{"status":"available","doknr":"OLD487301","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-14","aktenzeichen":"1 C 27/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 27/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \nder GmbH & Co. KG \ndiese vertreten durch GmbH \ndiese vertreten durch den Geschäftsführer \n \n \n \n- Antragstellerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \ndie Große Kreisstadt Eilenburg \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMarktplatz 1, 04838 Eilenburg \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n\n \n \n2\nwegen \n \nUnwirksamkeit Bebauungsplan ...... \nhier: Normenkontrolle \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, die Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und Kober und die \nRichterin am Oberverwaltungsgericht Nagel aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 8. Juli 2021 \nam 14. Juli 2021 \nfür Recht erkannt: \nDer Bebauungsplan der Antragsgegnerin ......................................... vom 2. Dezember \n2019, bekanntgemacht am 20. Dezember 2019, wird für unwirksam erklärt. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Antragstellerin begehrt, den von der Antragsgegnerin am 2. Dezember 2019 \nbeschlossenen \nBebauungsplan \n......................................... \n(im \nFolgenden: \nBebauungsplan ......) für unwirksam zu erklären. \nSie ist nunmehr Eigentümerin des Grundstücks „.........................“, welches außerhalb \ndes genannten Bebauungsplangebiets knapp 2 km entfernt auf einer mit dem in der \nZwischenzeit \naufgehobenen \nVorhaben- \nund \nErschließungsplans \n.................................................. vom 7. Mai 1993 (im Folgenden: Vorhaben- und \nErschließungsplan .....) ehemals als Sondergebiet „Einkauf“ festgesetzten Fläche liegt, \nauf der seit dem 2. April 2020 ein ........-Markt (sog. Vollsortimenter) betrieben wird. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDie Antragsgegnerin, eine große Kreisstadt mit knapp 16.000 Einwohnern, leitete mit \nBeschluss vom 4. Mai 2015 das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ...... \nein. Nach Erweiterung des Geltungsbereichs, Einholung eines Umweltberichts und \neines Fachgutachtens zur Neuausweisung eines Sondergebiets Handel am Standort \nZ........... sowie Überarbeitung des Planentwurfs beschloss der Stadtrat der \nAntragsgegnerin am 5. November 2018 erneut die Aufstellung des Bebauungsplans \n............................................................................ Der Beschluss wurde am 23. \nNovember 2018 im Amtsblatt der Antragsgegnerin (Nr. 24, vgl. S. 3272 Ordner 4 der \nBehördenakte) bekanntgemacht. Die zeitgleich beschlossene Auslegung des \nPlanentwurfs wurde ebenfalls am 23. November im Amtsblatt Nr. 24 der \nAntragsgegnerin bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt keinen Hinweis auf \ndie \nLage \nder \nAusgleichsfläche \n(„Maßnahme \nM5“) \naußerhalb \ndes \nBebauungsplangebiets \n(vgl. \nS. \n3274 \nOrdner \nder \nBehördenakte). \nDie \nÖffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher \nBelange erfolgten vom 3. Dezember 2018 bis 21. Januar 2019. Die ............... GmbH & \nCo. KG, die damalige Eigentümerin des Grundstücks „.........................“, erhob mit \nSchriftsatz vom 18. Januar 2019 Einwendungen gegen den Planentwurf. Es bestünden \nBedenken gegen den Bebauungsplan, da er nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht \nworden sowie materiell unwirksam sei. Er verstoße u. a. gegen § 1 Abs. 4 BauGB. \nZudem sei das Ziel „Z 2.3.2.5“ des Landesentwicklungsplans nicht beachtet worden. \nDie Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung sei nicht zulässig, da diese \nnumerisch auf einen großen Lebensmittel-Verbrauchermarkt sowie einen Bau- und \nGartenfachmarkt beschränkt werde. \nDie Antragsgegnerin wies die Einwände mit ihrer Abwägungsentscheidung zurück und \nbeschloss am 2. Dezember 2019 den Bebauungsplan ......, der vom Oberbürgermeister \nder Antragsgegnerin am 6. Dezember 2019 ausgefertigt und danach am 20. Dezember \n2019 im Amtsblatt (Nr. 26) der Antragsgegnerin bekannt gemacht wurde. Ein Hinweis \nzu einer externen Ausgleichsfläche „Maßnahme M 5“ sowie die Ausweisung dieser im \nbeigefügten Lageplan erfolgte mit dieser Bekanntmachung nicht. \nDas \nmit \ndem \nBebauungsplan \n...... \nüberplante \nGebiet \nbefindet \nsich \nim \nÜbergangsbereich vom Stadtteil E........- O.. zur Innenstadt und hat eine Fläche von ca. \n48.510 m². Es besteht aus Teilflächen des Flurstücks G1.... (ehemals eingetragen im \nGrundbuch ...........................................................), das 223.367 m² umfasst, sowie \nTeilflächen \nder \nFlurstücke \nG2... \n(5.054 \nm², \neingetragen \nim \nGrundbuch \n......................................), \nG3... \n(7.072 \nm², \neingetragen \nim \nGrundbuch \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\n......................................), \nG4... \n(2.774 \nm², \neingetragen \nim \nGrundbuch \n......................................), \nG5.. \n(128 \nm², \neingetragen \nim \nGrundbuch \n......................................), \nG6.. \n(3.366 \nm², \neingetragen \nim \nGrundbuch \n.....................................) \nund \nG7.. \n(772 \nm², \neingetragen \nim \nGrundbuch \n.................................................. sowie den Flurstücken G8.... (1.652 m², eingetragen \nim Grundbuch ......................................), G9.... (663 m², eingetragen im Grundbuch \n.....................................) \nund \nG10... \n(80 \nm², \neingetragen \nim \nGrundbuch \n......................................) ............ Zum Plangebiet gehört im Weiteren das 2.500 m² \numfassende Flurstück G11......................................, das als „Geltungsbereich 2 \nZuordnung Maßnahme M 5 - Ersatzaufforstung für Waldumwandlung“ mittels Luftbild \ndargestellt ist. Mit dem Bebauungsplan ...... werden Flächen (lachsfarben unterlegt) \nüber 33.430 m² als Sondergebiet („SOHandel“) mit der Zweckbestimmung \n„Einzelhandel“ gem. § 11 Abs. 2 BauGB und einer Aufteilung „unterschiedlicher \nNutzungen“ („hier der Arten der baulichen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes“) \ngetrennt durch eine sog. „Perlenschnur“ in die Bereiche „SOHandel 1“ und „SOHandel \n2“ festgesetzt. Weitere Bereiche des Plangebiets betreffen Festsetzungen zu \nVerkehrs- (gelb unterlegt; 4.275 m², § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) und Grünflächen (grün \nunterlegt, 10.805 m²; § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Der Bebauungsplan enthält für die \nSondergebiete zudem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Zulässig sind \ndanach im Sondergebiet „SOHandel 1“ und „SOHandel 2“ jeweils eine maximale \nGebäudehöhe von 12 m sowie Grundflächenzahl von 0,8 und maximale Lärm-\nEmissionskontingente von tags 66 dB(A)/m² und nachts von 53 („SOHandel 1“) bzw. \n49 dB(A)/m² („SOHandel 2“). Des Weiteren werden im Sondergebiet Baugrenzen \n(blau-schwarzgestrichelte Linie) ausgewiesen. \nDer Bebauungsplan enthält darüber hinaus textliche Festsetzungen (vgl. 1.) \nanknüpfend an die Art der baulichen Nutzung (vgl. 1.1). Nach Nr. 1.1.1 dieser textlichen \nFestsetzungen sind im Sondergebiet („SOHandel 1“) ein Lebensmittelvollsortimenter \n(Verbrauchermarkt) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 3.500 m² sowie im \nSondergebiet („SOHandel 2“) ein Bau- und Gartenfachmarkt mit einer maximalen \nVerkaufsfläche von 7.000 m² zulässig. Ferner regeln die textlichen Festsetzungen \nunter Nr. 1.8 „Maßnahme M 5“ die Ersatzaufforstung für die Umwandlung von Wald auf \neiner Fläche von 2.500 m² ............................. (G11.................... innerhalb der \nAusgleichsflächen A 11 im Gebiet des Bebauungsplans ........... Industrie- und \nGewerbegebiet................... \n \n6 \n\n \n \n5\nIn der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt: \n„In der Stadt E........ ist durch die Schließung des .........