{"status":"available","doknr":"OLD487316","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-28","aktenzeichen":"6 B 178/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 178/21 \n \n1 L 443/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nund den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 28. Juni 2021\n\n \n \n2\nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden \nTeil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. März 2021 - 1 L 443/20 \n- wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. \nJuli \n2020 \nunter \nAnordnung \nder \nsofortigen \nVollziehung \nverfügte \nFahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen. \nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 \nAbs. 1 Satz 1 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung erweise sich bei summarischer \nPrüfung als rechtmäßig, weil der Antragsgegner aus der Nichtvorlage des \nangeforderten ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die mangelnde \nFahreignung des Antragstellers habe schließen dürfen. Die Voraussetzungen für die \nAnordnung der Beibringung des ärztlichen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i. V m. § 11 \nAbs. 2 FeV zur Abklärung von Fahreignungszweifeln hätten vorgelegen, da der \nAntragsgegnerin aufgrund der Mitteilung des früheren Arbeitgebers des Antragstellers \nvom 18. Juni 2019 Tatsachen bekannt geworden seien, die auf eine psychische \nStörung in Form einer schizophrenen oder affektiven Psychose nach Nr. 7.6.1 oder Nr. \n7.5 Anlage 4 FeV hingewiesen hätten. Den Eignungszweifeln stehe weder der Zeitraum \nzwischen den der Mitteilung zugrundeliegenden Vorkommnissen von Ende Mai 2019 \nbis zur Gutachtenanordnung im Februar 2020 entgegen; noch habe die \nAntragsgegnerin mit Aufhebung des auf dieselben Vorkommnisse gestützten früheren \nFahrerlaubnisentziehungsbescheids vom 16. Oktober 2019 zu erkennen gegeben, \ndass sie von ihren Eignungszweifeln Abstand genommen habe. Die Anordnung der \nGutachtensbeibringung \nvom \n14. \nFebruar \n2020 \nsei \nzur \nAufklärung \nvon \nEignungsmängeln geeignet und insbesondere auch im Hinblick auf die bloße \nBehauptung des Antragstellers, er habe sich auf Betreiben der Antragsgegnerin bereits \n1 \n2 \n\n \n \n3\nim Dezember 2019 freiwillig im Klinikum S........ in L...... untersuchen lassen, nicht \nunverhältnismäßig. \n 3 \nDas dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des \nangefochtenen Beschlusses. \nZur Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO reicht es \nnicht aus, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, sein Vorbringen aus der \nersten Instanz zu wiederholen, oder sich mit pauschalen oder formelhaften Rügen \nbegnügt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22a f.; Guckelberger in \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77). Der Beschwerdeführer muss \nvielmehr ausgehend von der erstinstanzlichen Entscheidung konkret aufzeigen, in \nwelchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und \nüberprüfungsbedürftig ist. Das setzt voraus, dass er sich mit den Gründen des \nangegriffenen Beschlusses befasst. Aus den fristgerecht dargelegten Gründen muss \nsich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und die Notwendigkeit \nseiner \nAufhebung \nergeben. \nDiese \nDarlegungsanforderungen \nerfüllt \ndie \nBeschwerdebegründung offensichtlich nicht, soweit sie sich abschnittweise in \nwörtlicher Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin und abschließend in einem pauschalen Verweis auf erstinstanzliche \nAusführungen \nohne \njede \nAuseinandersetzung \nmit \nden \nGründen \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung erschöpft. \nSoweit der Antragsteller dem Verwaltungsgericht vorhält, es gehe „in keiner Weise“ \ndarauf ein, dass er sich der Untersuchung im Klinikum S........ unterzogen habe, ohne \ndass Beeinträchtigungen bei ihm festgestellt worden seien, trifft dies ersichtlich nicht \nzu. Den Einwand hat das Verwaltungsgericht aufgegriffen und als nicht beachtlich \nerachtet, weil der Antragsteller darüber keine ärztlichen Unterlagen, insbesondere