{"status":"available","doknr":"OLD487308","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-06","aktenzeichen":"4 A 691/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 691/20 \n \n7 K 2505/18, 7 K 2106/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \nden Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nwegen \n \n \nKommunalverfassungsrechtsstreit, Beantwortung von schriftlichen Anfragen \nhier: Berufung \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Tischer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und \nden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke aufgrund der mündlichen Verhandlung \nam 6. Juli 2021\n\n \n \n2\nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufungen werden zurückgewiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich in seiner Funktion als Stadtrat gegen die Ablehnung der \ninhaltlichen Beantwortung von Anfragen und die unzureichende Begründung dessen \ndurch den beklagten Oberbürgermeister. \nDer Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden fasste am 19. April 2018 den Beschluss \nSR/050/2018 zu touristischen Fernradwegen: \n\"Der Oberbürgermeister wird beauftragt, \n1. für die folgenden - entsprechend dem Radverkehrskonzept der \nLandeshauptstadt Dresden (vom 18.06.2016) - festgelegten Maßnahmen \ngenehmigungsfähige Planungen zu erarbeiten und deren Realisierung zeitnah \nzu veranlassen: \na) Komplettierung des rechtselbischen Elbradweges durch den grundhaften \nBau eines elbnahen, straßenfernen Weges zwischen der Fähre N............ und \nH......... (M807(1)/M808(1)), \nb) Instandsetzung des Oberflächenbelages im Streckenabschnitt K.....weg \n(M805(1)), \nc) grundhafter Ausbau des Elbradweges zwischen W....straße und A........ \n(MSll(l)), \nd) Umsetzung des Gestaltungskonzeptes L.......... Ufer zur verbesserten \nSicherheit des Radverkehres. \n2. für den Fernradweg Dresden-Berlin (SachsenNetz Rad 11-66) eine \nalternative Wegführung insbesondere im Bereich des K............weges/D.......... \nzu prüfen sowie durch die zeitnahe Umsetzung der Maßnahmen M783 und \nM784 des Radverkehrskonzeptes eine alltagstaugliche Wegoberfläche \nherzustellen. Des Weiteren ist die Beschilderung des Radweges entsprechend \n1 \n2 \n\n \n \n3\ndem Standard der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen \n(FGSV) in Abstimmung mit dem Freistaat Sachsen zu forcieren. \n3. für den Fernradweg „Mittellandroute\" (D4) in Abstimmung mit dem Freistaat \nSachsen eine durchgängige Beschilderung entsprechend dem FGSV-Standard \nzu forcieren. \n4. die Öffentlichkeitsarbeit für die touristischen Fernradwege im Gebiet der \nLandeshauptstadt Dresden zu stärken.\" \nAm \n28. \nJuni \n2018 \nfasste \nder \nStadtrat \nden \nBeschluss \nSR/053/2018 \n„Konzeptausschreibung für das Sachsenbad\": \n\"1. Der Stadtrat bestätigt das vorliegende Nutzungskonzept für das \nSachsenbad, Wurzener Straße 18. \n2. Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister, eine Konzeptausschreibung \nsowohl für den Verkauf als auch für die Vergabe im Erbbaurecht des \nSachsenbades auf der Grundlage des vorgestellten Nutzungskonzeptes \ndurchzuführen. \n3. In einer eventuellen zukünftigen Vorlage zu einem Verkauf oder einer \nVergabe des Sachsenbades im Ergebnis der Konzeptausschreibung und einem \nentsprechenden Vertragswerk sind zur Sicherung des Konzeptes und zum \nErhalt \ndes \nBauwerkes \nDurchführungsfristen \n(z. \nB. \nBaubeginn \nund \nEndabnahme) und für den Fall von zu definierenden Tatbeständen und \nAbweichungen, \nRückabwicklungsoptionen \nsowie \nVorkaufs- \nund \nRückkaufsrechte vertraglich zu sichern. \n4. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Ergebnisse der Ausschreibung \nsowie den weiteren Verlauf bei der Sanierung des Objektes „Sachsenbad\" im \nOrtsbeirat Pieschen und auf einer Einwohnerversammlung vorzustellen.\" \nZu diesen Beschlüssen reichte der Kläger in seiner Funktion als Mitglied des Stadtrates \nder \nLandeshauptstadt \nDresden \nbeim \nbeklagten \nOberbürgermeister \nder \nLandeshauptstadt Dresden jeweils eine schriftliche Anfrage ein (Schreiben vom 26. \nJuni und 2. Oktober 2018). Er bat um Mitteilung, „wann durch den Oberbürgermeister \njeweils welche Maßnahmen zur Umsetzung der verschiedenen Beschlusspunkte des \no. g. Beschlusses veranlasst wurden“ und „wie der Stand der Umsetzung des o. g. \nBeschlusses ist“. \nDer Beklagte antwortete mit Schreiben vom 3. Juli und 15. Oktober 2018, in denen er \nauf die nächste Beschlusskontrolle verwies. Den Schreiben vorangestellt waren \nfolgende Ausführungen: \n\"(…) zu Ihrer Anfrage erlaube ich mir zunächst den Hinweis, dass meiner \nAnsicht nach kein Anspruch auf Beantwortung besteht. Nach der \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nRechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts besteht für \neinzelne \nStadtratsmitglieder \nein \nAntwortanspruch \nnach \n§ 28 \nAbs. 6 \nSächsGemO nur dann, wenn lediglich eine einzelne Angelegenheit, d. h. ein \neinzelner /konkreter Lebenssachverhalt betroffen ist. Ein Antwortanspruch \nbesteht jedoch nicht, wenn die Anfrage darauf abzielt, sich einen allgemeinen \nÜberblick zu verschaffen. Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, \nwenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen \nbestimmbar ist; dabei muss zwischen diesen Elementen eine inhaltliche \nVerbindung vorhanden sein; vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015, 4 A 12/14, Rn. \n28. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verweist Fragesteller, die sich \neinen allgemeinen Überblick verschaffen wollen, auf das Fragerecht nach § 28 \nAbs. 5 SächsGemO. Fragen zu sämtlichen Angelegenheiten der Gemeinde \nkönnen danach erst gestellt werden, wenn die Unterstützung eines Fünftels der \nMitglieder des Stadtrates vorliegt.\" \nMit Schreiben vom 18. Juli bzw. 24. Oktober 2018 wandte sich der Kläger erneut an \nden Beklagten. Die Anfragen seien in der Sache nicht beantwortet worden; es werde \ngebeten, dies umgehend nachzuholen. Daraufhin verwies der Beklagte erneut auf \neinen fehlenden Antwortanspruch des Klägers. \nAm 11. September 2018 (hinsichtlich der Anfrage zum Stadtratsbeschluss vom 19. \nApril 2018) und am 9. November 2018 (hinsichtlich der Anfrage zum \nStadtratsbeschluss vom 28. Juni 2018) hat der Kläger Klage erhoben. Das Verhalten \ndes Beklagten sei schon deshalb rechtswidrig, weil er nicht innerhalb der Antwortfrist \nausreichende Gründe für seine Antwortverweigerungen vorgebracht habe. Zur \nBegründung habe er lediglich einen in einer Vielzahl von Fällen genutzten, die \nEinzelfallumstände nicht thematisierenden Textbaustein verwendet. Zudem beträfen \nseine Anfragen jeweils lediglich eine einzelne Angelegenheit der Gemeinde. Sie hätten \ndie Umsetzung eines einzelnen Stadtratsbeschlusses zum Inhalt und enthielten nur \nzwei Einzelfragen. \nDer Kläger hat in den erstinstanzlichen Verfahren beantragt, \nfestzustellen, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht aus § 28 Absatz 6 \nSatz 1 Alternative 1 SächsGemO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 der \nGeschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden verletzt hat, \nindem er dessen schriftliche Anfrage (AF2674/18) vom 2. Oktober 2018 nicht \nbinnen angemessener Frist beantwortete, und \nfestzustellen, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht aus § 28 Absatz 6 \nSatz 1 Alternative 1 SächsGemO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 der \nGeschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden verletzt hat, \nindem er dessen schriftliche Anfrage (AF2489/18) vom 26. Juni 2018 nicht \nbinnen angemessener Frist beantwortete. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nDer Beklagte hat in den erstinstanzlichen Verfahren beantragt, \ndie Klagen abzuweisen. \nDas Verwaltungsgericht Dresden hat die Klagen mit Urteilen vom 18. Juni 2020 \n- 7 K 2106/18 und 7 K 2505/18 - abgewiesen. Die Klagen seien zulässig, aber \nunbegründet. Der Beklagte habe zutreffend geltend gemacht, ein Anspruch auf \nBeantwortung der Anfragen bestehe nicht, weil diese keine „einzelne Angelegenheit \nder Gemeinde“ im Sinne des § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO beträfen. Der Beklagte \ndürfe sich auf diesen Ablehnungsgrund stützen, weil er ihn vorgerichtlich bereits \ngeltend gemacht habe; es handle sich daher nicht um ein unzulässiges Nachschieben \nvon Gründen. Die Begründung genüge auch ohne eine einzelfallbezogene Subsumtion \nden formalen Anforderungen. Inhaltlich seien die Ablehnungen der Beantwortung \nebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar seien Anfragen einzelner Gemeinderäte zur \nUmsetzung von Gemeinderatsbeschlüssen nicht durch § 28 Abs. 3 SächsGemO \nausgeschlossen. Nicht jede Anfrage zur Umsetzung beziehe sich aber auf eine \n„einzelne Angelegenheit“. Die Anfragen müssten sich dazu auf einen konkreten \nLebenssachverhalt beziehen, d. h. eine nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell \nbetroffenen Personen bestimmbare Angelegenheit, wobei zwischen diesen Elementen \neine inhaltliche Verbindung vorhanden sein müsse. Die notwendige Verbindung könne \nsich nicht nur aus objektiven Umständen, sondern auch aus dem Erkenntnisinteresse \ndes Fragestellers ergeben. Nach diesen Maßstäben fehle den erfragten Sachverhalten \neine enge inhaltliche Verbindung. Die beiden Stadtratsbeschlüsse beträfen \nverschiedene Maßnahmen, die vom Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten \ngegenüber \nverschiedenen \nPersonen \nvorzunehmen \nseien. \nDer \ninhaltliche \nZusammenhang „touristische Fernradwege“ bzw. „Sachsenbad“ sei nicht ausreichend, \num diese Maßnahmen als einen einheitlichen Sachverhalt erscheinen zu lassen. Auch \ndas Erkenntnisinteresse des Klägers an der Förderung des Fahrradverkehrs bzw. am \nSchicksal des Sachsenbads bewirke nicht die erforderliche Verbindung der erfragten \nSachverhalte. \nDer Kläger hat, nach Zustellung der Urteile am 11. August 2020, die vom \nVerwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen am \n27. August 2020 eingelegt (4 A 691/20 und 4 A 694/20); diese sind durch Beschluss \nvom 6. Juli 2021 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem \nAktenzeichen 4 A 691/20 fortgeführt worden. \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nDer Kläger trägt ergänzend vor, um die Gründe der erfolgten Ablehnungen der \ninhaltlichen \nBeantwortung \nnachvollziehen \nzu \nkönnen, \nseien \nsubstantiierte \nAusführungen tatsächlicher Art unerlässlich. Diese müssten innerhalb von vier Wochen \nnach Eingang der Anfrage erfolgen. Das sei vorliegend nicht geschehen, weil den \nAblehnungsbegründungen die erforderliche einzelfallbezogene Subsumtion fehle. Die \nFeststellungsanträge seien bereits aus diesem Grund begründet. Zwar werde nicht \ngeltend gemacht, dass aus der unzureichenden Begründung automatisch ein \nAntwortanspruch in der Sache resultiere. Allerdings hätten sich die Anfragen auf \neinzelne Angelegenheiten bezogen. Daher habe ein Antwortanspruch bestanden, den \nder Beklagte verletzt habe. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juni 2020 - 7 K 2505/18 - \nzu ändern und festzustellen, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht aus \n§ 28 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 SächsGemO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 der \nGeschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden verletzt hat, \nindem er seine schriftliche Anfrage (AF 2674/18) vom 2. Oktober 2018 nicht \nbinnen angemessener Frist beantwortet hat, sowie \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juni 2020 - 7 K 2106/18 - \nzu ändern und festzustellen, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht aus \n§ 28 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 SächsGemO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 der \nGeschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden verletzt hat, \nindem er seine schriftliche Anfrage (AF 2489/18) vom 26. Juni 2018 nicht \nbinnen angemessener Frist beantwortet hat. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufungen zurückzuweisen. \nEr trägt vor, die nunmehr sinngemäß begehrte Feststellung, dass er einen Anspruch \ndes Klägers auf Mitteilung der Gründe, die einem Antwortanspruch entgegenstehen, \nverletzt habe, sei bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Zudem sei ein \nAusschluss, die Begründung eines fehlenden Auskunftsanspruchs im gerichtlichen \nVerfahren nachzuholen oder zu ergänzen, weder ausdrücklich gesetzlich geregelt noch \nerforderlich, um eine effektive Durchsetzung der Rechte der Mitglieder des Stadtrats \nzu gewährleisten. Inhaltlich werde an der Auffassung festgehalten, dass pauschale \nSachstandsanfragen zur Umsetzung von Stadtratsbeschlüssen nicht dem Fragerecht \neines einzelnen Stadtratsmitglieds unterfielen. Hierfür müsse das Quorum von einem \nFünftel der Mitglieder erfüllt werden. \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\nWegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf \ndie Gerichtsakten und die im Hinblick auf die Anfragen angelegten Verfahrensakten \ndes Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässigen Berufungen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. \nDie Anträge des Klägers sind dahingehend auszulegen, dass sich die begehrte \nFeststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten auf zwei verschiedene \nRechtsverletzungen bezieht. Nach § 88 VwGO, der nach § 125 VwGO im \nBerufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, sind Anträge ausgehend vom \nwirklichen Rechtsschutzziel sachdienlich auszulegen; eine Bindung durch die \nerstinstanzlich vorgenommene Auslegung besteht dabei nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n15. Juli 1999 – 9 B 367/99 -, juris Rn. 2 f.). Dementsprechend sind die Anträge des \nKlägers dahingehend zu verstehen, dass sie sowohl auf die Feststellung der \nVerletzung eines Antwortanspruchs in der Sache als auch eines Anspruchs auf \nhinreichende Begründung der Ablehnungen gerichtet sind. Seit Erhebung der Klage \nhat der Kläger durchgängig zum einen geltend gemacht, der Beklagte habe das ihm \nals Stadtrat zustehende Informationsrecht missachtet, indem er seine Anfragen nicht \ninhaltlich beantwortet habe. Zum anderen hat er eine eigenständige Rechtsverletzung \ndarin gesehen, dass für die Nichtbeantwortung keine hinreichenden Begründungen \ngegeben worden sind. \nDie so zu verstehenden Anträge haben keinen Erfolg. Bezogen auf die Feststellung \nder Verletzung eines Anspruchs auf hinreichende Begründung der Ablehnungen sind \ndie Klagen bereits unzulässig (1.). Die weiteren Anträge auf Feststellung der \nVerletzung eines Antwortanspruchs in der Sache sind zwar zulässig, aber unbegründet \n(2.). \n1. Unzulässig sind die Anträge, soweit mit ihnen die Feststellung verfolgt wird, der \nBeklagte habe den klägerischen Anspruch auf formelle Begründung der Ablehnung der \ninhaltlichen Beantwortung verletzt. \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n8\nDie Einstufung der Klagen als teilweise unzulässig, die keine Veränderung des Tenors \nder erstinstanzlichen Entscheidungen erfordert, ist nicht durch § 129 VwGO \nausgeschlossen. Danach darf das Urteil des Verwaltungsgerichts nur soweit geändert \nwerden, als eine Änderung beantragt ist. Ein Berufungsgericht verstößt nicht zum \nNachteil des Klägers gegen diese Vorschrift, wenn es bei einer allein vom Kläger \neingelegten Berufung dahin erkennt, dass die vom Verwaltungsgericht als unbegründet \nabgewiesene Klage unzulässig ist (grundlegend BVerwG, Beschl. v. 13. September \n1976 - IV B 111.76 -, juris Leitsatz). \na) Für die vom Kläger verfolgten Feststellungsanträge besteht zwar die nach § 42 \nAbs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis. Denn der Kläger macht die \nVerletzung eines ihm in der Funktion als Gemeinderat zustehenden Rechtes geltend. \nMitglieder