{"status":"available","doknr":"OLD487300","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-14","aktenzeichen":"12 B 5/21.D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n12 B 5/21.D \n \n10 L 524/20.D \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Disziplinarrechtssache \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \nden \nvertreten durch die Justizvollzugsanstalt \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nwegen \n \n \n \nAntrag auf Aussetzung gemäß § 64 SächsDG \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 14. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 14. Dezember 2020 - 10 L 524/20.D - wird \nzurückgewiesen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie gemäß § 68 Abs. 1 und 3 SächsDG i. V. m. den §§ 146 und 147 VwGO statthafte \nsowie form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des \nAntragsgegners \nhat \nin \nder \nSache \nkeinen \nErfolg. \nDie \nvorgebrachten \nBeschwerdegründe, auf deren Prüfung der Disziplinarsenat im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren gemäß § 68 Abs. 3 SächsDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 und \n6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung der \nDisziplinarkammer in Frage zu stellen. \n1. Der.... geborene Antragsteller wurde mit Wirkung zum ......... 2004 zum Obersekretär \nim Justizvollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nernannt. Er war seit 2006 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D...... als \nJustizvollzugsbeamter und Stationsbediensteter im Zugangsbereich tätig. Am 31. \nAugust 2018 leitete der Leiter der JVA D...... gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein. Er \nsei Mitglied einer WhatsApp-Chat-Gruppe gewesen, die aus weiteren Bediensteten des \nsächsischen Justizvollzugs bestanden habe. In diese Gruppe sei zwischen dem 27. \nund 28. August 2018 der Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 27. August 2018 \nbetreffend den Beschuldigten ....................... eingestellt worden. Davon habe der \nAntragsteller weder den Anstaltsleiter noch andere Vorgesetzte in Kenntnis gesetzt. \nMit Verfügung des Leiters der JVA D...... vom 28. September 2018 wurde das \nDisziplinarverfahren auf folgenden Sachverhalt ausgeweitet: In der WhatsApp-\nChatgruppe habe der Antragsteller am 28. August 2018 geschrieben: „Aber das geilste \nwar, als wir mit den deutschen Schäferhunden durch Braunau marschierten äh \nspazierten hatten wir alle Aufmerksamkeit der Leute. Erstaunen und Begeisterung. Und \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\ndann kamen uns drei Kanaken entgegen die sofort die Straßenseite wechselten!“ Kurze \nZeit später habe er weiter geschrieben: „Das schaff ich nicht. Gegenüber dem Haus \nder Häuser befindet sich ein türkischer Barbier. Braunau scheint verloren...“. Durch die \nÄußerungen \nbestehe \nder \nVerdacht \neiner \nsympathisierenden Haltung \nzum \nNationalsozialismus, die mit dem Gebot der Verfassungstreue eines Beamten im \nWiderspruch stehe. \nMit Verfügung ihres Leiters vom 26. März 2019 hat die JVA D...... das \nDisziplinarverfahren auf folgende weitere Sachverhalte ausgedehnt: Am 18. Juli 2018 \nhabe sich der Antragsteller mit sechs weiteren JVA-Bediensteten in einer Chat-Gruppe \ndes Nachrichtendienstes WhatsApp wie folgt ausgetauscht: \nBeamter Z. um 22.29:03 Uhr: \n„Essen ist Kalt Gehe gleich zum Kühlen über. Also \nder Wichser der Kollegen im B Haus angegriffen \nhat, war im Bunker. Leider versteckte er sich dann \nin der Ecke hinter der Matratze. Vermutlich war es \nihm zu hell im Gesicht wegen der Taschenlampen \nAlso Ja sein Pech....., ich und unserer Fehlfarbe vor \nOrt... Tür uff rein kurz etwa 4 min. ausgiebig belehrt \nvon oben unten rechts wie links, Handfessel ran und \ndie Matratze gesichert. Dann erklärt ausgiebig von \noben und seitlich das dass so nicht geht. Der \nGefangene sah es dann auch ein und wir könnten \nwieder gehen. Klar wir waren wieder Nazis... und \nFehlfarbe war so schnell das der Gefangene nur 2 \nBedienstete sah“ \nAntragsteller um 22:52.57 Uhr: \n„Hey ihr Arschköppe! Ich hab extra wegen Euch \n„frei“ gemacht und dann spielt ihr ohne mich... Ich \nbin stinke sauer!!! Wehe wenn morgen nix mehr für \nmich da ist!!!“ \nAntragsteller um 22:56.10 Uhr: \n„Aber „Fehlfarbe“ ist geil!“ \nBeamter Z. um22:57:07 Uhr: \n„gerne ....... natürlich bewegliche Ziele bekommen \nwir von G1 Und ...Sorry... es ist immer was da. Ps \n„Fehlfarbe“ weil die Farbe passt nicht wirklich zu \nihm“ \nAntragsteller um 22:59:57 Uhr: \n„lch weiß, „Quoten Neger“ wäre auch zu gemein…“ \n4 \n\n \n \n4\nBeamter C. um 23:02:38 Uhr: \n„Da ist ja ganz schönes Begängnis im BGH, wo ist \ndenn der von gestern“ \nBeamter Z. um 23:04:30 Uhr: \n„.... der ist heute weg... Sorry“ \nBeamter B. um 23:18:12 bis \n23:20:25 Uhr: \n„Als unser neuer lieber deutscher Kollege mit der \nnicht passenden Farbe zur Sitzwache gegangen ist \nund \nich \nca. \n10min \nspäter \ndie \nKontrollen \nmachte.Fragte der aufmerksame Kollege ob es \nnormal ist das das licht aus ist, die lüftung aus ist \nund die kostklappe geöffnet ist damit der delinquent \nluft bekommt...“ \n„ich ihn verdutzt an und reagierte ermal nüchtern mit \nden worten warte mal...im buch stand... damit der \ngefangene ruhig ist...