{"status":"available","doknr":"OLD487311","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-02","aktenzeichen":"2 B 219/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 219/21 \n \n11 L 959/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern \nWilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \nbeigeladen: \n \nwegen \nStellenbesetzung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 2. Juli 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 7. April 2021 - 11 L 959/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndem Antragsgegner zu Unrecht untersagt, den Dienstposten des Leiters/der Leiterin \nder Abteilung „Polizeiliches Gesundheitsmanagement“ beim Polizeiverwaltungsamt mit \nder Beigeladenen zu besetzen. \n1. \nDer \nAntragsgegner \nschrieb \nim \nGeschäftsbereich \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums des Innern, Abteilung 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, \nLandespolizeipräsidium - beim Polizeiverwaltungsamt am Dienstort D die Stelle des \nLeiters der Abteilung „Polizeiliches Gesundheitsmanagement“, bewertet mit \nBesoldungsgruppe A 16, aus. In der Stellenausschreibung heißt es u. a.: „Sie sollten \nsich bewerben, wenn Sie einen Abschluss als Volljurist (m/w/d) (1. und 2. \nStaatsexamen, Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2. 2. Einstiegsebene der \nFachrichtung Allgemeine Verwaltung, Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst \ndes \nFreistaates \nSachsen, \nBefähigung \nzum \nRichteramt) \nbesitzen, \nüber \nFührungserfahrung in der Leitung von Organisationseinheiten verfügen sowie \nKenntnisse im Bereich des Gesundheitswesens vorweisen können.“ Für die \nWahrnehmung der Aufgaben seien neben einer besonders ausgeprägten Führungs- \nund \nSozialkompetenz \nein \nhohes \nMaß \nan \nBelastbarkeit \nund \nVerantwortungsbewusstsein von besonderer Bedeutung. \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n \n3\nAuf die Stelle bewarb sich neben der Beigeladenen der als Oberstaatsanwalt tätige \nAntragsteller, der über einen Abschluss als Diplom-Jurist verfügt. Ihm wurde mit \nSchreiben vom 4. Juli 2019 mitgeteilt, dass er nicht über einen Abschluss als Volljurist \nverfüge und deshalb im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Der \nhiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers auf weitere Berücksichtigung im \nAuswahlverfahren hatte in zweiter Instanz Erfolg (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Oktober \n2019 - 2 B 243/19). Der Antragsgegner bezog den Antragsteller daraufhin wieder in \ndas Auswahlverfahren ein; es wurde für ihn, der zuletzt im Jahr 2010 eine \nRegelbeurteilung erhalten hatte, am 28. Januar 2020 eine Anlassbeurteilung erstellt. \nFür die Beigeladene wurde die nach der Sächsischen Beurteilungsverordnung erstellte \nRegelbeurteilung vom 31. Mai 2019 für den Beurteilungszeitraum Juni 2015 bis Mai \n2018 einbezogen. Im Rahmen der weiteren Auswahl wurde mit Vermerk vom 2. März \n2020 festgestellt, dass die Bewerber weitestgehend gleiche Beurteilungsergebnisse \nvorwiesen und daraufhin jeweils ein strukturiertes Einzelinterview durchgeführt. Mit \nSchreiben vom 9. April 2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass man sich für eine \nandere Bewerberin entschieden habe. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des \nAntragstellers hatte erstinstanzlich Erfolg (vgl. Beschl. v. 6. August 2020 - 11 L 297/20). \nDas Verwaltungsgericht führte aus, der Antragsgegner sei zwar zutreffend von einer \nim Wesentlichen gleichen Beurteilungslage ausgegangen, er sei indes seiner Pflicht \nzur inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen nicht nachgekommen. Der \nAntragsgegner nahm eine zunächst eingelegte Beschwerde am 4. September 2020 \nzurück. Er trat sodann erneut in das Auswahlverfahren ein und verglich die \nBeurteilungen der Bewerber hinsichtlich der einzelnen Merkmale; im Ergebnis wurde \nfestgestellt, dass die Beigeladene sich als am besten geeignet erweise (vgl. Vermerk \nv. 24. November 2020). Gegen die Mitteilung an den Antragsteller vom 4. Dezember \n2020 legte dieser am 15. Dezember 2020 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit \nBescheid vom 16. März 2021 zurückwies; der Antragsteller erhob am 29. März 2021 \nKlage. \nDem bereits am 16. Dezember 2020 gegen die Besetzung der Stelle gerichteten Antrag \nauf vorläufigen