{"status":"available","doknr":"OLD487303","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-13","aktenzeichen":"6 A 619/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 619/18.A \n \n1 K 2814/16.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 13. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 29. März 2018 - 1 K 2814/16.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \n1 \n2 \n\n \n \n \n3\ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende \ngegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen \nWürdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die \nBenennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten \noder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, \nBeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 \n- 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nDer Kläger hat nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend \ndargelegt, inwieweit der von ihm aufgeworfenen Frage, \n„ob Familienangehörige von Personen, die in Tschetschenien durch das \ndortige Regime einer gezielten Verfolgung unterlegen haben, in einem \nanderen Teil Russlands sich niederlassen können, ohne Gefahr zu \nlaufen, dass sie wegen der Verfolgung ihres Familienangehörigen hier \nauch einer solchen ausgesetzt sind“ \neine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. \nDenn das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative \nsolcher Familienangehörigen nicht generell bejaht, sondern es hat unter Auswertung \nder vom Kläger auch im Zulassungsverfahren angeführten Erkenntnismittel festgestellt, \ndass in anderen Landesteilen zwar keine generelle Verfolgungssicherheit bestehe, der \nKläger im Falle seiner Rückkehr dort aber sicher sei und nichts zu befürchten habe. \nUnter Auswertung des Ad-hoc-Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der russischen Föderation vom 22. Juni 2017 hat das \nVerwaltungsgericht im Urteil ausgeführt, das tschetschenische Republikoberhaupt \nRamsan Kadyrow habe ein auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, in \nwelchem ein Klima der Angst und Einschüchterung herrsche. Im Rahmen der auch \nnach den Tschetschenienkriegen fortdauernden Terrorismusbekämpfung komme es \nseitens der Behörden immer noch zu grundlosen Verhaftungen und ungerechtfertigten \nVerurteilungen mutmaßlicher Aufständischer, wobei es hinsichtlich der Anzahl der \nVerfolgten den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Mai 2016 und \n4. April 2017 zufolge bestimmte Vorgaben des Regimes geben solle. Vor allem junge \n3 \n \n4 \n5 \n\n \n \n \n4\nMänner sollten dem oben genannten Ad-hoc-Bericht zufolge unter einer Art \nGeneralverdacht stehen und deswegen mitunter „mitgenommen und misshandelt“ \nwerden. Damit sei teilweise auch nach Rückkehr in die Tschetschenische Republik zu \nrechnen. Darüber hinaus seien aus den genannten Berichten der Schweizerischen \nFlüchtlingshilfe und der Auskunft von Amnesty International vom 27. Februar 2012 an \ndas Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt auch Fälle bekannt, in denen abgelehnte \nSchutzsuchende in andere Teile der Russischen Föderation zurückgekehrt seien, von \ndort aber nach Tschetschenien verbracht und gefoltert worden seien. Den \ntschetschenischen Strafverfolgungsbehörden sei es dem Ad-hoc-Bericht des \nAuswärtigen Amtes vom 22. Juni 2017 zufolge möglich, Beschuldigten in anderen \nTeilen der Russischen Föderation habhaft zu werden und diese nach Tschetschenien \nzu verbringen. Dies erscheine auch plausibel, weil davon auszugehen sein dürfte, dass \nder russische Staat nicht nur in Tschetschenien, sondern auch im übrigen Staatsgebiet \nkonsequent gegen Terroristen vorgehe. \nDas Verwaltungsgericht ist jedoch im Wege einer Einzelfallwürdigung zu dem Ergebnis \ngelangt, dass der Kläger - obwohl er nach seinem Vortrag Sohn eines Kämpfers im \nTschetschenienkrieg sei, der wegen Beteiligung an Kampfhandlungen später ermordet \nworden sei sowie obwohl einer seiner Brüder festgenommen und zu lebenslanger Haft \nverurteilt worden sei - bei Rückkehr jedenfalls in anderen Teilen der Russischen \nFöderation weder mit Verfolgung zu rechnen habe noch einer ernsthaften Gefahr \nausgesetzt sei. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der \nKläger in seiner Heimat offiziell gesucht werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass \ner - anders als sein verurteilter Bruder - Beschuldigter eines offiziellen \nErmittlungsverfahrens gewesen sei, aufgrund dessen er bei Rückkehr mit einer \nFestnahme zu rechnen habe. Gegen eine Rückkehrgefährdung spreche, dass der \nKläger bei seiner ersten Ausreise aus Tschetschenien erst elf Jahre alt gewesen sei. \nDarüber hinaus sei es ihm 2013 problemlos gelungen, in seine tschetschenische \nHeimat zurückzukehren, um einen neuen Pass zu erhalten und mit diesem sodann \nauch wieder auszureisen. Wäre er tatsächlich im Visier tschetschenischer \nSicherheitskräfte gewesen, wäre ihm dies mit Sicherheit nicht gelungen, denn er wäre \njedenfalls spätestens bei der Ausreise aufgegriffen worden. Soweit der Kläger dagegen \neinwende, dass er nur aufgrund des geänderten Namens seiner Mutter nicht \naufgefallen sei, sei dann aber auch anzunehmen, dass er unter dem Familiennamen \nseiner Mutter in anderen Landesteilen der russischen Föderation unerkannt bleiben \nwerde. Denn insoweit bestehe kein Unterschied zwischen der Prüfung eines Namens \nbei der Ausstellung eines Passes in Tschetschenien und der Prüfung bei der \n6 \n \n\n \n \n \n5\nRegisterbehörde in anderen Landesteilen oder bei der Arbeitssuche. Auch die Aussage \ndes in der mündlichen Verhandlung angehörten Zeugen habe keine Erkenntnisse \ngeliefert, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Dieser habe lediglich die \nGeschehnisse bestätigt, die sich vor der Ausreise nach Aserbaidschan zugetragen \nhätten und die bereits von ihm und seinen Familienmitgliedern in Parallelverfahren \nvorgetragen worden seien. Sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Fall seiner \nRückkehr in Tschetschenien verfolgt werde, gelte dies erst recht für eine Rückkehr in \nandere Landesteile der Russischen Föderation. \nDie vom Kläger aufgeworfene Frage würde sich deshalb nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts in dieser Weite hier nicht stellen, sondern wäre auf Angehörige \nvon ehemaligen Kämpfern, die selbst nicht verfolgt wurden und nach denen in \nTschetschenien nicht gefahndet wurde und die nicht Beschuldigte eines offiziellen \nErmittlungsverfahrens waren, zu beschränken. Anhaltspunkte dafür, dass diesen \nAngehörigen auch außerhalb Tschetscheniens in Russland Verfolgung oder Gefahren \ndrohen, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. \nDer Kläger verweist auf eine seiner Ansicht nach überholte Rechtsprechung des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach Tschetschenen, die ins Visier der \nSicherheitskräfte Tschetscheniens gelangt seien, jedenfalls in anderen Landesteilen \nder Russischen Föderation vor Verfolgung sicher seien (SächsOVG, Urt. v. 7. Februar \n2011 - A 5 A 152/09 -, juris Rn. 12). Ob davon weiter ausgegangen werden könne, sei \nklärungsbedürftig, \nda \nes \ninsoweit \nneuere \ndivergierende \nRechtsprechung \nerstinstanzlicher Gerichte gebe. Damit dringt er nicht durch. Zum einen ist der Kläger \nnach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bislang nicht ins Visier der \ntschetschenischen Sicherheitsbehörden gelangt. Zum anderen betreffen die vom \nKläger zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen, in denen das Vorliegen einer \ninländischen Fluchtalternative abgelehnt wurde (VG Osnabrück, Urt. v. 27. April 2017 \n- 5 A 313/16 -; VG Halle, Urt. v. 10. April 2017 - 5 A 16/17 -, jeweils zitiert nach juris), \nnach deren Feststellungen in Tschetschenien - in einem Fall sogar durch russische \nSicherheitskräfte - festgenommene und gefolterte Antragsteller. Mit Blick darauf haben \ndie Gerichte „im konkreten Einzelfall“ (VG Osnabrück, Urt. v. 27. April 2017 a. a. O. Rn. \n63) oder „Unter diesen Umständen“ (VG Halle, Urt. v. 10. April 2017 a. a. O. Rn. 31) \neine inländische Fluchtalternative verneint. Hinweise darauf, dass nicht vorverfolgten \nAntragstellern, die lediglich Angehörige von ehemaligen Kämpfern sind, allein \ndeswegen bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation auch außerhalb \nTschetscheniens politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, lassen sich \n7 \n \n8 \n\n \n \n \n6\nden Entscheidungen deshalb nicht entnehmen. Soweit der Kläger auf den Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes vom 5. Januar 2016 (S. 22) verweist, wonach Kritiker, die \nTschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, auch in russischen \nGroßstädten nicht vor Verfolgung durch das Kadyrov-Regime sicher seien, deckt sich \ndies mit dem Bild, dass das Verwaltungsgericht unter Auswertung der benannten \n(neueren) Erkenntnismittel ermittelt hat, und rechtfertigt daher für sich genommen \nkeine andere Einschätzung. Weitere Erkenntnismittel, die darauf hindeuten, dass auch \nmit dem Kläger vergleichbare Personen Verfolgungsmaßnahmen in anderen Gebieten \nder Russischen Föderation drohen, zeigt der Kläger nicht auf. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-13/6-a-619-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-13/6-a-619-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487303","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.824251+00:00"}}