-SB-Warenhauses am Standort \n................ ein Defizit an Versorgungsfunktionen in der Stadt E........ und des \nmittelzentralen Versorgungsbereiches entstanden. Im Sinne der bedarfsgerechten \nVersorgung der Bevölkerung mit einem Lebensmittelvollsortimenter soll dieser \nBebauungsplan aufgestellt werden. \nStädtebauliches Ziel für die Ausweisung eines Sondergebietes an diesem Standort ist \ndie Verlagerung der Einzelhandelsentwicklung vom Stadtrand weg in eine zentralere \nLage. Der Standort soll sich als wichtiger Träger mittelzentraler Versorgungsfunktionen \nentwickeln. (…) \nDer Bebauungsplan wird im Regelverfahren mit Umweltbericht aufgestellt. (…) \nDer Standort ist im engeren Sinn als geografische Mitte der Stadt zu betrachten (…) \nDas Plangebiet umfasst u. a. das Gelände des ehemaligen Kohlekraftwerkes der \n.............................. einschließlich der Nebenanlagen, wie Kohlebunker, Verladung mit \nGleisanschluss und Verwaltungsgebäude. Diese Anlagen wurden zwischen den \nJahren 2000 und 2006 zurückgebaut (…) Die Industriebrache soll nun revitalisiert \nwerden, um die Lücke zwischen den Stadtteilen wieder ‚aufzufüllen‘. (…) \nDie Entfernung zum Marktplatz beträgt ca. 1 km. (…) \n4. (…) \nDas Defizit an Versorgungsfunktionen soll mit der Neuausweisung des Standortes \nZ........... und der damit verbundenen Funktionsverlagerung der bisher vom peripheren \nEinzelhandelsbetrieb an der ................ wahrgenommenen, örtlichen und regionalen \nKundenbindung \nin \ndas \nStadtgebiet \nhinein \nzurückgewonnen \nwerden. \nDie \nVersorgungsfunktionen ergänzender, großflächiger Einzelhandelsbetriebe sollen \nzukünftig am Standort Z........... gebündelt werden. Der neue Verbrauchermarkt an der \nZ........... mit den geplanten Ausstattungsfunktionen in Verbindung mit dem \nvorhandenen ....-Markt wird den Anforderungen des Mittelzentrums E........ gerecht. Er \nnimmt eine zentrale Lage innerhalb des Siedlungsgebietes von E........ ein und erfüllt \ndamit die Zielsetzung einer prioritären Innenentwicklung auch für großflächige \nEinzelhandelsbetriebe. \n(…) \nArbeitsteilig \neingebunden \nin \ndie \nZentren- \nund \nStandortstruktur der Stadt E........ ist er entsprechend Einzelhandelskonzept 2015 als \nStandort für einen Lebensmittelvollsortimenter und für einen Bau- und Gartenfachmarkt \nvorgesehen. \nDiese Fläche soll zukünftig zur stärkeren Integration der Handelsfunktionen in das \nStadtgebiet hinein genutzt werden. Während in der Vergangenheit am Standort \n................, der immer als gesonderter, eigenständiger Einzelhandelsstandort \nbetrachtet wurde, initiierte Aktionen ohne Außeneffekt für die bestehenden \nVersorgungsbereiche blieben, wird davon ausgegangen, dass am zentraleren Standort \nZ........... Initialeffekte für die Innenstadt entstehen können. Möglichkeiten einer \nbesseren Wechselwirkung mit den zentralen Versorgungsbereichen, insbesondere der \nInnenstadt können bewirkt werden. \n7 \n\n \n \n6\nAusgehend davon, dass bei der Festlegung des Nahversorgungsbereichs eines \nintegrierten Nahversorgungsstandortes jetzt ein Radius von 1.000 m herangezogen \nwerden kann, erreicht man vom Standort Z........... per Luftlinie den Marktplatz von \nE........ und damit einen erheblichen Anteil der Wohnbevölkerung im unmittelbaren \nNahversorgungsumfeld. (…) \nIn E........ gibt es eine hohe nahversorgungsrelevante Verkaufsflächendichte (…) Die \nVerkaufsflächenausstattung ist neben der zentralörtlichen Versorgungsfunktion \nE........s aber auch vor dem Hintergrund einer hohen Discounterausstattung zu \nrelativieren. Sechs Lebensmitteldiscounter stehen einem Supermarkt und einem \nkleinen Verbrauchermarkt gegenüber. (…) \nMit dem Standort ................ gab es über einen längeren Zeitraum eine zweite große \nBetriebsform des Vollsortiments in E........ (als SB-Warenhaus), die sich jedoch in \nperipherer Stadtrandlage befand. (…) \nMit dem Fachgutachten zur Neuausweisung eines Sondergebiets Handel am Standort \nZ........... vom 23. Januar 2018 des ..................... GmbH wurden die städtebaulichen \nund raumordnerischen Auswirkungen der Neuausweisung des Sondergebiets Handel \nam Standort Z........... unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes am Standort \n................ untersucht. \nVon Seiten der Landesdirektion Sachsen wurde mit Schreiben vom 29.01.2018 \nfestgestellt, \ndass \nder \nzukünftige \nEinzelhandelsstandort \nZ........... \nkein \nraumbedeutsames Vorhaben ist, dem ein Raumordnungsverfahren vorangeschaltet \nwerden muss (…) \nDer Standort Z........... befindet sich nicht innerhalb eines im Einzelhandels- und \nZentrenkonzept der Stadt E........ 2015 (EHK 2015) festgelegten zentralen \nVersorgungsbereichs (ZVB). (…) \nDie ............... GmbH & Co. KG hat am 20. Dezember 2019 den streitgegenständlichen \nNormenkontrollantrag \ngegen \nden \nBebauungsplan \n...... \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht gestellt und daneben die vorläufige Außervollzugsetzung der \nSatzung gem. § 47 Abs. 6 VwGO beantragt. Letztere hat der Senat mit Beschluss vom \n13. Mai 2020 (- 1 B 337/19 -) abgelehnt. \nNach Erwerb des Grundstücks „.........................“ teilte die Antragstellerin dem Senat \nmit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 mit, dass sie beabsichtige, das \nNormenkontrollverfahren \nfortzuführen. \nDie \nAntragsgegnerin \nwidersprach \nmit \nSchriftsatz vom 1. März 2021 einer Fortführung des Verfahrens durch die \nAntragstellerin. \nLetztere trägt zur Begründung ihres Normenkontrollantrags unter Verweis auf das \nAntragsvorbringen im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO vor, dass ihrer \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7\nRechtsvorgängerin am 28. Mai 1993 auf der Grundlage des damals geltenden \nVorhaben- und Erschließungsplans ..... eine Baugenehmigung für ein „SB-Warenhaus“ \nerteilt, das Warenhaus danach von der Firma ......... betrieben und nach einem \nzwischenzeitlichen Leerstand durch die Firma ........ wiedereröffnet worden sei. Infolge \nder Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans ..... sei das SB-Warenhaus \nplanungsrechtlich auf „den Bestandschutz reduziert“. Änderungen im Rahmen des § \n29 BauGB seien damit nicht mehr zulässig. Sie habe während sämtlicher Offenlagen - \nzuletzt mit Schreiben vom 7. Juni 2018 und 18. Januar 2019 - sowie im Rahmen des \nVerfahrens gem. § 47 Abs. 6 VwGO Bedenken gegen die formelle und materielle \nWirksamkeit des Bebauungsplans ...... geäußert. \nDer Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragsbefugnis sei anknüpfend an § 1 \nAbs. 7 BauGB gegeben. Zwischen den Planungen für den Bereich der .................. und \nfür das Gebiet des Bebauungsplans ...... bestehe ein enger konzeptioneller \nZusammenhang, der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen sei. Das \nRechtsschutzinteresse sei auch nach Erteilung der Baugenehmigung durch die \nAntragsgegnerin zugunsten der Firma ..... mit Bescheid vom 27. November 2019 nicht \nentfallen. \nDer Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei formell und materiell \nunwirksam. \nEs \nlägen \nBekanntmachungsmängel \nvor, \nda \nweder \nmit \nder \nBekanntmachung über die Offenlage noch mit der Schlussbekanntmachung ein \nHinweis auf „externe Ausgleichsmaßnahmen“ und die Zugehörigkeit des Flurstücks \nG11.............................. zum Geltungsbereich des Bebauungsplans ...... erfolgt sei. \nZudem fehle es an einer Rechtsgrundlage für die mit dem Bebauungsplan ...... \nfestgesetzte numerische Beschränkung der Anzahl der zulässigen Betriebe in einem \nSondergebiet. Vorhabenunabhängige Kontingentierungen seien nicht zulässig. Ein \nBebauungsplan, der innerhalb eines großen Plangebiets trotz der festgesetzten \n„größeren Baugrenzen und Bauhöhen (maximal 12 m)“ nur ein Vorhaben vorsehe, sei \nunwirksam. Des Weiteren verstoße der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da \ner das Beeinträchtigungsverbot des Regionalplans Westsachsen nicht beachte. \nDie Antragstellerin beantragt, \nden Bebauungsplan ......................................... vom 2. Dezember 2019 für \nunwirksam zu erklären. \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie trägt vor, der Antrag sei unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis. \nIhr Grundstück liege außerhalb des Plangebiets. Die Antragsbefugnis lasse sich nicht \naus \nwettbewerbsrechtlichen \nGesichtspunkten \nherleiten. \nDer \neinzelne \nGewerbetreibende \nhabe \nkeinen \nAnspruch \ndarauf, \ndass \nsich \nseine \nWettbewerbssituation nicht verschlechtere, sondern müsse ständig mit neuer \nKonkurrenz rechnen. Ein enger konzeptioneller Zusammenhang bestehe ebenfalls \nnicht. Hauptgrund für die Einleitung des Bauleitverfahrens für das Grundstück der \nAntragstellerin sei die erkannte Nichtigkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans ..... \ngewesen. Es obliege der Antragsgegnerin, ein Bauleitverfahren zur Aufstellung eines \ninhaltlich neuen Bebauungsplans einzuleiten. Es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin \nauf den Bestandsschutz verwiesen werde. Die künftigen Inhalte eines das Grundstück \nder Antragstellerin betreffenden Bebauungsplans stünden noch nicht fest. Soweit diese \n„vorherbestimmt“ seien, beruhe dies nicht auf einem konzeptionellen Zusammenhang \nmit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan ......, sondern darauf, dass die \nAntragsgegnerin die künftigen Planinhalte an die Ziele der Raumordnung gem. § 1 Abs. \n4 BauGB anzupassen habe. \nDes Weiteren fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse. Denn diese strebe \nmit dem Verfahren letztlich an, die Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage \ndes Bebauungsplans ...... zu verhindern. Dieses Ziel könne sie mit ihrem \nNormenkontrollantrag nicht erreichen. Die Antragsgegnerin habe die von der Firma ..... \nbeantragte Baugenehmigung, die die Interessen der Antragstellerin nicht berühre, mit \nBescheid vom 27. November 2019 bereits erteilt. Auch bei Annahme eines \nkonzeptionellen Zusammenhangs, fehle das Rechtsschutzinteresse. Die Erteilung der \nBaugenehmigung stehe nicht im Ermessen der Behörde. Die Antragstellerin könne ihre \nRechtsposition nicht verbessern. \nDer Antrag sei ferner unbegründet. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan seien keine \nunzulässigen Verkaufsflächenobergrenzen vorhabenunabhängig festgesetzt worden. \nDer Bebauungsplan setze vielmehr zwei Sondergebiete mit jeweils einem \neigenständigen Vorhaben fest. Die Verkaufsflächenobergrenzen seien damit \nvorhabenbezogen. Die Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinde sich \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9\nvollständig im Eigentum der Antragsgegnerin, die das Grundstück an die Firma ..... \nverkauft habe. Die Eigentumsumschreibung sei allerdings noch nicht erfolgt. In dem \nSondergebiet „SOHandel 1“ gebe es nur ein Grundstück, d. h. das Flurstück G1.... \n......................., auf dem ein Lebensmittelvollsortimenter errichtet werden könne. Das \nErrichten eines weiteren Lebensmittelvollsortimenters sei aus ökonomischen Gründen \nfernliegend. Dies gelte erst Recht unter Berücksichtigung der Örtlichkeit, die einen \nBereich außerhalb einer zentralen, hochfrequentierten Lage betreffe. Nichts Anderes \ngelte im Hinblick auf das Sondergebiet „SOHandel 2“. Die Verkaufsbeschränkungen \nwiesen einen eindeutigen Vorhaben- und Grundstücksbezug aus. \nEin Bekanntmachungsmangel liege ebenfalls nicht vor. Die Bekanntmachung \nentspreche den Vorgaben des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der räumliche \nGeltungsbereich sei ausreichend bezeichnet worden. Der Bebauungsplan verstoße \nauch nicht gegen das Beeinträchtigungsverbot (Z 2.3.2.5 des LEP 2013). \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte, die Gerichtsakte des Eilverfahrens (- 1 B 337/19 -) und den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang (7 Ordner) Bezug genommen. \n \nEntscheidungsgründe \nAuf den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO gestellten Normenkontrollantrag der \nAntragstellerin ist der Bebauungsplan ......................................... für unwirksam zu \nerklären. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig; der Senat ist \ngemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Überzeugung gekommen, dass der \nBebauungsplan ungültig ist. \nDie Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (vgl. Senatsbeschl. v. \n13. Mai 2020 - 1 B 337/19 -). Zudem steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags \nauch kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. \nDie Antragsbefugnis ist gegeben. Dieser steht weder entgegen, dass die \nAntragstellerin das Eigentum an dem Grundstück „.........................“ erst während der \nAnhängigkeit des Normenkontrollantrags erworben hat, sie das Verfahren anstelle der \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10 \nursprünglichen Eigentümerin fortführt, noch dass die Antragsgegnerin einer \nFortführung des Verfahrens durch die Antragstellerin widersprochen hat. \nAus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der über die Verweisung des § 173 Satz 1 VwGO auch \nin Normenkontrollverfahren anzuwenden ist, folgt, dass eine Veräußerung der in Streit \nbefangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat. Zwar regelt § 265 Abs. 2 Satz \n2 ZPO, dass der Rechtsnachfolger nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Gegners \nden Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Jedoch \nkommt hier die spezielle Regelung in § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Anwendung. Danach \nist, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück \nin Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen \nsoll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig ist, im Falle \nder Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des \nGegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als \nHauptpartei zu übernehmen. Die Norm, die eine Sondervorschrift zur allgemeinen \nRegelung des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, privilegiert den Erwerber eines \nGrundstücks insoweit, als er anders als nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne \nZustimmung des Prozessgegners das Verfahren anstelle des Rechtsvorgängers \nübernehmen kann. Die Vorschrift, die auch für Normenkontrollanträge gegen \nBebauungspläne gilt, findet Anwendung, da das Eigentum an dem Grundstück von \neiner Prozesspartei