Rechtsschutz gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. April \n2021 statt. Die Vergabe eines Beförderungsamtes stehe im pflichtgemäßen Ermessen \ndes Dienstherrn und unterliege Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Die auf \nder ersten Stufe erfolgte Auswahl sei rechtlich nicht (mehr) zu beanstanden. Die \nrechtsfehlerhafte Einengung des Anforderungsprofils komme nicht mehr zum Tragen, \nweil beide Konkurrenten den „Filter“ des Anforderungsprofils überwunden hätten und \nin die Auswahl einbezogen worden seien. Der Antragsgegner sei auch nach \n \n \n3 \n4 \n\n \n \n \n4\nAuswertung der aktuellen Beurteilungen ausgehend von deren Gesamtergebnis von \neiner im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage ausgegangen. Er habe dabei \nzutreffend berücksichtigt, dass die Beurteilungen nach unterschiedlichen rechtlichen \nVorgaben (SächsBeurt-VO und VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) erstellt \nworden und zudem auf unterschiedliche Statusämter (A 15 und R 2) bezogen seien. \nDie Auswahlentscheidung erweise sich jedoch hinsichtlich der Bewertung von \neinzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen als rechtswidrig. Dies betreffe die \nmangelnde \nPlausibilisierung \nder \nEinzelmerkmale \nBelastbarkeit, \nVerantwortungsbewusstsein, Teamverhalten und Kommunikation, bei denen der \nBeigeladenen ein Leistungsvorsprung zuerkannt worden sei. Zudem seien bei den \nEinzelmerkmalen \nTeamverhalten \nund \nKommunikation \ndie \nunterschiedlichen \nStatusämter der Bewerber (bewusst) ausgeblendet worden. Schließlich sei die \nAuswahlentscheidung rechtswidrig, weil der Antragsgegner in nicht nachvollziehbarer \nWeise auf den Vorsprung der Beigeladenen (nur) in den Einzelmerkmalen \nBelastbarkeit, Verantwortungsbewusstsein, Teamverhalten und Kommunikation \nabgestellt habe. Der Antragsgegner habe ausgehend vom Anforderungsprofil nicht \nüber die Beurteilung des Merkmals „Führungskompetenz“ hinweggehen dürfen. Er \nhätte jedenfalls darlegen müssen, weshalb die Gesamtbewertung der Führungs- und \nSozialkompetenz nicht (mehr) entscheidungserheblich gewesen sei; zudem wäre eine \nAuseinandersetzung mit der Prognose am Ende der Anlassbeurteilung des \nAntragstellers erforderlich gewesen. \nHiergegen wendet der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung ein, die im \nAuswahlvermerk anhand der Anlassbeurteilung des Antragstellers ausgewerteten \nEinzelmerkmale seien hinreichend plausibilisiert und zutreffend bewertet worden, was \nim Einzelnen ausgeführt wird. Das Teamverhalten sei unabhängig von einer ggfs. \nausgeübten Führungsfunktion zu bewerten. Soweit die Anlassbeurteilung zu einzelnen \nMerkmalen keine explizite Bewertung enthalte, sei davon auszugehen, dass es im \nVergleich zur letzten Regelbeurteilung keine Steigerung bzw. Verschlechterung \ngegeben habe; ein Rückgriff auf die Gesamtbewertung sei unzulässig. Die Merkmale \nTeamverhalten und Kommunikation seien statusunabhängig; die zugehörigen \nAnforderungen fänden sich bereits im Profil für das jeweilige Eingangsamt. Der \nAntragsgegner habe nicht nur auf die vom Verwaltungsgericht benannten vier \nEinzelmerkmale, sondern auf insgesamt zehn Einzelmerkmale (Führungskompetenz \nund Sozialkompetenz mit jeweils vier Einzelmerkmalen sowie Belastbarkeit und \nVerantwortungsbewusstsein) abgestellt, von denen lediglich das Einzelmerkmal \nKonfliktfähigkeit nicht habe bewertet werden können. Ein Leistungsvorsprung der \n \n5 \n\n \n \n \n5\nBeigeladenen habe sich bei insgesamt sechs Einzelmerkmalen ergeben. Eine \nEinbeziehung der Gesamtprognose sei nicht angezeigt. \nDer Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die vom Antragsgegner \nvorgenommene Ausschärfung der Einzelmerkmale stehe im Widerspruch zur \nGesamtprognose am Ende der Anlassbeurteilung. Er verweist ergänzend auf den \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63/20 - zur \nNotwendigkeit gesetzlicher Vorgaben im Beurteilungswesen. Die Beigeladene hat sich \nnicht geäußert. \n2. Die mit der zulässigen Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren \nPrüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen \nzur Änderung des angegriffenen Beschlusses. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine \neinstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs, des \nsogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen \nEntscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. \nEs fehlt an einem Anordnungsanspruch, weil die angegriffene Entscheidung, den \nausgeschriebenen Dienstposten mit der Beilgeladenen zu besetzen, rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist. \na) Die Vergabe öffentlicher Ämter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, \nder die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 \nAbs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung \nund fachlichen Leistung zu treffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen \nKriterien am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret \nangestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, \nauf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und \nanhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. d. \n1. Kammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Die Kriterien \nder Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug \nauf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines \nAnforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden \n(vgl. bereits BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 \nBvR 1120/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.; ebenso Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B \n519/13 - juris Rn. 15). Das Auswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen \n \n \n \n \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n \n6\nab; auf der ersten Stufe wird anhand des Anforderungsprofils eine Vorauswahl unter \nden Bewerbern vorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche \nAuswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. Nachdem der \nAntragsteller aufgrund des Senatsbeschlusses vom 30. Oktober 2019 - 2 B 243/19 - \ntrotz entgegenstehendem Anforderungsprofil nunmehr in das Auswahlverfahren \neinbezogen wurde, erstreckt sich die gerichtliche Prüfung nur noch auf die zweite \nStufe. \nb) Damit war eine Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern notwendig. \naa) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das \nkonkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, \nBVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). \nDie Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf, § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem \nAnforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft über die Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands \nzurückzugreifen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das \nabschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, \nGewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu \nbilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der \nDienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend \ninhaltlich \nauswerten \nund \nDifferenzierungen \nin \nder \nBewertung \neinzelner \nLeistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Senatsbeschl. v. \n29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Welchen der zu den Kriterien der \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der \nDienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen. \nAus der Befugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und \nUmfang sowie nach den an dessen Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, \nfolgt auch das Recht, bestimmte Befähigungen oder Merkmale der Bewerber im \nRahmen der Auswahl in den Vordergrund zu rücken, soweit diese für den Dienstposten \nBedeutung besitzen und außerdem objektivierbar und nachvollziehbar sind \n(vgl. Senatsbeschl. v. 7. Februar 2013 - 2 B 391/12 - und v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 \n-, beide juris). Schließlich sind die Erwägungen des Dienstherrn, welche seine \n10 \n11 \n\n \n \n \n7\nEntscheidung für einen bestimmten Bewerber leiten, in einem Auswahlvermerk zu \ndokumentieren. Dieser muss eine Bewertung der Leistung, Eignung und Befähigung \nder Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen enthalten, das heißt \ndie Auswahlkriterien nachvollziehbar begründen und gewichten (vgl. Senatsbeschl. v. \n26. Oktober 2009, SächsVBl. 2010, 43; st. Rspr.). \nbb) Der Antragsgegner konnte für seine Auswahlentscheidung beanstandungsfrei die \naktuellen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen heranziehen. \n(1) Dem steht nicht der (von Antragstellerseite aufrecht erhaltene) Einwand entgegen, \ndass es den Beurteilungen im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Urt. v. 