{"status":"available","doknr":"OLD487307","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-07","aktenzeichen":"6 A 535/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 535/18.A \n \n1 K 2666/16.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. der \n4. des \n5. des \n6. des \n7. des \n8. des \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nund den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 7. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 23. Februar 2018 - 1 K 2666/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bzw. eines in § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. \n1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \n1 \n2 \n\n \n \n \n3\nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende \ngegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen \nWürdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die \nBenennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten \noder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, \nBeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 \n- 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. \nIm Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage zudem prinzipiell \nnicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das \nVerwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen \nnicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 \nVwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, \njuris Rn. 8; v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. \n23.01.2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 - A 11 S \n1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht \nentscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren nicht \nzu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. \nw. N. [zum Revisionsverfahren]; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf \nmehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur \nzugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung \nvorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, \njuris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). \nDie von den Klägern aufgeworfene Frage \n„Besteht für eine tschetschenische Familie mit mehreren minderjährigen \nKindern, die die autonome Republik Tschetschenien aus Angst vor einer \nVerfolgung verlassen haben, die Möglichkeit, sich bei einer Rückkehr in die \nRussische Föderation außerhalb der autonomen Republik Tschetschenien \neine Wohnung anzumieten, sich registrieren zu lassen und im Anschluss \nhieran Sozialleistungen und eine Gesundheitsversorgung in Anspruch zu \nnehmen, um das Existenzminimum sichern zu können?“ \n3 \n4 \n \n\n \n \n \n4\nerfüllt diese Voraussetzungen nicht. \nDie Frage ist schon nicht entscheidungserheblich, soweit sie eine begründete Furcht \nbzw. „Angst vor Verfolgung“ im Sinne des § 3 AsylG voraussetzt. Denn das \nVerwaltungsgericht hat die Feststellung des Flüchtlingsstatus mangels Anknüpfung \ndes von den Klägern geschilderten Unrechts an ein asylrelevantes Merkmal i. S. des § \n3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt. Dies wird mit dem Zulassungsantrag unter III.2 \nausdrücklich nicht angegriffen. \nAuch wenn die Grundsatzfrage dahin verstanden wird, dass die Kläger geklärt wissen \nwollen, ob für eine Familie, die Tschetschenien wegen der Gefahr eines ernsthaften \nSchadens i. S. von § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verlassen hat, eine inländische \nFluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens besteht, \nbedarf sie keiner Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den subsidiären Schutz \nnach § 4 AsylG unter Verweis auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides \nverneint und ergänzend ausgeführt, dass es bei einer Rückkehr der Kläger in ihre \nHeimat nicht von einem drohenden ernsthaften Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG \nausgehe. Gestützt auf die Angaben der Kläger zu 1 und 2 seien die bei einer Rückkehr \nbefürchteten Gelderpressungen und Beschimpfungen zwar \"zu missbilligende \nVorfälle\", überstiegen jedoch nicht die Schwelle einer asylrelevanten ernsthaften \nGefahr i. S. v. § 4 AsylG. Lediglich im Wege einer selbstständig tragenden \nHilfsbegründung hat das Verwaltungsgericht für den Fall, dass bei einer Rückkehr in \nweiteren Bedrohungen und Schutzgelderpressungen „eine Gefahr zu erblicken wäre“ \n(also ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 AsylG drohen würde), die Voraussetzungen \ndes subsidiären Schutzes wegen des Bestehens internen Schutzes i. S. v. § 3e Abs. 1 \ni. