{"status":"available","doknr":"OLD487309","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-06","aktenzeichen":"4 A 695/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 695/20 \n \n7 K 1091/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \nden Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nwegen \n \n \nKommunalverfassungsrechtsstreit, Beantwortung einer schriftlichen Anfrage \nhier: Berufung \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Tischer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und den \nRichter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke aufgrund der mündlichen Verhandlung \nam 6. Juli 2021 \n\n \n \n \n2\nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich in seiner Funktion als Stadtrat gegen die nicht fristgemäß \nerfolgte Beantwortung einer Anfrage durch den beklagten Oberbürgermeister. \nDer Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden fasste am 28. September 2017 den \nBeschluss SR/043/2017 zum Gegenstand „Erweiterung des Radweg-Winterdienstes“. \nDer Kläger reichte dazu am 8. Februar 2018 beim beklagten Oberbürgermeister der \nLandeshauptstadt Dresden eine schriftliche Anfrage zum Stand der Umsetzung des \nBeschlusses ein. Mit Schreiben vom 5. März 2018 antwortete der Beklagte, dass der \nKläger zwar keinen Anspruch auf die inhaltliche Beantwortung seiner Anfrage habe. \nDennoch wolle er sie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Bindungswillen \nfür künftige vergleichbare Konstellationen“ beantworten. Dies benötige noch etwas \nZeit. Die inhaltliche Beantwortung der Anfrage des Klägers erfolgte schließlich durch \nSchreiben des Beklagten vom 20. März 2018. \nAm 4. Mai 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Der Beklagte habe den ihm als Stadtrat \nzustehenden Antwortanspruch verletzt, indem er die Anfrage nicht innerhalb der \ngesetzlich vorgesehenen Frist von vier Wochen inhaltlich beantwortet habe. \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \nfestzustellen, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht aus § 28 Absatz 6 \nSatz 1 Alternative 1 SächsGemO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 der \nGeschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden verletzt hat, \nindem er dessen schriftliche Anfrage (AF2208/18) vom 8. Februar 2018 erst mit \nSchreiben vom 20. März 2018 beantwortete. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n \n3\n \nDer Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Juni 2020 - 7 K 1091/18 - \nabgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig. Entgegen dem Vortrag des Beklagten fehle \nder Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger vorgerichtlich das \nVerhalten des Beklagten nicht beanstandet habe. Zwar verlange der Grundsatz der \nOrgantreue, dass das für rechtswidrig gehaltene Verhalten gegenüber dem Organ \nselbst gerügt werde. Dies gelte aber ausnahmsweise nicht, wenn das Organ - wie \nvorliegend - vorab zu erkennen gegeben habe, dass es keine Abhilfe leisten werde. \nDie Klage sei jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Beantwortung der Anfrage und \ndamit auch auf fristgemäße Beantwortung habe nicht bestanden. \nDer Kläger hat, nach Zustellung des Urteils am 11. August 2020, die vom \nVerwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung am 27. \nAugust 2020 eingelegt. Er meint, der Beklagte habe die Regelfrist von vier Wochen zur \nBeantwortung seiner Anfrage überschritten und die Notwendigkeit einer längeren Frist \nnicht hinreichend erläutert. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juni 2020 - 7 K 1091/18 - \nzu ändern und festzustellen, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht aus \n§ 28 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 SächsGemO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 der \nGeschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden verletzt hat, \nindem er seine schriftliche Anfrage (AF 2208/18) vom 8. Februar 2018 erst mit \nSchreiben vom 20. März 2018 beantwortet hat. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nWegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf \ndie Gerichtsakten und die im Hinblick auf die Anfrage angelegte Verfahrensakte des \nBeklagten verwiesen. \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n \n4\nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die Klage bereits deshalb nicht \nerfolgreich, weil sie unzulässig ist. \nDiese Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, die keine Veränderung des \nTenors erfordert, ist nicht durch § 129 VwGO ausgeschlossen. Danach darf das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist. \nEin Berufungsgericht verstößt nicht zum Nachteil des Klägers gegen diese Vorschrift, \nwenn es bei einer allein vom Kläger eingelegten Berufung dahin erkennt, dass die vom \nVerwaltungsgericht als unbegründet abgewiesene Klage unzulässig ist (grundlegend \nBVerwG, Beschl. v. 13. September 1976 - IV B 111.76 -, juris Leitsatz). \nDie Klage ist unzulässig, weil ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Im \nVerhältnis der kommunalen Organe und Organteile zueinander gilt der aus dem Gebot \nder vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben \nfolgende Grundsatz der Organtreue (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 4 B \n421/20 -, juris Rn. 65; OVG NRW, Urt. v. 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, juris \nRn. 43). Dieser verlangt die rechtzeitige Rüge des für rechtswidrig gehaltenen \nVerfahrens gegenüber dem Organ selbst (SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 4 \nB 421/20 -, juris Rn. 65; OVG NRW, Beschl. v. 19. August 2011 - 15 A 1555/11 -, juris \nRn. 21). Unterbleibt die Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen \nVerfahrensweise später nicht mehr im Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg \ngeltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die \nMöglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. abzuhelfen (OVG \nNRW, Urt. v. 