{"status":"available","doknr":"OLD487310","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-05","aktenzeichen":"1 C 33/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 33/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Normenkontrollsache \n \nder \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \ndie Stadt Plauen \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nUnterer Graben 1, 08523 Plauen \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit des Bebauungsplan Nr. 031 „Industrie- und Gewerbegebiet \nP.....- O.......“ Teil 1 vom 2. Juli 2019 \nhier: Normenkontrolle \n\n \n \n \n2\nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, die Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und Kober sowie die \nRichterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 5. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Normenkontrollantrag des Antragstellers wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Seine Satzungszwecke \nsind gemäß § 2 Abs. 2 der Vereinssatzung die „Heimatkunde und die Heimatpflege“; \ndiese Zwecke sollen nach § 2 Abs. 3 der Satzung durch die Erstellung einer \nOrtschronik, das „Prägen“ und Verschönern des Ortsbilds von O....... sowie die „Pflege \nund Erhaltung der Wanderwege“ verwirklicht werden. \nDer Antragsteller wendet sich gegen den am 2. Juli 2019 beschlossenen und im \nAmtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. November 2019 bekanntgemachten \nBebauungsplan Nr. 031 „Industrie- und Gewerbegebiet P.....- O....... Teil 1“, durch den \nu. a. ein Industriegebiet zwischen der Bundestraße.., der Autobahn .... und der \nAutobahnausfahrt .......... auf zuvor landwirtschaftlich genutzten Flächen festgesetzt \nwurde. Seit dem Aufstellungsbeschluss im Jahr 2008 hatte die Antragsgegnerin ihre \nEntwurfsplanung mit Blick auf eine Anbindung des Plangebiets an das Fernstraßennetz \nmehrfach geändert; dazu erfolgte eine Abstimmung u. a. mit der Straßenbauverwaltung \ndes Freistaats Sachsen. \nIm Rahmen der zuletzt durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) \nerhob der Antragsteller mit Schreiben vom 11. September 2018 Einwendungen gegen \nden ausgelegten vierten Planentwurf. Ein gesamtheitliches Konzept für das Industrie- \nund Gewerbebetrieb, das die Lebensqualität im Ortsteil O........ erheblich \nverschlechtere, fehle. Eine Aufwertung des Ortsbilds sei für eine weitere Erschließung \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3\nunabdingbar. Der geplante „Bauabschnitt“ lasse nicht erkennen, wie die weitere \nFlächenverteilung und Straßenführung erfolgen solle. Die geplante Straße ende mitten \nim Plangebiet. Ein Grund für die Schließung der Kreuzung Bundesstraße../ O.......er \nWeg und K........ sei nicht ersichtlich. Aus dem jetzigen Planentwurf sei dieser \nKreuzungsbereich herausgenommen worden, er bleibe für die neu vorgesehene \nKreuzung aber weiter erforderlich. Die leistungsfähigste Verbindung zwischen O...- und \nU........ würde gekappt, wodurch wichtige „Handelsbeziehungen“ eingeschränkt und \nder Ortsteil vom Fernverkehr abgebunden würde; erforderlich sei der Bau einer Brücke \noder einer Unterführung. Gegen den im Jahr 2017 ausgelegten Planentwurf hatte der \nAntragsteller ebenfalls Einwendungen erhoben und dazu Unterschriften von mehr als \n400 Einwohnern des Ortsteils vorgelegt. \nDer Antragsteller und ein Dritter, dessen Antrag durch Senatsbeschluss vom 19. \nJanuar 2021 abgetrennt wurde (Verfahren 1 C 6/21), haben am 5. Mai 2020 \nNormenkontrollanträge gestellt. Der Antragsteller hält sich als eingetragener Verein für \nantragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 VwGO. Die dafür erforderliche Möglichkeit, durch den \nBebauungsplan oder dessen Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden, liege entgegen der Rechtsauffassung der \nAntragsgegnerin vor. Der Bebauungsplan greife in die satzungsmäßigen Ziele des \nAntragstellers ein, zu denen auch der Erhalt des Ortsbilds der im Jahr 1265 erstmals \nerwähnten und 1950 eingemeindeten Siedlung gehöre. In der Ortslage gebe es eine \nVielzahl von Kulturdenkmalen, darunter u. a. die