{"status":"available","doknr":"OLD487306","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-07","aktenzeichen":"6 A 295/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 295/18.A \n \n1 K 5621/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nund den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 7. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 10. Januar 2018 - 1 K 5621/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. \n3 Nr. 2 AsylG) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. \n1 AsylG) vorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung \nrechtlichen Gehörs zuzulassen. \nIm Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches \nGehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher \nund rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli \n2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher \ndurch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, \nsich zu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als \nProzessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von \nVerfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \nNichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des \nrechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, \ndass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur \nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3\nklar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte \nsind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen \nausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das \nVorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen \nRechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände \ndeutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt \nnicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden \nist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18). \nNach diesem Maßstab ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers durch \ndas Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass er vom \nVerwaltungsgericht daran gehindert wurde, seine Verfolgungsgründe oder Tatsachen \nvorzubringen, die eine Rückkehrgefährdung begründen, oder rechtliche Ausführungen \nzu machen und es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, dass das \nVerwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers entweder überhaupt nicht \nzur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen hätte. \nOhne Erfolg wendet sich der Kläger mit der Gehörsrüge gegen die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, das sein Vorbringen zu einer individuellen Verfolgung unter \nBezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom \n16. Dezember 2016 nach § 77 Abs. 2 AsylG als nicht glaubhaft gewürdigt hat und ihm \ndeswegen \ndie \nFeststellung \nseiner \nFlüchtlingseigenschaft, \ndie \nZuerkennung \nsubsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes versagt hat. \nSoweit der Kläger sinngemäß rügt, das Verwaltungsgericht sei aus Gründen des \nrechtlichen Gehörs gehindert gewesen, sich die diesbezüglichen Feststellungen des \nBundesamts gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen zu machen, da seine Befragung in der \nAnhörung vor dem Bundesamt in russischer und nicht in seiner Heimatsprache, der \ntschetschenischen Sprache, geführt worden sei, dringt er mit seiner Verfahrensrüge \nnicht durch. \nDas Verwaltungsgericht hat die vom Kläger angegebenen Gründe für seine Flucht aus \nTschetschenien als nicht glaubhaft bewertet und gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die \nGründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 16. Dezember 2016 \nnach § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Damit hat sich das Verwaltungsgericht die \nFeststellung des Bundesamts zu eigen gemacht, dass der Kläger in seinem \nHeimatland keiner Verfolgung durch staatliche Akteure ausgesetzt gewesen ist. \nInsbesondere sein Vortrag zum Kerngeschehen habe sich als stereotyp, detailarm und \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n \n4\nnicht als wirklich erlebt dargestellt. Es beschränke sich auf einen bloßen Ablaufbericht. \nEs fehlten Ausführungen zu Gefühlen und Gedanken in den geschilderten Situationen, \ndie die Schilderung von wirklich Erlebtem auszeichneten. Er habe behauptet, \nmehrmals verhört und gefoltert worden zu sein, ohne auf die Zweckmäßigkeit oder \nGesprächsinhalte oder auf Verletzungen durch die angeblichen Folterungen \neinzugehen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger eine Amnestie erhalten \nhabe und später trotzdem erneut verhört und gefoltert worden sein solle. Als der Kläger \nim Rahmen der Anhörung Gelegenheit erhalten habe, diese Widersprüche auf \nentsprechende Nachfrage aufzulösen, habe er keine plausible Erklärung liefern \nkönnen. Nicht nachzuvollziehen sei auch, dass er mit seiner Familie erst im September \n2015 aus der Russischen Föderation ausgereist sei, obwohl die Bedrohungen durch \nVerhöre nach seiner Rückkehr aus J............ im Jahr 2011 weitergegangen seien. \nGegen die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte spreche auch die Tatsache, dass \ndie Ausreise der Familie des Klägers mit offiziellen Reisepapieren über einen offiziellen \nGrenzübergang gelungen sein solle. Es könne nahezu ausgeschlossen werden, dass \ndies bei einer tatsächlichen Verfolgung des Klägers durch föderale oder russische \nSicherheitskräfte gelungen wäre, zumal er angegeben habe, er sei sogar im \nländerübergreifenden System des föderalen Dienstes für Sicherheit registriert und sei \ndeswegen bei Grenzübertritten auch schon vom FSB verhört worden. Es könne daher \nnicht davon ausgegangen werden, dass seitens der Sicherheitskräfte ein Interesse an \nihm bestehe. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Möglichkeit einer \nErgänzung seines Vortrages in der mündlichen Verhandlung sei weder vom Kläger \nnoch von seinem Bevollmächtigten genutzt worden. \nGegen diese Würdigung des Verwaltungsgerichts dringt der Kläger mit seiner \nGehörsrüge nicht durch. \nFehler \nin \nder \nSachverhalts- \nund \nBeweiswürdigung \nsind \ngrundsätzlich \nberufungszulassungsrechtlich unbeachtlich. Denn solche Fehler betreffen nicht den mit \nder Verfahrensrüge allein der berufungsgerichtlichen Kontrolle zuzuführenden \nVerfahrensablauf, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und sind damit \ndem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. September 2010 - 1 B \n18.10 - juris Rn. 2). Auch die Grundsätze der Beweiswürdigung selbst sind in aller \nRegel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - juris Rn. 25). Ist die der Beweiswürdigung \nvorangehende Tatsachenfeststellung frei von Verfahrensfehlern erfolgt und ist \ninsbesondere eine unzureichende Tatsachengrundlage nicht zugleich auch auf eine \n7 \n8 \n\n \n \n \n5\nVerletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuführen, bleibt die Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung eine Frage des materiellen Rechts. Auch ansonsten bezieht sich die \nFrage, ob das Tatsachengericht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage \nentschieden hat, auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung und kann daher \ngrundsätzlich keinen Verfahrensmangel begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Mai \n2012 - 10 B 10.12 - juris Rn. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist danach nicht \nschon dann verletzt, wenn das Gericht zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im \nZusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und \nBewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. etwa \nBVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 2000 - 2 BvR 941/99 - juris Rn. 1). Ein Gehörsverstoß \nliegt im Übrigen auch nicht vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt \nanders beurteilt, als dies der jeweilige Kläger wünscht und erwartet hat (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. -, juris Rn. 42). \nDies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Gehörsverstoß dargetan. Die Würdigung \nder vom Kläger vorgetragenen Fluchtgründe als unglaubhaft beruht nicht auf \nTatsachen, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ermittelt wurden. \nSoweit der Kläger rügt, die Anhörung vor dem Bundesamt sei in russischer und damit \nin einer Sprache erfolgt, die er nur zu 70 % beherrsche, weswegen ihm nicht \nausreichend Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Verfolgungsgründe glaubhaft \nzu machen, dringt er mit seiner Gehörsrüge nicht durch. Richtig ist, dass sein Verfahren \nvom Verwaltungsgericht im Termin vom 11. August 2017 vom Verfahren 1 K 109/17.A \nabgetrennt und dort nur noch über die Klage seiner Ehefrau und den drei \nminderjährigen Kindern entschieden worden ist, nachdem er für sich im dortigen \nVerfahren Verständigungsschwierigkeiten die russische Sprache betreffend geltend \ngemacht hatte. Dass die Anhörung vor dem Bundesamt am 14. September 2016 unter \nBeteiligung eines Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführt wurde und er \nin russischer Sprache belehrt wurde, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Kläger \nhätte nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich im Verfahren zu äußern. Denn das \nVerwaltungsgericht hat die mündliche Verhandlung im vorliegenden (abgetrennten) \nVerfahren am 10. Januar 2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische \nSprache durchgeführt. Der Kläger hatte folglich ausreichend Gelegenheit, seine \nFluchtgründe unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers in seiner Heimatsprache \nvorzutragen und rechtlich Stellung zu nehmen. \n9 \n10 \n\n \n \n \n6\nEr kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Verwaltungsgericht sei es aus \nGründen der Gewährung rechtlichen Gehörs verwehrt gewesen, sich die \nFeststellungen des Bundesamtes nach § 77 Abs. 2 AsylG zu eigen zu machen, da die \nAnhörung vor dem Bundesamt in russischer und nicht in tschetschenischer Sprache \ndurchgeführt worden sei. Es ist nach Aktenlage schon nichts