{"status":"available","doknr":"OLD487302","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-13","aktenzeichen":"3 D 72/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 72/20 \n \n1 K 1084/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErstattung von Kosten im Vorverfahren \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n\n \n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 13. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung einer Bewilligung von Prozesskos-\ntenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Oktober 2020 \n- 1 K 1084/20 - wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskos-\ntenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Oktober 2020 \nfür die Klage auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens, welches der Kläger wegen \nder Inobhutnahme seines Sohnes durchgeführt hat, bleibt ohne Erfolg. \nNach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, \nnur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsver-\nfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle \nMittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und \nRechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anfor-\nderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, \nArt. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Die Prüfung der hinreichen-\nden Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dient nicht \ndazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren \nvorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. \nInsbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3 \nstreitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern \n(BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.). \nDer Kläger ist der Vater des 2015 geborenen J., für den er mit der Kindsmutter das \ngemeinsame Sorgerecht besitzt. Das Kind lebte zuletzt gemeinsam mit der Kindsmutter \nund seinen Geschwistern in einer Mutter-Kind-Einrichtung in B.. Diese teilte dem Be-\nklagten 2020 mit, dass das Kind J. aufgrund seines aggressiven Verhaltens nicht länger \nin der Mutter-Kind-Einrichtung leben könne. Daraufhin wurde J. 2020 „im Auftrag des \nJugendamts B.“ durch den Beklagten gemäß § 42 SGB VIII bis 2020 in Obhut genom-\nmen. Der Bescheid vom 2. April 2020 wurde dem Kläger zunächst nicht bekanntgege-\nben, da dessen Kontaktdaten unbekannt waren. Das Jugendamt B. informierte den \nKläger jedoch telefonisch über die Inobhutnahme seines Sohnes. Mit Schriftsatz vom \n6. April 2020 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Beklagten Wider-\nspruch gegen die Inobhutnahme ein und forderte die unverzügliche Herausgabe des \nKindes an den Kläger. \nAm 7. April 2020 reichte der Kläger beim Amtsgericht P. - Familiengericht - einen An-\ntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (- 5 F 149/20 eA -) gegen den Beklagten \nauf unverzügliche Herausgabe seines Sohnes ein. Mit Beschluss vom 7. April 2020 \nüberwies das Amtsgericht P. diesen Rechtsstreit an das örtlich zuständige Amtsgericht \nD. - Familiengericht -. Dieses führte in der Familiensache - 5 F 149/20 eA - und in der \nFamiliensache - 5 F 147/20 eA - (Antrag auf einstweilige Anordnung wegen elterlicher \nSorge) am 16. April 2020 eine Anhörung durch. Ausweislich des Protokolls dieser An-\nhörung übergab nach Aufruf der Sache die Mitarbeiterin des Jugendamts P. den Be-\nscheid und Widerspruchsbescheid (beide mit Datum vom 15. April 2020) über die In-\nobhutnahme jeweils an das Gericht und den Verfahrensbevollmächtigten (den Pro-\nzessbevollmächtigten des Klägers). Beide Bescheide weisen als Adressaten Kinds-\nmutter und Kindsvater aus. In beiden vorgenannten Verfahren wurde ausweislich des \nProtokolls des Amtsgerichts D. am 16. April 2020 eine Zwischenvereinbarung ge-\nschlossen, wonach das Kind spätestens am ... 