S.......kirche, das Herrenhaus eines \nRitterguts, ein ehemaliges Brauhaus und Reste des historischen Friedhofs. Der \nAntragsteller habe sich mehrfach im Planaufstellungsverfahren beteiligt und im \neigenen Namen Einwendungen erhoben. Dazu habe er im Jahr 2017 Unterschriften \nvon mehr als der Hälfte der Einwohner des Ortsteils vorgelegt und an einer \nEinwohnerversammlung teilgenommen. Seine Einwendungen seien von der \nAntragsgegnerin auch „bearbeitet“ worden. Mit seinem Antrag mache der Antragsteller \ndaher eigene Rechte geltend, „nicht nur Rechte sämtlicher Mitglieder des Vereins“. Die \nErrichtung des geplanten Industriegebiets hätte eine Zerstörung der historisch \ngeprägten Ortschaft und ihres vom Satzungszweck umfassten Ortsbilds zur Folge. \nEine weitere Verletzung des Vereinszwecks liege darin, dass es im Plangebiet keine \nWanderwege mehr gäbe, die zu erhalten und zu pflegen wären. Angesichts seiner \nBeteiligung im Planaufstellungsverfahren könne er auch die „Wahrung eines \nVerfahrensgrundrechts“ \nbeanspruchen; \nzu \neiner \n(vermeintlich) \nfehlenden \nAntragsbefugnis sei er im Planaufstellungsverfahren nicht angehört worden. Die darin \nliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs werde ebenfalls ausdrücklich gerügt. Die \n4 \n\n \n \n \n4\nvorgenannten subjektiven Rechte seien schutzwürdig; dies folge auch aus \nUnionsrecht. Der Antragsteller sei „Sachwalter von Allgemeininteressen“ und könne \nsich zur Verfolgung altruistischer Interessen gegenüber der Verwaltung wie ein \nanerkannter Naturschutzverein auf ein subjektives Recht berufen. Sollte der \nNormenkontrollsenat weitere Darlegungen hinsichtlich der Antragsbefugnis für \nerforderlich halten, werde um einen entsprechenden Hinweis gebeten. \nDer Antragsteller beantragt, \nden Bebauungsplan Nr. 031 „Industrie- und Gewerbegebiet P.....- O....... Teil 1“ \nder Antragsgegnerin vom 2. Juli 2019 für unwirksam zu erklären. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \nSie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der \nAntragsteller sei nicht antragsbefugt. Es sei nicht erkennbar, dass der Satzungszweck \ndes gemeinnützigen Vereins auch nur berührt werde. Die Dorfkultur könne weiterhin \naufrechterhalten bleiben; Heimatpflege und Heimatkunde würden nicht beeinträchtigt. \nDie mit der Antragsbegründung angegriffene Abbindung des Knotens... der \nKreisstraße.... gehöre nicht zu den Festsetzungen des Bebauungsplans in der allein \nmaßgeblichen Fassung des Satzungsbeschlusses. Der Knoten liege schon nicht im \nPlangebiet. Nachdem eine eigenständige Anbindung des Gewerbegebiets an die \nBundesstraße.. über eine neue Streckenführung ermöglicht worden sei, seien die \nFestsetzungen des Bebauungsplans unabhängig davon umsetzbar, ob die vom \nStraßenbaulastträger angeregte Änderung des Knotens erfolge. Einwände gegen \ndessen \nUmgestaltung \nkönnten \nggf. \nin \neinem \nfernstraßenrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahren \nerhoben \nwerden, \nnicht \njedoch \ngegenüber \ndem \nangegriffenen Bebauungsplan. \nDer Normenkontrollsenat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 19. August 2020 zu \neiner Entscheidung im Beschlussweg wegen einer fehlenden Antragsbefugnis \nangehört. Der Antragssteller hat seine Rechtsauffassung zum Vorliegen der \nAntragsbefugnis bekräftigt. Die Antragsgegnerin hat sich nicht erneut geäußert. \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n \n5\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \nsowie die im Planaufstellungsverfahren entstandene Verwaltungsvorgänge (zehn \nOrdner) verwiesen, in die der Antragsteller Einsicht genommen hat. \nII. \nDer Normenkontrollsenat macht nach erfolgter Anhörung der Beteiligten von der nach \n§ 47 Abs. 5 Satz 1, zweite Alternative VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über \nden Antrag durch Beschluss zu entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung \nangesichts der fehlenden Antragsbefugnis des Antragstellers nicht für erforderlich hält. \nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK steht dieser Ausübung des gerichtlichen \nVerfahrensermessens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Februar 2008 - 4 BN 51.07 -, juris \nRn. 2 ff.) nicht entgegen. \nDer Antragsteller ist unstreitig weder Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen \nGrundstücks noch in sonstiger Weise in einem vom der Eigentumsgewährleistung des \nArt. 14 Abs. 1 GG und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf geschützten Recht betroffen, weshalb \nsich eine Antragsbefugnis als gemeinnütziger Dorf- oder Heimatverein nur aus einer \nmöglichen Verletzung des Abwägungsverbots aus § 1 Abs. 7 BauGB ergeben kann, \nwonach öffentliche und private Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gerecht \ngegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Eine solche Rechtsverletzung \nkann der Antragsteller jedoch offensichtlich nicht geltend machen. \nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen \nNormenkontrollantrag \nstellen, \ndie \ngeltend \nmacht, \ndurch \ndie \nangegriffene \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt \nzu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der \njeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest \nals möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans \nin einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, \njuris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12). Ist der Antragsteller \ndurch den Bebauungsplan nicht unmittelbar als Eigentümer eines im Plangebiet \ngelegenen Grundstücks, sondern im bauplanungsrechtlichen Sinne nur als sog. \nPlannachbar \nbetroffen, \nliegt \neine \ndie \nBefugnis \nzur \nEinleitung \neines \nNormenkontrollverfahrens begründende Rechtsverletzung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO nur dann vor, wenn er negativ, d. h. verletzend, in einem Interesse betroffen \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n \n6\nwird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über \nden Erlass oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse des \nAntragstellers im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt \nwerden musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 15 m. w. N.; \nBeschl. v. 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, juris Rn. 7 ff.). Antragsbefugt ist hiernach, \nwer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen, also städtebaulich relevanten, \nprivaten Belang berufen kann. Gibt es einen solchen Belang, besteht grundsätzlich \nauch die Möglichkeit, dass die planende Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung fehlerhaft \nberücksichtigt hat (BVerwG, Beschl. v. 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, juris Rn. 7 f.; \nUrt. v. 30. April 2004 a. a. O.; Urt. v. 16. Juni 2011 a. a. O.; Beschl. v. 2. März 2015 - 4 \nBN 30.14 -, juris Rn. 3; SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 30). \nBei Anwendung dieser Maßstäbe ist es dem Antragsteller verwehrt, eventuelle Rechte \nvon Vereinsmitgliedern (etwa Eigentumsrechte an planbetroffenen Grundstücken und \nKulturdenkmalen) zur Begründung einer Antragsbefugnis heranzuziehen; vielmehr \nbedarf es eines dem Antragsteller selbst von der Rechtsordnung zugewiesenen \nschutzwürdigen privaten Belangs, der in der konkreten Planungssituation von \nstädtebaulicher Bedeutung ist. An dieser rechtlichen Zuordnung fehlt es hinsichtlich der \nmit dem Antragsvorbringen geltend gemachten Belange, auch wenn es sich bei dem \nAntragsteller um einen Dorf- oder Heimatverein handelt, der satzungsgemäß \ngemeinnützige Zwecke verfolgt. Entsprechend dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO muss die geltend gemachte Rechtsverletzung „durch die Rechtsvorschrift oder \nderen Anwendung“ erfolgen, hier also durch den als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) \nerlassenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung, weshalb es zur Darlegung der \nAntragsbefugnis nicht reicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer \nVerfahrensrechte im vorangegangenen Planaufstellungsverfahren zu rügen. Im \nHinblick auf das darauf bezogene Antragsvorbringen merkt der Normenkontrollsenat \nlediglich an, dass die Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 \nBauGB \nauch \nim \nInteresse \nder \nSchaffung \neiner \nmöglichst \numfassenden \nAbwägungsgrundlage für die planende Gemeinde gesetzlich als von formalen \nVoraussetzungen (etwa dem Wohnort oder Alter, zu Letzterem vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB) unabhängiges „Jedermannsrecht“ ausgestaltet ist (weiter Begriff der \n„Öffentlichkeit“ i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Anlehnung an die Terminologie der \nAarhus-Konvention, vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 3 Rn. \n40, 44), wogegen die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags in Anlehnung an das \nverfassungsrechtlich wie unions- und völkerrechtlich unbedenkliche Erfordernis der \nKlagebefugnis i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. jüngst BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2021 \n13 \n\n \n \n \n7\n- 7 C 3.20 -, juris Rn. 22 ff.) vorbehaltlich der Sonderregelung des § 2 Abs. 1 UmwRG \nfür anerkannte Umweltverbände (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 25/19 -\n, juris Rn. 24 ff. m. w. N.) zur Vermeidung von Popularklagen gemäß § 47 Abs. 2 Satz \n1 VwGO in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung zumindest die Möglichkeit \nder Verletzung des jeweiligen Antragstellers in eigenen materiellen Rechten \nvoraussetzt (vgl. Rieger, in: Schrödter a. a. O., § 10 Rn. 72 ff. m. w. N.). \nUm einen Umweltverband, d. h. eine Vereinigung, die nach ihrer Satzung nicht nur \nvorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert (§ 3 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 UmwRG), handelt es sich bei dem Antragsteller nach der vorgelegten \nVereinssatzung nicht. Dies macht auch der Antragsteller nicht geltend. Mit seinem \nAntragsvorbringen beruft er sich vielmehr auf ein - im Anwendungsbereich der \nSchutznormtheorie (vgl. Berkemann, DVBl. 2021, 1 m. w. N.) von der Rechtsordnung \nnicht vorgesehenes - Antrags- oder Klagerecht für die Verfolgung altruistischer \nInteressen (Heimatkunde und -pflege, Schutz des Ortsbilds und von Kulturdenkmalen, \nErhaltung \nvon \nStraßen- \nund \nWegeverbindungen) \naußerhalb \ndes \nvom \nUmweltrechtsbehelfsgesetz abschließend geregelten Anwendungsbereichs, ohne die \nsinngemäß behauptete Unionsrechtsrechtswidrigkeit von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nauch nur ansatzweise darzutun. \nNach alledem ist der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \nDie Streitwertfestsetzung erfolgt durch gesonderten Beschluss. Bei der Bemessung \ndes Streitwerts nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 GKG ist zu berücksichtigen, dass sich \nder Antragsteller auf ein Verbandsklagrecht stützt. Für solche Verfahren sieht der \nStreitwertkatalog von 2013 (abgedruckt u. a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., \nAnhang zu § 164), den der Senat regelmäßig zugrunde legt, unter Nr. 1.2 einen \nStreitwert von 15.000 bis 30.000 € vor, also deutlich mehr als die - für ursprünglich zwei \nAntragsteller (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 17. März 2021 - 4 BN 61.20 -, juris Rn. 10) \n- mit Beschluss vom 8. Mai 2020 vorläufig festgesetzten 10.000 €. \n \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n \n8\nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die \nBeschwerde muss den angefochtenen Beschluss schriftlich oder in elektronischer \nForm nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung \nüber die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und \nüber das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden \nFassung bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, \nvon \nder \nder \nBeschluss \nabweicht, \noder \nder \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte \nmit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \ngez.: \nKober \n \n \n \n \nNagel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-05/1-c-33-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-05/1-c-33-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487310","retrieved":"2026-07-09 08:35:44.026783+00:00"}}