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris \nRn. 16 und Beschl. v. 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22) an der \nerforderlichen Rechtsgrundlage mangele. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat dort ausgeführt: \n„Die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG \nwesentlichen Regelungen muss der Gesetzgeber selbst treffen und darf sie nicht dem \nHandeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (BVerfG, Beschluss \nvom 21. April 2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 - BVerfGE 139, 19 Rn. 52). Hat der Vergleich \nder Bewerber im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig vor allem anhand \ndienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, müssen die wesentlichen Vorgaben für die \nErstellung dieser Beurteilungen vom Gesetzgeber bestimmt werden (BVerwG, Urteil \nvom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - Rn. 15 f.).“ \nDer Senat lässt offen, ob die den herangezogenen Beurteilungen zugrundeliegenden \nBestimmungen § 6 SächsRiG und § 93 SächsBG unter Berücksichtigung der zitierten \nRechtsprechung eine ausreichende gesetzgeberische Positionierung darstellen (vgl. \ndazu OVG LSA, Beschl. v. 19. Januar 2021 - 1 M 143/20, HessVGH, Beschl. v. \n25. Februar 2021 - 1 B 376/20 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Mai \n2021 - 4 S 15/21 -, alle juris zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen). Denn \nselbst wenn man mit dem Antragsteller annehmen wollte, dass die gesetzlichen Be-\nstimmungen in § 6 SächsRiG und § 93 SächsBG sich im Hinblick auf die \nverfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG als defizitär erweisen, \nfolgt hieraus nicht die Unverwertbarkeit der für den Antragsteller und die Beigeladene \nerstellten Beurteilungen. Die Beurteilungsvorschriften wären selbst dann, wenn sie \ngegen den Vorbehalt des Gesetzes verstießen und deshalb nichtig wären, für einen \nÜbergangszeitraum grundsätzlich weiter anzuwenden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19. \nJanuar 2021 - 1 M 143/20 - a. a. O. Rn. 22). \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n \n8\nDies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die rechtlichen Grundlagen des \nBeurteilungswesens für Beamte und Richter existieren seit vielen Jahrzehnten in der \naktuellen \noder \nvergleichbarer \nrechtlichen \nAusgestaltung \nim \nBereich \ndes \nBundesbeamtengesetzes wie der Länderbeamtengesetze, ohne dass diese bisher von \nder höchstrichterlichen Rechtsprechung beanstandet worden wären. Hierzu zählt die \nganz überwiegend herrschende Systematik der Vorgabe eines vom jeweiligen \nGesetzgeber geschaffenen Rahmens, der durch Regelungen der Exekutive im \nVerordnungswege oder durch Erlass von Verwaltungsvorschriften in geeigneter Weise \nausgefüllt wird (vgl. zum weiten Organisationsermessen des Dienstherrn bei der \nRegelung des Beurteilungswesens BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. \n39). Weshalb das Bundesverwaltungsgericht von diesem Rechtverständnis nunmehr \nabrückt, lässt sich anhand der zitierten Entscheidungen nicht ohne weiteres \nnachvollziehen, zumal die zur Begründung herangezogene Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris zur \nEinführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze im öffentlichen Dienst ergangen ist. \nDas Bundesverfassungsgericht führt dort aus, dass die Abwägung und der Ausgleich \nzwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG einerseits und anderer in der \nVerfassung geschützter Belange vorrangig die Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers \nsei; Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis \nbedürften demnach grundsätzlich einer parlamentsgesetzlichen Grundlage (BVerfG, \nBeschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 a. a. O. Rn. 60). Indes stellt die dienstliche \nBeurteilung keine Ausnahme vom Leistungsgrundsatz dar, sondern dient gerade \nseiner Umsetzung (so zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Mai 2021 - \n4 S 15/21 - a. a. O. Rn. 8). \nAngesichts dieser Umstände wäre im Falle eines Defizits der normativen Regelungen \nfür eine Übergangszeit von einer Weitergeltung der maßgeblichen Bestimmungen \nauszugehen, weil allein damit