des Gemeinderats haben Anspruch darauf, dass der Bürgermeister die \nAblehnung der (fristgemäßen) inhaltlichen Beantwortung einer Anfrage begründet. \nDieses Recht folgt aus § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO i. V. m. dem Grundsatz der \nOrgantreue. Der einzelne Gemeinderat hat nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO \nAnspruch darauf, dass der Bürgermeister seine Anfragen in angemessener Frist in der \nSache beantwortet, wenn keine rechtlichen Ausschlussgründe vorliegen. Sieht der \nBürgermeister einen solchen Ausschlussgrund als gegeben an, gebietet der im \nRechtsverhältnis zwischen den Organen einer Gemeinde geltende Grundsatz der \nOrgantreue, dies dem Gemeinderat nachvollziehbar darzulegen. Der Grundsatz der \nOrgantreue folgt aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem \nGrundsatz von Treu und Glauben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 4 B \n421/20 -, juris Rn. 65; OVG NRW, Urt. v. 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, juris \nRn. 43). Bei Kompetenzkonflikten verlangt er von den Organen der Gemeinde, darauf \nhinzuwirken, die Konflikte untereinander zu klären. Dies setzt voraus, dass sie ihre \n(Rechts-)Ansicht gegenüber dem anderen Organ offenlegen, damit dieses sich damit \nauseinandersetzen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris \nRn. 11). Ausdrücklichen gesetzlichen Niederschlag hat diese Verfahrensweise bei der \nBeanstandung der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses durch den \nBürgermeister gefunden; in diesem Fall hat der Bürgermeister unter Angabe der \nWiderspruchsgründe eine Sitzung des Gemeinderats einzuberufen, in der erneut über \ndie Angelegenheit zu beschließen ist (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO). \nIm Falle der Nichtbeantwortung einer Anfrage kommt der Begründung für die \nVermeidung von Konflikten besondere Bedeutung zu, weil der Anspruch des \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n9\nGemeinderats auf Beantwortung aus ganz unterschiedlichen Gründen ausgeschlossen \nsein kann. Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn sich die Anfrage nicht auf eine „einzelne \nAngelegenheit“ oder nicht auf eine „Angelegenheit der Gemeinde“ bezieht, Rechte \nprivater Dritter der Beantwortung entgegenstehen, die Anfrage geheimzuhaltende \nAngelegenheiten nach § 28 Abs. 7 SächsGemO betrifft oder die Anfrage \nrechtsmissbräuchlich ist (vgl. Menke/Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, \nLoseblatt 2020, § 28 Rn. 66; VGH BW, Urt. v. 22. Februar 2001 - 1 S 786/00 -, juris \nRn. 20). \nHinsichtlich des Umfangs der Begründungspflicht folgt aus ihrem Sinn und Zweck, dass \nein pauschales Berufen auf einen der Ausschlussgründe nicht genügt (vgl. OVG NRW, \nBeschl. v. 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris Rn. 25; vgl. für das Fragerecht von \nAbgeordneten BVerfG, Urt. v. 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 256). \nGrundsätzlich müssen in der Begründung die wesentlichen rechtlichen und \ntatsächlichen Gründe enthalten sein, die den Bürgermeister zu seiner Entscheidung \nbewogen haben. Die Begründungsanforderungen können aber geringer ausfallen, \nwenn dem Gemeinderat diese Gründe ganz oder teilweise bekannt sind (vgl. für das \nVerwaltungsverfahren § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; vgl. für das Fragerecht von \nAbgeordneten BVerfG, Urt. v. 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 255). In \ndiesem Fall bedarf es für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht zwingend \neiner Darlegung aller wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe. Ob die \nmitgeteilten Gründe in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffen und einer \ngerichtlichen Überprüfung standhalten, hat Auswirkungen auf die materielle \nRechtmäßigkeit der Antwortablehnung, nicht aber auf die Erfüllung der formellen \nBegründungspflicht (vgl. für das allgemeine Verwaltungsrecht: Kopp/Ramsauer, \nVwVfG, 17. Aufl. 2016, § 39 Rn. 18). \nDer Kläger hat geltend gemacht, die vom Beklagten vorgerichtlich gegebenen \nBegründungen genügten diesen Anforderungen nicht. Ob diese Einschätzung \nzutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit. Für die Klagebefugnis genügt die bloße \nMöglichkeit einer Rechtsverletzung. \nb) Den Feststellungsanträgen fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis. \nDer \nGrundsatz \nder \nOrgantreue \nverlangt, \ndass \nein \nGemeindeorgan \neine \nRechtsverletzung durch ein anderes Gemeindeorgan rechtzeitig selbst gegenüber \ndiesem Organ rügt (SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, juris Rn. 65; \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n10 \nOVG NRW, Beschl. v. 19. August 2011 - 15 A 1555/11 -, juris Rn. 21). Unterbleibt dies, \nkann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht \nmehr im Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn \ndurch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die \nEinwände zu prüfen und ggf. abzuhelfen (OVG NRW, Urt. v. 14. September 2017 \n- 15 A 2785/15 -, juris Rn. 43). Entbehrlich ist die Rüge ausnahmsweise nur dann, \nwenn ihrem Zweck bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr \nerreicht werden kann (vgl. für die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens \nBVerwG, Urt. v. 