{"status":"available","doknr":"OLD487304","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-12","aktenzeichen":"6 A 387/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 387/18.A \n \n6 K 2015/16.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n3. des \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 12. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 12. Februar 2018 - 6 K 2015/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nI. \nDas Bundesamt wies den Antrag der Kläger, eine russische Staatsangehörige \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit mit ihren beiden minderjährigen Kindern, auf \nGewährung von Asyl, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung \nsubsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten mit Bescheid vom \n4. November 2016 zurück. \nDie Kläger haben hiergegen am 23. November 2016 Klage erhoben. Ausweislich der \nihrem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht erstreckt sich diese auch auf die Erteilung \nvon Untervollmachten. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger mit Verfügung vom \n6. November 2017 für Montag, den 8. Januar 2018, 10:30 Uhr zur mündlichen \nVerhandlung geladen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 hat der Berichterstatter ihren \nBevollmächtigten an die Übersendung des Empfangsbekenntnisses erinnert. Hierauf \nhat der Bevollmächtige das Empfangsbekenntnis per Fax vom 4. Januar 2018 \nzurückgesandt und um eine Verlegung des Termins ersucht. Da er am 8. Januar 2018 \num 9 Uhr, 10 Uhr und 13 Uhr schon zu Verhandlungen der 7. Kammer des \nVerwaltungsgerichts Dresden geladen sei, sei ihm die Wahrnehmung des Termins am \nselben Tag in Leipzig nicht möglich. Aufgrund seiner Mitwirkung als Pflichtverteidiger \nin einem umfangreichen Verfahren vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts \nDresden, die in der Regel drei Mal pro Woche seine Anwesenheit erfordere, stehe er \nfür eine mündliche Verhandlung im darauffolgenden Monat nur an den Terminen 2. \nFebruar, von 9 Uhr bis 12 Uhr, 13. Februar von 9 Uhr bis 11 Uhr, sowie ganztägig am \n14., 19., 21. und 26. Februar zur Verfügung. Ferner bat er um telefonische Absprache \n1 \n2 \n\n \n \n \n3\neines Termins. Hierauf hat das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit \nVerfügung vom 5. Januar 2018, auf 6. Februar 2018, 8:30 Uhr verlegt. Mit Schreiben \nvom 5. Januar 2018 hat der Bevollmächtigte noch einmal an seine Verhinderung \nerinnert und zur Glaubhaftmachung eine Liste des Oberlandesgerichts Dresden vom \n4. September 2017 über weitere Verhandlungstermine in den Monaten Februar und \nMärz 2018 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass der Bevollmächtigte am 6. Febru-\nar 2018 geladen war und sowohl für Februar als auch März 2018 im \nstaatsschutzrechtlichen Verfahren jeweils zwei bis drei Werktage pro Woche als \nSitzungstage geplant waren. Außerdem teilte er mit, dass er am 13. Februar 2018 \nnunmehr auch verhindert sei. Das Verwaltungsgericht hat dem Bevollmächtigten \nhierauf mit Schreiben vom 9. Januar 2018 mitgeteilt, dass eine nochmalige Verlegung \ndes Termins zur mündlichen Verhandlung nicht beabsichtigt sei. Es sei zumutbar, \neinen Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung des Sitzungstermins zu beauftragen. \nZu der am 6. Februar 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung sind ausweislich \nder gefertigten Niederschrift weder die Kläger, noch ihr Bevollmächtigter erschienen. \nDie ordnungsgemäße Ladung wurde vom Vorsitzenden festgestellt. \nDie Klage wurde vom Verwaltungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung \nabgewiesen und zur Begründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 1. Senats \n(SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 25) ausgeführt, auch \nwenn der Bevollmächtigte am Tag der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen \nsein sollte, wäre es ihm zumutbar gewesen, einen Unterbevollmächtigten zu \nbeauftragen, da noch genügend Zeit zu Einarbeitung gewesen sei. Die Klage sei \nunbegründet. Die Kläger hätten nicht glaubhaft gemacht, Tschetschenien wegen \npolitischer Verfolgung verlassen zu haben. Auch sei ihnen eine Rückkehr zumutbar. \nII. \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist \nnicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder \nwegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Gestalt der \nVerletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n1. Die Kläger zeigen keine Frage von grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit auf. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher \nhöchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n \n4\nBereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -\n, juris Rn. 8; st. Rspr.). \nDaran fehlt es hier. Nach Auffassung der Kläger ergeben sich „Zahlreiche allgemein \nklärungsbedürftige Rechtsfragen zu Voraussetzungen, Umfang und Auswirkungen des \nAsyls und zu aufenthaltsrechtlichen Positionen von Asylbewerbern (…) allein aus der \nUnbestimmtheit des Rechtsbegriffs der politischen Verfolgung“. Sie benennen jedoch \nkeine konkrete, allgemein klärungsbedürftige Frage, die sich im berufungsgerichtlichen \nVerfahren stellen würde. \n2. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ausreichend dargelegt \nworden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). \nDie Kläger sehen die Gehörsverletzung darin, dass das Verwaltungsgericht den Termin \nzur mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2018 um 8:30 Uhr nicht verlegt hat, \nobwohl ihr Bevollmächtigter wegen zeitgleicher Wahrnehmung eines Termins in einer \nsich über mehrere Monate hinziehenden mündlichen Verhandlung vor einem \nStrafsenat des Oberlandesgerichts Dresden verhindert war, was er durch Vorlage des \nSchreibens des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. September 2017 nachgewiesen \nhatte. \nNach § 227 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche \nVerfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung \"aus erheblichen Gründen\" verlegt \noder vertagt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die \nsachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftlichen und \nmündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf \nrechtliches Gehör berührt. Dieser Anspruch schließt auch das Recht eines Beteiligten \nein, sich durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung \nvertreten zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris Rn. 3). \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n \n5\nBei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der \"erheblichen Gründe\" ist \neinerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des \nVerfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche \nEntscheidung \nmöglichst \naufgrund \neiner \neinzigen \nmündlichen \nVerhandlung \nherbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem \nverfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 \nAbs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen \nVerfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung \nzugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und tatsächliche und rechtliche Argumente \nim Prozess vortragen zu können (BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris \nRn. 7). \nAllerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche \nGehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen \nBemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs versagte Möglichkeit zur Äußerung \neine Gehörsverletzung darstellt. Für eine wegen Verhinderung des Rechtsanwalts \nbeantragte Terminsaufhebung ist daher zu verlangen, dass die Abwesenheit eines \nRechtsanwalts nicht verschuldet ist. Eine Vertagung rechtfertigende \"erhebliche\" \nGründe im Sinne des § 227 ZPO sind demzufolge nur solche Umstände, die auch und \ngerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des \nBeschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (st. Rspr., vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 20. April 2017 a. a. O.; Beschl. v. 29. April 2004 - 3 B 119.03 - juris Rn. 3). \nZwar haben die Beteiligten im Regelfall einen Anspruch darauf, sich in der mündlichen \nVerhandlung von dem von ihnen beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. \nGrundsätzlich besteht aber kein Anspruch, dass ausschließlich der sachbearbeitende \nRechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt. In Fällen, in denen \nein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hält die \nRechtsprechung die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder \nBürogemeinschaft regelmäßig für zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 1995 - 9 \nB 1.95 -, juris Rn. 4; BFH, Beschl. v. 25. April 2013 - V R 29/11 -, juris Rn. 30; \nSächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. \n8. November 2019 - 5 ZB/19.33789 -, juris Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. \n17. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 30. Januar 1998 - A \n12 S 157/98 -, juris Rn. 3; kritisch: Funke-Kaiser, in. GK-AsylG, Stand: März 2019, § 78 \nAsylG Rn. 308). \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n \n6\nSind auch diese verhindert, oder handelt es sich - wie bei dem Bevollmächtigten, der \nhier erstinstanzlich mandatiert war - um einen Einzelanwalt, kann darüber hinaus auch \ndie Heranziehung eines anderen Rechtanwalts zumutbar sein (SächsOVG, Beschl. v. \n14. April 2015 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris \nRn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 9. Juli 1996 - 24 A 2999/96.A -, juris Rn. 18; a. A. Marx, \nKommentar zum AsylG, 10. Aufl. 2019, § 78 AsylG Rn. 169). Dies gilt jedenfalls dann, \nwenn - wie hier - feststeht, dass der Anwalt auch künftig durch die Einbindung in ein \ngroßes \nStrafverfahren \nüberwiegend \nan \nder \nWahrnehmung \nvon \nanderen \nGerichtsterminen gehindert sein wird und ein Verfahrensabschluss deshalb erheblich \nverzögert würde. Die Zumutbarkeit der Vertretung durch einen anderen als den \nsachbearbeitenden oder beauftragten Rechtsanwalt setzt jedoch grundsätzlich voraus, \ndass die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; \ndaran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu \numfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 14. April 2015 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2018 a. a. O.). Im \nEinzelfall kann auch ein besonderes Vertrauensverhältnis die Verweisung auf die \nVertretung durch einen anderen Rechtsanwalt unzumutbar machen (vgl. OVG LSA, \nBeschl. v. 23. Januar 2018 a. a. O. Rn. 15). Ein solches ist aber auch in Asylfällen nicht \nregelmäßig anzunehmen, sondern es bedarf der Darlegung, warum es im Einzelfall \nvorliegt. \nIm Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände stellt sich die Durchführung der \nmündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Kläger und ihres Bevollmächtigten nicht \nals eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. \na) Das rechtliche Gehör der Kläger wurde vom Verwaltungsgericht nicht dadurch \nverletzt, dass es ihren Antrag vom 5. Januar 2018, den Termin vom 8. Januar 2018 auf \neinen anderen Termin als den 6. Februar 2018 zu verlegen, nicht nachgekommen ist \nund die Verhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten durchgeführt hat. \nDas Verwaltungsgericht durfte diesen von einem Einzelanwalt wegen nachweislicher \nVerhinderung gestellten Antrag in seinem Schreiben vom 9. Januar 2018 mit einem \nHinweis auf die Möglichkeit einer Unterbevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts \nablehnen. Das Verwaltungsgericht konnte bei seiner Entscheidung dem Interesse der \nVerfahrensbeschleunigung den Vorrang vor einer Vertretung der Kläger durch den \nursprünglich beauftragten Rechtsanwalt einräumen. Eine Verlegung des Termins unter \nBerücksichtigung der angezeigten Verhinderungen des damaligen Bevollmächtigten \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n \n7\nder Kläger hätte voraussichtlich zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt. \nWie aus dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 hervorgeht, \nstand dem Einzelrichter - wohl angesichts der begrenzten Kapazität an freien \nVerhandlungssälen - nur ein Sitzungstag pro Monat, im Februar 2018 nur der 6. Febru-\nar 2018, zur Verfügung. Der damalige Bevollmächtigte der Kläger stand wegen seiner \nEinbindung in ein größeres Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht im Februar 2018 \nnur an sechs Tagen, davon an zwei Tagen nur vormittags, zur Verfügung. Wie aus dem \nvorgelegten Schreiben des Oberlandesgerichts vom 4. September 2017 hervorgeht, \nwaren auch den ganzen März 2018 über jeweils zwei oder drei Sitzungstage pro Woche \nStrafverhandlungen geplant, so dass für eine mündliche Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht nur einzelne Tage für eine Terminierung unter Anwesenheit des \ndamaligen Bevollmächtigten in Betracht gekommen wären. Vor diesem Hintergrund \nwar \nes \ndem \ndamaligen \nBevollmächtigten \nzumutbar, \nsich \num \neine \nUnterbevollmächtigung zu bemühen, zumal er von den Klägern ausweislich der bei den \nGerichtsakten befindlichen Vollmacht hierzu grundsätzlich bevollmächtigt war. Dabei \nist zusätzlich in den Blick zu nehmen, dass das Verwaltungsgericht bereits am 6. No-\nvember 2017 erstmals zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung für 8. Janu-\nar 2018 geladen hatte, ihr damaliger Bevollmächtigter seine Verhinderung zu diesem \nTermin jedoch erst mit Fax vom 4. Januar 2018 und damit erst kurz zuvor unter Verweis \nauf früher anberaumte Termine am selben Tag vor dem Verwaltungsgericht Dresden \nangezeigt und um Verlegung gebeten hatte und das Verwaltungsgericht dem \nnachgekommen war, obwohl es hierzu mangels unverzüglicher Anzeige des \nVerhinderungsgrundes nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n29. April 