auf die Antragstellerin übertragen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n5. Juni 2018 - 4 BN 43.17 -, juris Rn. 16 -, VGH BW, Urt. v. 15. November 2011 - 8 S \n1044/09 -, juris Rn. 24, m. w. N.; HessVGH, Urt. v. 28. Mai 2001 - 9 N 1626/96 -, juris \nRn. 25; OVG Berlin, Urt. v. 26. Januar 1996 - 2 A 9.92 -, juris). Als Besitzer im Sinne \nder Vorschrift ist der frühere Eigentümer, d. h. vorliegend die ............... GmbH & Co. \nKG anzusehen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 30. Oktober 2017 - 4 KN 359/17 -, juris Rn. 21 m. \nw. N.). \nDer Antragsbefugnis der Antragstellerin steht ferner nicht entgegen, dass ihr \nGrundstück nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt, da eine \nVerletzung des Abwägungsgebots möglich erscheint (§ 1 Abs. 7 BauGB). \nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder \njuristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu \nwerden. Wird ein Bebauungsplan zum Gegenstand eines Normenkontrollantrags \ngemacht, ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n11 \nAntragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in \neinem subjektiven Recht verletzt wird. \nDer Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist \nantragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots i. S. v. § 1 \nAbs. 7 BauGB geltend machen kann. Drittschützenden Charakter hat das \nAbwägungsgebot hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich \nsind. Ein Antragsteller muss damit einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der \nfür die Abwägung beachtlich war. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen \nabwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen \nBelang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei \nihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Wegen dieser tatsächlichen \nVermutung braucht der Antragsteller keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine \nfehlerhafte \nBehandlung \nseiner \nabwägungserheblichen \nBelange \ndurch \nden \nSatzungsgeber als möglich erscheinen lassen. Es genügt, wenn er Tatsachen für die \nExistenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12, m. w. N.). Allerdings sind nicht alle \nprivaten Belange für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten \nPlanungssituation einen städtebaulichen Bezug haben und schutzwürdig sind. Nicht \nabwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel \nbehaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges \nVertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht \nerkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 20 ff.; und \nUrt. v. 10. Februar 2016 - 4 BN 37.15 -, juris Rn. 7 f.; SächsOVG, Urt. v. 2. Februar \n2017 - 1 C 20/12 -, juris Rn. 41 und 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 30). \nDavon ausgehend ist eine Antragsbefugnis gegeben. Die Antragstellerin hat nämlich \nmit dem Hinweis auf eine aus einem Planungskonzept resultierende potentielle \nPlanbetroffenheit einen sie berührenden Belang bezeichnet, der im Rahmen der \nAbwägung zu berücksichtigen war. Zwar hat der einzelne Gewerbetreibende \ngrundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation \nnicht verschlechtert wird. Mit neuer Konkurrenz muss er ständig rechnen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 26. Februar 1997 - 4 NB 5.97 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 3. März 2015 - \n5 S 1591/13 - juris Rn. 43; OVG NRW, Urt. v. 3. Dezember 2015 - 2 D 91/14.NE -, juris \nRn. 38 ff., m. w. N.). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt aber aus dem \nkonzeptionellen Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan ...... \n27 \n28 \n\n \n \n12 \neinerseits und, der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans ..... sowie dem \nAufstellungsbeschluss zu dem Bebauungsplans ....................................... anderseits. \nZwar kann die planende Gemeinde eine spätere mögliche Betroffenheit - etwa durch \neinen Einzelhandelsausschluss - von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb \ndes Plangebiets, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen \nmit anderem Geltungsbereich realisieren, grundsätzlich unberücksichtigt lassen; die \nAbwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium \nvorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 a. a. O.). Dieser Grundsatz gilt jedoch \nnicht, wenn - wie hier - ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den \nPlanungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt (vgl. S. 29 ff. der \nBegründung zum Bebauungsplan ......) und der Grundlage ihrer Abwägung in der \nvorausgehenden Bebauungsplanung war (vgl. S.4569 ff. der Behördenakte/Ordner 6). \nInsoweit reicht es aus, dass die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, \nwohl aber Folge eines planerischen Konzepts der Gemeinde ist, welches der \nBaugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen \nSelbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. \nEine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Lauf des Planungsverfahrens \nerst bewähren muss, reicht für die Annahme eines entsprechenden planerischen \nKonzepts indes ebenso wenig aus wie das Anknüpfen an eine bereits durch eine mittels \nBebauungsplan realisierte Planung. Dies gilt jedoch nicht, wenn aus Sicht der \nGemeinde die Bebauungsplanung erkennbar bestimmte Festsetzungen in einem \nanderen Planbereich voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 a. a. O., juris Rn. \n22; VGH BW, Urt. v. 3. März 2015 a. a. O.). \nAusgehend von diesen Maßstäben lässt sich eine potentielle Planbetroffenheit der \nAntragstellerin feststellen. Die Festsetzung des Sondergebiets gem. § 11 Abs. 2 \nBauGB im angegriffenen Bebauungsplan dient dem Ausgleich eines Defizits an \nVersorgungsfunktionen. \nDer \nBebauungsplan \n...... \nberücksichtigt \nbei \nseinen \nFestsetzungen und der mit der Beschlussfassung erfolgten Abwägung nicht nur die zu \nbeachtenden Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB), insbesondere den \nLandesentwicklungsplan 2013, sondern auch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept \nder Antragsgegnerin (EHK 2015; vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und bezieht dabei \nausdrücklich den ehemaligen Vorhaben- und Erschließungsplan ........................ sowie \nFolgen \nseiner \nAufhebung \nin \ndie \nnachfolgende \nPlanung \nein. \nZiel \ndes \nstreitgegenständlichen \nBebauungsplans \n...... \nist \neine \nVerlagerung \nder \nVersorgungsfunktion, wie sie ursprünglich der in der Zwischenzeit aufgehobene \n29 \n30 \n\n \n \n13 \nVorhaben- und Erschließungsplans ..... vorsah. Die Antragsgegnerin strebt ausweislich \nder Abwägungsentscheidung und der Begründung des Bebauungsplans ...... bei der \nnunmehr beabsichtigten Überplanung des Baugebiets mit dem Grundstück der \nAntragstellerin die Aufstellung eines Bebauungsplans ....................................... mit \neiner eingeschränkten gewerblichen Nutzung an (vgl. S. 85 f. der Abwägung, Nr. 4 und \n5 der Begründung des Bebauungsplans ......). \nDer Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtschutzinteresse. Dieses ist in \nNormenkontrollverfahren bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig gegeben (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 - 4 BN 25.15 -, juris Rn. 6). Denn das \nErfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine \nNormprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine \nRechtsstellung nicht verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte \nErklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel \nführt (BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 - juris Rn. 19). Ungeachtet dessen \nrichtet sich die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse fehlt aber nach den jeweiligen \nInteressen im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 a. a. O., m. w. \nN.). \nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, \ndass die Antragstellerin keinen rechtlichen Vorteil mehr erzielen kann. Ein solcher folgt \ninsbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Firma ..... mit Bescheid vom 29. \nNovember 2019 die Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) für \ndas im Sondergebiet „SOHandel 1“ festgesetzte Vorhaben mit einer maximalen \nVerkaufsfläche von 3.500 m² erhielt. Zum einen wurde das Bauvorhaben - wie auf \nNachfrage in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2021 von den Beteiligten \nausdrücklich bestätigt - noch nicht verwirklicht, denn der .....