“ \n„ich drehte mich zu ihm um und sagte nein... \nkostklappe zu licht und lüftung an...“ \nAntragsteller um 23:20:30 Uhr: \n„Licht aus und Klappe auf?!? Welcher Behandler \nwar vorher da?“ \n[…] \n \nBeamter B. um 23:32.49 Uhr: \n„gesagt getan...tür auf wir rein...plötzlich fiel doch \ndie matratze um und wir haben uns alle drei so \nerschrocken das reflexartig die rechte gesichtshälfte \ndes delinquenten massiert wurde...als federleichte \n88 kg auf seinem kopf in stellung gegangen sind \nwurden ihm anschließend sämtliche gelenke \nmassiert und die nieren ausgeklopft ...“ \nBeamter V. um 23:33:23 Uhr: \n„Geil…“ \nBeamter Z. um 23:33:43 Uhr: \n„Keine Rippen getroffen“ \n[…] \n \nAntragsteller um 23:54:29 Uhr: \n„Wehe wenn das morgen langweilig wird“ \nBeamter H. um 09:33:18 Uhr: \n„Nur zur lnfo. ............. der bei uns liegt ist Profi \nBoxer. Kann gegoogelt werden. ............ Ist friedlich \n\n \n \n5\naber trotzdem Fingerspitzengefühl Verdacht auf \nBeihilfe zum Mord“ \nBeamter L. um 09:56:31 Uhr: \n„Na \ndenn, \n..., \nendlich \nmal \nein \nrichtiger \nSparringspartner“ \nBeamter Z. um 09:59:33 Uhr: \n„Da boxt er, Jupp denke da wird ... nicht langweilig“ \nAntragsteller um 10:08:33 Uhr \n„or ne. Das ist doch nur ein Engel der Karten spielen \nwill. Der tut doch nix. Außerdem gehört er nicht zu \nmeiner Zielgruppe“ \nAm 24. Juli 2018 habe der Beamte Z. um 18:22:17 Uhr in die vorgenannte Chatgruppe \nFolgendes geschrieben: „Zur lnfo ND/FD - HR 154 .... und ...... parallel behandelt. ...... \nhat sich gleich in der Ecke versteckt.“ Nach Sichtung der Gefangenenpersonalakte des \nGefangenen ...... sei ausweislich der dienstlichen Meldungen vom 24. Juli 2018 durch \ndie Beamten B. und Z. auch der Antragsteller anwesend gewesen. Unmittelbarer \nZwang sei - bis auf das Anfassen am Arm - ausweislich der Dokumentation gegenüber \ndem Gefangenen nicht angewendet worden. In der Gesundheitsakte des Gefangenen \nseien Schilderungen, wonach man ihm im Gesicht geschlagen, ausgelacht und in seine \nZelle geschickt habe. Er sei dabei auf die Tischkante von einem oder mehreren \nBeamten geschubst worden. Ärztlicherseits seien am 25. Juli 2018 über dem rechten \nJochbein eine traumatisch bedingte Schwellung und Rötung geringen Grades und ein \nkleiner roter Streifen ohne Schwellung an der Stirn festgestellt worden. Am 13. August \n2018 habe sich der Antragsteller mit den Beamten V. und Z. über Vorfälle in \nZusammenhang mit einer „Flutung“ eines Haftraums durch Gefangene ausgetauscht. \nHinsichtlich der Einzelheiten des Nachrichtenverlaufs wird auf Bl. 202 der \nVerwaltungsakte (Rückseite) Bezug genommen. Ferner habe der Beamte Z. am \n20. August 2018 um 10:16:57 Uhr in die Chatgruppe geschrieben: „Sag ich Ja Nur \nsehen sollte man nix Ja .....ich weiß\". Um 10:21:27 Uhr habe der Antragsteller \ndaraufhin geantwortet: „Hat der Ziegenfixxxx aus der 17 noch Zahnschmerzen?“ Auch \nam 20. August 2018 habe es in der Chat-Gruppe einen Nachrichtenaustausch - ohne \nBeteiligung des Antragstellers - gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten des \nNachrichtenverlaufs wird auf Bl. 201 f. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der \nAntragsteller habe am 21. August 2018 um 19:55:04 Uhr eine Datei eingestellt. Mit den \nvorstehenden Chatverläufen in Verbindung mit dienstlichen Unterlagen und Meldungen \nlägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Gefangene durch den Antragsteller \nkörperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt worden seien oder werden \nsollten bzw. schikaniert worden seien. Zudem bestehe der Verdacht, dass er seine \n5 \n\n \n \n6\nMissachtung gegenüber Gefangenen kundgetan habe. Darüber hinaus seien \ndienstliche Informationen unerlaubt in eine private WhatsApp-Nachrichtengruppe \neingestellt worden. Der Antragsteller sei verpflichtet gewesen, Verstöße anderer \nBeamter gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 1 BeamtStG als auch \nhinsichtlich der körperlichen Integrität der Gefangenen zu melden. Schließlich seien im \nRahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Dateien und Fotos mit dienstlichem \nBezug auf dem Mobiltelefon des Antragstellers festgestellt worden. Dabei handle es \nsich um ein Foto eines mutmaßlich Gefangenen, um den Auszug aus dem Haftbefehl \ndes Untersuchungsgefangene ..... sowie um einen Auszug aus dem Haftbefehl eines \nnamentlich unbekannten Gefangenen und um Fotos und personenbezogene Dateien \neines Gefangenen, die mutmaßlich vom PC-Bildschirm abfotografiert worden seien. \nAußerdem sei aufgrund der Chatprotokolle festgestellt worden, dass der Antragsteller \nam 15. Juli 2018 und am 12. August 2018 sein Mobilfunkgerät unerlaubt im \ngeschlossenen Vollzug der JVA D...... genutzt habe. Es bestehe daher der Verdacht \neines vorsätzlichen innerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtStG i. V. m. §§ 33 Abs. 1, 34 Satz 1 bis 3, 35 Satz 2, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 \nBeamtStG i. V. m. Nr. 1 Abs. 1 der Dienstlichen Anordnung Nr. 201 der JVA D......, \nNummer 1, 5 und 9 DSVollz. \nAm 28. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Dresden dem Antragsgegner mit, dass \ngegen den Antragsteller und fünf weitere Beamte ein Ermittlungsverfahren wegen des \nVerdachts der Körperverletzung im Amt (- 205 Js 17001/19 -) eingeleitet wurde. Mit \nSchreiben vom 2. Mai 2019 informierte die JVA D...... die Prozessbevollmächtigte des \nAntragstellers, dass das Disziplinarverfahren „im Hinblick auf das parallel geführte \nErmittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. 205 Js 17001/19 gemäß \n§ 22 Abs. 3 Satz 1 SächsDG ausgesetzt wird“. \nMit nicht angefochtener Verfügung der JVA D...... vom 15. Oktober 2019 wurde der \nAntragsteller gemäß § 38 Abs. 1 SächsDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des \nDienstes enthoben. Dabei wurde zur Begründung auf die Einleitungsverfügung vom \n31. August 2018 und die Ausdehnungsverfügungen vom 28. September 2018 und \n26. März 2019 Bezug genommen. Aufgrund der dargestellten Sachverhalte sei der \nAntragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes zu entheben. Derzeit würde \ngegen \nihn \nferner \nErmittlungen \nder \nStaatsanwaltschaft \nDresden \nwegen \nKörperverletzung im Amt gemäß § 340 Strafgesetzbuch (StGB) unter dem \nAktenzeichen 205 Js 17001/19 geführt. Das nach § 340 Abs. 1, 3 i. V. m. § 224 Abs. 1 \nNr. 4 StGB strafbare Verhalten sei stets als schwere Dienstverfehlung anzusehen. \n6 \n7 \n\n \n \n7\nWerde er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliere er \nseine Beamtenrechte kraft Gesetzes (§ 24 BeamtStG). Durch die verschiedentlichen \nÄußerungen in dem Chatverlauf, bezogen auf Gefangene, habe er gezeigt, dass er der \nAchtung und dem Vertrauen, die sein Beruf als Justizvollzugsbeamter erfordere, nicht \ngerecht werde. Auch bei Berücksichtigung der letzten Regelbeurteilung, den 2014 und \n2016 erhaltenen Leistungsprämien und der Tätigkeit als Praxisanleiter seit 2005 \nbewirke der zur Last gelegte Disziplinarverstoß im Nachweisfall einen nicht \nwiederherstellbaren \nVertrauensbruch, \nsodass \ndie \nFortsetzung \ndes \nBeamtenverhältnisses ausgeschlossen sein werde. \nAm 4. August 2020 wurde gegen den Antragsteller und fünf weitere Beschuldigte \nAnklage zum Schöffengericht am Amtsgericht Dresden erhoben. Dem Antragsteller \nwird dabei zur Last gelegt, dass er am 12. Juli 2018 gegen 21:28 Uhr im bewussten \nund gewollten Zusammenwirken mit den Angeschuldigten B. den Geschädigten ...... \nohne rechtfertigenden Grund zu Boden brachte und diesem sodann mehrere \nFaustschläge gegen dessen Oberkörper und Kopf gab, was den Straftatbestand der \ngefährlichen Körperverletzung im Amt gemäß §§ 340 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 224 \nAbs. 1 Nr. 4 StGB erfülle. \nMit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der JVA D...... vom 25. Juni 2020 \nwurden nach § 38 Abs. 2 SächsDG die Dienstbezüge des Antragstellers im Umfang \nvon 20 Prozent einbehalten. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der \nAntragsgegner dabei unter anderem Folgendes ausgeführt: „Aufgrund der vorläufigen \nDienstenthebung und unter Berücksichtigung lhrer persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse ist gemäß § 38 Abs. 2 SächsDG anzuordnen, dass die Dienstbezüge im \nUmfang von 20 Prozent einbehalten werden“. Sodann folgen Ausführungen zur \nErmessensentscheidung zum Umfang des Einbehalts. \nDagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 23. Juli 2020 bei der \nDisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden gestellten Antrag nach § 64 \nAbs. 1 SächsDG. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 14. \nDezember 2020 - 10 L 524/20.D - stattgegeben. Zur Begründung hat es darauf \nverwiesen, dass die vorläufige Dienstenthebung zwar formell ordnungsgemäß \ngewesen sei, aber in materieller Hinsicht Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit \nbestünden. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis drohe. In der hier streitgegenständlichen \nVerfügung vom 25. Juni 2020 sei kein konkretes Dienstvergehen benannt, welches zu \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n8\neiner solchen Folge führen werde. Die Verfügung beziehe sich ausdrücklich auf die \nVerfügung vom 15. Oktober 2019. Der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung im \nAmt müsse für das hiesige Verfahren außer Betracht bleiben, da das \nDisziplinarverfahren auf diesen Sachverhalt (bisher) nicht nach § 19 Abs. 1 SächsDG \nordnungsgemäß \nausgedehnt \nworden \nsei. \nFür \ndie \nAusdehnung \ndes \nDisziplinarverfahrens sei ein den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 SächsDG \nentsprechender Aktenvermerk erforderlich, der klare Angaben zum Datum und zum \nvorgeworfenen \nDienstvergehen \nenthalten \nmüsse. \nEin \nentsprechender \nAusdehnungsvermerk zu der vorgeworfenen gefährlichen Körperverletzung im Amt am \n12. Juli 2018 gegen 21:30 Uhr in der JVA ...... lasse sich der Disziplinarakte nicht \nentnehmen. In der Mitteilung über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens vom 2. \nMai 2019 sei kein den dargestellten Anforderungen genügender Aktenvermerk zu \nsehen. Auch seien in dem Schreiben nicht ansatzweise konkrete Tatvorwürfe \nerkennbar. Zwar beinhalte bereits die Ausdehnungsverfügung vom 26. März 2019 den \npauschalen Vorwurf, dass der Antragsteller Gefangene körperlich misshandelt und an \nder Gesundheit geschädigt habe oder diese geschädigt werden sollten, jedoch beziehe \nsich der Antragsgegner dabei auf die in der Ausdehnungsverfügung dargestellten \nChatverläufe. Diese Chatdarstellung gebe jedoch erst Nachrichten ab dem 18. Juli \n2018 wieder und enthalte auch sonst keine Anhaltspunkte zum Tatvorwurf der \ngefährlichen Körperverletzung im Amt am 12. Juli 2018. Dem Antragsgegner sei zudem \nauch erst am 28. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft Dresden mitgeteilt worden, \ndass ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen den Antragsteller \neingeleitet worden sei. Dass den vorliegen Chatverläufen keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass der Antragsteller über die Tat am 12. \nJuni \n2018 \nhinaus \nKörperverletzungshandlungen \ngegenüber \nGefangenen \nvorgenommen habe - wie es der pauschale Vorwurf des Antragsgegners in seinem \nBescheid vom 15. Oktober 2019 vermuten lassen könne -, zeige schon die Tatsache, \ndass die Staatsanwaltschaft Dresden im Verfahren - 205 Js 17001/19 - sämtliche \nChatverläufe der WhatsApp-Gruppe „G1“ gesichtet und ausgewertet habe und den \nAntragsteller betreffend dennoch „nur“ Anklage wegen einer Tat erhoben habe. Derzeit \nbestehe auch kein hinreichender Verdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen die \nVerschwiegenheitspflicht gemäß § 37 BeamtStG. Denn weder den Ausführungen des \nAntragsgegners im Bescheid vom 15. Oktober 2019 noch den entsprechenden \ndisziplinarrechtlichen \nEinleitungs- \nund \nAusdehnungsverfügungen \nlasse \nsich \nentnehmen, welche dienstliche Angelegenheit der Antragsteller wann und wie offenbart \nhaben soll. Es sei nicht erkennbar, dass er selbst aktiv Fotos oder Dateien in die \nChatgruppe gestellt habe. Er scheine ausweislich der ihm (bisher) vorgeworfenen \n\n \n \n9\nChatverläufe lediglich auf Meldungen und Informationen anderer reagiert zu haben, \naber nicht selbst aktiv dienstliche Angelegenheiten anzuführen. Soweit in der \nAusdehnungsverfügung vom 26. März 2019 unter Punkt 2. angeführt werde, dass auf \ndem Handy des Antragstellers Fotos und Dateien mit dienstlichen Bezug gefunden \nworden seien, komme wohl vielmehr ein Verstoß gegen die Regelungen zur \nDatenverarbeitung im Auftrag (§ 7 SächsDSG) und zur Informationssicherheit (vgl. \nZiffer IV der VwV Informationssicherheit Justiz) in Betracht. Soweit der Antragsgegner \nunter Punkt 3. der Verfügung aufzähle, wann der Antragsteller sein Mobiltelefon \nunerlaubt im geschlossenen Vollzug der JVA genutzt habe, fehle jede Information \ndarüber, welchen Inhalt die in der Verfügung genannten Textnachrichten und \nversandten Bilder hatten. Auch die weiteren aufgeführten Dienstvergehen \n(Meldepflichtverstoß, missachtende Äußerungen in Bezug auf ausländische \nGefangene und ausländischen Menschen, unerlaubte Nutzung des Mobiltelefons usw.) \nließen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis erwarten. Hinsichtlich der dem Antragsteller vorgeworfenen und \nnoch berücksichtigungsfähigen Dienstpflichtverletzungen wögen die im Chat offen \ngeäußerten Missachtungen in Bezug auf ausländische Gefangene und ausländische \nMenschen (am 18. Juli 2018 um 22.59 Uhr „Quoten Neger“; am 20. August 2018 \n„ziegenfixxxx“; am 28. August 2018 um 16:48 Uhr „Kanaken“) am schwersten. Darin \nliege aber kein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 \nSatz 3 BeamtStG, denn er Antragsteller habe seine Auffassung zu den ausländischen \nPersonen nur in einer dienstlichen und geschlossenen Chatgruppe kundgetan und aus \nihr bisher keine im hiesigen Verfahren berücksichtigungsfähigen hinreichend konkreten \nFolgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der \nBundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den \nUmgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner \npolitischen Überzeugung gezogen. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße \nMitteilung, dass man diese habe, reiche für die Annahme einer Verletzung der dem \nBeamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Der konkret vorgeworfene \nVerstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) aufgrund \nder Äußerungen innerhalb einer geschlossenen WhatsApp-Chatgruppe mit JVA \nBediensteten als Mitgliedern, wiege nicht so schwer, dass dieser Verstoß die \ndisziplinarische Höchstmaßnahme rechtfertigen könne. Für die Annahme, dass das \nVertrauensverhältnis des Dienstherrn und der Allgemeinheit zum Antragsteller nicht \nbereits durch dieses Dienstvergehen endgültig zerstört sei spreche auch, dass der \nDienstherr im Rahmen seiner Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung am 15. \n\n \n \n10 \nOktober 2018 nur einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und nicht auch \n§ 34 BeamtStG als Grundlage seiner Entscheidung benenne. \n2. Dagegen wendet der Antragsgegner ein, dass die Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich sei. Das Verwaltungsgericht habe \nunter anderem den Vorwurf der Körperverletzung zu Lasten eines Gefangenen außer \nBetracht gelassen. Die in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden \n(- 205 Js 17001/19 -) untersuchten Tatvorwürfe seien in ihrer Gesamtheit Gegenstand \ndes Disziplinarverfahrens. Insoweit seien die Aussetzungsentscheidung vom \n2. Mai 2019 und der Verfahrensgang von der Kammer unzureichend bzw. fehlerhaft \ngewürdigt