2004 - 3 B 119.03 -, juris Rn. 3). \nDass es den Klägern nicht zumutbar sei, sich in der mündlichen Verhandlung vom \n6. Februar 2018 durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wird von ihnen \nauch im Beschwerdeverfahren nur behauptet. Anhaltspunkte für ein besonderes \nVertrauensverhältnis werden nicht dargelegt. Die geltend gemachte Unzumutbarkeit \nwegen etwaiger Mehrkosten einer Untervertretung wird ebenfalls nur behauptet, aber \nnicht substantiiert dargelegt. Sie liegt auch nicht auf der Hand, unabhängig davon, ob \ndie Vertretung durch einen vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen \nbeauftragten Vertreter erfolgt, der keinen Anspruch gegen die Kläger hätte und \ngrundsätzlich zu keinen Mehrkosten führen würde (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 29. Ju-\nni 2000 - I ZR 122/98 -, juris Rn. 24), oder einen namens der Kläger von ihm \nbeauftragten Vertreter (vgl. § 5 RVG), für den eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 \nVV RVG zusätzlich anfallen würde. \n18 \n\n \n \n \n8\nZum Zeitpunkt, als dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die Ablehnung der \nVerlegung des Termins zuging, war auch noch genügend Zeit, um einen \nUnterbevollmächtigten zu betrauen und für den Unterbevollmächtigten genügend Zeit, \num sich mit dem Fall vertraut zu machen. Das Schreiben vom 9. Januar 2018, in dem \ndie Vertagung abgelehnt wurde, wurde am selben Tag zur Post gegeben und dürfte \nden Prozessbevollmächtigten somit spätestens drei Tage später erreicht haben. Der \nProzessbevollmächtigte der Kläger hat mit Telefax vom 16. Januar 2018 reagiert. Von \nletzterem Zeitpunkt waren es noch knapp drei Wochen bis zur mündlichen Verhandlung \nam 6. Februar 2018. Es verblieb somit neben der regelmäßigen Mindestladungsfrist \nvon zwei Wochen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die zur nötigen Einarbeitung in einem \nAsylfall, der - wie hier - keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, veranschlagt \nwerden kann (vgl. zum finanzgerichtlichen Verfahren auch BFH, Beschl. v. 12. Okto-\nber 2012 - IX B 61/12 -, juris Rn. 3), eine Frist von knapp einer Woche zur Betrauung \neines Kollegen mit der Wahrnehmung des Termins. \nIn Anbetracht des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 hätte es \nzur Glaubhaftmachung der Verhinderung hier zumindest der Benennung von Gründen \ngegenüber dem Verwaltungsgericht bedurft, weswegen eine Unterbevollmächtigung \nunzumutbar sein soll. Stattdessen hat der damalige Bevollmächtigte dem \nVerwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2018 lediglich geantwortet, er finde \ndies „schon eine sehr eigenartige Vorgehensweise“. Er hat sich - soweit ersichtlich - \nweder um eine Vertretung im Termin bemüht noch unter (späterer) Darlegung und ggfs. \nGlaubhaftmachung von Vertagungsgründen beim Verwaltungsgericht nochmals eine \nVerlegung des Termins beantragt (vgl. OVG LSA, Beschl. vom 24. September 2008 - \n2 L 86/08 -, juris Rn. 6). Dieses Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen \nsich die Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. \nSie haben somit nicht alles dafür getan, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. \nDas Verwaltungsgericht konnte verhandeln und entscheiden, denn es hatte in seiner \nLadung darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn \nverhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). \nb) Das rechtliche Gehör der Kläger wurde vom Verwaltungsgericht auch nicht dadurch \nverletzt, dass es trotz ihres eigenen Ausbleibens verhandelt hat. \nSie waren über ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen worden. \nWenn sie - wie von Ihnen vorgetragen - von ihrem Bevollmächtigten von dem Termin \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n \n9\noder der nicht erfolgten Verlegung nicht in Kenntnis gesetzt wurden, geht dies zu ihren \nLasten, weil das Verschulden ihres Bevollmächtigten, gemäß § 173 Satz 1 VwGO \ni. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO ihrem eigenen Verschulden gleichsteht. Ihr persönliches \nErscheinen war vom Gericht nicht angeordnet worden und in der Ladung war darauf \nhingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und \nentschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Somit konnte das Gericht trotz \nihres Ausbleibens verhandeln und entscheiden. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-12/6-a-387-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-12/6-a-387-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487304","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.848019+00:00"}}