-Markt wurde bis dahin \nweder errichtet noch eröffnet. Zum anderen könnte die Antragstellerin aber auch im \nFalle der Verwirklichung des Vollsortimenters mit einer maximalen Verkaufsfläche von \n3.500 m² mit dem von ihr verfolgten Ziel, dass der Bebauungsplan ...... für unwirksam \nerklärt wird, noch einen rechtlichen Vorteil erlangen. Denn der Bebauungsplan ...... \nerfasst nicht nur Flächen, für einen Vollsortimenter mit einer maximalen Verkaufsfläche \nvon 3.500 m², sondern überplant ein Gebiet mit 48.510 m² und sieht dabei für die \nSondergebiete „SOHandel 1“ und „SOHandel 2“ Festsetzungen zur Art und zum Maß \nder baulichen Nutzungen vor, die Flächen von insgesamt 33.430 m² umfassen, wobei \ndavon etwa 15.000 m² auf das „SOHandel 1“ entfallen. Es besteht damit grundsätzlich \nauch die Möglichkeit, dass weitere Lebensmittelmärkte (Vollsortimenter) errichtet \n31 \n32 \n\n \n \n14 \nwerden. Die Antragstellerin verfolgt auch nicht nur das Ziel, dass die Baugenehmigung \nfür den .....-Markt nicht vollzogen wird, sondern ausweislich ihres schriftsätzlichen \nVortrags und der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist ihr Begehren, dass \nder Bebauungsplan ...... insgesamt für unwirksam erklärt wird. Auf die Frage, ob dieses \nBegehren zum eigentlichen Rechtsschutzziel führen kann, kommt es - wie bereits \nausgeführt - nicht an. Dass die Antragsgegnerin zudem einen konzeptionellen \nZusammenhang in Abrede stellt, ändert ferner nichts daran, dass die Antragstellerin \nmit der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ...... einen rechtlichen Vorteil erzielen \nkann. \nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ...... der \nAntragsgegnerin verstößt unter Berücksichtigung der Planerhaltungsvorschriften (§§ \n214, 215 BauGB) in beachtlicher Weise gegen höherrangiges Recht und ist deshalb \nunwirksam. \nEr weist beachtliche Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 \nAbs. 2 BauGB und nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB auf. Denn sowohl die \nBekanntmachung der öffentlichen Auslegung am 23. November 2018 im Amtsblatt der \nAntragsgegnerin (vgl. S. 14 bis 18 des Amtsblatts der Antragsgegnerin v. 23. \nNovember 2018) als auch die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 2. \nDezember 2019 (S. 13 und 14 des Amtsblatts der Antragsgegnerin v. 20. Dezember \n2019) bestimmen weder den Geltungsbereich des Bebauungsplans ...... mit den in \nBezug genommenen Lageplänen hinreichend (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2020 \n- 4 CN 2.19 -, juris Rn. 16), noch enthalten sie einen „sonstigen“ Hinweis dazu, dass \nmit dem Bebauungsplan externe Ausgleichsflächen (Nr. 1.8 „Maßnahme M 5“ der \ntextlichen Festsetzungen) außerhalb des im jeweils beigefügten Lageplan mittels rot \ngestrichelter Umrandung gekennzeichneten Bereichs festgesetzt wurden (vgl. dazu \nOVG NRW, Urt. v. 5. Juli 2018 - 7 D 11/16.NE -, juris Rn. 39 ff. und VGH BW, Urt. v. \n24. Februar 2021 - 5 S 2159/18 -, juris Rn. 25 ff). \nDie Bekanntmachung der Auslegung erfüllt nicht die gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu \nbeachtenden Anforderungen mit der spezifischen Anstoßfunktion. Nach Satz 1 der \ngenannten Vorschrift sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den \nnach \nEinschätzung \nder \nGemeinde \nwesentlichen, \nbereits \nvorliegenden \numweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für \ndie Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer \neiner angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung muss \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n15 \ndabei in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten \nBauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung \ndurch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine \ngemeindliche Öffentlichkeit herstellen. Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, \nsich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die \ngemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen \nund Bedenken zur Planung beizutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. September 2008 \n- 4 BN 22.08 -, juris Rn 4, m. w. N.). Ein Plangebiet ist in der nach § 3 Abs. 2 BauGB \nerforderlichen Weise deshalb nur dann hinreichend bestimmt worden, wenn der Inhalt \nder Bekanntmachung diese Anstoßfunktion auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Juli \n1984 - 4 C 22.80 -, juris Rn. 15 ff.). Das wird erreicht, wenn die von der Planung \nBetroffenen erkennen können, dass sie Anlass haben, sich über - möglicherweise noch \n- offene Fragen, vor allem, ob ihr Grundstück tatsächlich im Plangebiet liegt, sowie über \nsonstige Einzelheiten, z. B. über Auswirkungen auf Nachbargrundstücke, die nicht im \nPlangebiet liegen, zu erkundigen. Dabei gehören auch Ausgleichsflächen zum \nräumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans (vgl. HessVGH, Urt. v. 18. Mai \n2017 - 4 C 2399/15.N -, juris Rn. 40, m. w. N.; OVG NRW, Urt. v. 5. Juli 2018 a. a. O., \njuris Rn. 39 ff. und VGH BW, Urt. v. 24. Februar 2021 a. a. O., juris Rn. 29). \nNach Maßgabe dessen erfüllt die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin \ndiese Anstoßfunktion nicht, weil ihr nicht zu entnehmen ist, dass der Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans ...... auch Flächen betrifft, die im Stadtteil K............ innerhalb \neines anderen Bebauungsplangebiets liegen und als Aufforstungsflächen zum \nAusgleich für Waldinanspruchnahmen dienen sollen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a, \nAbs. 1a BauGB; vgl. VGH BW, Urt. v. 24. Februar 2021 a. a. O.). Mit der \nBekanntmachung wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der räumliche \nGeltungsbereich dem anliegenden Lageplan entnommen werden kann (vgl. S. 16 des \nAmtsblatts der Antragsgegnerin v. 23. November 2018), der aber allein einen Bereich \nzwischen \nder \nZ........... \nsowie \nbegrenzt \ndurch \nden \nBebauungsplan \n....................................................... im Norden, dem D.................... im Westen \n(Flurstück G12...), der B.............. im Süden und den Flächen des ehemaligen \nK...................... im Osten (Flurstücke G13... und G8....) ausweist, was durch die \ntextliche Umschreibung des Plangebiets im Zusammenhang mit dem gleichfalls \nbekanntgemachten Aufstellungsbeschlusses vom 5. November 2018 auf S. 14 des \nAmtsblatts der Antragsgegnerin vom 23. November 