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris Leitsatz). \nNach diesen Maßstäben hat der Kläger der Rügepflicht in beiden Fällen nicht genügt. \nEr hat jeweils vorgerichtlich nicht geltend gemacht, dass die Ablehnung, die gestellte \nAnfrage inhaltlich zu beantworten, formell unzureichend begründet sei. Auf das jeweils \nerste Antwortschreiben des Beklagten hat er mit den Schreiben vom 18. Juli und \n24. Oktober 2018 jeweils lediglich die nicht erfolgte inhaltliche Beantwortung gerügt, \nnicht aber, dass die Ablehnung nicht ausreichend begründet sei. Eine Rüge bezüglich \nder formellen Begründung kann auch nicht als damit konkludent miterklärt angesehen \nwerden; denn für eine solche Rüge hat kein objektiv erkennbarer Anlass bestanden. \nEs ist ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass der Konflikt der Beteiligten darauf \nberuht, dass der Beklagte den unbestimmten Rechtsbegriff der „einzelnen \nAngelegenheiten“ eng versteht und anwendet, wogegen der Kläger für eine eher weite \nAuslegung eintritt. Es ist zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, dass die \nEntscheidung des Beklagten trotzdem aus der subjektiven Sicht des Klägers in \neinzelnen Punkten nicht nachvollziehbar gewesen ist. Dann muss er dies aber \nausdrücklich beanstanden, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, die \nBegründung nachzubessern. Eine solche Rüge ist vorliegend auch nicht \nausnahmsweise entbehrlich gewesen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte \nvon vornherein nicht bereit gewesen wäre, die Begründungen zu konkretisieren oder \nzu erweitern, falls dies zur Erfüllung der Begründungspflicht notwendig sein sollte. \n2. Die Anträge, festzustellen, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht aus § 28 \nAbs. 6 Satz 1 SächsGemO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des \nStadtrates der Landeshauptstadt Dresden verletzt hat, indem er dessen schriftliche \nAnfragen nicht inhaltlich beantwortet hat, sind hingegen zwar zulässig; in der Sache \nsind sie allerdings unbegründet und haben daher ebenfalls keinen Erfolg. \n29 \n30 \n\n \n \n11 \nNach § 28 Abs. 6 SächsGemO kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister \nschriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne \nAngelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, die \ngrundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind. Das Nähere ist in der \nGeschäftsordnung zu regeln. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des \nStadtrates der Landeshauptstadt Dresden vom 25. Februar 2010 sind schriftliche \nAnfragen der Mitglieder des Stadtrates in angemessener Frist, die grundsätzlich 4 \nWochen beträgt, zu beantworten. \nEin daraus folgender Anspruch des Klägers auf Auskunft in der Sache hat nicht \nbestanden, weil sich die streitgegenständlichen Anfragen nicht auf eine „einzelne \nAngelegenheit“ bezogen haben. Durch das Tatbestandsmerkmal der „einzelnen \nAngelegenheit“ wird das Auskunftsrecht des einzelnen Gemeinderats beschränkt. Dies \nist mit höherrangigem Recht vereinbar (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, \njuris Rn. 25; ebenso Menke/Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Loseblatt 2020, \n§ 28 Rn. 66a). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist ein Auskunftsanspruch zu \nweitreichenden Sachverhalten ausgeschlossen (a), den der Kläger mit seinen Anfragen \ngeltend gemacht hat (b). \na) Ein Recht des einzelnen Gemeinderats gegenüber dem Bürgermeister auf \nBeantwortung einer Anfrage setzt voraus, dass sie eine „einzelne Angelegenheit“ \nbetrifft. Darunter ist ein konkreter Lebenssachverhalt zu verstehen (SächsOVG, Urt. v. \n7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 24; vgl. auch zur weitgehend wortgleichen Regelung \nim baden-württembergischen Kommunalrecht: VGH BW, Urt. v. 22. Februar 2001 – 1 \nS 786/00 –, juris Rn. 20). Ein solcher liegt vor, wenn er aus Sicht eines objektiven \nDritten nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar \nist und zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung vorhanden ist \n(SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 28); die daraus resultierende \nGesamtheit von Umständen muss überschaubar sein. Ob die Beantwortung einer \nAnfrage zu einem überdurchschnittlich hohen Arbeitsaufwand führt, ist für das \nVorliegen einer einzelnen Angelegenheit hingegen unerheblich (ebenso OVG LSA, Urt. \nv. 10. Dezember 1998 - A 2 S 502/96 -, juris Rn. 77; a. A. VGH BW, Urt. v. 30. März \n1992 - 1 S 1762/91 -, juris Rn. 28). Der Gemeinderat muss den Gegenstand seiner \nAnfrage entsprechend dieser Anforderungen konkretisieren (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli \n2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 24; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 30. März 1992 - 1 S 1762/91 \n-, juris Rn. 26); andernfalls kann der Bürgermeister die Beantwortung ablehnen, ohne \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n12 \ndem Gemeinderat vorher die Möglichkeit zur Änderung der Anfrage einräumen zu \nmüssen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 10. Dezember 1998 - A 2 S 502/96 -, juris Rn. 78). \nDas in § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO normierte