gewährleistet bliebe, dass dem Zweck von Art. 33 Abs. \n2 GG überhaupt noch Genüge getan werden kann. Denn Art. 33 Abs. 2 GG dient zum \neinen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen \nDienstes und trägt zum anderen dem berechtigten Interesse der Beamten (und Richter) \nan einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung (BVerfG, Beschl. v. 20. \nSeptember 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Ohne die Einräumung eines \nÜbergangszeitraums, der es dem Landesgesetzgeber ermöglicht, die aus der neuen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise für das sächsische \nBeurteilungswesen \nzu \nziehenden \nSchlüsse \numzusetzen \nund \netwaige \nRegelungsdefizite zu schließen, könnten im Falle der Rechtswidrigkeit der \n \n16 \n17 \n\n \n \n \n9\nmaßgeblichen Bestimmungen über längere Zeit keine Beurteilungen mehr erstellt, \nDienstposten nicht besetzt und Beförderungen nicht vorgenommen werden, was nicht \nhinnehmbar erscheint (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation im Beihilferecht \nBVerwG, Urt. v. 26. August 2008 - 2 C 2.07 -, juris Rn. 7). \n(2) Die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der \nBeigeladenen sind hinreichend aktuell, leiden an keinem Beurteilungsfehler und sind - \nauch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beurteilungssysteme und der \nverschiedenen Statusämter der Beteiligten - grundsätzlich hinreichend vergleichbar. \nDer Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \n(BA S. 8 bis 12) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \ncc) Der Senat lässt offen, ob - wie der Antragsgegner und ihm folgend das \nVerwaltungsgericht meint - ausgehend vom Gesamturteil der beiden Beurteilungen von \neinem Beurteilungsgleichstand zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen \nauszugehen ist, oder ob sich nicht bereits auf dieser Prüfungsstufe ein \nLeistungsvorsprung der Beigeladenen aufdrängt. Zweifel an einem Gleichstand des \nGesamturteils ergeben sich aus den folgenden Umständen: Der Antragsgegner hat das \nvon der Beigeladenen erzielte Gesamturteil von „übertrifft die Anforderungen“ aufgrund \nihres geringeren Statusamtes (A 15 gegenüber R 2) auf „übertrifft im Wesentlichen die \nAnforderungen“ herabgesetzt, was keinen Bedenken begegnet. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 \nSächsBeurtVO entspricht dies der drittbesten von insgesamt sieben Notenstufen. \nDasselbe Gesamturteil hat der Antragsgegner aus der Anlassbeurteilung für den \nAntragsteller abgeleitet, wonach dieser (ausgehend von der vom 17. Februar 2010 \ndatierenden letzten Regelbeurteilung mit dem Gesamturteil „entspricht voll den \nAnforderungen“) \nnach \nzweifacher \nLeistungssteigerung \ndas \ndurchschnittliche \nLeistungsniveau eines als Abteilungsleiter tätigen Oberstaatsanwalts nunmehr in \nnahezu jeder Hinsicht übertreffe. Das letztgenannte Prädikat entspricht Ziffer VIII Nr. 1 \nd der VwV Beurteilung - „übertrifft die Anforderungen teilweise“, somit der viertbesten \nvon insgesamt sieben dort vorgesehenen Notenstufen. Dies wirft die Frage auf, ob und \nwie \nder \nunterschiedlichen \nStufenzuordnung \nbei \neiner \nÜbertragung \nder \nGesamtbewertung des Antragstellers in das System der Beurteilungsverordnung \nRechnung getragen werden muss. Es erscheint jedenfalls nicht zwingend, dass die \nviertbeste Stufe nach VwV-Beurteilung deckungsgleich mit der dritten Stufe der \nBeurteilungsverordnung ist, die ihr von der Bezeichnung her am nächsten kommt. \nZumindest erscheint fraglich, ob - wie hier erfolgt -, bei einer Zuordnung in die drittbeste \nStufe „übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen“ zusätzlich im Rahmen des \n18 \n19 \n\n \n \n \n10 \nGesamturteils die höchste Punktzahl 12 zu vergeben war. Der Senat verkennt nicht, \ndass die Vergleichbarmachung von Beurteilungen hier an Grenzen stoßen muss. Die \nFrage eines Gleichstands beim Gesamturteil bedarf indes keiner Entscheidung, weil \ndie Beigeladene dem Antragsteller jedenfalls bei einem Vergleich der Einzelmerkmale \ninsgesamt vorgeht. \ndd) Der Antragsgegner hat seine Auswahl zutreffend auf ein insgesamt besseres \nAbschneiden \nder \nBeigeladenen \nbei \nneun \nausgewählten \nund \nbewerteten \nEinzelmerkmalen gestützt. \n(1) Ausweislich des Auswahlvermerks vom 24. November 2020, S. 4, 16 hat der \nAntragsgegner bei den Einzelmerkmalen auf