{"status":"available","doknr":"OLD487313","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-06-29","aktenzeichen":"3 B 14/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 14/21 \n \n3 L 470/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 29. Juni 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 4. Januar 2021 - 3 L 470/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdefahren auf 2.500 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \nDer Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung \nseiner Aufenthaltserlaubnis. \nBei dem Antragsteller handelt es sich um einen venezolanischen Staatsbürger. Er \nreiste erstmals 2016 ein und absolvierte einen Sprachkurs in B., für den ihm eine Auf-\nenthaltserlaubnis erteilt worden war. Nach Ausreise und erneuter Einreise im Jahr 2018 \nerhielt er von der Stadt Halle 2018 eine bis 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis zum \nZweck der Studienvorbereitung nach § 16 Abs. 1 AufenthG a. F. (jetzt: § 16b Auf-\nenthG). \n 2018 wurde der Antragsteller in B. mit 17,88 Gramm Cannabis angetroffen und sodann \nvom Amtsgericht Halle mit Strafbefehl vom 31. Januar 2019 zu einer Geldstrafe von 60 \nTagessätzen verurteilt. Nachdem sich der Antragsteller zum Wintersemester \n2019/2020 in L. immatrikuliert hatte, lehnte die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Ver-\nlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Bezugnahme auf seine Verurteilung und ein \ndeshalb bestehendes Ausweisungsinteresse ab. Zugleich forderte es ihn zur Ausreise \nauf und drohte ihm seine Abschiebung an. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n \n3 \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschie-\nbenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n22. Juni 2020 abgelehnt. Dem Antragsteller stehe offensichtlich kein Anspruch auf eine \nVerlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu. Die Antragsgegnerin habe die Versa-\ngung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Recht damit begründet, dass \nder Ausschlussgrund des Vorliegens eines Ausweisungsgrunds gemäß § 5 Abs. 1 Nr. \n2 AufenthG eingreife. Ein Ausweisungsinteresse wiege nach dem hier einschlägigen \n§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten \noder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Da die Verur-\nteilung des Antragstellers als Heranwachsenden wegen Besitzes von Betäubungsmit-\nteln zu 60 Tagessätzen als nicht geringfügig zu betrachten sei, bestehe ein gesetzlich \ntypisiertes Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 54 Abs. 2 \nNr. 9 AufenthG. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses komme es nicht da-\nrauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könne. Vielmehr reiche es \naus, dass ein Ausweisungsinteresse nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen \nvorliege. Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolge erst im Rahmen der \nFrage, ob eine Abweichung vom Regelfall i. S. v. § 5 Abs. 1 AufenthG vorliege. Aber \nauch die Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände begründe \nnicht unmittelbar ein Ausweisungsinteresse. Dieses bestehe nur, wenn von dem Be-\ntroffenen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Dies sei auch \ndann der Fall, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgehe, im \nFall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten an-\ndere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten würden, vergleichbare Delikte zu \nbegehen. Dies müsse hier im Hinblick auf die Art des Delikts, eines Betäubungsmittel-\nvergehens, angenommen werden. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse sei \nauch noch hinreichend aktuell. Auch allein generalpräventiver Gründe könnten nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ausweisungsinteresse be-\ngründen. \nSchließlich seien keine besonderen atypischen Umstände für einen vom Regelfall des \n§ 5 Abs. 1 AufenthG abweichenden Ausnahmefall gegeben. Eine Abweichung vom \nRegelfall werde vom Antragsteller nicht dargelegt. Die von ihm vorgetragenen Belange \nentsprächen dem Regelfall des sich zum Studium in Deutschland aufhaltenden Aus-\nländers. Die einzige - allerdings nicht zu seinen Gunsten sprechende - Abweichung \nvom Regelfall liege in der Begehung eines Betäubungsmitteldelikts bereits kurze Zeit \nnach der Einreise. Soweit er ausführe, er habe gemeinsam mit vier weiteren Personen \n17 Gramm Cannabis zum Eigenverbrauch besessen, lasse sich dies der Strafakte nicht \n5 \n6 \n\n \n \n \n4 \nentnehmen. Ausweislich der polizeilichen Ermittlungen und des Strafbefehls sei der \nBesitz allein dem Antragsteller zugeordnet worden. Die Abschiebungsandrohung und \ndie Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots unterlägen keinen Bedenken. \nDas Beschwerdevorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 3. Februar 2021 \nführt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. \nEr trägt hierzu vor, soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts berufe, in der dieses die Annahme generalpräventiver \nGründe ausreichen lasse, um ein Ausweisungsinteresse zu begründen, gingen die ent-\nsprechenden Ausführungen fehl. Es fehle an der notwendigen Auseinandersetzung mit \nallen Umständen des Einzelfalls. Dies gelte umso mehr, als gegen den Antragsteller \neine Jugendstrafe verhängt worden sei. Die Jugendstrafe verfolge explizit andere Zwe-\ncke als das Erwachsenenstrafrecht und schließe damit generalpräventive Erwägungen \naus. Vorliegend werde „ein Ausweisungsinteresse aufgrund generalpräventiver \nGründe lediglich auf Grundlage der Möglichkeit der Heranziehung generalpräventiver \nGründe angenommen.“ Dies sei rechtsfehlerhaft. Die verhängte Jungendstrafe stelle \nkeine Grundlage zur Begründung eines Ausweisungsinteresses dar. Im Hinblick auf \neinen Besitz des Betäubungsmittels zum Eigenkonsum könne gegenüber dem Antrag-\nsteller nicht zu seinen Lasten gewertet werden, dass er die gegen ihn verhängte Strafe \nakzeptiert habe. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG seien nicht er-\nfüllt, da es sich bei dem Delikt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls \num einen vereinzelten, geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften gehandelt \nhabe. Diese Erwägungen ergäben auch, dass kein Ausweisungsinteresse gegeben \nsei. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit angenommen werden könne, dass das Fehlen \neiner ausländerrechtlichen Reaktion hier dazu führen könne, dass Ausländer nicht von \nweiteren Straftaten abgehalten werden könnten. Dies erschließe sich auch nicht durch \nden Hinweis auf die Art des Delikts. Auch fehle eine Begründung, inwieweit eine aktu-\nelle Gefahr gegeben sein solle. Es sei nicht begründet worden, wie durch die bereits \nvollstreckte Geldstrafe noch von einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit \ndurch die reine Anwesenheit des Ausländers ausgegangen werden solle. Hiervon aus-\ngehend sei die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs anzuordnen. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies ergibt sich aus Folgen-\ndem: \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n \n5 \n1. Zweifel an dem Bestehen eines Ausweisungsinteresses gegenüber dem Antragstel-\nler lassen sich aus der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. \n \n§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann \nunbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann \nbeachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht \nvereinzelt ist (SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 3 B 324/19 -, juris Rn. 9; zu \n§ 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21; Urt. \nv. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 19). \nDer Begriff der Geringfügigkeit erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung \ninsbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. Eine vor-\nsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (SächsOVG, a. a. O. Rn. \n10, sowie Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris; Beschl. v. 18. Mai 2017 - 3 B \n297/16 -, juris Rn. 7; vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990: BVerwG, Urt. v. 24. September \n1996 a. a. O. Rn. 19; OVG LSA, Beschl. v. 28. Juli 2014 - 2 L 91/12 -, juris Rn. 27; \nBauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 80). \nNur unter engen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Aus-\nnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als \ngeringfügige Verstöße kommen grundsätzlich Straftaten in Betracht, die zu einer Ein-\nstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO geführt haben oder wenn be-\nsondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen \ngeringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. No-\nvember 2004 - 1 C 23.03 -, juris). Zu dieser Beurteilung kann auch nach der Neurege-\nlung des Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 auf die in § 87 Abs. 4 Satz 3 Auf-\nenthG geregelte Beschränkung der Mitteilungspflichten sowie auf die in Nr. 55.2.2.3.1 \nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 55 a. F. festgelegten \nGeringfügigkeitsgrenzen (Bagatelldelikte) zurückgegriffen werden, die Verurteilungen \nwegen einer Straftat von bis zu 30 Tagessätze erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai \n2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 21 f.; NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, \njuris Rn. 10). \nDer Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist jedoch auch dann eröffnet, \nwenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 \nNr. 1 und 2 AufenthG genannte Mindeststrafmaß erreicht. Es besteht keine Veranlas-\nsung, den - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F. \n- bestimmten Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG mit Blick auf etwaige \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n \n6 \nWertungswidersprüche zu den insbesondere in § 54 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AufenthG be-\nnannten Ausweisungsinteressen teleologisch zu reduzieren. Dies ist inzwischen die \nüberwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche die vom \nOberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt geäußerten Bedenken in seinem Beschluss \nvom 10. Oktober 2016 ( - 2 O 26/16 -, juris Rn. 9 ff.) nicht teilt (vgl. OVG NRW, Beschl. \nv. 11. Januar 2019 - 18 A 4750/18 -, juris Rn. 6 ff.; NdsOVG, Urt. v. 14. November 2018 \n- 13 LB 160/17 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11; \nBayVGH, Beschl. v. 19. September 2017 - 10 C 17.1434 -, juris Rn. 8) und der sich \nbeschließende Senat angeschlossen hat (Beschl. v. 17. Februar 2020 - 3 A 44/18 -, \njuris Rn. 10). Denn die numerisch aufgeführten schwerwiegenden Ausweisungsgründe \ndes § 54 Abs. 2 AufenthG stehen - schon nach der Systematik der Vorschrift - in kei-\nnem Stufenverhältnis zueinander, sondern begründen bei Erfüllung der jeweiligen Vo-\nraussetzungen jeweils für sich genommen ein entsprechendes Ausweisungsinteresse. \nDie in den Katalogen der Absätze 1 und 2 des § 54 AufenthG konkretisierten Auswei-\nsungsinteressen sind vom Bundesgesetzgeber alle als schwerwiegend bewertet wor-\nden. Die zugrundeliegenden Handlungen sind aber ersichtlich nicht gleicher Art und \nauch nicht in gleicher Weise sanktioniert oder pönalisiert. Innerhalb des Katalogs der \nschwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 2 AufenthG kommt § 54 \nAbs. 2 Nr. 9 AufenthG nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich eine eigenständige \nAuffangfunktion zu (NdsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 11). \nDas Verwaltungsgericht hat einen nicht nur geringfügigen Rechtsverstoß i. S. v. § 54 \nAbs. 2 Nr. 9 AufenthG darin gesehen, dass der Antragsteller zu einer Jugendstrafe von \n60 Tagessätzen wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wurde. \nDiese Ausführungen hält der Senat für zutreffend. Die Verurteilung zu 60 Tagessätzen \nliegt doppelt so hoch wie die vorgenannte Geringfügigkeitsgrenze von 30 Tagessätzen. \nIm Weiteren verkennt die Beschwerde, dass es hier nicht auf die Frage ankommt, ob \nmit einer Jugendstrafe auch generalpräventive Zwecke verfolgt werden können. Maß-\ngeblich ist vielmehr, ob ein Ausweisungsinteresse auch allein mit generalpräventiven \nGründen begründet werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme \nauf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C \n16/17 -, juris Rn. 16 m. w. N.) zutreffend bejaht. Auf die Strafzwecke einer Jugendstrafe \nkommt es insoweit nicht an. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend begründet, \nweshalb von einem weiteren Aufenthalt des Antragstellers eine Gefahr ausgeht. Inso-\nweit hat es darauf abgestellt, dass ein Betäubungsmitteldelikt durch den Antragsteller \nverwirklicht wurde und deshalb im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen \n14 \n15 \n\n \n \n \n7 \nReaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten \nwerden könnten, vergleichbare Delikte zu begehen. Weshalb diese Überzeugung un-\nzutreffend sein könnte, wird aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. Die Tat \nist im Jahr 2019 begangen worden, so dass auch derzeit noch eine hinreichende Ak-\ntualität der Tat für eine nachvollziehbare ausländerrechtliche Reaktion in Gestalt der \nVersagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen der Behauptung des \nAntragstellers gegeben ist. Besondere Umstände des Einzelfalls sind auch unter Be-\nrücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Der Antragsteller hat \nauch mit seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass er entgegen den Aus-\nführungen des Verwaltungsgerichts das Cannabis nicht allein, sondern gemeinsam mit \nvier anderen Personen besessen habe. Aus seinem Hinweis darauf, dass es ihm nicht \nzum Nachteil gereichen dürfe, dass er den Strafvorwurf und die Strafe akzeptiert habe, \nfolgt dies offensichtlich nicht. \nIm Übrigen sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit dem Beschwerdevor-\nbringen nicht in Frage gestellt worden. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkata-\nlogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 und \nam 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \nKober \n \nNagel \n \n \n \n \n16 \n17 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-29/3-b-14-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":13},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-06-29/3-b-14-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487313","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.108329+00:00"}}