{"status":"available","doknr":"OLD487314","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-29","aktenzeichen":"3 A 182/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 182/21 \n \n3 K 459/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 29. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 17. Februar 2021 - 3 K 459/20 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDer sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \nDie mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfah-\nrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die \nZulassung der Berufung. \n1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis. \nDie 1971 geborene Klägerin ist Mutter des 2001 geborenen I. sowie der 2003 gebore-\nnen I.. Die Kinder leben seit 2013 in Deutschland bei ihrem ursprünglich allein sorge-\nberechtigten Vater. Sie reiste 2018 mit einem bis zum ... 2018 gültigen Schengen-Vi-\nsum zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik ein. Mit Beschluss des Oberlandesge-\nrichts Dresden von 2018 wurde ihr und dem Vater ihrer Kinder das gemeinsame Sor-\ngerecht übertragen. Am ... 2019 heiratete sie den Vater ihrer Kinder. \nIhren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte ab, da die \nKlägerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Ihren Widerspruch wies die \nLandesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2020 zurück. Ihr \nBegehren auf gerichtlichen Eilrechtsschutz blieb erfolglos (SächsOVG, Beschl. v. \n18. Juli 2019 - 3 B 160/19 -). \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \n2. Ihre Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht \nLeipzig mit dem streitgegenständlichen Urteil abgewiesen. \nZur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt, dass die Klägerin weder nach \n§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG, noch nach § 39 \nNr. 3 AufenthV i. V. m. diesen Normen oder nach sonstigen Regelungen einen An-\nspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Ein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d AufenthG oder § 25 Abs. 5 Auf-\nenthG scheitere bereits daran, dass es an einer Einreise mit dem erforderlichen Visum \ngemäß der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Auf-\nenthG fehle. Im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG könne auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 \nSatz 2 AufenthG von dem Visumserfordernis abgesehen werden. Besondere Um-\nstände, die es für die Klägerin als unzumutbar erscheinen ließen, das Bundesgebiet \nvorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, seien nicht ersicht-\nlich. Die Klägerin könne ihren Aufenthaltstitel auch nicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV im \nInland beantragen. Diese Regelung setze einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis voraus. Der Klägerin stehe ein solcher Anspruch nicht zu. Einem An-\nspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d AufenthG, wonach dem Ehegatten eines Aus-\nländers, der seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze, eine Aufenthaltserlaub-\nnis zu erteilen ist, stehe neben der Einreise ohne das erforderliche Visum der fehlende \nNachweis der Verständigung auf zumindest einfache Art in deutscher Sprache entge-\ngen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ohne dass Gründe vorlägen, von diesem \nErfordernis ausnahmsweise abzusehen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG). Zudem \nstehe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der fehlende Nachweis der Sicherung des \nLebensunterhalts entgegen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erst-\nmals vorgetragen habe, sie sei Analphabetin und könne die deutsche Sprache nur \nschwer erlernen, fehle es an jeglichem diesbezüglichen Nachweis. Auch die weiteren \nin Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen lägen nicht vor. \n3. Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n4 \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin-\ndest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel-\nlung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum \nsie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. Sep-\ntember 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, \njuris Rn. 15). \nDie Rügen der Klägerin sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsge-\nrichtlichen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Sicht in Frage zu stellen. Zur \nBegründung führt sie mit Schriftsätzen vom 22. April und 18. Mai 2021 hierzu zusam-\nmengefasst aus: Sie sei mit dem erforderlichen Visum eingereist, da sie nur für einen \nkurzfristigen Aufenthalt - nämlich für die