und überspannte Anforderungen an die Dokumentation gestellt worden. So \nkönne ein Umstand auch dadurch aktenkundig gemacht werden, dass das Ergebnis \neiner Prüfung in einem Schreiben an den Beamten bzw. dessen Rechtsanwältin \ndokumentiert werde. Es sei das Aktenzeichen des den Beteiligten bekannten \nErmittlungsverfahrens benannt worden. Eine Benennung der einzelnen Vorwürfe sei \nnicht notwendig, wenn die Aussetzung insgesamt erfolgte und erst ermittelt werden \nsoll, inwieweit mehrere Bedienstete über einen gewissen Zeitraum kollusiv \nzusammengewirkt haben. Das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren könne darüber hinaus \nauch zu strafrechtlich irrelevanten, disziplinarrechtlich jedoch relevanten Erkenntnissen \nführen. Dass später eine Konkretisierung der mit Ausdehnungsverfügung vom 26. März \n2019 gemachten Vorwürfe der Körperverletzungen unterblieben sei, sei in der Natur \nder \nAussetzung \ndes \nDisziplinarverfahrens \nangelegt \nund \ndem \nkonkreten \nVerfahrensgang geschuldet, weil das Disziplinarverfahren bereits mit Einleitung des \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt worden sei. Sinn und \nZweck der Aussetzung nach § 22 Abs. 1, Abs. 3 SächsDG sei gerade das Abwarten \nvon Ergebnissen aus dem anhängigen sachgleichen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren. \nDie gerichtliche Argumentation hätte zur Folge, dass mit Bekanntgabe der \nAnklageschrift vom 4. August 2020 bzw. jedem neuen Sachstand im Strafverfahren \neine förmliche Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nur zum Zweck der \nKonkretisierung des Disziplinarvorwurfes mit sich jeweils wieder anschließender \n(zwingender) Aussetzung vorzunehmen wäre. Das widerspreche dem Sinn von \n§ 22 SächsDG. Soweit die Kammer darlege, dass die Ausdehnung des Verfahrens \nzeitlich vor der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden am 28. März 2019 erfolgt \nsei, verkenne sie, dass die JVA D...... am 20. März 2019 die Staatsanwaltschaft \nDresden darüber informierte habe, dass nach der in der JVA erfolgten Auswertung des \nChatverlaufes Anhaltspunkte für Straftaten im Sinne von Körperverletzungsdelikten \nvorgelegen hätten und hieraufhin Strafanzeige erstattetet worden sei. Aber selbst wenn \n11 \n\n \n \n11 \ndas Dienstvergehen einer am 12. Juli 2018 begangenen Körperverletzung nicht \nförmlich Gegenstand des Disziplinarverfahrens geworden sein sollte, lägen die \nVoraussetzungen des „§ 38 Abs. 1 SächsDG“ (gemeint § 38 Abs. 2 SächsDG) vor. \nDenn die Tatbestandsmerkmale dieser Norm seien auch erfüllt, wenn in einem \nsachgleichen Strafverfahren mit einer Verurteilung des Beamten zu einer \nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, die gemäß § 24 Abs. 1 BeamtStG zum \nVerlust der Beamtenrechte führe, zu rechnen sei. Dies sei in Bezug auf die dem \nAntragsteller mit Anklageschrift vom 4. August 2020 vorgeworfene Tat der Fall. Es sei \nAnklage zum Schöffengericht erhoben worden, was eine Straferwartung von einer \nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr dokumentiere. Im Übrigen stellten auch die \nrestlichen \nHandlungen \n- \nselbst \nbei \nfehlender \nstrafrechtlicher \nRelevanz \n- \nDisziplinarverstöße dar, die in der gebotenen Gesamtschau unter Beachtung der in \nHandlungen zu Tage getretenen Gesinnung den Ausspruch der Höchstmaßnahme \nrechtfertigten. Soweit hinsichtlich Punkt 3. der Ausdehnungsverfügung vom 26. März \n2019 die inhaltliche Darstellung der „in der Verfügung genannten Testnachrichten und \nversandten Bilder“ gefordert werde, würden die Anforderungen überspannt. Allein \nschon die Nutzung des Mobiltelefons während der Dienstzeit stelle ein Dienstvergehen \ndar. \nDer Antragsteller verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Insbesondere \nsei die Anklage vor dem Schöffengericht durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, weil ein \nTeil der Beschuldigten bereits vorverfolgt bzw. mehrfach angeklagt worden sei. Im \nÜbrigen sei im Strafverfahren kein Verfahrensfortgang zu erkennen. \n3. Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen keine \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. \nNach § 38 Abs. 2 SächsDG kann die Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen \nDienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen \nDienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren \nvoraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Über \nden Gesetzeswortlaut hinaus ist die vorgenannte Regelung auch dann anwendbar, \nwenn \nes \n- \nbei \neinem \neingeleiteten \nDisziplinarverfahren \n- \nzu \neinem \ndisziplinargerichtlichen Ausspruch der Höchstmaßnahme voraussichtlich nicht \nkommen wird, weil in einem anhängigen sachgleichen Strafverfahren mit der \nVerurteilung des Beamten wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe \nvon mindestens einem Jahr zu rechnen ist, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n12 \nNr. 1 BeamtStG kraft Gesetzes zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 26. September 2013 - D 6 B 151/11 -, juris Rn. 11; BVerwG, \nBeschl. v. 2. April 1997 - 1 DB 3.97 -, juris Rn. 10, und Beschl. v. 23. April 2001 - 1 DB \n14.01 -, juris Rn. 9; Urban, in: ders./Wittowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 