2020 zurück in die Mutter-Kind-Einrich-\ntung nach B. gebracht werde sollte. Zudem wurde vereinbart, dass dem Kind nach \nRückkehr in die Einrichtung mehr Fachleistungsstunden zur Verfügung gestellt werden. \nFerner erklärte sich der Kindsvater bereit, mit seinen beiden Kindern in eine Vater-\nKind-Einrichtung zu ziehen. \nMit Schreiben vom 20. April 2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers \nbei dem Beklagten die Übernahme der Kosten des Vorverfahrens. Mit Bescheid vom \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n \n4 \n11. Mai 2020 ergänzte der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 15. April 2020 \ndahingehend, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstattet werden. Zur \nBegründung verwies er darauf, dass die Inobhutnahme rechtmäßig gewesen sei. Das \nKind sei nur unter Gewährung zusätzlicher Fachleistungsstunden am ... 2020 an die \nKindsmutter zurückgegeben worden und nicht, um einen „rechtswidrigen Zustand der \n‚Inobhutnahme‘ zu beenden“. Daher könne das Widerspruchsverfahren nicht als erfolg-\nreich angesehen werden. Für seine hiergegen gerichtete Klage, mit der er auch die \nFeststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im \nVorverfahren begehrt, hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. \nDiese hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 abge-\nlehnt, da der Ausgang des Rechtsstreits nicht zumindest offen erscheine. Denn § 63 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X setze nicht nur einen erfolgreichen Widerspruch, sondern auch \nvoraus, dass eine im Rechtssinne ursächliche Verknüpfung zwischen der Einlegung \ndes Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde bestehe. Daran \nfehle es, wenn die begünstigende Entscheidung außerhalb des Widerspruchsverfah-\nrens ergehe. Vorliegend habe der Beklagte dem Widerspruch des Klägers nicht abge-\nholfen, sondern die Inobhutnahme sei aufgrund der im Rahmen der Anhörung vor dem \nAmtsgericht D. geschlossenen Zwischenvereinbarung beendet worden. Da für eine \nHinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 63 Abs. 2 SGB X eine für den Wider-\nspruchsführer günstige Kostenentscheidung Voraussetzung sei, könne voraussichtlich \nauch nicht im Rahmen des Klageverfahrens festgestellt werden, dass eine Hinzuzie-\nhung eines Bevollmächtigten gemäß § 63 Abs. 2 SGB X notwendig gewesen sei. \nDem tritt der Kläger mit seiner Beschwerde entgegen. Zu deren Begründung führt er \nmit Schriftsätzen vom 16. November 2020 und 25. März 2021 zusammengefasst aus, \ndass das Verwaltungsgericht die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme \nnicht geprüft habe. Die Inobhutnahme habe gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlich-\nkeit verstoßen und die formalen und materiellen Voraussetzungen für eine solche Maß-\nnahme nicht beachtet. Bis zur Anhörung des Familiengerichtes am 16. April 2020 habe \nes keine Inobhutnahmeentscheidung gegeben. In der Anhörung sei ein Ausgangs- und \nWiderspruchsbescheid vom 15. April 2020 überreicht worden. Die in der Anhörung vom \n16. April 2020 geschlossene Zwischenvereinbarung habe den rechtswidrigen Zustand \nder Inobhutnahme beendet. Spätestens im schriftlichen Vollzug der Aufhebung der In-\nobhutnahme liege die formale Beendigung des rechtswidrigen Zustands. Gegen die \nInobhutnahme sei am 2. April 2020 unverzüglich Widerspruch eingelegt worden, über \nden die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2020 auch entschieden \n7 \n8 \n\n \n \n \n5 \nhabe. Ohne den vorausgehenden Widerspruch wäre diese Entscheidung nicht nach-\nvollziehbar gewesen. Dass die Inobhutnahme von vornherein rechtswidrig gewesen \nsei, zeige auch der Umstand, dass das Kind schließlich zur Kindsmutter zurückgeführt \nworden sei. Wenn die Behörde dem rechtswidrigen Zustand abhelfe, habe der Kläger \nin der Sache Erfolg. Angesichts des hartnäckig rechtswidrigen Verhaltens des Beklag-\nten sei