Wahrnehmung des Umgangsrechts - einge-\nreist sei. Ihr Umgangsrecht habe sie auch schon in den vorhergehenden Jahren durch \nregelmäßige wechselseitige Besuche ihrer hier lebenden Kinder ausgeübt. Es bestün-\nden auch enorme Probleme und Schwierigkeiten hinsichtlich der Vorlage eines Zertifi-\nkats „Deutsch A1“ zum Nachweis der Sprachkenntnisse, da sie noch nicht einmal ihre \nHeimatsprache in Wort und Schrift beherrsche. Im Übrigen habe sich der Prozessbe-\nvollmächtigte beim Goethe-Institut in Ankara informiert, ob eine Möglichkeit „zur Lehr-\nunterweisung von Analphabeten“ bestehe. Die Möglichkeit, eine Ausbildung mit Zerti-\nfikat „Deutsch A1“ für Analphabeten in der Türkei zu absolvieren, bestehe nach der ihm \nerteilten Auskunft nicht. Bei einer Integration in Deutschland bestünden deutlich güns-\ntigere Möglichkeiten, sich in der deutschen Sprache auf einfache Art zu verständigen. \nHinzukomme das Alter der Klägerin. Zudem werde auf das der Beklagten zustehende \nErmessen hingewiesen, welches diese hier zugunsten der Klägerin ausüben könne. \nIm Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts sei es so, dass sie wegen ihrer \nEinreise mit einem Touristenvisum nicht arbeiten dürfe. Es bestehe aber die Möglich-\nkeit, in einem der Döner-Geschäfte ihres Ehemanns als Küchenkraft einen unbefriste-\nten Arbeitsvertrag zu schließen. Im Übrigen bekräftigt sie ihre Auffassung, dass hier \nwegen ihres Analphabetismus ein Ausnahmefall gegeben sei, dem im Wege der Er-\nmessensausübung Rechnung getragen werden müsse. \nDie Rügen greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n9 \n10 \n\n \n \n5 \n3.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ohne \ndas erforderliche Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) eingereist ist. \nNach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein sog. natio-\nnales Visum für das Bundesgebiet erforderlich, welches vor der Einreise einzuholen \nist. Die Klägerin ist hingegen am 1. Januar 2018 mit einem bis zum ... 2018 befristeten \nSchengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu Besuchszwecken eingereist. Auch \nder Senat ist in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 18. Juli \n2019 - 3 B 160/19 - davon ausgegangen, dass die Klägerin ohne das erforderliche \nVisum eingereist ist (a. a. O. Rn. 8). Hierfür spricht der gesamte Verfahrensablauf. \nInsbesondere spricht hierfür der Umstand, dass nach der dortigen Einlassung der Klä-\ngerin die Einreise erfolgte, um hier ein gemeinsames Sorgerecht für sich vor Gericht \nzu erstreiten, was nur sinnvoll erscheint, wenn sich hieran auch ein dauerhafter Auf-\nenthalt im Bundesgebiet anschließen soll. Damit steht es in Einklang, dass die Klägerin \nnach Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts durch gerichtliche Entscheidung von 2018 \nam 1. November 2018 den streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis stellte. Mit ihrer Beschwerde legt die Klägerin nicht dar, welche Tatsa-\nchen ihre Behauptung tragen sollen, sie sei nur für eine kurzfristige Wahrnehmung ih-\nres Umgangsrechts mit dem Schengen-Visum eingereist. \n3.2 Entgegen dem Antragsvorbringen kann die Klägerin ihre Aufenthaltserlaubnis auch \nnicht nach § 39 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AufenthV in der Bundesrepublik beantragen, da sie \neinen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt bei ihrer Einreise beabsichtigte. Im Übrigen war \nsie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr im Besitz eines gültigen Schengen-Vi-\nsums und hatte auch aus den nachstehenden Gründen keinen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV). \nEinem Anspruch aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d AufenthG, wonach dem Ehegatten \neines Ausländers, der seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, eine Aufent-\nhaltserlaubnis zu erteilen ist, steht nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungs-\ngerichts § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, wonach sich der Ehegatte zu-\nmindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss. Dies ist bei \nder Klägerin unstreitig nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser \nMangel auch nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unbeachtlich, weil sie Analpha-\nbetin ist. \nDas Verlangen nach Sprachkenntnissen des einen Aufenthalt im Bundesgebiet begeh-\nrenden Ausländers ist mit Art. 6 GG vereinbar (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2020 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n6 \n- 3 B 186/20 -, juris Rn. 16 m. w. N.), was auch mit dem Antragsvorbringen zu Recht \nnicht in Frage