Auskunftsrecht existiert bereits seit \nInkrafttreten der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21. April 1993 (GVOBl. S. 301). \nDer dem Gesetz zugrundeliegende Gesetzentwurf (LT-Drs. 1/1634) enthält keine \nspezifischen Erläuterungen zur Vorschrift. Ausgangspunkt der Auslegung ist daher ihr \nWortlaut. Der im Gesetzestext verwendete Begriff „einzeln“ hat zwei mögliche \nWortbedeutungen: zum einen „für sich allein, nicht mit anderen zusammen, gesondert“ \nund \nzum \nanderen \n„vereinzelt, \neinige, \nwenige“ \n(https://www.duden.de/rechtschreibung/einzeln). Auch wenn der mit „einzeln“ \nunmittelbar in Verbindung stehende Begriff der „Angelegenheit“ in § 28 Abs. 6 \nSatz 1 SächsGemO in der Mehrzahl verwendet wird, spricht dies nicht für das zweite \nund damit nicht für die weite der beiden in Betracht kommenden Wortlautverständnisse. \nDenn nicht nur der Begriff der Angelegenheit, sondern auch der anknüpfende Begriff \nder Anfrage wird in der Mehrzahl gebraucht. Für das erste Verständnis des Begriffs \n„einzeln“ als „für sich allein, nicht mit anderen zusammen, gesondert“ spricht auch die \nmit dem Tatbestandsmerkmal der einzelnen Angelegenheit verfolgte Funktion, das \nAuskunftsrecht \nzu \nbegrenzen. \nGesetzessystematisch \nabzuleiten \nist \ndiese \nZwecksetzung aus dem Zusammenwirken mit § 28 Abs. 5 SächsGemO; die Vorschrift \nsieht im Vergleich zu § 28 Abs. 6 SächsGemO ein inhaltlich weitergehendes \nAuskunftsrecht „in allen Angelegenheiten der Gemeinde“ vor. Die Ausübung des \nweitergehenden Auskunftsrechts ist dadurch beschränkt, dass sie an das Quorum von \neinem Fünftel der Gemeinderäte geknüpft ist. Diese Beschränkung würde bei einem \nweiten Verständnis des Begriffs der „einzelnen Angelegenheit“ leerlaufen, weil dann \nbereits der einzelne Gemeinderat ein weitreichendes Auskunftsrecht hätte. Aus diesen \nGründen darf eine einzelne Angelegenheit nur eine überschaubare, d. h. eine im \nUmfang begrenzte und von anderen Lebenssachverhalten eindeutig abgrenzbare \nGesamtheit von Umständen umfassen. \nMaßgebend dafür, ob eine einzelne Angelegenheit gegeben ist, ist die Sicht eines \nobjektiven Dritten (ebenso im Hinblick auf die wortgleiche Regelung im damaligen \nsachsen-anhaltinischen Kommunalrecht: OVG LSA, Urt. v. 10. Dezember 1998 \n- A 2 S 502/96 -, juris Rn. 77; a. A. VGH BW, Urt. v. 30. März 1992 - 1 S 1762/91 -, juris \nRn. 28). Für die vom Verwaltungsgericht im Gegensatz dazu angenommene \nVerknüpfung der einzelnen Angelegenheit mit dem Interesse des fragestellenden \nGemeinderats gibt der Wortlaut des § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO keinen \n34 \n35 \n\n \n \n13 \nAnknüpfungspunkt. Dieser führt ausdrücklich keine subjektiven Umstände auf. Auch \nlegt die Formulierung, wonach Bezugspunkt der einzelnen Angelegenheit die \n„Gemeinde“ ist, kein Abstellen auf die subjektive Sicht des einzelnen Gemeinderats \nnahe. Gestützt wird diese Wortlautauslegung durch den mit dem Auskunftsanspruch \nauch verfolgten Zweck, eine Kontrolle der Tätigkeit des Bürgermeisters zu ermöglichen \n(vgl. NdsOVG, Urt. v. 3. Juni 2009 - 10 LC 217/07 -, juris Rn. 61). Durch eine generelle \nVerknüpfung des Antwortanspruchs mit dem subjektiven Frageinteresse des einzelnen \nGemeinderats würde dieses Kontrollmittel spürbar beeinträchtigt. Denn die \nVerknüpfung bedingt die Obliegenheit, das subjektive Frageinteresse darzulegen. Dies \nkann den Gemeinderat dazu zwingen, Umstände offenzulegen, die er im Interesse \neiner wirksamen Kontrolle erst zu einem späteren Zeitpunkt offenlegen wollte (vgl. \nOVG LSA, Urt. v. 10. Dezember 1998 - A 2 S 502/96 -, juris Rn. 79). Mit der \nObliegenheit zur Darlegung des subjektiven Frageinteresses würde zudem eine \nformelle Begründungspflicht geschaffen, obwohl § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO als \nformelle Voraussetzung für Anfragen außerhalb der Gemeinderatssitzung dem \nWortlaut nach nur die Schriftlichkeit vorsieht. \nIn Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung ist des Weiteren klarzustellen, \ndass der Umfang des Arbeitsaufwands für die Beantwortung einer Anfrage für das \nVorliegen einer „einzelnen Angelegenheit“ nicht relevant ist. Zwar liegt es nahe, dass \ndie Beschränkung des Auskunftsrechts nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO auf \n„einzelne Angelegenheiten“ dem Ziel dient, Überlastungen des Bürgermeisters durch \ndie Beantwortung von Anfragen zu verhindern. Allerdings wird dieses Ziel nicht durch \neine unmittelbare Verknüpfung von Arbeitsaufwand und Auskunftsanspruch, sondern \nmittelbar durch eine Begrenzung des Umfangs des Auskunftsanspruchs verfolgt. Ein \nhoher Arbeitsaufwand für die Beantwortung kann daher allein als Rechtfertigung \ndienen, von der Antwortregelfrist des § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO abzuweichen \n(vgl. OVG LSA, Urt. v. 10. Dezember 1998 - A 2 S 502/96 -, juris Rn. 77). \nOb ein Antwortanspruch nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO mangels einer Anfrage \nüber eine „einzelne Angelegenheit“ ausgeschlossen ist, ist im gerichtlichen Verfahren \numfassend zu prüfen. Eine Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs auf die \nvorgerichtliche Ablehnungsbegründung ist im Gesetzestext nicht ausdrücklich \nvorgesehen. Eine solche Beschränkung ist auch nicht