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, juris Rn. 43). Entbehrlich ist die \nRüge ausnahmsweise nur dann, wenn ihrem Zweck bereits Rechnung getragen ist \noder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. für die Entbehrlichkeit des \nWiderspruchsverfahrens BVerwG, Urt. v. 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris \nLeitsatz). \nNach diesen Maßstäben ist die Klage wegen Missachtung der Rügeobliegenheit \nunzulässig. Der Kläger hat das Verhalten des Beklagten vorgerichtlich nicht gerügt. \nNach der Einreichung der Anfrage am 8. Februar 2018 hat es von Seiten des Klägers \nbis einschließlich 4. Mai 2018, dem Tag der Klageerhebung, keine Kommunikation \ndazu mit dem Beklagten gegeben. Insbesondere hat der Kläger auf die Schreiben des \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n \n5\nBeklagten vom 5. und 20. März 2018 zunächst keine Reaktion gezeigt. Die Ansicht des \nKlägers, mit diesen Schreiben seien seine Rechte als Gemeinderat verletzt, sind dem \nBeklagten erst durch die Klageerhebung bekannt geworden. \nEine Rüge des Verhaltens des Beklagten ist auch nicht deshalb ausnahmsweise \nentbehrlich gewesen, weil ihr Zweck nicht mehr erreicht werden konnte. Zwar hätte \neine Rüge im Anschluss an das Schreiben des Beklagten vom 5. März 2018 aller \nVoraussicht nach nicht mehr zu einer inhaltlichen Beantwortung der Anfrage innerhalb \nder Regelantwortfrist von vier Wochen nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO führen \nkönnen. Denn zu diesem Zeitpunkt ist die mit Zugang der Anfrage am 8. Februar 2018 \nin Gang gesetzte Frist bereits fast abgelaufen gewesen. Allerdings wäre sowohl bei \neiner Rüge im Anschluss an das Schreiben des Beklagten vom 5. März 2018 als auch \nim Anschluss an das Schreiben vom 20. März 2018 eine Abhilfe dahingehend möglich \ngewesen, \ndass \nder \nBeklagte \nseine \nRechtsauffassung \nändert \nund \neinen \nAntwortanspruch des Klägers in der Sache sowie darauf aufbauend eine \nRechtsverletzung aufgrund einer zu späten Antwort in der Sache anerkennt. Durch ein \nsolches Anerkenntnis wäre das primäre Ziel, welches der Kläger mit der vorliegenden \nKlage erfolgt, bereits vorgerichtlich erreicht worden. Auch bezogen auf das weitere Ziel \nder Klage, eine Verletzung der formellen Begründungspflicht festzustellen, wäre eine \nAbhilfe entweder durch Nachbesserung der Begründung oder durch Anerkenntnis des \nRechtsverstoßes möglich gewesen. \nDie Rüge ist auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil der Beklagte nicht zu einer \nergebnisoffenen Prüfung bereit gewesen wäre und es daher von vornherein \naussichtslos \ngewesen \nist, \neine \nAbhilfeentscheidung \nzu \nerreichen. \nDer \nProzessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, \ndass jede Rüge ergebnisoffen geprüft werde. Die Richtigkeit dieser Erklärung ist im \ngerichtlichen Verfahren nicht widerlegt worden. Der vom Kläger geltend gemachte \nUmstand, der Beklagte habe auf seine in vielen anderen Verfahren erfolgten Rügen \nnoch nie abgeholfen, gibt ausschließlich die Ergebnisse früherer Abhilfeprüfungen \nwieder. Diese lassen allein keinen Rückschluss zu, dass der Beklagte nicht zu einer \nergebnisoffenen Prüfung bereit gewesen ist. Eine fehlende Bereitschaft kann auch \nnicht daraus abgeleitet werden, dass der Beklagte nach den Angaben seines \nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung die Anfragen der einzelnen \nGemeinderäte unmittelbar nach ihrem Eingang danach unterteilt, ob eine Pflicht zur \nBeantwortung besteht oder nicht. Werde die Pflicht zur Beantwortung einer Anfrage \n15 \n16 \n\n \n \n \n6\nverneint, solle sie aber trotzdem freiwillig inhaltlich beantwortet werden, würden keine \nÜberlegungen \nzur \nAntwortfrist \ndes \n§ 28 \nAbs. 6 \nSatz 1 SächsGemO \nmehr \nvorgenommen. Diese offensichtlich mit dem Ziel einer effizienten Bearbeitung gewählte \nVerfahrensweise lässt nicht den Schluss zu, dass der Beklagte nicht bereit wäre, die \nanfänglich vorgenommene Einordnung zu ändern, wenn sie sich nach erneuter, infolge \neiner Rüge vorgenommener Prüfung als falsch erweist. Gleiches gilt für die Bereitschaft \ndes Beklagten, sich im Anschluss erneut mit der Antwortfrist des § 28 Abs. 6 \nSatz 1 SächsGemO auseinander zu setzen und einen nicht mehr behebbaren \nRechtsverstoß als solchen anzuerkennen. Auch bezogen auf die vom Kläger geltend \ngemachte Verletzung der formellen Begründungspflicht kann eine fehlende \nBereitschaft des Beklagten nicht angenommen werden, die Rechtmäßigkeit der \nerfolgten Begründung ergebnisoffen zu prüfen und im Falle der Feststellung eines \nRechtsverstoßes diesen anzuerkennen und - wenn möglich - zu beseitigen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, \n§ 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 \nVwGO liegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \n17 \n\n \n \n \n7\nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nTischer \n \n \n \n Ranft \n \n \n \n Sieweke \n \n \n \n\n \n \n \n8\nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; dabei wird \nder \nEmpfehlung \nder \nZiffer \n22.7 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 gefolgt. Die vom Beklagten angeregte Festsetzung \neines geringeren Streitwertes kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine dafür \nerforderliche unterdurchschnittliche Bedeutung der Sache für den Kläger ist nicht \ngegeben, da es aus seiner Sicht um die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen geht. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nTischer \n \n \n \n Ranft \n \n \n \n Sieweke \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-06/4-a-695-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-06/4-a-695-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487309","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.998300+00:00"}}