die im Anforderungsprofil besonders \nhervorgehobenen Kriterien Führungs- und Sozialkompetenz sowie Belastbarkeit und \nVerantwortungsbewusstsein abgestellt. Das Merkmal Führungskompetenz gliedert \nsich - in Anlehnung an die Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 SächsBeurtVO - in die vier \nEinzelmerkmale \nMitarbeiterorientierung, \nEntscheidungsfähigkeit, \nInformationsverhalten und Leistungsorientierung auf. Das Merkmal Sozialkompetenz \numfasst die vier Einzelmerkmale Teamverhalten, Kommunikation, Konfliktfähigkeit und \nAdressatengerechtigkeit. Aus dem Merkmal Selbstkompetenz stammen die zwei \nEinzelmerkmale Belastbarkeit und Verantwortungsbewusstsein. Mit Ausnahme des \nEinzelmerkmals Konfliktfähigkeit, zu dem die Anlassbeurteilung des Antragstellers \nkeine \nhinreichenden \nAngaben \nenthält, \nhat \nder \nAntragsgegner \nalle \nim \nAnforderungsprofil genannten Einzelmerkmale in seine Bewertung einbezogen (vgl. \nAuswahlvermerk vom 24. November 2020, S. 18 ff.). Vor diesem Hintergrund vermag \nder Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts (BA S. 23) nicht nachzuvollziehen, der \nAntragsgegner \nsei \nin \nAbkehr \nvom \nAnforderungsprofil \nüber \ndas \nMerkmal \nFührungskompetenz hinweggegangen. \n(2) Der Antragsgegner hat bei der Auswertung der Einzelmerkmale zutreffend die \nunterschiedlichen Statusämter der Bewerber in den Blick genommen, soweit dies \nangezeigt war. Dagegen war bei den Einzelmerkmalen Teamverhalten und \nKommunikation eine Herabstufung der dort von der Beigeladenen erreichten Punktzahl \n- anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht geboten. Wie aus den Beschlüssen \ndes Senats vom 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 - und vom 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, \nbeide juris zu entnehmen ist, hat der Dienstherr bei dem Vergleich von \nEinzelmerkmalen aus Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern jeweils zu \nprüfen, ob das zu bewertende Einzelmerkmal vom Status bzw. der Aufgabe geprägt ist \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n \n11 \noder ob es sich um ein hiervon unabhängiges Einzelmerkmal handelt. Das Merkmal \nTeamverhalten stellt nach der Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 SächsBeurtVO auf \nVerhaltensweisen \nwie \nRespekt, \nKompromissfähigkeit, \nFairness, \nKollegialität, \nHöflichkeit, Zugewandtheit, Kooperation und Akzeptanz in der Gruppe ab. Diese sind \nsämtlich unabhängig vom jeweiligen Statusamt oder konkreten Aufgaben zu bewerten. \nDer Senat teilt insoweit nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Beurteilung des \nMerkmals Teamverhalten müsse in Abhängigkeit der jeweiligen (Leitungs-)Aufgabe \nerfolgen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Merkmal Kommunikation, das sich \naus Verhaltensweisen wie Dialogfähigkeit, präziser, flüssiger und angemessener \nAusdrucksweise, \nGedankenklarheit \nund \nüberzeugender \nArgumentation \nzusammensetzt. Auch für diese Fähigkeiten sind keine unterschiedlichen Maßstäbe in \nAbhängigkeit vom Statusamt heranzuziehen. Zwar mag vorstellbar sein, dass an das \nMerkmal Kommunikation in der Laufbahngruppe 2.2 andere Maßstäbe anzulegen sind \nals etwa in der Laufbahngruppe 1.2. Allerdings erachtet es der Senat als \nausgeschlossen, dass innerhalb der Laufbahngruppe 2.2 unterschiedliche durch das \nStatusamt geprägte Anforderungen an dieses Merkmal zu stellen sein sollten. \n(3) Schließlich begegnet die vom Antragsgegner getroffene Auswahl auch im Hinblick \nauf die vom Verwaltungsgericht beanstandete Bewertung des Antragstellers bei den \nEinzelmerkmalen Teamverhalten, Belastbarkeit, Verantwortung und Kommunikation \ninsgesamt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n(aaa) Im Hinblick auf die Bewertung des Einzelmerkmals Teamverhalten kann der \nSenat offenlassen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - aufgrund der \nFeststellungen der Anlassbeurteilung eine höhere Punktzahl als 12 gerechtfertigt \ngewesen wäre. Hierfür spricht die Formulierung, dass der Antragsteller sehr gut mit \nMitarbeitern umgehen könne; in eine ähnliche Richtung, wenngleich weniger eindeutig, \nweist die Formulierung, der Antragsteller sei „als Teamplayer in hervorzuhebender \nWeise gut in der Lage, Lösungsmodelle gemeinsam mit seinen Mitarbeitern zu \nentwickeln“. Geht man davon aus, dass mit