die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten notwendig gewesen. Selbst auf \nanwaltliche Intervention habe der Beklagte weder ordentlich entschieden noch seine \noffensichtlich rechtswidrige Entscheidung korrigiert. Auch die weitere Verfahrensweise \ndurch Übergabe eines taggleichen Ausgangs- und Widerspruchsbescheids bestätige \ndas fehlende Unrechtsbewusstsein beim Beklagten und die Notwenigkeit der Hinzu-\nziehung eines Rechtsanwalts. \nDer Senat hat auch nach Durchsicht der Behörden- und Gerichtsakten sowie unter \nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Klägers keine Veranlassung, ihm \nunter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Prozesskostenhilfe zu be-\nwilligen. \nZu Recht ist das Verwaltungsgericht (im Ergebnis) davon ausgegangen, dass der Wi-\nderspruch des Klägers nicht erfolgreich war und ihm deswegen nach § 63 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X nicht die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \nRechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind und entsprechend \n§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X auch nicht die Gebühren und Auslagen eines Rechts-\nanwalts für das Vorverfahren erstattungsfähig waren. \nStreitgegenständlich ist das vom Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtig-\nten vom 6. April 2020 gegenüber dem Beklagten eingeleitete Widerspruchsverfahren. \nDa der Beklagte ausweislich des Wortlauts seines Widerspruchsbescheids vom \n15. April 2020 auch in der Sache entschieden hat, kann dahinstehen, ob der Kläger mit \nSchreiben vom 6. April 2020 überhaupt zulässigerweise Widerspruch erhoben hat. Der \nBescheid vom 2. April 2020 wurde ihm ausweislich der Behördenakte wohl nicht be-\nkanntgegeben, so dass dieser dem Kläger gegenüber nach § 39 Abs. 1 SGB X nicht \nwirksam geworden ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass er vom Jugendamt B. telefo-\nnisch über die Inobhutnahme unterrichtet wurde, so mag dies aufgrund der nach \n§ 37 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestehenden Formfreiheit eine \nBekanntgabe und insbesondere auch eine der für die Inobhutnahme zuständigen Be-\nhörde dargestellt haben, aber es handelte sich jedenfalls nicht um eine Bekanntgabe \ndurch die Beklagte, so dass sich diese nicht wirksam auf den Bescheid vom 2. April \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n \n6 \n2020 bezogen haben kann. Da der Bescheid vom 2. April 2020 aber auch an die Kinds-\nmutter adressiert worden war und dieser gegenüber ausweislich der Behördenakte \neine Bekanntgabe erfolgt war, war der Verwaltungsakt aber entsprechend § 39 \nAbs. 1 SGB X zumindest existent (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. August 1966 - V C 42.65 -, \njuris), so dass sich das vom Kläger angestrengte Widerspruchsverfahren auch gegen \neinen tatsächlich existierenden Verwaltungsakt richtete. Dass der Verwaltungsakt vom \n2. April 2020 dem Kläger wohl nicht wirksam bekanntgegeben wurde und sein Wider-\nspruch wohl deswegen bereits als unzulässig abzuweisen gewesen wäre (BVerwG a. \na. O.), steht dem von ihm geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nach § 63 \nAbs. 1 und 2 SGB X aber deswegen nicht entgegen, weil der Beklagte am 15. April \n2020 in der Sache über den Widerspruch des Klägers entschieden hat. \nAllerdings war sein Widerspruch nicht erfolgreich i. S. v. § 63 Abs. 1 SGB X, so dass \nkeine Kostenerstattung stattfindet. \nDer Erfolg eines eingelegten Widerspruchs ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrens-\ngang des Widerspruchsverfahrens zu bemessen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Jan-\nuar 2015 - 3 A 804/13 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 18. April 1996 - 4 C 6/95 -, juris \nRn. 14 m. w. N.; BSG, Urt. v. 