dafür ersichtlich, dass der \nKläger bei der Anhörung Verständnisschwierigkeiten hatte. Ausweislich der \nNiederschrift zur Anhörung sowie des von ihm unterzeichneten Kontrollbogens hierzu \nhat der Kläger versichert, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe \nund dass er auf die Rückübersetzung verzichte. Es sind auch keine greifbaren \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller wegen einer für ihn \nunverständlichen Belehrung im Bundesamtsverfahren gehindert gewesen sein könnte, \nalles vorzutragen, was aus seiner Sicht erforderlich ist. Denn er hat durch \nhandschriftliche Unterzeichnung unter dem Belehrungsbogen am 19. Oktober 2015 \nversichert, die ihm in russischer Sprache ausgehändigte Belehrung verstanden zu \nhaben. \nDer Kläger dringt auch nicht mit seiner Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe \ndadurch seinen Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass es ihm \nin der mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit eingeräumt habe, seine \nVerfolgungsgeschichte durch entsprechende Nachfragen in tschetschenischer \nSprache zu präzisieren. Insbesondere war das Verwaltungsgericht aus Gründen des \nrechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, dem Kläger auf entsprechende Aufforderungen \nseines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung Hinweise zu erteilen oder \nNachfragen zur Fluchtgeschichte zu stellen. \nZum einen war der Bescheid des Bundesamtes dem Kläger bekannt. Es war ihm also \nbekannt, dass und weshalb seine Fluchtgeschichte vom Bundesamt als nicht glaubhaft \nbewertet wurde. Somit musste er damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht der \nEinschätzung des Bundesamtes folgen könnte und er gehalten ist, seine \nVerfolgungsgeschichte in der mündlichen Verhandlung zu präzisieren und \nWidersprüche auszuräumen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine \nPflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die \nbeabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli \n2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des \nAsylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Das \nGericht kann deshalb zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter \nVerletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für seine Furcht \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n \n7\nvor politischer Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es an einem solchen \nSachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei nicht nur von einer weiteren \nSachaufklärung, sondern regelmäßig auch von einem entsprechenden Hinweis nach § \n86 Abs. 3 VwGO absehen. Denn die Hinweispflicht dispensiert den Asylbewerber nicht \nvon der Obliegenheit, dem Gericht eine in sich stimmige Schilderung seines \nbehaupteten Verfolgungsschicksals zu geben. Die Hinweispflicht dient nicht der \nAuffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern der \nUnterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht \n(BVerwG, Beschl. v. 15. August 2003 - 1 B 107.03 -, juris Rn. 5). Im Übrigen hätte es \ndem Bevollmächtigten des Klägers freigestanden, dem Kläger entsprechende \nNachfragen zu stellen, nachdem das Verwaltungsgericht hierzu keinen Anlass sah. \nSoweit der Kläger zur Begründung eines Gehörsverstoßes schließlich geltend macht, \ner sei bei der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2018 \nwegen \nAnpassungsstörungen \noder \ndes \nVerdachts \neiner \nposttraumatischen \nBehandlungsstörung außer Stande gewesen, der Anhörung zu folgen, wird dies durch \nden Ambulanz-Bericht des H..... Klinikums P.... vom 9. Januar 2018 nicht ansatzweise \nbestätigt, den er im erstinstanzlichen Verfahren unmittelbar vor der mündlichen \nVerhandlung vorgelegt hatte. \nDas Verwaltungsgericht konnte sich somit verfahrensfehlerfrei auf die Feststellungen \ndes Bundesamtes beziehen und darauf beschränken, festzustellen, dass weder Kläger \nnoch sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit genutzt \nhaben, den Vortrag zu ergänzen. \nSoweit der Kläger des Weiteren rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht unter \nBerufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 58a AufenthG \n(Beschl. v. 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 92 ff.) und entgegen dem Maßstab, den \ndas Bundesverwaltungsgericht für die Feststellung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in \nverfolgungssichere Gebiete entwickelt habe (BVerwG, Urt. v. 1. Februar 2007 - 1 C \n24/06 -, juris Rn. 12), davon ausgegangen, dass ihm in der Russischen Föderation \n„letztlich“ eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe, zeigt sein Vorbringen \nkeine Gehörsverletzung auf, sondern macht er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils des Verwaltungsgerichts geltend. Dieser Zulassungsgrund ist von der \nabschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG - anders als \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht erfasst und rechtfertigt daher nicht