2018 untermauert wird. Auch an \ndieser Stelle wird allein ausgeführt, dass das Plangebiet die Flurstücke G8...., G9...., \nG10... sowie Teilflächen der Flurstücke G1...., G14. G3..., G15., G5.., G6.. und G7.. \n36 \n\n \n \n16 \n........................ umfasse. Das Flurstück G16...................................... wird hingegen \nnicht \ngenannt. \nDieses \nist \nauch \nnicht \nTeil \ndes \nBebauungsplans \n......................................................., dessen Geltungsbereich sich auf Flächen der \nFlure.., .. und .......................... bezieht. \nDer Anstoßfunktion wurde ferner nicht damit Genüge getan, dass ausweislich der mit \nder \nAuslegungsbekanntmachung \nin \nBezug \ngenommenen \numweltbezogenen \nInformation des Landratsamts Nordsachsen - untere Forstbehörde -, der für die \nBauflächen zu beseitigende Wald durch Neuaufforstung von 2.500 m² Wald \nentsprechend § 8 WaldG zu ersetzen war. Denn mit dem bloßen Hinweis auf die nach \ndem Waldgesetz erforderliche Aufforstung ließ sich weder erkennen, „ob und welche \nAusgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen“ noch an welcher Stelle des \nPlangebiets sie liegen. Es war für Bürger und Behörden insbesondere nicht erkennbar, \ndass eine Fläche der Gemarkung K............, die in einem anderen Stadtteil der \nAntragsgegnerin außerhalb des Bebauungsplangebiets verortet ist, ebenfalls \nherangezogen werden sollte. \nDer Fehler der Bekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, \nda keine der in Nr. 2 der Vorschriften genannten Ausnahmen eingreift. \nEr ist auch nicht gem. § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Denn dieser \nwurde mit der Antragsschrift der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin vom 20. \nDezember 2019 im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (- 1 B 337/19 -) gerügt und mit \nZustellung der Antragsschrift am 3. Januar 2020 innerhalb der gem. § 215 Abs. 1 \nBauGB geltenden Jahresfrist gegenüber der Antragsgegnerin nach Bekanntmachung \ndes Bebauungsplans geltend gemacht (zum Prüfungsmaßstab vgl. SächsOVG, NK-\nUrt. v. 27.04.2017 -, juris Rn 35 m. w. N.). \nEinen weiteren beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 \nBauGB enthält der Bebauungsplan ......, weil die Ersatzbekanntmachung des \nSatzungsbeschlusses vom 2. Dezember 2019 mit dem Hinweis zum Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans unzureichend erfolgt ist. Ihr lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, \ndass der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans auch das Flurstück \nG11...................................... umfasst (vgl. Nr. 1.8 der textlichen Festsetzungen zu \n„Maßnahmen M 5“). \nNach \n§ 10 \nAbs. 3 \nSatz 1 \nBauGB \nmuss \ndie \nErsatzbekanntmachung \ndes \nSatzungsbeschlusses geeignet sein, den vom Gesetz vorausgesetzten Hinweiszweck \n37 \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n17 \nzu erfüllen. Insoweit ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngeklärt, dass an die Schlussbekanntmachung der Satzung geringere Anforderungen \nzu stellen sind als an die Bekanntmachung im Auslegungsverfahren, von der - wie \nzuvor ausgeführt - eine „Anstoßwirkung\" ausgehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. \nAugust 2000 - 4 CN 2.99 -, juris Rn. 14, m. w. N.). Der mit der Bekanntmachung \nerfolgte Hinweiszweck muss aber erreicht werden (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, dort \ndie zuletzt genannte Alt.). Die Bekanntmachung muss sich deshalb auf einen \nbestimmten Bebauungsplan beziehen. Nach der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \nist \ndabei \nzu \nfordern, \ndass \nsie \nmittels \neiner \nschlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich \ndes Plans gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. \nOktober 2020 a. a. O., juris Rn. 16). Diesen Anforderungen entspricht die hier erfolgte \nSchlussbekanntmachung nicht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5. Juli 2018 a. a. O., juris Rn. \n39; VGH BW, Urt. v. 24. Februar 2021 a. a. O., juris Rn. 29 ff.). Denn sie lässt mit dem \ndort umschriebenen Geltungsbereich des Bebauungsplans ebenso wenig wie die \nAuslegungsbekanntmachung \nerkennen, \ndass \nauch \ndas \nFlurstück \nG11...................................... zu seinem Geltungsbereich gehören soll. Mit der \nSchlussbekanntmachung wird allein darauf hingewiesen, dass der räumliche \nGeltungsbereich dem anliegenden Lageplan entnommen werden kann (vgl. S. 13 des \nAmtsblatts der Antragsgegnerin v. 20. Dezember 2019). Der im Lageplan innerhalb der \nrot gestrichelten Umrandung liegende Geltungsbereich zeigt aber nur Flächen, die \ndurch die Z........... und eine „kleine Ausbuchtung“ in das Baugebiet auf der anderen \nSeite der Z........... (Bebauungsplan .......................................................) im Norden, \ndem D.................... im Westen, der B.............. im Süden und den Flächen des \nehemaligen K...................... im Osten begrenzt sind (vgl. S. 14 des Amtsblatts der \nAntragsgegnerin v. 20. Dezember 2019). Ein Hinweis darauf, dass zum \nGeltungsbereich \ndes \nBebauungsplans \n...... \nauch \ndas \nFlurstück \nG11...................................... gehören soll, lässt sich auch sonst weder aus dem Text \nder Schlussbekanntmachung noch aus der Bezeichnung des Bebauungsplans ...... \nentnehmen. Dort wird vielmehr nur ausgeführt, dass mit dem Bebauungsplan ...... auch \nder Bebauungsplan ......................................................................... in einem Bereich \nnördlich der Z........... geringfügig geändert werde. Dieser Bebauungsplan betrifft aber \n- wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht ein in der Gemarkung K............ liegendes \nFlurstück, sondern bezieht sich auf Flächen nördlich der Z........... (u. a. der ......., \nFlurstück G5.. .......................). Mit der Bezeichnung des Bebauungsplans \n(„Sondergebiet Handel Z...........“) findet allein die Z........... Erwähnung. \n\n \n \n18 \nDer Bebauungsplan ...... verstößt zudem gegen materielles höherrangiges Recht, da \ner Festsetzungen enthält, die einer Rechtsgrundlage entbehren. Denn die \nFestsetzungen zu den Sondergebieten „SOHandel 1“ und „SOHandel 2“ sind \nunwirksam. \nDiese \nkönnen \ninsbesondere \nnicht \nals \ngrundstücksbezogene \nVerkaufsflächenbeschränkung ausgelegt werden. Es kann auch nicht angenommen \nwerden, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne die Beschränkungen für \ndie Sondergebiete erlassen hätte. \nDie mit Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen vorgenommenen Beschränkungen \nhinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind nicht von § 9 Abs. 1 Alt. 1 BauGB i. V. \nm. § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckt. Denn diese enthalten von Gesetzes wegen nicht \nvorgesehene Beschränkungen zur Anzahl der Einzelhandelsbetriebe zum „SOHandel \n1“ und „SOHandel 2“. \nNach § 11 Abs. 2 BauNVO sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung \ndarzustellen und festzusetzen. Dies entspricht dem Regelungsmuster der §§ 2 bis 10 \nBauNVO. Darstellung und Festsetzung der Zweckbestimmung haben für die sonstigen \nSondergebiete die gleiche Aufgabe, die für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 \nBauNVO dem jeweiligen ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -, juris Rn. 13 ff.). Sie dienen dazu, die Funktion des \nSondergebiets festzulegen. Welche Vorhaben im Sondergebiet konkret zulässig sein \nsollen, ist nach dem Vorbild der Absätze 2 ff. der §§ 2 bis 10 BauNVO als Art der \nNutzung festzusetzen. Dieses Schema darf die Gemeinde beim Zugriff auf § 11 Abs. 2 \nSatz 1 BauNVO nicht verlassen. Eine Zweckbestimmung ist die Beschränkung der Zahl \nzulässiger Vorhaben nicht. Denn eine solche Bestimmung setzt den Rahmen für die \nZulässigkeit von Nutzungen. Sie umschreibt den Zweck, dem ein bestimmtes \nBaugebiet dient. In welcher Anzahl der Art nach zulässige Vorhaben in einem solchen \nGebiet verwirklicht werden, spielt für diesen Zweck keine Rolle und kann daher auch \nnicht im Wege der Zweckbestimmung festgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. \nOktober 2019 a. a. O.). \nDie Beschränkung der Zahl zulässiger Nutzungen ist aber auch keine Bestimmung \nhinsichtlich der Art der Nutzung. Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt die \nGemeinde nach dem in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2019 zwar geringeren Beschränkungen \nals bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO. Denn sie ist \nweder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die \n42 \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n19 \nVorschriften über besondere Festsetzungen nach den § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO \ngebunden. Ihr obliegt vielmehr die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig \noder ausnahmsweise zulassungsfähig sind. Sie muss aber die vorhabenbezogene \nTypisierung beachten, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt. Die Absätze 2 und \n3 der §§ 2 bis 9 BauNVO differenzieren danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe \nund sonstige Einrichtungen) auf den überplanten Flächen allgemein oder \nausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten \nSondergebiete, die der Erholung dienen. Eine numerische Beschränkung zulässiger \nAnlagen kennzeichnet aber nicht die Art der zulässigen Nutzung. Sie qualifiziert nicht \neinen Anlagentyp (hier: den Typ des Lebensmittelvollsortimenters und eines Bau- und \nGartenfachmarkts), \nsondern \nquantifiziert \nNutzungsoptionen. \nSolche \nKontingentierungen von Nutzungsmöglichkeiten lässt die Baunutzungsverordnung nur \nin wenigen, ausdrücklich geregelten und hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen zu \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 17; wie in den ausdrücklich \ngeregelten Fallkonstellationen anknüpfend an § 4a Abs. 4 Nr. 2 und § 7 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 2 BauNVO und in Gestalt der Beschränkung freiberuflicher Berufsausübung auf \n„Räume\" in den Baugebieten der §§ 2 bis 4 [vgl. § 13 BauNVO]). \nSchließlich kann die Beschränkung der Zahl der zulässigen Vorhaben auch nicht als \nBestimmung des Maßes der zulässigen Nutzung festgesetzt werden; denn dies ist nur \nmit Hilfe einer der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter, etwa der \nGrundfläche oder der Geschossfläche, zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2019 \na. a. O.; VGH BW, Beschl. v. 12. August 2020 - 3 S 1113/20 -, juris Rn. 17; BayVGH, \nUrt. v. 3. März 2021 - 15 B 20.2075 -, juris Rn. 53 ff. m. w. N.). \nDavon ausgehend eröffnet § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO lediglich die Möglichkeit, die \nhöchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan als Art \nder Nutzung in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im \nVerhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, soweit \ndadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der \nbaulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Für die Art der Nutzung \nmacht es dabei keinen Unterschied, ob die Gemeinde für einzelne Baugrundstücke im \nPlangebiet eine Verhältniszahl oder eine absolute Zahl festsetzt, die sich ihrerseits \ndurch den Bezug auf die Grundstücksgröße auch als Verhältniszahl ausdrücken ließe. \n§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO lässt es deshalb auch zu, die höchstzulässige \nVerkaufsfläche grundstücksbezogen im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, \ndass die maximale Verkaufsfläche für jeweils einzelne Grundstücke festgelegt wird, \n46 \n47 \n\n \n \n20 \nsofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die \nArt der Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober \n2019 a. a. O., juris Rn. 33). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Plangebiet nur aus \neinem vorhabengeeigneten Baugrundstück im grundbuchrechtlichen Sinn besteht (vgl. \nOVG Rh.-Pf., Urt. v. 1.Juli 2020 - 8 C 11841/19 -, juris Rn. 40 f.). Der Eigentümer kann \nin diesem Fall das Grundstück in den Grenzen der Verkaufsflächenbeschränkungen \nnutzen und muss nicht befürchten, durch andere Eigentümer Abstriche an seinen \nNutzungsmöglichkeiten hinnehmen zu müssen. Zu einem mit § 11 BauNVO \nunvereinbaren „Windhundrennen“ kommt es dann nicht. \nHat eine Gemeinde in einem Sondergebiet die Anzahl von kern- oder \nsondergebietstypischen Einzelhandelsvorhaben (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nBauNVO) beschränkt, die Festsetzung mit einer Verkaufsflächenbegrenzung \ngekoppelt und besteht das als Sondergebiet ausgewiesene Areal nur aus einem \nvorhabengeeigneten Grundstück muss im Weiteren aber noch nach den Grundsätzen \nder Teilunwirksamkeit bauplanungsrechtlicher Festsetzungen die verbleibende \nRegelung zur Gewährleistung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung geeignet \nsowie davon auszugehen sein, dass die Gemeinde die so verbleibende „Rest-\nFestsetzung“ auch ohne die unwirksame zahlenmäßige Beschränkung erlassen hätte \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2019 a. a. O., BayVGH; Urt. v. 3 März 2021 a. a. O.). \nDiese für Einkaufszentren (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO) entwickelten Grundsätze \nsind auf vergleichbare Festsetzungen, wonach in einem bestimmten Sondergebiet \nlediglich ein einziger (großflächiger) Einzelhandelsbetrieb mit einer näher geregelten \nVerkaufsflächenbegrenzung zulässig ist, zu übertragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 12. \nAugust 2020 a. a. O.). \nAusgehend von diesen Grundsätzen ist Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen \nunwirksam. Die Sondergebiete „SOHandel 1“ und „SOHandel 2“ bestehen weder nur \naus einem Baugrundstück noch kann davon ausgegangen werden, dass die \nverbleibende Regelung zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung geeignet ist und \ndie Antragsgegnerin die verbleibende Regelung ohne die Beschränkungen erlassen \nhätte. Nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen sind in den beiden Sondergebieten \n„nur ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 3.500 m² \n(SOHandel1“ sowie ein Bau- und Gartenfachmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche \nvon 7.000 m² „SOHandel 2“ hinsichtlich des Zwecks und der Art der baulichen Nutzung \nzulässig. \nDiese \nnumerischen \nBegrenzungen \nauf \njeweils \n \neinen \neinzigen \nLebensmittelvollsortimenter und Bau- und Gartenfachmarkt sind von § 11 BauNVO \n48 \n49 \n\n \n \n21 \nnicht gedeckt und daher unwirksam. Denn ohne die rechtswidrige zahlenmäßige \nBeschränkung auf einen einzigen Lebensmittelvollsortimenter und einen einzigen Bau- \nund Gartenfachmarkt ist die Festsetzung über die Verkaufsflächenbegrenzung dahin \nzu verstehen, dass in den innerhalb der Baugrenzen und der durch die Perlenschnur \nabgegrenzten \nBaugebiete \n„SOHandel \n1“ \nund \n„SOHandel \n2“ \nLebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsflächenobergrenze von insgesamt 3.500 \nm² und Bau- und Gartenfachmärkte mit einer Verkaufsflächenbegrenzung von 7.000 \nm² zulässig sind. Dies hat zur Folge, dass in dem jeweiligen Sondergebiet auch \nbeispielsweise zwei kleinere Lebensmittelmärkte (Vollsortimenter) sowie mehrere \nkleinere Bau- und Gartenfachmärkte zulässig wären. \nDie hier erfolgte baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann auch nicht \nausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden. Denn \ndie textliche Festsetzung lässt sich nicht planerhaltend als sich jeweils nur auf einen \neinzigen \nHandelsbetrieb \nauswirkende \ngrundstücksbezogene \nVerkaufsflächenbeschränkung auslegen. \nEine solche Auslegung kommt in Betracht, wenn in dem jeweiligen Sondergebiet im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 BauGB) nur \njeweils ein vorhabengeeignetes Baugrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. \nOktober 2019 a. a. O., juris Rn. 34). Hierfür genügt es allerdings nicht, wenn die \nGrundstücke im Plangebiet im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan in einer \nHand liegen. Auch hier kann es bei Vorhandensein mehrerer vorhabengeeigneter \nGrundstücke zu einem „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller \nkommen mit der Folge, dass Grundeigentümer im Falle der Erschöpfung des \nKontingents von der entsprechenden Nutzung ausgeschlossen sind. „Besteht das \nPlangebiet nur aus einem vorhabengeeigneten Baugrundstück, können sich die \nEigentumsverhältnisse zwar auch ändern. Das Eigentum bleibt aber stets in der Hand \neines Eigentümers.“ (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 a. a. O., juris Rn. 34), der \ndas Eigentum in den Grenzen der Verkaufsflächenbegrenzung nutzen kann. \nFür den Begriff des Baugrundstücks ist im Bauplanungsrecht grundsätzlich auf den \nGrundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n14. Februar 1991 - 4 C 51.87 -, juris Rn. 25 ff.; Beschl. v. 30. November 2000 - 4 BN \n57.00 -, juris Rn. 6). Das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne ist als räumlich \nabgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen \nGrundstücksblatt oder unter einer besonderen Nummer im Grundstücksverzeichnis \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n22 \neingetragen ist. Dabei kann das Buchgrundstück aus mehreren Flurstücken bestehen \n(vgl. OVG Rh.-Pf. Urt. v. 1. Juli 2020 a. a. O., juris Rn. 39, m. w. N.). \nDavon ausgehend gab es in den Sondergebieten „SO-Handel 1“ und „SOHandel 2“ im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht nur jeweils ein vorhabengeeignetes \nBaugrundstück. \nZu berücksichtigen ist dabei, dass beide Sondergebiete Flächen betreffen, die im \nGrundbuch von E........ unter der Flur.. eingetragen sind, die entlang der Z........... in \nsüdlicher Richtung liegen und im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Wesentlichen \naus Teilflächen des Flurstücks G17... (223.207 m²), das aus dem Flurstück G1.... \nentstanden ist (vgl. Grundbuch ................................................) sowie der Flurstücke \nG8.... (1.652 m², eingetragen im Grundbuch ......................................) und G10... (80 \nm², eingetragen im Grundbuch .....................................) sowie dem im Grundbuch \n............................. eingetragenen Flurstück G9.... (663 m²) bestanden. Von diesen \nFlurstücken käme neben dem Flurstück G17... das Flurstück G8.... aufgrund seiner \nFläche ebenfalls für die Errichtung eines Lebensmittvollsortimenters oder eines Bau- \nund Gartengrundstücks in Betracht. Dies wird unterstrichen durch die unter der lfd. \n................................... eingetragene Auflassungsvormerkung („Lastend an .................. \nG8...., G10... und G13...: Auflassungsvormerkung an Flst. G8.... und G10... und an \nnoch unvermessenen Teilflächen von ca. 1.860 qm und ca. 23.140 qm für .....“). Zudem \nhandelt es sich bei dem Flurstück G17... (223.207 m²) um kein im jeweiligen \nSondergebiet „SOHandel 1“ oder „SOHandel 2“ überwiegend oder isoliert liegendes \nallein für einen Lebensmittelvollsortimenter oder einen Bau- und Gartenfachmarkt \n(vorhabengeeignetes) Baugrundstück. Zum einen besteht das unter der lfd. Nr. \n............................... zusammengefasste Grundstück neben dem Flurstück G17... mit \nseinen 223.207 m² bereits aus weiteren kleineren Flurstücken (G18..., G19..., G20..., \nG21..., G22... und G23..). Zum anderen dürfte der Einordnung des Flurstücks G17... \nals einziges vorhabengeeignetes Baugrundstück entgegenstehen, dass das Flurstück \nG17... neben Flächen der beiden Sondergebiete die festgesetzten Grünflächen sowie \ndie weiteren überwiegend außerhalb des Plangebiets liegenden Flächen von mehr als \n170.000 m² erfasst. Letztlich steht der Auslegung als grundstücksbezogene \nVerkaufsflächenbegrenzung aber auch entgegen, dass die im „SOHandel 1“ und \n„SOHandel 2“ liegenden Teilflächen des ehemaligen Flurstücks G1.... und des \nFlurstücks \nG8.... \nin \ndiesem \nFalle \nauch \ndie \nErrichtung \nmehrerer \nLebensmittelvollsortimenter und zweier Bau- und Gartenfachmärkte zulassen, was \nnicht dem Willen der Antragsgegnerin entspricht (vgl. BVerwG Urt. v. 17. Oktober 2019 \n53 \n54 \n\n \n \n23 \na. a. O., juris Rn. 35). Denn es entspricht ausdrücklich dem planerischen Willen der \nAntragsgegnerin „in den Teilflächen über eine eindeutige Betriebstypenzuweisung nur \neine Großbetriebsform des Lebensmitteleinzelhandels und auch nur einen nicht \nzentrenrelevanten Fachmarkt als Bau- und Gartenfachmarkt zuzulassen“ (vgl. S. 35 \nder Begründung des Bebauungsplans). \nDie im Weiteren erfolgten Teilungen des Flurstücks G17... in die Flurstücke G24... \n(222.789 m²) und G25... (418 m²) und des Flurstücks G24... in die Flurstücke G26... \n(74 m²), G27... (3.279 m²) sowie G28... (1.849 m²), die unter der lfd. Nr. \n............................. ausgewiesen sind, sind bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, \nweil sie erst am 5. Januar und 10. Juni 2021, d. h. nach dem hier maßgeblichen \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses eingetragen wurden. Sie führen aber ebenfalls \nnicht dazu, dass insbesondere im „SOHandel 1“ nur ein Lebensmittelvollsortimenter \nmit einer max. Verkaufsfläche von 3.500 m² errichtet werden könnte. \nDieser Unwirksamkeitsausspruch betrifft überdies den gesamten Bebauungsplan, da \ndie Rechtsbestimmung ohne den unwirksamen Teil zur Sondergebietsfestsetzung, die \nVeranlassung für das Bebauungsplanverfahren war, nicht sinnvoll bleibt, insbesondere \nnicht angenommen werden kann, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden \nwäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6, m. w. N.). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den § 708 Nr. 11, § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \n55 \n56 \n57 \n58 \n59 \n\n \n \n24 \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung \nberechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \n \n gez.: \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 € festgesetzt (vgl. Nr. 9.8.1 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \n \n \n \ngez.: \nKober \n \n \n \n \nNagel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-14/1-c-27-19","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-14/1-c-27-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487301","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.750764+00:00"}}