{"status":"available","doknr":"OLD487315","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-28","aktenzeichen":"2 A 535/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 535/20 \n \n8 K 2099/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr \nAbteilung III Referat III Z 4 \nKölner Straße 262, 51149 Köln \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nwegen \nEntlassung aus der Bundeswehr \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 28. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDem \nKläger \nwird \nfür \ndas \nVerfahren \nvor \ndem \nOberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe gegen Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt P \nbewilligt. Die Höhe der monatlichen Raten wird auf 131,00 € festgesetzt. \nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juni 2020 - 8 K 2099/18 - wird abgelehnt. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.396,02 € festgesetzt. \nGründe \nI. Dem Kläger wird auf seinen Antrag für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe \ngegen Ratenzahlung bewilligt. Die Bewilligung erfolgt unabhängig von den \nErfolgsaussichten, weil die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz \n1 VwGO, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \nII. Der zulässige Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit \nmit Ablauf des 13. März 2018. Er wurde am 1. Oktober 2014 als Anwärter für die \nLaufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt und am 7. Oktober 2014 in das \nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit 13 (SaZ 13) berufen. Er studierte an der \nUniversität der Bundeswehr M Bildungswissenschaften. Die festgesetzte Dienstzeit \nhätte mit Ablauf des 30. September 2019 geendet. Mit Bescheid vom 26. Februar 2018 \nwurde der Kläger nach § 55 Abs. 5 SG fristlos aus dem Dienstverhältnis entlassen, weil \ner durch strafbare Handlungen am 27. August 2017 seine Dienstpflichten schuldhaft \nverletzt habe und sein Verbleiben im Dienst nicht mehr tragbar sei. Das insoweit gegen \nihn \neingeleitete \nErmittlungsverfahren \nwegen \ntätlichen \nAngriffs \nauf \nVollstreckungsbeamte wurde durch die Staatsanwaltschaft M am 2. März 2018 nach § \n170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht \nauszuschließen sei. \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nDer nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobenen Klage gab das Verwaltungs-\ngericht mit Urteil vom 8. Juni 2020 - 8 K 2099/18 - statt. Die fristlose Entlassung des \nKlägers auf der Grundlage von § 55 Abs. 5 SG begegne rechtlichen Bedenken, weil \ndie Bescheide an schwerwiegenden Mängeln der Ermessensausübung litten. Die \nBeklagte habe fehlerhaft angenommen, dass die Voraussetzungen der Bestimmung \nvorlägen. Sie habe verkannt, dass sie und nicht der Kläger für das Vorliegen einer \nschuldhaften Dienstpflichtverletzung beweisbelastet sei. Gemessen an der höchst-\nrichterlichen Rechtsprechung sei dieser Nachweis nicht erbracht. Das staatsanwalt-\nschaftliche Ermittlungsverfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte \nsei eingestellt worden, weil wegen des psychischen Zustands des Klägers eine \nSchuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht habe ausgeschlossen werden können. Zwar \nsei die Beklagte an diese Einschätzung nicht gebunden; sie habe indes keine eigenen \nErmittlungen durchgeführt, um den Verschuldensnachweis zu erbringen. Hierzu hätte \nwegen des Verhaltens des Klägers am 27. August 2017, das nicht allein auf eine \nBeeinflussung durch Alkoholkonsum habe schließen lassen, Anlass bestanden. Auch \nfür die Annahme eines Vollrausches nach § 323a StBG sei nichts Näheres vor-\ngetragen. Die fehlende Sachverhaltsermittlung sei nicht heilbar, denn die notwendige \nSachverhaltswürdigung würde keine Ergänzung, sondern die erstmalige korrekte \nAusübung des Ermessens darstellen, die von § 114 Satz 2 VwGO nicht ermöglicht \nwerden solle. Vor diesem Hintergrund sei es auch dem Gericht verwehrt, im Klage-\nverfahren den Sachverhalt erstmals zu ermitteln. \nDie Beklagte macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe verkannt, \ndass es in Ermanglung eigener Ermittlungen nicht beurteilen könne, ob die Beklagte \neinen unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt und folglich \nermessensfehlerhaft entschieden habe. Für diese Feststellung hätte das Gericht den \nSachverhalt zunächst selbst erforschen und durch eigene Ermittlungen, notfalls ein \nSachverständigengutachten, klären müssen, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 \nSG vorgelegen hätten. Dieser Aufklärungsverpflichtung sei das Gericht nicht \nnachgekommen. Die Beklagte habe zwar keinen Beweisantrag gestellt; dem Gericht \nhätte sich die Notwendigkeit, zur Schuldfähigkeit Beweis zu erheben, aber aufdrängen \nmüssen. Erst nach eigener Ermittlung des Sachverhalts hätte das Gericht bei einem \nnon liquet nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zulasten der Beklagten \nentscheiden \ndürfen. \nDas \nGericht \nhabe \nden \nUmfang \nder \nbehördlichen \nAmtsermittlungspflicht verkannt. Die Beklagte habe aufgrund des festgestellten BAK-\nWertes von 1,78 Promille keinen Anlass gehabt, an der Schuldfähigkeit des Klägers im \n \n4 \n5 \n\n \n \n4\nTatzeitpunkt zu zweifeln. Sie sei an die Feststellungen des staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahrens nicht gebunden. Auch sei eine im Jahr 2016 begangene \nalkoholbedingte Verfehlung des Klägers in die Entscheidung eingeflossen. Die \nBeklagte habe keine Ermittlungen zur klinischen Unterbringung des Klägers anstellen \nmüssen; der Kläger selbst habe die ihm mögliche Vorlage des Untersuchungsberichts \nunterlassen. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises habe die Beklagte davon \nausgehen dürfen, dass das Fehlverhalten des Klägers allein alkoholbedingt gewesen \nsei. Sie sei ihren Ermittlungspflichten vollständig nachgekommen. Die unzureichende \nSachaufklärung durch das Verwaltungsgericht und der hieraus folgende Verstoß gegen \nden \nrichterlichen \nÜberzeugungsgrundsatz \nbegründeten \nzudem \neinen \nVerfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht \ngefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nVwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel \nin dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \ntragende \nRechts-sätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; \nKammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. \na) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die auf § 55 Abs. 5 \nSG \ngestützte \nEntlassung \ndes \nKlägers \naus \ndem \nSoldatenverhältnis \nermessensfehlerhaft erfolgt ist. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 bis 9) und macht sie sich \nzu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Er teilt insbesondere die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass die Beklagte den Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der \nschuldhaften Dienstpflichtverletzung nicht ausreichend ermittelt habe. Die mit dem \nZulassungsantrag geltend gemachten Einwände geben keinen Anlass zu einer \nabweichenden Bewertung. \n \n \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nb) Soweit die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ohne weitere \nAufklärung, etwa ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen, auf die eigene \nSachkenntnis \nstützen \ndürfen, \nfolgt \nhieraus \nkein \nVerstoß \ngegen \nden \nAmtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Zwar kann ein Verfahrensfehler \nRichtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Verfahrensfehler sind \nVerstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein \nVerstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht \ngehört. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des \nSachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die \nein durch einen gesetzlich zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertretener \nBeteiligter - wie hier die Beklagte - nicht ausdrücklich beantragt hat. Die \nProzessvertreterin der Beklagten hat ausweislich des Sitzungsprotokolls im Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 8. Juni 2020 keinen Beweisantrag gestellt. \nEtwas \nanderes \ngilt \nnur \ndann, \nwenn \nsich \ndem \nGericht \neine \nweitere \nSachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen \noder sonst geboten gewesen wäre (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 3. Februar \n2012 - 2 A 188/08 -; Beschl. v. 13. August 2012 - 2 A 587/09 - und Beschl. v. 23. Mai \n2018 - 2 A 720/16 -. alle juris). Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend angenommen, dass die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis einer \nschuldhaften Dienstpflichtverletzung nicht erbracht habe. Es hätten nach dem Ergebnis \nder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die mit einer Verfahrenseinstellung nach § \n170 Abs. 2 StPO endeten, Zweifel an der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt bestanden. \nDass diese Zweifel nachfolgend durch die Beklagte nicht im Wege eigener \nErmittlungen geklärt wurden und die Beklagte damit einen zumindest unvollständigen \nSachverhalt zugrunde gelegt hat, ist offensichtlich und bedurfte keiner weiteren \nErmittlungen des Verwaltungsgerichts. \nc) Das Verwaltungsgericht war entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht \ngehalten, den von der Beklagten zugrunde gelegten Sachverhalt durch eigene \nErmittlungen zu vervollständigen und hierdurch möglicherweise den Nachweis der von \nder Beklagten angenommenen schuldhaften Dienstpflichtverletzung zu erbringen. \nDenn bei der fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG handelt es sich um eine \nErmessensentscheidung; ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre \nfristlos entlassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die \nErmessensentscheidung ist allein von der Beklagten zu treffen. Das Gericht darf sich \nnicht an deren Stelle setzen, sondern lediglich die von der Behörde getroffene, ggfs. \n \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nim gerichtlichen Verfahren nachholbare Ermessensentscheidung überprüfen (vgl. § \n114 VwGO). Das Verwaltungsgericht wäre deshalb - auch nach Vervollständigung des \nSachverhalts - an einer Entscheidung in der Sache gehindert gewesen. Denn es \nmüsste zunächst die Beklagte eine neue, auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage \nberuhende \nErmessensentscheidung \ntreffen; \ndass \ndiese \nals \nergänzende \nErmessenserwägung nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren hätte \nnachgeholt werden können, erscheint ausgeschlossen. \nd) Ernstliche Zweifel werden schließlich nicht dadurch begründet, dass die Beklagte \nden Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung - abweichend vom Ergebnis der \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungen - weiterhin für erbracht hält. Von einem \nAnscheinsbeweis dafür, dass das Fehlverhalten des Klägers allein alkoholbedingt \ngewesen sei, konnte vor dem Hintergrund des staatsanwaltschaftlich festgestellten \nSachverhalts gerade nicht ausgegangen werden. Die Beklagte wäre deshalb \nangehalten gewesen, die sich hiernach aufdrängenden Zweifel an der Schuldfähigkeit \ndes Klägers zum fraglichen Zeitpunkt durch eigene Ermittlungen aufzuklären. \n3. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. \nVerfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, \nwozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche \nAufklärungspflicht gehört. Soweit die Beklagte mit ihrem Vorbringen rügt, das \nVerwaltungsgericht hätte den Sachverhalt - etwa durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens - weiter aufklären müssen, folgt hieraus kein Verstoß \ngegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), wie bereits unter 2.b und c \ndargelegt. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihm \neine Aufklärung des Sachverhalts wegen § 114 VwGO verwehrt sei, musste sich dem \nGericht - wie bereits dargelegt - eine weitere Sachverhaltsermittlung oder \nBeweiserhebung nicht aufdrängen. Die Prozessvertreterin der Beklagten hat zudem \nausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, \n§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, \ngegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. \n \n \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n 17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-28/2-a-535-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-28/2-a-535-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487315","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.158898+00:00"}}