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG verneint. Die von den Klägern aufgeworfene \nGrundsatzfrage ist nur von Bedeutung für die zweite Begründung, nicht für die erste, \ndas Urteil zu § 4 AsylG selbstständig tragende Begründung. \nDarüber hinaus ist die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht (mehr) \nklärungsbedürftig. Die Kläger verweisen auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts \nMecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2011 (- 3 L 200/06 -, juris), dem zufolge \nTschetschenen wegen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und der Registrierung \nkeinen zumutbaren internen Schutz auf dem Gebiet der Russischen Föderation \naußerhalb Tschetscheniens fänden, weil sie zu einem Leben gezwungen würden, in \ndem die Gefahr der Festnahme wegen illegalen Aufenthaltes und des zwangsweisen \nVerbringens nach Tschetschenien bestehe. Die Kläger meinen unter Bezugnahme auf \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n \n5\nLageberichte des Auswärtigen Amtes Stand Januar 2016 bzw. vom 22. Juni 2017, die \nFeststellungen aus dem von ihnen zitierten Urteil seien weiterhin aktuell. Das ist indes \nnicht der Fall; vielmehr ergibt sich aus den nachfolgend aufgeführten Feststellungen \naus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 (- 1 A 4.17 -, juris \nRn. 133 und 135 f.), dass sie zeitlich überholt sind. Zugleich ist diesem Urteil zu \nentnehmen, dass die hier in Rede stehende Frage inzwischen höchstrichterlich geklärt \nist: \n„Entgegen seiner Annahme ist der Kläger nicht gezwungen, sich für \ndie \nzu \neiner \nRegistrierung \nerforderliche \nAusstellung \neines \nInlandspasses nach Dagestan an seinen letzten Wohnort zu begeben. \nSowohl Inlands- wie Auslandspässe können in der Russischen \nFöderation in jedem FMS-Büro beantragt und abgeholt werden. \nBeantragt eine Person den Pass beispielsweise in Moskau, erscheint \ndas FMS-Büro Moskau als ausstellende Behörde, ohne dass es darauf \nankommt, wo die Person mit ihrem Wohnsitz registriert ist (vgl. Danish \nImmigration Service, Security and human rights in Chechnya and the \nsituation of Chechens in the Russian Federation - residence \nregistration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 66). Der \ngegenteiligen Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (A. \nSchuster, Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer \nTerrorverdächtiger außerhalb Dagestans, Auskunft vom 25. Juli 2014, \nS. 8, 10) folgt der Senat auch weiterhin nicht. Denn seine Annahme, \ndass eine Beantragung und Ausstellung des Inlandspasses auch \naußerhalb des letzten Wohnortes möglich ist, wird durch eine im \nKlageverfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21. \nFebruar 2018 bestätigt. Das Auswärtige Amt teilt darin mit, dass ein \nrussischer \nStaatsangehöriger \nnach \nder \nPassverordnung \nder \nRussischen Föderation vom 8. Juli 1997 einen Inlandspass auch \naußerhalb der Region seines letzten Wohnorts beantragen könne; \nlediglich die Bearbeitungszeit verlängere sich dann von sonst 10 auf \n30 Tage. Durchgreifende Gründe, an der Verlässlichkeit dieser \nAuskunft zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. (…) \nAuch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen \nRussischen Föderation eine Wohnung zu finden, auch wenn sie dabei \nauf größere Schwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen. \nZwar haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge \nanderer Nationalität, einen Vermieter zu finden (vgl. Ad-hoc-Bericht \ndes Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 21). In Moskau ist es \nbesonders schwierig, eine Unterkunft zu finden, weil freie Wohnungen \nselten und die Mieten hoch sind. Die schon allgemein bestehenden \nSchwierigkeiten sind für Tschetschenen/Kaukasier infolge ihres \nallgemein schlechten Ansehens noch größer (vgl. Danish Immigration \nService, Security and human rights in Chechnya and the situation of \nChechens in the Russian Federation – residence registration, racism \nand false accusations, Januar 2015, S. 83). Letzten Endes gelingt es \naber auch Tschetschenen immer, eine Bleibe zu finden, weil es keine \nobdachlosen Tschetschenen etwa in Moskau gibt; üblicherweise \ngelingt dies mit der Hilfe von Freunden oder Verwandten (Danish \n\n \n \n \n6\nImmigration Service, a.a.O., S. 84). Dem Kläger dürfte dies zumindest \naußerhalb von P. auch ohne Freunde oder Verwandte möglich sein, \nzumal nicht alle Vermieter nur an ethnische Russen vermieten. \nDie Registrierung ist jedenfalls nach einem Aufenthalt von drei \nMonaten obligatorisch. Bei Abschiebung war davon auszugehen, dass \nsie dem Kläger