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 66/04 R -, juris Rn. 14 m. w. \nN., und Urt. v. 3. Juli 2020 - B 8 SO 5/19 R -, juris). Demzufolge ist die objektive Rechts-\nlage für die Frage, ob ein Widerspruch erfolgreich ist, unerheblich (SächsOVG a. a. \nO.). Zudem muss - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - \ndie Einlegung des Widerspruchs für dessen Erfolg im Rechtssinn kausal gewesen sein \n(BSG, a. a. O. Rn. 15; Heße, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK \nSozialrecht, 60. Ed., Stand: 1. März 2021, § 63 SGB X Rn. 9; Löcher, in: Eh-\nmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, GK SRB, 2. Aufl. 2018, Schwerpunktbeitrag 1, Rn. 136 \nff.; Mutschler, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 113. EL März \n2021, § 63 SGB X Rn. 6 m. w. N.). Das ist dann der Fall, wenn der Widerspruch den \nErfolg wesentlich herbeigeführt hat. Dafür ist eine Abwägung derjenigen Bedingungen \nvorzunehmen, ohne deren Vorliegen die den Widerspruchsführer begünstigende Ent-\nscheidung nicht getroffen worden wäre (Löcher, a. a. O. Rn. 137). \nAusgehend von diesen Grundsätzen ist im Widerspruchsverfahren weder eine Abhilfe-\nentscheidung des Beklagten ergangen noch war der Widerspruch für die dann in der \nSache beendete Inobhutnahme kausal. \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n \n7 \nAusweislich des Tenors des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2020 hat der Be-\nklagte dem Widerspruch des Klägers nicht abgeholfen. Soweit der Kläger darauf ver-\nweist, dass dies rechtswidriger Weise nicht geschehen sei, so ist dies nach den aus-\ngeführten Maßstäben unerheblich. \nIm Übrigen irrt er darin auch, denn aufgrund der fehlenden Bekanntgabe der Inobhut-\nnahme ihm gegenüber durch den Beklagten wäre sein Widerspruch richtigerweise be-\nreits als unzulässig zurückzuweisen gewesen (BVerwG, Urt. v. 31. August 1966 a. a. \nO.; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 88; Hüttenbrink, in: Pos-\nser/Wolff, BeckOK VwGO, 57. Ed., Stand: 1. April 2020, § 68 Rn. 2). Insbesondere war \nder dem Kläger bekanntgegebene Inobhutnahmebescheid vom 15. April 2020 nicht \nwirksamer Bestandteil dieses Widerspruchsverfahrens, denn der Kläger hatte bereits \nam 6. April 2020 Widerspruch erhoben. Dieser kann auch nicht als vorbeugender Wi-\nderspruch zum Inobhutnahmebescheid vom 15. April 2020 verstanden werden, da er \nso weder formuliert wurde noch als solcher statthaft wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. \nAugust 1966 a. a. O. Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2016 - 1 A 660/15 -, juris \nRn. 6; Hüttenbrink a. a. O.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 68 Rn. 4). \nSoweit der Kläger einen Erfolg seines Widerspruchs im Abschluss der Zwischenver-\neinbarung vor dem Amtsgericht D. am 16. April 2020 und der nachfolgenden Rückkehr \nseines Sohns zur Kindsmutter sieht, kann auch dem nicht gefolgt werden. Der Kläger \nverkennt dabei schon, dass das Widerspruchsverfahren mit der Übergabe des Wider-\nspruchsbescheids vom 15. April 2020, welcher ausweislich des Sitzungsprotokolls des \nAmtsgerichts D. zu Beginn der Anhörung am 16. April 2020 erfolgte, beendet war. \nDenn mit dieser Übergabe des Bescheids erfolgte die Bekanntgabe nach § 39 Abs. 1 \nSGB X und damit die förmliche Beendigung des Widerspruchsverfahrens. Die nach \numfangreicher Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Amtsgericht D. abge-\nschlossene Zwischenvereinbarung folgte der vorgenannten Bekanntgabe ebenso tat-\nsächlich wie zeitlich nach wie die Rückkehr von J. zur Kindsmutter. Bereits aus diesem \ntatsächlichen Ablauf ergibt sich, dass sein Widerspruch für die Aufhebung der Inobhut-\nnahme nicht kausal war. \nSoweit das Beschwerdevorbringen des Klägers dahingehend verstanden werden soll, \ndass ein Erfolg i. S. v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann noch vorliegen kann, wenn \neine Abhilfe nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens und vor Erhebung einer et-\nwaigen Klage erfolgt, so kann der Senat offen lassen, ob die Voraussetzungen für eine \nanaloge Anwendung von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X in einem solchen Fall gegeben \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n \n8 \nwären (kritisch in Bezug auf § 80 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 11. Mai 1981 - 6 C 121/80 -\n, juris Rn. 13). Daran wäre insbesondere dann zu denken, wenn es sich um eine zu \nden anerkannten Fällen der sog. „verdeckten Abhilfe“ bzw. des Formenmissbrauchs \n(vgl. dazu SächsOVG, a. a. O. Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 18. April 1996 - 4 C 6/95 -, juris \nRn. 22 ff.; Baer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 80 Rn. 29) vergleich-\nbare Konstellation handeln würde. Unabhängig davon, dass ausweislich des Verfah-\nrensgangs Letzteres bereits fernliegt, wäre im Rahmen einer analogen Anwendung \naber jedenfalls auch zu fordern, dass der Widerspruch für die dann zumindest im Er-\ngebnis vorliegende Abhilfeentscheidung kausal gewesen ist. Ausgehend von den inso-\nweit geltenden Grundsätzen ist dies vorliegend jedoch nicht der Fall. Festzuhalten ist \nzunächst, dass der Kläger ein Ziel seines Widerspruchs, die Herausgabe seines Sohns \nan sich zu bewirken, bereits deswegen nicht erreicht hat, weil es dazu nicht gekommen \nist, sondern das Kind wieder Aufnahme in der Mutter-Kind-Einrichtung bei seiner Mutter \ngefunden hat. Insoweit käme von vornherein nur ein Teilerfolg seines Widerspruchs in \nBetracht. Soweit der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs darauf verwiesen \nhat, dass sein Sohn bis zu einem freien Platz in einer Mutter-Vater-Kind-Einrichtung \nbei ihm leben könne, war dies ausweislich der im Protokoll des Amtsgerichts D. über \ndie Anhörung am 16. April 2020 dokumentierten Umstände kein Belang, der die Inob-\nhutnahme infrage stellen konnte. So ist im Rahmen der Anhörung insbesondere deut-\nlich geworden, dass das Jugendamt B. und die Mutter-Kind-Einrichtung, in der J. zuletzt \ngelebt hatte, dem Kläger eine 24stündige Betreuung seines Sohnes nicht zutrauten \nund diese daher zur Inobhutnahme keine Alternative gewesen sei. Somit verbleibt, \ndass der Kläger mit seinem Widerspruch letztlich nur einen Entscheidungsprozess \nbeim Beklagten in Gang gesetzt hat, an dessen Ende keine Aufhebung der Inobhut-\nnahme aufgrund der im Widerspruchverfahren angeführten Erwägungen stand, son-\ndern dies nur geschah, weil das Jugendamt für das Kind mehr Fachleistungsstunden \nzur Verfügung stellen konnte. Eine solche „Lösung“ hatte der Kläger im Zuge seines \nWiderspruchs jedoch nicht im Ansatz aufgezeigt, so dass auch aus diesem Grund die \nKausalität seines Widerspruchs für die Aufhebung der Inobhutnahme fehlt. \nSchließlich ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass im \nZuge des Klageverfahrens voraussichtliche keine Notwendigkeit der Hinzuziehung ei-\nnes Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 2 SGB X ausgesprochen wer-\nden wird, da dafür eine den Kläger begünstigende Kostenentscheidung Voraussetzung \nist (BVerwG, Urt. v. 10. Juni 19981 - 8 C 29/80 -, juris Rn. 15), an der es hier fehlt. \n19 \n\n \n \n \n9 \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten wer-\nden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer \nStreitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. \nNr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in der hier noch maßgebli-\nchen Höhe von 60,- € erhoben wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-13/3-d-72-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":10},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-13/3-d-72-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487302","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.795038+00:00"}}