dieser Bewertung zum Ausdruck gebracht \nwerden sollte, dass die Anforderungen insoweit regelmäßig übertroffen wurden, wäre \neine Zuordnung zur nächsthöheren Notenstufe „übertrifft die Anforderungen“ geboten, \nohne dass sich der Senat zur Festlegung einer bestimmten Punktzahl in der Lage sieht. \nDie Vergabe einer höheren Punktzahl für dieses Einzelmerkmal würde sich im Rahmen \nder Auswahlentscheidung indes nicht auswirken, weil die Beigeladene dem \nAntragsteller - auch bei einem Gleichstand oder einem Vorsprung des Antragstellers \nim Teamverhalten - dennoch vorgehen würde: Sie wäre dann statt in sechs in fünf \n23 \n24 \n\n \n \n \n12 \nEinzelmerkmalen besser, dafür in zwei anstelle von einem Einzelmerkmal schlechter \nals der Antragsteller, bei einem Gleichstand in weiteren zwei Einzelmerkmalen, so dass \nihr insgesamt der Vorzug zu geben wäre. \n(bbb) Die Bewertung des Einzelmerkmals Belastbarkeit durch den Antragsgegner mit \n11 Punkten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie bewegt sich exakt im Mittelfeld \ndes zugeordneten Gesamturteils von „übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen“ \ndes § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsBeurtVO, das eine Spanne von 10 bis 12 Punkten umfasst. \nSoweit das Verwaltungsgericht sich zur Begründung auf die dem Gesamturteil \nzugrundeliegende zweifache Leistungssteigerung stützt und auf die Einschätzung \nverweist, der Antragsteller übertreffe nunmehr in nahezu jeder Hinsicht das \ndurchschnittliche \nLeistungsniveau \neines \nals \nAbteilungsleiter \ntätigen \nOberstaatsanwalts, ergibt sich hieraus für die Beurteilung des Einzelmerkmals \nBelastbarkeit nichts Gegenteiliges. Die genannte Leistungseinschätzung bezieht sich \nauf \nden \naktuellen \nLeistungsstand, \nbezieht \nalso \ndie \ngeschilderten \nLeistungssteigerungen mit ein. Mit der Vergabe von 11 Punkten für das Einzelmerkmal \nBelastbarkeit nimmt dieses bezogen auf den Rahmen von 10 bis 12 Punkten an den \ngeschilderten Leistungssteigerungen teil, weicht also gerade nicht nach unten ab. Dass \neine Bewertung von mehr als 11 Punkten aufgrund bestimmter Formulierungen der \nAnlassbeurteilung geboten gewesen wäre, ist für den Senat nicht ersichtlich. \n(ccc) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Bewertung des Einzelmerkmals \nVerantwortungsbewusstsein mit 11 Punkten. Auch hier ist für den Senat nicht \nersichtlich, dass der Antragsgegner die zweifache Leistungssteigerung und die \nGesamteinschätzung des Beurteilers ausgeblendet hätte oder die Feststellungen der \nAnlassbeurteilung die Vergabe einer höheren Punktzahl gebieten würden. Soweit das \nVerwaltungsgericht den Antragsteller dadurch benachteiligt sieht, dass seine \nAnlassbeurteilung als Freitext erstellt wurde, hingegen die Regelbeurteilung der \nBeigeladenen auf Punktebewertungen beruht, wird hierdurch kein Mangel der \nVergleichbarmachung der Beurteilungen dargelegt. Dass die Vergabe von 15 Punkten \nfür die Beigeladene lediglich stichwortartig mit „übernimmt uneingeschränkt \nVerantwortung“ begründet wird, liegt in der Natur der Verwendung eines \nPunktesystems und begründet per se keine Fehlerhaftigkeit der Bewertung. \n(ddd) Die vorstehenden Ausführungen können schließlich auf die Bewertung des \nEinzelmerkmals Kommunikation übertragen werden. Auch insoweit drängt sich für den \nSenat ausgehend von der Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht auf, dass dieses \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n \n13 \nMerkmal vom Antragsgegner mit 11 Punkten fehlerhaft zu niedrig bewertet worden \nwäre. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese \nkeinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 \nAbs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz \n1, \n§ \n53 \nAbs. \n2 \nNr. \n1, \n§ \n52 \nAbs. \n2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (vgl. Beschl. v. 6. \nOktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung des Wertes ist nicht angezeigt, \nweil in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten \nregelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n28 \n29 \n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-02/2-b-219-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-02/2-b-219-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487311","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.056999+00:00"}}