die Zulassung \nder Berufung. \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n \n8\n2. Die Voraussetzungen der Zulassung wegen Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. \n2 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Auch dieser Zulassungsgrund wird nur hinsichtlich \nder zweiten das Urteil selbstständig tragenden Erwägung („letztlich“) zur inländischen \nFluchtalternative geltend gemacht, auf die es mangels eines durchgreifenden \nZulassungsgrunds hinsichtlich der Verneinung einer Verfolgung des Klägers nicht \nankommt. \nDarüber hinaus ist dieser Zulassungsgrund nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht \nin dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden \nabstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz \nwidersprochen hat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung \nderselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember \n2018 - 2 A 1349/18.A -, juris Rn. 3; st. Rspr.). In dem angefochtenen Urteil muss zum \nAusdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich \naufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt \nhingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im \nEinzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die \ngebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 3 A \n507/18.A -, ju-ris Rn. 12). \nDer Kläger zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch in diesem Sinn auf. Vielmehr macht er \nsinngemäß \ngeltend, \ndie \nFeststellungen \nzum \nVorliegen \neiner \ninländischen \nFluchtalternative in der Russischen Föderation stünden nicht in Einklang mit dem \nMaßstab, den das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, \njuris Rn. 12) für die Feststellung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in verfolgungssichere \nGebiete entwickelt habe, wonach dem Asylsuchenden ein Leben in Illegalität, das ihn \njederzeit in Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung \naussetze, nicht zumutbar sei. Des Weiteren stehe das angefochtene Urteil auch nicht \nin Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 - 10 \nC11.07 - (juris). Außerdem wiederholt er sein Vorbringen, der Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 92 ff. sei auf \nseine Familie nicht übertragbar. Damit begründet der Kläger indes keine Divergenz, \nsondern zieht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich eine \nandere Schlussfolgerung als das Verwaltungsgericht. \n3. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylG). \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n \n9\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn für die Vorinstanz eine \ngrundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder \nTatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im \nBerufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen \nRechtsanwendung oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung \ndieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl \nfür die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das \nBerufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A \n249/20.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). \nIst \ndie \nvorinstanzliche \nEntscheidung \nauf \nmehrere \nselbstständig \ntragende \nBegründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein \nZulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt. Denn \nwenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese \nBegründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens \nändert (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2014 - 4 B 50.13 \n-, juris Rn. 2 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. \n3; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. \nDie Fragen, ob „durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli \n2017 - 1 VR 3.17 - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \ninländischen Fluchtalternative in seinem Urteil vom 29.5.2008 (10 C11/07, DVBl 2008, \n125 f.) Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG01.02.2007 und BVerwG 1 C 24.06 aufgehoben“ \nwird, ob es für in Tschetschenien verfolgte Personen eine inländische Fluchtalternative \nin die Russische Föderation gibt sowie ob „für die Auslegung der Richtlinie \n2004/83/EG01.02.2007 \nhinsichtlich \nTschetscheniens \nder \nMaßstab \ndes \nBundesverwaltungsgerichts 1 VR 3.maßgeblich“ ist“, bedürfen schon deswegen keiner \ngrundsätzlichen Klärung, weil das Verwaltungsgericht eine politische Verfolgung des \nKlägers mangels Glaubhaftigkeit seines Vorbringens selbstständig tragend verneint \nhat. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \n \n \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n \n10 \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-07/6-a-295-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58a","ref_norm":"58a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-07/6-a-295-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487306","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.899932+00:00"}}