auch möglich sein würde. Auch wenn es Fälle von \ngeforderten Bestechungsgeldern oder Diskriminierungen durch \nBehördenvertreter gibt, ist letzten Endes jeder in der Lage, eine \nRegistrierung zu erhalten, auch ohne ein Bestechungsgeld zu zahlen. \nBei fehlender Bereitschaft zur Zahlung eines Bestechungsgeldes \ndauert die Registrierung nur länger, ungefähr drei Wochen, sie wird am \nEnde aber vorgenommen. Seitens einer tschetschenischen sozialen \nund kulturellen Vereinigung wird berichtet, die Registrierung sei \ndeutlich einfacher geworden als noch vor zwei Jahren. Das FMS habe \nein Service-Center in Moskau eingerichtet, bei dem man alle \nnotwendigen Informationen erhalte und die geforderten Dokumente \n(etwa \neine \nKopie \ndes \nInlandspasses) \neinreichen \nund \ndie \nRegistrierungsunterlagen ausfüllen könne. Es sei nicht mehr \nnotwendig, zur Polizei oder zur Hausverwaltung zu gehen, und das \nadministrative Verfahren sei vereinfacht worden, einschließlich der \nMöglichkeit, es elektronisch durchzuführen. Das Verfahren sei \nnunmehr in ein paar Tagen abschließend durchzuführen (zu \nVorstehendem: Danish Immigration Service, Security and human \nrights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian \nFederation - residence registration, racism and false accusations, \nJanuar 2015, S. 75 f.). Der Annahme im Zeitpunkt der Abschiebung, \ndass dem Kläger eine Registrierung und damit die Begründung eines \nlegalen Aufenthalts in der russischen Föderation außerhalb des \nNordkaukasus möglich sein würde, steht auch nicht die Aussage des \nAuswärtiges Amtes entgegen, wonach der legale Zuzug von \nTschetschenen an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark \nerschwert werde (Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni \n2017, S. 21). Ungeachtet dessen, dass die dort erwähnten \nZuzugserschwernisse nicht überall, sondern nur \"an vielen Orten\" \nbestehen sollen, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende \nVertreter des Auswärtigen Amtes erläutert, dass diese Aussage im \nLagebericht explizit nur Tschetschenen betreffe. Zudem sei sie zeitlich \nüberholt; der künftige Lagebericht für das Jahr 2018 werde diese \nEinschränkung nicht mehr enthalten. Angesichts dieser Erläuterungen \ndrängte sich dem Senat eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht \nauf.“ \n \nZu diesen Feststellungen, die sich auf Personen nicht nur aus Dagestan, sondern dem \ngesamten Nordkaukasus beziehen, und die sich der Senat zu eigen macht (vgl. auch \nbereits Beschl. d. Senats v. 5. Mai 2021 - 6 A 347/18.A - und v. 17. Mai 2021 - 6 A \n536/18.A -, jeweils zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), ist lediglich ergänzend \nanzumerken, dass der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Mai 2018 (Stand \nApril 2018) die oben genannte und von den Klägern zitierte Einschränkung (auch für \nTschetschenen) nicht mehr enthält, ebenso wenig wie der aktuelle Lagebericht vom 2. \nFebruar 2021 (Stand Oktober 2020). \n8 \n\n \n \n \n7\nZu den weiteren Aspekten der aufgeworfenen Frage, nämlich der Möglichkeit, im \nAnschluss an die Anmietung einer Wohnung und die Registrierung Sozialleistungen \nund eine Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen, führen die Kläger im \nZulassungsantrag sinngemäß aus, dass Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung \nohne Registrierung nicht gewährt würden und daraus ein Schutzstatus im Sinne des § \n60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK resultiere. Die grundsätzliche Bedeutung kann \ndamit schon deshalb nicht dargelegt werden, weil Tschetschenen - wie oben gezeigt - \nauf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens Wohnraum \nanmieten und sich registrieren lassen können. \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ohne \nErfolg rügen die Kläger die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels \nwegen Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt entgegen der Auffassung der Kläger \nnicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht zwei in der mündlichen Verhandlung \nvom 16. Februar 2018 von ihnen gestellte Beweisanträge abgelehnt und keine \nergänzende \nAuskunft \neingeholt \nhat. \nDie \nKläger \nhaben \nausweislich \nder \nSitzungsniederschrift beantragt: \n\"1. … Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass für Personen \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit, die in Tschetschenien von dortigen \nBeamten wiederholt zur Zahlung von Schutzgeldern aufgefordert wurden und \ndenen nach Weigerung geforderten Zahlungen die Existenzgrundlage durch \nSchließung