wenn es sich dabei nicht um eine Steuer, sondern um einen \nBeitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt. Zwar wird der Rundfunkbeitrag im \nUnterschied zur Steuer zu dem konkreten Zweck der Finanzierung des öffentlich-\nrechtlichen Rundfunks erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche \nProgramme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet \nwird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit \nberuft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen \nverwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt \n(SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -, Rn. 7 - 11, juris; OVG Rh-Pf., \nBeschl. v. 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urt. v. 12. \nMärz 2015 - 2 A 2311/14 -, juris Rn. 85). \nDiese Erwägungen werden vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Für die von ihm \nvielmehr \nallein \naufgeworfene \nFrage \nder \nrechtlichen \nEinordnung \nvon \nGewissensentscheidungen, \ndie \nsich \nnicht \ngegen \ndas \nErfolgen \nvon \nAusgabenentscheidungen \nfür \nbestimmte \n- \nabgelehnte \n- \nZwecke, \nsondern \nspiegelbildlich gegen das Unterbleiben von Ausgabenentscheidungen für bestimmte - \neingeforderte - Zwecke richten, liegt es nach den vom Bundesverfassungsgericht \nausgeführten \nGrundsätzen \naber \nebenso \nauch \nohne \nDurchführung \neines \nBerufungsverfahrens ohne Weiteres auf der Hand, dass der Schutzbereich des \nGrundrechts der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG insoweit gleichermaßen nicht \ntangiert \nsein \nkann. \nDenn \nauch \nfür \ndas \nUnterbleiben \nvon \nbestimmten \nMittelverwendungen als Ausdruck der insgesamt verfolgten Ausgabenkonzeption und \nvon Sachentscheidungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gilt, dass die \nAbgabenerhebung einerseits und Mittelverwendungsentscheidung andererseits strikt \ngetrennt sind, dass die öffentlich-rechtliche Mittelverwendung in rechtsstaatlicher \nDistanz und Unabhängigkeit gegenüber den finanzierenden Abgabenpflichtigen erfolgt \nund dass dem Abgabenpflichtigen deshalb keine Einflussmöglichkeit und in der Folge \nauch keine Verantwortlichkeit gegenüber den hoheitlichen Ausgabeentscheidungen \nzukommt. Zwar mag ein Abgabenpflichtiger bei einem völligen Unterbleiben von \nVerwendungen, die er selbst nach seiner Gewissensentscheidung als zwingend \nerachtet, erkennen können, dass (auch) seine Abgabenzahlungen hierfür nicht \n9 \n\n \n \n7\nherangezogen \nworden \nsind. Mangels eigener Einflussmöglichkeit auf \nund \nVerantwortlichkeit für diese Verwendungsentscheidungen bleibt dies jedoch auch dann \nfür ihn rechtlich unerheblich und berührt den Schutzbereich des Grundrechts der \nGewissensfreiheit \n(Art. \n4 \nAbs. 1 \nGG) \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. August 1992 - 2 BvR \n478/92 -, juris Rn. 3). Scheidet danach aber bereits eine Berührung des Schutzbereichs \ndieses Grundrechts in der Sache aus, kann auch dem Umstand keine rechtliche \nBedeutung zukommen, wie bedeutsam nach dem subjektiven Empfinden des Klägers \ndie geltend gemachte Belastung ist. \nDa bereits aus diesen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils nicht bestehen, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, \nob der Kläger überhaupt die von ihm behauptete Gewissensentscheidung in der Sache \nschlüssig dargetan hat, nachdem bereits eine überschlägige Internet-Recherche \nHinweise auf zwei 2013 und 2019 ausgestrahlte Sendungen der öffentlich-rechtlichen \nRundfunkanstalten zu den Gefährdungen durch „DU-Munition“ liefert („Irak: \nUranmunition \n– \ndas \nstrahlende \nVermächtnis“, \nhttps://www.daserste.de/information/politik-\nweltgeschehen/weltspiegel/sendung/swr/2013/irak-uranmunition-100.html; \nÖko-\nSchäden \nin \nKonflikten \n- \n \nWenn \ndie \nUmwelt \nzum \nKriegsopfer \nwird, \nhttps://www.zdf.de/nachrichten/heute/welttag-umweltschutz-in-kriegen-102.html; \nabgerufen am 24. Juni 2021), sodass schon für das vom Kläger behauptete bewusste \nVerschweigen des Themas durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als \nGrundlage seiner reklamierten Gewissensentscheidung wenig spricht. \n2. Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass der Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \nDie vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die \nGewissensfreiheit durch das bestehende Zwangsfinanzierungssystem berührt sein \nkann, wenn dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk - auch bei Anerkennung einer weiten \nProgrammautonomie - ein Unterlassen einer Berichterstattung zu Fragen von \nGewissensbedeutung vorgehalten werden kann, kann nach dem oben Gesagten auf \nder Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nohne Durchführung eines Berufungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 \n- 1 B 9.18 -, juris Rn. 2) dahin beantwortet werden, dass auch ein Unterbleiben von \nAusgabenentscheidungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für bestimmte \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n8\n- vom Abgabenschuldner nach eigener Gewissensausübung für erforderlich erachtete \n- Zwecke den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 \nGG nicht berührt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 \nSatz 1 GKG und folgt der zutreffenden und von den Beteiligten nicht angegriffenen \nStreitwertentscheidung erster Instanz. Der Senat geht insbesondere davon aus, dass \ndas Verfahren nicht gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei ist, weil es \nnicht dem Sachgebiet der Fürsorge unterfällt. Wird die begehrte Befreiung von \nRundfunkbeiträgen - wie hier - ausschließlich auf Gewissensgründe gestützt, hat das \nGerichtsverfahren keine Angelegenheit zum Gegenstand, die der Fürsorge i. S. d. § \n188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO zuzurechnen ist (BayVGH, Beschl. v. 16. September 2019 \n– 7 C 19.1603 –, juris Rn. 6; a. A. NdsOVG, Beschl. v. 31. Mai 2021 - 4 LA 269/20 -, \njuris Rn. 9 f.). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n Möller \n \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-25/5-a-618-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-25/5-a-618-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487317","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.715673+00:00"}}