{"status":"available","doknr":"OLD487305","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-12","aktenzeichen":"6 D 18/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 D 18/21 \n \n1 L 5/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAbschleppkosten; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 12. Juli 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Teil \ndes Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. Februar 2021 - 1 L 5/21 - \nwird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das \nerstinstanzliche vorläufige Rechtsschutzverfahren zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag \nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei \nzwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung, hier des \nvorläufigen Rechtsschutzes versagenden Teils des angegriffenen Beschlusses, ist \neine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren dann \nmöglich, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt und der \nAntragsteller vor Eintritt der Rechtskraft alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe \nErforderliche getan hat. Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - vor, hat das \nBeschwerdegericht die Erfolgsaussichten nach der Sach- und Rechtslage zu \nbeurteilen, die bei Eintritt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs bestand (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 24. März 2015 - 5 D 114/14 -, juris Rn. 7 f.; OVG LSA, Beschl. \nv. 20. Mai 2021 - 2 O 47/21 -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 12. Juni 2019 - 11 C \n19.233 -, juris Rn. 12). Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 \nAbs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) und \ndie Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 78 Abs. 3 Satz 1 \nSächsVerf) dürfen die Anforderungen an die Prüfung der hinreichenden \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n \n3\nErfolgsaussicht nicht überspannt werden (vgl. näher BVerfG, Beschl. v. 13. Juli 2020 - \n1 BvR 631/19 -, juris Rn. 17 ff.; Senatsbeschl. v. 2. März 2021 - 6 D 3/21 -, juris Rn. 3). \nNach diesem Maßstab hatte die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \nder Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2020 über die Kosten eines \nAbschleppvorgangs in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion \nSachsen vom 3. Dezember 2020 rechtmäßig und insbesondere die zugrundeliegende \nErsatzvornahme nicht aus den vom Kläger mit der Beschwerde noch geltend \ngemachten Gründen unverhältnismäßig ist. \nDer Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten, dass er auf dem \nmit Zeichen 237 gekennzeichneten und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn \nabgetrennten Radfahrstreifen des T.......wegs in L...... geparkt und - wie aus der in der \nVerwaltungsakte befindlichen Fotodokumentation ersichtlich - den vor der Ecke \nR.........platz beginnenden Radweg mit der gesamten Länge seines Fahrzeugs über \ninsgesamt 3,5 m vollständig blockiert hatte. Das Verwaltungsgericht hat seiner \nEntscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass das Abschleppen des verbotswidrig \nabgestellten Fahrzeugs zur Beseitigung der dadurch eingetretenen und fortdauernden \nStörung der öffentlichen Sicherheit geboten war und im Hinblick auf die mit dem \nParkverstoß einhergehende nicht unwesentliche Behinderung der Radfahrer auch \nnicht außer Verhältnis zur Belastung des Antragstellers stand. \nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Abschleppen verbotswidrig \nabgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern \nregelmäßig verhältnismäßig erscheint. Letzteres kann - ohne Beschränkung auf diese \nFallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges, einem \nHineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn oder bei Funktionsbeeinträchtigungen \neiner Fußgängerzone (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. \n4). Entsprechendes gilt bei einem nicht nur unwesentlichen Hineinragen des Fahrzeugs \nin einen Radweg oder auch beim Verstellen des gesamten Radwegs (vgl. OVG NRW, \nBeschl. v. 15. April 2011 - 5 A 954/10 -, juris Rn. 5). Für alle diese und weitere \nAbschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den \nBetroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen \ndürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des \nEinzelfalles beurteilt (BVerwG a. a. O.). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht \nzu Recht angenommen, dass die Abschleppmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n \n4\nVerhältnismäßigkeit hier nicht zu beanstanden ist. Das Fahrzeug des Klägers war in \nvoller Länge auf dem Radweg geparkt und hinderte Radfahrer daran, den Radweg, zu \ndessen Nutzung sie nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verpflichtet sind, von dessen Beginn \nan zu befahren. Die Einrichtung eines Radfahrstreifens durch die Verkehrszeichen 237 \nund 295 darf nur dort erfolgen, „wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend \nerforderlich ist“ (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Ein derart zwingendes Erfordernis ist \nbereits dann anzunehmen, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln \nder Straßenverkehrsverordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf \nnicht ausreichen (BR-Drs. 374/97 S. 8; vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. September 2017 - 3 \nB 50.16 -, juris Rn. 6). Eine „besonders hohe Gefährdung“, wie sie der Antragsteller \nfordert und wie sie nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO in Gestalt einer aufgrund der \nbesonderen örtlichen Verhältnisse bestehenden „Gefahrenlage …, die das allgemeine \nRisiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten \nRechtsgüter erheblich übersteigt,“ für die Anordnung von Beschränkungen und \nVerboten des fließenden Verkehrs verlangt wird, ist dafür nicht Voraussetzung. Das \nergibt sich daraus, dass § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO die Anordnung von \nSonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, 240 und 241) und \nvon Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 i. V. m. Zeichen \n295) von der Geltung des Satzes 3 ausdrücklich ausnimmt. Wie der Begründung der \nErgänzung des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO um die in Nr. 3 aufgeführten \nRadverkehrsanlagen durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-\nOrdnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) zu entnehmen ist, hat der \nVerordnungsgeber für diese „auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen \nhöheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit (gesehen), infolge der \nhohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus schnelleren Kfz-\nVerkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren flüssigen Verkehrsablaufs zu \ntrennen“ (BR-Drs. 332/16 [Beschluss] S. 2). \nDurch das Parken auf dem Beginn des Fahrradstreifens wurden Radfahrer hier zudem \nnicht bloß abstrakt, sondern ausweislich der vom Verwaltungsgericht in Bezug \ngenommenen Fotodokumentation bereits konkret behindert. Die Behinderung ist \nentgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb als minimal \neinzustufen, weil Radfahrer nicht erst vor dem Fahrzeug vom Radweg auf die Fahrbahn \nhätten „ausweichen“ müssen, sondern nur für den Bruchteil einer Sekunde später von \nder Fahrbahn auf den Radfahrstreifen hätten auffahren können. Der Antragsteller \nentnimmt einem von ihm zitierten Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts \nzu Unrecht, dass eine Behinderung nur dann gegeben sein könne, wenn Radfahrer \n6 \n\n \n \n \n5\ngezwungen wären, das parkende Fahrzeug durch Verlassen des Radwegs zu \numfahren. Derartige Ausweichmanöver zur Vermeidung von Kollisionen mögen \ngefährlicher sein. Eine nicht nur unwesentliche Behinderung stellt es aber bereits dar, \ndass Radfahrer auf den Radweg erst hinter dem darauf geparkten Fahrzeug auffahren \nkönnen und somit länger als durch die Verkehrszeichen vorgesehen auf der Fahrbahn \nunnötigen Risiken und Erschwernissen ausgesetzt sind. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nwerden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer \nStreitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. \n5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 66,00 € \nerhoben wird (§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Guericke \n \n \n \n \n \n \n \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-12/6-d-18-21","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-12/6-d-18-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487305","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.876310+00:00"}}