18; Weiß, \nin: GKÖD Bd. II Teil 5 M § 38 Rn. 50). Die Entscheidung, ob ein Einbehalt der \nmonatlichen Dienstbezüge erfolgt, ist durch die Behörde dabei ebenso nach \npflichtgemäßen Ermessen zu treffen wie die Entscheidung hinsichtlich dessen \nzeitlicher Dauer und dem Umfang des Einbehalts (Urban a. a. O., § 38 Rn. 37; vgl. \nSächsOVG a. a. O. Rn. 8 f.) \n3.1 Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Bescheid vom 25. Juni 2020 \nnach § 3 SächsDG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO bereits deswegen als rechtswidrig, weil \ndie JVA D...... verkannt hat, dass auch die Entscheidung, ob überhaupt ein Einbehalt \nder Bezüge erfolgt, sowie für welchen Zeitraum dieser angeordnet werden soll, nach \npflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen hat. Ausweislich des Wortlauts des Bescheids \nvom 25. Juni 2020 ist die JVA D...... rechtsirrig davon ausgegangen, dass unmittelbare \nFolge der vorläufigen Dienstenthebung auch ein teilweiser Einbehalt der Dienstbezüge \nist. Ermessen hat sie nur hinsichtlich der Höhe der einzubehaltenden Bezüge \nausgeübt. Unabhängig davon, dass sich auch dem Vortrag des Antragsgegners im \ngerichtlichen Verfahren nicht entnehmen lässt, dass sich dieser seines Ermessens \nhinsichtlich des Ob des Bezügeeinbehalts bewusst war, wäre ein entsprechendes \nNachschieben \nvon \nErmessenserwägungen \naufgrund \ndes \nursprünglichen \nErmessensausfalls wohl ohnehin nicht möglich gewesen (Schenke/Ruthig, in: \nKopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 50). \n3.2 Des Weiteren ist die Disziplinarkammer zu Recht davon ausgegangen, dass sich \ndas mit Verfügung vom 31. August 2018 gegen den Antragsteller eingeleitete \nDisziplinarverfahren nicht auf den Vorwurf der Begehung einer gefährlichen \nKörperverletzung im Amt am 12. Juli 2018 gegen 21:28 Uhr zum Nachteil des \nGefangenen ...... bezogen hat, und, dass das Disziplinarverfahren auch nicht mit den \nVerfügungen vom 28. August 2018 und 26. März 2019 wirksam auf diesen Vorwurf \nausgedehnt wurde. Im Ergebnis zu Recht hat sie auch angenommen, dass nicht schon \nallein aus der Anklageerhebung in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Dresden - \n205 Js 17001/19 - und damit unabhängig von einer wirksamen Einleitung eines auf den \nSachverhalt der Anklageerhebung gestützten Disziplinarverfahrens folgt, dass die \nVoraussetzungen für einen teilweisen Einbehalt der monatlichen Dienstbezüge \nvorliegen. \n15 \n16 \n\n \n \n13 \na) Hinsichtlich des Vorwurfs der Begehung einer gefährlichen Körperverletzung im Amt \nam 12. Juli 2018 gegen 21:28 Uhr zum Nachteil des Gefangenen ...... wurde \nausweislich der Disziplinakte des Antragsgegners weder ein Disziplinarverfahren \neingeleitet noch das seit dem 31. August 2018 anhängige Verfahren auf diesen \nVorwurf ausgedehnt. Soweit der Antragsgegner eine wirksame Ausdehnung des \nDisziplinarverfahrens auf den vorgenannten Vorwurf in seiner Mitteilung über die \nAussetzung des Disziplinarverfahrens vom 2. Mai 2019 sieht, kann dem nicht gefolgt \nwerden. \n18 \nNach § 19 Abs. 1 Satz 2 SächsDG ist auch die Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens \naktenkundig zu machen. Insoweit gelten keine anderen Anforderungen als für den \nEinleitungsvermerk gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 SächsDG (vgl. BVerwG, Beschl. vom \n27. Oktober 2016 - 2 B 66.16 -, juris Rn. 8). Danach muss aus den Akten hervorgehen, \nwann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat, dass er die \nVerantwortung für die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens übernommen hat und auf \nwelche Sachverhalte sich die Anschuldigung (nach Zeit, Ort und Geschehen) bezieht \n(vgl. BVerwG a. a. O.). \nDiesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 2. Mai 2019 in mehrfacher Hinsicht \nnicht. Es ist weder erkennbar, wann die Entscheidung über die Ausdehnung des \nDisziplinarverfahrens getroffen wurde noch, wer diese in welcher dienstlichen Funktion \nvorgenommen hat. Ferner werden in dem vorgenannten Schreiben die tatsächlichen \nVorgänge nicht angegeben und insbesondere nicht nach Ort und Zeit konkretisiert. \nAuch der Verweis auf das bei der Staatsanwaltschaft Dresden geführte \nErmittlungsverfahren - 205 Js 17001/19 - ändert hieran nichts. Denn ein solcher \nVerweis kann allenfalls dann dem Konkretisierungserfordernis genügen, wenn im \nstrafrechtlichen Verfahren etwa wegen eines vorliegenden Haftbefehls oder einer \nAnklageschrift hinreichend konkret erkennbar ist, was dem Beamten vorgeworfen wird \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 1977 - I DB 9.77 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 30. \nAugust 2000 - 6d A 1960/00.O -, juris Rn. 11). Dies war am 2. Mai 2019 aber gerade \nnoch nicht der Fall. Es lag weder eine Anklageschrift vor noch hatte das \nErmittlungsverfahren einen Stand erreicht, anhand dessen hinreichend klar erkennbar \ngewesen wäre, was Gegenstand eines etwaigen Verfahrens vor einem Strafgericht \nsein könnte. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Ermittlungsverfahren - 205 Js \n17001/19 - den mit Strafanzeige vom 20. März 2019 durch die JVA D...... geäußerten \nVerdacht einer Körperverletzung im Amt zum Gegenstand hatte. Allerdings speiste sich \ndieser Verdacht zunächst nur aus den Chatprotokollen der WhatsApp-Chatgruppe „G1“ \n17 \n \n19 \n\n \n \n14 \nverschiedener JVA-Bediensteter. Insbesondere war noch ein Bezug zu möglichen \nKörperverletzungshandlungen durch JVA-Beamte herzustellen bzw. zu ermitteln, ob \nsolche überhaupt stattgefunden hatten und wann. Dagegen lässt sich auch nicht \neinwenden, dass mit Ausdehnungsverfügung vom 26. März 2019 hinsichtlich einzelner \nChatverläufe, wie dem am 24. Juli 2018 zwischen 18:22 und 18:33 Uhr, bereits Bezüge \nzu von Gefangenen geschilderten Misshandlungen hergestellt werden konnten. Denn \ndie Funktion der Einleitungs- bzw. Ausdehnungsverfügung, dem Beamten rechtzeitig \ndie Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgerecht zu verteidigen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 1977 a. a. O. Rn. 11; OVG NRW, Urt. V. 30. August \n2000 a. a. O. Rn. 3), würde unterlaufen, wenn sich die Konkretisierung des Vorwurfs in \nder Benennung abstrakter oder beispielhafter Straftaten erschöpfen könnte. \nSchließlich kann der Beamte nicht sachgerecht reagieren, wenn er zwar weiß, dass er \nwegen einer möglichen Körperverletzung im Amt strafrechtlich verfolgt wird, aber - wie \nhier - nicht erkennen kann, wann sich die einzelnen Taten konkret ereignet haben \nsollen. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass keine Angabe der einzelnen \nVorwürfe notwendig gewesen sei, weil diese erst zu ermitteln gewesen seien und die \nAussetzung insgesamt erfolgt sei, ergibt sich daraus nichts Anderes. Befinden sich die \nstrafrechtlichen Ermittlungen in einem Stadium, in dem das Vergehen entsprechend \nden dargestellten Maßstäben noch nicht ansatzweise konkret benannt werden kann, \nfehlt es an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines \nDienstvergehens, der auch nicht mit einem pauschalen Verweis auf ein bestimmtes \nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren hergestellt werden kann. \nAnders als der Antragsgegner meint, ist die unterbliebene Konkretisierung auch nicht \nin der Natur des Disziplinarverfahrens angelegt und dem Verfahrensgang bei \n(parallelen) staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geschuldet. Im - hier seinerzeit nicht \nvorliegenden - Fall der zwingenden Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 \nAbs. 1 Satz 1 SächsDG stellt sich die Konkretisierungsproblematik nicht, weil \nVoraussetzung der Aussetzung die Erhebung der öffentlichen Klage ist, mit der eine \nhinreichende Konkretisierung auch des Disziplinarvorwurfs erfolgt. Soweit § 22 Abs. 3 \nSächsDG abweichend hiervon die Möglichkeit zur Aussetzung eröffnet, ist nicht \nersichtlich inwieweit dies dafür streiten soll, dass von einer näheren Konkretisierung \ndes Disziplinarvorwurfs abgesehen werden kann. Das ergibt sich schon aus dem \nWortlaut der Norm, wonach „das Disziplinarverfahren“ ausgesetzt werden kann, was \ndenknotwendig dessen wirksame Einleitung voraussetzt. Ist das Disziplinarverfahren \nan einen hinreichend konkreten Vorwurf geknüpft, kann im Übrigen die vom \nAntragsgegner beschriebene „Gefahr“ einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nur \n20 \n\n \n \n15 \nzum Zweck der Konkretisierung schon nicht eintreten, denn eine solche liegt von \nAnfang an vor. Soweit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren neue Vorwürfe bekannt \nwerden, ist das Disziplinarverfahren ohnehin auf diese entsprechend den dargestellten \nMaßstäben auszudehnen. \nb) \nAnders \nals \nder \nAntragsgegner \nmeint, \nwar \neine \nAusdehnung \ndes \nDisziplinarverfahrens \nauf \nden \nVorwurf \nder \nBegehung \neiner \ngefährlichen \nKörperverletzung im Amt am 12. Juli 2018 gegen 21:28 Uhr zum Nachteil des \nGefangenen ...... auch nicht deswegen entbehrlich, weil wegen dieser Tat seitens der \nStaatsanwaltschaft Dresden am 4. August 2020 Anklage zum Schöffengericht beim \nAmtsgericht Dresden erhoben wurde. Auch insoweit verkennt der Antragsgegner den \nWortlaut von § 38 Abs. 2 SächsDG, der nicht nur voraussetzt, dass es voraussichtlich \nzu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommen wird, sondern auch, dass ein \nDisziplinarverfahren besteht, welches den Ausspruch einer entsprechenden \nMaßnahme erwarten lässt, sowie, dass vor oder wenigstens gleichzeitig mit der \nMaßnahme eine vorläufige Dienstenthebung angeordnet wird. Soweit man - wie \ndargestellt - eine erweiternde Auslegung von § 38 Abs. 2 SächsDG vornimmt, wenn \ndie Entfernung aus dem Dienst im Disziplinarverfahren nicht mehr ausgesprochen \nwerden kann, sondern gesetzliche Folge ist, wird damit nicht vom Erfordernis der \nwirksamen \nEinleitung \neines \nDisziplinarverfahrens \nabgesehen, \nsondern \nwortlauterweiternd nur darüber hinweggeholfen, dass das Disziplinarverfahren \naufgrund der gesetzlichen Folge nicht mit einem Ausspruch der Höchstmaßnahme zu \nEnde geführt werden kann. Andernfalls könnten eine vorläufige Dienstenthebung und \nein Einbehalt der Bezüge ohne jede Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgen, \nwas das Gesetz ersichtlich nicht vorsieht. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch \ndahinstehen lassen, ob überhaupt entsprechend der Annahme des Antragsgegners ein \nzum wirksam eingeleiteten Disziplinarverfahren sachgleiches Strafverfahren vorliegt. \n3.3 Soweit der Antragsgegner meint, dass der Ausspruch der Höchstmaßnahme \naufgrund einer „Gesamtschau unter Beachtung der in Handlungen zu Tage getretenen \nGesinnung“ zu erwarten sei, folgt ihm der Senat ebenfalls nicht. \nEine „Gesamtschau“ entbindet den Antragsgegner nicht von der gebotenen Einhaltung \nder gesetzlichen Form- und Verfahrensvorschriften. Zudem hat das Disziplinargericht \nkeine Ermessenserwägungen anzustellen, die der Dienstherr selbst nicht getroffen hat. \nZutreffend ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass beim Vorliegen \nmehrerer Dienstpflichtverletzungen, im Rahmen der Bewertung in erster Linie vom \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n16 \nschwerwiegendsten Vorwurf auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 2004 \n- 1 D 18.03 -, juris Rn. 47; Urban a. a. O, § 13 Rn. 17). Dabei kann ohne \nordnungsgemäße Einbeziehung des der Anklageerhebung vom 4. August 2020 \nzugrundeliegenden Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung im Amt beim \nderzeitigen Verfahrensstand ein teilweiser Einbehalt der Dienstbezüge nicht in \nrechtmäßiger Weise erfolgen. Im Übrigen ist die Disziplinarkammer selbst unter \nAnnahme \neiner \nNachweisbarkeit \nvon \nDienstvergehen \nin \nForm \nvon \nMeldepflichtverstößen, missachtenden Äußerungen in Bezug auf ausländische \nGefangene und ausländischen Menschen und einer unerlaubten Nutzung des \nMobiltelefons im geschlossenen Vollzug nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es \nüberwiegend wahrscheinlich wäre, dass ausgehend von den vorgenannten \nDienstvergehen auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden \nmüsse. Zutreffend hat die Disziplinarkammer ebenfalls darauf hingewiesen, dass das \nbloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, für \ndie Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich \nnicht ausreicht. Diese unter Darlegung einschlägiger Rechtsprechung formulierten \nMaßstäbe der Disziplinarkammer zieht der Antragsgegner mit seiner bloßen \nBehauptung, dass eine „Gesamtschau unter Beachtung der in Handlungen zu Tage \ngetretenen Gesinnung“ vorzunehmen sei, auch nicht nach § 68 Abs. 1 SächsDG \ni. V m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO substantiiert in Zweifel, so dass auch aus diesem \nGrund eine nähere Auseinandersetzung mit der insoweit angerissenen Frage im \nBeschwerdeverfahren zu unterbleiben hat. \n24 \n3.4 Soweit der Antragsgegner rügt, dass die Disziplinarkammer fehlerhaft das \nVorliegen eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht verkannt habe, ist auch \ndem nicht zu folgen. \nEntgegen der Annahme des Antragsgegners hat die Disziplinarkammer offensichtlich \nnicht verkannt, dass schon die Benutzung eines Mobiltelefons im geschlossenen \nVollzug ein Dienstvergehen darstellt (vgl. Punkt II. 3. des Beschlusses). Vielmehr \nmissversteht der Antragsgegner die Ausführungen der Disziplinarkammer unter Punkt \nII. 2. des angegriffenen Beschlusses, soweit er offensichtlich davon ausgeht, dass die \nDisziplinarkammer angenommen hätte, dass für eine Konkretisierung des \nDienstvergehens „Benutzung eines Mobiltelefons im geschlossenen Vollzug“ dargelegt \nwerden müsse, welcher Art diese Benutzung gewesen ist, also welche Bilder und \nTextnachrichten \nversandt \nworden \nsind. \nEine \nsolche \nAnnahme \nhat \ndie \nDisziplinarkammer nicht getroffen, denn sie hat unter Punkt II. 3. ihres Beschlusses \n \n25 \n\n \n \n17 \nschon nicht das Dienstvergehen „Benutzung eines Mobiltelefons im geschlossenen \nVollzug“ geprüft, sondern allein, ob ein hinreichender Verdacht hinsichtlich eines \nVerstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 BeamtStG besteht. Nur \ninsoweit hat sie geprüft, ob Anhaltspunkte für ein solches (weiteres) Dienstvergehen \nfür die während der Dienstzeit im geschlossenen Vollzug vom Antragsteller versandten \nBilder und Textnachrichten bestehen. Für diese Frage war der Inhalt der Bilder und \nTextnachrichten von Belang, denn ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht \nscheidet offensichtlich aus, wenn die übermittelten Bilder und Textnachrichten ohne \ndienstlichen Bezug waren. Aus diesem Grund hat die Disziplinarkammer auch nicht \nunter dem Punkt „II. 2. a) (3.), Seite 18“ der Beschlussgründe (gemeint: Punkt II. 3.) \nversehentlich nochmals auf das Dienstvergehen der unerlaubten Mobilfunknutzung im \ngeschlossenen Vollzug hingewiesen, sondern das entsprechende Dienstvergehen \n(nur) an dieser Stelle geprüft. Im Übrigen legt der Antragsgegner in seiner \nBeschwerdebegründung keine Umstände dar, welche entgegen der Annahme der \nDisziplinarkammer das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht \nauch nur im Ansatz nahelegen würden. \n26 \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühren unmittelbar \naus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 SächsDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \n Hahn \n \n \n \n \nNagel \n \n \n \n \n27 \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-14/12-b-5-21-d","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-14/12-b-5-21-d","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487300","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.702415+00:00"}}