kein \nGutachten vorgelegt habe, das seine Behauptung, Mängel an seiner Fahreignung \nseien nicht festgestellt worden, stützen würde. Das hat der Antragsteller auch mit der \nBeschwerde nicht nachgeholt. \nDas weitere Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller „die Frage einer \neventuellen Verwirkung“ aufwirft und meint, er habe im Hinblick auf die Aufhebung der \nersten Fahrerlaubnisentziehung vom 16. Oktober 2019 und „den zurückliegenden \nZeitraum von zwei Jahren“ darauf vertrauen dürfen, dass die Antragsgegnerin keine \nweitere Fahrerlaubnisentziehung verfügen werde, greift ebenfalls nicht durch. Dabei \nkann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, \n4 \n \n \n5 \n6 \n\n \n \n4\ndie nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt. \nVoraussetzung für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen \neines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges \nVertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen \nGebrauch mehr machen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. März 2019 - 11 CS 19.1999 -, \njuris Rn. 13). Das ist hier nicht der Fall. Zum einen fehlt es schon an dem für die \nAnnahme einer Verwirkung ausreichendem Verstreichen eines längeren Zeitraums, da \nder Antragsteller offensichtlich zu Unrecht auf den Zeitraum zwischen den die \nEignungszweifel \nbegründenden \nVorkommnissen \nEnde \nMai \n2019 \nbis \nzur \nBeschwerdebegründung vom 2. April 2021 abstellt. Die Antragsgegnerin hat auf die \nMitteilung dieser Vorkommnisse unverzüglich mit der ersten Anordnung vom 19. Juni \n2019 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV reagiert und \nnach Nichtbeibringung die erste Fahrerlaubnisentziehung vom 16. Oktober 2019 \nverfügt. Der Zeitraum von deren Aufhebung im Zuge des ersten vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens mit Abhilfebescheid vom 17. Dezember 2019 bis zur zweiten \nAnordnung der Gutachtensbeibringung vom 14. Februar 2020 ist zu kurz, um eine \nVerwirkung zu begründen. Zum anderen sind auch keine weiteren Umstände \nhinzugetreten, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf hätten \nbegründen, dass die Antragsgegnerin von ihrer Befugnis zur Fahrerlaubnisentziehung \nkünftig keinen Gebrauch mehr machen werde. In der Aufhebung der ersten \nFahrerlaubnisentziehung durfte der Antragsteller schon deshalb keinen derartigen \nUmstand erblicken, weil sie auf den dem Antragsteller bekannten rechtlichen Hinweis \ndes Verwaltungsgerichts im ersten vorläufigen Rechtsschutzverfahren zurückging, \nwonach der erste Entziehungsbescheid vom 16. Oktober 2019 sowie die erste \nGutachtensanordnung vom 19. Juni 2019 „nicht eindeutig erkennen (ließen), ob auch \ndie Fahrerlaubnis für die Klasse B … betroffen sein soll(e)“ und fraglich erscheine, „ob \nder Antragsteller überhaupt noch Inhaber der … Fahrerlaubnis für die Klasse CE/79“ \nsei. Dem Antragsteller musste daher bewusst sein, dass die Aufhebung nicht in \nZusammenhang mit der Verneinung von Fahreignungszweifeln stand. Auch wenn sich \ndie Antragsgegnerin im Abhilfebescheid nicht ausdrücklich die Korrektur der \nFahrerlaubnisklassen in einer nachfolgenden Gutachtensanordnung und ggf. \nEntziehung vorbehalten hatte, konnte der Antragsteller vor dem Hintergrund des \nrechtlichen Hinweises nicht darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin die Zweifel an \nseiner Fahreignung aufgrund der Vorkommnisse von Mai 2019 ohne Beibringung eines \närztlichen Gutachtens aufgeben würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass sie - \nweniger \nals \nzwei \nMonate \nspäter \n- \ndie \nunverändert \nfortbestehenden \n\n \n \n5\nFahreignungszweifel mittels einer neuen Gutachtensanordnung mit den korrigierten \nFahrerlaubnisklassen abklären würde. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n \n \n \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-28/6-b-178-21","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-28/6-b-178-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487316","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.181474+00:00"}}