gestellt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen aber auch \nkeine Unbeachtlichkeitsgründe nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor. Bei ihrem be-\nhaupteten Analphabetismus handelt es sich insbesondere nicht um eine Krankheit oder \nBehinderung i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG, da die mit einer Erstalphabeti-\nsierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten für eine Aus-\nnahme vom Spracherfordernis nicht ausreichen (BVerwG, Urt. v. 4. September 2012 - \n10 C 12/12 -, juris Rn. 17). \nEs kann hier aber auch nicht angenommen werden, dass zugunsten der Klägerin die \nHärtefallregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG eingreift. Nach dieser Vor-\nschrift bedarf es keines Nachweises von Sprachkenntnissen, wenn es dem den Nach-\nzug begehrenden Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht \nmöglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher \nKenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Hierdurch besteht die Möglich-\nkeit, die Fälle angemessen zu berücksichtigen, in denen ein Ausländer aus von ihm \nnicht willentlich beeinflussbaren Gründen daran gehindert ist, Anstrengungen zu einem \nSpracherwerb zu unternehmen. Lehnt der Ausländer hingegen ohne eine tragfähige \nBegründung den geforderten Spracherwerb ab und unternimmt keinerlei Lernanstren-\ngungen, sich Kenntnisse der deutschen Sprache zu verschaffen, gebietet es auch nicht \nArt. 6 Abs. 1 GG, die berechtigte Erwartung, an der frühzeitigen Integration mitzuwir-\nken, gänzlich zurückzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 \nu. a. -, juris Rn. 103). In einer solchen Situation kommt auch der Zeitspanne, die die \nEhegatten im Fall einer verweigerten Einreise nicht zusammenleben können, kein die \nAbwägung der beteiligten Interessen beeinflussendes Gewicht zu (OVG Berlin-Bran-\ndenburg, Beschl. v. 8. Juli 2019 - 3 N 147.17 -, juris Rn. 8). \nHier ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in der Türkei die ihr zumutbaren Anstren-\ngungen zum Erwerb der deutschen Sprache zur Verständigung in einfacher Art unter-\nnommen hat. Vielmehr ist nicht ersichtlich, dass sie irgendeine Anstrengung zum \nSpracherwerb unternommen hat. Bemühungen in diese Richtung durch die Klägerin \nwerden auch mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht vorgetragen. Sie ver-\nweist lediglich darauf, dass nach einer von ihrem Prozessbevollmächtigten eingeholten \nAuskunft des Goethe-Instituts in Ankara in der Türkei „keine Ausbildung mit Zertifikat \n„Deutsch A1“ für Analphabeten angeboten werde. Ob diese Behauptung in dieser All-\ngemeinheit zutreffend ist und sich vielmehr nicht nur auf das Bildungsangebot des Goe-\nthe-Instituts bezieht, kann für das Zulassungsverfahren dahinstehen. Denn dass es der \n16 \n17 \n\n \n \n7 \nKlägerin nicht möglich gewesen sein könnte, ihren Analphabetismus - etwa durch Be-\nsuch einer örtlichen Volkshochschule - zu überwinden, um sodann den Erwerb der \ndeutschen Sprache zur Verständigung in einfacher Art zu betreiben, wird mit dem An-\ntragsvorbringen weder behauptet noch dargelegt. Damit fehlt es an einer Darlegung, \ndass sich die Klägerin in der Türkei in zumutbarer Weise um einen Spracherwerb be-\nmüht hat. \nDa es sich bei § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG bereits um eine Härtefallklausel \nhandelt, welche eine den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderun-\ngen entsprechende Prüfung besonderer individueller Umstände unter Berücksichti-\ngung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermöglicht (vgl. BT-Drs. 18/5420, S. \n26), ist für eine darüberhinausgehende Berücksichtigung des Analphabetismus der \nKlägerin im Wege einer wo auch immer im Gesetz verorteten Ermessensausübung \nentgegen dem Antragsvorbringen schon dem Grunde nach kein Raum. \nWeitere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer \nBeschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG sind nicht gegeben. Zur Vermeidung von \nWiederholungen verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 \nGKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichts-\nbarkeit und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben \nwurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n \n \n \n18 \n19 \n20 \n21 \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-29/3-a-182-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":12},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60d","ref_norm":"60d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-29/3-a-182-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487314","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.131946+00:00"}}