des eigenen Geschäfts geraubt wurde, es bei einer Rückkehr nach \nTschetschenien aufgrund der Weigerung der Zahlungen in der Vergangenheit \nnicht gelingen würde, eine weitere Existenzgrundlage ohne die erhebliche \nGefahr weiterer Bedrohungen und der Verpflichtung zur Zahlung von \nSchutzgeldern aufzubauen. \n2. Es wird Beweis beantragt zu der Tatsache, dass es der achtköpfigen Familie \nmit fünf minderjährigen Kindern aktuell nicht möglich wäre, sich außerhalb \nTschetscheniens eine Wohnung anzumieten, dass die Kläger zu 1. und 2. dort \nkünftig keine Arbeit finden können und dass es der Familie mangels \nMeldebestätigung nicht möglich wäre, vorübergehend Sozialleistungen \neinschließlich einer Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen.\" \nAls Beweismittel haben die Kläger für beide Anträge die Einholung einer Auskunft der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe oder des Auswärtigen Amts benannt. \na) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil sowohl einen Anspruch der Kläger auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG als auch auf \ndie Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG verneint. Im Hinblick auf den \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n \n8\nersten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht die unter Beweis gestellte \nBehauptung der Kläger als wahr unterstellt und ausgeführt, dass aus diesen \nUmständen kein subsidiärer Schutz folge. Der Begründung im Zulassungsantrag ist \nnicht zu entnehmen, woraus bezogen auf den ersten Beweisantrag eine Verletzung \ndes \nrechtlichen \nGehörs resultieren soll; die Kläger haben insbesondere nicht vorgetragen, dass \ndie \nAblehnung \nim \nProzessrecht \nkeine \nStütze \nfindet \n(vgl. \nBVerwG, \nBeschl. v. 19. November 2020 - 9 B 45/19 -, juris Rn. 6 ff.). \nb) Der zweite Beweisantrag zielt auf die Verneinung des subsidiären Schutzstatus \nwegen internen Schutzes, § 4 Abs. 1, Abs. 3, § 3e AsylG und hätte, da das \nVerwaltungsgericht subsidiären Schutz - wie oben ausgeführt - selbstständig tragend \nbereits mangels drohenden ernsthaften Schadens i. S. v. § 4 AsylG verneint hat, ohne \nVerstoß gegen das rechtliche Gehör als nicht entscheidungserheblich abgelehnt \nwerden können. \nUnabhängig davon haben die Kläger nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht den \nBeweisantrag nicht mit der Begründung hätte ablehnen dürfen, dass die bereits \nvorhandenen Erkenntnisse eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die in dem \nBeweisantrag aufgeworfenen Tatsachenfragen bildeten. \nDie Kläger rügen in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, das Verwaltungsgericht \nhabe der gebotenen Geschwindigkeit einer Niederlassung an einem Ort der \nRussischen Föderation nicht ausreichend Beachtung geschenkt, da die Familie mit \nminderjährigen Kindern reise und ihr Existenzminimum gesichert sein müsse; auf die \nbesonderen gesteigerten Bedürfnisse der minderjährigen Kinder, die unter dem \nbesonderen \nSchutz \nder \nUN-Kinderrechtskonvention \nstünden, \ngehe \ndas \nVerwaltungsgericht nicht ein. Es stütze sich allein auf den ad-hoc-Bericht des \nAuswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der russischen \nFöderation vom 22. Juni 2017, ohne die im Klageverfahren vorgebrachten \nErkenntnismittel zu würdigen oder zu erwähnen. Wenn das Verwaltungsgericht trotz \ndes im Klageverfahren aufgeführten Lageberichts des Auswärtigen Amtes (Stand \nJanuar 2016) zu der Annahme komme, aus diesem Bericht ergebe sich nicht eindeutig, \ndass es - mit Ausnahme weniger Ausnahmefälle - für Rückkehrer aus Tschetschenien \nfaktisch unmöglich sei, einen Wohnsitz außerhalb Tschetscheniens zu nehmen, liege \nin dieser Schlussfolgerung eine Fehlinterpretation, die jedenfalls im Rahmen des § 86 \nVwGO das Verwaltungsgericht hätte dazu veranlassen müssen, hierzu eine weitere \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n \n9\nAuskunft einzuholen, insbesondere, da es sich um eine achtköpfige Familie mit fünf \nminderjährigen Kindern handele, die mittellos sei und über keinerlei familiäre \nBeziehungen außerhalb Tschetscheniens verfüge. \nEine Gehörsverletzung ist damit nicht dargetan. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen \nGehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das \nVorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu \nziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte \nVorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu \njedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der \nEntscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung \nleitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung \nderjenigen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach \nseinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem \nUmstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des \nBeteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen \nAspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine \nFrage von zentraler Bedeutung betrifft (st. Rspr, vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 - \n1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2018 - 6 A 8.18 -, juris \nRn. 2 m. w. N.). \nEntgegen der Ansicht der Kläger hat das Verwaltungsgericht die mit dem zweiten \nBeweisantrag aufgeworfene Frage nicht übergangen, sondern anhand der in das \nVerfahren eingeführten Erkenntnismittel eine Beweiswürdigung vorgenommen. In \nseinem Urteil hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass die \nKläger bei einer Rückkehr jedenfalls in Teilen der Russischen Föderation weder einer \nVerfolgung noch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt seien und sie in diesen Teilen \nexistenzwahrend leben könnten. Zur Begründung hat sich das Verwaltungsgericht auf \nden ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante \nLage in der russischen Föderation vom 22. Juni 2017 gestützt, also eine Auskunft einer \nder von den Klägern für die Beweiserhebung benannten Einrichtungen. Das \nVerwaltungsgericht hat zudem im Hinblick auf Erkenntnismittel, denen zu entnehmen \nsei, dass Tschetschenen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einem erhöhten \nMisstrauen, Anfeindungen und Überwachungsdruck ausgesetzt seien, ausgeführt, \ndass dies nicht die Schwelle des asylerheblichen Verhaltens überschreite. Es ist ferner \ndavon ausgegangen, dass die Kläger für sich sorgen und ein hinreichendes \nAuskommen finden könnten, wobei es auf die konkrete Biografie der Kläger zu 1 und \n16 \n17 \n\n \n \n \n10 \n2 abgestellt hat. Ergänzend müssten sich die Kläger auf die sozialadäquate und \nlandestypische Unterstützung durch ihre nach wie vor in der Russischen Föderation \nlebenden Verwandten verweisen lassen. \nDas Vorbringen der Kläger ist der Sache nach eine im Gewand einer Gehörsrüge \ngekleidete so genannte Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO). Damit \nwird aber kein im Asylrechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht rügefähiger \nVerfahrensfehler dargetan (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO). Im Übrigen \nzeigen die Kläger nicht auf, dass es verglichen mit dem vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschieberelevante Lage in der russischen Föderation vom 22. Juni 2017 aktuellere \nErkenntnisse gibt, die geeignet sind, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Frage \nzu stellen. Vielmehr wird ausschließlich auf ältere Erkenntnisse verwiesen, die dem \nVerwaltungsgericht ausweislich der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittelliste \nauch bekannt waren. \nSoweit die Kläger rügen, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag und das \nErkenntnismaterial unzureichend gewürdigt habe, kann auch dies nicht zum Erfolg \nführen, weil mit einer solchen Begründung ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt werden \nkann. Die Kläger werfen dem Verwaltungsgericht eine falsche Bewertung des \nErkenntnismaterials vor. Art. 103 Abs. 1 GG begründet jedoch keinen Anspruch darauf, \ndass ein Gericht dem Verständnis der Beteiligten von diesem Material auch inhaltlich \nfolgt. Im Grunde rügen die Kläger damit im Gewand der Gehörsrüge die sachliche \nRichtigkeit des Urteils, was in Anbetracht der abschließenden Aufzählung der \nZulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG keine Zulassung der Berufung rechtfertigen \nkann. Anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kennt § 78 Abs. 3 AsylG nicht den \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Würdigt das \nVerwaltungsgericht Tatsachen in einer Weise oder zieht es hieraus rechtliche \nSchlussfolgerungen, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Beteiligten \nentsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden, so liegt insbesondere auch \nkeine Überraschungsentscheidung vor (BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B \n25.18 -, juris Rn. 13). \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n \n11 \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-07/6-a-535-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-07/6-a-535-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487307","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.927082+00:00"}}