notwendig, um die Effektivität \ndes Auskunftsanspruchs zu gewährleisten. Fehlt die erforderliche formell ausreichende \nBegründung für die Ablehnung des Auskunftsanspruchs, kann der Gemeinderat dies - \nwie dargelegt - als separate Rechtsverletzung geltend machen und gerichtlich \n36 \n37 \n\n \n \n14 \nfeststellen lassen, dass kein Recht bestand, die Auskunft mit einer derart \nunzureichenden Begründung abzulehnen, ohne dass dies durch das Nachschieben \nvon Ablehnungsgründen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden könnte. Eine \nBeschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs kann deshalb auch nicht aus der \nRechtsprechung zu Abgeordnetenrechten hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass \nder Gemeinderat und der Landtag bzw. der Bundestag wesensverschiedene \nEinrichtungen im Staatsaufbau sind (ThürOVG, Urt. v. 14. November 2013 - 3 KO \n900/11 -, juris Rn. 43; vgl. dazu ausführlich Engelbrecht, BayVBl. 2017, 541 [544 f.]), \nberuht der beschränkte gerichtliche Prüfungsumfang beim Auskunftsanspruch von \nAbgeordneten \nauf \nden \nBesonderheiten \ndes \nverfassungsgerichtlichen \nOrganstreitverfahrens. Dieses dient allein der Nachprüfung, ob ein bestimmter Vorgang \nden Abgeordneten in seinen durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten \nverletzt oder unmittelbar gefährdet (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 29. September 2011 \n- Vf. 44-I-11 -, juris Rn. 31). Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zwischen \nGemeindeorganen beschränkt sich hingegen nicht auf die nachträgliche Feststellung \nvon Rechtsverletzungen (etwa dahin, dass die Auskunft mit formell unzureichender \nBegründung abgelehnt wurde), sondern kann auch auf Leistung gerichtet sein (etwa \nauf Erteilung einer fristgemäßen Antwort auf eine Anfrage im vorläufigen \nRechtsschutz), was eine umfassende gerichtliche Prüfung des Leistungsanspruchs \nerfordert. Für die Feststellung, ob ein solcher Leistungsanspruch bestand, wie hier, gilt \ndeshalb nichts anderes. \nDies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass § 28 \nAbs. 3 SächsGemO Anfragen nach der Umsetzung von Gemeinderatsbeschlüssen \ndurch einen Gemeinderat nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO nicht ausschließt. \nNach § 28 Abs. 3 SächsGemO überwacht der Gemeinderat die Ausführung seiner \nBeschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für \nderen Beseitigung durch den Bürgermeister. Damit ist zwar dem Gemeinderat als \nKollegium die Kontrollaufgabe zugewiesen. Allerdings folgt daraus nicht, dass alle \nKontrollmaßnahmen nur durch den Gemeinderat als Kollegium ausgeübt werden \nkönnen. Andernfalls würde die Durchführung der Kontrollmaßnahmen von der \nUnterstützung durch die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats abhängen. Durch \nein solch hohes Quorum würde nicht nur die Effektivität der Kontrolle erheblich \nverringert. Eine solche Auslegung würde auch der Regelung des § 28 Abs. 5 \nSatz 1 SächsGemO \nwidersprechen. \nDanach \nkann \nbereits \nein \nFünftel \nder \nGemeinderäte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen, dass der \nBürgermeister den Gemeinderat informiert und diesem Akteneinsicht gewährt. Der \n38 \n\n \n \n15 \nBegriff „in allen Angelegenheiten“ ist weit gefasst; er beinhaltet daher auch die Kontrolle \nder Umsetzung von Gemeinderatsbeschlüssen. Richtigerweise sind § 28 Abs. 5 und \n6 SächsGemO daher im Verhältnis zu § 28 Abs. 3 SächsGemO als vorrangige \nSpezialvorschriften zu einzelnen Kontrollmaßnahmen zu verstehen (ebenso Rehak, in: \nQuecke/Schmid, SächsGemO, Loseblatt 2020, § 28 Rn. 33). \nDas gilt auch im Hinblick auf die Informationspflicht des Bürgermeisters gegenüber \ndem Gemeinderat nach § 52 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO. Ist der Bürgermeister nach \n§ 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO verpflichtet, eine Anfrage zur Umsetzung eines \nGemeinderatsbeschlusses inhaltlich zu beantworten, genügt er deshalb seiner Pflicht \nnicht, wenn er auf die inhaltliche Beantwortung durch erst künftig zu erwartende \nInformationen, etwa nach § 52 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, verweist. Denn dem \neinzelnen Ratsmitglied steht bei entsprechend konkretisierter Anfrage eine fristgemäße \nAuskunft zu jeder einzelnen Angelegenheit der Gemeinde zu, soweit er die erbetenen \nInformationen noch nicht besitzt. \nEbenfalls zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht dahingehend, dass die Frage, ob \nes sich bei der Umsetzung eines Gemeinderatsbeschlusses um eine einzelne \nAngelegenheit der Gemeinde handelt, weder allgemein bejaht noch verneint werden \nkann. Die Beantwortung ist vielmehr von den Umständen des Einzelfalls abhängig. \nEine von beiden Beteiligten vertretene generelle Bewertung scheitert daran, dass die \nin Betracht kommenden Sachverhalte eine hohe Variationsbreite aufweisen und daher \nnicht einheitlich bewertet werden können. Wie das vorliegende Verfahren beispielhaft \nverdeutlicht, sind Umfang und Inhalte von Gemeinderatsbeschlüssen sehr \nunterschiedlich. Ein Gemeinderatsbeschluss kann sich auf eine einzelne, örtlich und \nzeitlich \näußerst \nbegrenzte \nMaßnahme \nbeschränken. \nEs \ngibt \naber \nauch \nGemeinderatsbeschlüsse, die unter einem Oberthema eine Vielzahl von Maßnahmen \nenthalten, die an unterschiedlichen Orten und Zeitpunkten durchzuführen sind und \njeweils verschiedene Personen betreffen. Auch die Fragen nach der Umsetzung \nkönnen sich erheblich unterscheiden. Sie können sich auf einen klar abgegrenzten \nAspekt der Umsetzung beziehen; genauso möglich ist eine pauschale, nicht näher \nkonkretisierte Frage nach „der Umsetzung“. Diese tatsächliche Variationsbreite wird \nauch nicht dadurch in der rechtlichen Bewertung vereinheitlicht, dass der Gemeinderat \nmit der Beschlussfassung die umfassten Sachverhalte zu einer „einzelnen \nAngelegenheit“ bündelt. Ein solcher Regelungswille bezogen auf das Auskunftsrecht \nist einem Gemeinderatsbeschluss ohne ausdrücklichen Hinweis nicht zu entnehmen. \nDarüber hinaus hätte der Gemeinderat keine Befugnis für eine entsprechende \n39 \n40 \n\n \n \n16 \nRegelung. Dafür fehlt es nicht nur an einer Verankerung der Regelungsbefugnis im \nGesetzeswortlaut. Vor allem wäre eine solche Befugnis mit der gesetzlichen \nFestlegung der Kompetenzen zwischen den Gemeindeorganen unvereinbar, da sie ein \n- andernfalls nur dem Quorum von einem Fünftel der Gemeinderäte zustehendes - \nAuskunftsrecht des einzelnen Ratsmitglieds begründen könnte. \nb) Nach diesen Maßstäben sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend \ndavon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Anfragen des \nKlägers nicht um Anfragen über einzelne Angelegenheiten handelt. \nBeide Stadtratsbeschlüsse, auf die sich die Anfragen beziehen, umfassen mehr als \neinen konkreten Lebenssachverhalt. Der Stadtratsbeschluss zu touristischen \nFernradwegen vom 19. April 2018 besteht aus vier Unterpunkten. Er umfasst diverse \nMaßnahmen, die von konkreten Baumaßnahmen an verschiedenen Orten mit \nverschiedenen Zweckrichtungen über die Beauftragung von Planungen bis hin zu \nÖffentlichkeitsarbeit reichen. Eine inhaltliche Verbindung der verschiedenen \nMaßnahmen besteht nur durch das weite Oberthema touristische Fernradwege. \nJedenfalls die einzelnen Unterpunkte bilden daher jeweils einen eigenständigen \nkonkreten Lebenssachverhalt. \nIm Vergleich dazu weist der Stadtratsbeschluss vom 28. Juni 2018 durch das \nOberthema „Sachsenbad“ eine spezifischere inhaltliche Verbindung der Unterpunkte \nauf. Nichtsdestotrotz gibt es auch zwischen diesen Unterpunkten deutliche \nUnterschiede bezogen auf Art, Zeitpunkt und Ort der Umsetzungsmaßnahmen. \nKonkret \nhat \nder \nBeklagte \nzur \nErfüllung \ndes \nBeschlusses \nerstens \neine \nKonzeptausschreibung durchzuführen (Ziffer 2 des Beschlusses). Ziffer 3 des \nBeschlusses enthält zweitens Vorgaben für den Fall, dass es nach Abschluss der \nKonzeptausschreibung zu Vertragsverhandlungen kommen sollte und diese erfolgreich \nverlaufen. Ebenfalls für den Zeitraum nach Abschluss der Konzeptausschreibung wird \ndem Beklagten zuletzt in Ziffer 4 des Beschlusses vorgegeben, die Ergebnisse der \nAusschreibung und darüber hinaus auch den weiteren Verlauf der Sanierung des \nSachsenbads sowohl im Ortsbeirat und als auch auf einer Einwohnerversammlung \nvorzustellen. Die daraus folgende Heterogenität der Beschlusspunkte schließt es aus, \nden \ngesamten \nStadtratsbeschluss \nals \neinzelne \nüberschaubare \nGesamtheit \neinzustufen. \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n17 \nAuch durch die Anfragen selbst ist keine Konkretisierung auf eine einzelne \nAngelegenheit erfolgt. Der Kläger hat keine spezifische, auf einen bestimmten Teil oder \nAspekt des jeweiligen Beschlusses beschränkte Frage gestellt. Er hat den Beklagten \nstattdessen pauschal um Auskunft zu den ergriffenen Maßnahmen und dem Stand der \nUmsetzung der Beschlüsse ersucht. Damit hat er jeweils Auskunft zu mehreren \nkonkreten Lebenssachverhalten gewollt. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, \n§ 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 \nAbs. 2 VwGO liegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \n44 \n45 \n\n \n \n18 \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nTischer \n \n \n \n Ranft \n \n \n \n Sieweke \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren 4 A 694/20 auf 10.000 € festgesetzt; für \ndas Berufungsverfahren 4 A 691/20 wird der Streitwert bis zur Verbindung auf 10.000 € \nund nach der Verbindung auf 20.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung der Streitwerte beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; dabei wird \nder \nEmpfehlung \nder \nZiffer \n22.7 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \n1 \n\n \n \n19 \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 gefolgt. Die vom Beklagten angeregte Festsetzung \neines geringeren Streitwertes kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine dafür \nerforderliche unterdurchschnittliche Bedeutung der Sachen für den Kläger ist nicht \ngegeben, da es aus seiner Sicht um die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen geht. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nTischer \n \n \n \n Ranft \n \n \n \n Sieweke \n \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-06/4-a-691-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-06/4-a-691-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487308","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.959300+00:00"}}